{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__12-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-08-12","aktenzeichen":"XII ZB 12/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Brüssel I-VO (EuGVVO) Artt. 1 Abs. 1, 2 a, 34 Nr. 1, 45; AVAG § 15 Abs. 1 Zur Vollstreckbarkeit einer britischen Entscheidung zur finanziellen Versorgung und Vermögensauseinandersetzung gemäß Secs. 23 und 24 MCA nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels- sachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Brüssel I-VO).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 12/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. August 2009 \n\nin dem Vollstreckbarerklärungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBrüssel I-VO (EuGVVO) Artt. 1 Abs. 1, 2 a, 34 Nr. 1, 45; AVAG § 15 Abs. 1 \n\nZur Vollstreckbarkeit einer britischen Entscheidung zur finanziellen Versorgung \n\nund Vermögensauseinandersetzung gemäß Secs. 23 und 24 MCA nach der \n\nVerordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und \n\ndie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels-\n\nsachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Brüssel I-VO). \n\nBGH, Beschluss vom 12. August 2009 - XII ZB 12/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg \n\nLG Karlsruhe \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2009 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin \n\nDr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluss des 9. Zivilsenat in Freiburg des Oberlandesgerichts \n\nKarlsruhe vom 20. Dezember 2004 unter Zurückweisung seiner \n\nweitergehenden Rechtsbeschwerde und der Rechtsbeschwerde \n\nder Antragstellerin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt \n\nneu gefasst: \n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des \n\nVorsitzenden Richters der 11. Zivilkammer des Landgerichts \n\nKarlsruhe vom 28. Mai 2004 unter Zurückweisung der weiterge-\n\nhenden Beschwerde teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt \n\nneu gefasst: \n\nAuf Antrag der Antragstellerin wird angeordnet, dass die gerichtli-\n\nche Verfügung (Order) des High Court of Justice von London/ \n\nEngland, Principal Registry of the Family Division vom 16. Februar \n\n2004 - FD 02 F 00454 - mit der deutschen Teil-Vollstreckungs-\n\nklausel zu versehen ist, soweit der Antragsgegner verpflichtet ist, \n\na) innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsur-\n\nteils der Antragstellerin alle seine Anrechte an der H. \n\n Lebensversicherungspolice Nr. ... und alle Ein-\n\nkünfte daraus als teilweise Sicherung des Unterhalts für die \n\nErblasserin und/oder die unmündigen Kinder der Familie S. , \n\nV. und F. im Falle des Ablebens des Antragsgeg-\n\nners während des Bestehens der nachfolgend aufgeführten \n\nUnterhaltsregelung zu übertragen und abzutreten (Ziffer 1 b \n\ndes Entscheidungstenors), \n\nb) der Erblasserin mit Wirkung vom 1. März 2004 für sie selbst \n\nbis zum Monatsende nach dem Tod der Erblasserin am \n\n19. Juli 2007, regelmäßige Zahlungen im Betrag von 24.600 £ \n\nim Jahr zu leisten bzw. diese Zahlungen zu veranlassen; diese \n\nZahlungen sind monatlich im Voraus zu leisten (Ziffer 2 des \n\nEntscheidungstenors); \n\nc) der Erblasserin mit Wirkung vom 1. März 2004 zugunsten der \n\nKinder der Familie, S. (geboren am 16. April 1990), V. \n\n(geboren am 8. Februar 1993) und F. (geboren am \n\n20. Juli 1995) regelmäßige Zahlungen im Betrag von 3.000 £ \n\nim Jahr pro Kind zu leisten bzw. diese Zahlungen zu veranlas-\n\nsen; diese Zahlungen sind monatlich im Voraus zu leisten, bis \n\ndas jeweilige Kind das Alter von 17 Jahren erreicht hat oder bis \n\nzum Abschluss seiner