{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__50-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"XII ZB 50/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 g Abs. 1; VAHRG §§ 2, 3 b Abs. 1 Nr. 1 Zum (restlichen) schuldrechtlichen Ausgleich einer Betriebsrente, wenn und soweit diese bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Gegen- stand einer Saldierung war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juni 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 50/05\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 g Abs. 1; VAHRG §§ 2, 3 b Abs. 1 Nr. 1 \n\nZum (restlichen) schuldrechtlichen Ausgleich einer Betriebsrente, wenn und \n\nsoweit diese bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Gegen- \n\nstand einer Saldierung war. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 50/05 - OLG Oldenburg \nAG Osnabrück \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. \n\nDr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Februar 2005 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. \n\nDie am 26. Februar 1971 geschlossene Ehe der Parteien, die seit No-\n\nvember 1985 getrennt leben, wurde auf den am 7. Februar 2003 zugestellten \n\nAntrag durch Verbundurteil vom 21. November 2003 rechtskräftig geschieden \n\nund der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. \n\n3 \n\nIn der Ehezeit (1. Februar 1971 bis 31. Januar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) \n\nhaben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung er-\n\nworben, die Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau, geb. 11. August 1937) in \n\nHöhe von 468,36 €, der Antragsgegner (im Folgenden Ehemann, geb. am \n\n26. Dezember 1937) in Höhe von 71,52 €, jeweils monatlich und bezogen auf \n\nden 31. Januar 2003. Außerdem haben beide Ehegatten in der Ehezeit Anrech-\n\nte bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse erworben, und zwar die Ehefrau in \n\nHöhe von 168,09 € und der Ehemann in Höhe von 283,96 €, jeweils monatlich \n\nund bezogen auf den 31. Januar 2003. Der Ehemann hat in der Ehezeit zusätz-\n\nlich Anrechte auf eine ihm am 16. Januar 1987 zugesagte statische Betriebs-\n\nrente in Höhe von monatlich 1.022,58 € erworben, die das Amtsgericht in der \n\nVerbundentscheidung - nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung \n\na.F. - mit 567,86 € bewertet hatte. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich sodann dahin geregelt, \n\ndass es zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes \n\ndurch erweitertes Splitting gesetzliche Rentenanrechte des Ehemannes in Höhe \n\ndes zulässigen Grenzbetrags von monatlich 47,60 €, bezogen auf den 31. Ja-\n\nnuar 2003, von dessen Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung \n\nBund auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung \n\nBund übertragen hatte; zum Ausgleich der bei der Landwirtschaftlichen Alters-\n\nkasse bestehenden Anrechte der Parteien hatte es der Ehefrau im Wege der \n\nRealteilung Anrechte in Höhe von 57,94 € übertragen. Im Übrigen hatte es den \n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. \n\n5 \n\nBeide Parteien beziehen inzwischen Altersrente der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung und der Landwirtschaftlichen Alterskasse, der Ehemann zudem \n\ndie Betriebsrente in Höhe von 1.022,58 €. Die Versorgungseinkünfte der Ehe-\n\nfrau betragen insgesamt 875,86 €, die des Ehemannes 1.562,83 €, jeweils mo-\n\nnatlich und aktualisiert. \n\n6 \n\nAuf den Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht den Ehemann im vorlie-\n\ngenden Verfahren verpflichtet, an sie ab dem 21. Juni 2004 eine schuldrechtli-\n\nche Ausgleichsrente von 424,68 € monatlich zu zahlen. Auf die Beschwerde der \n\nEhefrau hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und den \n\nEhemann verpflichtet, an sie ab dem 21. Juni 2004 eine monatliche Ausgleichs-\n\nrente von 463,19 € zu zahlen; die Beschwerde des Ehemannes hat das Ober-\n\nlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde be-\n\ngehrt der Ehemann, die Beschwerde der Ehefrau zurückzuweisen und den \n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszuschließen. