{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_126-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-09-21","aktenzeichen":"XII ZR 126/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 126/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2005 durch \n\ndie Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-\n\nteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 1. Juli 2005 gemäß § 719 Abs. 2 ZPO \n\neinstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDurch Urteil des Landgerichts wurde der Beklagte verurteilt, ein gemiete-\n\ntes Hausgrundstück zu räumen und an den Kläger herauszugeben, ferner, an \n\nden Kläger 6.358,52 € nebst Zinsen sowie ab 1. Juli 20 05 bis zur Räumung ei-\n\nne monatliche Nutzungsentschädigung von 2.298,26 € zu zahle n. Das Oberlan-\n\ndesgericht wies die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten mit der Maß-\n\ngabe zurück, dass sich der Betrag von 6.358,52 € mit Rücksicht\n\n auf eine im \n\nBerufungsrechtszug übereinstimmend erklärte Teilerledigung auf 2.286,48 € \n\nermäßigt. \n\nGegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts \n\nlegte der Beklagte Beschwerde ein, die innerhalb noch offener Begründungsfrist \n\nbislang nicht begründet wurde. \n\nEr beantragt nunmehr angesichts der vom Kläger betriebenen Zwangs-\n\nvollstreckung, in deren Rahmen Termin zur Zwangsräumung am 30. September \n\n2005 ansteht, die Zwangsvollstreckung (wohl: aus dem erstinstanzlichen Urteil) \n\neinstweilen einzustellen und versichert an Eides Statt, dass ihm hierdurch ein \n\nnicht zu ersetzender Nachteil drohe, weil er im Falle der Zwangsräumung seiner \n\nInvestitionen in Höhe von mehr als 100.000 DM verlustig gehe; die vom Beru-\n\nfungsgericht festgesetzte Sicherheit von 80.000 € zur Abwe ndung der Zwangs-\n\nvollstreckung könne er nicht leisten. \n\nEr verweist ferner darauf, dass das Berufungsgericht auf seinen Antrag \n\nvom 15. Dezember 2004 mit Beschluss vom 17. Dezember 2004 die Räu-\n\nmungszwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil gemäß §§ 719, \n\n707, 108 ZPO gegen Sicherheitsleistung in Höhe monatlich zu entrichtender \n\nRaten von 2.300 € einstweilen bis zur abschließenden En tscheidung im Beru-\n\nfungsverfahren eingestellt habe. \n\nII. \n\nDer Einstellungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. \n\n1. Es kann dahinstehen, ob wegen der Notwendigkeit, die Erfolgsaus-\n\nsicht des eingelegten Rechtsmittels zu beurteilen, im Verfahren der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde vor deren Begründung eine einstweilige Einstellung der \n\nZwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO überhaupt in Betracht kommt oder \n\ngrundsätzlich zurückzustellen ist, bis die Begründung vorliegt (vgl. zum Beru-\n\nfungsverfahren OLG Köln NJW-RR 1987, 189 m. Anm. E. Schneider EWiR \n\n1986, 1043). Jedenfalls ist ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 \n\nAbs. 2 ZPO) derzeit nicht zu erkennen und wird auch in der Antragsschrift nicht \n\ngeltend gemacht. \n\n2. Der Beklagte scheitert nämlich mit seinem Einstellungsantrag bereits \n\ndeshalb, weil er es versäumt hat, in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag \n\nnach § 712 ZPO zu stellen: \n\nNach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweilige Ein-\n\nstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbaren Urteil \n\nanordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden \n\nNachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers \n\nentgegensteht. Nach ständiger, auch vom Senat gebilligter Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung indessen regelmäßig nicht \n\nin Betracht, wenn der Schuldner es - wie hier - versäumt hat, im Berufungs-\n\nrechtszug einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 3. Juli 1991 - XII ZB 262/90 - NJW-RR 1991, 1216 m.N.). \n\nDass ein solcher Schutzantrag im Berufungsrechtszug nicht gestellt wur-\n\nde, steht einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Berufungsgericht \n\nallerdings nicht entgegen, wenn und soweit die Gründe, auf die der Einstel-\n\nlungsantrag gestützt wird, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Berufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht \n\nvorgetragen und glaubhaft gemacht werden konnten (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n7. September 1999 - XII ZR 237/99 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungs-\n\ngründe 3). \n\nAnhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten ein Vollstreckungsschutzan-\n\ntrag nach § 712 ZPO nicht möglich oder unzumutbar war oder er im Falle eines \n\nfür ihn ungünstigen zweitinstanzlichen Urteils mit einer Zwangsräumung und \n\nden damit verbundenen Nachteilen nicht zu rechnen brauchte, sind aber weder \n\nvorgetragen noch ersichtlich. Dagegen spricht bereits der im Berufungsrechts-\n\nzug mit Erfolg gestellte Schutzantrag nach §§ 719, 707, 108 ZPO. \n\nDieser wirkte hingegen nur für die Dauer des Berufungsverfahrens und \n\nendete mit Erlass des Berufungsurteils. Er vermag den erforderlichen Antrag \n\nnach § 712 ZPO dahin, dass das Berufungsgericht ihm auch bei seiner Ent-\n\nscheidung Vollstreckungsschutz gewähren solle, daher nicht zu ersetzen (vgl. \n\nSenatsbeschlüsse vom 22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129 f. und \n\nvom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650; BGH, Be-\n\nschluss vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96 - NJW 1996, 2103 f.). \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_126-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-21/xii-zr-126-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_126-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_126-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-21/xii-zr-126-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_126-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:01:35.735402+00:00"}}