{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_109-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-07-16","aktenzeichen":"XII ZR 109/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1615 l Abs. 2, 1610, 1570 Verkündet am: 16. Juli 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach § 1615 l Abs. 2, 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB relevante Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt sich auch dann, wenn er schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zusammen gelebt hat, aus den Einkünften, die er ohne die Geburt des Kindes hätte. Auch in einem solchen Fall ist nicht ein Quotenun- terhalt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschuldet. b) Elternbezogene Gründe, die neben kindbezogenen Gründen für eine Verlän- gerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB sprechen kön- nen, kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Eltern mit ihrem ge- meinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen ein evtl. Vertrauens- tatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu berücksichtigen ist. c) Bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erzie- hung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 109/05 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 1615 l Abs. 2, 1610, 1570 \n\nVerkündet am: \n16. Juli 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach § 1615 l Abs. 2, 3 Satz 1, 1610 \nAbs. 1 BGB relevante Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt sich \nauch dann, wenn er schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes mit dem \nanderen Elternteil zusammen gelebt hat, aus den Einkünften, die er ohne die \nGeburt des Kindes hätte. Auch in einem solchen Fall ist nicht ein Quotenun-\nterhalt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen innerhalb der \nnichtehelichen Lebensgemeinschaft geschuldet. \n\nb) Elternbezogene Gründe, die neben kindbezogenen Gründen für eine Verlän-\ngerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB sprechen kön-\nnen, kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Eltern mit ihrem ge-\nmeinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen ein evtl. Vertrauens-\ntatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu berücksichtigen ist. \n\nc) Bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist \nzu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in \nstaatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erzie-\nhung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu \neiner überobligationsmäßigen Belastung führen würde. \n\nBGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - OLG Düsseldorf \nAG Düsseldorf \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Juli 2008 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den \n\nRichter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin zu 1 und die Anschlussrevision des \n\nBeklagten wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2005 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als es die Unterhaltsansprüche der Klä-\n\ngerin zu 1 über die für die Monate Dezember 2003 und Januar \n\n2004 jeweils rechtskräftig zugesprochenen 200 € hinaus regelt. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten noch um Ansprüche der Klägerin zu 1 (im Folgen-\n\nden: Klägerin) auf Betreuungsunterhalt für die Zeit ab März 2003. \n\nDie Klägerin und der Beklagte hatten sich 1996 kennen gelernt, als die \n\nKlägerin von ihrem früheren Ehemann getrennt lebte und den am 1. März 1995 \n\ngeborenen ehelichen Sohn K. versorgte. Vor der Geburt dieses Kindes hatte sie \n\nals Fernmeldetechnikerin monatlich 1.335 € erzielt. Wegen der Pflege und Er-\n\nziehung des ehelichen Kindes erhielt sie von ihrem damaligen Ehemann \n\nBetreuungsunterhalt, dessen Höhe zwischen den Parteien streitig ist. \n\n3 \n\nAls die Klägerin mit der gemeinsamen Tochter K. der Parteien schwan-\n\nger war, zogen diese in eine gemeinsame Wohnung und vereinbarten, dass der \n\ninzwischen geschiedene Ehemann der Klägerin keinen Unterhalt mehr zahlen \n\nmüsse, was ihm auch mitgeteilt wurde. Die Tochter K. wurde am 28. Dezember \n\n1997 geboren. Die Klägerin war bereits wieder stundenweise berufstätig, als sie \n\nim Jahre 2000 erneut von dem Beklagten schwanger wurde. Sie trug das Kind \n\ntrotz eines zunächst beabsichtigten Schwangerschaftsabbruchs aus, weil sie \n\nu.a. die psychischen Folgen eines Schwangerschaftsabbruchs fürchtete. Am \n\n12. Januar 2001 wurde der gemeinsame Sohn N. geboren. Im Juni 2002 trenn-\n\nten sich die Parteien innerhalb der gemeinsamen Wohnung. Auf Wunsch der \n\nKlägerin wurde die Beziehung im Dezember 2002 vollständig beendet, indem \n\nder Beklagte auszog. \n\n4 \n\nDer Beklagte ist seit August 1997 geschäftsführender Mitgesellschafter \n\neiner GmbH und bezieht ein Geschäftsführergehalt, das sich nach den Gesell-\n\nschafterbeschlüssen für die Zeit bis September 2002 auf monatlich 4.090 € \n\n(= jährlich 49.080 €) sowie für die Zeit von Oktober bis Dezember 2002 auf mo-\n\nnatlich 3.290 € belief und für die Zeit ab Januar 2003 monatlich 3.300 € beträgt. \n\nZusätzlich steht ihm ein Pkw zur Verfügung, den er jedenfalls bis August 2003 \n\nauch privat unentgeltlich nutzen durfte. Aus der Untervermietung einer Miet-\n\nwohnung erzielt der Beklagte weitere Einnahmen. Seit dem Jahre 2003 betreibt \n\ner außerdem eine Internet-Partnerschaftsagentur. \n\n5 \n\nIn der hier relevanten Zeit ab März 2003 zahlte der Beklagte an die Klä-\n\ngerin neben dem Kindesunterhalt zunächst monatlichen Betreuungsunterhalt in \n\n6 \n\n7 \n\nHöhe von 200 €. Auf eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom \n\n26. August 2003 zahlte der Beklagte für die Zeit von Juni 2003 bis Januar 2004 \n\nBetreuungsunterhalt in Höhe von monatlich 638 €. Seitdem zahlt er keinen Un-\n\nterhalt mehr. \n\nSeit Februar 2004 ist die Klägerin mit einem neuen Freund zusammen. \n\nDer Beklagte ist seit dem 27. Oktober 2004 verheiratet. \n\nDie Parteien streiten darüber, ob sich das unterhaltsrelevante Gesamt-\n\neinkommen des Beklagten seit dem Jahre 2002 verringert hat, ob die Klägerin \n\nmit ihrem neuen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusam-\n\nmen wohnt und ob und für welche Dauer ihr Betreuungsunterhalt über die \n\nVollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes hinaus \n\nzusteht. \n\n8 \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit \n\nvon März bis November 2003 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt \n\n1.314 € und für die Zeit von Dezember 2003 bis Januar 2007 laufenden Unter-\n\nhalt in Höhe von monatlich 638 € zu zahlen. Die Widerklage des Beklagten auf \n\nRückzahlung eines Teils des auf Grund der einstweiligen Anordnung geleiste-\n\nten Unterhalts hat es abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das \n\nOberlandesgericht das Urteil abgeändert und den Beklagten verurteilt, an die \n\nKlägerin einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von März bis Juli 2003 in Höhe \n\nvon insgesamt 2.669 € sowie laufenden Unterhalt für die Zeit ab August 2003 \n\nbis einschließlich Januar 2007 in unterschiedlicher Höhe, zuletzt in Höhe von \n\nmonatlich 216 €, zu zahlen. Auch das Berufungsgericht hat die Unterhaltspflicht \n\ndes Beklagten gegenüber der Klägerin auf die Zeit bis zur Vollendung des \n\n6. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes begrenzt. Gegen diese \n\nEntscheidung richten sich die Revision der Klägerin und die unselbständige An-\n\nschlussrevision des Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n9 \n\nDie Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten wen-\n\nden sich lediglich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts zum Betreu-\n\nungsunterhalt der Klägerin. Beide Rechtsmittel sind begründet und führen in \n\ndem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nII. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 1772 ver-\n\nöffentlicht ist, hat der Klage sowohl zur Höhe als auch zur Dauer des Betreu-\n\nungsunterhalts lediglich teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es folgen-\n\ndes ausgeführt: \n\n11 \n\nDer Unterhaltsanspruch der Klägerin ergebe sich aus § 1615 l Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB. Die Höhe des - bis Januar 2004 dem Grunde nach unstreitigen - \n\nUnterhaltsanspruchs bemesse sich gemäß den §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 \n\nAbs. 1 BGB nach den Lebensverhältnissen der Klägerin im Zeitpunkt vor der \n\nGeburt. Streitig sei allerdings, auf welchen Zeitpunkt abzustellen sei, wenn die \n\nKindesmutter zuvor für längere Zeit in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem Va-\n\nter zusammengelebt und einen seinen Einkommensverhältnissen entsprechen-\n\nden Lebensstil geführt habe. Teilweise werde vertreten, der Vater müsse der \n\nMutter lediglich die Kinderbetreuung durch Zahlung der Mindestunterhaltssätze \n\nder Düsseldorfer Tabelle ermöglichen, nicht aber Unterhalt nach den früheren \n\ngemeinsamen Verhältnissen leisten, da die eheähnliche Gemeinschaft keine \n\nLebensstandardgarantie begründe. Nach anderer Auffassung sei entscheidend, \n\nob die Mutter in einer eheähnlichen Gemeinschaft nachhaltig unterhalten wor-\n\nden sei und das Lebensverhältnis mit dem Vater des Kindes die eigene Le-\n\nbensstellung entsprechend geprägt habe. In einem solchen Fall sei der Betreu-\n\nungsunterhalt - wie beim Ehegattenunterhalt - nach Vorwegabzug des Kindes-\n\nunterhalts als Quotenunterhalt zu berechnen. Dieser letztgenannten Auffassung \n\nsei zu folgen. \n\n12 \n\nEs sei nicht sachgerecht, den angemessenen Bedarf der Klägerin auf der \n\nGrundlage der Einkünfte vor der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes oder \n\nsogar auf der Grundlage ihres früheren Einkommens zu bemessen. Eine solche \n\nBedarfsbemessung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Mutter eines nichtehe-\n\nlich geborenen Kindes infolge der durch die Geburt notwendigen Betreuung an \n\nder Beibehaltung ihres bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Einkommens gehindert \n\nsei. Notwendig sei also eine Kausalität zwischen dem Betreuungsbedarf des \n\nKindes einerseits und den Einkommenseinbußen der Mutter andererseits, wie \n\ndies in § 1615 l Abs. 2 Satz 1 BGB ausdrücklich festgelegt sei. Davon könne \n\nhier schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil die Parteien zwei ge-\n\nmeinsame Kinder hätten und im Rahmen der Bedarfsbemessung deswegen \n\nnicht auf den Zeitraum vor der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes abge-\n\nstellt werden könne, wie dies von den Parteien und dem Amtsgericht vertreten \n\nwerde. Gingen aus der nichtehelichen Gemeinschaft mehrere Kinder hervor, \n\nkönne für die Entstehung und die Dauer des Unterhaltsanspruchs nur die Ge-\n\nburt des letzten gemeinsamen Kindes maßgeblich sein. Auch dürfe der Unter-\n\nhalt in solchen Fällen nicht auf einen Mindestbedarf begrenzt werden, da bei \n\nmehreren aus der Beziehung hervorgegangenen Kindern davon ausgegangen \n\nwerden müsse, dass die Partner sich auf ein länger andauerndes Zusammen-\n\nleben eingestellt hätten mit der Folge, dass die Verhältnisse bei Geburt des \n\nletztgeborenen Kindes auch für die Lebensverhältnisse der Mutter prägend sei-\n\nen. Dies führe im Umkehrschluss allerdings auch dazu, dass die Mutter Verän-\n\nderungen, insbesondere Einkommenseinbußen des Vaters, ebenso mittragen \n\nmüsse, wie sie dies bei einer Fortdauer des Zusammenlebens hätte tun müs-\n\nsen. \n\n13 \n\nDa der Beklagte sein Einkommen nicht in ausreichender und nachvoll-\n\nziehbarer Weise dargelegt habe, sei für die hier maßgebende Zeit ab März \n\n2003 von seinen Einkünften als Geschäftsführer im Jahre 2002 sowie von den \n\nweiteren Einkünften gemäß dem für dieses Steuerjahr vorliegenden Einkom-\n\nmensteuerbescheid auszugehen. Geringere Einkünfte seien nicht anzusetzen, \n\nobwohl der Beklagte Gesellschafterbeschlüsse vorgelegt habe, wonach Um-\n\nsatzeinbrüche zu einem geringeren Einkommen aus seiner Geschäftsführertä-\n\ntigkeit geführt hätten, was auch durch den Einkommensteuerbescheid für das \n\nJahr 2003 belegt sei. Denn abgesehen davon, dass der Beklagte keine aktuelle \n\nGehaltsbescheinigung vorgelegt habe, betreibe er unstreitig neben seiner Ge-\n\nschäftsführertätigkeit eine Internet-Agentur, deren Existenz er nicht offen gelegt \n\nhabe und zu der nach wie vor jegliche Angaben und Belege fehlten. Weiter er-\n\nziele der Beklagte Einnahmen aus Vermietung, ohne dass er die Höhe hinrei-\n\nchend belegt habe. