{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__74-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-04-12","aktenzeichen":"XII ZB 74/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 520 Abs. 2 Satz 2 Die nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Einwilligung des Gegners in die Verlängerung der Begründungsfrist muss, wenn der Gegner sie nicht selbst ge- genüber dem Gericht erklärt, in dem Fristverlängerungsantrag im Regelfall aus- drücklich dargelegt werden. Ausnahmsweise reicht eine konkludente Darlegung aus, etwa wenn sich die Einwilligung des Gegners zweifelsfrei aus dem Zu- sammenhang des Antrags mit bereits zuvor gestellten Verlängerungsanträgen ergibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. April 2006 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 74/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 520 Abs. 2 Satz 2 \n\nDie nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Einwilligung des Gegners in die \n\nVerlängerung der Begründungsfrist muss, wenn der Gegner sie nicht selbst ge-\n\ngenüber dem Gericht erklärt, in dem Fristverlängerungsantrag im Regelfall aus-\n\ndrücklich dargelegt werden. Ausnahmsweise reicht eine konkludente Darlegung \n\naus, etwa wenn sich die Einwilligung des Gegners zweifelsfrei aus dem Zu-\n\nsammenhang des Antrags mit bereits zuvor gestellten Verlängerungsanträgen \n\nergibt. \n\nBGH, Beschluss vom 12. April 2006 - XII ZB 74/05 - OLG Brandenburg \n\nAG Nauen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die \n\nRichterin Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen: \n\nbeschlossen: \n\nDer Klägerin wird als Rechtsbeschwerdeführerin für das Rechts-\n\nbeschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und \n\nRechtsanwältin Scheuch beigeordnet. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des \n\n3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlan-\n\ndesgerichts vom 13. April 2005 aufgehoben. \n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um Unterhalt. Die Klägerin hat gegen das ihr am \n\n16. September 2004 zugestellte teilweise klagabweisende Urteil des Amtsge-\n\nrichts fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungfrist ist wieder-\n\nholt verlängert worden, und zwar zunächst wegen Erkrankung des Prozessbe-\n\nvollmächtigten der Klägerin bis zum 15. Dezember 2004. Auf am 13. Dezember \n\n2004 und 12. Januar 2005 eingegangene Anträge der Klägerin ist die Frist er-\n\nneut, und zwar bis zum 13. Januar und sodann bis zum 3. Februar 2005, ver-\n\nlängert worden. In der Begründung beider Anträge ist ausgeführt, dass zwi-\n\nschen den Parteien Vergleichsverhandlungen schwebten und die Gegenseite \n\nmit der Fristverlängerung einverstanden sei. \n\n2 \n\nIn einem am 2. Februar 2005 eingegangenen Schriftsatz vom 1. Februar \n\n2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine erneute Fristverlänge-\n\nrung bis zum 3. März 2005 beantragt, weil die Vergleichsverhandlungen kurz \n\nvor dem Abschluss stünden, die Parteien jedoch noch Zeit benötigten, den Ver-\n\ngleich abschließend abzustimmen. Der Vorsitzende des Senats des Berufungs-\n\ngerichts hat am 4. Februar 2005 verfügt, dass ein Abdruck dieses Antrags dem \n\ngegnerischen Anwalt zugeleitet wird; zugleich hat er mit dem Vermerk \"Zust. \n\nGE?\" eine Wiedervorlage nach zwei Wochen angeordnet. Außerdem hat er an \n\ndiesem Tage den Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch darauf hin-\n\ngewiesen, dass dem Verlängerungsantrag nicht stattgegeben werden könne, \n\nweil die Einwilligung der Gegenseite nicht dargelegt sei. Am 1. März 2005 hat \n\nder Prozessbevollmächtigte der Klägerin \"mit versichertem Einverständnis der \n\nGegenseite\" beantragt, die Frist für die Berufungsbegründung bis zum 17. März \n\n2005 zu verlängern. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat am 15. März 2005 die Berufung begründet. Mit Fax-\n\nSchreiben vom 16. März 2005 hat der Vorsitzende des Senats des Berufungs-\n\ngerichts dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass ein zulässi-\n\nger Antrag auf weitere Fristverlängerung nicht gestellt worden und die Beru-\n\nfungsbegründung deshalb verfristet sei. Die Klägerin hat daraufhin am 24. März \n\n2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Diesen Antrag hat das \n\nOberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 238 Abs. 2 i.V. mit § 522 Abs. 1, \n\n5 \n\n6 \n\n§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig, \n\nda der angefochtene Beschluss die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf \n\nGewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt und eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung erforderlich ist. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Oberlandesgericht hat der Klä-\n\ngerin die begehrte Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu Un-\n\nrecht versagt. \n\na) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Prozessbevollmäch-\n\ntigte der Klägerin es versäumt, rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist ein Fristverlängerungsgesuch anzubringen, das einer positiven Be-\n\nscheidung zugänglich ist. Der Antrag vom 1. Februar 2005 erfülle diese Vor-\n\naussetzung nicht. Diesem Antrag hätte nur mit Einwilligung des Gegners statt-\n\ngegeben werden können. Dabei genüge nicht, dass diese Einwilligung tatsäch-\n\nlich vorliege. Der Beantragende müsse diese zwingende Voraussetzung in sei-\n\nnem Verlängerungsgesuch (zumindest) auch darlegen. Diese Darlegung habe \n\nder Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dessen Verschulden der Klägerin zu-\n\nzurechnen sei, unterlassen. Hinzu komme, dass das Wiedereinsetzungsgesuch \n\nnicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist von zwei Wochen eingereicht \n\nworden sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe spätestens durch \n\nden - nach seiner Angabe am 4. Februar 2005 erfolgten - telefonischen Hinweis \n\ndes Vorsitzenden des Senats des Oberlandesgerichts Kenntnis erlangt, dass \n\ndie beantragte Fristverlängerung nicht ohne schriftliche Darlegung der Zustim-\n\nmung des Gegners gewährt werden könne. Er habe deshalb nicht bis zum \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nschriftlichen Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 16. März 2005 darauf ver-\n\ntrauen dürfen, die Fristverlängerung sei stillschweigend gewährt worden. \n\nb) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\naa) Die Klägerin war ohne ihr Verschulden an der fristgerechten Beru-\n\nfungsbegründung gehindert; denn sie durfte darauf vertrauen, dass ihren Anträ-\n\ngen, diese Frist bis zum 3. März 2005 bzw. weiter bis zum 17. März 2005 zu \n\nverlängern, entsprochen würde. \n\nDa die Berufungsbegründungfrist bereits zuvor über einen Monat hinaus \n\nverlängert worden war, konnte diese Frist nur mit Einwilligung des Gegners er-\n\nneut verlängert werden (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs muss diese Einwilligung nicht schriftlich und gegenüber \n\ndem Berufungsgericht erklärt werden; sie kann vielmehr auch vom Prozessbe-\n\nvollmächtigten des Berufungsklägers eingeholt werden (BGH Beschluss vom \n\n9. November 2004 - XI ZB 6/04 - FamRZ 2005, 267). In diesem Fall muss die \n\nErteilung der Einwilligung in dem Fristverlängerungsantrag dargelegt werden \n\n(BGH Beschluss vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04 - FamRZ 2005, 1082 \n\nm.w.N.). \n\n10 \n\nDem Fristverlängerungsgesuch der Klägerin vom 1. Februar 2005 lässt \n\nsich konkludent die Erklärung entnehmen, der gegnerische Anwalt habe auch in \n\ndie nunmehr erneut beantragte Fristverlängerung eingewilligt. Dafür spricht der \n\nZusammenhang dieses Antrags mit den vorangegangenen Verlängerungsge-\n\nsuchen, in denen der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf die schweben-\n\nden Vergleichsverhandlungen