{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__63-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-05-11","aktenzeichen":"XII ZB 63/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 63/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Be-\n\nschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 31. März 2005 und aus dem zugrunde lie-\n\ngenden Teilurteil des Amtsgerichts Langen vom 2. August 2004 \n\neinstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Kindesunterhalt in An-\n\nspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt, \n\nder Klägerin über die Höhe der von seinem Arbeitgeber gezahlten Abfindung \n\nAuskunft zu erteilen und diese durch Vorlage des Abfindungsvertrages zu bele-\n\ngen. \n\nDagegen legte der Beklagte Berufung ein und beantragte zugleich, die \n\nvorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils bis zur Entscheidung \n\nüber diesen Antrag auszusetzen. Daraufhin stellte das Berufungsgericht die \n\nZwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Berufung ohne Sicherheits-\n\nleistung einstweilen ein, nachdem die Klägerin bereits beantragt hatte, gegen \n\nden Beklagten ein Zwangsgeld nicht unter 1.000 € festzu setzen. \n\nDas Berufungsgericht setzte den Berufungswert auf 100 € \n\nfest und ver-\n\nwarf die Berufung durch Beschluß als unzulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\nGegen diesen Beschluß legte der Beklagte Rechtsbeschwerde ein. \n\nEr beantragt nunmehr innerhalb noch offener (verlängerter) Frist zur Be-\n\ngründung der Rechtsbeschwerde, die Zwangsvollstreckung in entsprechender \n\nAnwendung des § 719 Abs. 2 ZPO erneut einstweilen einzustellen. \n\nII. \n\nDer Antrag, den der Senat als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung \n\nder erstinstanzlichen Entscheidung auslegt, ist als solcher zulässig, aber unbe-\n\ngründet. \n\n1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer gemäß \n\n§§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit eröffnet, um Aussetzung der \n\nVollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung nachzusuchen. Das Rechtsbe-\n\nschwerdegericht ist nicht darauf beschränkt, die Vollziehung der angefochtenen \n\nEntscheidung gemäß § 570 Abs. 3 2. Halbs. ZPO auszusetzen. Es kann viel-\n\nmehr im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 1. Halbs. ZPO \n\nauch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz aussetzen (vgl. BGH, \n\nBeschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02 - NJW 2002, 1658). \n\n2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige \n\nAnordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die \n\nErfolgsaussichten des Rechtsmittels und die dem Gläubiger durch den Auf-\n\nschub der Vollstreckung drohenden Nachteile gegeneinander abzuwägen (vgl. \n\nBGH, Beschluß vom 21. März 2002 aaO). \n\nDer Beklagte erstrebt die einstweilige Anordnung bereits während noch \n\noffener Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde. Er muß es deshalb hin-\n\nnehmen, daß der Senat ohne eine nähere Begründung weder überwiegende \n\nGründe für die Aussetzung der Vollziehung noch eine Erfolgsaussicht des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens \n\nfeststellen kann (vgl. BGH, Beschluß vom \n\n21. März 2002 aaO). \n\nErfolgsaussicht kommt der Rechtsbeschwerde nur zu, wenn sie zumin-\n\ndest zulässig erscheint. Das setzt nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO vor-\n\naus, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung \n\ndes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-\n\nscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das ist hier nicht der Fall. \n\na) Es kommt nicht darauf an, ob das Amtsgericht den Beklagten zu \n\nRecht verurteilt hat, Auskunft über die Höhe seiner Abfindung zu erteilen und \n\ndiese durch Vorlage des Abfindungsvertrages zu belegen. Unerheblich ist auch, \n\nob dem Auskunftsanspruch schon dem Grunde nach die vom Beklagten mit \n\nseinem Arbeitgeber vereinbarte Geheimhaltung des Abfindungsvertrages oder \n\nder Umstand entgegensteht, daß die Abfindung für Unterhaltszwecke nicht \n\nmehr zur Verfügung steht, weil sie zur Ablösung von Verbindlichkeiten ver-\n\nbraucht wurde, wie der Beklagte mit der Berufungsbegründung geltend ge-\n\nmacht hatte. \n\nZur Überprüfung im Rahmen der Rechtsbeschwerde steht nämlich allein \n\ndie Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung sei unzulässig, weil die \n\nBeschwer des Beklagten 600 € nicht übersteige. Für die Hö he dieser Beschwer \n\nist ohne Belang, ob die Verurteilung zu Recht