{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_121-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-09-19","aktenzeichen":"XII ZR 121/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. September 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 550, 126 Abs. 2 Satz 1 Zur Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages mit einer GmbH als alleiniger Mieterin oder Vermieterin ist es nicht erforderlich, dass die auf deren Seite ge- leistete Unterschrift mit einem die Vertretung kennzeichnenden Zusatz verse- hen wird. Dies gilt auch dann, wenn die GmbH satzungsgemäß von zwei Geschäftsfüh- rern gemeinsam vertreten wird, die Unterschrift in der für die GmbH vorgesehe- nen Unterschriftszeile aber (hier: mit dem Zusatz \"i.V.\") von einem Dritten stammt. Ob dieser hierzu bevollmächtigt war oder als vollmachtloser Vertreter unterzeichnet hat, ist eine Frage des Zustandekommens des Vertrages, nicht der Wahrung seiner Form (Fortführung des Senatsurteils vom 6. April 2005 - XII ZR 132/03 - NJW 2005, 2225 ff.; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 16. Juli 2003 - XII ZR 65/02 - NJW 2003, 3053, 3054 und vom 5. November 2003 - XII ZR 134/02 - NJW 2004, 1103 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 121/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n19. September 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 550, 126 Abs. 2 Satz 1 \n\nZur Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages mit einer GmbH als alleiniger \nMieterin oder Vermieterin ist es nicht erforderlich, dass die auf deren Seite ge-\nleistete Unterschrift mit einem die Vertretung kennzeichnenden Zusatz verse-\nhen wird. \n\nDies gilt auch dann, wenn die GmbH satzungsgemäß von zwei Geschäftsfüh-\nrern gemeinsam vertreten wird, die Unterschrift in der für die GmbH vorgesehe-\nnen Unterschriftszeile aber (hier: mit dem Zusatz \"i.V.\") von einem Dritten \nstammt. Ob dieser hierzu bevollmächtigt war oder als vollmachtloser Vertreter \nunterzeichnet hat, ist eine Frage des Zustandekommens des Vertrages, nicht \nder Wahrung seiner Form (Fortführung des Senatsurteils vom 6. April 2005 - XII \nZR 132/03 - NJW 2005, 2225 ff.; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 16. Juli \n2003 - XII ZR 65/02 - NJW 2003, 3053, 3054 und vom 5. November 2003 \n- XII ZR 134/02 - NJW 2004, 1103 f.). \n\nBGH, Urteil vom 19. September 2007 - XII ZR 121/05 - Kammergericht Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 9. Juni 2005 wird auf Kosten der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger (Untervermieter) nimmt die Beklagte als Untermieterin auf Er-\n\nsatz entgangener Miete für die Monate Mai bis September 2003 in Anspruch, \n\nnachdem er den Untermietvertrag der Parteien vom 8. Februar 2001 im No-\n\nvember 2001 wegen Zahlungsverzuges der Beklagten fristlos gekündigt hat. \n\nDer schriftliche Vertrag der Parteien sieht eine Festlaufzeit bis zum \n\n31. Dezember 2010 vor. Als \"Mieter\" ist darin die beklagte GmbH, \"vertreten \n\ndurch S. C. -S. und Dr. D. S. \" bezeichnet. Auf Seiten der \n\nBeklagten ist der Vertrag über der mit \"Mieter\" gekennzeichneten Unterschrifts-\n\nzeile mit \"i.V. von P. \" unterzeichnet. Die Parteien streiten darüber, ob dies der \n\nSchriftform genügt, oder ob die Beklagte den Vertrag ihrerseits wegen eines \n\nMangels der Schriftform nach § 550 BGB spätestens zum 30. April 2003 hätte \n\nkündigen können und deshalb für nach diesem Zeitpunkt entgangene Mieten \n\nnicht mehr hafte. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Schriftform als nicht gewahrt angesehen und die \n\nKlage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht der \n\nKlage unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung in Höhe der verein-\n\nbarten Nettowarmmiete (5 Monate à 60 m² x 32,50 DM/m² = 9.750 DM = \n\n4.985,10 €) nebst Zinsen stattgegeben. \n\n4 \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält den \n\nAngriffen der Revision stand und lässt auch sonst keine Rechtsfehler zum \n\nNachteil der Beklagten erkennen. \n\n1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es fehle bereits an einem \n\nwirksamen (Unter-)Mietvertrag, weil der Kläger die in den Vorinstanzen bestrit-\n\ntene Vollmacht des den Vertrag für die Beklagte unterzeichnenden Abschluss-\n\nvertreters von P. nicht nachgewiesen habe. Zu Recht hat das Berufungsge-\n\nricht dessen Vollmacht dahinstehen lassen, weil die Beklagte den Vertrag, so-\n\nfern von P. vollmachtloser Vertreter gewesen sei, jedenfalls nachträglich still-\n\nschweigend genehmigt habe. \n\n7 \n\nInsoweit kommt es auch nicht darauf an, ob diese Genehmigung - mit \n\ndem Berufungsgericht - bereits im Einzug der Beklagten in die Mieträume zu \n\nsehen ist, was die Revision angreift. Ein Verhalten der Beklagten, das der Klä-\n\nger als konkludente Genehmigung des Vertrages ansehen durfte, ist nämlich \n\nspätestens darin zu sehen, dass die Beklagte nach dem unstreitigen Vortrag \n\ndes Klägers in dessen Schriftsatz vom 9. Januar 2004 im Mai und Juni 2001 \n\nMietzahlungen geleistet und den Mietvertrag nach ihrem eigenen Vorbringen in \n\nder Berufungserwiderung bis zur fristlosen Kündigung des Klägers (November \n\n2001) vollzogen hat. Auch die eigene Abrechnung der Beklagten vom 26. Juli \n\n2001 über die bisher geschuldeten und beglichenen Mietzahlungen einschließ-\n\nlich Kaution (Bl. 36 der vom Landgericht beigezogenen Akten des Vorprozesses \n\n25 O 190/03 LG Berlin) konnte vom Kläger nur dahin verstanden werden, dass \n\ndie Beklagte den Vertrag gegen sich wirken lassen wollte. \n\n8 \n\n2. Zutreffend geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass der nach \n\nseinen - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen dem Grunde \n\nnach unstreitige Anspruch des Klägers auf Ersatz des Kündigungsfolgescha-\n\ndens sich auch auf die hier streitige Zeit vom Mai bis September 2003 erstreckt \n\nund nicht etwa dadurch ausgeschlossen ist, dass die Beklagte ihrerseits das \n\nMietverhältnis wegen eines Formmangels spätestens zum Ende April 2003 \n\nnach § 550 BGB hätte kündigen können. \n\n9 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision steht es der Wahrung der Schrift-\n\nform nämlich nicht entgegen, wenn ein Mietvertrag auf Seiten einer GmbH als \n\nMieterin (oder Vermieterin) ohne nähere Kennzeichnung des Vertretungsver-\n\nhältnisses mit dem Zusatz \"i.V.\" unterzeichnet ist, und zwar gleichgültig, ob der \n\nUnterzeichnende Geschäftsführer und damit gesetzlicher Vertreter, in anderer \n\nWeise Bevollmächtigter oder lediglich vollmachtloser Vertreter war. \n\n10 \n\na) Unzutreffend ist der Einwand der Revision, im vorliegenden Fall lasse \n\nder Zusatz \"i.V.\" nicht erkennen, ob der Unterzeichnende beide im Rubrum des \n\nVertrages benannten Vertreter der Beklagten, nämlich S. C. -S. \n\nund Dr. D. S. , habe vertreten wollen, oder nur einen von ihnen, so dass es \n\nzum formgültigen Abschluss des Vertrages noch der Unterschrift des anderen \n\nbedurft hätte. \n\n11 \n\nDa der Unterzeichnende nicht selbst zu den im Vertrag aufgeführten \n\nMietparteien gehörte, wäre auch ohne den Zusatz \"i.V.