{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_112-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-10-31","aktenzeichen":"XII ZR 112/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1603 Abs. 2 Satz 3, 1609 Abs. 1 und 2; ZPO §§ 850 c, 850 i Abs. 1, 850 f Abs. 1 InsO § 36 Abs. 1; a) Zur Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen nach Eröffnung der Verbraucherinsolvenz. b) Schuldet einem minderjährigen Kind neben dem vorrangig Unterhaltspflichti- gen ausnahmsweise auch ein anderer leistungsfähiger Verwandter Barun- terhalt, lässt dies nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB lediglich die gesteigerte Un- terhaltspflicht des vorrangig Unterhaltspflichtigen, nicht aber dessen allgemei- ne Unterhaltspflicht unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts ent- fallen. c) Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB im Rahmen der Unterhaltspflicht für ein privilegiertes volljähriges Kind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 112/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n31. Oktober 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1603 Abs. 2 Satz 3, 1609 Abs. 1 und 2; \nZPO §§ 850 c, 850 i Abs. 1, 850 f Abs. 1 \n\nInsO § 36 Abs. 1; \n\na) Zur Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen \n\nnach Eröffnung der Verbraucherinsolvenz. \n\nb) Schuldet einem minderjährigen Kind neben dem vorrangig Unterhaltspflichti-\ngen ausnahmsweise auch ein anderer leistungsfähiger Verwandter Barun-\nterhalt, lässt dies nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB lediglich die gesteigerte Un-\nterhaltspflicht des vorrangig Unterhaltspflichtigen, nicht aber dessen allgemei-\nne Unterhaltspflicht unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts ent-\nfallen. \n\nc) Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB im Rahmen \n\nder Unterhaltspflicht für ein privilegiertes volljähriges Kind. \n\nBGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - OLG Dresden \nAG Stollberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 31. Oktober 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, \n\nden Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Januar \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Parteien streiten um Abänderung zweier Titel zum Kindesunterhalt. \n\nDer Beklagte ist am 4. Juni 1985 als Sohn des Klägers und dessen erster \n\nEhefrau geboren. Er lebt seit der Scheidung seiner Eltern im Haushalt seiner \n\nMutter und besucht noch das Gymnasium. \n\nMit Anerkenntnisteilurteil des Amtsgerichts Stolberg vom 19. Juli 2002 \n\nund weiterem Urteil dieses Gerichts vom 26. September 2002 wurde der Kläger \n\nverurteilt, an den Beklagten monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 431 € \n\nabzüglich hälftigen Kindergeldes sowie in Höhe weiterer 81 € zu zahlen. Dem \n\nUrteil lag ein Einkommen des Klägers von mehr als 4.800 € zugrunde. \n\n4 \n\nDer Kläger ist in zweiter Ehe verheiratet, aus der insgesamt fünf Kinder \n\nhervorgegangen sind. Inzwischen lebt er von seiner zweiten Ehefrau getrennt; \n\ndie Ehescheidung wurde beantragt. Sein in dieser Ehe am 17. Januar 1989 ge-\n\nborener Sohn lebt seit der Trennung bei ihm. Die weiteren am 30. Mai 1991, \n\n30. März 1993, 6. Juni 1998 und 14. April 2000 geborenen Kinder leben bei ih-\n\nrer Mutter. \n\n5 \n\nDer Kläger ist als niedergelassener Arzt tätig. Mit Beschluss des Amtsge-\n\nrichts Halle Saalkreis vom 30. Mai 2003 wurde über sein Vermögen das Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter und die Gläubigerversammlung \n\nbewilligten dem Kläger als \"Unterhalt in Höhe des jeweils pfändungsfreien Ar-\n\nbeitseinkommens im Sinne von § 850 c ZPO\" monatlich 2.069,99 €. \n\n6 \n\nMit Teilurteil des Amtsgerichts Bad Langensalza vom 30. Juli 2004 wurde \n\nder Kläger unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an seine ge-\n\ntrennt lebende zweite Ehefrau und die bei ihr wohnenden vier minderjährigen \n\nKinder monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 790,05 € zu zahlen. Dabei \n\nging das Gericht von einem verfügbaren Einkommen in Höhe von 2.069,99 \n\n€ aus. \n\n7 \n\nDie Mutter des Beklagten ist ebenfalls als niedergelassene Ärztin tätig \n\nund hat in