{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_101-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"XII ZR 101/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 323 Abs. 1 und 2 Die Abänderung eines wegen mutwilliger Aufgabe einer gut bezahlten Arbeits- stelle auf fiktiver Grundlage ergangenen Unterhaltsurteils ist nicht bereits mit der Behauptung zulässig, der Abänderungskläger genüge inzwischen seiner Er- werbsobliegenheit, verdiene aber weniger als zuvor. Erforderlich ist vielmehr, dass der Abänderungskläger geltend macht, er hätte die frühere Arbeitsstelle inzwischen aus anderen Gründen verloren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n20. Februar 2008 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 101/05 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 323 Abs. 1 und 2 \n\nDie Abänderung eines wegen mutwilliger Aufgabe einer gut bezahlten Arbeits-\n\nstelle auf fiktiver Grundlage ergangenen Unterhaltsurteils ist nicht bereits mit der \n\nBehauptung zulässig, der Abänderungskläger genüge inzwischen seiner Er-\n\nwerbsobliegenheit, verdiene aber weniger als zuvor. Erforderlich ist vielmehr, \n\ndass der Abänderungskläger geltend macht, er hätte die frühere Arbeitsstelle \n\ninzwischen aus anderen Gründen verloren. \n\nBGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 101/05 - OLG Karlsruhe \nAG Ettlingen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 2 bis 4 wird das Urteil des \n\n20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe vom 13. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als der Abänderungsklage gegen die Beklagten zu 2 \n\nbis 4 auf die Berufung des Klägers stattgegeben und deren Beru-\n\nfung zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Abänderung von Kindesunterhalt. \n\nDer Kläger ist der Vater der am 3. November 1988, 23. Juni 1990 und \n\n20. April 1994 geborenen Beklagten. Die Ehe der Eltern wurde 1999 geschie-\n\nden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen die Ehegatten am \n\n26. Mai 1998 einen gerichtlichen Vergleich, durch den sich der Kläger u.a. ver-\n\npflichtete, Kindesunterhalt in Höhe von monatlich jeweils 447 DM für die Kinder \n\nL. und P. und von monatlich 352 DM für das Kind D. zu zahlen. Das Kindergeld \n\nsollte der Mutter ohne Anrechnung auf die Unterhaltsbeträge in voller Höhe zu-\n\nstehen. Grundlage dieser Vereinbarung war ein anrechnungsfähiges Einkom-\n\nmen des Klägers von 4.436 DM (4.794 DM Erwerbseinkommen ./. 238 DM be-\n\nrufsbedingte Aufwendungen ./. 120 DM Darlehensraten LBS). \n\n3 \n\nZum 31. März 1999 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis. Nachdem \n\ner einige Zeit arbeitslos gewesen war und eine selbständige Tätigkeit wieder \n\naufgegeben hatte, erhob er Anfang 2000 Abänderungsklage mit dem Ziel, nur \n\ngeringeren Kindesunterhalt und keinen Ehegattenunterhalt mehr zahlen zu \n\nmüssen. Die Abänderungsklage wurde hinsichtlich des Kindesunterhalts durch \n\nUrteil vom 13. März 2001 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der \n\nKläger habe seinen Arbeitsplatz mutwillig in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht \n\nund angesichts der bekannten schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt auf-\n\ngegeben, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen; er müsse sich deshalb so \n\nbehandeln lassen, als ob er noch das frühere Einkommen erziele. \n\n4 \n\nAb März 2002 war der Kläger erneut erwerbstätig. Sein durchschnittli-\n\nches monatliches Nettoeinkommen belief sich auf 1.499 €. Im November 2002 \n\nhat er erneut Abänderungsklage erhoben. Er hat geltend gemacht, unter Be-\n\nrücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen von 103 €, der Darlehensrate an \n\ndie LBS und einer monatlichen Rate von 50 € auf Anwaltskosten nicht mehr zur \n\nZahlung von Ehegattenunterhalt und nur noch eingeschränkt zur Leistung