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sa-\n\nche an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass der Ehefrau ein An-\n\nspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zustehe, deren Höhe sich aus \n\ndem hälftigen Zahlbetrag der (statischen) Betriebsrente des Ehemannes ergebe \n\nund die um die der Ehefrau bereits im Wege des öffentlich-rechtlichen Teilaus-\n\ngleichs übertragenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung zu ver-\n\nmindern sei. Der Nominalbetrag dieser (dynamischen) Anrechte sei dabei nicht \n\nunter Anwendung der BarwertVO in den Betrag entsprechender nicht-dynami-\n\nscher Anrechte umzurechnen. Vielmehr sei die Dynamik des öffentlich-rechtli-\n\nchen Teilausgleichs bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente \n\n \n \n\n9 \n\n10 \n\ndadurch zu berücksichtigen, dass der Nominalbetrag der \n\nim öffent-\n\nlich-rechtlichen Teilausgleich übertragenen Anrechte in dem Verhältnis ange-\n\npasst werde, in dem der zum Ehezeitende geltende aktuelle Rentenwert ge-\n\ngenüber dem derzeit geltenden aktuellen Rentenwert gestiegen sei. Dement-\n\nsprechend errechne sich ein der Ehefrau bereits gutgebrachter Ausgleichsbe-\n\ntrag von (47,60 € : 25,86 € x 26,13 € =) 48,10 €, der von der hälftigen Betriebs-\n\nrente des Ehemannes in Abzug zu bringen sei, so dass sich eine Ausgleichs-\n\nrente von (1.022,58 € : 2 = 511,29 € - 48,10 € =) 463,19 € ergebe. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht bei der \n\nErmittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente den Teilbetrag, welcher der \n\nEhefrau bereits durch den erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zum Ausgleich der - grundsätzlich \n\nschuldrechtlich auszugleichenden - Betriebsrente des Ehemannes gutgebracht \n\nworden ist, von dem ihr an sich zustehenden Anteil an dieser Betriebsrente ab-\n\ngezogen hat. Auch begegnet es keinen Bedenken, wenn das Oberlandesgericht \n\ndiesen Betrag mit 48,10 € errechnet hat. Da sich die schuldrechtliche Aus-\n\ngleichsrente der Ehefrau nach dem aktuellen Zahlbetrag der Betriebsrente des \n\nEhemannes bemisst, muss auch der bereits ausgeglichene Teilbetrag, weil no-\n\nminal auf das Ende der Ehezeit bezogen, aktualisiert - d. h. auf die Verhältnisse \n\nim Zeitpunkt der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs \n\nbezogen - werden. Der Rechenweg, auf dem das Oberlandesgericht diese Ak-\n\ntualisierung erreicht hat, entspricht der Rechtsprechung des Senats. Danach ist \n\nes nach der erneuten, am 1. Juni 2006 in Kraft getretenen Novellierung der \n\nBarwert-Verordnung geboten, einem unter der Geltung der am 31. Mai 2006 \n\naußer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffent-\n\nlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleichs durch eine entsprechende, an der Steigerung des aktuellen Rentenwer-\n\ntes ausgerichtete Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrags Rechnung zu \n\ntragen (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ \n\n2007, 363, 364 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, \n\n121 f.). Im vorliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis zum \n\n31. Mai 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführt worden. Das Ober-\n\nlandesgericht hat deshalb mit Recht den Wert des dabei übertragenen Anrechts \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung an die seit dem Ehezeitende erfolgte \n\nSteigerung des aktuellen Rentenwertes angepasst und den auf diese Weise \n\naktualisierten Teilbetrag von 48,10 € von der hälftigen betrieblichen Altersver-\n\nsorgung von (1.022,58 € : 2 =) 511,29 € in Abzug gebracht. \n\n11 \n\nb) Fehlerhaft ist indes, dass das Oberlandesgericht - ebenso wie auch \n\nschon das Amtsgericht - bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichs-\n\nrente unberücksichtigt gelassen hat, dass der Wert der von der Ehefrau in der \n\nEhezeit erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung den Wert \n\nder vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Anrechte der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung übersteigt. Da der Ehemann unter Berücksichtigung seiner bei \n\nder Landwirtschaftlichen Alterskasse erworbenen Anrechte sowie seiner Be-\n\ntriebsrente insgesamt die höheren Anrechte erworben hatte und deshalb aus-\n\ngleichspflichtig war, waren die von der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung erworbenen werthöheren Anrechte zwar nicht zugunsten des Eheman-\n\nnes durch Splitting auszugleichen, sondern im Rahmen der Ausgleichsbilanz \n\nmit den insgesamt werthöheren Anrechten des Ehemannes zu verrechnen. \n\nDiese Verrechnung ist bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichs-\n\nrente zu berücksichtigen. Dies hat das Oberlandesgericht jedoch unterlassen. \n\nRichtigerweise hätte das Oberlandesgericht auch die Wertdifferenz zwischen \n\nden