den vergangenen Jahren stetig steigende Gewinne erzielt, die sich \n\nauf 21.215,21 € im Jahre 2000, 33.641,56 € im Jahre 2001 und 46.362,24 € im \n\nJahre 2002 beliefen. Die Rohbilanz weist für das Jahr 2003 einen vorläufigen \n\nGewinn von 54.510,87 € aus. Wegen erheblicher Verluste aus Vermietung und \n\nVerpachtung hat sie im Jahr 2002 und in den Vorjahren keine Steuern zahlen \n\nmüssen. Für die zu den steuerlichen Verlusten führenden Wohngebäude er-\n\nbringt sie monatliche Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 900 €. Ihre Vor-\n\nsorgeaufwendungen belaufen sich auf monatlich 1.367,76 €. \n\n8 \n\nDas Amtsgericht hat die Unterhaltspflicht des Klägers dahin abgeändert, \n\ndass er dem Beklagten ab dem 18. September 2003 monatlich nur noch \n\n113,74 € Unterhalt schuldet. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandes-\n\ngericht die Unterhaltspflicht - unter Zurückweisung der Berufung des Beklag-\n\nten – für die Zeit ab dem 18. September 2003 vollständig entfallen lassen. Da-\n\ngegen richtet sich die - vom Berufungsgericht wegen der Auswirkungen der In-\n\nsolvenz des Unterhaltsschuldners zugelassene - Revision des Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n10 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der Kläger dem Be-\n\nklagten seit Zustellung der Abänderungsklage am 18. September 2003 keinen \n\nKindesunterhalt mehr. Der Unterhaltsbedarf des volljährigen Beklagten richte \n\nsich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Eltern. Dabei sei die Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers und damit auch \n\ndie Tatsache zu berücksichtigen, dass ihm lediglich ein monatlicher Betrag in \n\nHöhe von 2.069,99 € als Unterhalt belassen werde. Die aus der ärztlichen Tä-\n\ntigkeit des Klägers folgenden Honoraransprüche seien „nicht wiederkehrend \n\nzahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste“ im Sinne \n\ndes § 850 i ZPO, die ohne Abzüge in die Insolvenzmasse fielen. Den Kläger \n\ntreffe aber unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, gegenüber dem zuständigen \n\nInsolvenzgericht zu beantragen, dass ihm von seinem durch Vergütungsan-\n\nsprüche gegen Dritte erzielten Einkommen ein höherer pfandfreier Anteil belas-\n\nsen werde. Weil der \"notwendige Unterhalt\" im Sinne des § 850 i ZPO nach den \n\nPfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO und nicht nach den Sätzen des § 850 d \n\nZPO i.V.m. §§ 28 ff. SGB XII zu bestimmen sei, müsse der Kläger sich unter-\n\nhaltsrechtlich so behandeln lassen, als ob er ein (fiktives) Einkommen in Höhe \n\nvon 2.772 € erziele. Denn die Tabelle zu § 850 c ZPO sehe bei einer Unter-\n\nhaltspflicht für fünf oder mehr Personen von einem Einkommen bis zu 2.851 € \n\nlediglich eine Pfändung von 79 € vor. Der verbleibende Betrag sei um Vorsor-\n\ngeaufwendungen in unstreitiger Höhe von 529,83 € zu mindern. Zusätzlich sei-\n\nen lediglich Pkw-Kosten anlässlich des Bereitschaftsdienstes des Klägers in \n\nHöhe von monatlich 30 € abzusetzen, weil es dem Kläger zumutbar sei, eine \n\nangemessene Wohnung am Ort seiner Arztpraxis anzumieten. \n\n11 \n\nDie wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter des Beklagten seien nicht \n\naufgrund eines Drei-Jahres-Durchschnitts sondern wegen des stetig steigenden \n\nEinkommens auf der Grundlage der Gewinne im Jahre 2002 zu ermitteln. Der \n\nUnterhaltsberechnung sei deswegen ein monatliches Einkommen von \n\n(46.362,24 € : 12 =) 3.863,52 € zugrunde zu legen. Steuern seien davon nicht \n\nabzusetzen, weil die Mutter des Beklagten wegen der Verluste aus Vermietung \n\nund Verpachtung tatsächlich keine Steuern zahle. Dann seien allerdings die für \n\ndie Wohngebäude gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von monat-\n\nlich 900 € zu berücksichtigen. Abzusetzen seien auch ihre Vorsorgeaufwen-\n\ndungen in Höhe von monatlich 1.367,76 €. \n\n12 \n\nSomit sei von einem unterhaltsrelevanten monatlichen Einkommen des \n\nKlägers in Höhe von (2.772 € - 529,83 € - 30 € =) 2.212,17 € und der Mutter \n\ndes Beklagten in Höhe (3.863,52 € - 900 € - 1.367,76 € =) 1.595,76 € auszuge-\n\nhen. Der Unterhaltsbedarf des Beklagten ergebe sich auf der Grundlage der \n\nvierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle nach den zusammengerechneten \n\nEinkünften beider Eltern somit aus der 11. Einkommensgruppe (589 €). Diesen \n\nUnterhalt könne die Mutter unter Wahrung ihres \"angemessenen\" Selbstbehalts \n\nallein leisten. Weil der angemessene Selbstbehalt des Klägers unter Berück-\n\nsichtigung der gleichrangigen Unterhaltsansprüche seiner zweiten Ehefrau und \n\nseiner weiteren fünf minderjährigen Kinder gefährdet sei, entfalle der Unter-\n\nhaltsanspruch des Beklagten nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, ohne dass es auf \n\nein erhebliches Einkommensgefälle beider Eltern ankomme. Dabei sei für die \n\nzweite Ehefrau und die aus der Ehe mit ihr hervorgegangenen minderjährigen \n\nKinder nicht lediglich auf den titulierten Unterhalt von insgesamt 790,05 €, son-\n\ndern auf den materiellen Unterhaltsanspruch abzustellen, zumal der geschulde-\n\nte Unterhalt im Wege einer Abänderungsklage erhöht werden könne. \n\n13 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht hat das unterhaltsrelevante Einkommen des Klä-\n\ngers nicht zutreffend ermittelt. Außerdem hat es den Gleichrang der Unterhalts-\n\nansprüche des Beklagten mit denen der zweiten Ehefrau und der aus dieser \n\nEhe hervorgegangenen Kinder nicht hinreichend berücksichtigt und ist deswe-\n\ngen zu Unrecht zu einem vollständigen Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber \n\ndem Beklagten nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB gelangt. \n\n15 \n\n1. Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-\n\ngangen, dass der Kläger dem Beklagten dem Grunde nach Ausbildungsunter-\n\nhalt schuldet, weil dieser noch die allgemeine Schulausbildung absolviert (vgl. \n\nSenatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101). \n\n16 \n\na) Weil der volljährige Beklagte noch im Haushalt seiner Mutter wohnt, ist \n\ndas Berufungsgericht ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass er noch \n\nkeine eigene Lebensstellung i.S. von § 1610 Abs. 1 BGB erworben hat und sich \n\nsein Unterhaltsbedarf deswegen auf der Grundlage der Lebensverhältnisse sei-\n\nner Eltern nach der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle richtet. Die so \n\nzu bemessende Lebensstellung eines volljährigen Kindes und somit sein an-\n\ngemessener Unterhaltsbedarf leitet sich aber nicht mehr allein von dem Ein-\n\nkommen des früher barunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern von den zu-\n\nsammengerechneten Einkünften beider Eltern ab (Senatsurteile BGHZ 164, \n\n375, 378 = FamRZ 2006, 99, 100 und vom 17. Januar 2007 - XII ZR 166/04 - \n\nFamRZ 2007, 542, 543). \n\n17 \n\nZur Aufteilung der verfügbaren Einkünfte des Klägers auf den Unter-\n\nhaltsanspruch des Beklagten und die Ansprüche aller anderen gleichrangigen \n\nUnterhaltsberechtigten sind in die hier gebotene Mangelfallberechnung aller-\n\ndings lediglich die Einsatzbeträge einzustellen, die der Senat in ständiger \n\nRechtsprechung für minderjährige und ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB \n\ngleichgestellte privilegierte volljährige Kinder mit 135 % des Regelbetrags nach \n\nder Regelbetrag-Verordnung und für Ehegatten mit dem notwendigen Eigenbe-\n\ndarf bemisst (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, \n\n363, 365 f.). \n\n18 \n\nb) Auf den sich daraus ergebenden Unterhaltsbedarf ist nach der neue-\n\nren Rechtsprechung des Senats, die das Berufungsgericht noch nicht berück-\n\nsichtigen konnte, das für ein volljähriges Kind gezahlte staatliche Kindergeld in \n\nvoller Höhe als dessen eigenes Einkommen anzurechnen (Senatsurteile \n\nBGHZ 164, 375, 382 ff. = FamRZ 2006, 99, 101 f.; vgl. auch Dose FamRZ \n\n2007, 1289, 1291 f.). Das Kindergeld mindert damit den Bedarf des volljährigen \n\nKindes. \n\n19 \n\nc) Für den verbleibenden Unterhaltsbedarf des volljährigen Beklagten \n\nhaften die Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- \n\nund Vermögensverhältnissen. Denn mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die \n\nelterliche Sorge im Rechtssinne und als Teil hiervon die Personensorge. \n\nZugleich tritt an die Stelle des entfallenden Betreuungsbedarfs ein erhöhter Ba-\n\nrunterhaltsbedarf. Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine \n\nGleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) \n\nohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriges Kind weiter im \n\nHaushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleis-\n\ntungen erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht kein rechtfertigender \n\nGrund mehr, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil \n\nmit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unter-\n\nhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die \n\nihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen (Senatsurteil BGHZ 164, 375, 378 = \n\nFamRZ 2006, 99, 100). \n\n20 \n\n2. Im Rahmen der anteiligen Haftung des Klägers und seiner ersten Ehe-\n\nfrau für den Unterhaltsbedarf des Beklagten hat das Berufungsgericht allerdings \n\ndie Leistungsfähigkeit des Klägers unzutreffend beurteilt. Das unterhaltsrecht-\n\nlich zu berücksichtigende Einkommen des Klägers ist nicht rechtsfehlerfrei er-\n\nmittelt. \n\n21 \n\na) Allerdings ist das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus-\n\ngegangen, dass die Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen \n\ndes Klägers im Rahmen der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden muss. \n\n22 \n\nDie erheblichen Verbindlichkeiten des Klägers hatten zu seiner Zah-\n\nlungsunfähigkeit und somit zu einer gravierenden Beeinträchtigung seiner eige-\n\nnen Lebensstellung geführt. Sie wären deswegen - auch ohne Insolvenzverfah-\n\nren - bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs seines volljährigen Sohnes \n\nzu berücksichtigen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es \n\ndem Unterhaltsschuldner schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu-\n\nmutbar, durch seine Unterhaltszahlungen immer tiefer in Schulden zu geraten. \n\nDer Senat hatte es deswegen stets abgelehnt, den Ansprüchen Unterhaltsbe-\n\nrechtigter schon bei der Unterhaltsbemessung einen allgemeinen Vorrang vor \n\nanderen Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners einzuräumen (Senatsurteil \n\nvom 25. Oktober 1995 - XII ZR 247/94 - FamRZ 1996, 160, 161 f.). \n\n23 \n\nNachdem der Gesetzgeber mit den §§ 286 ff., 304 ff. InsO die Möglich-\n\nkeit einer Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung geschaffen hat, ist \n\ndieser Rechtsprechung, soweit eine Restschuldbefreiung in Betracht kommt, \n\nder Boden entzogen. Weil die sonstigen Verbindlichkeiten - einschließlich des \n\nrückständigen Unterhalts - als Insolvenzforderungen der Restschuldbefreiung \n\nunterliegen, sind sie im Insolvenzverfahren bei der Bemessung des laufenden \n\nUnterhalts, der nach § 36 Abs. 1 InsO i.V.m. den §§ 850 c, 850 i ZPO sicherge-\n\nstellt ist, nicht mehr zu berücksichtigen. Um dem Unterhaltsberechtigten trotz \n\neiner erheblichen Verschuldung des Unterhaltspflichtigen überhaupt einen Un-\n\nterhaltsanspruch zu erhalten, kann den nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB \n\ngesteigert Unterhaltspflichtigen sogar eine Obliegenheit zur Einleitung der \n\nVerbraucherinsolvenz treffen (Senatsurteil BGHZ 162, 234, 242 ff. = FamRZ \n\n2005, 608, 610 f.). Nach der zuvor eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist der \n\nKläger erst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder leistungsfähig \n\ngeworden, sodass dessen Folgen zwangsläufig bei der Unterhaltsbemessung \n\nberücksichtigt werden müssen. \n\n24 \n\nb) Als Folge der Einleitung des Insolvenzverfahrens sind unterhaltsrecht-\n\nlich nicht mehr die - mit den erheblichen Verbindlichkeiten belasteten - vollen \n\nErwerbseinkünfte des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen, sondern nur \n\nnoch die ihm in der Insolvenz für den eigenen Unterhalt und für die Ansprüche \n\nanderer Unterhaltsberechtigter nach Ermessen der Gläubigerversammlung \n\nbzw. des Insolvenzverwalters (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 167 zu § 114) ge-\n\nwährten Beträge (§ 100 InsO). \n\n25 \n\nBezieht der Unterhaltsschuldner ein Arbeitseinkommen aus abhängiger \n\nBeschäftigung, ergibt sich der unpfändbare und somit nach § 36 Abs. 1 InsO \n\nnicht in die Insolvenzmasse fallende Teil seines Einkommens aus § 850 c ZPO. \n\nWerden