{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__13-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-03-23","aktenzeichen":"XII ZB 13/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB §§ 1360 a Abs. 4, 1361 Abs. 4 Satz 4; ZPO § 115 Abs. 1 und 2; Eltern schulden in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB auch ihren volljährigen Kindern einen Vorschuß für die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten, wenn die Kinder wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. März 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 13/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1360 a Abs. 4, 1361 Abs. 4 Satz 4; ZPO § 115 Abs. 1 und 2; \n\nEltern schulden in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB auch \n\nihren volljährigen Kindern einen Vorschuß für die Kosten eines Rechtsstreits in \n\npersönlichen Angelegenheiten, wenn die Kinder wegen der Fortdauer ihrer \n\nAusbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben. \n\nBGH, Beschluß vom 23. März 2005 - XII ZB 13/05 - OLG Zweibrücken \n\nAG Ludwigshafen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, \n\nFuchs und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des \n\n2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken \n\nals Familiensenat vom 13. September 2004 wird auf ihre Kosten \n\nzurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie im März 1982 geborene Klägerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine \n\nKlage auf Kindesunterhalt gegen ihren Vater. \n\nNach bestandenem Abitur im Juni 2001 studierte die Klägerin jeweils ein \n\nSemester Bauingenieurwesen und deutsche Philologie. Im Sommer 2002 arbei-\n\ntete sie aushilfsweise in einer Zahnarztpraxis. Seit September 2002 absolviert \n\nsie eine Ausbildung zur Goldschmiedin. Ihre Ausbildungsvergütung beträgt mo-\n\nnatlich im ersten Ausbildungsjahr 155 €, im zweiten Ausbi\n\nldungsjahr 180 € und \n\nim dritten Ausbildungsjahr 205 €. Außerdem erhält sie ein jährliches Weih-\n\nnachtsgeld in Höhe von 77,50 € und seit dem zweiten Ausb ildungsjahr vermö-\n\ngenswirksame Leistungen in Höhe von monatlich 20 €. Fahr tkosten wurden ihr \n\nmonatlich im ersten Ausbildungsjahr in Höhe von 41 € un d sodann in Höhe von \n\n35 € erstattet. \n\nDie Mutter der Klägerin ist nach der Scheidung vom Beklagten wieder \n\nverheiratet und zwei in den Jahren 1990 und 1997 geborenen Kindern unter-\n\nhaltspflichtig. Sie ist neben der Kindererziehung als Zahnärztin in einer Ge-\n\nmeinschaftspraxis tätig und verdient nach Angaben der Klägerin monatlich \n\n1.091 €. Der Beklagte ist außer der Klägerin auch sein en zwei in den Jahren \n\n1992 und 1995 geborenen minderjährigen Kindern aus seiner geschiedenen \n\nzweiten Ehe unterhaltspflichtig. Seit November 2003 hat er für die Klägerin kei-\n\nne Unterhaltszahlungen mehr erbracht. Nach den Feststellungen des Be-\n\nschwerdegerichts steht seine Leistungsfähigkeit nicht in Zweifel. \n\nDie Klägerin hatte ursprünglich Stufenklage gegen den Beklagten erho-\n\nben und ist inzwischen zum Zahlungsantrag übergegangen. Das Amtsgericht \n\nhat ihr die für diesen Antrag begehrte Prozeßkostenhilfe versagt. Die dagegen \n\ngerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. \n\nDagegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie \n\ngemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO we-\n\ngen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 \n\nZPO). \n\nZwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der \n\nProzeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der \n\nRechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder \n\nder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur \n\nin Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der \n\npersönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom \n\n4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004 1633, 1634; BGH Beschluß vom \n\n21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen \n\nder Fall, weil mit dem Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses \n\ndie persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in \n\nZweifel stehen. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil das Beschwerdegericht \n\nder Klägerin die begehrte Prozeßkostenhilfe zu Recht mangels Bedürftigkeit \n\nversagt hat. Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO hat eine Partei für die Pro-\n\nzeßkostenhilfe zunächst alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert einzusetzen, \n\nwozu nach einhelliger Auffassung auch ein Anspruch auf Prozeßkostenvor-\n\nschuß gehört (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO, 1635). Nach den \n\nFeststellungen des Beschwerdegerichts steht der Klägerin ein solcher \n\n- vorrangiger - Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß jedenfalls gegen den Be-\n\nklagten als ihrem Vater zu. \n\na) Die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses ist im \n\nGesetz ausdrücklich nur für verheiratete (§ 1360 a Abs. 4 BGB) und für getrennt \n\nlebende Ehegatten (§ 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) geregelt. Andere Vorschriften, \n\nwie z.B. § 127 a ZPO, § 620 Nr. 10 ZPO oder § 621 f. Abs. 1 ZPO regeln ledig-\n\nlich verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Durchsetzung des Anspruches auf \n\neinen Prozeßkostenvorschuß und können nicht als Anspruchsgrundlage für den \n\nAnspruch selbst dienen. \n\naa) Gleichwohl schulden Eltern ihren minderjährigen unverheirateten \n\nKindern nach einhelliger Auffassung einen Prozeßkostenvorschuß für erfolgver-\n\nsprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten (Senatsbe-\n\nschluß vom 4. August 2004 aaO S. 1634; Dose Einstweiliger Rechtsschutz in \n\nFamiliensachen 2. Aufl. Rdn. 106 m.w.N.). Diese Verpflichtung findet ihren \n\nGrund in den besonders engen unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen \n\nEltern und Kindern und der sich daraus ergebenden besonderen Verantwortung \n\ndes Unterhaltspflichtigen, die hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit in § 1603 \n\nAbs. 2 BGB Ausdruck gefunden hat. \n\nbb) Ob auch volljährigen Kindern ein Anspruch auf Prozeßkostenvor-\n\nschuß zusteht, ist seit langem in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. \n\nBFH DStZ 1997, 791). \n\nTeilweise wird volljährigen Kindern ein Anspruch auf Prozeßkostenvor-\n\nschuß gegenüber ihren Eltern generell versagt. Nach der gesetzlichen Rege-\n\nlung komme für die Annahme einer solchen Verpflichtung lediglich eine analoge \n\nAnwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB in Betracht, was allerdings eine beson-\n\nders enge Verbundenheit und eine daraus resultierende besondere Verantwor-\n\ntung des Unterhaltspflichtigen für den Unterhaltsberechtigten voraussetze. Eine \n\nsolche besonders enge Beziehung bestehe zwischen Eltern und ihren volljähri-\n\ngen Kindern nicht mehr (OLG Hamm FamRZ 1995, 1008; KG KGR 1997, 32; \n\nHeiß/Heiß Unterhaltsrecht Stand Juli 2004 3. Kap. Rdn. 429). \n\nAndererseits wird im Hinblick auf die zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene \n\nNeuregelung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB vertreten, Eltern seien jedenfalls \n\nauch den dort erfaßten volljährigen unverheirateten Kindern (sog. privilegierte \n\nVolljährige) zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses verpflichtet. Zwar \n\nspreche die ausdrückliche Regelung des Anspruchs auf Prozeßkostenvorschuß \n\nin den §§ 1360 a Abs. 4, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB für eine entsprechende Be-\n\nschränkung des Anspruchs nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Ge-\n\nsetzgebers. Der Anspruch lasse sich deswegen jedenfalls nicht allgemein aus \n\n§ 1610 Abs. 3 BGB herleiten. Gleichwohl sei eine entsprechende Anwendung \n\ndes § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB auf den Kindesunterhalt möglich. Diese müsse \n\nsich aber auf privilegierte volljährige Kinder beschränken, weil zu sonstigen voll-\n\njährigen Kindern keine entsprechend enge Verantwortung und Verbundenheit \n\nbestehe (Göppinger/Wax/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2591 f.; Scholz/ \n\nStein/Kühner Praxishandbuch Familienrecht Stand September 2004 Teil K \n\nRdn. 114 f. unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/7338 S. 21). \n\nAndere Stimmen in Rechtsprechung und Literatur leiten den Anspruch \n\neines volljährigen Kindes auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses allge-\n\nmein aus der Regelung zum Unterhaltsbedarf in § 1610 Abs. 2 BGB her. Der \n\nAnspruch auf Prozeßkostenvorschuß sei Teil des allgemeinen Lebensbedarfs \n\nund deswegen von § 1610 Abs. 2 BGB erfaßt, was eine Analogie zu § 1360 a \n\nAbs. 4 BGB ausschließe (OLG Hamm FamRZ 1982, 1073; OLG Köln FamRZ \n\n1986, 1031; OLG Hamburg FamRZ 1990, 1141; OLG München FamRZ 1991, \n\n347; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unter-\n\nhalts 9. Aufl. Rdn. 379; Weinreich/Klein Kompaktkommentar Familienrecht \n\n§ 1360 a Rdn. 29; AnwK-BGB/Kaiser § 1360 a Rdn. 43; wohl auch Luthin/ \n\nSchumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 3054). \n\nÜberwiegend wird hingegen vertreten, daß sich ein Anspruch auf Zah-\n\nlung eines