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 weise \n\nsolche Einnahmen nicht aus, obwohl der Beklagte selbst einräume, jedenfalls in \n\ndiesem Jahr solche Gewinne erzielt zu haben. Hinzu komme, dass der Beklagte \n\nausweislich seiner vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 \n\nund 2003 über Einkünfte aus Kapitalvermögen verfüge, die er ebenfalls im Ver-\n\nlauf des Verfahrens nicht freiwillig offenbart habe. Weil die Einkommenssituati-\n\non des Beklagten für den maßgeblichen Zeitraum ab März 2003 in keiner Weise \n\nnachvollziehbar sei, müsse er sich an den für das Jahr 2002 festgestellten Ein-\n\nnahmen festhalten lassen. Auch die im Jahre 2002 geflossene Tantieme für das \n\nJahr 2001 müsse der Beklagte sich anrechnen lassen, zumal er diesen Betrag \n\nnach seinem eigenen Vortrag als Darlehen an die Gesellschaft gegeben habe \n\nund ihm somit ein entsprechend werthaltiger Rückzahlungsanspruch zustehe. \n\nDie private Nutzung des dienstlich zur Verfügung stehenden Pkw sei auch für \n\ndie Zeit ab August 2003 Einkommens erhöhend zu berücksichtigen. Denn er \n\nnutze dieses Fahrzeug auch privat und erlange somit einen geldwerten Vorteil. \n\nDer Wert dieses Nutzungsvorteils sei anhand der Kosten zu bemessen, die \n\nsonst für die Vorhaltung eines Mittelklassewagens aufzuwenden wären, also mit \n\n200 € monatlich. Aus steuerlicher Sicht sei ihm dieser Nutzungsvorteil aller-\n\ndings lediglich bis Juli 2003 zuzurechnen gewesen, so dass sich sein zu ver-\n\nsteuerndes Einkommen für die Folgezeit entsprechend vermindere. \n\n14 \n\nAn Vorsorgeaufwendungen sei von den Einkünften des Beklagten neben \n\nder Direktversicherung mit monatlich 153,39 € nicht die gesamte Lebensversi-\n\ncherungsprämie abzusetzen, sondern lediglich ein Anteil, der sich auf 19,5 % \n\nseines Geschäftsführergehalts belaufe. Auch eine fünfprozentige Pauschale sei \n\nvon den Einkünften des Beklagten nicht in Abzug zu bringen, da berufsbedingte \n\nAufwendungen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH bereits \n\nbei der Gewinnermittlung berücksichtigt seien und regelmäßig von der Gesell-\n\nschaft getragen würden. Das sei hier umso mehr sachgerecht, als der Beklagte \n\nauch nach dem unterbliebenen Abzug im amtsgerichtlichen Urteil nicht vorge-\n\ntragen habe, welche berufsbedingten Aufwendungen konkret vorhanden seien \n\nund nicht von der GmbH übernommen würden. Von dem so ermittelten Ein-\n\nkommen schulde der Beklagte vorrangig Kindesunterhalt für die gemeinsamen \n\nKinder, und zwar für 2003 nach der 8. Einkommensgruppe und für die Zeit ab \n\n2004 nach der 9. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. \n\n15 \n\nDer Klägerin seien fiktive Einkünfte in Form eines Unterhaltsanspruchs \n\ngegen ihren früheren Ehemann zuzurechnen, der wegen der fortdauernden \n\nBetreuung des ehelichen Kindes nach der Trennung von dem Beklagten wieder \n\nauflebe. Der Unterhaltsanspruch lebe jedenfalls dann wieder auf, wenn eine \n\nBeziehung des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Lebenspartner, die zu-\n\nnächst eine objektive Unzumutbarkeit im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB (jetzt \n\n§ 1579 Nr. 2 BGB) begründet habe, beendet sei. Anders sei die Rechtslage nur \n\ndann zu beurteilen, wenn die Belastung durch eine wieder auflebende Unter-\n\nhaltspflicht für den Unterhaltspflichtigen die Zumutbarkeitsgrenze überschreite. \n\nDies sei bei Erziehung minderjähriger gemeinsamer Kinder regelmäßig nicht \n\nder Fall. Der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann lebe aller-\n\ndings erst ab dem Zeitpunkt wieder auf, ab dem der Beklagte die Klägerin dar-\n\nauf verwiesen habe und sie dies ihrem früheren Ehemann habe mitteilen kön-\n\nnen und müssen. Das sei erst für die Zeit ab Juni 2003 der Fall. Zur Höhe sei \n\nder Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann durch den Min-\n\ndestbedarfssatz der Düsseldorfer Tabelle begrenzt. Dabei sei zu berücksichti-\n\ngen, dass nur eines der drei von der Klägerin betreuten Kinder aus ihrer frühe-\n\nren Ehe stamme. Der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann \n\nbelaufe sich deswegen allenfalls auf 1/3 des Mindestbedarfs der Klägerin. Die-\n\nser Anspruch sei zusätzlich zu kürzen, weil die Klägerin im Hinblick auf das Al-\n\nter des ehelichen Kindes im Verhältnis zu ihrem früheren Ehemann zu einer \n\nTeilzeittätigkeit verpflichtet sei, die aber noch nicht das Ausmaß einer Halbtags-\n\ntätigkeit erreichen müsse. Anzusetzen seien deswegen lediglich 2/3 des mit 1/3 \n\ndes Mindestbedarfs angesetzten Betrages, also (730 € : 3 = 243,33 € x 2 : 3 =) \n\n162 €. \n\n16 \n\nDer Vorteil, den der Beklagte durch seine Heirat im Jahre 2004 steuerlich \n\nerlangt habe, sei bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin \n\nnicht zu berücksichtigen, weil diese an dem Splittingvorteil des Beklagten nicht \n\npartizipieren dürfe. Das unterhaltsrelevante Einkommen sei deswegen fiktiv \n\nnach der Grundtabelle zu ermitteln. Soweit von dem Einkommen des Beklagten \n\nvorab der Kindesunterhalt abzuziehen sei, sei dieser ebenfalls auf der Grundla-\n\nge eines Einkommens nach der Grundtabelle zu ermitteln. Dass der Beklagte \n\ntatsächlich höheren Kindesunterhalt nach dem gegenwärtig erzielten Nettoein-\n\nkommen schulde, stehe dieser Berechnung nicht entgegen, da dies im Verhält-\n\nnis zur Klägerin ohne Bedeutung sei. \n\n17 \n\nFür die Zeit ab Eheschließung des Beklagten reduziere sich der Unter-\n\nhaltsanspruch der Klägerin erheblich, weil der Beklagte ab dann seiner neuen \n\nEhefrau unterhaltspflichtig sei, der nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB a. F. vor-\n\nrangig Unterhalt zustehe. Eigene Einkünfte der Ehefrau des Beklagten seien \n\nnicht zu berücksichtigen, weil sie bislang trotz ausreichender Suche keinen Ar-\n\nbeitsplatz gefunden habe. Ausgangspunkt für die Ermittlung dieses Unterhalts-\n\nanspruchs der Ehefrau des Beklagten sei dessen Nettoeinkommen, wovon der \n\nEhefrau ein Anteil von 3/7 zustehe. Zwar gelte im Rahmen der bestehenden \n\nEhe der Halbteilungsgrundsatz. Weil seine neue Ehefrau den Beklagten aller-\n\ndings in Kenntnis seiner bestehenden Unterhaltsverpflichtung geheiratet habe, \n\nsei es sachgerecht, auch bei der Ermittlung des Familienunterhalts den Er-\n\nwerbstätigenbonus abzusetzen. Soweit der Ehefrau des Beklagten wegen der \n\nVersteuerung nach der Splittingtabelle und des sich daraus ergebenden höhe-\n\nren Nettoeinkommens ein höherer Unterhaltsanspruch zustehe, sei dieser aus \n\ndem Splittingvorteil zu begleichen. Der Selbstbehalt des Beklagten sei nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit einem Mittelwert zwischen dem \n\nnotwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt festzusetzen und belaufe \n\nsich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für diese Zeit auf \n\n920 € monatlich. \n\n18 \n\nDer Unterhaltsanspruch der Klägerin bestehe auch über die Vollendung \n\ndes 3. Lebensjahres des jüngsten Kindes (Januar 2004) hinaus bis zum vollen-\n\ndeten 6. Lebensjahr fort. Dabei sei von der grundsätzlichen Beschränkung des \n\nUnterhaltsanspruchs auf 3 Jahre und einer Verlängerungsmöglichkeit für be-\n\nsondere Einzelfälle auszugehen. Diese Regelung sei nicht verfassungswidrig \n\nund verstoße insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 5 oder Art. 3 Abs. 1 GG. \n\nSoweit der Unterhaltsanspruch der Kinder selbst betroffen sei, seien die nicht-\n\nehelich geborenen Kinder schon durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April \n\n1998 (BGBl. I 1998, S. 666) gleichgestellt. Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs \n\nder Mutter wegen der Betreuung der beiden nichtehelich geborenen Kinder lie-\n\nge schon kein Sachverhalt vor, der dem Betreuungsunterhalt nach geschiede-\n\nner Ehe gemäß § 1570 BGB entspreche. Eine Ehe begründe ein besonderes \n\nMaß an Solidarität und Beistandspflicht; dessen seien sich die Ehegatten bei \n\nder Eheschließung regelmäßig auch bewusst. Im Rahmen einer Ehe werde ein \n\nAusgleich ehebedingter Nachteile deswegen bewusst und gewollt sichergestellt. \n\nEin entscheidender Unterschied zu dem hier relevanten Betreuungsunterhalt \n\nbei nichtehelicher Geburt liege darin, dass dieser Unterhaltsanspruch eine Viel-\n\nzahl unbestimmter Sachverhalte erfasse und deswegen abstrakt ausgestaltet \n\nwerden müsse, zumal eine gegenseitige Solidarität und Beistandspflicht nicht \n\nfür alle Fälle unterstellt werden könne. Die Mutter des nichtehelich geborenen \n\nKindes wisse deswegen, dass sie ab einem gewissen Zeitpunkt selbst für den \n\neigenen Unterhalt werde aufkommen müssen. Demgegenüber stehe die Ehe \n\nnach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates, was eine \n\nweitreichendere nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertige. Die Ehe sei also \n\nAusdruck einer gemeinsamen Lebensplanung, woraus das Recht folgen könne, \n\nein gemeinsames Kind länger zu betreuen. Zwischen den Grundrechten auf \n\nEhe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und auf Gleichbehandlung nichtehelich ge-\n\nborener Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) bestehe deswegen eine Wechselwirkung. \n\nWie sich unter Hinweis auf die Situation in anderen Staaten und in den neuen \n\nBundesländern aus der so genannten \"Baby-Pisa-Studie\" ergebe, müsse die \n\nKinderbetreuung ab dem 3. Lebensjahr nicht zwingend durch die leiblichen El-\n\ntern erfolgen. Eine Berufstätigkeit von Müttern sei inzwischen gesellschaftlich \n\nweitestgehend akzeptiert. Dies gehe mit dem Rechtsanspruch auf einen Kin-\n\ndergartenplatz ab dem vollendeten 3. Lebensjahr einher. Der Rechtsauffassung \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm und des Kammergerichts, wonach die (frühere) \n\nunterschiedliche Regelung des Betreuungsunterhalts für die Mütter ehelich oder \n\nnichtehelich geborener Kinder verfassungswidrig sei, sei deswegen nicht zu \n\nfolgen. \n\n19 \n\nAllerdings sei eine Vielzahl von Fällen denkbar, in denen eine Begren-\n\nzung des Betreuungsunterhalts auf 3 Jahre grob unbillig sei. Durch die in \n\n§ 1615 l Abs. 2 BGB geregelte Ausnahme sei in solchen Fällen aber eine Ver-\n\nlängerung des Unterhaltsanspruchs der Mutter möglich. Eine Verlängerung des \n\nBetreuungsunterhalts sei aus kindbezogenen Gründen, aber auch aus sonsti-\n\ngen, nicht