in der gesetzlichen Rentenversicherung ehezeitlich erworbenen Anrechten \n\nder Ehefrau und des Ehemannes ermitteln, den sich dabei ergebenen, auf das \n\nEhezeitende bezogenen Betrag anhand der zwischenzeitlichen Rentenentwick-\n\nlung aktualisieren und den so aktualisierten Betrag zusätzlich vom aktuellen \n\nZahlbetrag der schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrente in Abzug brin-\n\ngen müssen (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl. § 1587 g \n\nRdn. 2). Denn grundsätzlich ist im Rahmen des schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleichs der hälftige Nominalbetrag der nicht öffentlich-rechtlich auszu-\n\ngleichenden Betriebsrente, hier also - wovon das Oberlandesgericht noch zu-\n\ntreffend ausgegangen ist - ein Betrag von (1.022,58 € : 2 =) 511,29 € aus-\n\nzugleichen. Davon abzusetzen ist allerdings der Betrag, um den diese Versor-\n\ngung bereits auf andere Weise öffentlich-rechtlich ausgeglichen ist. Das mag \n\nhäufig der Grenzbetrag nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG sein, wenn die \n\nauszugleichende dynamisierte Betriebsrente diesen überstieg und deswegen \n\nnur in dessen Höhe nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VAHRG öffentlich-rechtlich \n\nausgeglichen werden konnte. Hier beschränkt sich der öffentlich-rechtlich aus-\n\ngeglichene Teil der Versorgung allerdings nicht auf diesen Grenzbetrag, da das \n\nAmtsgericht in der Ausgangsentscheidung bereits eine Saldierung mit der höhe-\n\nren gesetzlichen Rente der Ehefrau vorgenommen hatte. Im Einzelnen: \n\n12 \n\nWeil die Anwartschaften beider Parteien bei der Landwirtschaftlichen Al-\n\nterskasse unmittelbar im Wege der Realteilung ausgeglichen worden sind und \n\ndie Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung dieje-\n\nnigen des Ehemannes um (468,36 € - 71,75 € =) 396,84 € überstiegen, hätte \n\nder öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich - ohne Berücksichtigung der Be-\n\ntriebsrente - an sich zu einem Ausgleich von Rentenanwartschaften in Höhe \n\nvon monatlich (396,84 € : 2 =) 198,42 € zu Gunsten des Ehemannes führen \n\nmüssen. Da ein solcher Hin- und Herausgleich jedoch nicht vorgesehen ist, hat-\n\nte das Amtsgericht die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau mit den \n\nVersorgungsanrechten des Ehemannes saldiert und sodann zum Ausgleich \n\nseiner höheren Betriebsrente weitere Rentenanwartschaften in Höhe des \n\nGrenzbetrages von monatlich 47,60 € zu Gunsten der Ehefrau ausgeglichen. \n\nDie Betriebsrente hat somit dazu geführt, dass die rechnerische Differenz allein \n\nder gesetzlichen Anwartschaften entfallen (198,42 €) und zusätzlich ein Aus-\n\ngleich zugunsten der Ehefrau in Höhe des Grenzbetrages (47,60 €) erfolgt ist. \n\nDamit ist die Betriebsrente - im Ausgangsverfahren zutreffend - in Höhe der \n\nSumme dieser Beträge, also in Höhe von (198,42 € + 47,60 € =) 246,02 € be-\n\nreits öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. \n\n13 \n\nWie oben ausgeführt, kann dieser Betrag wegen der zwischenzeitlich \n\ngeänderten Barwert-Verordnung durch Division mit dem aktuellen Rentenwert \n\nbei Ende der Ehezeit und Multiplikation mit dem derzeit geltenden aktuellen \n\nRentenwert aktualisiert werden. Das ergibt einen schon öffentlich-rechtlich aus-\n\ngeglichenen aktuellen Betrag von (246,02 € : 25,86 x 26,13 =) 248,49 €. Dieser \n\nBetrag ist von dem grundsätzlich schuldrechtlich auszugleichenden hälftigen \n\nNominalbetrag der Betriebsrente abzuziehen, so dass ein schuldrechtlicher \n\nVersorgungsausgleich in Höhe von (511,29 € - 248,49 € =) 262,70 € verbliebe. \n\n14 \n\n2. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. \n\nDer Senat vermag allerdings in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. \n\nNach § 1587 h BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht \n\nstatt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen \n\nangemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestrei-\n\nten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen \n\nbei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbil-\n\nlige Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht \n\nverneint. Die hierzu getroffenen Feststellungen tragen diese Folgerung indes \n\nnicht. Sie ermöglichen auch keine abschließende Beurteilung durch den Senat. \n\n15 \n\nZwar wird sich der Einwand des Ehemannes, bei Erfüllung des schuld-\n\nrechtlichen Ausgleichsanspruchs erhielte die Ehefrau insgesamt höhere Ver-\n\nsorgungsbezüge als er, bereits im