{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__34-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-05-28","aktenzeichen":"XII ZB 34/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 645, 646, 652; BGB § 288 a) Wird ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren teilweise zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen der §§ 645, 646 Abs. 1 ZPO insoweit fehlen, kann der Antragsteller unter den Voraussetzungen des § 652 ZPO gegen den erlassenen Festsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen; § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO steht der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bei einer Teilzurückweisung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn ansonsten bei einer Auf- splitterung der Kompetenzen zur Entscheidung über ein Rechtsmittel des An- tragstellers (Erinnerung) und des Antragsgegners (Beschwerde) in der gleichen Sache die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht (Fortführung des Se- natsbeschlusses vom 28. Mai 2008 - XII ZB 104/06 - zur Veröffentlichung be- stimmt). b) Unterhaltsschulden sind beim Vorliegen des Schuldnerverzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB wie andere Geldschulden zu verzinsen. c) Im vereinfachten Verfahren können gesetzliche Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsantrages (§ 647 Abs. 1 ZPO) auf den zu dieser Zeit rückständigen Unterhalt festgesetzt werden; die Festsetzung künftiger Ver- zugszinsen ist ausgeschlossen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 34/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Mai 2008 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 645, 646, 652; BGB § 288 \n\na) Wird ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren teilweise \nzurückgewiesen, weil die Voraussetzungen der §§ 645, 646 Abs. 1 ZPO insoweit \nfehlen, kann der Antragsteller unter den Voraussetzungen des § 652 ZPO gegen \nden erlassenen Festsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen; § 646 \nAbs. 2 Satz 3 ZPO steht der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bei einer \nTeilzurückweisung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn ansonsten bei einer Auf-\nsplitterung der Kompetenzen zur Entscheidung über ein Rechtsmittel des An-\ntragstellers (Erinnerung) und des Antragsgegners (Beschwerde) in der gleichen \nSache die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht (Fortführung des Se-\nnatsbeschlusses vom 28. Mai 2008 - XII ZB 104/06 - zur Veröffentlichung be-\nstimmt). \n\nb) Unterhaltsschulden sind beim Vorliegen des Schuldnerverzuges gemäß § 288 \n\nAbs. 1 BGB wie andere Geldschulden zu verzinsen. \n\nc) Im vereinfachten Verfahren können gesetzliche Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt \nder Zustellung des Festsetzungsantrages (§ 647 Abs. 1 ZPO) auf den zu dieser \nZeit rückständigen Unterhalt festgesetzt werden; die Festsetzung künftiger Ver-\nzugszinsen ist ausgeschlossen. \n\nBGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 34/05 - OLG Koblenz \n AG Simmern \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne \n\nund \n\ndie Richter Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz, Prof. Dr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss \n\ndes 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlan-\n\ndesgerichts Koblenz vom 3. Februar 2005 aufgehoben. \n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \n\nAmtsgerichts - Familiengericht - Simmern vom 9. Dezember 2004 \n\nunter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise \n\nabgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: \n\n„Der aufgrund der Unterhaltsvorschussleistungen des Antragstel-\n\nlers an das Kind Alexandra A. , geboren am 7. Juli \n\n2000, von dem Antragsgegner an den Antragsteller monatlich im \n\nVoraus zum ersten eines jeden Monats zu zahlende Kindesunter-\n\nhalt wird wie folgt festgesetzt: \n\n- ab 1. November 2004 auf 100 % des jeweiligen Regelbetrages \n\nder ersten