von \n\nKindesunterhalt verpflichtet zu sein, nämlich in Höhe von jeweils 154,96 € für \n\ndie Söhne L. und P. und in Höhe von 131,34 € für D. Er hat beantragt, das Ur-\n\nteil des Amtsgerichts dementsprechend für die Zeit ab 1. August 2002 abzuän-\n\ndern. \n\n5 \n\nDie Ehefrau hat den Klageanspruch bezüglich des sie betreffenden Un-\n\nterhalts anerkannt. Die Kinder sind der Klage entgegengetreten und haben Wi-\n\nderklage erhoben, mit der sie beantragt haben, den Vergleich vom 26. Mai 1998 \n\nfür die Zeit ab 1. Dezember 2002 dahin abzuändern, dass der Kläger an sie \n\nunter Anrechnung des Kindergeldes nach Maßgabe des § 1612 b Abs. 5 BGB \n\neinen monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags nach § 1 der \n\nRegelbetragverordnung zu zahlen habe. \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat die Vorentscheidung entsprechend dem Anerkennt-\n\nnis bezüglich des Ehegattenunterhalts abgeändert und im Übrigen Klage und \n\nWiderklage abgewiesen. Dagegen haben beide Seiten Berufung eingelegt, mit \n\nder sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt haben. Das Oberlandesge-\n\nricht hat dem Abänderungsbegehren des Klägers, dessen Arbeitsverhältnis zum \n\n30. Juni 2004 betriebsbedingt gekündigt worden ist, im Wesentlichen stattgege-\n\nben und das Urteil vom 13. März 2001 dahin abgeändert, dass der Kläger ab \n\n18. November 2002 (Rechtshängigkeit der Abänderungsklage) an die beiden \n\nälteren Kinder L. und P. einen monatlichen Unterhalt von jeweils 156 € und an \n\ndas jüngere Kind D. einen monatlichen Unterhalt von 132 € für die Zeit bis zum \n\n30. Juni 2003 und von monatlich 133 € ab 1. Juli 2003 zu zahlen hat. Im Übri-\n\ngen hat es die Abänderungsklage sowie die Widerklage insgesamt abgewiesen. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten zu 2 bis 4, mit der \n\nsie ihre zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit \n\nzur Zurückverweisung an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat die auf Abänderung des Urteils vom \n\n13. März 2001 gerichtete Klage für zulässig und überwiegend begründet gehal-\n\nten. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nAuch wenn es sich hinsichtlich des Kindesunterhalts um ein klageabwei-\n\nsendes Urteil handele, habe sich das Abänderungsbegehren hiergegen, und \n\nnicht gegen den Vergleich, zu richten. Der die Abänderungsklage abweisende \n\nTeil der Entscheidung beruhe auf der richterlichen Prognose, dass die Unter-\n\nhaltsansprüche der Kinder weiterhin in der durch Vergleich vereinbarten Höhe \n\nbestünden. Die Zulässigkeit scheitere auch nicht an § 323 Abs. 1 und 3 ZPO. \n\nDas gelte unabhängig davon, ob festgestellt werden könne, dass der Kläger \n\nden von ihm - nach dem Urteil vom 13. März 2001 mutwillig - aufgegebenen \n\nArbeitsplatz ohnehin später, etwa wegen Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger \n\nnachhaltiger Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, verloren hätte, so \n\ndass es an der wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nach § 323 Abs. 1 \n\nZPO fehlen könne. Es könne auch dahinstehen, ob sich die Prognose des Rich-\n\nters in diesem Urteil als unrichtig erweise. Nach allgemeiner Meinung könne \n\nnämlich ein Abänderungskläger, dessen Leistungsfähigkeit im Ersturteil fingiert \n\nworden sei, zur Vermeidung unerträglicher Belastungen nach einer gewissen \n\nZeit die Anpassung der Unterhaltsrente an die tatsächlichen Verhältnisse ver-\n\nlangen. Zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse wegen unverhältnis-\n\nmäßiger Belastung des Unterhaltsschuldners sei es gerechtfertigt, die Korrektur \n\ndes Urteils vom 13. März 2001 für die Zeit ab Erhebung der vorliegenden Ab-\n\nänderungsklage vorzunehmen, nachdem der Beklagte durch die Wiederauf-\n\nnahme einer Erwerbstätigkeit seiner unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit \n\ngenügt habe. \n\n10 \n\nDie Klage habe auch im Wesentlichen Erfolg. Ausweislich der von dem \n\nKläger vorgelegten Bezügeabrechnungen sei von dem von ihm behaupteten \n\nmonatlichen Nettoeinkommen von 1.499 € auszugehen. Hiervon seien berufs-\n\nbedingte Aufwendungen von monatlich 103 € in Abzug zu bringen (Pkw-Kosten \n\nbei 20 km und einem Kilometersatz von 0,27 €). Im Hinblick auf den bei dem \n\nKläger ärztlich diagnostizierten und therapierten Gelenkverschleiß sei die \n\nPkw-Nutzung angemessen. Die fortlaufende Zahlung der Darlehensrate an die \n\nLBS habe der Kläger in Höhe von 61 € nachgewiesen. Die von ihm in Zusam-\n\nmenhang mit einer Strafverteidigung zu leistende Monatsrate von 50 € auf An-\n\nwaltskosten sei ebenfalls absetzbar; ein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Ver-\n\nhalten bei Eingehung dieser Schuld sei nicht ersichtlich. Danach ergebe sich \n\nein bereinigtes Einkommen von 1.285 € monatlich. Durchgreifende Anhalts-\n\npunkte dafür, dass der Kläger in dem hier betroffenen Zeitraum aus einer Ganz-\n\ntagstätigkeit ein höheres Einkommen habe erzielen können, lägen nicht vor. \n\nUngeachtet seines tatsächlichen Gesundheitszustandes sei ihm auch nicht zu-\n\nzumuten, zur Steigerung seiner Einkünfte eine Nebentätigkeit aufzunehmen, da \n\nein solches Verlangen unverhältnismäßig sei. Der Kläger habe eine normale \n\nBürotätigkeit unter Einschluss von Buchhaltungsarbeiten und der Erledigung \n\nvon Korrespondenz in der Zeit von 7.15 Uhr bis 16.00 Uhr zu erbringen. Auch \n\nwenn sich diese Arbeiten nicht als besonders schwierig oder anstrengend dar-\n\nstellen sollten, erforderten sie einen Grad an psychischer und intellektueller \n\nLeistung, der schwerlich erbracht werden könne, wenn der Kläger wegen einer \n\nzusätzlichen Arbeit nicht über die erforderlichen Ruhepausen verfüge und sich \n\ndaraus Einschränkungen seiner vollen Leistungsfähigkeit ergäben. Bei Berück-\n\nsichtigung des ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalts von 840 € erge-\n\nbe eine Mangelfallberechnung unter Einsatz der Regelbeträge der Regel-\n\nbetragverordnung keine höheren an die Beklagten zu zahlenden monatlichen \n\nUnterhaltsrenten als jeweils 156 € für die Beklagten zu 2 und 3 und 132 € bzw. \n\n133 € für den Beklagten zu 4. Daraus folge zugleich, dass die Widerklage un-\n\nbegründet sei. \n\n11 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n12 \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass das Abänderungsbegehren des Klägers gegen das Urteil des Amtsge-\n\nrichts vom 13. März 2001 zu richten ist. Nach der Rechtsprechung des Senats \n\nkann § 323 ZPO auch bei klageabweisenden Urteilen zur Anwendung kommen, \n\nwenn diese - im Rahmen der Überprüfung der ursprünglichen Prognose - die \n\nkünftige Entwicklung der Verhältnisse vorausschauend berücksichtigen. Eine \n\nspätere Abänderungsklage stellt dann abermals die Geltendmachung einer von \n\nder (letzten) Prognose abweichenden Entwicklung der Verhältnisse dar, für die \n\ndas Gesetz die Abänderungsklage vorsieht, um die (erneute) Anpassung an die \n\nveränderten Urteilsgrundlagen zu ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 28. März \n\n2007 - XII ZR 163/04 - FamRZ 2007, 983, 984). \n\n13 \n\nDas Urteil des Amtsgerichts vom 13. März 2001 geht davon aus, der Klä-\n\nger sei weiterhin im Umfang des vereinbarten Kindesunterhalts unterhaltspflich-\n\ntig, weil er sich sein früheres Einkommen nunmehr fiktiv zurechnen lassen \n\nmüsse. Es beruht damit auf einer Prognose der künftigen Entwicklung und stellt \n\nden Rechtszustand auch für die Zukunft fest. Da der Kläger die Korrektur dieser \n\nPrognose begehrt, steht die Abänderung der Entscheidung vom 13. März 2001 \n\nin Frage. \n\n14 \n\n2. Nach § 323 Abs. 1 ZPO kommt es hierfür auf die Änderung derjenigen \n\n15 \n\n16 \n\nVerhältnisse an, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistung sowie für \n\nihre Höhe und Dauer maßgebend waren. Nach § 323 Abs. 2 ZPO ist die Klage \n\nnur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem \n\nSchluss der letzten mündlichen Verhandlung in dem vorausgegangenen Ver-\n\nfahren entstanden sind. \n\nFür die Zulässigkeit der Abänderungsklage ist es erforderlich, dass der \n\nKläger Tatsachen behauptet, die eine derartige Änderung ergeben. \n\na) Der Kläger hat nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-\n\nlungen geltend gemacht, seit März 2002 wieder einer Erwerbstätigkeit nachzu-\n\ngehen, jedoch nur ein monatliches Nettoeinkommen von 1.499 € zu erzielen. \n\nEine besser bezahlte Arbeitsstelle habe er trotz seiner Bemühungen, die er \n\nauch nach dem Beginn der Beschäftigung fortgesetzt habe, nicht zu finden ver-\n\nmocht. Es stellt sich deshalb die Frage, ob ihm die Abänderungsklage mit die-\n\nsem Vorbringen eröffnet ist. \n\n17 \n\nb) In Rechtsprechung und Schrifttum wird die Behandlung der Fälle, in \n\ndenen fiktive Verhältnisse Grundlage der Abänderung sind, nicht einheitlich be-\n\nantwortet. Insbesondere bereitet der Fall der fortdauernden Arbeitslosigkeit des-\n\njenigen Unterhaltsschuldners Probleme, dessen Leistungsfähigkeit fingiert wur-\n\nde, indem ihm tatsächlich nicht erzielte Einkünfte wegen Verletzung seiner Er-\n\nwerbsobliegenheit zugerechnet wurden. Hat er sich anschließend hinreichend, \n\naber erfolglos um eine neue Beschäftigung bemüht, so steht ihm nach allge-\n\nmeiner Meinung die Abänderungsklage offen (OLG Karlsruhe FamRZ 1983, \n\n931, 932; KG FamRZ 1984, 1245 f.; OLG Hamm FamRZ 1995, 1217; Soyka, \n\nDie Abänderungsklage im Unterhaltsrecht Rdn. 83; Wendl/Thalmann Das Un-\n\nterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 Rdn. 158 c; Göppin-\n\nger/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2404; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die \n\nRechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 729 ff.; Gerhardt in \n\nHandbuch des Fachanwalts für Familienrecht 6. Aufl. 6. Kap. Rdn. 651; diffe-\n\nrenzierend Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 323 ZPO \n\nRdn. 71; Graba FamRZ 2002, 6, 10 f.; Schwab/Maurer/Borth Handbuch des \n\nScheidungsrechts 5. Aufl. Kap. I Rdn. 1031; MünchKomm/Gottwald ZPO \n\n3. Aufl. § 323 Rdn. 81). Insoweit wird ausgeführt, bei einer fingierten Leistungs-\n\nfähigkeit, die darauf beruhe, dass der Unterhaltspflichtige einer Erwerbsoblie-\n\ngenheit nicht nachkomme oder seine Arbeitsstelle mutwillig aufgebe und da-\n\ndurch arbeitslos werde, könne seine zeitlich unbegrenzte Leistungsfähigkeit \n\nnicht unterstellt werden. Er könne nicht wegen eines einmal begangenen Feh-\n\nlers für alle Zeit als leistungsfähig gelten. Denn es müsse immer mit gewissen \n\nVeränderungen im Arbeitsleben gerechnet werden, die dazu führen könnten, \n\ndass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliere, oder Gründe einträten, die \n\nihn im Verhältnis zu dem Unterhaltsgläubiger zur Aufgabe der Arbeitsstelle be-\n\nrechtigten. Einem Unterhaltspflichtigen müsse daher nach einer gewissen Ü-\n\nbergangszeit die Möglichkeit eingeräumt werden, darzutun und zu beweisen, \n\ndass er sich nach Kräften um eine angemessene Arbeitsstelle bemüht, seinen \n\nFehler also wieder gutzumachen versucht habe, seine Bemühungen aber trotz \n\naller Anstrengungen erfolglos geblieben seien. \n\n18 \n\nHinsichtlich der dogmatischen Behandlung dieser Fälle werden unter-\n\nschiedliche Auffassungen vertreten. Teilweise wird nur eine Annexkorrektur im \n\nRahmen einer aus anderen Gründen eröffneten Abänderungsklage für zulässig \n\ngehalten, teilweise wird § 323 Abs. 2 ZPO einschränkend angewandt, um die \n\nPrognose entsprechend den aktuellen Verhältnissen zu korrigieren (vgl. hierzu \n\nim Einzelnen Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 323 ZPO \n\nRdn. 71; Graba, FamRZ 2002, 6, 11). \n\n19 \n\nc) Der Senat ist der Auffassung, dass die unterschiedlichen Fallgestal-\n\ntungen der fingierten Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners aufgrund \n\neiner Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit einer differenzierten Beurteilung \n\nbedürfen. Denn es besteht ein entscheidender Unterschied zwischen dem Fall, \n\nin dem der Unterhaltspflichtige zunächst schuldlos seine Arbeitsstelle verliert \n\nund sich danach nicht in ausreichendem Maß um eine neue Arbeit bemüht, so \n\ndass ihm nunmehr fiktiv ein erzielbares Einkommen - gegebenenfalls entspre-\n\nchend jetzt schlechterer Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt - zugerechnet wird, \n\nund jenem Fall, in dem er - wie hier - mutwillig einen gut bezahlten sicheren \n\nArbeitsplatz aufgibt und deshalb fiktiv so behandelt wird, als ob er noch die frü-\n\nhere Arbeitsstelle mit dem dabei erzielten Einkommen habe. In dem letzteren \n\nFall ist eine Abänderung des auf fiktiver Grundlage ergangenen Urteils nur dann \n\nzulässig, wenn er geltend macht, dass er die frühere Arbeitsstelle in der Zwi-\n\nschenzeit ohnehin verloren hätte, etwa weil er den Anforderungen aus gesund-\n\nheitlichen Gründen nicht mehr gewachsen gewesen oder Personal abgebaut \n\nworden und er hiervon betroffen gewesen wäre (vgl. auch Graba FamRZ 2002, \n\n6, 10). Es reicht dagegen nicht aus, wenn er vorträgt, inzwischen wieder einer \n\nErwerbstätigkeit nachzugehen, mit ihr aber das frühere Einkommen nicht erzie-\n\nlen zu können. Denn er muss darlegen, dass die der Verurteilung zugrunde lie-\n\ngende Prognose aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse nicht mehr ge-\n\nrechtfertigt ist. Die Prognose geht in Fällen der mutwilligen Aufgabe des Ar-\n\nbeitsplatzes aber regelmäßig dahin, dass der Unterhaltsschuldner ohne das ihm \n\nvorzuwerfende Verhalten weiterhin über seinen früheren Arbeitsplatz und das \n\nfrühere Einkommen verfügen würde. Eine zeitliche Komponente derart, dass \n\neine solche Prognose nur für einen bestimmten Zeitraum Geltung beansprucht, \n\nwie es das Oberlandesgericht meint, ist einer Verurteilung auf fiktiver Grundlage \n\n20 \n\n21 \n\nnicht immanent, es sei denn, das Gericht hätte eine ausdrückliche Einschrän-\n\nkung dieser Art gemacht. \n\nd) An dieser Betrachtungsweise sieht sich der Senat nicht aus verfas-\n\nsungsrechtlichen Gründen gehindert. \n\nAusprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Recht des \n\nVerwandtenunterhalts ist § 1603 Abs. 1 BGB, nach dem nicht unterhaltspflichtig \n\nist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, \n\nohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewäh-\n\nren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 BGB \n\nihren minderjährigen und privilegierten volljährigen unverheirateten Kindern ge-\n\ngenüber aber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Un-\n\nterhalt gleichmäßig zu verwenden. Hieraus sowie aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt \n\nauch die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Daher \n\nist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht nur die tatsächli-\n\nchen, sondern auch die fiktiv erzielbaren Einkünfte berücksichtigt werden, wenn \n\nder Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit \n\nunterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte. Grundvorausset-\n\nzung eines jeden Unterhaltsanspruchs bleibt allerdings die Leistungsfähigkeit \n\ndes Unterhaltsverpflichteten. Überschreitet der ausgeurteilte Unterhalt die \n\nGrenze des Zumutbaren, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Ver-\n\npflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Be-\n\ndürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann \n\nvor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (vgl. BVerfG FamRZ \n\n2007, 273, 274). Ob