\" offensichtlich gewesen, \n\ndass er nicht im eigenen Namen handelte. Seine Unterschrift in der mit \"Mieter\" \n\ngekennzeichneten Unterschriftszeile ließ vielmehr hinreichend deutlich erken-\n\nnen, dass er im Namen derjenigen Partei unterzeichnete, die im Mietvertrag als \n\n\"Mieter\" bezeichnet war. Dies war aber die beklagte GmbH und nicht etwa die \n\nim Rubrum des Vertrages als deren (allgemeine) Vertreter benannten Perso-\n\nnen. Die Annahme, von P. habe lediglich in Untervollmacht einer dieser bei-\n\nden Personen unterzeichnet, wäre mit der räumlichen Anordnung seiner Unter-\n\nschrift in der Mitte der mit \"Mieter\" bezeichneten Unterschriftszeile nicht verein-\n\nbar. \n\n12 \n\nInsbesondere kann die Revision sich demgegenüber nicht auf das Se-\n\nnatsurteil vom 6. April 2005 - XII ZR 132/03 - NJW 2005, 2225 ff. berufen. Nach \n\nAbschnitt II 2 dieser Entscheidung (aaO S. 2226) ist ein klarstellender Zusatz \n\nvielmehr nur erforderlich, wenn lediglich einer von mehreren Vermietern oder \n\nMietern oder einer von mehreren Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts unterschreibt und deshalb ohne einen solchen Zusatz nicht er-\n\nsichtlich wäre, ob er diese Unterschrift nur für sich selbst oder aber zugleich in \n\nVertretung der anderen leistet. Derartige Zweifel konnten hier nicht auftreten. \n\n13 \n\nb) Ob der Mietvertrag bereits mit dieser Unterzeichnung wirksam zustan-\n\nde kam oder mangels Vollmacht des Unterzeichnenden erst noch der Geneh-\n\nmigung der von ihm vertretenen Partei bedurfte, ist keine Frage der Schriftform \n\n(vgl. Emmerich \n\nin Emmerich/Sonnenschein Miete 9. Aufl. § 550 BGB \n\nRdn. 8 m.w.N.). § 550 BGB kann und will in erster Linie sicherstellen, dass ein \n\nspäterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in \n\nein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverhältnis eintritt, dessen Be-\n\ndingungen aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann. Sinn und Zweck der \n\nSchriftform ist es hingegen nicht, ihm Gewissheit zu verschaffen, ob der Miet-\n\nvertrag wirksam zustande gekommen ist und im Zeitpunkt des Eigentumsüber-\n\ngangs noch besteht oder etwa von den Mietvertragsparteien mündlich aufgeho-\n\nben wurde (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 97, 104 f. und 154, 171, 180). Denn \n\nsoweit ein Eintritt des Grundstückserwerbers in einen Mietvertrag nicht stattfin-\n\ndet, weil dieser nicht oder nicht mehr besteht, bedarf es auch nicht des Schut-\n\nzes der Schriftform vor einer langjährigen Bindung an unbekannte Bedingun-\n\ngen. Nichts anderes gilt, soweit die Schriftform auch dazu dient, die Beweisbar-\n\nkeit langfristiger Abreden zwischen den Parteien sicherzustellen und die Partei-\n\nen vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu schützen. \n\n14 \n\n3. Die angefochtene Entscheidung hält der revisionsrechtlichen Prüfung \n\nauch im Übrigen stand. Auch die Revision erinnert insoweit nichts. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 16.02.2004 - 25 O 483/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2005 - 20 U 77/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_121-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-19/xii-zr-121-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_121-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_121-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-19/xii-zr-121-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_121-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:01:17.273580+00:00"}}