Altersstufe gemäß § 1 RegelbetragVO abzüglich des \n\njeweiligen hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, \n\n- ab 1. Juli 2006 auf 100 % des jeweiligen Regelbetrages der zwei-\n\nten Altersstufe gemäß § 1 RegelbetragVO abzüglich des jeweili-\n\ngen hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, \n\n- ab 1. Januar 2008 auf 76,1 % des jeweiligen Mindestunterhalts \n\nder 2. Altersstufe nach § 36 Nr. 4 EGZPO, § 1612 a BGB abzüg-\n\nlich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind. \n\nDie Festsetzung des laufenden Unterhalts erfolgt unter der Bedin-\n\ngung, dass der Antragsteller Unterhaltsvorschussleistungen für \n\ndas Kind erbringt. Der Nachweis der Zahlung des Unterhaltsvor-\n\nschusses kann durch eine einfache Bestätigung der Kreiskasse \n\nüber den gezahlten Unterhaltsvorschuss erfolgen. \n\nDer von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlende Un-\n\nterhaltsrückstand für die Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31. Okto-\n\nber 2004 wird auf 854,00 Euro festgesetzt. Der festgesetzte Un-\n\nterhaltsrückstand ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins-\n\nsatz gemäß § 247 BGB seit dem 3. November 2004 zu verzinsen. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.“ \n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf bis zu 300 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Antragsteller (im Folgenden: die Unterhaltsvorschusskasse) er-\n\nbringt für die Tochter des Antragsgegners seit dem Jahre 2004 laufend Leistun-\n\ngen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Die Rechtspflegerin bei dem \n\nAmtsgericht – Familiengericht – setzte auf Antrag der Unterhaltsvorschusskas-\n\nse im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO durch Beschluss vom \n\n9. Dezember 2004 den an das Land zu zahlenden rückständigen und laufenden \n\nKindesunterhalt gegen den Antragsgegner fest. Den weitergehenden Antrag der \n\nUnterhaltsvorschusskasse, den zugunsten des Landes festgesetzten Unterhalt \n\n„ab Rechtshängigkeit“ mit einem jährlichen Zinssatz von 5 % über dem Basis-\n\nzinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, wies die Rechtspflegerin zurück. \n\n2 \n\nMit ihrer sofortigen Beschwerde wendete sich die Unterhaltsvorschuss-\n\nkasse dagegen, dass das Amtsgericht es abgelehnt hat, im vereinfachten Ver-\n\nfahren Verzugszinsen festzusetzen. Das Oberlandesgericht, dessen Entschei-\n\ndung in FamRZ 2005, 2000 f. veröffentlicht ist, wies die Beschwerde zurück. \n\nHiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbe-\n\nschwerde, mit der die Unterhaltsvorschusskasse ihr Begehren weiterverfolgt. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig. \n\nGegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts kann der Bundesgerichtshof \n\nin den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Danach ist die Rechts-\n\nbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in \n\ndem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Eine \n\nausdrückliche Bestimmung bezüglich der Rechtsbeschwerde gegen Beschwer-\n\ndeentscheidungen nach § 652 Abs. 1 ZPO enthält das Gesetz nicht, so dass \n\ndie Rechtsbeschwerde in diesen Fällen nur dann stattfinden kann, wenn sie das \n\nBeschwerdegericht - wie auch im vorliegenden Fall - zugelassen hat. \n\n5 \n\nAn die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht \n\nist der Senat unter den hier vorliegenden Umständen gebunden. Der Bin-\n\ndungswirkung steht nicht entgegen, dass etwa bereits die Erstbeschwerde zum \n\nOberlandesgericht unzulässig gewesen wäre (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse \n\nBGHZ 159, 14, 15 und vom 11. Mai 2005 - XII ZB 189/03 - FamRZ 2005, 1481; \n\nBGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - NJW 2004, 1112, \n\n1113). Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Erstbeschwerde der Unter-\n\nhaltsvorschusskasse als zulässig angesehen. \n\n6 \n\n1. Allerdings ist eine Zurückweisung des Festsetzungsantrages, die auf \n\ndem Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen für das vereinfachte Verfahren \n\ngemäß §§ 645, 646 Abs. 1 ZPO beruht, gemäß § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht \n\nanfechtbar. Soweit es die Rechtspflegerin im vorliegenden Fall abgelehnt hat, \n\ndie beantragten Zinsen zugunsten des Landes festzusetzen, folgt diese Zu-\n\nrückweisung daraus, dass die Geltendmachung von Zinsen als im vereinfachten \n\nVerfahren unzulässig angesehen wurde. Eine Beschwerde der Unterhaltsvor-\n\nschusskasse gegen die Zurückweisungsentscheidung der Rechtspflegerin \n\nmüsste daher im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit nach § 646 Abs. 2 Satz 3 \n\nZPO an sich als unstatthaft angesehen werden. \n\n7 \n\nIndessen entspricht es wohl überwiegender Auffassung, dass § 646 \n\nAbs. 2 Satz 3 ZPO nur solche Fälle erfasst, in denen der Festsetzungsantrag \n\ninsgesamt zurückgewiesen worden ist; handelt es sich dagegen - wie im vorlie-\n\ngenden Fall - um eine bloße Teilzurückweisung, muss dem Antragsteller nach \n\ndieser Ansicht die Beschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet bleiben (vgl. \n\nJohannsen/Henrich/Voßkuhle Eherecht 4. Aufl. § 652 ZPO Rdn. 3; Baumbach/ \n\nLauterbach/Albers/Hartmann ZPO 66. Aufl. § 646 Rdn. 18; Thomas/Putzo/ \n\nHüßtege ZPO 28. Aufl. § 646 Rdn. 6). Dieser Auffassung ist jedenfalls für den \n\nvorliegenden Fall zuzustimmen, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt: \n\n8 \n\nGegen Entscheidungen des Rechtspflegers, gegen die ein Rechtsmittel \n\nnach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist, fin-\n\ndet die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt. Ein Rechtsmittel im Sin-\n\nne dieser Vorschrift ist auch - und insbesondere - dann nicht gegeben, wenn ein \n\nsolches Rechtsmittel wegen Unanfechtbarkeit der Ausgangsentscheidung nicht \n\nstatthaft ist. Dem Antragsteller ist aus diesem Grunde bei einer Zurückweisung \n\ndes Festsetzungsantrages wegen Fehlens der in §§ 645, 646 Abs. 1 ZPO be-\n\nzeichneten Verfahrensvoraussetzungen die befristete Erinnerung eröffnet, über \n\ndie der Familienrichter im Falle der Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger ab-\n\nschließend entscheidet (allg. Meinung; vgl. Johannsen/Henrich/Voßkuhle aaO \n\n§ 646 Rdn. 22; Wendl/Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-\n\nchen Praxis 6. Aufl. § 8 Rdn. 331a; Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 646 Rdn. 13; \n\nvgl. auch Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 104/06 -; zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt). Allerdings ist dann, wenn im Falle der bloßen Teilzurückwei-\n\nsung des Festsetzungsantrages die Gefahr besteht, dass die Überprüfung des \n\nFestsetzungsbeschlusses durch den Familienrichter (auf eine Erinnerung des \n\nAntragstellers) und durch das Oberlandesgericht (auf eine Beschwerde des An-\n\ntragsgegners) zu widersprechenden Entscheidungen führen könnte, eine Zu-\n\nsammenführung der Entscheidungskompetenzen geboten und dem Antragstel-\n\nler unbeschadet des § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO die sofortige Beschwerde als \n\nstatthaftes Rechtsmittel zu eröffnen. \n\n9 \n\nSo liegt der Fall auch bei der Ablehnung der Festsetzung von Verzugs-\n\nzinsen. Würde der Familienrichter im Rahmen einer befristeten Erinnerung mit \n\nder Frage der Zulässigkeit einer Festsetzung von Zinsen im vereinfachten Ver-\n\nfahren befasst, könnte etwa die Konstellation entstehen, dass der Familienrich-\n\nter auf die Erinnerung des Antragstellers Verzugszinsen auf Unterhaltsrück-\n\nstände festsetzt, die nach einer zugunsten des Antragsgegners ergehenden \n\nBeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts nicht bestehen. Das Ober-\n\nlandesgericht ist daher im Ergebnis zu Recht von der Statthaftigkeit der Erstbe-\n\nschwerde ausgegangen. \n\n10 \n\n2. Aus dem Umstand, dass der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nicht \n\ngemäß § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO unanfechtbar, sondern die sofortige Be-\n\nschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 652 Abs. 1 ZPO \n\nstatthaft ist, lässt sich aber nicht folgern, dass dem Antragsteller eines verein-\n\nfachten Verfahrens in diesen Fällen die sofortige Beschwerde ohne Bindung an \n\ndie Beschwerdegründe des § 652 Abs. 2 ZPO eröffnet ist. Die besonderen Zu-\n\nlässigkeitsvoraussetzungen des § 652 Abs. 2 ZPO gelten in jedem Fall auch für \n\ndie Beschwerde des Antragstellers (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 28. Mai \n\n2008 - XII ZB 104/06 - mit weiteren Nachweisen; zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt). Sie sind im vorliegenden Fall indessen gegeben, da die Frage der \n\nFestsetzbarkeit von Zinsen eine Einwendung hinsichtlich der Zulässigkeit des \n\nvereinfachten Verfahrens (§ 648 Abs. 1 ZPO) und damit einen zulässigen An-\n\nfechtungsgrund nach § 652 Abs. 2 ZPO betrifft. \n\n11 \n\nIn der Sache hat die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg. \n\nIII. \n\n12 \n\n1. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Rechts-\n\npflegerin habe es zu Recht abgelehnt, die beantragten Verzugszinsen festzu-\n\nsetzen. Das Gesetz sehe in den Vorschriften über das vereinfachte Verfahren \n\nlediglich die Festsetzung von Unterhalt (§ 646 Abs. 1 Nr. 4 bis Nr. 6 ZPO) sowie \n\nder im Verfahren entstandenen Kosten (§ 649 Abs. 1 ZPO) vor. Das vereinfach-\n\nte Verfahren sei auf größtmögliche Vereinfachung und Beschleunigung ausge-\n\nrichtet, weshalb es in weitem Umfang formalisiert sei und den Rechtspfleger \n\nvon wertenden Beurteilungen freistelle. Damit sei es unvereinbar, wenn im ver-\n\neinfachten Verfahren geklärt werden müsse, welche Nebenforderungen (Ver-\n\nzugszinsen, Mahnkosten) zuerkannt werden könnten. Auch solle der Rechts-\n\npfleger im vereinfachten Verfahren hinsichtlich der Verzugszinsen nicht zu prü-\n\nfen haben, ob eine ordnungsgemäße Mahnung vorliege und ob der Höhe nach \n\nnur die gesetzlichen Mindestzinsen (§ 288 Abs. 1 BGB) oder ein höherer Ver-\n\nzugszins zugesprochen werden könne. Hinsichtlich der Verzugszinsen auf die \n\nnoch nicht fälligen Unterhaltsbeträge könne der Rechtspfleger zudem nicht be-\n\nurteilen, ob die prozessualen Voraussetzungen gegeben seien, unter denen \n\nkünftige Verzugszinsen zugesprochen werden könnten. \n\n13 \n\nDie von dem Antragsteller begehrte Verzinsung ab Rechtshängigkeit \n\nkönne im vereinfachten Verfahren auch deshalb nicht ausgesprochen werden, \n\nweil die Einleitung des vereinfachten Verfahrens keine Rechtshängigkeit herbei-\n\nführe, sondern eine Rechtshängigkeit gemäß § 651 Abs. 3 ZPO lediglich bei \n\nÜberleitung in das streitige Verfahren - dann allerdings mit Rückwirkung auf die \n\nZustellung des Festsetzungsantrages - eintrete. \n\n14 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punk-\n\nten stand. \n\n15 \n\n2. Die Geltendmachung von Zinsen im vereinfachten Verfahren wird nicht \n\nbereits dadurch ausgeschlossen, dass nach dem Wortlaut der §§ 645 Abs. 1, \n\n646 Abs. 1 Nr. 4 bis Nr. 6 ZPO auf Antrag nur der „Unterhalt eines minderjähri-\n\ngen Kindes“ gegen den in Anspruch genommenen Elternteil festzusetzen ist. \n\nDamit ist lediglich klargestellt, dass ein vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungs-\n\nverfahren in der Hauptsache nur Unterhaltsansprüche eines minderjährigen \n\nKindes zum Gegenstand haben kann. Es entspricht demgegenüber einem all-\n\ngemeinen zivilprozessualen Grundsatz (vgl. § 4 Abs. 1, 2. Halbs. ZPO), dass \n\nNebenforderungen - mithin solche Forderungen, die von der eingeklagten \n\nHauptsache abhängig sind - im Verfahren ohne Erhöhung des Streitwerts und \n\ndamit ohne zusätzliche Kosten neben der Hauptsache geltend gemacht werden \n\nkönnen. Gerade in einem Verfahren, welches auch der Kostenersparnis dienen \n\nsoll, kann es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, die Titulierung \n\nvon kostenrechtlich