höheren Schulausbildung, je nach dem, \n\nwelches der spätere Termin ist, oder weiterer Verfügungen \n\n(Ziffer 3 des Entscheidungstenors), längstens bis zum Monats-\n\nende nach dem Tod der Erblasserin am 19. Juli 2007 und \n\nd) der Erblasserin eine Abschlagszahlung auf die Kosten und \n\nNebenkosten ihres Antrags auf Unterhaltsregelung in Höhe \n\nvon 40.000 £, fällig am 26. Februar 2004, zu leisten (Ziffer 7 \n\ndes Entscheidungstenors). \n\nDer weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin ¾ und \n\nder Antragsgegner ¼ zu tragen. \n\nStreitwert: 417.500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung des \n\nHigh Court of Justice von London/England vom 16. Februar 2004 in der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland. \n\nDie verstorbene Antragstellerin (im Folgenden: Erblasserin) und der An-\n\ntragsgegner waren deutsche Staatsangehörige und hatten im Jahre 1991 in \n\nDeutschland die Ehe geschlossen, aus der die Kinder S., geboren am 16. April \n\n1990, V., geboren am 8. Februar 1993 und F., geboren am 20. Juli 1995, her-\n\nvorgegangen sind. Nachdem der Antragsgegner bis 1996 in Deutschland be-\n\nrufstätig gewesen war, zogen die Ehegatten mit den Kindern nach England, wo \n\nder Antragsgegner selbständig erwerbstätig war. Im Jahre 1998 kehrte er nach \n\nDeutschland zurück und übernahm eine Angestelltenstellung in führender Posi-\n\ntion. Im Jahre 2000 schied er dort gegen eine hohe Abfindungssumme aus. An-\n\nschließend war er selbständig tätig. Seit Juli 2002 bezog er Arbeitslosengeld \n\nund später Arbeitslosenhilfe. Seit 2004 absolviert er als Beamter auf Widerruf \n\nim Vorbereitungsdienst eine neue Ausbildung zum Berufsschullehrer mit einem \n\ndeutlich geringeren Einkommen als vor dem Ausscheiden aus seiner Angestell-\n\ntentätigkeit in Deutschland. \n\n3 \n\n4 \n\nIm Frühjahr 2002 trennten sich die Erblasserin und der Antragsgegner. \n\nIm Mai 2002 beantragte die Erblasserin die Scheidung ihrer Ehe und verband \n\nden Antrag kurz darauf mit einem Antrag auf Regelung der finanziellen Schei-\n\ndungsfolgen. \n\nMit Verfügung vom 16. Februar 2004 traf der High Court of Justice von \n\nLondon/England - soweit für das Vollstreckbarerklärungsverfahren noch von \n\nInteresse - zu den finanziellen Scheidungsfolgen u.a. folgende Anordnungen: \n\n• Übertragung und Abtretung aller Anrechte des Antragsgegners an ei-\n\nner Lebensversicherungs-Police als teilweise Sicherung des Unter-\n\nhalts für die Erblasserin und/oder die unmündigen Kinder S., V. und F.; \n\n• Zahlung eines Pauschalbetrages (lump sum) in Höhe von 213.055 £ \n\nals Unterhalt (einschließlich Wohnungskosten) für die Erblasserin und \n\ndie Kinder S., V. und F. Zug um Zug gegen Übertragung von Anteilen \n\nder Erblasserin an gemeinsamem Guthaben bei einer Bausparkasse \n\nund einer Bank; \n\n• regelmäßige Zahlungen an die Erblasserin in Höhe von 24.600 £ jähr-\n\nlich für sie selbst zu Lebzeiten der geschiedenen Ehegatten, bis zur \n\nWiederverheiratung der Antragstellerin oder bis zu einer abweichen-\n\nden Verfügung; \n\n• regelmäßige Zahlungen in Höhe von 3.000 £ jährlich pro Kind an die \n\nErblasserin zugunsten der Kinder der Familie S., V. und F. für die Zeit \n\nvom 1. März 2004 bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres, einem \n\nspäteren Abschluss einer höheren Schulausbildung eines Kindes oder \n\neiner abweichenden Verfügung und \n\n• Zahlung einer Abschlagssumme in Höhe von 40.000 £ auf die Kosten \n\nund Nebenkosten des Antrags der Erblasserin auf Unterhaltsregelung. \n\n5 \n\nDie Zahlung des Pauschalbetrages hat der High Court auf der Grundlage \n\neines Gesamtvermögens der Ehegatten von rund 326.000 £ ermittelt, wovon \n\nrund 91.500 £ gemeinsames Vermögen, rund 41.000 £ Vermögen der Erblasse-\n\nrin und rund 193.000 £ Vermögen des Antragsgegners waren. Das gesamte \n\nVermögen sollte wegen erhöhter Wohnkosten der Erblasserin mit den drei min-\n\nderjährigen Kindern im Verhältnis 70/30 zu ihren Gunsten aufgeteilt werden, so \n\ndass ihr wertmäßig ein Vermögen von rund 228.000 £ zugute kommen sollte. \n\nDa die Erblasserin aus eigenem Vermögen und der Hälfte des gemeinsamen \n\nVermögens über rund 87.000 £ verfügte, hat das Gericht weiteres Vermögen in \n\nHöhe von rund 140.000 £ auf sie übertragen. Diese Übertragung erfolgte durch \n\nAnordnung der Zahlung des Pauschalbetrages in Höhe von 213.055 £ gegen \n\nÜbertragung der hälftigen Anteile der Ehefrau an dem gemeinsamen Bauspar- \n\nund Bankguthaben sowie Übertragung eines Grundstücks der Ehefrau im Wert \n\nvon insgesamt rund 73.000 £. \n\n6 \n\nBei der Bemessung der regelmäßigen Zahlungen für die Erblasserin und \n\ndie drei minderjährigen Kinder hat der High Court trotz der behaupteten Arbeits-\n\nlosigkeit des Antragsgegners eine Erwerbsobliegenheit angenommen. Im Hin-\n\nblick auf sein Alter von knapp 55 Jahren und seine Berufsqualifikation ist das \n\nGericht von einem (fiktiv) erzielbaren Jahreseinkommen in Höhe von 70.000 £ \n\nausgegangen. Davon könne der Antragsgegner der Erblasserin und seinen \n\nKindern jährlich Unterhalt in Höhe von (24.600 + 9.000 =) 33.600 £ zahlen. \n\n7 \n\nAuf den Antrag der Erblasserin hat das Landgericht die Entscheidung \n\ndes High Court insgesamt für vollstreckbar erklärt. Auf die Beschwerde des An-\n\ntragsgegners hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und \n\nden Antrag auf Anordnung der Erteilung einer deutschen Vollstreckungsklausel \n\nhinsichtlich des zugesprochenen Pauschalbetrages in Höhe von 213.055 £ ab-\n\ngelehnt. Im Übrigen hat es die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewie-\n\nsen. Gegen diese Entscheidung richten sich die Rechtsbeschwerden des An-\n\ntragsgegners, der eine vollständige Abweisung des Antrags anstrebt und der \n\nTestamentsvollstreckerin der Erblasserin, die auch den zugesprochenen Pau-\n\nschalbetrag für vollstreckbar erklärt wissen will. \n\n8 \n\nWährend des Verfahrens der Rechtsbeschwerde ist am 19. Juli 2007 die \n\nErblasserin verstorben. Sie wurde von ihren drei zunächst minderjährigen Kin-\n\ndern beerbt. Die am 9. Dezember 1978 geborene weitere Tochter der Erblasse-\n\nrin hat die Erbschaft ausgeschlagen. Gemäß der letztwilligen Verfügung der \n\nErblasserin hat das Nachlassgericht Testamentsvollstreckung angeordnet, die \n\njeweils mit Vollendung des 18. Lebensjahres der minderjährigen Erben endet, \n\nund die Antragstellerin zur Testamentsvollstreckerin bestellt. \n\nII. \n\n9 \n\nDie Rechtsbeschwerden sind nach Art. 44 der Verordnung (EG) \n\nNr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung \n\nund Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgen-\n\nden: Brüssel I-VO) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG und § 574 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist aber nicht zulässig, \n\nweil es ihr an den besonderen Zulassungsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 \n\nZPO fehlt. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist zur Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung zulässig und führt zu einer Begrenzung der Voll-\n\nstreckbarkeit der regelmäßigen Unterhaltszahlungen auf die Zeit bis zum Tod \n\nder Erblasserin am 19. Juli 2007. \n\n10 \n\n1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \n\nEntscheidung des High Court auf der Grundlage der Brüssel I-VO anerkannt \n\nund vollstreckt werden kann. Gemäß Art. 1 Abs. 3 der Brüssel I-VO ist diese \n\nauch im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Großbritannien an-\n\nwendbar, nachdem das Vereinigte Königreich und Irland gemäß Art. 3 des dem \n\nVertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Euro-\n\npäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinig-\n\nten Königsreichs und Irlands schriftlich mitgeteilt haben, dass sie sich an der \n\nAnnahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten (vgl. Erwä-\n\ngungsgrund 20 zur Brüssel I-VO). \n\n11 \n\nZwar ist eine Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über \n\nUnterhaltspflichten im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Großbri-\n\ntannien auch nach dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und \n\nVollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (HUVÜ 73) \n\nmöglich. Dieses Übereinkommen bleibt von der Brüssel I-VO nach dessen \n\nArt. 71 Abs. 1 auch unberührt. In jedem Fall können daneben aber die Bestim-\n\nmungen der Brüssel I-VO über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstre-\n\nckung von Entscheidungen angewandt werden (Art. 71 Abs. 2 b Satz 3 Brüs-\n\nsel I-VO; vgl. auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen \n\nPraxis § 9 Rdn. 226 f.). \n\n12 \n\nEbenfalls zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass \n\nsich die weiteren Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens nach den Vor-\n\nschriften des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur \n\nDurchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Ge-\n\nbiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerken-\n\nnungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; im Folgenden: AVAG) richten. \n\n13 \n\n2. Mit Recht ist das Oberlandesgericht von einem Geltungsbereich der \n\nBrüssel I-VO ausgegangen, der sich nach dessen Art. 1 Abs. 1 auf Zivil- und \n\nHandelssachen beschränkt, wovon nach Art. 1 Abs. 2 a Güterrechtssachen \n\nausdrücklich ausgenommen sind. Entsprechend beschränkt sich auch das HU-\n\nVÜ 73 nach dessen Art. 1 Abs. 1 auf die Vollstreckbarkeit von Unterhaltsent-\n\nscheidungen. Auf dieser Rechtsgrundlage hat das Oberlandesgericht zutreffend \n\nzwischen unterhaltsrechtlichen und güterrechtlichen Folgen in der zu vollstre-\n\nckenden britischen Entscheidung unterschieden. \n\n14 \n\na) Das britische Scheidungsfolgenrecht sieht in den Secs. 21-26 des \n\nMatrimonial Causes Act von 1973 (MCA) richterliche Eingriffsbefugnisse vor, \n\ndie sich nach deutschem Verständnis auf Unterhalt, güterrechtliche Ansprüche, \n\nVersorgungsausgleich sowie Hausratsteilung und Wohnungszuweisung erstre-\n\ncken. Dabei wird nach der Art der Entscheidung zwischen Anordnungen zur \n\nfinanziellen Versorgung (Financial Provision Orders; Sec. 23 MCA) und Anord-\n\nnungen zur Vermögenszuweisung (Proper Adjustment Orders; Secs. 24, 24 a \n\nMCA) unterschieden, die auch miteinander kombiniert werden können und auf \n\nder Grundlage einer einheitlichen Gesamtwürdigung ausgesprochen werden. \n\nDas Gericht entscheidet nach Billigkeit unter Berücksichtigung gesetzlicher Er-\n\nmessensfaktoren und gerichtlicher Leitlinien. An erster Stelle dieser Ermes-\n\nsenskriterien steht das Wohl minderjähriger Kinder der Familie. Daneben sind \n\ninsbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten, \n\naber auch die finanziellen Bedürfnisse, Alter und Gesundheit der Ehegatten, die \n\nDauer der Ehe und das Verhalten der Ehegatten während der Ehe, zu berück-\n\nsichtigen (Sec. 25 MCA). Schließlich soll das Gericht auch prüfen, ob eine end-\n\ngültige Regelung der finanziellen Angelegenheiten (sog. clean break approach) \n\nmöglich