{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__42-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-05-10","aktenzeichen":"XII ZB 42/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4, 139 Abs. 1 a) Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagenden Be- schluss setzt keine gleichzeitige Anfechtung des früheren, die Berufung we- gen Versäumung dieser Frist verwerfenden Beschlusses voraus. b) Das Berufungsgericht verstößt gegen seine richterliche Hinweispflicht aus § 139 Abs. 1 ZPO, wenn es davon ausgeht, dass in der Kanzlei des Pro- zessbevollmächtigten des Beschwerdeführers keine Vorfristen notiert wer- den, ohne dem Beschwerdeführer, der hierzu nicht vorgetragen hatte, weil es nach seinem Vorbringen darauf nicht ankam, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZB 42/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4, 139 Abs. 1 \n\na) Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung \ngegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagenden Be-\nschluss setzt keine gleichzeitige Anfechtung des früheren, die Berufung we-\ngen Versäumung dieser Frist verwerfenden Beschlusses voraus. \n\nb) Das Berufungsgericht verstößt gegen seine richterliche Hinweispflicht aus \n§ 139 Abs. 1 ZPO, wenn es davon ausgeht, dass in der Kanzlei des Pro-\nzessbevollmächtigten des Beschwerdeführers keine Vorfristen notiert wer-\nden, ohne dem Beschwerdeführer, der hierzu nicht vorgetragen hatte, weil es \nnach seinem Vorbringen darauf nicht ankam, Gelegenheit zur Stellungnahme \nzu geben. \n\nBGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 - LG Mönchengladbach \n\nAG Viersen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die \n\nRichterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss \n\nder 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom \n\n4. Januar 2005 aufgehoben. \n\n2. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung \n\ngegen das Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 12. August \n\n2004 gewährt. \n\nBeschwerdewert: 7.319 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagte hat gegen das ihr am 23. August 2004 zugestellte Urteil des \n\nAmtsgerichts am 21. September 2004 Berufung eingelegt. \n\nDas Berufungsgericht hat auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der \n\nBeklagten die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 23. November 2004 \n\nverlängert. Durch Beschluss vom 29. November 2004 hat das Berufungsgericht \n\ndie Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist begrün-\n\ndet worden sei. \n\n3 \n\n4 \n\nAm 8. Dezember 2004 hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die \n\nBerufung begründet. \n\nDas Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand mit Beschluss vom 4. Januar 2005 zurückgewiesen. Dagegen richtet \n\nsich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. \n\n5 \n\n Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 \n\nII. \n\nSatz 4 ZPO statthaft. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Be-\n\nschwerdeführerin nicht auch den zuvor ergangenen, die Berufung verwerfenden \n\nBeschluss des Landgerichts angefochten hat. Denn mit der Stattgabe der Wie-\n\ndereinsetzung wird der Beschluss über die Verwerfung der Berufung ohne wei-\n\nteres gegenstandslos (BGHZ 98, 325, 328; BGH Beschlüsse vom 12. Juli 1967 \n\n- V ZR 78/65 - NJW 1968, 107, vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - NJW \n\n1982, 887; missverständlich insoweit: Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 238 Rdn. 7 \n\nund HK ZPO Saenger § 238 Rdn. 8). Die Rechtsbeschwerde ist auch gemäß \n\n§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu-\n\nlässig. Dieser Zulassungsgrund liegt u.a. vor, wenn die Entscheidung des Be-\n\nschwerdegerichts auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, namentlich \n\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör, beruht (BGHZ 151, 221, 226 f.). Einen \n\nsolchen Verstoß rügt die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat dadurch, dass es - ohne der Beklagten zuvor \n\neinen Hinweis zu erteilen - unterstellt hat, in der Kanzlei des Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Beklagten würden keine Vorfristen bei der Eintragung von Beru-\n\nfungsbegründungsfristen notiert, gegen seine richterliche Hinweispflicht aus \n\n§ 139 Abs. 1 ZPO verstoßen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte \n\nzur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ausgeführt, die Berufungsbe-\n\ngründungsfrist sei im Fristenkalender von der sonst zuverlässigen Kanzleikraft \n\nK. entgegen seiner ausdrücklichen Anweisung nicht auf den 23. November \n\n2004, sondern den 25. November 2004 notiert