privilegierten Nebenforderungen in jedem Falle auszu-\n\nschließen und den Gläubiger nur wegen dieser Nebenforderungen auf eine mit \n\nzusätzlichen Kosten verbundene Individualklage zu verweisen. \n\n16 \n\n3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die Unterhalts-\n\nvorschusskasse die von ihr beantragte Festsetzung von Zinsen gegen den An-\n\ntragsgegner indessen nicht auf einen vom Eintritt des Schuldnerverzuges un-\n\nabhängigen Anspruch auf Prozesszinsen (§ 291 BGB) stützen. Zwar unterliegt \n\nes keinem Zweifel, dass § 291 BGB grundsätzlich auch auf Unterhaltsforderun-\n\ngen anzuwenden ist (Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 3/86 - FamRZ \n\n1987, 352). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Prozesszinsen sind \n\nunter den hier vorliegenden Umständen aber nicht gegeben. \n\n17 \n\nGemäß § 291 Abs. 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld vom Ein-\n\ntritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen; der Begriff der Rechtshängigkeit wird \n\ndabei verfahrensrechtlich verstanden (MünchKomm/Ernst BGB 5. Aufl. § 291 \n\nRdn. 8). Nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung ist ein materiell-\n\nrechtlicher Anspruch rechtshängig, solange über ihn ein kontradiktorisches Er-\n\nkenntnisverfahren durchgeführt wird. Die Zustellung eines Festsetzungsantra-\n\nges gemäß § 647 Abs. 1 ZPO steht in dieser Hinsicht der Erhebung einer Klage \n\n(§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) allerdings nicht gleich. Die Erhebung einer \n\nKlage ist von vornherein auf die streitige Entscheidung der Rechtssache durch \n\nein Urteil gerichtet. Das vereinfachte Verfahren zielt dagegen - ähnlich wie das \n\nMahnverfahren - darauf ab, dem Gläubiger einen einfachen und schnellen Weg \n\nzur Erlangung eines Vollstreckungstitels ohne vorherige Sachverhandlung und \n\nSachentscheidung durch den Rechtspfleger zu eröffnen (vgl. zum Mahnverfah-\n\nren BGH Urteile vom 8. März 1977 - VI ZR 111/76 - NJW 1977, 1149 f. und vom \n\n16. Dezember 1987 - VII ZR 4/87 - NJW 1988, 1980, 1981). In diesem Verfah-\n\nren tritt keine Rechtshängigkeit wie in einem streitigen Verfahren ein. Das ver-\n\neinfachte Verfahren als besondere Prozessart ist erst dann beendet und geht in \n\nein kontradiktorisches Verfahren über, wenn der Antragsgegner gegenüber dem \n\nFestsetzungsantrag nicht zurückzuweisende oder zulässige Einwendungen er-\n\nhebt und eine Partei daraufhin die Durchführung des streitigen Verfahrens be-\n\nantragt (§§ 650 Abs. 1, 651 ZPO). Das war hier indessen nicht der Fall. \n\n18 \n\nAuch Sinn und Zweck des § 291 BGB gebieten es nicht, dem Antragstel-\n\nler eines vereinfachten Verfahrens einen Anspruch auf Prozesszinsen ab Zu-\n\nstellung des Festsetzungsantrages zuzubilligen. Der Anspruch auf Prozesszin-\n\nsen findet seinen Rechtsgrund allein in der Rechtshängigkeit; er soll das Ver-\n\nhalten des Schuldners sanktionieren, der seinen Gläubiger zu Unrecht zu einer \n\nKlageerhebung zwingt und damit einem Prozessrisiko aussetzt (vgl. BGH Urteil \n\nvom 5. Januar 1965 - VI ZR 24/64 - NJW 1965, 531, 532; MünchKomm/Ernst \n\nBGB 5. Aufl. § 291 Rdn. 1; Wilske/Schweda MDR 2006, 191, 192 f.). In einem \n\nBeschlussverfahren, das von vornherein nicht auf eine streitige Sachentschei-\n\ndung ausgerichtet ist, bedarf es einer solchen Sanktion nicht. \n\n19 \n\n4. Zutreffend ist die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass die Zuer-\n\nkennung künftiger Verzugszinsen auf noch nicht fällige Unterhaltsraten im ver-\n\neinfachten Verfahren nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich schon daraus, \n\ndass etwaige Verzugszinsen, die beansprucht werden können, wenn wieder-\n\nkehrende Leistungen nicht rechtzeitig erbracht werden, vom künftigen Zah-\n\nlungsverhalten des Gläubigers abhängen und deshalb in ihrer Entstehung un-\n\ngewiss sind. Anders als die künftigen Unterhaltsraten sind die Verzugszinsen \n\ndaher keine wiederkehrenden Leistungen im Sinne