ist. Für die Verteilung des ehelichen Vermögens gilt nach der Recht-\n\nsprechung grundsätzlich der Maßstab der gleichen Teilhabe beider Ehegatten \n\n(Yardstick of equal Division; vgl. House of Lords vom 26. Oktober 2000 White \n\nv. White - 2 FLR 981 - veröffentlicht unter: www.publications.parliament.uk). Der \n\nVerteilungsmaßstab gilt auch in den Fällen, in denen das Vermögen für einen \n\n\"clean break approach\" durch Einmalzahlung nicht ausreicht und deswegen die \n\nlaufende Unterhaltssicherung durch Verteilung der Einkünfte im Vordergrund \n\nsteht. Abweichungen von diesem Halbteilungsgrundsatz können auch mit dem \n\nbesonderen Wohnbedarf des Ehegatten begründet werden, bei dem die min-\n\nderjährigen Kinder leben (Woelke/Rieck Ausländisches Familienrecht Stand \n\nAugust 2008 England und Wales Rdn. 41; vgl. auch Wendl/Dose Das Unter-\n\nhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis § 9 Rdn. 48 d). \n\n15 \n\nb) Weil der High Court hier neben regelmäßig fälligen Unterhaltsleistun-\n\ngen auch Pauschalbeträge mit dem Ziel eines abschließenden Vermögensaus-\n\ngleichs zugesprochen hat, hat das Oberlandesgericht im Rahmen der Voll-\n\nstreckbarerklärung nach der Brüssel I-VO oder dem HUVÜ 73 zu Recht die \n\nFrage aufgeworfen, welche der ausgesprochenen Scheidungsfolgen unterhalts-\n\nrechtlich einzustufen sind und ob die Entscheidung daneben auch güterrechtli-\n\nche Folgen regelt. Denn zutreffend hat es die Notwendigkeit gesehen, zwischen \n\ngüterrechtlichen Aspekten der Entscheidung und solchen zu unterscheiden, die \n\nsich auf die Unterhaltspflichten beziehen. \n\n16 \n\nDabei ist in der Brüssel I-VO weder der Begriff der Unterhaltspflicht noch \n\nder Begriff der ehelichen Güterstände ausdrücklich definiert. Bei der Abgren-\n\nzung der Scheidungsfolgen ist deswegen vorrangig auf den Zweck der Ent-\n\nscheidung abzustellen, der aus ihrer Begründung herzuleiten ist. Wenn sich \n\ndaraus ergibt, dass eine Leistung dazu bestimmt ist, den Unterhalt eines be-\n\ndürftigen Ehegatten zu sichern, oder wenn die Bedürfnisse und die Mittel beider \n\nEhegatten bei der Festsetzung berücksichtigt werden, hat die Entscheidung \n\neine Unterhaltspflicht zum Gegenstand. Bezweckt die Leistung hingegen nur \n\ndie Aufteilung der Güter zwischen den Ehegatten, betrifft die Entscheidung die \n\nehelichen Güterstände und kann deswegen nicht nach der Brüssel I-VO voll-\n\nstreckt werden. Eine Entscheidung, die beidem zugleich dient, kann nach \n\nArt. 42 Brüssel I-VO teilweise vollstreckt werden, wenn klar aus ihr hervorgeht, \n\nwelchem der beiden Zwecke die verschiedenen Teile der angeordneten Leis-\n\ntung jeweils zuzuordnen sind (EuGH IPRax 1999, 35). Allerdings wird der Cha-\n\nrakter der zu vollstreckenden Entscheidung als Unterhaltsentscheidung nicht \n\ndadurch in Frage gestellt, dass sie zugleich die Übertragung des Eigentums an \n\nbestimmten Gegenständen zwischen den früheren Ehegatten anordnet, denn \n\nes kann sich auch insoweit um Bildung eines Kapitals handeln, durch das der \n\nUnterhalt eines von ihnen gesichert werden soll. Eine im Rahmen eines Schei-\n\ndungsverfahrens ergangene Entscheidung, durch die die Zahlung eines Pau-\n\nschalbetrags oder die Übertragung des Eigentums an bestimmten Gegenstän-\n\nden von einem ehemaligen Ehegatten auf den anderen angeordnet werden, \n\nbetrifft daher Unterhaltspflichten im Sinne der Brüssel I-VO, soweit durch sie \n\nder Unterhalt des begünstigten ehemaligen Ehegatten gesichert werden soll \n\n(EuGH IPRax 1999, 35). \n\n17 \n\nc) Weil mit diesen Grundsätzen der Rechtsprechung des Europäischen \n\nGerichtshofs die Unterscheidung zwischen unterhaltsrechtlichen Scheidungs-\n\nfolgen