{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_113-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-07-11","aktenzeichen":"XII ZR 113/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SchuldRAnpG § 3 Ein Mietvertrag, der nach dem Beitritt zu teilweise anderen Bedingungen und auch nicht mehr zwischen denselben Vertragsparteien, jedoch über denselben Mietgegenstand abgeschlossen wurde wie der vor dem Beitritt vereinbarte Nut- zungsvertrag, unterliegt nicht dem zeitlichen und sachlichen Anwendungsbe- reich des Schuldrechtsanpassungsgesetzes.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 113/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. Juli 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nSchuldRAnpG § 3 \n\nEin Mietvertrag, der nach dem Beitritt zu teilweise anderen Bedingungen und \n\nauch nicht mehr zwischen denselben Vertragsparteien, jedoch über denselben \n\nMietgegenstand abgeschlossen wurde wie der vor dem Beitritt vereinbarte Nut-\n\nzungsvertrag, unterliegt nicht dem zeitlichen und sachlichen Anwendungsbe-\n\nreich des Schuldrechtsanpassungsgesetzes. \n\nBGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 113/05 - LG Dessau \n\nAG Bernburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nFuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Dessau vom 17. Juni 2005 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nBernburg vom 17. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt nach § 12 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes \n\nvon der Beklagten Entschädigung für eine Garage, die sein Vater 1965 auf ei-\n\nnem Grundstück errichtet hat, das im Eigentum eines Dritten stand. Zur Erstel-\n\nlung der Garage war sein Vater aufgrund eines zwischen ihm und dem damali-\n\ngen Rechtsträger geschlossenen Nutzungsvertrages berechtigt. \n\n2 \n\nAm 26. Juni 1991 schlossen der Vater des Klägers und die Rechtsnach-\n\nfolgerin des ursprünglichen Grundstückseigentümers, die B. Wohnstät-\n\ntengesellschaft mbH, einen Vertrag, der unter anderem wie folgt lautete: \n\n\"1. Die B. Wohnstättengesellschaft mbH überlässt Herrn \nF. auf dem Grundstück in B. , W. str./T. allee \neine Fläche von 18 qm für die bereits errichtete Garage. \n\n2. Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt bis zum Inkrafttreten an-\n\nderslautender Bestimmungen 60 DM \nin Worten sechzig \nD-Mark. Dieser Betrag ist entweder in einer Summe oder je zur \nHälfte Anfang Januar und Anfang Juli jeden Jahres auf das \nKonto des Überlassers ... einzuzahlen ... Der Vertrag beginnt \nam 01.07.1991 und ist unbefristet. \n\n3. Ein Verkauf der Garage ist nur mit schriftlicher Genehmigung \n\ndes Überlassers gestattet.\" \n\n3 \n\n4 \n\nNach Abschluss des Vertrages übereignete der Vater des Klägers die \n\nGarage an den Kläger und überließ sie ihm zur Nutzung. \n\nMit Schreiben vom 22. August 1995 teilte die B. Wohnstätten \n\nGmbH dem Kläger mit, dass das Grundstück, auf dem die Garage errichtet ist, \n\nauf der Grundlage des Vermögenszuordnungsgesetzes zum 1. Januar 1995 an \n\ndie Beklagte übertragen worden ist und dieser deshalb ab diesem Zeitpunkt das \n\nNutzungsentgelt zustehe. \n\n5 \n\nAm 24. August 1995 schlossen der Kläger und die Beklagte folgenden \n\nVertrag: \n\n\"§ 1 Vertragsgegenstand \n\nDie Wohnungsgenossenschaft B. e.G. überlässt o.g. Nut-\nzer auf dem Grundstück Wohnungsgenossenschaft B. e.G. \nFlur , Flurstück eine Nutzungsfläche von ca. 18 qm für die be-\nreits errichtete Garage. \n\n§ 2 Nutzungsdauer \n\nDas Nutzungsverhältnis beginnt am 01.05.1995 und hat eine \nLaufzeit von 8 Jahren. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit ver-\nlängert sich das Nutzungsverhältnis stillschweigend um jeweils 1 \n\nJahr, wenn es nicht von einem Vertragspartner mit einer Frist von \n3 Monaten vor Ablauf gekündigt wird. \n\n§ 3 Nutzungsgebühr \n\nDie jährliche Nutzungsgebühr beträgt bis zum Inkrafttreten anders-\nlautender Bestimmungen 90 DM. Dieser Betrag ist in einer Sum-\nme Anfang Januar bis zum 3. Werktag jeden Jahres auf das Konto \n... einzuzahlen. Bei einem Rückstand der Nutzungsgebühr durch \nden Nutzer ist der Überlasser nach zwei erteilten Mahnungen zur \nsofortigen Kündigung berechtigt. \n\n§ 4 Umstand der Nutzungsfläche \n\nFür die Garagennutzung gelten die feuerschutzpolizeilichen und \nsonstigen diesbezüglichen Bestimmungen. Eine Haftung des \nÜberlassers für Schäden und Unglücksfälle, die mit dem Vorhan-\ndensein der Garage entstehen können, ist ausgeschlossen. Der \nNutzer ist zur Säuberung der Straße bzw. des Gehweges im Be-\nreich der Garage entsprechend der Stadtordnung verpflichtet. Das \ngilt gleichzeitig für die Räumung des Schnees in den Wintermona-\nte und Streuung bei Kälte. \n\n§ 5 Garagen - Verkauf \n\nEin Verkauf der Garage ist nur an den Grundstückseigentümer \n(Wohnungsgenossenschaft B. e.G.) möglich. Bei Zuwider-\nhandlung endet das Nutzungsverhältnis. Vorstehender Vertrag \nwird in zwei Exemplaren gefertigt, wovon jeder Vertragspartner ei-\nne Ausfertigung erhält.\" \n\n6 \n\n7 \n\nMit Schreiben vom 10. Januar 2003 kündigte die Beklagte das Nut-\n\nzungsverhältnis zum 30. April 2003 und bot dem Kläger die Fortsetzung zu ei-\n\nnem deutlich höheren Pachtzins an. Der Kläger lehnte dies ab und verlangte \n\neine Entschädigung für die Garage nach § 12 des SchuldRAnpG. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung einer Entschädigung und die \n\nWiderklage auf vollständige Entfernung der Garage und Herausgabe des Gara-\n\ngengrundstücks abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte auf die Beru-\n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nfung des Klägers zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.500 € nebst \n\nZinsen verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Landgericht \n\nzugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe ein Entschädigungsanspruch gemäß § 12 Abs. 2 \n\nSatz 1 SchuldRAnpG zu. Der Vater des Klägers habe die Garage unstreitig im \n\nEinklang mit den Rechtsvorschriften aufgrund eines Nutzungsvertrages mit dem \n\ndamaligen Rechtsträger des Grundstücks erbaut. Deshalb sei das Schuld-\n\nrechtsanpassungsgesetz anzuwenden. Der Kläger sei nunmehr Eigentümer der \n\nGarage. Er nutze das Grundstück aufgrund eines Nutzungsverhältnisses, das \n\nvor dem 2. Oktober 1990 zwischen anderen Beteiligten begründet worden sei. \n\nDieses Nutzungsverhältnis sei weder durch den Nutzungsvertrag vom 26. Juni \n\n1991 noch durch den Nutzungsvertrag zwischen den Parteien vom 24. August \n\n1995 aufgehoben worden, weil die jeweiligen Vertragspartner zu den Ab-\n\nschlusszeitpunkten lediglich eine Ergänzung des ursprünglichen alten Vertra-\n\nges, nicht jedoch den Abschluss eines vollständig neuen Vertrages (Novation) \n\ngewollt hätten. Ob es sich bei einer Änderung eines Nutzungsverhältnisses \n\nnach dem 2. Oktober 1990 um eine Novation, also einen vollständig neuen Ver-\n\ntrag, oder um einen lediglich geänderten alten Vertrag handele, sei anhand der \n\nkonkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei sei auf den Willen \n\nder Vertragsparteien abzustellen, entweder mit Ersetzungswillen eine neue Re-\n\ngelung oder lediglich die Korrektur eines alten Vertrages zu wünschen. Seien \n\nwesentliche Vertragspflichten grundlegend neu vereinbart, spreche dies für eine \n\nNovation; dagegen spreche, wenn die Änderungen im Einzelnen oder in ihrer \n\nGesamtheit gering seien, etwa bei einer geringen Entgelterhöhung, minimaler \n\nKorrektur der Laufzeit und geringfügiger Veränderung des Nutzungszwecks. Im \n\nStreitfall hätten die Parteien hinsichtlich der essentialia negotii, nämlich des \n\nNutzungsgegenstandes, der Nutzungsart und des Nutzungsentgeltes keine we-\n\nsentliche Veränderung zum vorherigen Zustand getroffen. Der Abschluss der \n\nersten (Anpassungs-)Vereinbarung vom 26. Juni 1991 sei erfolgt, weil die B. \n\n Wohnstättengesellschaft mbH Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen \n\nGrundstückseigentümers geworden sei. Die unter § 2 vereinbarte unbefristete \n\nLaufzeit entspreche dem ursprünglichen Inhalt des Nutzungsverhältnisses, wel-\n\nches insoweit fortgeschrieben werden sollte. Erkennbar seien die damaligen \n\nVertragsparteien von einer Fortgeltung des ursprünglichen Inhalts des (DDR) \n\nNutzungsverhältnisses ausgegangen. \n\n11 \n\nAuch durch den weiteren Vertragsabschluss am 24. August 1995 sei kei-\n\nne Novation, sondern lediglich eine erneute Anpassung des alten Vertrages \n\nerfolgt. Die jetzigen Eigentümer von Garage (Kläger) und Grundstück (Beklag-\n\nte) hätten lediglich die Änderungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse in \n\nden Vertrag aufgenommen. Die Laufzeit des Vertrages sei auf acht Jahre (mit \n\nVerlängerungsoption) beschränkt. Die (einzigen) Veränderungen entsprächen \n\nlediglich den ohnehin nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz eingeführten \n\nNeuregelungen, denn dem Kläger habe schon wegen § 23 Abs. 2 bis 4 und \n\ninsbesondere Abs. 7 Nr. 2 SchuldRAnpG kein zeitlich unbefristetes Nutzungs-\n\nrecht mehr zugestanden; auch sei die Beklagte nach § 8 SchuldRAnpG auto-\n\nmatisch in den vorherigen Nutzungsvertrag eingetreten. Damit hätten die Par-\n\nteien lediglich die durch Gesetz eingetretenen Veränderungen des Nutzungs-\n\nverhältnisses schriftlich niedergelegt und hinsichtlich der Laufzeit des Vertrages \n\nkonkretisiert. Diese Auslegung des Vertrages als unwesentliche Anpassung des \n\nalten Vertrages werde durch die Geschichte seines Zustandekommens ge-\n\nstützt; denn die Neufassung des Vertrages sei allein auf Veranlassung der Be-\n\nklagten zustande gekommen, die mit Schreiben vom 22. August 1995 anheim \n\ngestellt habe, \"die Vertragsinhalte nach gegenseitiger Übereinstimmung auf den \n\nneuesten Stand zu bringen\". Damit sei die Intention der Beklagten zum Ver-\n\ntragsschluss klar dargelegt. Es sei ihr allein um eine Anpassung des bisherigen \n\nNutzungsverhältnisses an die derzeitigen Verhältnisse gegangen. Dass der \n\nKläger andere - und weitergehende - Zwecke mit dem Vertragsschluss verfolgt \n\nhabe, sei weder ersichtlich noch wahrscheinlich. Neben seinem prozessualen \n\nund außerprozessualen Verhalten sprächen auch die einzelnen Regelungen \n\nder Vereinbarung vom 24. August 1995 dagegen, da in § 5 ausdrücklich die \n\nbisherige Rechtsstellung des Klägers als Eigentümer der Garage perpetuiert \n\nworden sei. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) § 12 SchuldRAnpG scheidet als Anspruchsgrundlage aus. \n\naa) Nach seinem § 3 findet das Schuldrechtsanpassungsgesetz nur auf \n\nsolche Verträge Anwendung, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 (Beitritt) \n\nabgeschlossen worden sind. Die im Streit befindlichen Vereinbarungen stam-\n\nmen aber aus späterer Zeit. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungs-\n\ngericht unter Hinweis auf Meinungen in der Literatur allerdings davon aus, dass \n\nes der Anwendung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes nicht entgegenstehe, \n\nwenn die Parteien nach dem 2. Oktober 1990 einen vor dem Beitritt geschlos-\n\nsenen Vertrag lediglich ändern oder anpassen. Ob, wie das Berufungsgericht \n\nmeint, bereits die Vereinbarung zwischen dem Vater des Klägers und der B. \n\n Wohnstättengesellschaft mbH vom 26. Juni 1991 lediglich eine Ände-\n\nrung des bisherigen Nutzungsverhältnisses und nicht einen neuen Vertrag dar-\n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nstellt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls die zwischen dem Kläger und der Be-\n\nklagten getroffene Vereinbarung vom 24. August 1995, auf die der Kläger sei-\n\nnen Entschädigungsanspruch stützt, ist ein neuer Vertrag, auf den das Schuld-\n\nrechtsanpassungsgesetz keine Anwendung findet. \n\n15 \n\nbb) Der Auffassung des Berufungsgerichts, hinsichtlich der \"essentialia \n\nnegotii\", nämlich des Nutzungsgegenstandes, der Nutzungsart und des Nut-\n\nzungsentgeltes seien keine wesentlichen Änderungen zum vorherigen Zustand \n\ngetroffen worden, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist der Ansatz richtig, dass \n\nzur Klärung der Frage, ob ein neuer Vertrag abgeschlossen oder lediglich ein \n\nbestehender geändert wird, entscheidend darauf abzustellen ist, ob die Parteien \n\nmit Ersetzungswillen eine neue Regelung treffen oder lediglich eine Korrektur \n\ndes alten Vertrages wollen. \n\n16 \n\nDas Berufungsgericht verkennt aber, dass es hier nicht nur um eine in-\n\nhaltliche Änderung des vor dem Beitritt geschlossenen Nutzungsvertrages geht, \n\nsondern der Vertrag mit einem neuen Mieter, dem Kläger, zustande gekommen \n\nist. Die Person des Mieters gehört aber neben dem Mietgegenstand, der Nut-\n\nzungsart und dem Mietentgelt ebenfalls zu den wesentlichen Elementen eines \n\nMietvertrages (\"essentialia negotii\"). Für den Vermieter ist es von entscheiden-\n\nder Bedeutung, wer sein Vertragspartner ist, wem gegenüber er Rechte und \n\nPflichten hat (Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete Kap. 2 \n\nRdn. 1, 2). Der Abschluss eines Mietvertrages mit einem neuen Mieter nach \n\ndem 2. Oktober 1990 stellt deshalb einen neuen Mietvertrag dar, auf den das \n\nSchuldrechtsanpassungsgesetz keine Anwendung \n\nfindet \n\n(Kiethe/Göhring \n\nSchuldRAnpG § 3 Rdn. 2). \n\n17 \n\ncc) Sollten die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Parteien hätten \n\nden ursprünglichen Vertrag weiterführen wollen, dahin zu verstehen sein, der \n\nKläger sei anstelle seines Vater in den von diesem abgeschlossen Vertrag un-\n\nter Aufrechterhaltung desselben eingetreten, so könnte dem nicht gefolgt wer-\n\nden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 150, \n\n32, 37 m.w.N.) ist die Ermittlung des Inhalts und die Bedeutung von Individual-\n\nvereinbarungen grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Die Auslegung durch \n\nden Tatrichter kann deshalb vom Revisionsgericht grundsätzlich nur daraufhin \n\ngeprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob \n\ngesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze \n\noder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im \n\nRevisionsverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht. Diese Voraussetzungen \n\nliegen hier vor. \n\n18 \n\nZwar können die Parteien einen Mieterwechsel auch unter Aufrechterhal-\n\ntung des bisherigen Mietvertrages herbeiführen (BGHZ 95, 88). Das geschieht \n\nentweder durch dreiseitigen Vertrag oder durch Einigung zwischen dem alten \n\nund dem neuen Mieter über den Eintritt des neuen Mieters in den Vertrag mit \n\nZustimmung des Vermieters. Ein solcher Mieterwechsel wäre auch im Streitfall \n\nmöglich gewesen und könnte als bloße Anpassung des ursprünglichen Vertra-\n\nges angesehen werden mit der Folge, dass das Schuldrechtsanpassungsge-\n\nsetz Anwendung fände (Kiethe/Görhing aaO § 3 Nr. 3). Diese Vertragsgestal-\n\ntung haben die Parteien aber nicht gewählt. Der Kläger ist nicht mit Billigung \n\ndes Vermieters anstelle seines Vaters in den ursprünglichen Vertrag eingetre-\n\nten, sondern hat vielmehr einen eigenständigen Vertrag