allein kindbezogenen Aspekten möglich. Allerdings müsse stets be-\n\nachtet werden, dass diese Billigkeitsregelung Ausnahmecharakter habe und die \n\nunterhaltsberechtigte Mutter nicht einer betreuenden geschiedenen Ehefrau \n\ngleichzustellen sei. Wann der Unterhaltsanspruch der Mutter des nichtehelich \n\ngeborenen Kindes aus Billigkeitsgründen zu verlängern sei, sei bislang in \n\nRechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Über die im Rahmen \n\ndes Gesetzgebungsverfahrens deutlich gewordene Absicht hinaus, hierdurch \n\ninsbesondere den Belangen behinderter Kinder Rechnung zu tragen, sei es \n\nsachgerecht, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters jedenfalls dann zu verlän-\n\ngern, wenn die Eltern - wie hier - nicht nur über viele Jahre zusammengelebt \n\nund mehrere Kinder gezeugt hätten, sondern dies auch mitbestimmend für den \n\nEntschluss der Mutter gewesen sei, das Kind auszutragen. Hier habe der Be-\n\nklagte zudem das Versprechen abgegeben, für die gesamte Familie zu sorgen, \n\nwas nur so zu verstehen sei, dass es im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kin-\n\ndesbetreuung abgegeben worden sei. Unabhängig davon sei eine Verlänge-\n\nrung des Unterhaltsanspruchs aber auch wegen des langjährigen Zusammen-\n\nlebens der Parteien und des Entschlusses geboten, mehrere Kinder miteinan-\n\nder zu haben und aufzuziehen. Eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf \n\n3 Jahre sei schon deswegen grob unbillig, weil die Betreuung mehrerer Kinder \n\neinen deutlich größeren Aufwand erfordere als die Betreuung eines Einzelkin-\n\ndes. Das Amtsgericht habe den Unterhaltsanspruch der Klägerin deswegen zu \n\nRecht bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten Kindes verlängert. \n\nHingegen komme eine weitere Verlängerung des Unterhaltsanspruches nicht in \n\nBetracht, weil der Klägerin ab diesem Zeitpunkt eine volle Erwerbstätigkeit zu-\n\nmutbar sei. Das sei im Hinblick auf die Lebensumstände der Parteien und auch \n\ndeswegen geboten, weil die Klägerin schon während des Zusammenlebens \n\nversucht habe, ihre Berufstätigkeit wieder aufzunehmen. \n\n20 \n\nWeil eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin durch Zu-\n\nsammenleben mit einem neuen Partner im Hinblick auf die Belange der minder-\n\njährigen Kinder nicht in Betracht komme, sei eine Beweisaufnahme dazu ent-\n\nbehrlich. Ob der Rechtsgedanke der Verletzung der nachehelichen Solidarität \n\nauch den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes \n\nbeeinflussen könne, sei zudem zweifelhaft. \n\n21 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten in wesentlichen Punkten \n\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nIII. \n\n22 \n\nSchon die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin steht nicht \n\nin allen Punkten mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. Aber auch \n\ndie Beschränkung des Unterhaltsanspruchs bis zur Vollendung des \n\n6. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes hält den Angriffen der Re-\n\nvision unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und \n\nder zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung des \n\n§ 1615 l Abs. 2 BGB nicht stand. \n\n23 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht von einem Unterhaltsbedarf der \n\nKlägerin ausgegangen, den es aus den Einkünften des Beklagten abgeleitet \n\nhat. \n\n24 \n\na) Das Maß des nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts \n\nbestimmt sich nach der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten. Denn nach \n\n§ 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch des betreuenden \n\nElternteils eines nichtehelich geborenen Kindes die Vorschriften über die Unter-\n\nhaltspflicht zwischen Verwandten und somit auch § 1610 Abs. 1 BGB entspre-\n\nchend anzuwenden. Anders als beim Trennungs- oder dem nachehelichen Un-\n\nterhalt, bei dem der Bedarf von den ehelichen Lebensverhältnissen (§§ 1361 \n\nAbs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) bestimmt wird, sind daher die wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils für die Bedarfsbemessung grund-\n\nsätzlich nicht maßgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie sich die wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Elternteils bis zur Geburt \n\ndes Kindes entwickelt hatten. Dabei ist danach zu differenzieren, ob er über \n\neigenes Einkommen verfügte, Unterhalt bezogen oder staatliche Hilfen - etwa in \n\nForm von Sozialhilfeleistungen - in Anspruch genommen hat. \n\n25 \n\naa) War der betreuende Elternteil bis zur Geburt des Kindes erwerbstä-\n\ntig, bemisst sich seine Lebensstellung nach seinem nachhaltig erzielten Ein-\n\nkommen. Der Unterhaltsbedarf ist deshalb an diesem Einkommensniveau aus-\n\nzurichten, soweit dies nicht dazu führt, dass dem Unterhaltsberechtigten aus \n\neigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen insgesamt mehr zur Verfügung \n\nsteht, als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt. Ist das der Fall, so ist der Unter-\n\nhaltsbedarf zusätzlich durch den Grundsatz der Halbteilung beschränkt (Se-\n\nnatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f.). \n\n26 \n\nbb) War der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Geburt des nichtehe-\n\nlichen Kindes verheiratet oder geschieden und stand ihm ein Unterhaltsan-\n\nspruch gegen den (früheren) Ehegatten zu, ergibt sich der Unterhaltsbedarf aus \n\nder Lebensstellung in dieser familiären Situation. Der Unterhaltsanspruch ge-\n\ngen den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten richtet sich gemäß \n\nden §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB nach den (wandelbaren) ehelichen Le-\n\nbensverhältnissen der (geschiedenen) Ehe. Dieser Anspruch auf Quotenunter-\n\nhalt aus der früheren Ehe im Zeitpunkt der Geburt des weiteren Kindes be-\n\nstimmt somit auch den Unterhaltsbedarf für den Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 \n\nBGB (Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, \n\n1305). Allerdings ist der Unterhaltsbedarf der Mutter auch in solchen Fällen \n\ndurch den Grundsatz der Halbteilung nach den Möglichkeiten des unterhalts-\n\npflichtigen Elternteils beschränkt (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR \n\n121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f.). \n\n27 \n\ncc) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestimmt \n\nsich die Lebensstellung der Klägerin und damit ihr Unterhaltsbedarf im Sinne \n\ndes § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gleichermaßen im Wege des Quotenun-\n\nterhalts nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen innerhalb ihrer \n\nnichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten. \n\n28 \n\n(1) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die \n\nmaßgebliche Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Elternteils sich auch \n\naus den wirtschaftlichen Verhältnissen während eines nichtehelichen Zusam-\n\nmenlebens mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil ergeben kann. \n\n29 \n\nTeilweise wird darauf abgestellt, ob die Mutter in der nichtehelichen Ge-\n\nmeinschaft nachhaltig unterhalten wurde und das Zusammenleben mit dem Va-\n\nter ihre Stellung aus wirtschaftlicher Sicht nachhaltig geprägt hat. In solchen \n\nFällen soll sich der Bedarf der Mutter - wie beim Ehegattenunterhalt - als Quo-\n\ntenunterhalt aus dem vorhandenen Einkommen errechnen (so neben dem Be-\n\nrufungsgericht auch OLG Bremen FamRZ 2008, 1281 und OLG Zweibrücken \n\nFuR 2000, 286, 288; vgl. auch Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der fami-\n\nlienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 7 Rdn. 27; Schnitzler/Wever, Münchener An-\n\nwaltshandbuch Familienrecht, 2. Aufl. § 10 Rdn. 53 ff.; Hamm, Strategien im \n\nUnterhaltsrecht, § 4 Rdn. 35; Büttner FamRZ 2000, 781, 783; Borth Unterhalts-\n\nrechtsänderungsgesetz Rdn. 370). \n\n30 \n\nNach anderer Auffassung kann auf die wirtschaftlichen Verhältnisse wäh-\n\nrend eines nichtehelichen Zusammenlebens schon deswegen nicht abgestellt \n\nwerden, weil solche Unterstützungsleistungen vor Beginn des Anspruchs aus \n\n§ 1615 l BGB als freiwillige Leistungen keine Lebensstandardgarantie begrün-\n\nden können (vgl. OLG Düsseldorf [7. Familiensenat] FamRZ 2008, 87, 88; \n\nOLG Karlsruhe FamRZ 2004, 974; OLG Hamm FF 2000, 137, 138; vgl. auch \n\nEschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, \n\n4. Aufl. \n\nRdn. 4019). \n\n31 \n\n32 \n\n(2) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. \n\nDie Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten im Sinne der §§ 1615 l \n\nAbs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB richtet sich nicht allein nach den \n\ntatsächlichen Umständen, sondern setzt stets eine nachhaltig gesicherte Positi-\n\non voraus. Wenn die Eltern vor der Geburt ihres gemeinsamen Kindes in nicht-\n\nehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben, beruht ein gemeinsamer Le-\n\nbensstandard regelmäßig noch auf freiwilligen Leistungen des besser verdie-\n\nnenden Lebenspartners (zur Behandlung von freiwilligen Leistungen im Unter-\n\nhaltsrecht vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen \n\nPraxis, 7. Aufl., § 1 Rdn. 468 ff.). Denn ein Unterhaltsrechtsverhältnis entsteht \n\nnicht schon mit der Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, son-\n\ndern gemäß § 1615 l BGB erst aus Anlass der Geburt eines gemeinsamen Kin-\n\ndes. Weil der Lebenspartner seine Leistungen vor Beginn des Mutterschutzes \n\nfür ein gemeinsames Kind deswegen jederzeit einstellen kann und das deut-\n\nsche Recht keine Unterhaltsansprüche außerhalb von Verwandtschaft und Ehe \n\nvorsieht, ist der in einer nichtehelichen Gemeinschaft erreichte Lebensstandard \n\nnicht ausreichend gesichert, um damit eine Lebensstellung im Sinne der \n\n§§ 1615 l Abs. 2 und 3, 1610 Abs. 1 BGB begründen zu können. \n\n33 \n\nEntgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gilt auch dann \n\nnichts anderes, wenn aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mehrere \n\ngemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Auch dann sind für einen späteren \n\nUnterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB die Verhältnisse bei Ge-\n\nburt des ersten Kindes maßgeblich. Denn diese Verhältnisse bestimmen zu-\n\nnächst als Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten die Höhe des Unterhalts-\n\nbedarfs während der Erziehung und Betreuung des ersten Kindes. Dieser Un-\n\nterhaltsbedarf wiederum bestimmt als Lebensstellung des Unterhaltsberechtig-\n\nten regelmäßig auch den Unterhaltsbedarf nach der Geburt eines weiteren Kin-\n\ndes. Denn einen Rechtsanspruch nach den gemeinsamen Lebensverhältnissen \n\nsieht der Unterhaltstatbestand des § 1615 l Abs. 2 BGB aus gemeinsamer El-\n\nternschaft auch für die Zeit des Zusammenlebens nicht vor. Der Betreuungsun-\n\nterhalt aus Anlass der Betreuung und Erziehung eines weiteren Kindes kann \n\nallenfalls dann auf einen höheren Unterhaltsbedarf gerichtet sein, wenn der \n\nbetreuende Elternteil zwischenzeitlich, z.B. durch ein nachhaltig gesichertes \n\nhöheres Einkommen, eine höhere Lebensstellung erworben hatte. \n\n34 \n\ndd) Sollte die so ermittelte Lebensstellung der Klägerin im Zeitpunkt der \n\nGeburt des Kindes zu einem Unterhaltsbedarf unterhalb des jeweils geltenden \n\nSozialhilfesatzes führen, müsste das Berufungsgericht prüfen, ob von einem \n\nMindestbedarf auszugehen wäre und ob ein solcher ggf. mit dem notwendigen \n\nSelbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen pauschaliert werden könnte. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Höhe des für die Lebensstellung der Klägerin relevanten \n\nnachehelichen Unterhaltsanspruchs gegen ihren geschiedenen Ehemann zwar \n\nnicht festgestellt. Allerdings dürfte die Lebensstellung der Klägerin angesichts \n\nihrer Unterhaltsansprüche im Zeitpunkt der Geburt der gemeinsamen Kinder \n\nüber dem Sozialhilfesatz liegen. Denn die Parteien hatten gegenüber dem Be-\n\nrufungsgericht klargestellt, dass von dem monatlichen Gesamtunterhalt in Höhe \n\nvon 1.900 DM ein Anteil von 1.433,95 DM (= 733,17 €) auf den nachehelichen \n\nBetreuungsunterhalt und der Rest auf den Kindesunterhalt entfallen war. Jeden-\n\nfalls bei der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes überstieg der Unterhalts-\n\nbedarf der Klägerin nach der aus ihrer früheren Ehe abgeleiteten Lebensstel-\n\nlung einen eventuellen Mindestunterhalt. Das wird sich auch in der Folgezeit \n\nnicht geändert haben, wenn die von dem nachehelichen Unterhaltsanspruch \n\nabgeleitete Lebensstellung sich etwa in der gleichen Weise entwickelt hat wie \n\nder am Sozialhilfesatz orientierte notwendige Selbstbehalt eines nicht Erwerbs-\n\ntätigen, der derzeit 770 € beträgt (vgl. die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der \n\nOberlandesgerichte Beilage zu Heft 17/2008 der NJW jeweils unter Ziff. 21.2). \n\n35 \n\n(1) Allerdings wird auch die Frage, ob für den Unterhaltsanspruch nach \n\n§ 1615 l BGB generell von einem Mindestbedarf ausgegangen werden kann, in \n\nRechtsprechung und Literatur bislang nicht einheitlich beantwortet. \n\n36 \n\nTeilweise wird dies mit der Begründung abgelehnt, die nichteheliche Mut-\n\nter sei sonst besser gestellt als die eheliche Mutter, die nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats keinen pauschalen Mindestbedarf verlangen könne (OLG \n\nKöln FamRZ 2001, 1322; OLG Zweibrücken FuR 2000, 286, 288). \n\n37 \n\nÜberwiegend wird allerdings die Auffassung vertreten, für den Unter-\n\nhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB sei jedenfalls von einem Min-\n\ndestbedarf in Höhe des notwendigen Selbstbehalts Nichterwerbstätiger auszu-\n\ngehen, da der angemessene Unterhalt im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB das \n\nExistenzminimum nicht unterschreiten könne (OLG Karlsruhe NJW 2004, 523; \n\nvgl. auch Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, \n\n7. Aufl. § 7 Rdn. 27; Schnitzler/Wever, Münchener Anwaltshandbuch Familien-\n\nrecht, 2. Aufl., § 10 Rdn. 50 und 59; Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth, \n\nDer Unterhaltsprozess, 4. Aufl. Rdn. 4016; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die \n\nRechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl. Rdn. 215; Borth, Unterhalts-\n\nrechtsänderungsgesetz Rdn. 370). \n\n38 \n\n(2) Der Senat konnte diese Rechtsfrage bislang dahin stehen lassen. \n\nLediglich für Fälle, in denen sich der Unterhaltsbedarf nach der Lebensstellung \n\nim Zeitpunkt der Geburt aus einem Unterhaltsanspruch gegen einen früheren \n\nEhegatten ableitet, hat er - wie bislang beim Ehegattenunterhalt - einen Min-\n\ndestbedarf abgelehnt (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - \n\nFamRZ 2007, 1303, 1304 f.). Ob daran festzuhalten ist, bedarf hier keiner Ent-\n\nscheidung. \n\n39 \n\nDer Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB soll allerdings eine \n\nBetreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes in den ersten Lebensjah-\n\nren ermöglichen. Dass der betreuende Elternteil daran nicht durch eine Er-\n\nwerbstätigkeit gehindert sein soll, könnte dafür sprechen, den Unterhaltsbedarf \n\nmit einem Betrag zu bemessen, der nicht unter dem Sozialhilfesatz liegt und \n\nihm deswegen nicht zwingend eine Erwerbstätigkeit abverlangt. \n\n40 \n\nIn Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Elternteil vor der Geburt des \n\nKindes Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, dürfte dessen Lebensstellung \n\nnicht mit Null anzusetzen sein, weil sonst für solche Eltern ein Unterhaltsan-\n\nspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB von vornherein ausgeschlossen wäre. Die \n\nLebensstellung könnte sich vielmehr aus der Höhe der gezahlten Sozialhilfe \n\nergeben, weil Einkünfte in dieser Höhe nach den §§ 8 ff. SGB XII gesetzlich \n\ngarantiert sind, und könnte dann etwa in Höhe des notwendigen Selbstbehalts \n\neines nicht Erwerbstätigen pauschaliert werden. Dann könnte aber auch einiges \n\ndafür sprechen, Unterhaltsberechtigten mit geringen Einkünften ebenfalls einen \n\nsolchen Mindestbedarf in Höhe des Sozialhilfesatzes zuzubilligen, weil ihr Be-\n\ndarf nicht geringer sein kann als der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten ohne \n\neigene Einkünfte. Dies könnte es wiederum folgerichtig erscheinen lassen, die-\n\nsen Gesichtspunkt auch auf eine aus nachehelichen Unterhaltsleistungen abge-\n\nleitete Lebensstellung zu erstrecken, wie es der gegenwärtigen Rechtspre-\n\nchung des Senats entspricht. \n\n41 \n\nAuch der Schutz der minderjährigen Kinder dürfte inzwischen nicht mehr \n\ngegen einen Mindestbedarf der Eltern sprechen. Denn einerseits steht seit der \n\ngesetzlichen Neuregelung durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz auch \n\nden minderjährigen Kindern nach § 1612 a BGB ein Mindestunterhalt zu, der \n\njetzt nach § 1609 Nr. 1 BGB gegenüber allen anderen Unterhaltsansprüchen \n\nvorrangig ist. Andererseits hatte der Senat schon in seiner Rechtsprechung \n\nzum früheren Unterhaltsrecht im Rahmen der für Unterhaltsansprüche bis Ende \n\n2007 gebotenen Mangelfallberechnung einen Einsatzbetrag gewählt, der dem \n\nnotwendigen Selbstbehalt entspricht (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR \n\n2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.). \n\n42 \n\nDer Grundsatz der Halbteilung dürfte ebenfalls nicht gegen einen sol-\n\nchen Mindestbedarf sprechen. Denn auch dem Unterhaltspflichtigen bleibt re-\n\ngelmäßig ein Selbstbehalt von seinen eigenen Einkünften, dessen Höhe zwar \n\nvon der Art seiner Unterhaltspflicht abhängig ist, der den nur geringfügig über \n\ndem Sozialhilfesatz pauschalierten Mindestbedarf aber nicht unterschreitet (Se-\n\nnatsurteile vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 596 f. und \n\nBGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684). \n\n43 \n\nSchließlich dürfte das Argument, dass der betreuende Elternteil eines \n\nnichtehelich geborenen Kindes nicht besser gestellt werden dürfe als der \n\nbetreuende Elternteil eines ehelich geborenen Kindes, lediglich gegen eine Un-\n\ngleichbehandlung, nicht aber gegen einen Mindestbedarf als solchen sprechen. \n\nDenn wenn beim Ehegattenunterhalt ein Mindestbedarf in Betracht käme, wür-\n\nde dieses vergleichende Argument auch nicht gegen einen Mindestbedarf der \n\nMutter eines nichtehelichen Kindes sprechen. \n\n44 \n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht aber berücksichtigt, dass der Klä-\n\ngerin nach dem bis Ende 2007 geltenden Unterhaltsrecht (§ 36 Nr. 7 EGZPO) \n\nwegen der Pflege und Erziehung des ehelichen Kindes auch ein Unterhaltsan-\n\nspruch nach § 1570 BGB gegen ihren geschiedenen Ehemann zustand. \n\n45 \n\na) Steht einem geschiedenen Ehegatten wegen der Betreuung eines \n\nehelichen Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu und \n\ngeht im Anschluss daran aus einer nichtehelichen Beziehung ein weiteres Kind \n\nhervor, haftet der andere Elternteil des später nichtehelich geborenen Kindes \n\n(§ 1615 l Abs. 2 BGB) nach ständiger Rechtsprechung des Senats anteilig ne-\n\nben dem geschiedenen Ehegatten (Senatsurteile vom 21. Januar 1998 - XII ZR \n\n85/96 - FamRZ 1998, 541, 543 f., vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 26/03 - \n\nFamRZ 2005, 357, 358 und vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ \n\n2007, 1303, 1305; zum umgekehrten Fall einer späteren Heirat nach Geburt \n\neines nichtehelich geborenen Kindes vgl. Senatsurteil BGHZ 161, 124, 132 f. = \n\nFamRZ 2005, 347, 349). Dieser Unterhaltsanspruch vermindert somit die Be-\n\ndürftigkeit der Klägerin und damit ihren Unterhaltsanspruch nach § 1615 l \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB gegen den Beklagten, er schließt den Anspruch aber nicht \n\nvollständig aus. \n\n46 \n\nb) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass \n\nder Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann we-\n\ngen der Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten nicht auf Dauer untergegan-\n\ngen war. Zwar war dieser nacheheliche Unterhaltsanspruch wegen der Auf-\n\nnahme der neuen Lebensgemeinschaft zunächst nach § 1579 Nr. 2 BGB (= \n\n§ 1579 Nr. 7 BGB a.F.) verwirkt, weil die Klägerin sodann in einer verfestigten \n\nLebensgemeinschaft lebte. Mit Auflösung dieser Lebensgemeinschaft ist der \n\nUnterhaltsanspruch wegen Betreuung des ehelich geborenen Kindes aber wie-\n\nder aufgelebt. \n\n47 \n\nNach § 1586a Abs. 1 BGB lebt selbst der infolge einer späteren Heirat \n\nerloschene Betreuungsunterhalt wieder auf, wenn die neue Ehe aufgelöst wird \n\nund der Unterhaltsberechtigte nach wie vor ein Kind aus der früheren Ehe pflegt \n\noder erzieht. Erst recht muss der ursprüngliche nacheheliche Unterhaltsan-\n\nspruch auch dann wieder aufleben, wenn er nicht wegen einer Wiederheirat \n\nnach § 1586 Abs. 1 BGB erloschen, sondern wegen einer neuen verfestigten \n\nLebensgemeinschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt war. \n\n48 \n\ncc) Bei der Bemessung der anteiligen Haftung der verschiedenen Väter \n\nin entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB führt der Maß-\n\nstab der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in einer Vielzahl \n\nder Fälle zu angemessenen Lösungen. Die Anknüpfung an diesen eher sche-\n\nmatischen Maßstab ist allerdings nicht in allen Fällen der Betreuung von Kin-\n\ndern aus verschiedenen Verbindungen zwingend. Da § 1606 Abs. 3 Satz 1 \n\nBGB nach § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB allerdings nur entsprechend anwendbar \n\nist, lässt dies auch Raum für eine Berücksichtigung anderer Umstände, insbe-\n\nsondere der Anzahl, des Alters, der Entwicklung und der Betreuungsbedürftig-\n\nkeit der jeweiligen Kinder. So kann - wie hier - im Einzelfall von Bedeutung sein, \n\ndass die Mutter durch die vermehrte Betreuungsbedürftigkeit eines jüngeren \n\nKindes von jeglicher Erwerbstätigkeit abgehalten wird, obwohl das fortgeschrit-\n\ntene Alter eines anderen Kindes an sich eine teilweise Erwerbstätigkeit erlau-\n\nben würde. Eine schematische Aufteilung der Haftungsquote nach den jeweili-\n\ngen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des geschiedenen Ehemannes \n\nund des Vaters wäre dann unbefriedigend. Der Erzeuger des vermehrt betreu-\n\nungsbedürftigen Kindes muss dann in entsprechend höherem Umfang, gege-\n\nbenenfalls auch allein, zum Unterhalt für die Mutter herangezogen werden (Se-\n\nnatsurteile vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 544 und \n\nvom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305). \n\n49 \n\nFür die Ermittlung der Haftungsquoten sind danach - im Gegensatz zu \n\nder vom Oberlandesgericht gewählten abstrakten Methode - zunächst die Ein-\n\nkommens- und Vermögensverhältnisse