erfolgte oder nicht, und ob über-\n\nhaupt ein (hier: über den bereits titulierten Unterhalt hinausgehender) Unter-\n\nhaltsanspruch besteht (vgl. BGH, Senatsbeschluß vom 6. Mai 1998 - XII ZR \n\n33/98 - FamRZ 1998, 1577 f.). \n\nb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es für den Wert \n\ndes Beschwerdegegenstandes ausschließlich auf das Abwehrinteresse des \n\nBeklagten ankommt, die Auskunft, zu der er verurteilt wurde, nicht erteilen zu \n\nmüssen. Der Wert der Beschwer richte sich daher nicht nach dem Wert des \n\nAuskunftsanspruchs, sondern bemesse sich allein nach dem Aufwand an Zeit \n\nund Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere, sowie nach \n\neinem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten. Dies entspricht der \n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluß vom \n\n24. November 1994 - GSZ 1/94 - FamRZ 1995, 349, 351). \n\nDen Zeit- und Kostenaufwand für die Erteilung der Auskunft über die Hö-\n\nhe der Abfindung und die Anfertigung einer Kopie des Abfindungsvertrages hat \n\ndas Berufungsgericht mit 100 € bemessen. Das läßt Rechtsfeh ler zum Nachteil \n\ndes Beklagten nicht erkennen. \n\nc) Auch soweit das Berufungsgericht das vom Beklagten geltend ge-\n\nmachte Geheimhaltungsinteresse nicht als werterhöhend berücksichtigt hat, \n\nsteht dies zumindest im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofes, so daß die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde damit \n\nnicht begründet werden kann. \n\naa) Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofes im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten \n\nPartei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit \n\nmuß die verurteilte Partei dem Beschwerdegericht aber nach § 511 Abs. 3 ZPO \n\n(§ 511 a Abs. 1 ZPO a.F.) substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaub-\n\nhaft machen, daß ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil \n\ndroht (BGH, Beschluß vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98 - NJW 1999, 3049; Se-\n\nnatsbeschluß vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97 - NJW-RR 1997, 1089). \n\nbb) Hier hat der Beklagte zwar geltend gemacht, eine Verletzung seiner \n\nim Abfindungsvertrag vereinbarten Pflicht zur Verschwiegenheit - auch über die \n\nHöhe der gewährten Abfindung - führe dazu, daß er diese zurückzahlen müsse. \n\nDies ist indes nicht hinreichend glaubhaft gemacht, da es in der von ihm (allein) \n\nvorgelegten Ziffer 9 des Abfindungsvertrages lediglich heißt, für den Fall der \n\nZuwiderhandlung behalte sich der Arbeitgeber die Einleitung rechtlicher Schritte \n\nvor. \n\nEin besonderes Interesse des Auskunftspflichtigen, bestimmte Tatsa-\n\nchen vor dem Gegner geheimzuhalten, muß im Einzelfall konkret dargelegt \n\nwerden. Dazu gehört auch, daß gerade in der Person des Auskunftbegehren-\n\nden die Gefahr begründet sein muß, dieser werde von ihm offenbarten Tatsa-\n\nchen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schüt-\n\nzenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden \n\nkönne (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1993 - IV ZB 14/93 - veröffent-\n\nlicht bei JURIS). Das ist hier nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. \n\nVor allem aber ist der Umstand, daß der Beklagte sich bei Offenlegung \n\nder ihm gewährten Abfindung seinem Arbeitgeber gegenüber haft- oder scha-\n\ndensersatzpflichtig machen könnte, bei der Bemessung der Beschwer nicht zu \n\nberücksichtigen. Denn Drittbeziehungen führen nicht zu einem unmittelbar aus \n\nder Verurteilung zur Auskunft fließenden rechtlichen Nachteil und haben des-\n\nhalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu \n\norientierende Bemessung des Streitwerts, sondern gleichermaßen für die Be-\n\nschwer außer Betracht zu bleiben. Aus einem Haftungsrisiko gegenüber einem \n\nam Auskunftsverfahren nicht beteiligten Dritten kann ein schützenswertes wirt-\n\nschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung gegenüber dem die Auskunft \n\nBegehrenden nämlich nicht hergeleitet werden (vgl. BGH Urteil vom 4. Juli 1997 \n\n- V ZR 208/96 - NJW 1997, 3246). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__63-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/xii-zb-63-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__63-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__63-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/xii-zb-63-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__63-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:02.833625+00:00"}}