Hinblick auf die gebotene Neuberechnung \n\nder der Ehefrau zustehenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente erledigen. \n\nAuch vermag der vom Ehemann angeführte Umstand, die schuldrechtlich aus-\n\nzugleichende Betriebsrente sei ihm erst nach der Trennung der Ehegatten zu-\n\ngesagt worden, für sich genommen eine unbillige Härte nicht zu begründen. \n\nAuch eine solche erst nach der Trennung erteilte Zusage wird sich vielfach als \n\neine Vergünstigung darstellen, die - wie im vorliegenden Fall der Text der Zu-\n\nsage sogar ausdrücklich ergibt - der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch und \n\ngerade im Hinblick auf dessen in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung \n\ngewährt. Soweit diese Arbeitsleistung während des Zusammenlebens der Ehe-\n\ngatten erbracht worden ist, ist die zugesagte Versorgung deshalb - unbescha-\n\ndet des Zeitpunkts der Zusage - ein Ergebnis der gemeinschaftlichen Lebens-\n\nleistung der Ehegatten, an dem der andere Ehegatte über den Versorgungs-\n\nausgleich teilhaben soll. \n\n16 \n\nEine unbillige Härte könnte sich jedoch möglicherweise aus der Tren-\n\nnungszeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten ergeben. \n\nFür die Frage, ob eine besonders lange Trennungszeit einen Ausschluss oder \n\neine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach \n\n§ 1587 h Nr. 1 BGB rechtfertigen kann, gibt das Gesetz keine allgemeinen \n\nMaßstäbe vor. Generell wird eine lange (hier immerhin rund 18jährige) Tren-\n\nnungszeit aber um so eher eine Anwendung der Härteklausel erlauben, je kür-\n\nzer das tatsächliche Zusammenleben der Ehegatten (hier: rund vierzehn Jahre) \n\ngewährt hat (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 24). \n\nAuch insoweit ist allerdings eine Gesamtabwägung geboten, die die wirtschaftli-\n\nchen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten berücksichtigen \n\nmuss (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, \n\n769, 770 betr. § 1587 c BGB). Dasselbe gilt für die Frage, ob mehrere Umstän-\n\nde - hier: die Dauer der Trennungszeit und eine erst in der Trennungsphase \n\nerfolgte Versorgungszusage - jedenfalls in ihrem Zusammenwirken die Zuer-\n\nkennung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente als unbillige Härte erscheinen \n\nlassen. Die danach gebotene Abwägung im Einzelnen vorzunehmen ist Aufga-\n\nbe der tatrichterlichen Würdigung. Dieser Aufgabe ist das Oberlandesgericht \n\nbislang nicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen. Zwar hat es die wirt-\n\nschaftliche Situation des Ehemannes einer näheren, wenn auch durch dessen \n\nunzulängliche Angaben \n\n(zur Darlegungslast vgl. Senatsbeschluss vom \n\n20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 365) erschwerten Prü-\n\nfung unterzogen. Dem Umstand, dass die Ehefrau Inhaberin einer Zwergkanin-\n\nchenfarm und eines Anteils an einem Betrieb für die Herstellung von Tiernah-\n\nrung ist, hat es demgegenüber keine Bedeutung zugemessen, sondern eine \n\nBewertung dieser Vermögenswerte ausdrücklich offengelassen. Damit hat es \n\nsich den Zugang zur gebotenen Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen \n\nVerhältnisse versperrt; eine solche Abwägung war jedoch notwendig und im \n\nvorliegenden Fall um so mehr geboten, als die Trennungszeit die Zeit des Zu-\n\nsammenlebens der Parteien weit übersteigt. \n\n17 \n\nDie Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, da-\n\nmit es die erforderlichen Feststellungen nachholt und auf ihrer Grundlage sowie\n\nunter Berücksichtigung der neu zu ermittelnden schuldrechtlichen Ausgleichs-\n\nrente erneut über das Vorliegen einer unbilligen Härte befindet. Die Zurückver-\n\nweisung gibt zugleich den Parteien Gelegenheit, ihren Vortrag zu den Umstän-\n\nden, die für und gegen das Vorliegen einer unbilligen Härte sprechen, zu er-\n\ngänzen. \n\nHahne Weber-Monecke Wagenitz \n\n Vézina Dose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Osnabrück, Entscheidung vom 06.09.2004 - 45 F 189/04 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.02.2005 - 11 UF 127/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__50-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/xii-zb-50-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__50-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__50-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/xii-zb-50-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__50-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:46:04.658010+00:00"}}