{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__26-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-10-10","aktenzeichen":"XII ZB 26/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 50, 91, 104 Eine nichtexistente Beklagte, die im Streit um ihre Parteifähigkeit zu Lasten des Klägers eine Kostengrundentscheidung erwirkt hat, kann im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren zu ihren Gunsten die Festsetzung der durch die- sen Streit entstandenen Kosten verlangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 26/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 50, 91, 104 \n\nEine nichtexistente Beklagte, die im Streit um ihre Parteifähigkeit zu Lasten des \n\nKlägers eine Kostengrundentscheidung erwirkt hat, kann im anschließenden \n\nKostenfestsetzungsverfahren zu ihren Gunsten die Festsetzung der durch die-\n\nsen Streit entstandenen Kosten verlangen. \n\nBGH, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - XII ZB 26/05 - Brandenburgisches OLG \n\nLG Neuruppin \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die \n\nRichterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember \n\n2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.041,40 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren darüber, ob der \n\nKläger der (nach Vollbeendigung) nicht mehr existenten beklagten GmbH Kos-\n\nten aus einem Verfahren vor dem Landgericht zu erstatten hat. \n\nDas Landgericht hat die gegen die Beklagte gerichtete Zahlungsklage, \n\ndie am 14. Februar 2003 bei Gericht eingegangen und am 25. März 2003 zuge-\n\nstellt worden ist, rechtskräftig als unzulässig abgewiesen und dem Kläger die \n\nKosten des Rechtsstreits auferlegt. \n\nAuf Antrag des für die Beklagte auftretenden Prozessbevollmächtigten \n\nhat das Landgericht die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten \n\nauf 2.041,40 € festgesetzt; die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den \n\nKostenfestsetzungsbeschluss hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbe-\n\nschwerde des Klägers. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zu-\n\nlässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, hier liege kein Fall vor, in dem \n\nein Verfahren gegen eine Partei geführt worden sei, die nicht existiere. Vielmehr \n\nhabe die beklagte GmbH tatsächlich existiert und sei deshalb rechts- und par-\n\nteifähig gewesen. Zwar habe die Beklagte diese Parteifähigkeit verloren, weil \n\nsie am 23. April 2003 im Handelsregister gelöscht worden sei. Eine aufgelöste \n\nund gelöschte Gesellschaft könne aber, wenn sich noch Vermögensgegenstän-\n\nde finden sollten, ihre Existenz wiedererlangen und beispielsweise mit der Be-\n\nhauptung, ihr stehe noch ein Anspruch zu, einen Aktivprozess führen, in dem \n\nsie als parteifähig gelte. Die Kostenfestsetzung habe hier zugunsten der ge-\n\nlöschten Beklagten zu erfolgen, weil die Kostengrundentscheidung in einem \n\nVerfahren ergangen sei, in dem die beklagte GmbH als Partei im Rubrum auf-\n\ngeführt sei. Die Beklagte - und nicht etwa eine hinter ihr stehende Person - sei \n\ndeshalb Gläubigerin des Kostenerstattungsanspruchs. \n\n6 \n\nDie Beklagte sei im Kostenfestsetzungsverfahren auch ordnungsgemäß \n\nvertreten gewesen. Der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten habe die zu \n\nden Akten gereichte Prozessvollmacht am 8. April 2003 unterzeichnet, mithin zu \n\neinem Zeitpunkt, als die Beklagte noch nicht im Handelsregister gelöscht gewe-\n\n7 \n\n8 \n\nsen sei. Diese Vollmacht wirke in das Kostenfestsetzungsverfahren fort, ohne \n\ndass zur Vertretung der Beklagten nunmehr ein Nachtragsliquidator bestellt \n\nwerden müsse. \n\n2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen \n\nÜberprüfung im Ergebnis stand. \n\nNach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen \n\ndes Beschwerdegerichts ist davon auszugehen, dass die vermögenslose Be-\n\nklagte nach Rechtshängigkeit der Klage am 23. April 2003 im Handelsregister \n\ngelöscht worden ist. Dadurch hat die beklagte GmbH ihre Parteifähigkeit verlo-\n\nren. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die bei Zustellung der Klage-\n\nschrift am 25. März 2003 noch existente Beklagte schon mit Eintritt der Rechts-\n\nhängigkeit einen prozessualen - durch eine der Beklagten günstige Kosten-\n\ngrundentscheidung bedingten - Kostenerstattungsanspruch erlangt hat (vgl. \n\nBGH Urteile vom 7. Oktober 1982 - III ZR 148/81 - NJW 1983, 284 und vom 21. \n\nApril 1988 - IX ZR 191/87 - NJW 1988, 3204, 3205). Denn bei der Beurteilung \n\nder - in jeder Lage des Verfahrens zu prüfenden - Parteifähigkeit bleibt der auf-\n\nschiebend bedingte Kostenerstattungsanspruch außer Betracht (vgl. BGHZ 74, \n\n212, 213; BGH Urteil vom 29. September 1981 - VI ZR 21/80 - NJW 1982, 238, \n\n239). \n\n9 \n\na) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die nicht oder nicht mehr \n\nexistente Partei in einem gegen sie angestrengten Prozess insoweit als partei-\n\nfähig zu behandeln ist, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht (allg. M.; Se-\n\nnatsbeschluss vom 12. Mai 2004 - XII ZB 226/03 - NJW-RR 2004, 1505, 1506; \n\nBGHZ 24, 91, 94; 74, 212, 215; BGH Beschluss vom 13. Juli 1993 - III ZB \n\n17/93 - NJW 1993, 2943, 2944). Durch diese Fiktion soll erreicht werden, dass \n\ndie Partei die Frage ihrer Existenz selbst klären lassen kann. \n\n10 \n\nb) Umstritten ist indessen, ob die Existenz der im Rechtsstreit insoweit \n\nals begrenzt parteifähig angesehenen Partei auch im anschließenden Kosten-\n\nfestsetzungsverfahren fingiert werden kann, wenn die Klage wegen fehlender \n\nParteifähigkeit des Beklagten als unzulässig abgewiesen und dem Kläger die \n\nKosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. \n\n11 \n\naa) Nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung gilt die im \n\nProzess fingierte begrenzte Parteifähigkeit der nicht existenten Partei auch für \n\ndas sich anschließende Kostenfestsetzungsverfahren und berechtigt die nicht \n\nexistente Partei, einen Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen; dessen Ge-\n\ngenstand sind die Aufwendungen, die dem Dritten, der für die nicht existente \n\nPartei in einem für zulässig erachteten Verfahren tätig wurde, entstanden sind \n\n(Senatsbeschluss vom 12. Mai 2004 - XII ZB 226/03 - NJW-RR 2004, 1505, \n\n1506; OLG Hamburg MDR 1976, 845; SchlHOLG JurBüro 1978, 1574; OLG \n\nKarlsruhe Beschluss vom 17. August 1978 - 13 W 122/78 - Juris; KG AnwBl. BE \n\n1995 300 (LS); OLGR Saarbrücken 2002, 259; OLGR Stuttgart 2005, 525). \n\nUneinigkeit besteht allerdings darüber, zu wessen Gunsten die Kosten-\n\nfestsetzung verlangt werden kann. \n\nNach einer Ansicht kann die nicht existente Partei eine Kostenfestset-\n\nzung zu ihren Gunsten verlangen (OLGR Saarbrücken 2002, 259; OLG Koblenz \n\nBeschluss vom 15. Mai 2001 - 14 W 332/01 - juris -; KG AnwBl. BE 1995, 300 \n\n(LS)). Da der prozessuale Kostenerstattungsanspruch seine Grundlage aus-\n\nschließlich in dem durch den Rechtsstreit begründeten Prozessrechtsverhältnis \n\nder Parteien habe, müsse der nicht existente Beklagte, der sich im Prozess ge-\n\ngen die Klage mit dem Einwand seiner fehlenden Parteifähigkeit zur Wehr set-\n\nzen dürfe, auch berechtigt sein, die ihm in der Kostengrundentscheidung zuge-\n\nsprochene Kostenerstattung im dafür vorgesehenen Kostenfestsetzungsverfah-\n\n12 \n\n13 \n\nren zu seinen Gunsten geltend zu machen. Der nicht existente Beklagte sei in-\n\nsoweit Auftraggeber im gebührenrechtlichen Sinn. \n\n14 \n\nDemgegenüber wird zum Teil vertreten, die nicht existente Partei könne \n\nnur Kostenerstattung zugunsten derjenigen (existenten) natürlichen oder juristi-\n\nschen Person beantragen, die für die nicht existente Partei gehandelt habe \n\n(OLGR Bamberg 2001, 223; OLG München NJW-RR 1999, 1264, 1265; OLG \n\nHamburg MDR 1976, 