{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__25-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-10-26","aktenzeichen":"XII ZB 25/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 25/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Oktober 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nDr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\nvom 17. Dezember 2004 wird auf Kosten des Beklagten als unzu-\n\nlässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 350 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Trennungs- und Kin-\n\ndesunterhalt. \n\nDurch Teilurteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 2004 wurde \n\nder Beklagte verurteilt, \"der Klägerin Auskunft zu erteilen hinsichtlich seiner \n\nEinkünfte aus Kapital, Nebentätigkeit, Beteiligung und Vermietung und Ver-\n\npachtung für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. August 2003 und diese \n\nAuskünfte zu belegen durch Vorlage der Steuererklärungen mit allen Anlagen \n\nfür die Veranlagungszeiträume 2001, 2002 und 2003\". Die gegen dieses Urteil \n\ngerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig \n\nverworfen, weil die Beschwer des Beklagten insgesamt allenfalls 350 € betrage \n\nund damit den Berufungswert von 600 € nicht erreiche. Dagegen richtet sich die \n\nRechtsbeschwerde des Beklagten. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 \n\nZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeu-\n\ntung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbil-\n\ndung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-\n\ndert (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n4 \n\n1. Grundsätzliche Bedeutung ist weder hinsichtlich der Frage gegeben, \n\nwie sich die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten bemisst, noch \n\nhinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kosten der Zuzie-\n\nhung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung der Beschwer be-\n\nrücksichtigt werden können. Beides hat der Bundesgerichtshof bereits ent-\n\nschieden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die \n\nBemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des \n\nRechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei \n\nist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhal-\n\ntungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 10. August \n\n2005 - XII ZB 63/05 - zur Veröffentlichung bestimmt) - auf den Aufwand an Zeit \n\nund Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert \n\n(Senatsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104; \n\nBGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.). Dabei können die Kosten der Zuziehung einer \n\nsachkundigen Hilfsperson nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig \n\nentstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftsertei-\n\nlung nicht in der Lage ist (Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - \n\nFamRZ 2002, 666, 667). \n\n5 \n\n2. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO \n\nnicht vor. Es ist insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass das Berufungs-\n\ngericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Beklagten auf \n\nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt oder gegen das Willkürverbot \n\nverstoßen hat. \n\n6 \n\nEin Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nach der ständigen Recht-\n\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 205, 216 f.; NJW \n\n1994, 2279 m.w.N.) nur festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, \n\ndass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der \n\nProzessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grund-\n\nsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte Par-\n\nteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie \n\nsind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungs-\n\ngründen ausdrücklich zu befassen (BGH Beschluss vom 13. April 2005 - IV ZR \n\n62/04 - NJW-RR 2005, 1051, 1052 m.w.N.). Ein Verstoß gegen das Willkürver-\n\nbot ist selbst bei einer zweifelsfrei fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts \n\nnoch nicht anzunehmen. Hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte \n\nRechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschen-\n\nden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss auf-\n\ndrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG NJW 1994, \n\naaO). Solche Umstände liegen hier nicht vor. \n\n7 \n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass der Senat die Bewertung des \n\nRechtsmittelinteresses ohnehin nur darauf überprüfen kann, ob das Berufungs-\n\ngericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Er-\n\nmessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbe-\n\nschluss vom 3. November 2004 aaO). Solche Ermessensfehler hat die Rechts-\n\nbeschwerde weder darlegen können, noch sind sie sonst ersichtlich. \n\n8 \n\na) Für die Bemessung des Aufwands des Beklagten für die von ihm ge-\n\nschuldete Auskunft ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, dass die \n\nauf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht \n\nnach § 1605 BGB i.V. mit § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB persönlicher Natur und die \n\nErfüllung mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines Steuerberaters gegenüber \n\nDritten nicht vergleichbar ist. Daher wäre es nicht gerechtfertigt, die Bewertung \n\ndanach auszurichten, welche Vergütung gegebenenfalls von einem Dritten ge-\n\nfordert werden könnte. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsper-\n\nson können deswegen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig \n\nentstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftsertei-\n\nlung nicht in der Lage ist (Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - IVb ZB \n\n5/89 - FamRZ 1989, 731 ff. und vom 11. Juli 2001 aaO). Solches hat der Be-\n\nklagte hingegen nicht substantiiert vorgetragen und kann daher vom Beru-\n\nfungsgericht nicht - unter Verletzung des rechtlichen Gehörs - übergangen wor-\n\nden sein. \n\n9 \n\nDass der Beklagte nicht selbst zur Erteilung der geschuldeten Auskunft \n\nin der Lage ist, ergibt sich nicht schon aus dem Umstand, dass die Steuererklä-\n\nrungen für die Jahre 2001 und 2002 durch einen Steuerberater erstellt wurden. \n\nDenn der Steuerberater, ein Bruder des Beklagten, hat die Betriebseinnahmen \n\nder BHG L. GbR auch im eigenen Interesse ermittelt, weil er ebenfalls Mitge-\n\nsellschafter ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu einer sachgerechten \n\nAuskunftserteilung insoweit oder auch hinsichtlich der übrigen Einkommensar-\n\nten nicht in der Lage ist, lassen sich daraus nicht gewinnen. \n\n10 \n\nDaran ändert sich nichts durch den Vortrag des Beklagten zur Höhe der \n\nKosten für die Erstellung der Auskunft durch einen Steuerberater. Denn die \n\nbloße Behauptung, die Arbeiten seien mit einem Zeitaufwand verbunden, \"die \n\nüber das übliche Maß erheblich hinausgehen\" und der Beklagte sei \"alleine \n\nnicht in der Lage\" die geforderte Auskunft zu erstellen, ist unsubstantiiert und \n\nnicht hinreichend aussagekräftig. \n\n11 \n\nAuch aus dem Umstand, dass das Finanzamt die in Ansatz gebrachten \n\nSteuerberaterkosten nicht beanstandet hat, lässt sich nicht herleiten, dass der \n\nBeklagte persönlich nicht zu diesen Arbeiten in der Lage ist. \n\n12 \n\nDarauf, ob der Beklagte auf der Grundlage früherer Überschussrechnun-\n\ngen sogar selbst in der Lage ist, die Höhe der (degressiven oder statischen) \n\nAbschreibung des Anlagevermögens der BHG L. GbR festzustellen, kommt es \n\nnicht einmal an, weil das Berufungsgericht insoweit die Kosten einer entspre-\n\nchenden Auskunft des Steuerberaters berücksichtigt hat. \n\n13 \n\nb) Das Berufungsgericht hat auch berücksichtigt, dass der Beklagte ei-\n\nnen Mehrjahresvergleich der Einnahmen- und Überschussrechnungen der BHG \n\nL. GbR bis einschließlich November 2003 mit Auflistung aller Einnahmen und \n\nAusgaben zu den Akten gereicht hat, insoweit noch Belege eingereicht und die \n\nEinkünfte statt zum 31. November neu zum 31. August 2003 saldiert werden \n\nmüssen. Der Umstand, dass Verbrauchskosten oder Zinsen erst zum Jahres-\n\nende entstehen, steht der Bewertung durch das Berufungsgericht nicht entge-\n\ngen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.01.2004 - 3 F 288/03 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2004 - 2 UF 45/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__25-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-26/xii-zb-25-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1605","ref_norm":"1605","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__25-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__25-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-26/xii-zb-25-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__25-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:05:40.795745+00:00"}}