Unterhaltsansprüche vollstreckt, ist zudem die Einschränkung in \n\n§ 850 d ZPO zu beachten, die dem Schuldner nur seinen eigenen notwendigen \n\nUnterhalt und den Unterhalt vorrangiger Unterhaltsberechtigter belässt. Aus der \n\nzu § 850 c ZPO erlassenen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom \n\n25. Februar 2005 (BGBl I S. 493) ergibt sich gegenwärtig bei einer Unterhalts-\n\npflicht für - wie hier - fünf oder mehr Unterhaltsberechtigte und einem Einkom-\n\nmen von bis zu 3.020,06 € ein pfändbarer Betrag in Höhe von 83,79 €. Un-\n\npfändbar und somit außerhalb der Insolvenzmasse wären derzeit jedenfalls \n\n(3.020,06 € - 83,79 € =) 2.936,27 €. \n\n26 \n\nFür die Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Klägers \n\ngilt dies hingegen nicht, weil er selbständig tätig ist, seine Honoraransprüche \n\nals Arzt in vollem Umfang und ohne Abzüge in die Insolvenzmasse fallen und \n\nsie ihm deswegen als verfügbares Einkommen entzogen sind (vgl. BGHZ 141, \n\n173, 175 ff. = NJW 1999, 1544 und BGH Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB \n\n388/02 - NJW 2003, 2167). Weil die Honoraransprüche somit \"nicht wiederkeh-\n\nrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste\" im \n\nSinne des § 850 i ZPO sind, kann der Kläger als Gemeinschuldner allenfalls \n\nbeantragen, ihm von den pfändbaren Honoraransprüchen so viel als Einkom-\n\nmen zu belassen, wie er für den eigenen notwendigen Unterhalt und den seiner \n\nUnterhaltsberechtigten benötigt, höchstens aber so viel, wie ihm verbleiben \n\nwürde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestän-\n\nde (§ 36 Abs. 1 InsO i.V.m. § 850 i Abs. 1 ZPO). Wird ein solcher Antrag ge-\n\nstellt, obliegt es nach allgemeinen Grundsätzen dem Schuldner, die Vorausset-\n\nzungen für die Gewährung des geltend gemachten pfändungsfreien Anteils dar-\n\nzulegen. Kommt er seiner Darlegungslast nicht nach, hat dies zur Folge, dass \n\neine Verringerung der zur Insolvenzmasse gehörenden Einkünfte gemäß § 36 \n\nAbs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 850 i ZPO unterbleibt (BGH Beschluss vom \n\n20. März 2003 - IX ZB 388/02 - NJW 2003, 2167) und ihm deswegen weniger \n\nfür den eigenen Unterhalt und die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zur Ver-\n\nfügung steht. \n\n27 \n\nc) Seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Kläger deswegen \n\nnur noch Zugriff auf den ihm nach § 850 i Abs. 1 ZPO belassenen Anteil seiner \n\nHonoraransprüche. \n\n28 \n\nAllerdings kann der Schuldner vor dem Vollstreckungsgericht beantra-\n\ngen, ihm von dem nach § 850 i ZPO pfändbaren Teil seiner Honoraransprüche \n\neinen weiteren Teil zu belassen, der für seinen notwendigen Lebensunterhalt \n\nneben den geschuldeten Unterhaltsleistungen und für besondere Bedürfnisse \n\naus persönlichen und beruflichen Gründen erforderlich ist (§ 850 f Abs. 1 lit. a \n\nund b ZPO). Das Berufungsgericht hat den Kläger deswegen zu Recht für ver-\n\npflichtet gehalten, eine Erhöhung der ihm zu belassenden Honoraransprüche \n\nnach §§ 850 f Abs. 1, 850 i Abs. 1 ZPO zu beantragen. \n\n29 \n\nDer dem Kläger für den Unterhalt seiner getrennt lebenden Ehefrau und \n\nder bei ihr lebenden Kinder zu belassende Unterhalt ist aber auch aus einem \n\nanderen Grunde begrenzt. Wegen der hohen Zahl der Unterhaltsberechtigten \n\nwäre ein Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit - wie ausgeführt - nach \n\n§ 850 c ZPO bis zur Höhe von derzeit 2.936,27 € monatlich unpfändbar und \n\ndamit der Insolvenzmasse entzogen. Wegen der Pauschalierung in § 850 c \n\nZPO kommt es insoweit nicht darauf an, dass der Kläger seiner getrennt leben-\n\nden Ehefrau und den bei ihr lebenden vier Kindern nach dem Inhalt des Teilur-\n\nteils vom 30. Juni 2004 lediglich Unterhalt in Höhe von insgesamt monatlich \n\n790,05 € schuldet (BGH Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 94/06 - FamRZ \n\n2007, 1008 f.). \n\n30 \n\nZwar kann dieser pauschalierende Gesichtspunkt auf den Pfändungs-\n\nschutz nach § 850 i Abs. 1 ZPO, der dem Schuldner lediglich solche Einkünfte \n\naus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit belässt, die er für seinen eigenen \n\nnotwendigen Unterhalt und den seiner Unterhaltsberechtigten