{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__31-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-07-20","aktenzeichen":"XII ZB 31/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 114, 511 Zur Frage, wann eine Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozeß- kostenhilfe eingelegt und damit unzulässig ist (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juli 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 31/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 114, 511 \n\nZur Frage, wann eine Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozeß-\n\nkostenhilfe eingelegt und damit unzulässig ist (im Anschluß an Senatsbeschluß vom \n\n19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553). \n\nBGH, Beschluß vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - OLG Frankfurt \n\nAG Kassel \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, \n\nFuchs und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Familien-\n\nsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n21. Januar 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 990 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDurch Urteil des Amtsgerichts vom 16. August 2004, dem Beklagten zu-\n\ngestellt am 16. November 2004, wurde dieser zur Zahlung von Kindesunterhalt \n\nan die Klägerin verurteilt. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2004, der am \n\n14. Dezember 2004 beim Berufungsgericht einging, legte der Beklagte dagegen \n\nBerufung ein und begründete sie. \n\nMit einem weiteren Schriftsatz vom 9. Dezember 2004, der zeitgleich bei \n\nGericht einging, beantragte der Beklagte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsmit-\n\ntelverfahren mit dem Hinweis, die Erklärung über die persönlichen und wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse werde nachgereicht. Darauf folgt, unmittelbar über der \n\nUnterschrift seines Prozeßbevollmächtigten, die Erklärung: \"Berufung wird nur \n\nfür den Fall von Gewährung der Prozeßkostenhilfe erhoben\". Diese Zeile steht \n\nfür sich allein und ist - ebenso wie der eigentliche Antrag auf Bewilligung von \n\nProzeßkostenhilfe - zentriert gedruckt. \n\nSeine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \n\nreichte der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2004 nach. \n\nAuf den Hinweis des Berufungsgerichts, gegen die Zulässigkeit der Beru-\n\nfung bestünden Bedenken, weil diese mit einer Bedingung verknüpft worden \n\nsei, erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom \n\n14. Januar 2005, dieser Satz sei nur durch ein Büroversehen in den Schriftsatz \n\ngeraten. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe werde zurückgenommen, so daß die \n\nBerufung als unbedingt zu gelten habe. \n\nDas Berufungsgericht verwarf die Berufung des Beklagten als unzuläs-\n\nsig, weil sie nur bedingt eingelegt worden sei, nämlich \"nur für den Fall von Ge-\n\nwährung der Prozeßkostenhilfe\". Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde \n\ndes Beklagten. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbin-\n\ndung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, hat jedoch keinen Erfolg, weil die \n\nangefochtene Entscheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. \n\n1. Eine an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe geknüpfte Berufungs-\n\neinlegung ist unzulässig (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1992 - V ZB \n\n6/92 - VersR 1993, 713). Sind allerdings die gesetzlichen Anforderungen an \n\neine Berufungsschrift - wie hier - erfüllt, kommt eine Deutung, daß der Schrift-\n\nsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn \n\nsich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel aus-\n\nschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Januar 2002 \n\n- VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352 f.). Das ist hier indes der Fall. \n\na) Zweifel daran, daß die Einlegung der Berufung hier an eine Bedingung \n\ngeknüpft war, ergeben sich hier - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde - nicht schon daraus, daß die Berufungsschrift selbst eine solche Be-\n\ndingung nicht enthält und diese sich nur aus dem gesondert eingereichten An-\n\ntrag auf Prozeßkostenhilfe ergibt. Die Zusammengehörigkeit beider Schriftsätze \n\nergibt sich nämlich daraus, daß sie jeweils die vollständigen Parteibezeichnun-\n\ngen enthalten und das Prozeßkostenhilfegesuch