und dem nachehelichen Vermögensausgleich hinreichend geklärt ist, \n\nfehlt es der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin entgegen ihrer Rechtsauf-\n\nfassung an dem Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 15 Abs. 1 \n\nAVAG i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Aber auch die Einheitlichkeit der \n\nRechtsprechung kann eine Zulassung der Rechtsbeschwerde der Antragstelle-\n\nrin nicht rechtfertigen. Denn das Oberlandesgericht hat den zugesprochenen \n\nPauschalbetrag hier - entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin - auf \n\nder hinreichend geklärten Rechtsgrundlage zu Recht nicht als Unterhaltsleis-\n\ntung angesehen. \n\n18 \n\nZutreffend ist zwar der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde der An-\n\ntragstellerin, wonach die Pflicht zur Zahlung eines Pauschalbetrages für sich \n\ngenommen nicht notwendig gegen die Einordnung als Unterhaltszahlung \n\nspricht. Hier hat das britische Gericht neben dem Pauschalbetrag allerdings \n\nweitere pauschale und regelmäßige Verpflichtungen des Antragsgegners aus-\n\ngesprochen, die im Ergebnis über die Unterhaltssicherung hinaus auch zu einer \n\nendgültigen Regelung aller finanziellen Angelegenheiten (sog. clean break ap-\n\nproach) führen. Entsprechend hatte die Erblasserin auch die Anordnung finan-\n\nzieller Versorgung und Vermögensauseinandersetzung gemäß Secs. 23 und 24 \n\nMCA beantragt. Dies wiederum spricht dafür, dass die zu vollstreckende Ent-\n\nscheidung über eine abschließende Entscheidung zum Unterhalt hinaus auch \n\neinen vollständigen Vermögensausgleich enthält. \n\n19 \n\nDagegen spricht auch nicht die Tatsache, dass der Pauschalbetrag im \n\nEntscheidungstenor \"als Unterhalt (einschließlich Wohnungskosten) für die Be-\n\nklagte und die unmündigen Kinder der Familie\" zugesprochen wurde. Denn im \n\nGegensatz dazu unterscheiden die Gründe eindeutig zwischen dem nach dem \n\nEinkommen des Antragsgegners bemessenen Unterhaltsbedarf und dem Aus-\n\ngleich der vorhandenen Vermögensmassen. Für die Unterhaltsbedürftigkeit der \n\nErblasserin und ihrer drei minderjährigen Kinder ist das Gericht von den (fiktiv \n\nfortgeschriebenen) Einkünften des Antragsgegners ausgegangen und hat dar-\n\naus im Wege der Halbteilung den laufenden Unterhaltsbedarf der Erblasserin \n\nund der Kinder ermittelt. Der insoweit geschuldete regelmäßige Unterhalt von \n\n(24.600 + 9.000 =) 33.600 £ orientiert sich mithin an den Einkünften, die der \n\nFamilie auch zuvor zum laufenden Unterhalt zur Verfügung standen. Auf dieser \n\nGrundlage sind die unterhaltsrechtlichen Fragen (question of maintenance) in \n\nTextziffer 54 ff. des zu vollstreckenden Urteils behandelt. Die abschließende \n\nAufteilung der Vermögenswerte (assets; Ziff. 44 ff. des zu vollstreckenden Ur-\n\nteils) zielt demgegenüber auch auf eine endgültige Regelung der finanziellen \n\nAngelegenheiten unter Einschluss einer Aufteilung des vorhandenen Vermö-\n\ngens. Selbst wenn das Vermögen auch dem laufenden Unterhalt dient, zumal \n\nes in Form von Wohneigentum die Mietkosten entfallen lässt (vgl. insoweit zum \n\ndeutschen Recht Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 – FamRZ 2009, \n\n1300) oder als Geldbetrag Zinsen abwirft, kann die zugesprochene Pauschal-\n\nsumme in Höhe von 213.055 £ nicht eindeutig dem Unterhalt zugeordnet wer-\n\nden, wie es die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verlangt. Denn \n\nder im Verhältnis 70/30 zu Gunsten der Erblasserin durchgeführte Vermögens-\n\nausgleich verschaffte ihr nicht nur - wie etwa im Falle eines Nießbrauchs - den \n\nNutzungsvorteil, sondern zugleich den Vermögenswert selbst, was eher dem \n\ngüterrechtlichen Ausgleich zuzuordnen ist (vgl. BGHZ 175, 207, 212 = FamRZ \n\n2008, 761, 762). Dies geht eindeutig über den laufenden Unterhaltsbedarf hin-\n\naus. Zu Recht hat das Oberlandesgericht deswegen auf der Grundlage der \n\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und unter Würdigung aller re-\n\nlevanten Umstände des Einzelfalles eine eindeutige Zuordnung dieses Pau-\n\nschalbetrages zum Unterhalt und damit eine Vollstreckbarkeit nach der Brüssel \n\nI-VO abgelehnt. \n\n20 \n\n3. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hat im Wesent-\n\nlichen keinen Erfolg; sie führt lediglich wegen des Todes der Erblasserin zu ei-\n\nner zeitlich begrenzten Vollstreckbarkeit der laufenden Unterhaltszahlungen \n\ndurch die Testamentsvollstreckerin. \n\n21 \n\na) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Antragsgegners stehen der \n\nVollstreckbarkeit - soweit sie das Oberlandesgericht für zulässig erachtet hat - \n\ngrundsätzlich keine Vollstreckungshindernisse entgegen. \n\n22 \n\nNach Art. 45 Abs. 2 der Brüssel I-VO darf eine ausländische Entschei-\n\ndung im Rahmen der Vollstreckbarerklärung nicht in der Sache selbst nachge-\n\nprüft werden. Eine in erster Instanz nach Art. 41 der Brüssel I-VO angeordnete \n\nVollstreckbarerklärung darf im Rechtsmittelverfahren nach Art. 45 Abs. 1 Brüs-\n\nsel I-VO lediglich auf Vollstreckungshindernisse nach den Artt. 34 und 35 Brüs-\n\nsel I-VO überprüft werden. Solche Vollstreckungshindernisse liegen hier nicht \n\nvor. Insbesondere verstößt die zu vollstreckende Entscheidung - entgegen der \n\nAuffassung des Antragsgegners - nicht gegen den deutschen ordre public \n\n(Art. 34 Nr. 1 Brüssel I-VO). \n\n23 \n\nSoweit der High Court der Erblasserin zu ihrem Unterhalt und dem der \n\nKinder regelmäßige Zahlungen zugesprochen hat, ist er in Kenntnis des Be-\n\nrufswechsels des Antragsgegners von einem fiktiv erzielbaren Einkommen aus-\n\ngegangen. Insoweit entspricht die Entscheidung dem deutschen Unterhalts-\n\nrecht, das im Falle einer eigenmächtigen erheblichen Reduzierung des Er-\n\nwerbseinkommens aus Gründen unterhaltsrechtlicher Solidarität ebenfalls auf \n\ndas fiktiv erzielbare Einkommen abstellt (Senatsurteil vom 20. Februar 2008 \n\n- XII ZR 101/05 - FamRZ 2008, 872). Allein die Berücksichtigung eines fiktiv \n\nerzielbaren Einkommens kann einen Verstoß gegen den deutschen ordre public \n\nalso nicht rechtfertigen. Wenn der Antragsgegner meint, das vom britischen \n\nGericht zugrunde gelegte Einkommen nicht erzielen zu können, ist er auf eine \n\nAbänderung der Entscheidung angewiesen, die im Hinblick auf die regelmäßige \n\nAuskunftsverpflichtung der geschiedenen Ehegatten ohnehin möglich war. Auch \n\nsoweit das britische Gericht zur Sicherheit der laufenden Unterhaltsverpflich-\n\ntungen die Anrechte aus einer Lebensversicherung des Antragsgegners über-\n\ntragen hat, verstößt dies nicht gegen den deutschen ordre public. Einerseits \n\nsieht auch das deutsche Recht Kapitalabfindungen zur Unterhaltssicherung vor \n\n(§§ 1585 Abs. 2, 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB). Andererseits dient dieses Anrecht \n\nlediglich dazu, den regelmäßigen Unterhaltsanspruch der Erblasserin abzusi-\n\nchern. \n\n24 \n\nSchließlich ist die Kostenentscheidung des britischen Gerichts eine Folge \n\nder Entscheidung zur Hauptsache, was einem Verstoß gegen den deutschen \n\nordre public entgegensteht. Auch die Höhe der Abschlagszahlung von 40.000 £ \n\nist unter Berücksichtigung der vorhandenen Einkünfte und Vermögenswerte \n\nnicht derart außergewöhnlich, dass die Vollstreckung dem deutschen ordre \n\npublic widersprechen würde (vgl. insoweit BVerfG IPRax 2009, 