benötigt, nicht \n\nübertragen werden. Wegen der gebotenen Gleichbehandlung von unselbstän-\n\ndigen und selbständigen Erwerbstätigen scheint es aber geboten, auch insoweit \n\ndie vollständige materielle Unterhaltsschuld zu berücksichtigen. Allerdings be-\n\nmisst sich der dem Schuldner nach § 850 f ZPO vom Vollstreckungsgericht für \n\nUnterhaltszwecke zu belassende Betrag nach ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs nicht nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben, sondern aus-\n\nschließlich nach den Vorschriften des Sozialhilferechts (BGH Beschluss vom \n\n12. Dezember 2003 - IXa ZB 225/03 - FamRZ 2004, 620, 621 m.w.N.). Nur die \n\nsich daraus ergebenden Sätze, höchstens aber die nach § 850 c ZPO, sind \n\ndem Kläger somit zu belassen. \n\n31 \n\nd) Von diesen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkünften des \n\nKlägers sind - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - allerdings kei-\n\nne weiteren Vorsorgeaufwendungen und auch keine Fahrtkosten abzusetzen. \n\n32 \n\nZwar erstreckt sich der einem Selbständigen nach § 850 i Abs. 1 ZPO zu \n\nbelassende notwendige Unterhalt grundsätzlich auch auf dessen Vorsorgeauf-\n\nwendungen. Denn diese werden im Insolvenzverfahren eines Selbständigen \n\nnicht vorab durch den Insolvenzverwalter beglichen. Darin liegt ein wesentlicher \n\nUnterschied zu den Einkünften aus einer abhängigen Beschäftigung, die - nach \n\nAbzug der Vorsorgeaufwendungen - als Nettobetrag ausgezahlt werden. Die \n\nPfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO sind deswegen nach § 850 e ZPO auch \n\nnur auf der Grundlage dieser Nettobeträge bemessen. Für Selbständige sieht \n\n§ 850 i ZPO demgegenüber eine individuellere Regelung vor, wie sich auch aus \n\n§ 850 f Abs. 1 lit. a und b ergibt. Insoweit obliegt es dem Schuldner, die Vor-\n\naussetzungen für die Gewährung weiterer pfändungsfreier Anteile seiner Hono-\n\nraransprüche darzulegen. \n\n33 \n\nHier hat der Insolvenzverwalter dem Kläger aber lediglich ein pfändungs-\n\nfreies Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 c ZPO belassen, was dafür \n\nspricht, dass die monatlich verfügbaren Einkünfte lediglich dem unmittelbaren \n\nLebensbedarf des Klägers und seiner Unterhaltsberechtigten dienen sollen. \n\nDass dieser Betrag auch Vorsorgeaufwendungen des Klägers umfassen soll, ist \n\ndurch nichts belegt. Dann können solche Aufwendungen von dem für reine Un-\n\nterhaltszwecke belassenen Betrag auch nicht zusätzlich abgesetzt werden. \n\nDeswegen ist unterhaltsrechtlich davon auszugehen, dass dem Kläger das zu \n\nberücksichtigende Einkommen in voller Höhe verbleibt, von dem er neben dem \n\neigenen notwendigen Unterhalt auch den Unterhalt seiner getrennt lebenden \n\nzweiten Ehefrau und der bei ihr wohnenden Kindern sowie die Unterhaltsan-\n\nsprüche des bei ihm wohnenden Sohnes und des Beklagten sicherstellen muss. \n\nDas insgesamt verfügbare Einkommen liegt somit deutlich über dem angemes-\n\nsenen Selbstbehalt, weswegen der Unterhaltsanspruch des Beklagten jeden-\n\nfalls nicht vollständig entfallen kann. \n\n34 \n\n3. Mit dem Berufungsgericht ist von einem Gleichrang des Unterhaltsan-\n\nspruchs des Beklagten mit den Unterhaltsansprüchen der anderen Unterhalts-\n\nberechtigten auszugehen. Der Kläger hat nach § 1609 Abs. 1 und 2 i.V.m. \n\n§ 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB alle verfügbaren Mittel zum Unterhalt des Be-\n\nklagten, der weiteren minderjährigen Kinder und seiner zweiten Ehefrau zu \n\nverwenden (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, \n\n1154, 1155 f.). Er ist auch gegenüber dem volljährigen Beklagten gesteigert \n\nunterhaltspflichtig, weil dieser noch im Haushalt seiner Mutter lebt und mit dem \n\nBesuch des Gymnasiums die allgemeine Schuldausbildung absolviert (§ 1603 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB). Anderes gilt erst für die Zeit ab Juli 2006, weil der Beklagte \n\nim Juni 2006 21 Jahre alt geworden und damit die gesteigerte Unterhaltspflicht \n\ndes Klägers entfallen ist. Ab diesem Zeitpunkt gehen die Unterhaltsansprüche \n\ndes Beklagten nach § 1609 Abs. 1 BGB den Ansprüchen der minderjährigen \n\nund sonst privilegierten Kinder sowie dem Anspruch der zweiten Ehefrau im \n\nRang nach. \n\n35 \n\n4. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist die Un-\n\nterhaltspflicht des Klägers für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nauch nicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB entfallen. \n\n36 \n\na) Gegenüber den minderjährigen Kindern aus zweiter Ehe kann der \n\nKläger sich wegen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB lediglich auf den notwendigen Selbstbehalt berufen. Das gilt auch \n\ngegenüber dem Unterhaltsanspruch des zunächst noch nach § 1603 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB privilegierten Beklagten (so auch Ziff. 21.2 der Leitlinien des Beru-\n\nfungsgerichts FamRZ 2003, 1357, 1359; 2005, 1321, 1323 und 2007, 1384, \n\n1387) und für den im Januar 2007 volljährig gewordenen und im Haushalt des \n\nKlägers wohnenden Sohn aus zweiter Ehe, falls dieser sich noch in der allge-\n\nmeinen Schulausbildung befinden sollte. Erst für die Zeit ab Juli 2006 ist die \n\ngesteigerte Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber dem Beklagten mit Errei-\n\nchen des 21. Lebensjahres entfallen, so dass seitdem diesem gegenüber der \n\nangemessene Selbstbehalt des Klägers gewahrt bleiben muss (§ 1603 Abs. 1 \n\nBGB). Gegenüber dem Unterhaltsanspruch seiner zweiten Ehefrau kann sich \n\nder Kläger nach neuerer Rechtsprechung des Senats, die das Berufungsgericht \n\nnoch nicht berücksichtigen konnte, lediglich auf den Ehegattenselbstbehalt be-\n\nrufen (Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683, \n\n684 f.). \n\n37 \n\nDie dem Kläger im Insolvenzverfahren nach §§ 850 i, 850 f ZPO zu be-\n\nlassenden Beträge übersteigen selbst den eheangemessenen Unterhalt des \n\nKlägers, der nach den Leitlinien des Berufungsgerichts (FamRZ 2003, 1357, \n\n1359 für die Zeit ab Juli 2003; FamRZ 2005, 1321, 1324 für die Zeit ab Juli \n\n2005 und FamRZ 2007, 1384, 1387 für die Zeit ab Juli 2007) ursprünglich 825 € \n\nbetrug und seit Juli 2005 915 € beträgt, bei weitem. Von der Differenz als vertei-\n\nlungsfähigem Einkommen haftete der Kläger deswegen allen gleichrangigen \n\nUnterhaltsberechtigten anteilig. \n\n38 \n\nb) Weiteren Unterhalt bis zur Grenze seines notwendigen Selbstbehalts \n\nschuldet der Kläger den minderjährigen Kindern, bis Juni 2006 aber auch dem \n\nBeklagten, im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB). Denn insoweit haftet er allen Kindern gleichermaßen auf Unterhalt, un-\n\nabhängig davon, ob diese aus einer ersten oder einer späteren Ehe hervorge-\n\ngangen sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 197/02 - FamRZ \n\n2006, 1827 f. zur Hausmann-Rechtsprechung). \n\n39 \n\nDie gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen und privile-\n\n40 \n\n41 \n\ngierten volljährigen Kindern entfällt nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB zwar dann, \n\nwenn ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist. Im Gegensatz zur \n\nRechtsauffassung des Berufungsgerichts erfasst dies aber nicht die gesamte \n\nUnterhaltspflicht, sondern lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 \n\nAbs. 2 Satz 1 und 2 BGB. Ist also ein anderer leistungsfähiger Verwandter im \n\nSinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB vorhanden, entfällt die Unterhaltspflicht \n\nnur insoweit, als der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, den Unterhalt zu \n\nleisten, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden (§ 1603 \n\nAbs. 1 BGB). Die Haftung mit Einkünften, die den eigenen angemessenen Un-\n\nterhalt übersteigen, bleibt davon unberührt. \n\nc) Unabhängig davon hat das Berufungsgericht auch die Tragweite des \n\n§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB verkannt. \n\naa) Zwar kann ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne die-\n\nser Vorschrift auch der andere Elternteil des Kindes sein. Dem steht die Vor-\n\nschrift des § 1603 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht entgegen, wenn die Inanspruch-\n\nnahme des grundsätzlich barunterhaltspflichtigen Elternteils zu einem erhebli-\n\nchen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen würde, weil er \n\nwesentlich geringere Einkünfte hat