beider anteilig haftenden Väter zu be-\n\nrücksichtigen. Im Anschluss daran kann der Haftungsanteil des Beklagten nach \n\nden Umständen des Einzelfalles - hier nach der Anzahl und dem Alter der je-\n\nweiligen Kinder - nach oben oder nach unten korrigiert werden (vgl. Senatsurteil \n\nvom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305). \n\n50 \n\n3. Im Ausgangspunkt zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausge-\n\ngangen, dass die neue Partnerschaft der Klägerin ihren Unterhaltsanspruch \n\ngegen den Beklagten (noch) nicht notwendig zu Fall bringt. \n\n51 \n\na) Es kann dahin stehen, ob sich eine Verwirkung des Unterhaltsanspru-\n\nches der Klägerin wegen Betreuung der nichtehelich geborenen Kinder gemäß \n\n§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1611 BGB nach den Vorschriften über den Verwand-\n\ntenunterhalt richtet oder ob wegen der großen Nähe zum nachehelichen \n\nBetreuungsunterhalt in entsprechender Anwendung des § 1579 BGB das nach-\n\neheliche Verwirkungsrecht anwendbar ist. Denn die Voraussetzungen einer \n\nVerwirkung nach § 1611 BGB liegen unzweifelhaft ebenso wenig vor, wie die \n\nVoraussetzungen des auf eine nacheheliche Solidarität abstellenden § 1579 \n\nNr. 7 BGB (vgl. insoweit Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 7/05 - FamRZ \n\n2008, 1414, 1416 f.). \n\n52 \n\nHier käme allenfalls eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Kläge-\n\nrin in entsprechender Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB in Betracht. Diese \n\nVorschrift setzt aber eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft der Klägerin \n\nvoraus, was im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht noch nicht der Fall war. Zudem steht einer Verwirkung des Betreu-\n\nungsunterhalts auch eine Betreuungsbedürftigkeit der beiden gemeinsamen \n\n- 1997 bzw. 2001 geborenen - minderjährigen Kinder entgegen. \n\n53 \n\nb) Das Berufungsgericht hätte der Behauptung des Beklagten, die Kläge-\n\nrin unterhalte mit ihrem neuen Freund eine Haushaltsgemeinschaft, allerdings \n\naus einem anderen Grund nachgehen müssen. Nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Senats muss sich der Unterhaltsberechtigte den Wert von Versor-\n\ngungsleistungen anrechnen lassen, die er einem neuen Lebenspartner erbringt \n\n(Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173 f.). Sofern \n\ndie Klägerin einem neuen Lebenspartner also den Haushalt führt und dieser in \n\nder Lage ist, ihr dafür ein Entgelt zu zahlen, müsste sie sich dieses ggf. auch \n\nfiktiv als eigenes Einkommen anrechnen lassen, was ihre Unterhaltsbedürftig-\n\nkeit herabsetzen würde. \n\n54 \n\n4. Das insbesondere für die Leistungsfähigkeit relevante Einkommen des \n\nBeklagten hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht vollständig rechtsbeden-\n\nkenfrei festgestellt. \n\n55 \n\na) Aus Rechtsgründen ist allerdings nicht zu beanstanden, dass das Be-\n\nrufungsgericht für die Bemessung der Leistungsfähigkeit des Beklagten auf \n\ndessen im Jahre 2002 erzielte Einkünfte abgestellt hat. \n\n56 \n\nZwar bemisst sich ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich nach den rele-\n\nvanten Einkünften in dem betreffenden Unterhaltszeitraum, hier also in der Zeit \n\nseit März 2003. Rückständiger Unterhalt bis zum Zeitpunkt der letzten mündli-\n\nchen Verhandlung in der Tatsacheninstanz am 2. Mai 2005 konnte deswegen \n\ngrundsätzlich nach den bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorhandenen Ein-\n\nkünften bemessen werden. Erst hinsichtlich des laufenden künftigen Unterhalts \n\nwar auf eine Prognose abzustellen, die sich an einem zuvor nachhaltig erzielten \n\nEinkommen orientiert. \n\n57 \n\nGleichwohl durfte das Berufungsgericht hier für den gesamten Unter-\n\nhaltsanspruch der Klägerin auf das feststehende Einkommen des Beklagten im \n\nJahre 2002 abstellen. Denn der Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast \n\nfür seine Leistungsunfähigkeit, der er für die Folgezeit nicht in der erforderlichen \n\nWeise nachgekommen ist. Aber selbst soweit sich das Einkommen des Beklag-\n\nten - über den Halbteilungsgrundsatz - begrenzend auf den Unterhaltsbedarf \n\nder Klägerin auswirken würde, ergäbe sich für die Darlegungs- und Beweislast \n\nder Klägerin keine andere Beurteilung (allgemein zur Darlegungs- und Beweis-\n\nlast vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis \n\n7. Aufl. § 6 Rdn. 700 ff.). Nachdem das Einkommen des Beklagten im Jahre \n\n2002 feststand, hätte dieser einen Rückgang seiner Gesamteinkünfte hinrei-\n\nchend schlüssig vortragen müssen. Steht nämlich ein unterhaltsrelevantes Ein-\n\nkommen für einen bestimmten Zeitabschnitt zur Überzeugung des Gerichts fest, \n\nobliegt es der Prozesspartei nicht nur, einen Rückgang der Gesamteinkünfte \n\nschlüssig vorzutragen. Sie muss auch den Grund für einen Einkommensrück-\n\ngang substantiiert vortragen und notfalls beweisen. Das ist hier insbesondere \n\ndeswegen geboten, weil der Beklagte nur einen weiteren Mitgesellschafter hat \n\nund die Gewinne im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung des Beklagten \n\nerheblich zurückgegangen sein sollen. Dem ist der Beklagte entgegen seinen \n\nAngriffen in der Anschlussrevision nicht in der erforderlichen Weise nachge-\n\nkommen, weil sich sein Vortrag auf einzelne Einkommensteile beschränkt und \n\nandere Einkommensarten übergeht. \n\n58 \n\naa) Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten \n\nEinkommens des Beklagten von dessen Einkünften als Geschäftsführer ausge-\n\ngangen. Die streitige Frage, ob er daneben gewinnabhängige Tantiemen oder \n\nsonstige Gesellschaftergewinne erzielt hat, musste das Gericht offen lassen, \n\nweil der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Jahresab-\n\nschlüsse für die Zeit ab 2003 nicht vorgelegt hatte (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai \n\n2004 - XII ZR 15/03 - FamRZ 2004, 1179, 1180). \n\n59 \n\nbb) Auch die Einkünfte aus seiner Internet-Agentur hat der Beklagte nicht \n\nin der erforderlichen Weise dargelegt. Die Vorlage der vorläufigen Einnahme-\n\nÜberschussrechnung für das Jahr 2004 genügt dem nicht. Auch die Vorlage \n\ndes Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2003 mit den darin enthaltenen \n\nEinkünften aus Gewerbetrieb in Höhe von 422 € ermöglicht es nicht, die Ge-\n\nwinne aus der Internet-Agentur in diesem Jahr nachzuprüfen und festzustellen. \n\nDenn Steuerbescheide sind für die Höhe des zugrunde liegenden Einkommens \n\nregelmäßig lediglich im Zusammenhang mit der entsprechenden Steuererklä-\n\nrung nachvollziehbar und auf die unterhaltsrechtliche Relevanz prüfbar (vgl. \n\ninsoweit Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, \n\n7. Aufl., § 1 Rdn. 680). \n\n60 \n\ncc) Gleiches gilt für die zu berücksichtigenden Einnahmen des Beklagten \n\naus der Untervermietung zweier Wohnungen, von denen er inzwischen eine \n\nselbst nutzt. Soweit der Beklagte insoweit einen negativen Saldo errechnet hat, \n\nbezieht dieser sich auf die Zeit von Mai 2000 bis April 2003 und ist dadurch be-\n\ngründet, dass die Wohnungen zeitweise leer standen. Für die hier relevante \n\nZeit ab März 2003 war die Erdgeschosswohnung allerdings für monatlich \n\n306,78 € untervermietet, während der Beklagte selbst monatlich lediglich 210 € \n\nMietkosten aufwenden musste. Die Differenz in Höhe von 96,78 € dürfte des-\n\nwegen als weiterer Gewinn zu berücksichtigen sein, was auch gegen eine Re-\n\nduzierung des Gesamteinkommens spricht. \n\n61 \n\ndd) Auch seine Einkünfte aus Kapitalvermögen hat der Beklagte nicht \n\nhinreichend dargelegt. Zwar ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid für \n\ndas Jahr 2002 ein Einkommen aus Kapitalvermögen in Höhe von 386 € und aus \n\ndem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 ein solches in Höhe von \n\n366 €, jeweils abzüglich einer Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 €. \n\nAuch diese Einkünfte sind allerdings allein anhand der Einkommensteuerbe-\n\nscheide schon angesichts möglicher Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens \n\nnicht nachprüfbar und deswegen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. \n\n62 \n\nb) Auf der Grundlage der festgestellten Einkünfte im Jahre 2002 hat das \n\nBerufungsgericht das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten gleichwohl \n\nnicht vollständig rechtsbedenkenfrei ermittelt. \n\n63 \n\naa) Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten \n\nEinkommens des Beklagten zunächst von seinem steuerpflichtigen Bruttoein-\n\nkommen im Jahre 2002 abzüglich eines Nutzungsvorteils für das zur Verfügung \n\nstehende Kraftfahrzeug und zuzüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen aus-\n\ngegangen. Weil es das Nettoeinkommen des Beklagten auf der Grundlage die-\n\nser Einkünfte errechnet hat, ist es konsequent, diesem Nettoeinkommen die \n\nDifferenz zwischen dem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen und dem Bruttoge-\n\nsamteinkommen, die dem Beklagten ebenfalls als Einkommen zur Verfügung \n\nsteht, hinzuzurechnen. Soweit die Anschlussrevision darauf verweist, dass sich \n\ndie Differenz zwischen dem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen und dem Brut-\n\ntogesamteinkommen aus den Jahresbeträgen der Direktversicherung (monat-\n\nlich 445,21 €) und der Lebensversicherung (monatlich 613,55 €) ergibt, kann \n\ndies keine andere Beurteilung rechtfertigen. Diese Beträge stehen dem Beklag-\n\nten zwar als Altersvorsorge nicht zur Verfügung. Den Höchstbetrag der zulässi-\n\ngen Altersvorsorge hat das Berufungsgericht allerdings an anderer Stelle wie-\n\nder abgesetzt. Gegen die Berechnung des Oberlandesgerichts, die eine doppel-\n\nte Kürzung um diese Beträge vermeidet, bestehen deswegen aus revisions-\n\nrechtlicher Sicht keine Bedenken. \n\n64 \n\nbb) Auch soweit das Berufungsgericht dem Beklagten einen monatlichen \n\nVorteil für die private Nutzung des dienstlich zur Verfügung stehenden Pkw in \n\nHöhe von 200 € hinzugerechnet hat, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\nJedenfalls für die Zeit bis Juli 2003 stand der Pkw dem Beklagten auch für pri-\n\nvate Zwecke unentgeltlich zur Verfügung. Aus der Abrechnung der Geschäfts-\n\nführerbezüge im Jahr 2002 ergibt sich, dass dem Beklagten insoweit ein zu ver-\n\nsteuernder Nutzungswert in Höhe von monatlich 403,61 € brutto als Einkom-\n\nmen zugerechnet wurde. Soweit der Nutzungsvorteil schließlich von dem er-\n\nrechneten Nettoeinkommen abgesetzt wurde, was zu einer Reduzierung des \n\nAuszahlungsbetrages führt, ist dies allein darauf zurückzuführen, dass die \n\nFahrzeugnutzung dem Beklagten als Sachwert zur Verfügung stand und ihm \n\ndeswegen nicht zusätzlich monetär ausgezahlt werden konnte. \n\n65 \n\nZutreffend weist die Anschlussrevision zwar darauf hin, dass der Beklag-\n\nte ausweislich der vorgelegten Abrechnungen für die private Nutzung des Pkw \n\nab August 2003 ein Kilometergeld in Höhe von 0,30 € zahlen musste. Im Hin-\n\nblick auf die Höhe dieses Pauschalbetrages, der dem Satz des § 5 Abs. 2 Nr. 2 \n\nJVEG entspricht, verbliebe dem Beklagten insoweit entgegen den Ausführun-\n\ngen des Berufungsgerichts auch kein anteiliger Steuer- oder Versicherungsvor-\n\nteil. Denn der Kilometersatz von 0,30 € deckt neben den Benzinkosten auch die \n\nweiteren Kosten der Fahrzeugnutzung ab. \n\n66 \n\nGleichwohl kann der spätere Wegfall des Nutzungsvorteils