Prozeßkostenvorschusses nicht schon allgemein aus der Vorschrift \n\nüber das Maß des Unterhalts in § 1610 Abs. 2 BGB ergebe. Das schließe es \n\nallerdings nicht aus, einen solchen Anspruch in entsprechender Anwendung \n\ndes § 1360 a Abs. 4 BGB anzunehmen. Nach einhelliger Auffassung sei jeden-\n\nfalls die Situation des unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes der des \n\nnoch nicht geschiedenen Ehegatten vergleichbar. Wegen der Identität des Un-\n\nterhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjähriger (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 26. Januar 1983 - IVb ZA 8/82 - FamRZ 1983, 582) müsse dies im \n\nGrundsatz auch für volljährige Kinder gelten. Jedenfalls dann, wenn diese noch \n\nkeine eigene Lebensstellung haben, sei die Situation mit derjenigen minderjäh-\n\nriger Kinder vergleichbar. Aus der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB \n\nüber privilegierte Volljährige lasse sich keine weitere Einschränkung herleiten, \n\nweil diese Norm lediglich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und \n\nnicht den Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten betreffe (OLG Celle \n\nOLGR 1994, 223; OLG Nürnberg FamRZ 1996, 814; OLG Zweibrücken FamRZ \n\n1996, 891; OLG Braunschweig OLGR 1999, 307; OLG Hamm FamRZ 2000, \n\n255; OLG Köln FamRZ 2000, 757; OLG Bremen OLGR 2001, 321; KG KGR \n\n2002, 184; OLG München FamRZ 2002, 1219; im Ergebnis ebenso BSG NJW \n\n1970, 352 m. Anm. Lange NJW 1970, 830 und BVerwG FamRZ 1974, 370; Do-\n\nse aaO Rdn. 107; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen \n\nPraxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 24; Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozeß \n\n3. Aufl. Rdn. 5172; Johannsen/Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 115 ZPO \n\nRdn. 67; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil IV \n\nRdn. 65 f.; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 194). \n\nb) Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. \n\nAuch dem volljährigen Kind steht ein Anspruch auf Zahlung eines Pro-\n\nzeßkostenvorschusses gegen seine Eltern zu, wenn es sich noch in der Ausbil-\n\ndung befindet und noch keine selbständige Lebensstellung erreicht hat. \n\nAllerdings folgt dieser Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvor-\n\nschusses nicht schon aus § 1610 Abs. 2 BGB, der den Anspruch auf Verwand-\n\ntenunterhalt nach dem gesamten Lebensbedarf bemißt. Denn auch das Maß \n\ndes Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nach § 1578 BGB umfaßt \n\ngrundsätzlich den gesamten Lebensbedarf. Gleichwohl schuldet ein geschiede-\n\nner Ehegatte nach der Rechtsprechung des Senats seinem früheren Ehegatten \n\nkeinen Prozeßkostenvorschuß (Senatsurteil BGHZ 89, 33, 35 ff.). Obwohl auch \n\nder Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 a Abs. 1 BGB den gesamten \n\nLebensbedarf umfaßt, ist dem Ehegatten in § 1360 a Abs. 4 BGB ausdrücklich \n\nein über diesen allgemeinen Lebensbedarf hinausgehender Anspruch auf Zah-\n\nlung eines Prozeßkostenhilfevorschusses zugebilligt worden. Nach dem Geset-\n\nzeswortlaut ist diese Regelung allerdings auf den Familienunterhalt (und durch \n\ndie Bezugnahme in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB auf den Trennungsunterhalt) \n\nbeschränkt. Für den nachehelichen Unterhalt ist § 1360 a Abs. 4 BGB auch \n\nnicht entsprechend anwendbar, weil diese unterhaltsrechtliche Beziehung nicht \n\nin gleichem Umfang Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Verpflichte-\n\nten für den Berechtigten ist, die derjenigen von Ehegatten vergleichbar ist (Se-\n\nnatsurteil BGHZ 89 aaO, 39 f.). \n\nDaß im Verwandtenunterhalt eine Regelung zur Zahlung eines Prozeß-\n\nkostenvorschusses fehlt, schließt allerdings eine entsprechende Anwendung \n\ndes § 1360 a Abs. 4 BGB für solche Fälle nicht aus, die der besonderen Unter-\n\nhaltspflicht zwischen Ehegatten vergleichbar ist (Senatsunterhalt BGHZ 89 \n\naaO, 40). Das ist nach inzwischen einhelliger Auffassung für die Unterhalts-\n\npflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern der \n\nFall (vgl. Senatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO, 1634 m. Anm. Viefhues \n\nFamRZ 2004, 1635 f.). Die dem gesetzlichen Zweck vergleichbare Situation ist \n\njedoch nicht auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder beschränkt, \n\nsondern im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß die Kinder wegen ihres \n\nAlters und Ausbildungsbedarfs noch keine eigene Lebensstellung erreicht ha-\n\nben und sich deswegen noch nicht selbst unterhalten