als der betreuende Elternteil, der in deutlich \n\ngünstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Inanspruchnahme des nicht \n\nbetreuenden Elternteils zum Barunterhalt darf also nicht zu einem erheblichen \n\nfinanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen (st.Rspr. vgl. Senatsur-\n\nteil vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 287 f.; vgl. auch \n\nWendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. \n\n§ 2 Rdn. 274). \n\n42 \n\nOb das hier der Fall ist, kann schon zweifelhaft sein, weil sich das Ein-\n\nkommen der Mutter des Beklagten - nach den von der Revision nicht angegrif-\n\nfenen Feststellungen des Berufungsgerichts - auf lediglich 1.595,76 € monatlich \n\nbeläuft. Allein diese Differenz des verfügbaren Einkommens kann es - auch un-\n\nter Berücksichtigung der weiteren Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber sei-\n\nnem bei ihm wohnenden Sohn aus zweiter Ehe - kaum rechtfertigen, die Unter-\n\nhaltspflicht gegenüber dem Beklagten vollständig entfallen zu lassen. \n\n43 \n\nbb) Hinzu kommt, dass sich diese - auf den Unterhaltsanspruch minder-\n\njähriger Kinder abzielende - Rechtsprechung nicht in gleicher Weise auf den \n\nUnterhaltsanspruch privilegierter volljähriger Kinder übertragen lässt. Für voll-\n\njährige Kinder haften die Eltern nach ständiger Rechtsprechung des Senats \n\nnicht mehr gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB für Pflege- und Erziehung einer-\n\nseits bzw. den Barunterhalt andererseits, sondern gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 \n\nBGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Umfang \n\nder anteiligen Unterhaltspflicht beider Eltern ist deswegen schon von Gesetzes \n\nwegen nach ihren finanziellen Möglichkeiten zu bemessen. Übersteigt das un-\n\nterhaltsrelevante Einkommen eines Elternteils dasjenige des anderen erheblich, \n\nwirkt sich das zwangsläufig auf die Quote des geschuldeten Unterhalts aus. \n\nEiner weiteren Einschränkung - wie sie bei minderjährigen Kindern wegen der \n\nBarunterhaltspflicht nur eines Elternteils (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) notwendig \n\nsein kann - bedarf es hier also nicht. Dem privilegiert volljährigen Kind schuldet \n\nder Kläger deswegen nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB regelmäßig jeden-\n\nfalls Unterhalt bis zur Grenze seines notwendigen Selbstbehalts. \n\n44 \n\n5. Weil der Kläger deswegen auch für die Zeit nach Eröffnung seines In-\n\nsolvenzverfahrens jedenfalls in gewissem Umfang leistungsfähig ist, kann das \n\nUrteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben \n\n(§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Be-\n\nrufungsgericht u.a. keine ausreichenden Feststellungen zu dem unterhaltsrele-\n\nvanten Einkommen des Klägers getroffen hat. \n\n45 \n\nDie Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dabei wird das Beru-\n\nfungsgericht auch zu klären haben, ob der bei dem Kläger wohnende Sohn aus \n\nzweiter Ehe weiterhin unterhaltsbedürftig ist und ob der Kläger ihm gegenüber \n\nweiterhin nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist. Bei \n\nder Aufteilung des dem Kläger verfügbaren Einkommens auf den volljährigen \n\nBeklagten und die weiteren Unterhaltsberechtigten wird das Berufungsgericht \n\ndie Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR \n\n34/00 - FamRZ 2002, 815, 818) zu beachten haben. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Stollberg, Entscheidung vom 18.12.2003 - 4 F 291/03 - \nOLG Dresden, Entscheidung vom 26.01.2005 - 24 UF 53/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_112-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-31/xii-zr-112-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":17},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850i","ref_norm":"850i","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850e","ref_norm":"850e","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_112-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_112-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-31/xii-zr-112-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_112-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:08:12.958356+00:00"}}