einer Berück-\n\nsichtigung des noch im Jahre 2002 vorhandenen Nutzungsvorteils schon des-\n\nwegen nicht entgegenstehen, weil der Beklagte - wie ausgeführt - für die unter-\n\nhaltsrelevante Folgezeit keine sonstige Reduzierung seiner Gesamteinkünfte \n\nnachgewiesen hat. \n\n67 \n\ncc) Soweit das Berufungsgericht die Altersvorsorge des Beklagten durch \n\nZahlung einer Lebensversicherungsprämie auf den Beitragssatz der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung für sein Geschäftsführergehalt begrenzt hat, ent-\n\nspricht dies nicht in jeder Hinsicht der Rechtsprechung des Senats. Der Bei-\n\ntragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, der sich ab 2003 auf 19,5 % \n\ndes Bruttoeinkommens belief und seit 2007 19,9 % beträgt, sichert rentenversi-\n\ncherungspflichtigen Arbeitnehmern eine Grundversorgung. Dem entspricht es, \n\nwenn es der Senat nicht rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten und \n\nSelbständigen zubilligt, einen Anteil von rund 20 % des Bruttoeinkommens für \n\ndie primäre Altersvorsorge einzusetzen (vgl. Senatsurteile vom 23. November \n\n2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 389 und vom 19. Februar 2003 \n\n- XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 863). \n\n68 \n\nAllerdings hat der Senat inzwischen in ständiger Rechtsprechung bis zu \n\n4 % des Gesamtbruttoeinkommens für eine - über die primäre Altersversorgung \n\nhinausgehende - zusätzliche Altersvorsorge akzeptiert (Senatsurteile BGHZ \n\n171, 206, 216 = FamRZ 2007, 793, 795 und BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ \n\n2005, 1817, 1821 f.). Jedenfalls die Summe dieser primären und zusätzlichen \n\nAltersvorsorge, also 24 % des Bruttoeinkommens, darf der Beklagte nach der \n\nRechtsprechung des Senats vorab für seine Altersvorsorge aufwenden. Zwar \n\nhat das Berufungsgericht neben den (auf 19,5 % begrenzten) Beiträgen für die \n\nLebensversicherung des Beklagten weitere Beiträge zu einer Direktversiche-\n\nrung mit monatlich 153,39 € abgesetzt. Auch die Summe dieser vom Oberlan-\n\ndesgericht akzeptierten Vorsorgeaufwendungen liegt jedoch unter dem Höchst-\n\nbetrag der nach der Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigenden zusätz-\n\nlichen Altersvorsorge. \n\n69 \n\ndd) Zu Recht ist das Berufungsgericht bei der Ermittlung des unterhalts-\n\nrelevanten Einkommens des Beklagten auch für die Zeit ab 2004 (Eheschlie-\n\nßung) fiktiv von einer Steuerpflicht nach der Grundtabelle ausgegangen. \n\n70 \n\n(1) Mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 hat das Bundesverfassungsge-\n\nricht entschieden, dass steuerliche Vorteile, die der neuen Ehe eines geschie-\n\ndenen Unterhaltspflichtigen durch das Ehegattensplitting erwachsen, von Ver-\n\nfassungs wegen nicht schon in der früheren Ehe angelegt sind und deswegen \n\ndie Lebensverhältnisse dieser Ehe auch nicht bestimmt haben. Denn diese \n\nsteuerlichen Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags aus Art. 6 \n\nAbs. 1 GG durch das Gesetz allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dür-\n\nfen ihr durch die Gerichte nicht wieder entzogen und der geschiedenen Ehe \n\nzugeordnet werden (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823). Dem ist \n\nder Senat inzwischen gefolgt. Danach ist für den Ehegattenunterhalt bei der \n\nBemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines wiederverheirateten \n\nUnterhaltspflichtigen ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Be-\n\ntracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle \n\nvorzunehmen (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819). \n\n71 \n\nGleiches gilt für den Unterhaltsanspruch der Klägerin aus § 1615 l Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB. Denn auch insoweit muss der Splittingvorteil der neuen Ehe \n\nverbleiben und kann deswegen nicht zugleich bei der Bemessung der Leis-\n\ntungsfähigkeit des Beklagten gegenüber der Mutter der nichtehelich geborenen \n\nKinder berücksichtigt werden. \n\n72 \n\n(2) Ob an dieser Rechtsprechung auch für die Zeit nach Inkrafttreten des \n\nUnterhaltsrechtsreformgesetzes zum 1. Januar 2008 generell festzuhalten ist, \n\nobwohl in § 1609 Nr. 2 BGB der Betreuungsunterhalt der darin genannten Un-\n\nterhaltsberechtigten jetzt gleichrangig ausgestaltet ist und dem Splittingvorteil \n\nder neuen Ehe nach den §§ 26, 32 a Abs. 5 EStG wegen der Unterhaltszahlun-\n\ngen an einen geschiedenen Ehegatten der Realsplittingvorteil nach § 10 Abs. 1 \n\nNr. 1 EStG oder wegen Unterhaltszahlungen nach § 1615 l Abs. 2 BGB der \n\nSteuervorteil nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG gegenüberstehen, kann hier da-\n\nhinstehen. Denn aus der Ehe des Beklagten sind nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts bislang keine Kinder hervorgegangen, so dass die Klägerin \n\nnach der Neuregelung in § 1609 Nr. 2 und 3 BGB hier der Ehefrau des Beklag-\n\nten vorgeht. Jedenfalls in solchen Fällen muss es bei der Rechtsprechung des \n\nSenats zum Splittingvorteil verbleiben. \n\n73 \n\nee) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Unrecht eine Berücksichti-\n\ngung berufsbedingter Aufwendungen mit der allgemeinen Begründung abge-\n\nlehnt, solche Kosten würden bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer \n\nGmbH bereits im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt. Demgegenüber \n\nhatte der Beklagte sich auf berufsbedingte Aufwendungen berufen, die ihm als \n\nGeschäftsführer nicht erstattet würden. Entsprechend sind in den Einkommens-\n\nteuerbescheiden für die Jahre 2002 und 2003 im Rahmen der Einkünfte aus \n\nnichtselbständiger Arbeit Werbungskosten für den Weg zwischen Wohnung und \n\nArbeitsstätte anerkannt worden. Auch dies zeigt, dass der Beklagte in seiner \n\nFunktion als Geschäftsführer neben den berücksichtigten Einkünften keinen \n\nAufwendungsersatz erhält. Die steuerrechtliche Berücksichtigung führt natur-\n\ngemäß nur zu einem anteiligen und nicht zu einem vollständigen Ausgleich die-\n\nser Aufwendungen. \n\n74 \n\nDie Begründung des Berufungsgerichts, wonach berufsbedingte Auf-\n\nwendungen bereits bei der Einkommensermittlung berücksichtigt sind, trägt hier \n\njedenfalls nicht für das Geschäftsführergehalt des Beklagten. Selbst wenn diese \n\nErwägungen regelmäßig für die Bemessung unterhaltsrelevanter Einkünfte \n\nSelbständiger gelten sollten, könnte dies eine Berücksichtigung berufsbedingter \n\nAufwendungen hier nicht ausschließen, zumal das Berufungsgericht lediglich \n\nauf das Geschäftsführergehalt und nicht auf eventuelle weitere Einkünfte des \n\nBeklagten als Gesellschafter abgestellt hat. \n\n75 \n\n5. Wiederum zu Recht hat das Berufungsgericht die Unterhaltsansprüche \n\nder vorrangigen gemeinsamen Kinder (§ 1609 Nr. 1 BGB bzw. für die Zeit bis \n\nEnde 2007 § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. i.V.m. § 36 Nr. 7 EGZPO) nur in \n\ndem Umfang abgesetzt, in dem sie sich ohne den Splittingvorteil aus der neuen \n\nEhe ergeben würden. \n\n76 \n\nZwar schuldet der Beklagte seinen beiden Kindern Barunterhalt auf der \n\nGrundlage seiner tatsächlich erzielten Einkünfte (Senatsurteil BGHZ 163, 84, \n\n101 f. = FamRZ 2005, 1817, 1822). Denn das Maß des den Kindern geschulde-\n\nten Unterhalts richtet sich gemäß § 1610 BGB nicht nach den Lebensverhält-\n\nnissen der Klägerin als ihrer Mutter, sondern nach ihrer eigenen Lebensstel-\n\nlung. Diese Lebensstellung leiten die Kinder regelmäßig aus der gegenwärtigen \n\nLebenssituation des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab (Senatsurteil vom \n\n15. Februar 2006 - XII ZR 4/04 - FamRZ 2006, 612). Auf die Unterhaltsanträge \n\nder Kinder hat das Berufungsgericht den Beklagten deswegen zu Unterhalts-\n\nleistungen nach den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen \n\ndes Beklagten verurteilt. \n\n77 \n\nDieser - höhere - Unterhaltsanspruch der Kinder wäre dann aber auch \n\nvon dem höheren tatsächlich erzielten Einkommen des Beklagten abzusetzen. \n\nWeil sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin allerdings auf der Grundlage ei-\n\nnes - ohne den Splittingvorteil aus der neuen Ehe geringeren - fiktiven Einkom-\n\nmens bemisst, darf dieser nicht zusätzlich durch die Berücksichtigung des hö-\n\nheren Kindesunterhalts reduziert werden. Von dem fiktiv ermittelten Nettoein-\n\nkommen nach der Grundtabelle ist deswegen auch nur ein entsprechend gerin-\n\ngerer Kindesunterhalt abzusetzen (Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - XII ZR \n\n245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1235). \n\n78 \n\n6. Auch die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin auf die \n\nZeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen \n\nKindes hält den Angriffen der Revision weder für die bis zum 31. Dezember \n\n2007 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche nach dem darauf anwendbaren \n\nalten Recht (§ 36 Nr. 7 EGZPO) noch für die danach fällig gewordenen Ansprü-\n\nche nach neuem Recht stand. \n\n79 \n\na) Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich \n\ngeborenen Kindes über die Dauer des Mutterschutzes hinaus ein Unterhaltsan-\n\nspruch gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des \n\nKindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach § 1615 l Abs. 2 \n\nSatz 3 BGB besteht die Unterhaltspflicht für mindestens drei Jahre nach der \n\nGeburt des Kindes. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit \n\nentspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehen-\n\nden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1615 l Abs. 2 \n\nSatz 4 und 5 BGB in der Fassung des zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen \n\nUnterhaltsrechtsänderungsgesetzes). \n\n80 \n\nLediglich für Unterhaltsansprüche, die bereits vor dem 1. Januar 2008 \n\nfällig waren, bleibt nach § 36 Nr. 7 EGZPO das frühere Recht, hier also § 1615 l \n\nAbs. 2 BGB a.F., anwendbar. Danach verlängert sich die Unterhaltspflicht über \n\ndie Mindestdauer von drei Jahren hinaus, sofern es insbesondere unter Be-\n\nrücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsan-\n\nspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen. Allerdings schied nach der Recht-\n\nsprechung des Senats schon für das frühere Recht von Verfassungs wegen \n\neine restriktive Auslegung der Verlängerungsmöglichkeit aus (Senatsurteil \n\nBGHZ 168, 245, 250 ff. = FamRZ 2006, 1362, 1363 ff.). \n\n81 \n\nb) Bei der Auslegung der in beiden Fassungen des Gesetzes geregelten \n\nMöglichkeit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Billigkeitsgründen \n\nüber die Dauer von drei Jahren hinaus sind einerseits die verfassungsrechtli-\n\nchen Grundlagen der Regelung zu beachten und andererseits auf eine histori-\n\nsche, teleologische und systematische Auslegung abzustellen. \n\n82 \n\naa) Mit der gesetzlichen Neuregelung des § 1615 l Abs. 2 BGB sind der \n\nBetreuungsunterhalt der nicht verheirateten Mutter und der nacheheliche \n\nBetreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) einander weitgehend angeglichen worden. \n\n83 \n\nUrsprünglich sah das Gesetz für die Mutter eines nichtehelich geborenen \n\nKindes lediglich einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Entbindung sowie \n\nweiterer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachter Kosten \n\nsowie einen Unterhaltsanspruch für die Dauer von sechs Wochen nach der \n\nEntbindung vor. \n\n84 \n\nDurch das Nichtehelichengesetz (NEhelG) wurde der Unterhaltsanspruch \n\nder Mutter auf die gesamte Zeit des Mutterschutzes erweitert, um ihn mit sons-\n\ntigen arbeits- und sozialrechtlichen Schutzvorschriften zu harmonisieren. Au-\n\nßerdem wurde ein Betreuungsunterhalt für die Zeit bis zum Ablauf eines Jahres \n\nnach der Entbindung eingeführt, der die Betreuung des Kindes durch die Mutter \n\nermöglichen sollte, aber voraussetzte, dass diese keine Möglichkeit für eine \n\nFremdbetreuung des Kindes gefunden hatte. \n\n85 \n\nDurch das zum 1. Oktober 1995 in Kraft getretene Schwangeren- und \n\nFamilienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) hat der Gesetzgeber den Betreu-\n\nungsunterhalt auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes erweitert und die An-\n\nspruchsvoraussetzungen deutlich herabgesetzt. Fortan konnte die Mutter frei \n\nentscheiden, ob sie in den ersten drei Jahren das Kind selbst erzieht oder eine \n\nanderweitige Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nimmt. Die Dauer des Betreu-\n\nungsunterhalts orientierte sich an dem durch § 24 SGB VIII geschaffenen ge-\n\nsetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz ab Vollendung des dritten Le-\n\nbensjahres. \n\n86 \n\nZum 1. Juli 1998 wurde durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz \n\n(KindRG) die starre Befristung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nicht-\n\nehelich geborenen Kindes aufgegeben und mit § 1615 l Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. \n\nBGB a.F. eine Billigkeitsregelung eingeführt, die es ermöglichte, der Mutter über \n\ndie Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus einen Unterhalts-\n\nanspruch zuzusprechen, sofern es \"insbesondere unter Berücksichtigung der \n\nBelange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf \n\ndieser Frist zu versagen\" (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 168, 245, 250 ff. = \n\nFamRZ 2006, 1362, 1363 ff.). \n\n87 \n\nDurch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (UnterhRÄndG) ist mit Wir-\n\nkung zum 1. Januar 2008 eine weitere Änderung in Kraft getreten, die die \n\nSchwelle für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung \n\ndes dritten Lebensjahres des Kindes hinaus von einer groben Unbilligkeit auf \n\neine bloße Billigkeitsregelung herabsetzt. \n\n88 \n\nbb) Bei dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nicht-\n\nehelich geborenen Kindes nach § 1615 l Abs. 2 BGB handelt es sich sowohl in \n\nder bis Ende 2007 anwendbaren Fassung als auch in der ab dem 1. Januar \n\n2008 geltenden Neuregelung um einen Unterhaltsanspruch der Mutter. Darin \n\nunterscheidet sich der Anspruch nicht von dem Betreuungsunterhalt nach ge-\n\nschiedener Ehe gemäß § 1570 BGB. \n\n89 \n\n(1) Beide Unterhaltsansprüche unterschieden sich in der bis Ende 2007 \n\ngeltenden Fassung allerdings erheblich, weil der Unterhaltsanspruch nach \n\n§ 1615 l Abs. 2 BGB a.F. grundsätzlich auf drei Jahre begrenzt war und ledig-\n\nlich bei grober Unbilligkeit verlängert werden konnte, während der Betreuungs-\n\nunterhalt nach geschiedener Ehe gemäß § 1570 BGB a.F. einen zeitlich unbe-\n\nfristeten Unterhaltsanspruch vorsah. Diesen Unterschied hatte der Senat für \n\ndas bis Ende 2007 geltende Recht hingenommen, weil die von Verfassungs \n\nwegen gebotene Gleichbehandlung der kindbezogenen Gründe durch eine wei-\n\nte Auslegung der Verlängerungsmöglichkeit sichergestellt werden könne und \n\nder längere Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB a.F. als Nachwirkung der Ehe \n\ndurch besondere elternbezogene Gründe gerechtfertigt sei (Senatsurteil BGHZ \n\n168, 245, 250 ff. = FamRZ 2006, 1362, 1363 ff.). \n\n90 \n\n(2) Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht nicht geteilt, \n\nsondern entschieden, dass es gegen Art. 6 Abs. 5 GG verstößt, wenn der Ge-\n\nsetzgeber die Dauer eines Unterhaltsanspruchs, den er einem Elternteil wegen \n\nder Betreuung seines Kindes gegen den anderen Elternteil einräumt, für eheli-\n\nche und nichteheliche Kinder unterschiedlich bestimmt. Es hat den Gesetzge-\n\nber verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine dem Art. 6 Abs. 5 \n\nGG genügende Neuregelung zu schaffen. Bis zum Inkrafttreten dieser Neurege-\n\nlung sei der gleichheitswidrige Zustand allerdings hinzunehmen (BVerfGE 118, \n\n45 = FamRZ 2007, 965, 973). \n\n91 \n\nIn der Begründung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch ausgeführt, \n\ndass die zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts auf regelmäßig drei \n\nJahre mit einer Möglichkeit zur Verlängerung im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG \n\nnicht zu beanstanden sei. Zum einen liege es in der Einschätzungskompetenz \n\ndes Gesetzgebers, für wie lange er es aus Kindeswohlgesichtspunkten für er-\n\nforderlich und dem unterhaltspflichtigen Elternteil zumutbar erachte, die persön-\n\nliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil mit Hilfe der Einräumung ei-\n\nnes Unterhaltsanspruchs an diesen zu ermöglichen. Zum anderen habe er je-\n\ndem Kind ab dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kindergarten-\n\nplatz eingeräumt. Damit habe er sichergestellt, dass ein Kind ab diesem Alter in \n\nder Regel eine außerhäusliche Betreuung erfahren könne, während sein Eltern-\n\nteil einer Erwerbstätigkeit nachgehe. \n\n92 \n\nZur Beseitigung des (früheren) verfassungswidrigen Zustandes hat das \n\nBundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten einge-\n\nräumt. Er könne eine Gleichbehandlung der Regelungssachverhalte durch eine \n\nÄnderung des Betreuungsunterhalts der Mutter eines nichtehelich geborenen \n\nKindes nach § 1615 l Abs. 2 BGB, durch eine Änderung des nachehelichen \n\nBetreuungsunterhalts nach § 1570 BGB oder auch durch eine Neuregelung \n\nbeider Unterhaltstatbestände vornehmen. Dabei habe er allerdings in jedem \n\nFall einen gleichen Maßstab hinsichtlich der Dauer des wegen der Kinder-\n\nbetreuung gewährten Unterhaltsanspruchs bei nichtehelichen und ehelichen \n\nKindern zugrunde zu legen (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 969, 973). \n\n93 \n\ncc) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruht im Wesent-\n\nlichen darauf, dass Art. 6 Abs. 2 und 5 GG eine gleiche Ausgestaltung des \n\nBetreuungsunterhalts bei der Betreuung und Erziehung nichtehelich oder ehe-\n\nlich geborener Kinder verlangt, soweit die Betreuung durch einen Elternteil aus \n\nkindbezogenen Gründen erforderlich ist. In diesen Fällen verbietet Art. 6 Abs. 5 \n\nGG eine Differenzierung zwischen dem Wohl ehelich oder außerehelich gebo-\n\nrener Kinder (vgl. schon Senatsurteil BGHZ 168, 245, 257 f. = FamRZ 2006, \n\n1362, 1366; BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 968 f.). Wegen des Schutz-\n\nzwecks des Betreuungsunterhalts haben diese kindbezogenen Gründe im \n\nRahmen der Billigkeitsabwägung für eine Verlängerung das stärkste Gewicht \n\n(vgl. Borth FamRZ 2008, 2, 5 ff.; Meier FamRZ 2008, 101, 102 f.; Wever \n\nFamRZ 2008, 553, 555 f.). \n\n94 \n\nWie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ist es allerdings aus \n\nverfassungsrechtlicher Sicht nicht ausgeschlossen, die Dauer des Betreuungs-\n\nunterhalts über den aus kindbezogenen Gründen notwendigen Unterhaltszeit-\n\nraum hinaus aus elternbezogenen Gründen weiter auszudehnen. Die nach \n\nArt. 6 Abs. 5 GG gebotene Schaffung gleicher Lebensbedingungen für ehelich \n\nwie nichtehelich geborene Kinder schließt es nicht aus, wegen des Schutzes, \n\nden die eheliche Verbindung durch Art. 6 Abs. 1 GG erfährt, einen geschiede-\n\nnen Elternteil unterhaltsrechtlich besser zu stellen als einen unverheirateten \n\nElternteil, was sich mittelbar auch auf die Lebenssituation der mit diesen Eltern-\n\nteilen zusammenlebenden Kinder auswirken kann (BVerfGE 118, 45 = FamRZ \n\n2007, 965, 970). Allerdings wird durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur die Ehe, son-\n\ndern auch die Familie verfassungsrechtlich geschützt. Eine Familie in diesem \n\nSinne liegt auch dann vor, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, \n\naber gemeinsam mit dem Kind zusammenleben. Aus verfassungsrechtlicher \n\nSicht können deswegen auch ein dauerhaftes Zusammenleben der Eltern und \n\ndie sich daraus ergebenden Nachwirkungen der Familie elternbezogene Um-\n\nstände begründen, die für eine weitere Verlängerung des Betreuungsunterhalts \n\nnach § 1615 l Abs. 2 BGB sprechen können. \n\n95 \n\ndd) Infolge dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der \n\nGesetzgeber den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen \n\nKindes nach § 1615 l Abs. 2 BGB erweitert, den nachehelichen Betreuungsun-\n\nterhalt nach § 1570 BGB eingeschränkt und damit beide Ansprüche im Wesent-\n\nlichen gleich ausgestaltet. \n\n96 \n\n(1) Die Angleichung hat der Gesetzgeber nicht nach Maßgabe des frühe-\n\nren großzügigen Altersphasenmodells beim nachehelichen Betreuungsunterhalt \n\ndurchgeführt (vgl. Schnitzler FF 2008, 270, 271). Stattdessen hat er - umge-\n\nkehrt - auch den nachehelichen Betreuungsunterhalt auf einen regelmäßigen \n\nAnspruch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes begrenzt und \n\ndie Verlängerungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen in beiden Unterhaltstatbe-\n\nständen annähernd gleich ausgestaltet. \n\n97 \n\nDamit hat der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil bei bei-\n\nden Unterhaltstatbeständen die Darlegungs- und Beweislast für die Vorausset-\n\nzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei \n\nJahren hinaus auferlegt (vgl. Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familien-\n\nrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 7 Rdn. 22; OLG Celle FamRZ 2008, 997, 998 und \n\nOLG Hamm FPR 2008, 311, 314). Für die Dauer der ersten drei Lebensjahre \n\ndes Kindes bleibt es allerdings dabei, dass der betreuende Elternteil die freie \n\nWahl hat, ob er die Betreuung und Erziehung des Kindes in dieser Zeit selbst \n\nvornehmen möchte oder - um eine eigene Erwerbstätigkeit zu ermöglichen - \n\nstaatliche Hilfen in Anspruch nimmt. \n\n98 \n\n(2) Bei der weiteren Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts durch das \n\nzum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz hat der \n\nGesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben beachtet und mit dem Ziel \n\neiner deutlichen Verkürzung des vollen nachehelichen Betreuungsunterhalts für \n\nden Regelfall umgesetzt. \n\n99 \n\nNach § 1615 l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB verlängert sich der Unterhalts-\n\nanspruch der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes, so lange und soweit \n\ndies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes \n\nund die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. \n\nEine wortgleiche Regelung enthalten § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB für den \n\nBetreuungsunterhalt der Mutter eines ehelich geborenen Kindes (vgl. insoweit \n\nBorth FamRZ 2008, 2, 5 ff.). Nach diesen gesetzlichen Vorschriften kommt also \n\neine Verlängerung des Betreuungsunterhalts vorrangig aus kindbezogenen \n\nGründen in Betracht (BT-Drucks. 