846; wohl auch Stein/Jonas/Bork 22. Aufl. § 50 ZPO \n\nRdn. 59). \n\n15 \n\nbb) Nach anderer Auffassung kann eine schon bei Rechtshängigkeit \n\nnicht existente Person schlechthin keine Kostenfestsetzung verlangen, und \n\nzwar weder zu ihren Gunsten noch zu Gunsten des für sie handelnden Dritten. \n\nDie Kostengrundentscheidung des Vollstreckungstitels laufe insoweit ins Leere \n\n(OLGR Zweibrücken 2004, 670). Der Dritte könne einen etwaigen materiell-\n\nrechtlichen Kostenerstattungsanspruch nur in einem gesonderten Rechtsstreit \n\ngegen die klagende Partei geltend machen. \n\n16 \n\nc) Der Senat folgt in den Fällen der wegen Vermögenslosigkeit gelösch-\n\nten GmbH der Auffassung, wonach die nicht mehr existente Partei zu ihren \n\nGunsten jedenfalls die Festsetzung der im Streit über ihre Parteifähigkeit ent-\n\nstandenen Kosten verlangen kann. \n\n17 \n\nDer prozessuale Kostenerstattungsanspruch beruht auf dem durch die \n\nErhebung der Klage begründeten Prozessrechtsverhältnis und folgt dem Verur-\n\nsacherprinzip (vgl. Stein/Jonas/Bork 22. Aufl. vor § 91 ZPO Rdn. 6). Die kla-\n\ngende Partei hat dadurch, dass sie gegen eine nicht existente Partei Klage er-\n\nhoben hat, Veranlassung dazu gegeben, die Frage der Existenz der Beklagten \n\nim Rechtsstreit klären zu lassen. Zur Klärung dieser Frage wird die Existenz der \n\nBeklagten fingiert. Die Entscheidung des Prozessgerichts, dass die Beklagte \n\nnicht existent und damit nicht parteifähig sei, lässt dieses Prozessrechtsverhält-\n\nnis nicht entfallen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es da-\n\nher nicht widersprüchlich, sondern konsequent, die prozessrechtliche Fiktion \n\nder Existenz der Beklagten auch im Kostenfestsetzungsverfahren insoweit auf-\n\nrecht zu erhalten, als es um die Durchsetzung von Kostenerstattungsansprü-\n\nchen im Streit um die Existenz der Beklagten geht. \n\n18 \n\nDie Fiktion erstreckt sich nicht nur auf das Recht der nicht existenten Be-\n\nklagten, Kostenfestsetzung zu beantragen, sondern gilt auch für die Zuordnung \n\ndes Kostenerstattungsanspruchs. Der nicht mehr existenten Beklagten, der \n\ngestattet wird, sich im Rechtsstreit mit ihrer Nichtexistenz zu verteidigen, kann, \n\nwenn sie mit diesem Einwand durchdringt und deshalb eine Kostenentschei-\n\ndung zu ihren Gunsten erreicht, die Kostenerstattung zu ihren Gunsten nicht mit \n\nder Begründung versagt werden, ihr seien keine Kosten entstanden, weil sie \n\nnicht existiere. Vielmehr ist die einmal für den Streit um die Existenz fingierte \n\nParteifähigkeit der Beklagten für den gesamten Streit hierüber einschließlich der \n\ndadurch entstandenen Kosten aufrechtzuerhalten. \n\n19 \n\nEine Erstattung zugunsten des für die nicht mehr existente Beklagte han-\n\ndelnden Dritten kommt im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht in \n\nBetracht. Das Kostenfestsetzungsverfahren dient allein der Umsetzung der ge-\n\nrichtlichen Kostengrundentscheidung. Antrags- und ausgleichsberechtigt ist nur \n\nder im Titel genannte Kostengläubiger (Stein/Jonas/Bork aaO § 103 Rdn. 8 \n\nm.w.N.) und nicht ein hinter diesem stehender Dritter. Für Ermittlungen zur \n\nFeststellung des Dritten, der für die nicht mehr existente Partei gehandelt hat, \n\nist das Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht geeignet. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neuruppin, Entscheidung vom 12.05.2004 - 2 O 69/03 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.12.2004 - 6 W 126/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__26-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-10/xii-zb-26-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__26-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__26-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-10/xii-zb-26-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__26-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:07:30.259788+00:00"}}