von § 258 ZPO, so dass sie \n\nnur unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO bei der Besorgnis der Leis-\n\ntungsverweigerung zuerkannt werden können (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1980, \n\n583, 585; OLG Frankfurt FamRZ 1985, 704, 706; MünchKomm/Becker-\n\nEberhard ZPO 3. Aufl. § 258 Rdn. 9; Musielak/Foerste aaO § 258 Rdn. 3; \n\nStein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 259 Rdn. 2). Für die Klärung der damit \n\nzusammenhängenden Fragen ist in dem vereinfachten Verfahren nach den \n\n§§ 645 ff. ZPO kein Raum. \n\n20 \n\nDas vereinfachte Verfahren soll nicht nur der Kostenersparnis, sondern \n\nauch und insbesondere der zügigen Schaffung eines Vollstreckungstitels die-\n\nnen (vgl. BT-Drucks. 13/7338, S. 36). Aus diesem Grunde ist es auf größtmögli-\n\nche Vereinfachung und Beschleunigung ausgerichtet und in weitem Umfang \n\nschematisiert. Es soll den Rechtspfleger davon entheben, im Rahmen der \n\nSchlüssigkeitsprüfung wertende Beurteilungen abgeben zu müssen (DIJuF-\n\nRechtsgutachten vom 30. April 2002, JAmt 2002, 251, 252). Die dem An-\n\ntragsteller nach § 646 Abs. 1 ZPO obliegenden Angaben - auch zur tatsächli-\n\nchen Begründung des geltend gemachten Anspruchs - umschreiben zwar ledig-\n\nlich den notwendigen Mindestinhalt eines ordnungsgemäßen verfahrenseinlei-\n\ntenden Antrags; andererseits werden dadurch im Hinblick auf das Vereinfa-\n\nchungs- und Beschleunigungsgebot aber auch die Maßstäbe für die sachliche \n\nPrüfung durch den Rechtspfleger gesetzt. Er soll sich bei der materiellen Prü-\n\nfung grundsätzlich auf die Frage beschränken können, ob die gemäß § 646 \n\nAbs. 1 ZPO von dem Antragsteller zu machenden Angaben - ihre Richtigkeit \n\nunterstellt - den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe rechtferti-\n\ngen. In diesem schematisierten Verfahren können künftige Zinsen deshalb nicht \n\nfestgesetzt werden (vgl. ebenso Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO aaO § 646 \n\nRdn. 2; Vogel FPR 2002, 628, 632; Runge JAmt 2002, 110; van Els RPfleger \n\n2003, 477, 479; DIJuF-Rechtsgutachten vom 30. April 2002 JAmt 2002, 251, \n\n252). \n\n21 \n\n5. Nicht uneingeschränkt gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht \n\njedoch in seiner Auffassung, dass die Geltendmachung gesetzlicher Verzugs-\n\nzinsen auch für rückständigen Unterhalt im vereinfachten Verfahren ausge-\n\nschlossen sei. \n\n22 \n\na) Es entspricht ganz überwiegender Auffassung in Literatur und Recht-\n\nsprechung, dass die Vorschriften über die Verzinsung einer Geldschuld bei \n\nSchuldnerverzug (§§ 288, 286 BGB) auch für Unterhaltsforderungen gelten \n\n(OLG Hamburg FamRZ 1984, 87; OLG München FamRZ 1984, 310, 311; OLG \n\nHamm FamRZ 1984, 478; OLG Frankfurt FamRZ 1985, 704, 706; \n\nPalandt/Heinrichs BGB 67. Aufl. § 288 Rdn. 6; MünchKomm/Ernst aaO § 288 \n\nRdn. 13; Erman/Hager BGB 11. Aufl. § 288 Rdn. 6; Bamberger/Roth/Unberath \n\nBGB § 288 Rdn. 2; Wendl/Gerhardt aaO § 6 Rdn. 132; Johannsen/Henrich/ \n\nGraba aaO § 1613 Rdn. 8; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung \n\nzur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 269; Schwab/Borth Handbuch des \n\nScheidungsrechts 5. Aufl. Rdn. IV 1265; offen gelassen im Senatsurteil vom \n\n14. Januar 1987 - IVb ZR 3/86 - FamRZ 1987, 352). \n\n23 \n\nSoweit hiergegen eingewendet worden ist, dass die Verzinsungspflicht \n\ngemäß § 288 Abs. 1 BGB Unterhaltsforderungen nicht erfassen könne, weil \n\nUnterhalt zur Deckung des aktuellen Lebensbedarfs, nicht aber zur verzinsli-\n\nchen Anlage bestimmt sei (vgl. OLG Celle FamRZ 1983, 525 mit zust. Anm. \n\nBrüggemann, S. 525 ff.), ist dem bereits entgegenzuhalten, dass die Zuerken-\n\nnung von Verzugszinsen nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur einen gesetzlich \n\nfingierten Mindestschaden des Gläubigers ausgleichen, sondern daneben auch \n\nbewirken soll, dass dem Schuldner durch die Abschöpfung der möglichen Vor-\n\nteile aus der Leistungsverzögerung der Anreiz zur Zahlungsverzögerung ge-\n\nnommen wird. Gerade dieser präventive Gedanke, den Schuldner durch die \n\nAndrohung eines Verzugszinses davon abzuhalten, bei Liquiditätsschwierigkei-\n\nten durch Unterlassen der fälligen Zahlung statt eines Bankkredits einen günsti-\n\ngen „Gläubigerkredit“ in Anspruch zu nehmen, ist zuletzt im Zusammenhang mit \n\nder Erhöhung des Verzugszinses durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger \n\nZahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I, S. 330) in den Vordergrund getreten \n\n(vgl. BT-Drucks. 