worden. Die Akte sei ihm, wie \n\nbei roten Fristsachen üblich, einen Tag vor Fristablauf zur Erledigung vorgelegt \n\nworden. Dabei habe er festgestellt, dass die Frist bereits am 23. November \n\n2004 abgelaufen sei. \n\n7 \n\nDazu, ob in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten Vorfristen notiert \n\nwerden, hat sich die Beklagte nicht geäußert. Das war nach ihrem Vortrag im \n\nWiedereinsetzungsgesuch auch nicht erforderlich. Denn danach kam es auf die \n\nEintragung einer Vorfrist nicht an, weil auch bei deren Eintragung und einer \n\nVorlage der Akten zum Zeitpunkt der Vorfrist ihr Prozessbevollmächtigter die \n\nversehentliche fehlerhafte Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fris-\n\ntenkalender nicht erkennen und damit diesen Fehler nicht beheben konnte. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hätte deshalb, wenn es dennoch der Ansicht war, \n\ndie Eintragung einer Vorfrist hätte zu einer Entdeckung des Fehlers führen kön-\n\nnen, die Beklagte auf diese Ansicht hinweisen müssen, um ihr Gelegenheit zu \n\ngeben, hierzu vorzutragen. \n\nIII. \n\n9 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Beklagten ist Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungs-\n\nfrist zu gewähren. Denn sie hat diese Frist weder aus eigenem noch aus ihr \n\nzuzurechnendem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 \n\nZPO) versäumt. \n\n10 \n\n1. Die Beklagte hat mit der Rechtsbeschwerde dargelegt, was sie nach \n\nErteilung des gebotenen Hinweises gegenüber dem Berufungsgericht vorgetra-\n\ngen hätte. Sie hat diesen Vortrag durch Vorlage von Kopien des Fristenkalen-\n\nders und der Handakte sowie durch eidesstattliche Versicherung ihres Pro-\n\nzessbevollmächtigten glaubhaft gemacht. Diese ergänzenden Angaben sind zu \n\nberücksichtigen. Zwar müssen nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsa-\n\nchen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von \n\nBedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen \n\nwerden. Jedoch dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, \n\nderen Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristab-\n\nlauf erläutert und vervollständigt werden (st. Rspr. BGH Beschluss vom 4. März \n\n2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552 m.w.N.). \n\n11 \n\nNach dem Vortrag der Beklagten war in der Kanzlei ihres Prozessbe-\n\nvollmächtigten - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - sichergestellt, \n\ndass außer der Rechtsmittelbegründungsfrist regelmäßig auch eine Vorfrist no-\n\ntiert wird. Diese war auch im vorliegenden Fall eingetragen und die Akten sind \n\ndem Prozessbevollmächtigten am Tag der Vorfrist vorgelegt worden. Dieser hat \n\ndie Berufungsbegründungsfrist erneut berechnet und überprüft, ob der Erledi-\n\ngungsvermerk über die Eintragung der Frist im Fristenkalender in den Handak-\n\nten angebracht war. Der Erledigungsvermerk, wonach die Frist auf den 23. No-\n\nvember 2004 notiert worden war, befand sich in der Handakte. Da der Fall noch \n\nmit der Mandantschaft besprochen werden musste und nicht kompliziert er-\n\nschien, fertigte der Prozessbevollmächtigte die Berufungsbegründung nicht so-\n\nfort an, sondern ließ sich die Akte einen Tag vor Fristablauf erneut vorlegen. \n\nDie Akte wurde ihm - ausgehend von der falsch im Fristenkalender notierten \n\nFrist - am 24. November 2004, somit nach Ablauf der Frist, erneut vorgelegt. \n\nDanach kann dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten kein Organisations-\n\nverschulden angelastet werden. \n\n12 \n\n2. Dem Prozessbevollmächtigten gereicht es auch nicht zum Verschul-\n\nden, dass er die Berufungsbegründung nicht unverzüglich nach Vorlage zur \n\nVorfrist gefertigt hat. Hierzu war er nicht verpflichtet. Vielmehr durfte er im Hin-\n\nblick darauf, dass die Sache nicht kompliziert war, die in der Kanzlei übliche \n\nWiedervorlage am Tag vor Fristablauf verfügen. \n\n13 \n\n3. Über die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens - zu denen auch \n\ndie Kosten des für den Beklagten erfolgreichen Beschwerdeverfahrens gehö-\n\nren - ist erst in der Endentscheidung über die Hauptsache zu erkennen (vgl. \n\nZöller/Greger, aaO § 238 Rdn. 11 m.w.N.; BGH Beschluss vom 24. Juli 2000 \n\n- II ZB 20/99 - NJW 2000, 3284, 3286). \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nAG Viersen, Entscheidung vom 12.08.2004 - 33 C 75/03 - \n\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 04.01.2005 - 2 S 167/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-10/xii-zb-42-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-10/xii-zb-42-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:33:13.461055+00:00"}}