hingewiesen und ausdrücklich die Einwilligung \n\ndes gegnerischen Anwalts dargelegt hat. Der Fristverlängerungsantrag der Klä-\n\ngerin vom 1. Februar 2005 stellt ausdrücklich den Abschluss dieser Vergleichs-\n\nverhandlungen in Aussicht und betont, dass \"die Parteien\" - also auch der Be-\n\n11 \n\n12 \n\nklagte - die Fristverlängerung benötigten, um den Vergleich abschließend abzu-\n\nstimmen und zur Protokollierung im schriftlichen Verfahren vorzulegen. \n\nbb) Die Klägerin hat auch rechtzeitig auf die Wiedereinsetzung angetra-\n\ngen und die hierfür maßgebenden Gründe fristgerecht geltend gemacht. \n\nDie Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist muss - entgegen \n\nder Auffassung des Oberlandesgerichts - nicht innerhalb von zwei Wochen, \n\nsondern, wie sich aus § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergibt, binnen eines Monats \n\nbeantragt werden. Diese Frist begann nicht, wie das Oberlandesgericht meint, \n\nschon deshalb am 4. Februar 2005, weil der Vorsitzende des Senats des Ober-\n\nlandesgerichts an diesem Tag den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ange-\n\nrufen und ihm - auf dessen Rückruf - mitgeteilt hat, dass dem Fristverlänge-\n\nrungsgesuch vom 1. Februar 2005 nicht entsprochen werden könne. \n\n13 \n\nZum Inhalt dieses durch Nachweis der Telefongesellschaft belegten Te-\n\nlefonats hat die Klägerin glaubhaft gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter habe \n\ndem Senatsvorsitzenden ausdrücklich versichert, dass der Beklagten-Vertreter \n\nin die Fristverlängerung eingewilligt und zugesagt habe, diese Einwilligung un-\n\nmittelbar und rechtzeitig dem Oberlandesgericht zu übermitteln. Der Senatsvor-\n\nsitzende habe sich daraufhin erkundigt, ob denn tatsächlich begründete Hoff-\n\nnung bestehe, den Rechtsstreit durch Vergleich zu beenden. Der Prozessbe-\n\nvollmächtigte habe dies bejaht. \n\n14 \n\nAusweislich des Akteninhalts hat der Senatsvorsitzende am selben Tag \n\n(4. Februar 2005) verfügt, dass ein Abdruck des Fristverlängerungsgesuchs \n\ndem gegnerischen Anwalt zugeleitet wird; zugleich hat er mit dem Vermerk \n\n\"Zust. GE?\" eine Wiedervorlage nach zwei Wochen angeordnet. Bei Würdigung \n\ndieser Umstände ist nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte der Klä-\n\ngerin bereits aufgrund des mit dem Senatsvorsitzenden geführten Telefonge-\n\nsprächs zu dem Ergebnis kommen musste, dass sein Fristverlängerungsge-\n\nsuch endgültig abschlägig beschieden worden sei. Vielmehr ist im Verfahren \n\nder Rechtsbeschwerde der Vortrag der Klägerin zu unterstellen, sie habe dem \n\nTelefongespräch entnehmen können, über die begehrte Fristverlängerung wer-\n\nde erst später und unter Berücksichtigung ihrer Darlegungen zur Einwilligung \n\ndes Beklagtenvertreters entschieden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin \n\ndurfte deshalb bis zu einer endgültigen abschlägigen Entscheidung darauf ver-\n\ntrauen, dass seinem Gesuch um Fristverlängerung entsprochen würde, und \n\nkonnte deshalb mit einem Wiedereinsetzungsgesuch zunächst zuwarten. \n\n15 \n\nDieses Vertrauen war erst dann nicht mehr gerechtfertigt, nachdem der \n\nVorsitzende des Senats des Oberlandesgerichts mit Fax-Schreiben vom 16. \n\nund 24. März 2005 eine Fristverlängerung endgültig abgelehnt hatte. Die ein-\n\nmonatige Wiedereinsetzungsfrist begann deshalb frühestens am 16. März \n\n2005; sie wurde durch das am 24. März 2005 eingegangene Wiedereinset-\n\nzungsgesuch in Verbindung mit der zuvor eingegangenen Berufungsbegrün-\n\ndung gewahrt. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Nauen, Entscheidung vom 10.09.2004 - 21 F 70/03 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.04.2005 - 15 UF 227/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-12/xii-zb-74-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-12/xii-zb-74-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:32:44.206244+00:00"}}