14/1246, S. 5). \n\n24 \n\nb) Im Ausgangspunkt beizutreten ist dem Oberlandesgericht in der Ein-\n\nschätzung, dass dem Rechtspfleger im vereinfachten Verfahren nicht die mate-\n\nrielle Prüfung abverlangt werden kann, ob und wann der Antragsgegner mit den \n\nrückständigen Unterhaltsraten schon vor Einleitung des Verfahrens durch eine \n\nMahnung in Verzug geraten ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwer-\n\nde lässt sich dies nicht ohne weiteres anhand der gemäß § 646 Abs. 1 Nr. 5 \n\nZPO erforderlichen Angaben beurteilen. Nach dieser Vorschrift hat der An-\n\ntragsteller für den Fall der Geltendmachung von Unterhaltsrückständen an-\n\nzugeben, wann die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 BGB \n\nvorgelegen haben. Dieser Zeitpunkt muss indessen nicht mit dem Zeitpunkt \n\nidentisch sein, von dem an der Gläubiger Verzugszinsen auf die nicht gezahlten \n\nUnterhaltsraten verlangen kann. Denn die bloße Aufforderung zur Auskunft im \n\nSinne von § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB eröffnet dem Unterhaltsgläubiger zwar die \n\nrechtliche Möglichkeit, Unterhalt auch für die Vergangenheit zu fordern; der Un-\n\nterhaltsschuldner wird dadurch aber nach allgemeiner Meinung nicht in einer \n\nden Schuldnerverzug nach § 286 Abs. 1 BGB begründenden und damit einen \n\netwaigen Zinsanspruch nach § 288 Abs. 1 BGB auslösenden Weise zur Leis-\n\ntung aufgefordert (MünchKomm/Born BGB 4. Aufl. § 1613 Rdn. 18; Johannsen/ \n\nHenrich/Graba aaO § 1613 Rdn. 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 30. April 2002 \n\nJAmt 2002, 251). Es wären daher Darlegungen erforderlich, die über die Anga-\n\nben nach § 646 Abs. 1 Nr. 5 ZPO hinausgehen und die dementsprechend einen \n\nhöheren Prüfungsaufwand erfordern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der \n\nUnterhaltsschuldner in der Vergangenheit bereits Teilleistungen erbracht hat. In \n\ndiesem Falle müsste der Rechtspfleger wegen der möglichen Auswirkungen auf \n\neine Beendigung des Schuldnerverzuges bei älteren Unterhaltsforderungen \n\nbeurteilen, ob den Teilzahlungen eine ausdrückliche oder stillschweigende Leis-\n\ntungsbestimmung zugrunde lag oder ob sie in Ermangelung einer solchen Be-\n\nstimmung nach § 366 Abs. 2 BGB anzurechnen wären. Für eine solche Prüfung \n\nist im Rahmen eines weitgehend schematisierten Verfahrens kein Raum. \n\n25 \n\nc) Diese Bedenken können aber nicht erhoben werden, soweit für den \n\nBeginn der Verzinsung wegen der Unterhaltsrückstände nicht auf eine vom An-\n\ntragsteller besonders darzulegende Mahnung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB), son-\n\ndern auf die einer Mahnung gleichstehende gerichtliche Geltendmachung \n\n(§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB) der bereits fällig gewordenen Unterhaltsraten abge-\n\nstellt wird. Nach § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB treten die Verzugsfolgen wie bei der \n\nMahnung auch bei der Erhebung der Leistungsklage sowie bei der Zustellung \n\ndes Mahnbescheides im Mahnverfahren ein. Die Vorschrift ist auch auf andere \n\nFormen gerichtlicher Geltendmachung einer Geldforderung entsprechend an-\n\nzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 – NJW 1983, \n\n2318, 2320: Zustellung eines Antrages auf einstweilige Anordnung; Senatsurteil \n\nvom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 285: Zugang eines \n\nProzesskostenhilfegesuchs), so dass jedenfalls die Zustellung des Festset-\n\nzungsantrages (§ 647 Abs. 1 ZPO) schon wegen der dem Mahnverfahren ähn-\n\nlichen Ausgestaltung des vereinfachten Verfahrens als verzugsbegründender \n\nVorgang im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen ist. \n\n26 \n\nWird der Zinsanspruch demzufolge auf den Zeitpunkt der Zustellung des \n\nFestsetzungsantrages bezogen, beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtspfle-\n\ngers darauf, diesen Zeitpunkt aus den Akten festzustellen, um anschließend die \n\nVerzinsung der Unterhaltsrückstände mit dem gesetzlichen Zinssatz von fünf \n\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz von diesem Zeitpunkt an aussprechen \n\nzu können. Umfangreicher materieller Prüfungen oder einer wertenden Beurtei-\n\nlung bedarf es insoweit nicht, so dass der Vereinfachungs- und Beschleuni-\n\ngungsgrundsatz des vereinfachten Verfahrens nicht in Frage gestellt wird. So-\n\nweit das Oberlandesgericht auch insoweit Bedenken trägt, vermag der Senat \n\ndem nicht zu folgen: \n\n27 \n\naa) Das Problem, ob der Antragsteller möglicherweise höhere Zinsen als \n\nden gesetzlichen Verzugszins beanspruchen kann (§ 288 Abs. 4 BGB), könnte \n\nsich nur dann stellen, wenn eine höhere Zinsforderung tatsächlich geltend ge-\n\nmacht werden würde. Selbst wenn die Überprüfung der höheren Zinsforderung \n\nauf ihre Schlüssigkeit den Prüfungsumfang des vereinfachten Verfahrens über-\n\nsteigen sollte - was nicht von der Hand zu weisen ist -, ist nichts dagegen zu \n\nerinnern, dem Antragsteller ohne weitergehende Prüfung der Schadenshöhe \n\nzumindest den gesetzlichen Verzugszins als gesetzlich fingierten Mindestscha-\n\nden zuzusprechen. Mehr war im vorliegenden Fall auch nicht beantragt worden. \n\n28 \n\nbb) Auch die vom Oberlandesgericht aufgeworfene Frage, welche Ne-\n\nbenforderungen durch den Rechtspfleger überhaupt zuerkannt werden könnten \n\nund wo im Hinblick auf andere verzugsbedingte Sekundäransprüche (insbeson-\n\ndere Schadenersatzforderungen) die Grenzen hierfür zu ziehen seien, stellt sich \n\nnicht. Denn der Rechtspfleger hat nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des \n\nSchuldnerverzuges nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits vor Einleitung des \n\nVerfahrens vorgelegen haben. Aus diesem Grunde kommt die Festsetzung von \n\nanderen Nebenforderungen (etwa Mahnkosten), die ihre Begründung notwen-\n\ndigerweise in einem Schuldnerverzug vor Zustellung des Feststellungsantrages \n\nhaben, von vornherein nicht in Betracht. \n\n29 \n\nd) Demzufolge waren auf die bei Zustellung des Festsetzungsantrages \n\nam 3. November 2004 bereits fälligen Unterhaltszahlungen von diesem Zeit-\n\npunkt an die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 BGB) zuzuerkennen. \n\nBereits das Oberlandesgericht hat insoweit zutreffend erkannt, dass die von der \n\nUnterhaltsvorschusskasse beantragte Zuerkennung von Zinsen „ab Rechtshän-\n\ngigkeit“ - schon im Auslegungsrückgriff auf § 651 Abs. 3 ZPO - dahin verstan-\n\nden werden kann, dass jedenfalls eine Verzinsung ab Zustellung des Festset-\n\nzungsantrages begehrt wird. \n\n30 \n\ne) Für die Zeit ab 1. Januar 2008 war der Unterhalt nach § 36 Nr. 3 a, 4 \n\nEGZPO als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts festzusetzen. \n\nHahne Weber-Monecke Wagenitz \n\n Ahlt Dose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Simmern, Entscheidung vom 09.12.2004 - 5 FH 48/04 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 03.02.2005 - 7 UF 985/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__34-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/xii-zb-34-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__34-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__34-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/xii-zb-34-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__34-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:35.480136+00:00"}}