{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_108-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-12-10","aktenzeichen":"XII ZR 108/05","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 108/05 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. Dezember 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Dezember 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den \n\nRichter Sprick, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und \n\nDr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe - 18. Zivilsenat in Freiburg - vom 9. Juni \n\n2005 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nOberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie mittlerweile rechtskräftig geschiedenen Parteien streiten im Rahmen \n\nder Folgesache Güterrecht um den Zugewinnausgleich. In der Auskunftsstufe \n\ngab das Familiengericht dem Antrag der Antragstellerin teilweise statt und ver-\n\nurteilte den Antragsgegner durch Teilurteil zur abschließenden Auskunft über \n\nsein Endvermögen, zur Angabe der Werte seiner Rechte an in Spanien belege-\n\nnen Grundstücken sowie zur Vorlage verschiedener diese betreffender Unterla-\n\ngen, darunter der spanischen Steuerbescheide für das Jahr 1999. \n\nDas Oberlandesgericht verwarf die hiergegen eingelegte Berufung des \n\nAntragsgegners durch Urteil als unzulässig mit der Begründung, der Wert der \n\nBeschwer des Antragsgegners durch das angefochtene Teilurteil übersteige \n\nnicht den Wert von 600 €. \n\nDagegen richtet sich die Revision des Antragsgegners, die der Senat auf \n\nNichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nAufgrund der Säumnis der Antragstellerin ist durch Versäumnisurteil zu \n\nerkennen, obwohl die Entscheidung nicht auf einer Säumnisfolge beruht (vgl. \n\nBGHZ 37, 79, 82). \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat die Beschwer des Antragsgegners durch seine \n\nVerurteilung zur abschließenden Auskunft über sein Endvermögen mit 50 € \n\nbemessen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der \n\nRevision auch nicht angegriffen. \n\n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nFerner hat das Berufungsgericht den für die Beschwer maßgeblichen \n\nAufwand des Antragsgegners für die Angabe des Wertes seiner Rechte an den \n\nGrundstücken und zur Beschaffung der diese betreffenden Grundbuchauszüge \n\nmit insgesamt höchstens weiteren 450 € zugrunde gelegt. \n\nDarüber hinausgehenden Aufwand hat das Berufungsgericht nicht be-\n\nrücksichtigt. Es geht zwar davon aus, dass die Verurteilung zur Vorlage der \n\nspanischen Steuerbescheide für 1999 auf eine unmögliche Leistung gerichtet \n\nsei, weil dem Antragsgegner derartige Bescheide nicht zugegangen seien. \n\nGleichwohl sei der Aufwand, der zur Abwehr eines Vollstreckungsversuchs er-\n\nforderlich sei, hier bei der Bemessung der Beschwer des Antragsgegners aus-\n\nnahmsweise nicht zu berücksichtigen, weil die Antragstellerin mehrfach habe \n\nankündigen lassen, sie werde insoweit keine Vollstreckung aus dem angefoch-\n\ntenen Teilurteil betreiben. \n\nII. \n\nDas hält den Angriffen der Revision und der revisionsrechtlichen Prüfung \n\nnicht stand. \n\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe \n\nentscheidungserheblichen Sachvortrag des Antragsgegners zu einem den Be-\n\nschwerdewert erhöhenden besonderen Geheimhaltungsinteresse übergangen. \n\nInsoweit habe der Antragsgegner vorgetragen, nur Miteigentümer der Grund-\n\nstücke zu 1/3 und den anderen Miteigentümern gegenüber zur Rücksichtnahme \n\nverpflichtet zu sein. Er müsse befürchten, dass die Antragstellerin, die auch \n\nschon gegen ihn eine ungerechtfertigte Anzeige wegen nicht deklarierter Miet-\n\neinnahmen aus diesen Grundstücken erstattet habe, entsprechende Maßnah-\n\nmen gegen die Miteigentümer ergreife, wenn er deren Identität offenbare. \n\n11 \n\nZumindest im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass sich das Beru-\n\nfungsgericht in den Entscheidungsgründen mit diesem Vortrag nicht auseinan-\n\ndergesetzt hat. Er ist nämlich nicht entscheidungserheblich, sondern offensicht-\n\nlich ungeeignet, ein Geheimhaltungsinteresse schlüssig zu begründen. Der An-\n\ntragsgegner ist nicht verurteilt worden, die Identität seiner Miteigentümer offen-\n\nzulegen. Soweit diese aus den Grundbuchauszügen oder Erwerbsverträgen \n\nersichtlich sind, zu deren Vorlage er verurteilt wurde, steht es ihm frei, diese \n\nAngaben unkenntlich zu machen, da sie für die Zwecke der von ihm verlangten \n\nAuskunft ohne Belang sind. \n\n12 \n\n2. Zu Recht rügt die Revision aber, dass das Berufungsgericht bei der \n\nBemessung der Beschwer nicht den zu erwartenden Kostenaufwand berück-\n\nsichtigt hat, der notwendig gewesen wäre, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstre-\n\nckungsversuche abzuwehren, soweit der Antragsgegner zur Vorlage der Steu-\n\nerbescheide 1999 und somit zu einer unmöglichen Leistung verurteilt worden ist \n\n(vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667 \n\nund vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536 sowie \n\nSenatsbeschlüsse vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45, 46 und \n\nvom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426). \n\n13 \n\na) Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts zu folgen ist, ein solches die Beschwer des Auskunftspflichtigen \n\nerhöhendes Abwehrinteresse entfalle, wenn der im ersten Rechtszug obsie-\n\ngende Auskunftskläger angekündigt habe, insoweit nicht vollstrecken zu wollen. \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht übersieht nämlich, dass für die Zulässigkeit eines \n\nRechtsmittels und damit auch für die erforderliche Mindestbeschwer stets auf \n\nden Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen ist und spätere Ver-\n\nänderungen die Zulässigkeit des Rechtsmittels grundsätzlich nicht mehr entfal-\n\nlen lassen können (RGZ 168, 355, 359 ff.; Senatsurteile vom 11. Juli 2001 \n\n- XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667 und vom 18. Dezember 1991 - XII ZR \n\n79/91 - FamRZ 1992, 535, 536 sowie Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 1992 \n\n- XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45, 46 und vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - \n\nFamRZ 1988, 156). \n\n15 \n\nHier hatte die Antragstellerin im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom \n\n10. Februar 2004 noch auf Vorlage der Steuerbescheide bestanden. Das Beru-\n\nfungsgericht stellt zwar in den Entscheidungsgründen fest, sie habe mehrfach \n\nangekündigt, aus dem erstrittenen Teilurteil nicht zu vollstrecken, sofern der \n\nAntragsgegner erkläre, Steuerbescheide für 1999 nicht erhalten zu haben. We-\n\nder daraus noch den gewechselten Schriftsätzen ist aber zu entnehmen, dass \n\neine solche Ankündigung etwa schon bei Einlegung der Berufung vorgelegen \n\nhätte. \n\n16 \n\nb) Da im Verfahren der Zwangsvollstreckung bis zu 0,6 Anwaltsgebühren \n\n(§ 18 Nr. 15 RVG in Verbindung mit VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen \n\n(z.B. Post/Telekompauschale, VV RVG 7702) und Mehrwertsteuer anfallen \n\nkönnen, belaufen sich die für das Abwehrinteresse des Antragsgegners maß-\n\ngeblichen Anwaltskosten schon bei einem Gegenstandswert des Voll-\n\nstreckungsverfahrens von bis zu 2.000 € auf mehr als 100 € (133 € x 0,6 = \n\n79,80 € + 19 % MWSt = 94,96 € + 20 % Portopauschale). Da sich hier der Ge-\n\ngenstandswert der Zwangsvollstreckung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach \n\ndem Wert richtet, den die Vorlage der Steuerbescheide 1999 für die Antragstel-\n\nlerin hat, ist ein Bruchteil des Mehrbetrages zugrundezulegen, den die Antrag-\n\nstellerin sich im Zugewinnausgleich als Folge der Wertsteigerungen der spani-\n\nschen Immobilien des Antragsgegners erhofft. Angesichts des Umstandes, das \n\nsie ein Ausgleichsangebot des Antragsgegners in Höhe von insgesamt \n\n32.000 DM als unzureichend abgelehnt hatte, erscheint die Annahme eines \n\nGegenstandswertes des Vollstreckungsverfahrens von bis zu 2.000 € hier je-\n\ndenfalls nicht zu hoch gegriffen. \n\n17 \n\n3. Es steht somit nicht fest, dass die Beschwer des Antragsgegners auch \n\nbei Berücksichtigung dieses Abwehrinteresses hinter der Berufungssumme des \n\n§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückbleibt. Deshalb ist die Sache unter Aufhebung \n\ndes angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. \n\nSenatsurteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536 \n\na.E.), ohne dass es auf die weiteren Rügen der Revision ankommt. \n\nHahne \n\nSprick \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Freiburg, Entscheidung vom 23.10.2003 - 43 F 49/02 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 09.06.2005 - 18 UF 292/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_108-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-10/xii-zr-108-05","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_108-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_108-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-10/xii-zr-108-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_108-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:16.789672+00:00"}}