dies uneingeschränkt auch für den Fall mutwilliger Arbeits-\n\nplatzaufgabe gilt, kann hier dahinstehen. \n\n22 \n\nIn einem Fall wie dem vorliegenden wird jedenfalls die Grenze des Zu-\n\nmutbaren schon deswegen nicht überschritten, weil ein Abänderungsbegehren \n\nnur nach den vorstehend aufgezeigten Maßgaben für zulässig erachtet wird. \n\nDas dem Unterhaltsschuldner fiktiv zugerechnete Einkommen war für ihn er-\n\nzielbar und hätte - unveränderte Umstände unterstellt - ohne sein vorwerfbares \n\nVerhalten auch weiterhin erzielt werden können. Bei dieser Fallgestaltung ge-\n\nbietet es der Schutz der Unterhaltsberechtigten, den Unterhaltsschuldner an \n\nden fortwirkenden Folgen seines mutwilligen Verhaltens festzuhalten. Im Übri-\n\ngen bleibt der Schutz des Unterhaltspflichtigen auch bei Berücksichtigung fikti-\n\nver Einkünfte durch seinen notwendigen Selbstbehalt gewährleistet der den \n\neigenen Sozialhilfebedarf nicht unterschreiten darf (Senatsurteile BGHZ 166, \n\n351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684 und vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - \n\nzur Veröffentlichung bestimmt). Einen weiteren Schutz gegenüber überzogenen \n\nUnterhaltsforderungen genießt der Unterhaltsschuldner auch durch die Pfän-\n\ndungsfreigrenzen des § 850 d ZPO. Der Beschränkung seiner Dispositionsfrei-\n\nheit im finanziellen Bereich kann er schließlich durch die Einleitung eines \n\nVerbraucherinsolvenzverfahrens bezüglich der Unterhaltsrückstände entge-\n\ngenwirken, wozu ihn nach der Rechtsprechung des Senats wegen seiner ge-\n\nsteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen und privilegierten volljäh-\n\nrigen Kindern sogar eine Obliegenheit treffen kann (vgl. hierzu Senatsurteile \n\nBGHZ 162, 234 ff. = FamRZ 2005, 605 ff., vom 31. Oktober 2007 - XII ZR \n\n112/05 - FamRZ 2008, 137 und vom 12. Dezember 2007 - XII ZR 23/06 - zur \n\nVeröffentlichung vorgesehen). \n\n23 \n\n3. Der Vortrag, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde \n\ngelegt hat, genügt danach nicht, um dem Kläger die Abänderungsklage zu er-\n\nöffnen. Das Urteil des Amtsgerichts vom 13. März 2001 ist ausdrücklich darauf \n\ngestützt worden, dass er seinen Arbeitsplatz aufgegeben habe, um sich der \n\nUnterhaltspflicht zu entziehen; wenn er in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht und \n\nangesichts der bekannt schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt mutwillig \n\nseine Arbeitsstelle aufgebe, müsse er im bisherigen Umfang als leistungsfähig \n\nangesehen werden. Dieser Fiktion liegt die Prognose zugrunde, dass der Un-\n\nterhaltspflichtige ohne die unterhaltsrechtlich vorwerfbare Aufgabe seiner Ar-\n\nbeitsstelle weiter zu gleichen Bedingungen beschäftigt wäre. Mit Rücksicht auf \n\ndiese Prognose ist eine Abänderungsklage nur dann zulässig, wenn der Kläger \n\ngeltend macht, dass er die frühere Arbeitsstelle ohnehin verloren hätte, oder \n\nsein Einkommen daraus aus anderen Gründen (z.B. Kurzarbeit) zurückgegan-\n\ngen wäre, er mithin einen von dieser Prognose abweichenden Verlauf behaup-\n\ntet (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 24/91 - NJW-RR 1992, 1091, \n\n1092). \n\n24 \n\n4. Nach dem im Berufungsurteil in Bezug genommenen Klagevorbringen \n\nhat der Kläger allerdings auch behauptet, aufgrund der seit der vorausgegan-\n\ngenen Entscheidung fortschreitenden Verschlechterung seines Gesundheitszu-\n\nstands zu der früheren, in drei Schichten zu verrichtenden Tätigkeit nicht mehr \n\nin der Lage zu sein. Die bereits früher diagnostizierte Coxarthrose, an der er \n\nunter anderem leide, habe sich wesentlich verschlimmert, weshalb ihm ein Grad \n\nder Behinderung von 50 % zuerkannt worden sei. \n\n25 \n\n Damit stützt der Kläger sich auf eine nach Schluss der mündlichen Ver-\n\nhandlung in dem vorausgegangenen Rechtsstreit eingetretene Änderung der \n\nVerhältnisse, die - ihre Richtigkeit unterstellt - zu einer Korrektur der damaligen \n\nPrognose veranlassen und zu einer Anpassung des Unterhalts an die veränder-\n\nten Verhältnisse führen würde. Mit dieser Begründung ist dem Kläger die Abän-\n\nderungsklage deshalb eröffnet. \n\nIII. \n\n26 \n\nDas angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben, da das Be-\n\nrufungsgericht zu der Begründetheit der mit dem vorstehenden Vorbringen \n\nzulässigen Abänderungsklage keine Feststellungen getroffen hat. Die Sache ist \n\ndeshalb zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur erneuten \n\nEntscheidung über die Abänderungsklage und die Widerklage der Beklagten \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nIV. \n\n27 \n\n28 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, dem Kläger zusätzlich fiktive \n\nEinkünfte aus einer Nebenbeschäftigung zuzurechnen. Dagegen bestehen, falls \n\nes hierauf erneut ankommen sollte, keine rechtlichen Bedenken. \n\n29 \n\nEine über die tatsächliche Erwerbstätigkeit hinausgehende Obliegenheit \n\ndes Unterhaltspflichtigen zur Erzielung von Einkommen, das diesem insoweit \n\nbei der Unterhaltsberechnung fiktiv zugerechnet wird, kann nur angenommen \n\nwerden, wenn und soweit die Aufnahme einer weiteren oder anderen Erwerbs-\n\ntätigkeit dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der Umstände des \n\nEinzelfalls zumutbar ist und ihn nicht unverhältnismäßig belastet (BVerfG \n\nFamRZ 2003, 661 f. und FamRZ 1985, 143). \n\n30 \n\nEine solche unzumutbare Belastung hat das Berufungsgericht nach den \n\ngetroffenen Feststellungen zu Recht bejaht. Es hat maßgeblich darauf abge-\n\nstellt, dass der Kläger, der in der Zeit von 7.15 bis 16.00 Uhr Bürotätigkeiten zu \n\nverrichten hat, psychisch und intellektuell Leistungen erbringen muss, zu denen \n\ner schwerlich in der Lage ist, wenn er wegen einer zusätzlichen Arbeit nicht \n\nüber die erforderlichen Ruhepausen verfügt. Dabei ist noch unberücksichtigt \n\ngeblieben, dass der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist und sich \n\nmehrfach krankengymnastischer Behandlung unterzogen hat, die einigen Zeit-\n\naufwand erfordert. Darüber hinaus war er auf seinem Arbeitsplatz ohne ein-\n\nschlägige Vorkenntnisse eingesetzt worden und musste auch deshalb bemüht \n\nsein, den an ihn gestellten Anforderungen zu entsprechen. \n\n31 \n\nAbgesehen davon bestimmt das Zeitarbeitsgesetz vom 6. April 1994 \n\n(BGBl. I 1170) in § 3, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer \n\ngrundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten darf. Dabei sind gemäß § 2 \n\nArbZG die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern zusammenzurechnen. \n\nLängere Arbeitszeiten sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn innerhalb be-\n\nstimmter Fristen ein Freizeitausgleich gewährt wird. Bei dem Überangebot an \n\nArbeitssuchenden, das für geringfügige Beschäftigungen zur Verfügung steht, \n\nspricht im Übrigen auch die allgemeine Lebenserfahrung nicht dafür, dass \n\nsolche Stellen an Arbeitnehmer, die ihre Arbeitskraft schon für acht Stunden \n\neingesetzt haben, vergeben werden (vgl. KG FamRZ 2003, 1208, 1210). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ettlingen, Entscheidung vom 12.08.2003 - 1 F 232/02 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.05.2005 - 20 UF 114/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_101-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/xii-zr-101-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":2},{"jurabk":"ArbZG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_101-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_101-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/xii-zr-101-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_101-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:23.926777+00:00"}}