{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__33-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-12-21","aktenzeichen":"XII ZB 33/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 114, 520 Abs. 3 Ein mit \"Berufungsbegründung\" überschriebener Schriftsatz genügt den Anfor- derungen des § 520 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 ZPO regelmäßig auch dann, wenn darin \"zunächst\" Prozesskostenhilfe beantragt und der Berufungs- antrag mit den Worten \"Nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe werde ich beantragen, …\" angekündigt wird. ZPO §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 Nr. 2 Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Be- schluss, mit dem das Berufungsgericht den (hilfsweise) gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist we- gen Anwaltsverschuldens zurückgewiesen und sich die Verwerfung der Beru- fung vorbehalten hat, wenn diese Frist in Wirklichkeit nicht versäumt ist. ZPO §§ 238 Abs. 4, 97, 91 Abs. 1, 92 Zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde in einem solchen Fall.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 33/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nZPO §§ 114, 520 Abs. 3 \n\nEin mit \"Berufungsbegründung\" überschriebener Schriftsatz genügt den Anfor-\nderungen des § 520 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 ZPO regelmäßig auch \ndann, wenn darin \"zunächst\" Prozesskostenhilfe beantragt und der Berufungs-\nantrag mit den Worten \"Nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe werde ich \nbeantragen, …\" angekündigt wird. \n\nZPO §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 \nNr. 2 \n\nZur Zulässigkeit und Begründetheit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Be-\nschluss, mit dem das Berufungsgericht den (hilfsweise) gestellten Antrag auf \nWiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist we-\ngen Anwaltsverschuldens zurückgewiesen und sich die Verwerfung der Beru-\nfung vorbehalten hat, wenn diese Frist in Wirklichkeit nicht versäumt ist. \n\nZPO §§ 238 Abs. 4, 97, 91 Abs. 1, 92 \n\nZur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde in einem solchen \nFall. \n\nBGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05 - OLG Düsseldorf \n\nAG Mönchengladbach \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin \n\nWeber-Monecke, den Richter Fuchs und die Richterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf \n\nvom 19. November 2004 aufgehoben. \n\nDer Antrag der Beklagten, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung \n\nund der Wiedereinsetzung zu gewähren, ist gegenstandslos. \n\nVon der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahren wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). \n\nDie Entscheidung über die übrigen Kosten der Rechtsbeschwerde \n\nbleibt der Endentscheidung des Berufungsgerichts vorbehalten. \n\nBeschwerdewert: 16.689 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagten sind die Töchter des Klägers. Dieser war durch Versäum-\n\nnisurteil des Amtsgerichts vom 22. November 1994 verurteilt worden, ihnen \n\nrückständigen und laufenden Unterhalt zu zahlen. \n\n2 \n\nDer Vollstreckungsabwehrklage des Klägers, die Zwangsvollstreckung \n\naus diesem Urteil wegen der für den Zeitraum vom 22. November 1994 bis \n\n2. März 1997 titulierten Ansprüche in Höhe von 32.640 DM für unzulässig zu \n\nerklären, gab das Amtsgericht statt und wies die auf Zahlung weiteren Unter-\n\nhalts gerichtete Widerklage der Beklagten ab. \n\n3 \n\nGegen dieses ihnen am 2. April 2004 zugestellte Urteil legten die Beklag-\n\nten am 30. April 2004 Berufung ein. Am letzten Tag der auf ihren Antrag bis \n\nzum 1. Juli 2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist reichte der Prozess-\n\nbevollmächtigte der Beklagten einen mit \"Berufungsbegründung\" überschriebe-\n\nnen Schriftsatz ein, in dem es eingangs heißt: \n\n\"stelle ich hiermit zunächst Prozesskostenhilfeantrag…\" \n\nund sodann: \n\n\"Nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe werde ich beantragen, \n\ndas Urteil des Amtsgerichts … betreffend die ausgeurteilte Klageforde-\n\nrung aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.