sich insoweit auf die eingeleg-\n\nte Berufung bezieht, als es Prozeßkostenhilfe für dieses Rechtsmittelverfahren \n\nbegehrt. Anhaltspunkte dafür, daß etwa ein weiteres Verfahren der gleichen \n\nParteien in die Rechtsmittelinstanz geraten sein könnte, sind nicht ersichtlich. \n\nb) Die in dem zeitgleich mit der Berufungsschrift eingegangenen Schrift-\n\nsatz enthaltene Erklärung, Berufung werde nur für den Fall von Gewährung der \n\nProzeßkostenhilfe erhoben, ist eindeutig. Sie ist nicht mit der Erklärung ver-\n\ngleichbar, die Durchführung der Berufung werde von der Gewährung von Pro-\n\nzeßkostenhilfe abhängig gemacht, was die Auslegung rechtfertigen kann, der \n\nKläger lege unbedingt Berufung ein und behalte sich lediglich für den Fall der \n\nVersagung der Prozeßkostenhilfe die Zurücknahme der Berufung vor (vgl. \n\nBGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553 ff.). \n\nc) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf einen Be-\n\nschluß des BGH vom 22. September 1977 (IV ZB 50/77 - VersR 1978, 181), der \n\nindes einen anders gelagerten Einzelfall betrifft. Dort hatte der IV. Zivilsenat die \n\nErklärung \"Im übrigen gestatte ich mir den Hinweis, daß die Berufung nur dann \n\nals eingelegt gelten soll, wenn dem Kläger das Armenrecht für die Anfechtung \n\ndes erstinstanzlichen Urteils bewilligt wird\" in Anbetracht des Gesamtzusam-\n\nmenhangs nicht als Bedingung für die Einlegung der Berufung ausgelegt, weil \n\nsie weder im Schriftbild hervorgehoben noch besonders gekennzeichnet war \n\nund auch die ihr vom Kläger durch die Einleitung ersichtlich beigemessene Bei-\n\nläufigkeit einer solchen Auslegung entgegenstand. Derartige besondere Um-\n\nstände liegen hier nicht vor. \n\n2. Die vom Beklagten nach gerichtlichem Hinweis mit Schriftsatz vom \n\n14. Januar 2005 erklärte Rücknahme des Prozeßkostenhilfegesuchs mit der \n\nKlarstellung, die Berufung sei unbedingt eingelegt, vermag daran nichts zu än-\n\ndern, da sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgte. \n\na) Zwar kann der Berufungskläger eine nur bedingt eingelegte und des-\n\nhalb unzulässige Berufung durch Rücknahme der Bedingung zulässig machen. \n\nEine solche Erklärung ist als erneute Berufungsschrift anzusehen (vgl. BGH, \n\nBeschluß vom 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92 - VersR 1993, 713 f.). Ist diese erst \n\nnach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden, ist auch grundsätzlich von \n\nAmts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Berufungskläger inner-\n\nhalb der Berufungsfrist Prozeßkostenhilfe beantragt hatte, weil die der ersten, \n\nbedingt eingelegten Berufung beigefügte ordnungsgemäße Berufungsbegrün-\n\ndung insoweit auch für die erneute, bedingungslos eingelegte Berufung gilt. Die \n\nWiedereinsetzung hat dann zur Folge, daß der angefochtene Beschluß, durch \n\nden die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos wird und \n\nzur Klarstellung aufgehoben werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober \n\n1992 aaO). \n\nb) Eine solche Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung \n\nder Berufung wäre hier auch nicht an der Rücknahme des Prozeßkostenhilfe-\n\ngesuches gescheitert, wenn der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt mit der Bewil-\n\nligung von Prozeßkostenhilfe hätte rechnen können. \n\nc) Eine Wiedereinsetzung kam hier aber nicht in Betracht, weil der Be-\n\nklagte innerhalb der Berufungsfrist kein vollständiges Prozeßkostenhilfegesuch \n\neingereicht hatte. Weder hatte er die Erklärung über seine persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb dieser Frist eingereicht, noch hatte er \n\nvor Ablauf dieser Frist auf die in erster Instanz eingereichten Unterlagen mit der \n\nErklärung Bezug genommen, an seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnissen habe sich seitdem nichts geändert. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten daher zu Recht als \n\nunzulässig verworfen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__31-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/xii-zb-31-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__31-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__31-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/xii-zb-31-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__31-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:55:44.671201+00:00"}}