mit dem Vermieter ge-\n\nschlossen. Eine andere Auslegung würde die zulässigen Grenzen überschrei-\n\nten. Deswegen kann der Senat die gebotene Auslegung selbst vornehmen, weil \n\nweitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten und auch nicht erforder-\n\nlich sind (BGHZ 121, 284, 289). \n\n19 \n\nAus dem Wortlaut der Vereinbarung ergibt sich kein Hinweis, dass der \n\nursprüngliche Vertrag aufrechterhalten werden sollte. Die Parteien erwähnen \n\nden bisherigen Vertrag nicht einmal, sondern begründen - originär - Rechte und \n\nPflichten des neuen Mieters. Für einen neuen Vertrag spricht insbesondere \n\nauch, worauf die Revision zu Recht hinweist, dass der Vertragsbeginn eigen-\n\nständig (neu) geregelt wurde. Die Formulierung in § 2, wonach das Nutzungs-\n\nverhältnis zwischen den Parteien am 1. Mai 1995 beginnen soll, spricht gegen \n\ndie Auslegung, die Parteien hätten lediglich einen früheren Vertrag anpassen \n\nwollen. Sie deutet vielmehr darauf hin, dass ein neuer Vertrag gewollt war (vgl. \n\nKiethe/Göhring aaO § 3 Rdn. 2). Die Annahme einer bloßen Fortführung des \n\nalten Vertrages entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung - lediglich um dem \n\nKläger die Vorteile nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz zukommen zu \n\nlassen - ließe die Interessen des Vermieters unberücksichtigt (zum Gebot einer \n\nnach beiden Seiten interessengerechten Auslegung vgl. BGHZ 115, 1, 5; 131, \n\n136, 138). Dieser konnte mit dem Kläger als Erwerber der Garage einen neuen \n\nNutzungsvertrag schließen oder lediglich einen Wechsel in der Person des Nut-\n\nzers unter Aufrechterhaltung des bestehenden Vertrages herbeiführen. Mit dem \n\nAbschluss eines neuen Vertrages nach dem 2. Oktober 1990 erlangte er die \n\nMöglichkeit, den ihm nachteiligen Regeln des Schuldrechtsanpassungsgeset-\n\nzes auszuweichen und seine vertraglichen Beziehungen zum neuen Nutzer den \n\nRegeln des BGB zu unterstellen. \n\n20 \n\nb) § 12 SchuldRAnpG kann auch nicht entsprechend angewendet wer-\n\nden. Unabhängig davon, dass hier nichts für eine planwidrige Regelungslücke \n\n(vgl. zu diesem Erfordernis einer Analogie z.B. BGHZ 149, 165, 174) spricht, \n\nscheitert die analoge Anwendung der Bestimmung schon daran, dass der § 12 \n\nSchuldRAnpG zugrunde liegende Regelungsgrund im Streitfall nicht gegeben \n\nist. Die Vorschrift gibt dem Nutzer eines fremden Grundstückes, der unter der \n\nGeltung des Rechts der DDR im Vertrauen auf den langfristigen Bestand seiner \n\nNutzungsbefugnis erhebliche Investitionen vorgenommen hat, bei Vertragsbe-\n\nendigung einen Ausgleich (Thiele/Röske Schuldrechtsänderungsgesetz 2. Aufl. \n\n§ 12 SchuldRAnpG Rdn. 1, 2; Kiethe/Bultmann aaO § 12 Rdn. 1). Diese Vor-\n\naussetzungen treffen auf den Kläger nicht zu. Er hat nicht vor dem Beitritt im \n\nVertrauen auf einen langfristigen Vertrag gebaut, sondern nach dem Beitritt ein \n\nbereits errichtetes Gebäude erworben und für dieses einen eigenständigen \n\nNutzungsvertrag geschlossen. \n\n21 \n\nc) Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nach dem gegebenen Sach-\n\nverhalt nicht in Betracht. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bernburg, Entscheidung vom 17.10.2003 - 2 C 142/03 - \n\nLG Dessau, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 S 281/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_113-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-11/xii-zr-113-05","cited_norms":[{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_113-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_113-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-11/xii-zr-113-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_113-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:53:46.778275+00:00"}}