249). \n\n25 \n\nb) Infolge des Todes der Erblasserin hat die Rechtsbeschwerde des An-\n\ntragsgegners aber insoweit Erfolg, als die Vollstreckbarkeit der regelmäßigen \n\nZahlungen auf das Monatsende nach ihrem Todestag am 19. Juli 2007 zu be-\n\ngrenzen ist. Denn für die Zeit danach sind Ansprüche der Erblasserin entfallen. \n\n26 \n\nZwar ist es dem Schuldner nach ständiger Rechtsprechung des Senats \n\nim Vollstreckbarkeitsverfahren verwehrt, sachliche Einwendungen gegen den \n\ntitulierten Unterhaltsanspruch zu erheben, die im Wege einer Abänderungskla-\n\nge geltend zu machen wären (Senatsbeschluss BGHZ 171, 310, 318 f. = \n\nFamRZ 2007, 989, 991 und Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 38/89 - \n\nFamRZ 1990, 504, 505 f.). Demgegenüber kann der Schuldner gemäß Artt. 43, \n\n44 Brüssel I-VO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 AVAG mit dem Rechtsmittel, das \n\nsich gegen die Entscheidung der Zwangsvollstreckung aus einer ausländischen \n\nEntscheidung richtet, auch rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwen-\n\ndungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend \n\nmachen, sofern die Rechtskraft des ausländischen Urteils unberührt bleibt und \n\ndie Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der ausländischen Ent-\n\nscheidung entstanden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einwendungen \n\nunstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind (Senatsbeschluss vom 25. Februar \n\n2009 - XII ZB 224/06 - FamRZ 2009, 858, 860). \n\n27 \n\nDer Tod der Erblasserin schafft hier eine solche Einwendung gegen den \n\nAnspruch der unterhaltsberechtigten Erblasserin, die auch im Verfahren der \n\nVollstreckbarerklärung berücksichtigt werden kann. Ihr Anspruch auf regelmä-\n\nßige Unterhaltszahlungen ist mit ihrem - urkundlich nachgewiesenen - Tod am \n\n19. Juli 2007 entfallen, was zu einer rechtsvernichtenden Einwendung im Sinne \n\ndes § 767 Abs. 1 ZPO führt. Gleiches gilt allerdings auch für den Anspruch der \n\nErblasserin auf Unterhalt zugunsten der bei ihr lebenden Kinder. Auch insoweit \n\nhatte der High Court nicht etwa den Kindern persönlich nach den Vorschriften \n\ndes Children Act 1989 (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich Großbritannien Seite 91), \n\nsondern der Erblasserin als ihrer erziehungsberechtigten Mutter nach den Secs. \n\n23 ff. MCA Unterhalt zugesprochen, der ebenfalls mit dem Monatsende nach \n\nihrem Tod am 19. Juli 2007 entfallen ist. Entsprechend ist die Vollstreckungs-\n\nklausel nach dem Tod der Erblasserin auch nur von der Testamentsvollstrecke-\n\nrin und nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AVAG von den Kindern als eventuelle \n\nRechtsnachfolger beantragt worden. Für die Testamentsvollstreckerin der \n\nErblasserin kann die Vollstreckungsklausel aber nur erteilt werden, soweit die \n\nForderung in der Person der Erblasserin entstanden war. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.05.2004 - 11 O 38/04 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 20.12.2004 - 9 W 61/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__12-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-12/xii-zb-12-05","cited_norms":[{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612","ref_norm":"1612","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1585","ref_norm":"1585","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__12-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__12-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-12/xii-zb-12-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__12-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:48:57.950179+00:00"}}