16/6980 S. 10). Im Hinblick auf die insoweit \n\nwortgleiche Ausgestaltung der Unterhaltstatbestände und die verfassungsrecht-\n\nliche Grundlage haben die kindbezogenen Gründe für eine Verlängerung des \n\nBetreuungsunterhalts in beiden Unterhaltstatbeständen das gleiche Gewicht. \n\n100 \n\nDaneben sieht § 1570 Abs. 2 BGB für die Mutter eines ehelich gebore-\n\nnen Kindes eine weitere Verlängerungsmöglichkeit aus elternbezogenen Grün-\n\nden vor. Denn danach verlängert sich der nacheheliche Betreuungsunterhalt \n\nüber die Verlängerung aus kindbezogenen Gründen hinaus, wenn dies unter \n\nBerücksichtigung der Gestaltung von Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit in \n\nder Ehe sowie deren Dauer der Billigkeit entspricht. Insoweit ist also ausdrück-\n\nlich auch ein Vertrauenstatbestand zu berücksichtigen, der sich aus den Nach-\n\nwirkungen der Ehe ergeben kann. Im Rahmen des - hier relevanten - Unter-\n\nhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ist diese Rege-\n\nlung zwar nicht ausdrücklich übernommen worden. Weil § 1615 l Abs. 2 Satz 5 \n\nBGB jedoch eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs \"insbesondere\" aus \n\nkindbezogenen Gründen zulässt, sind auch daneben elternbezogene Umstände \n\nfür eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nicht ausgeschlossen (vgl. \n\nWever FamRZ 2008, 553, 557 f.). Das gilt insbesondere dann, wenn die Eltern \n\nmit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen auch ein \n\nevtl. Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu berücksichtigen \n\nist (BT-Drucks. 16/6980 S. 10). Dabei ist allerdings stets zu beachten, dass die \n\ngesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur für drei \n\nJahre geschuldet ist und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus aus-\n\ndrücklich begründet werden muss, nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden darf \n\n(zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB vgl. \n\nauch Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis \n\n7. Aufl. § 7 Rdn. 21 ff.; Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth Der Unterhalts-\n\nprozess 4. Aufl. Rdn. 4012 ff.; Schnitzler/Wever Münchener Anwaltshandbuch \n\nFamilienrecht 2. Aufl. § 10 Rdn. 28 ff.; FA-FamR/Gerhardt 6. Aufl. 6. Kap. \n\nRdn. 209 c; FAKomm-FamR/Schwolow 3. Aufl. § 1615 l Rdn. 22; Borth Unter-\n\nhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 358 \n\nf.; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die \n\nRechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 214; Hamm Strategien \n\nim Unterhaltsrecht § 4 Rdn. 20 ff.; Viefhues/Mleczko Das neue Unterhaltsrecht \n\n2008 2. Aufl. Rdn. 86 f. und Klein Das neue Unterhaltsrecht 2008 S. 204 ff.). \n\n101 \n\n(3) Kindbezogene Gründe, die eine Verlängerung des Betreuungsunter-\n\nhalts unabhängig davon gebieten, ob das Kind ehelich oder nichtehelich gebo-\n\nren ist, liegen insbesondere dann vor, wenn die notwendige Betreuung des Kin-\n\ndes auch unter Berücksichtigung staatlicher Hilfen nicht gesichert ist und der \n\nunterhaltsberechtigte Elternteil deswegen dem Kind wenigstens zeitweise wei-\n\nterhin zur Verfügung stehen muss. Dieser im Einzelfall zu prüfende Gesichts-\n\npunkt dürfte mit der zunehmenden Ausweitung der Vollzeitbetreuung in Kinder-\n\ngärten und Ganztagsschulen allerdings künftig an Bedeutung verlieren (vgl. \n\nBT-Drucks. 13/8511 S. 71; vgl. auch Pressemitteilung des Statistischen Bun-\n\ndesamtes Nr. 108/07 in FamRZ 2007, 611 sowie Wendl/Pauling Das Unter-\n\nhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 7 Rdn. 23 f.; Schnitz-\n\nler/Wever Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. § 10 Rdn. 30; \n\nFAKomm-FamR/Schwolow 3. Aufl. § 1615 l Rdn. 22; Eschenbruch/Klinkham-\n\nmer/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 4. Aufl. Rdn. 4014). Allerdings können \n\nauch individuelle Umstände auf Seiten des Kindes, z.B. eine Behinderung oder \n\nschwere Erkrankung, eine Fortdauer des Betreuungsbedarfs begründen. \n\n102 \n\nDie regelmäßig mit geringerem Gewicht zu wertenden elternbezogenen \n\nGründe können für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen, \n\nwenn die geschiedene Ehe oder die gelebte Familie einen besonderen Vertrau-\n\nenstatbestand für den Unterhaltsberechtigten geschaffen hat. Solches kann \n\ninsbesondere dann vorliegen, wenn ein oder mehrere gemeinsame Kinder im \n\nHinblick auf eine gemeinsame Verantwortung beider Eltern gezeugt wurden, \n\nwas auch nach Auflösung der Ehe oder der Familie für eine Fortdauer der Ver-\n\nantwortung des nicht betreuenden Elternteils sprechen kann (BT-Drucks. \n\n16/6980 S. 10). Insoweit ist also regelmäßig auf die individuellen Umstände der \n\nEltern und das Maß ihrer Bindung abzustellen (vgl. Wendl/Pauling Das Unter-\n\nhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 7 Rdn. 25; Schnitz-\n\nler/Wever Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. § 10 Rdn. 30 a \n\nff.; FAKomm-FamR/Schwolow 3. Aufl. § 1615 l Rdn. 22; Eschenbruch/Klink-\n\nhammer/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 4. Aufl. Rdn. 4014). \n\n103 \n\nIm Rahmen der elternbezogenen Gründe kommt allerdings ein weiterer \n\nGesichtspunkt in Betracht, der sich für eine pauschalierende Beurteilung in der \n\nPraxis, etwa anhand des Alters des Kindes, anbieten dürfte. Bei der Erwerbsob-\n\nliegenheit des betreuenden Elternteils ist nämlich stets zu beachten, ob der ihm \n\nneben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen \n\nverbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung \n\nmit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Be-\n\nlastung führen würde (vgl. insoweit Senatsurteil vom 1. März 2006 - XII ZR \n\n157/03 - FamRZ 2006, 846, 847 f. für den Trennungsunterhalt nach früherem \n\nRecht). Denn selbst wenn ein Kind ganztags in einer öffentlichen Einrichtung \n\nbetreut und erzogen wird, kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein \n\nweiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unterschied-\n\nlich sein, vor allem aber vom Alter des Kindes abhängen kann. Gerade kleinere \n\nKinder benötigen nach einer Ganztagsbetreuung noch in stärkerem Umfang \n\nden persönlichen Zuspruch der Eltern, was einen nicht unerheblichen zusätzli-\n\nchen Betreuungsaufwand erfordern kann (vgl. insoweit Meier FamRZ 2008, \n\n101, 103), der entsprechend der gesetzlichen Wertung für den Kindesunterhalt \n\nin § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht unberücksichtigt bleiben kann. In solchen \n\nFällen ist eine Prüfung geboten, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem \n\nZeitpunkt die Erwerbspflicht des unterhaltsberechtigten Elternteils noch einge-\n\nschränkt ist. In welchem Umfang die verbleibende Kinderbetreuung neben einer \n\nErwerbstätigkeit im Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zum Unterhaltspflich-\n\ntigen überobligationsmäßig ist, hängt allerdings auch von ihrer früheren Le-\n\nbensplanung und -gestaltung ab nämlich davon, ob der Unterhaltsberechtigte \n\nauch weiterhin auf eine derartige Aufgabenverteilung vertrauen durfte. \n\n104 \n\nOb sich aus dem Gesichtspunkt einer überobligationsmäßigen Doppelbe-\n\nlastung ungeachtet des gesetzlichen Regelfalles eines dreijährigen Betreu-\n\nungsunterhalts Fallgruppen bilden lassen, die auf Erfahrungswerten beruhen \n\nund - z.B. nach dem Alter des Kindes - einer gewissen Pauschalierung zugäng-\n\nlich sind, wird das Berufungsgericht prüfen müssen. Angesichts einer zumindest \n\neingeschränkten Erwerbsobliegenheit wird dieser Gesichtspunkt allerdings re-\n\ngelmäßig nicht zu einem vollen Unterhaltsanspruch führen. \n\n105 \n\nc) Nach diesen Maßstäben kann die Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts zur Dauer des Unterhaltsanspruchs der Klägerin sowohl hinsichtlich der \n\nnach altem Recht zu beurteilenden Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 (§ 36 \n\nNr. 7 EGZPO) als auch hinsichtlich der nach neuem Recht zu beurteilenden \n\nUnterhaltsansprüche ab 2008 keinen Bestand haben. \n\n106 \n\nDas Berufungsgericht hat schon auf der Grundlage der früheren gesetzli-\n\nchen Regelung in § 1615 l Abs. 2 BGB nicht abschließend geprüft, ob kindbe-\n\nzogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts der Mutter \n\nsprechen. Zwar dürfte das jüngste gemeinsame Kind im Hinblick auf die Vollen-\n\ndung des sechsten Lebensjahres im Jahre 2007 eingeschult worden sein. Ob in \n\ndem örtlichen Bereich der Klägerin eine Vollzeitbetreuung zur Verfügung stand \n\nund steht, die es ihr erlaubt, ggf. sogar vollschichtig berufstätig zu sein, oder ob \n\naus anderen Gründen zeitweise keine persönliche Betreuung durch die Klägerin \n\nerforderlich war und ist, hat das Oberlandesgericht nicht geprüft. Das gilt in glei-\n\nchem Maße für den nach neuem Recht zu beurteilenden Betreuungsunterhalt \n\nab Januar 2008. \n\n107 \n\nWeitere elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungs-\n\nunterhalts über die zutreffend auch schon nach altem Recht (vgl. Senatsurteil \n\nvom 5. Juli 2006 - XII ZR 11/04 - FamRZ 2006, 1362, 1367) vom Berufungsge-\n\nricht berücksichtigte Anzahl der gemeinsamen Kinder, die fünfjährige Dauer des \n\nZusammenlebens und die Zusage des Beklagten, für die Klägerin zu sorgen, \n\nhinaus hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin zwar nicht \n\nvorgetragen. Das Berufungsgericht hat aber nicht berücksichtigt, dass selbst bei \n\neiner vollzeitigen Fremdbetreuung der beiden gemeinsamen Kinder ein an-\n\nschließender Betreuungsbedarf erforderlich sein kann, der unter dem Gesichts-\n\npunkt der überobligationsmäßigen Tätigkeit gegen eine vollschichtige Erwerbs-\n\nobliegenheit der Klägerin sprechen kann. Dies kann mangels vollständiger Be-\n\ndarfsdeckung ebenfalls für eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs der \n\nKlägerin, gegebenenfalls auch über die Vollendung des sechsten Lebensjahres \n\ndes jüngsten Kindes hinaus, sprechen, zumal die Klägerin nach dem Zusam-\n\nmenleben und dem erfolgreichen gemeinsamen Kinderwunsch auf eine Fort-\n\nsetzung der angemessenen Aufgabenverteilung vertrauen durfte. Auch insoweit \n\nbleibt die gesetzliche Neuregelung für eventuelle Ansprüche ab Januar 2008 \n\njedenfalls nicht hinter der genannten Rechtsprechung des Senats zur Berück-\n\nsichtigung elternbezogener Umstände zurück. \n\n108 \n\n7. Das Berufungsurteil ist deswegen auf die Revision der Klägerin und \n\ndie Anschlussrevision des Beklagten zur Dauer und Höhe des Betreuungsun-\n\nterhalts aufzuheben. Das Berufungsgericht wird über den Unterhaltsanspruch \n\nder Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats und der \n\nfür die Zeit ab 1. Januar 2008 zu beachtenden gesetzlichen Neuregelung erneut \n\nzu entscheiden haben. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2004 - 253 F 174/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2005 - II-2 UF 125/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_109-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-16/xii-zr-109-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":36},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":8},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1586","ref_norm":"1586","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1586a","ref_norm":"1586a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1611","ref_norm":"1611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_109-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_109-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-16/xii-zr-109-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_109-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:48:38.238301+00:00"}}