{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__69-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-09-07","aktenzeichen":"XII ZB 69/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 69/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. September 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, \n\nFuchs und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. März \n\n2005 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten zu Unterhalts-\n\nleistungen an die Kläger verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten am 31. Januar \n\n2005 zugestellt worden. Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt; die \n\nBerufungsschrift ist am 1. März 2005 beim Oberlandesgericht Stuttgart einge-\n\ngangen. Mit Verfügung vom 8. März hat das Oberlandesgericht den Beklagten \n\ndarauf hingewiesen, dass die Berufung verspätet eingelegt ist. Der Beklagte hat \n\ndaraufhin mit Schriftsatz vom 15. März 2005, bei Gericht eingegangen am sel-\n\nben Tag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt und zugleich Beru-\n\nfung eingelegt. \n\n2 \n\nUnter Vorlage der \"Arbeitsanweisung Fristsachen\" sowie eidesstattlicher \n\nVersicherungen der dort tätigen Sekretärinnen G. und J. hat er vorgetragen, \n\nseine Prozessbevollmächtigte habe die Berufungsschrift gegen Mittag des \n\n28. Februar unterzeichnet. Da sie die Kanzlei um 14 Uhr habe verlassen müs-\n\nsen, habe sie die Berufungsschrift ihrer Sekretärin G. mit dem ausdrücklichen \n\nHinweis übergeben, den Schriftsatz vorab zur Fristwahrung dem Oberlandesge-\n\nricht per Telefax zu übermitteln. Zugleich habe sie auf dem zentral ausgedruck-\n\nten Fristenzettel die Berufungsfrist handschriftlich als erledigt vermerkt. Der \n\nzentrale Fristenzettel werde von der Sekretärin J. zentral für alle in der Kanzlei \n\nder Prozessbevollmächtigten tätigen Anwälte verwaltet und diene dazu, am Mit-\n\ntag und Nachmittag eines jeden Tages zu überprüfen, ob alle Fristsachen erle-\n\ndigt seien. Die Sekretärin G. habe die Berufungsschrift unmittelbar in den Ak-\n\ntenkorb \"Postausgang\" gelegt und es versehentlich unterlassen, den Schriftsatz \n\nzuvor per Fax an das Berufungsgericht zu übermitteln. Aufgrund der von der \n\nProzessbevollmächtigten auf dem zentralen Fristenzettel handschriftlich ver-\n\nmerkten Erledigung habe die mit der zentralen Fristenüberwachung betraute \n\nSekretärin J. keine Veranlassung mehr gehabt, die für die Prozessbevollmäch-\n\ntigte des Beklagten tätige Sekretärin G. auf die Erledigung der Frist anzuspre-\n\nchen oder die Erledigung der Frist persönlich zu kontrollieren oder einen ande-\n\nren Anwalt der Kanzlei wegen der Fristerledigung zu kontaktieren. Nach der \n\n\"Arbeitsanweisung Fristsachen\" werde jede Fristsache per Fax übermittelt. Da-\n\nbei werde u.a. anhand des Faxprotokolls die Ordnungsmäßigkeit des Empfangs \n\ngeprüft; erst wenn das Faxprotokoll eine ordnungsgemäße Sendung ausweise \n\noder der Zugang auf andere Weise bestätigt worden sei, werde die Frist von der \n\nzuständigen Sekretärin im Computer gelöscht. Außerdem habe der Anwalt die \n\nErledigung auf dem zentralen Fristenzettel handschriftlich persönlich und un-\n\naufgefordert zu vermerken. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht ent-\n\nsprochen und die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. März \n\n2005 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas statthafte Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nDer Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nliegt nicht vor; insbesondere verletzt die angefochtene Entscheidung den Be-\n\nklagten nicht in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gewäh-\n\nrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechts-\n\nstaatsprinzip). Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht \n\nund mit zutreffenden Gründen als unzulässig verworfen. Dem Beklagten war die \n\nbegehrte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist nicht zu gewähren; \n\ndenn er war nicht ohne das ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Ver-\n\nschulden seiner Prozessbevollmächtigten verhindert, die Frist einzuhalten. \n\n6 \n\nDabei kann dahinstehen, ob seine Prozessbevollmächtigte nach der \n\nkanzleiinternen \"Arbeitsanweisung Fristsachen\" die Erledigung der Berufungs-\n\nfrist auf dem zentralen Fristenzettel vermerken durfte, obwohl der Schriftsatz im \n\nZeitpunkt der Anbringung des Erledigungsvermerks noch nicht per Fax übermit-\n\ntelt, die Frist also noch nicht erledigt war. Verneint man die Frage, hat die Pro-\n\nzessbevollmächtigte mit dem vorzeitigen Erledigungsvermerk die ihr bei der \n\nBehandlung fristgebundener Schriftsätze obliegenden Sorgfaltspflichten ver-\n\nletzt; denn sie hat, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, dann den in \n\nihrer Kanzlei bestehenden Kontrollmechanismus selbst außer Kraft gesetzt. \n\n7 \n\nGeht man dagegen davon aus, dass die vor Übermittlung der Berufungs-\n\nschrift erfolgte Anbringung des Erledigungsvermerks durch die Prozessbevoll-\n\nmächtigte dem Kontrollsystem entsprach, bestehen zwei Möglichkeiten: Entwe-\n\nder war nach dem Kontrollsystem allein aufgrund des - dann zulässigerweise \n\nangebrachten - Erledigungsvermerks eine weitere Fristenkontrolle nicht mehr \n\nvorgesehen; in diesem Falle wurde also nach der Unterzeichnung des fristge-\n\nbundenen Schriftsatzes durch den Anwalt die zur Fristwahrung notwendige tat-\n\nsächliche und vollständige Übermittlung des Schriftsatzes per Fax nicht weiter \n\nüberprüft. In einem solchen Verzicht auf die abschließende Überprüfung einer \n\nordnungsgemäßen Fax-Übermittlung liegt ein Organisationsverschulden, das \n\nfür die Fristversäumung ursächlich geworden ist und das sich die Prozessbe-\n\nvollmächtigte des Beklagten als Pflichtverletzung zurechnen lassen muss. Oder \n\ndas Kontrollsystem sah auch für den Fall eines vom bearbeiteten Anwalt nach \n\nUnterzeichnung des fristgebundenen Schriftsatzes angebrachten Erledigungs-\n\nvermerks eine abschließende, die tatsächliche und vollständige Übermittlung \n\nper Fax gewährleistende Fristenkontrolle vor. In diesem Falle ist aber weder \n\ndargetan noch sonst ersichtlich, warum eine solche abschließende Fristenkon-\n\ntrolle unterblieben ist oder nicht zur rechtzeitigen Entdeckung der drohenden \n\nFristversäumnis geführt hat. Diese Unklarheit fällt dem Beklagten zur Last, der \n\nmögliche Gründe für eine schuldhafte Fristversäumung auszuräumen hat. \n\nHahne \n\nSprick \n\nProf. Dr. Wagenitz ist krankheits- \nbedingt verhindert zu unterschreiben. \n\nFuchs \n\nHahne \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ulm, Entscheidung vom 25.01.2005 - 6 F 1584/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2005 - 15 UF 63/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__69-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-07/xii-zb-69-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__69-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__69-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-07/xii-zb-69-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__69-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:02:59.024834+00:00"}}