können. Das allerdings \n\ngilt für volljährige Kinder vor Erreichen einer eigenen Lebensstellung entspre-\n\nchend, zumal ihr Unterhaltsanspruch mit dem Anspruch auf Minderjährigenun-\n\nterhalt identisch ist (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1983 aaO; Wendl/Scholz \n\naaO § 3 Rdn. 17 und 339). \n\nZwar sind durch die zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neuregelung des \n\n§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nur solche volljährige unverheiratete Kinder bis zur \n\nVollendung des 21. Lebensjahres den minderjährigen Kindern völlig gleichge-\n\nstellt worden, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der all-\n\ngemeinen Schulausbildung befinden. Das kann eine Beschränkung des An-\n\nspruchs auf Prozeßkostenvorschuß auf diese privilegierten Volljährigen aber \n\nnicht rechtfertigen. Denn § 1603 BGB verhält sich nicht zum Unterhaltsbedarf, \n\nsondern betrifft die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und kommt so-\n\nmit erst im Mangelfall zum Tragen (Eschenbruch/Klinkhammer aaO Rdn. 5172). \n\nDas Gesetz enthält deswegen mit der unvollständigen Regelung des \n\n§ 1610 BGB eine unbewußte Regelungslücke, die durch entsprechende An-\n\nwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB geschlossen werden kann, wenn die Situa-\n\ntion des bedürftigen volljährigen Kindes derjenigen eines unterhaltsberechtigten \n\nEhegatten vergleichbar ist. Das ist hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs volljäh-\n\nriger Kinder dann der Fall, wenn sie wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch \n\nkeine eigene Lebensstellung erworben haben und deswegen übergangsweise \n\nwie minderjährige Kinder der Unterstützung durch ihre Eltern bedürfen. Das \n\nBerufungsgericht hat die noch in Berufsausbildung befindliche volljährige Kläge-\n\nrin somit zu Recht auf einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen ihre \n\nEltern verwiesen. \n\nZwar besteht der Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschus-\n\nses, der die Bedürftigkeit der Klägerin entfallen läßt, nur für solche Rechtsstrei-\n\ntigkeiten, die persönliche Angelegenheiten des Unterhaltsberechtigten betreffen \n\n(vgl. insoweit Dose aaO Rdn. 110 f.). Um eine solche Angelegenheit handelt es \n\nsich allerdings bei der hier beabsichtigten Klage auf Kindesunterhalt (vgl. BGH \n\nvom 18. Dezember 1959 - IV ZR 145/59 - FamRZ 1960, 130). \n\nc) Auch sonst hält die Versagung der Prozesskostenhilfe für die Durch-\n\nsetzung des Unterhaltsanspruchs der volljährigen Klägerin den Angriffen der \n\nRechtsbeschwerde stand. \n\nOb der Rechtsstreit in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg hat, konnte \n\ndas Oberlandesgericht hier dahinstehen lassen. Zwar schuldet der Beklagte der \n\nKlägerin nur dann einen Prozeßkostenvorschuß, wenn die beabsichtigte \n\nRechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig er-\n\nscheint. Insoweit entsprechen die Anforderungen an einen Anspruch auf Zah-\n\nlung eines Prozeßkostenvorschusses denen der Bewilligung von Prozeßko-\n\nstenhilfe gemäß § 114 ZPO (Senatsbeschluß vom 7. Februar 2001 - XII ZB \n\n2/01 - FamRZ 2001, 1363, 1364). Fehlt der Hauptsache die erforderliche hinrei-\n\nchende Erfolgsaussicht, entfällt zwar ein Anspruch auf Zahlung eines Prozess-\n\nkostenvorschusses; dann fehlt es aber auch an der hinreichenden Erfolgsaus-\n\nsicht für die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe. Liegt hingegen \n\nhinreichende Erfolgsaussicht vor, steht der Klägerin ein Anspruch auf Prozeß-\n\nkostenvorschuß zu, der die Bedürftigkeit für die Bewilligung von Prozessko-\n\nstenhilfe entfallen läßt. \n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses ist jedenfalls \n\ndie Leistungsfähigkeit des Beklagten für einen Prozeßkostenvorschuß \"zwei-\n\nfelsfrei gegeben\". Weil somit der unterhaltsrechtlich geltende angemessene \n\nSelbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern gewahrt bleibt (vgl. insoweit Se-\n\nnatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO S. 1634), entspricht die Verpflichtung \n\nzur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses auch der Billigkeit. Der Anspruch \n\nauf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfällt aber schon dann, wenn wenig-\n\nstens ein unterhaltspflichtiger Elternteil des volljährigen Kindes zur Leistung \n\neines Prozesskostenvorschusses in der Lage ist. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-23/xii-zb-13-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-23/xii-zb-13-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:27:53.691379+00:00"}}