\" \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nIn dem folgenden, mit \"Begründung\" überschriebenen Abschnitt, der sich \n\nin tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit dem angefochtenen Urteil ausei-\n\nnandersetzt, heißt es auf Seite 7: \n\n\"Es ist daher wie diesseits beantragt zu entscheiden.\" \n\nMit Beschluss vom 24. September 2004, den Beklagten zugestellt am \n\n6. Oktober 2004, bewilligte das Berufungsgericht die begehrte Prozesskosten-\n\nhilfe. \n\n7 \n\nAuf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 10. November 2004, bislang \n\nliege weder ein Antrag auf Wiedereinsetzung noch eine - unbedingte - Beru-\n\nfungsbegründung nebst Berufungsantrag vor, beantragten die Beklagten vor-\n\nsorglich, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung \n\nder Frist zur Berufungsbegründung sowie der Wiedereinsetzungsfrist zu gewäh-\n\nren. \n\n8 \n\nDiesen Antrag wies das Gericht mit Beschluss vom 19. November 2004 \n\nzurück und behielt sich vor, die Berufung der Beklagten demnächst als unzu-\n\nlässig zu verwerfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. \n\nII. \n\n9 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, \n\n522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. Senatsbeschluss BGHZ \n\n155, 21, 22) und zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. \n\nBGHZ 151, 221, 227 f.). Sie ist auch begründet, weil das Berufungsgericht die \n\nAnforderungen an eine zulässige Berufungsbegründung überspannt hat. \n\n10 \n\n1. Die Beklagten haben die Frist zur Begründung ihrer Berufung gewahrt, \n\nso dass sich die Frage der Wiedereinsetzung und auch der Wahrung der Wie-\n\ndereinsetzungsfrist nicht stellt. \n\n11 \n\nDer hier innerhalb verlängerter Begründungsfrist eingegangene, ein-\n\ngangs als \"Berufungsbegründung\" (und nicht etwa als Entwurf einer solchen) \n\nbezeichnete und von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt \n\nunterschriebene Schriftsatz genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. \n\n12 \n\na) Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass \n\nnicht nur eine bedingt eingelegte Berufung unzulässig ist, sondern auch eine \n\nunbedingt eingelegte Berufung, wenn innerhalb der Begründungsfrist nur ein \n\nSchriftsatz eingeht, dem nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen ist, ob \n\ner zur Begründung der Berufung bestimmt ist. Das ist auch dann der Fall, wenn \n\nvon einer Bedingung abhängig gemacht wird, ob er als Berufungsbegründung \n\ngelten soll. \n\n13 \n\nWird ein Rechtsmittel oder seine Begründung zulässigerweise mit einem \n\nAntrag auf Prozesskostenhilfe verbunden, muss der Rechtsmittelführer zwar \n\nalles vermeiden, was den Eindruck erweckt, er wolle eine (künftige) Prozess-\n\nhandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung von Prozesskostenhilfe \n\nabhängig machen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86 - \n\nFamRZ 1986, 1987). Sind aber - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an \n\neine Berufungsbegründungsschrift erfüllt, kommt die Deutung, dass der Schrift-\n\nsatz nicht als unbedingte Berufungsbegründung bestimmt war, nur in Betracht, \n\nwenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel \n\nausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Januar \n\n1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - \n\nFamRZ 2005, 1537). Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer be-\n\ndingten und damit unzulässigen Berufungsbegründung ist für die Annahme ei-\n\nner derartigen Bedingung eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung erforder-\n\nlich, die beispielsweise darin gesehen werden kann, dass der Schriftsatz als \n\n\"Entwurf einer Berufungsbegründung\" oder als \"Begründung zunächst nur des \n\nProzesskostenhilfegesuchs\" bezeichnet wird, von einer \"beabsichtigten Beru-\n\nfungsbegründung\" die Rede ist oder angekündigt wird, dass die Berufung \"nach \n\nGewährung der Prozesskostenhilfe\" begründet werde (vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554 m.N.). \n\n14 \n\nDemgegenüber ist dem hier zu beurteilenden Schriftsatz eine solche ein-\n\ndeutige, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Bedingung nicht zu ent-\n\nnehmen. Er ist im Gegenteil mit \"Berufungsbegründung\" überschrieben und \n\nenthält auch im Folgenden keine Einschränkung dahin, dass er entgegen dieser \n\nÜberschrift nicht oder noch nicht oder nur unter einer bestimmten Bedingung \n\nals solche gelten solle. Die Wendung \"Es ist daher wie diesseits beantragt zu \n\nentscheiden\" bezieht sich ersichtlich nicht nur auf den gestellten Prozesskos-\n\ntenhilfeantrag, sondern lässt im Gegenteil erkennen, dass die Beklagten eine \n\nEntscheidung in der Sache erstreben und die prozessualen Voraussetzungen \n\nhierfür als erfüllt ansehen. \n\n15 \n\nZu einer gegenteiligen Auslegung des Schriftsatzes besteht auch schon \n\ndeshalb kein Anlass, weil bei einer bereits eingelegten Berufung keine plausib-\n\nlen Gründe ersichtlich sind, die den Prozessbevollmächtigten hätten bewegen \n\nkönnen, einen den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügenden \n\nSchriftsatz nicht als solche einzureichen. Für die Frage, ob neben einem Antrag \n\nauf Prozesskostenhilfe zugleich auch schon das Rechtsmittel eingelegt werden \n\nsoll oder nicht, mögen zwar regelmäßig Kostengesichtspunkte eine Rolle spie-\n\nlen. Ist das Rechtsmittel bereits eingelegt, erübrigen sich derartige Überlegun-\n\ngen regelmäßig. Im hier vorliegenden Fall würden Kostengesichtspunkte sogar \n\n- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gegen dessen Auslegung \n\nsprechen. Denn bei Einlegung der Berufung der Beklagten entsprach der \n\nStreitwert deren erstinstanzlicher Beschwer (einschließlich der Abweisung ihrer \n\nWiderklage). Dabei wäre es bei der notwendigen Verwerfung der Berufung \n\ngeblieben, wenn der hier zu beurteilende Schriftsatz nicht dazu bestimmt gewe-\n\nsen wäre, die Berufung zu begründen und den Umfang der Anfechtung zu \n\nkennzeichnen. Allein als Berufungsbegründung konnte dieser Schriftsatz dem-\n\ngegenüber infolge des eingeschränkten Berufungsantrages, mit dem die Ab-\n\nweisung der Widerklage hingenommen wurde, zu einem geringeren Streitwert \n\nund damit zu geringeren Kosten führen. \n\n16 \n\nJedenfalls ist vernünftigerweise nicht davon auszugehen, dass eine Par-\n\ntei Prozesskostenhilfe für eine bereits eingelegte Berufung begehrt, zugleich \n\naber die mit der Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist verbundenen \n\nNachteile in Kauf nehmen will. Vielmehr ist im Zweifel anzunehmen, dass ein \n\ninhaltlich den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügender \n\nSchriftsatz auch als Berufungsbegründung dienen soll, wenn eine solche erfor-\n\nderlich und nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (vgl. \n\nzur Berufungsschrift Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2004 aaO S. 1554 und \n\nvom 20. Juli 2005 aaO). \n\n17 \n\nb) Dem steht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - insbe-\n\nsondere nicht entgegen, dass in diesem Schriftsatz \"zunächst\" Prozesskosten-\n\nhilfe beantragt und der - eingeschränkte - Berufungsantrag mit den Worten \n\n\"Nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe werde ich beantragen\" eingeleitet \n\nwird. \n\n18 \n\naa) Selbst wenn darin mit dem Berufungsgericht ein bedingter Beru-\n\nfungsantrag zu sehen wäre, könnte zumindest in Zweifel gezogen werden, ob \n\neine Berufungsbegründung allein wegen eines solchen Antrages nicht den An-\n\nforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügt. Denn diese Vorschrift regelt nur, \n\nauch soweit sie einen Berufungsantrag verlangt, die formellen Anforderungen \n\nan die Berufungsbegründungsschrift. Deshalb erscheint fraglich, ob dieser An-\n\ntrag auch schon bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist einen in jeder Hin-\n\nsicht zulässigen Inhalt haben muss. Ob eine Berufung mit einem von der Ge-\n\nwährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemachten Berufungsantrag auch \n\ndann zulässig ist, wenn diese Bedingung erst nach Ablauf der Frist eintritt oder \n\nfallen gelassen wird, ist daher nicht unumstritten (unzulässig: OLG Karlsruhe \n\nOLGR 1986, 197, 200; zulässig: Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 64. Aufl. \n\n§ 520 Rdn. 18). \n\n19 \n\nbb) Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, da der hier gestellte Beru-\n\nfungsantrag nicht unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe \n\nstand. \n\n20 \n\nDie dem Wortlaut des Berufungsantrags vorausgestellte Wendung \"wer-\n\nde ich beantragen, …\" ist eine übliche, regelmäßig nicht beanstandete und nicht \n\nzu beanstandende Formulierung, mit der der Umfang des Berufungsbegehrens \n\ngekennzeichnet und zugleich angekündigt wird, welcher Antrag demnächst in \n\nder mündlichen Berufungsverhandlung verlesen werden soll. Auch für die Wen-\n\ndung \"Nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe werde ich beantragen, …\", \n\ngilt grundsätzlich nichts anderes, und zwar auch dann nicht, wenn - wie hier - im \n\ngleichen Schriftsatz \"zunächst\" Prozesskostenhilfe begehrt wird. \n\n21 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem nämlich nicht zu \n\nentnehmen, dass zunächst \"nur\" Prozesskostenhilfe begehrt werde und die An-\n\nfechtung des erstinstanzlichen Urteils oder deren Umfang in der Schwebe \n\ngehalten werden solle. Vielmehr ist diese temporale Staffelung (zunächst / nach \n\nBewilligung) mangels konkreter entgegenstehender Anhaltspunkte nicht im Sin-\n\nne einer Bedingung zu verstehen, sondern als Ausdruck des legitimen Wun-\n\nsches, über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe möge vorab entschieden \n\nwerden, gegebenenfalls verbunden mit der - unschädlichen - Ankündigung, die \n\nweitere Durchführung des Rechtsmittels solle vom Umfang der Bewilligung ab-\n\nhängig gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 aaO S. 1554), \n\noder der Anwalt beabsichtige, erst nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\naufzutreten und den Antrag zu verlesen. \n\n22 \n\nUnerheblich ist jedenfalls, ob der hier zu beurteilende Schriftsatz etwa \n\ndahin auszulegen ist, dass lediglich die genaue Formulierung des Berufungsan-\n\ntrages (unter Berücksichtigung sich aus der Prozesskostenbewilligung gegebe-\n\nnenfalls ergebender Bedenken oder Anregungen) vorbehalten bleiben sollte, \n\noder ob es zwar bei der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils verbleiben \n\nsolle, soweit dem Abänderungsbegehren des Klägers entsprochen wurde, die \n\nBeklagten sich aber vorbehalten, bei nur eingeschränkter Bewilligung der Pro-\n\nzesskostenhilfe den Berufungsantrag in der mündlichen Verhandlung nur noch \n\nim Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung zu stellen. Beides stünde der Zu-\n\nlässigkeit der Berufung nämlich nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli \n\n1975 aaO S. 2014 unter 2 a). \n\n23 \n\n2. Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg auch nicht etwa deshalb zu ver-\n\nsagen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts, Wiedereinsetzung nicht \n\nzu gewähren, als im Ergebnis richtig und nur in der Begründung falsch anzuse-\n\nhen wäre. Eine Wiedereinsetzung in eine nicht versäumte Frist sieht das \n\nGesetz nicht vor und kann daher auch nicht gewährt werden. \n\n24 \n\nEin gleichwohl - auch hilfsweise - gestellter Wiedereinsetzungsantrag ist \n\ndann gegenstandslos (Senatsbeschluss vom 15. Februar 1995 - XII ZB 7/95 - \n\nNJW 1995, 2112, 2113). \n\n25 \n\nDeswegen ist ein Beschluss, der einen solchen Antrag zurückweist, auch \n\nohne zugleich das Rechtsmittel zu verwerfen, auf die Rechtsbeschwerde hier-\n\ngegen zur Klarstellung aufzuheben. Denn das Berufungsgericht hätte diesen \n\nAntrag als gegenstandslos behandeln müssen, statt ihn wegen Anwaltsver-\n\nschuldens als unbegründet zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli \n\n2004 - XII ZB 50/04 - unveröffentlicht). \n\n26 \n\nInsoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Prozessbevollmächtigte einer \n\nPartei, der in erster Linie die Auffassung vertritt, die Rechtsmittel- oder Rechts-\n\nmittelbegründungsfrist gewahrt zu haben, aus anwaltlicher Vorsorge gezwun-\n\ngen ist, gegen einen derartigen Beschluss Rechtsbeschwerde einzulegen. Ihm \n\nist nicht zuzumuten, die angekündigte gesonderte Verwerfung des Rechtsmit-\n\ntels abzuwarten und erst dagegen Rechtsmittel einzulegen, weil dieses dann \n\nnicht mehr hilfsweise auch auf Wiedereinsetzungsgründe gestützt werden kann \n\n(vgl. Zöller/Gummer/Heßler ZPO 25. Aufl. § 522 Rdn. 16 m.N.). \n\n27 \n\n3. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind gemäß \n\n§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben, weil sie bei richtiger Entscheidung \n\ndes Berufungsgerichts nicht angefallen wären. \n\n28 \n\nDie Entscheidung über die übrigen Kosten der Rechtsbeschwerde ist der \n\nEndentscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache vorzubehalten (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99 - NJW 2000, 3284, 3286) und \n\nwird an deren Ergebnis auszurichten sein. \n\n29 \n\nDiese Kosten unabhängig vom Erfolg in der Hauptsache den Beklagten \n\naufzuerlegen wäre nicht gerechtfertigt. Denn ihre Rechtsbeschwerde hat Erfolg, \n\nund eine unmittelbare Anwendung des § 238 Abs. 4 ZPO, demzufolge die Kos-\n\nten der Wiedereinsetzung dem Antragsteller zur Last fallen, kommt hier nicht in \n\nBetracht, da es einer Wiedereinsetzung nicht bedurfte. Auch eine entsprechen-\n\nde Anwendung ist nicht gerechtfertigt, da diese Vorschrift - wie auch § 344 \n\nZPO - ihren Grund in der Säumnis der Partei hat, hier aber keine Frist versäumt \n\nwurde. Umgekehrt gilt dies auch zugunsten des Klägers. Denn er hat der bean-\n\ntragten Wiedereinsetzung nicht widersprochen und sich der Rechtsbeschwerde \n\nnicht widersetzt. Aus § 238 Abs. 4, 2. Halbs. ZPO ist die Wertung des Gesetzes \n\nersichtlich, dass die Kosten einer Entscheidung über die Frage der Wiederein-\n\nsetzung nur dann (unabhängig vom Ausgang der Hauptsache) dem Gegner des \n\nAntragstellers aufzuerlegen sind, wenn und soweit er sie durch unbegründeten \n\nWiderspruch gegen die Wiedereinsetzung verursacht hat. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nFuchs \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mönchengladbach, Entscheidung vom 26.03.2004 - 30 F 156/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.11.2004 - II-5 UF 115/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/xii-zb-33-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/xii-zb-33-05","retrieved":"2026-07-10 17:21:27.464441+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-21/xii-zb-33-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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