{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__12-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"XII ZB 12/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 12/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2008 \n\nin der Familiensache \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDer Tod der Antragstellerin wirft eine Reihe von Fragen auf, zu denen \n\nder Senat eine Stellungnahme der Parteien für hilfreich erachten würde. \n\nAus der Sicht des Senats dürfte sich die verfahrensrechtliche Lage nun-\n\nmehr wie folgt darstellen: \n\n1. Der Rechtsstreit ist nicht nach § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen, weil \n\ndie Antragstellerin anwaltlich vertreten war und ein Aussetzungsantrag nicht \n\ngestellt ist, § 246 Abs. 1 ZPO. \n\n2. Gesamtrechtsnachfolgerin der verstorbenen Vollstreckungsgläubigerin \n\nist die ungeteilte Erbengemeinschaft, die den bisherigen Angaben zufolge aus \n\nden drei gemeinsamen Kindern der Parteien S. (inzwischen volljährig), \n\nV. und F. G. besteht. Vorsorglich wird um Bestätigung gebeten, \n\ndass die am 9. Dezember 1978 geborene gemeinsame Tochter J. nicht zu \n\nden Miterben gehört. \n\n3. Nach Angaben der Parteien ist über den Nachlass der Antragstellerin \n\n(offenbar unbeschränkte) Testamentsvollstreckung angeordnet. Insoweit sind \n\ndie Erben von der Prozessführung ausgeschlossen. \n\nDas Verfahren der Vollstreckbarerklärung ist ein Aktivprozess, der - so-\n\nweit der titulierte Anspruch in den Nachlass fällt und seine Durchsetzung nicht \n\nvon der Testamentsvollstreckung ausgeschlossen ist - nach § 2212 BGB nur \n\nvon dem Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes geführt werden kann \n\n(vgl. zur Stellung des Testamentsvollstreckers Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. \n\n§ 51 Rdn. 7; Palandt/Edenhofer BGB 67. Aufl. § 2212 Rdn. 2; vgl. für § 239 \n\nZPO BGH Urteil vom 16. März 1988 - IVa ZR 163/87 - BGHZ 104, 1 ff.). \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nFrau Rechtsanwältin v. G. führt das Verfahren aufgrund der ihr er-\n\nteilten und nach § 86 1. Halbs. ZPO weiterhin gültigen Vollmacht nunmehr für \n\ndie Testamentsvollstreckerin Freifrau v. B. in deren Eigenschaft als \n\nPartei kraft Amtes fort. \n\nSoweit dieser ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wurde, wird um \n\nVorlage gebeten; desgleichen, falls inzwischen ein Erbschein erteilt wurde. \n\n4. Der Bestellung eines Ergänzungs- oder Verfahrenspflegers für die \n\nminderjährigen Erben bedarf es nicht. Die Gefahr einer Interessenkollision be-\n\nsteht auf Seiten des Vaters und Antragsgegners nicht. Als gesetzlicher Vertreter \n\nder minderjährigen Erben (§ 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB) wäre er als Gegenpartei \n\nzwar gemäß § 1629 Abs. 2 BGB von der gesetzlichen Vertretung der minder-\n\njährigen Kinder im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Er ist aber ohnehin \n\nvon der Verwaltung des ererbten Vermögens - und damit auch von der Führung \n\nvon Aktivprozessen - insoweit ausgeschlossen, als dieses der Testamentsvoll-\n\nstreckung unterliegt (Palandt/Edenhofer BGB 67. Aufl. Einf. vor § 2197 Rdn. 5). \n\n10 \n\na) Die Bestellung eines Pflegers wäre nur dann erforderlich, wenn die \n\nGläubigerin den Titel hinsichtlich des laufenden \"Kindesunterhalts\" in Pro-\n\nzessstandschaft für die Kinder erlangt und das Verfahren der Vollstreckbarer-\n\nklärung in Vollstreckungsstandschaft betrieben hätte. Dann wäre die Prozess-\n\n/Vollstreckungsstandschaft mit dem Tode der Antragstellerin beendet, und die \n\ndrei unterhaltsberechtigten Kinder würden - die minderjährigen Söhne vertreten \n\ndurch den alleinsorgeberechtigten Vater - bzgl. ihrer eigenen (dann nicht in den \n\nNachlass fallenden) Unterhaltsansprüche kraft Gesetzes als Partei auf An-\n\ntragstellerseite in das Verfahren eintreten. \n\n11 \n\nEine nach Sec 23 (1) (d) Alt. 1 des Matrimonial Causes Act (MCA) ange-\n\nordnete Zahlung von \"Kindesunterhalt\" an den geschiedenen Ehegatten ist aber \n\nersichtlich nicht mit einem deutschen Kindesunterhaltstitel vergleichbar, der ei-\n\nnen eigenen Unterhaltsanspruch des Kindes verbrieft. Nach der genannten \n\nVorschrift kann das Gericht mit der Scheidung u.a. die Anordnung erlassen, \n\ndass einer der Ehegatten regelmäßige Zahlungen an eine im Urteil zu benen-\n\nnende Person zugunsten eines Kindes oder an dieses Kind zu zahlen hat (\"a \n\nparty to the marriage shall make to such person as may be specified in the or-\n\nder for the benefit of a child or to such child, such periodical payments…\"). Da-\n\nbei ist zu beachten, dass das englische Recht im Rahmen der Scheidungsfol-\n\ngen nach dem MCA nicht systematisch zwischen (Kindes- und Ehegatten-) Un-\n\nterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich unterscheidet; vielmehr \n\nhat das Gericht auf Antrag die Scheidungsfolgen nach billigem Ermessen zu \n\nregeln, wobei ihm nach dem MCA bestimmte Regelungsbefugnisse zur Verfü-\n\ngung stehen (Riek/Woelke Ausländisches Familienrecht England und Wales \n\nRdn. 34). Der Kindesunterhalt nach MCA sec 23 (1) (d) Alt. 1 ist vorliegend Teil \n\nder \"financial provision orders\" (finanzielle Versorgung), die mit \"property ad-\n\njustment orders\" (Vermögenszuweisungen) kombiniert werden können und auf-\n\ngrund einer einheitlichen Gesamtwürdigung des Gerichts - vor allem unter Be-\n\nachtung des Wohlergehens minderjähriger Kinder - zu Gunsten eines Ehegat-\n\nten erfolgen (Süß/Ring/Odersky Eherecht in Europa S. 611 ff.; \"laufende Zah-\n\nlungspflicht zur Versorgung von Kindern\"). Bei dem titulierten \"Kindesunterhalt\" \n\nhandelt es sich deshalb - insbesondere, weil er hier der Antragstellerin \"for the \n\nbenefit of the children\" zugesprochen wurde - ersichtlich um einen eigenen An-\n\nspruch des betreuenden Ehegatten auf Zurverfügungstellung von Mitteln, um \n\nfinanziell für das Kind aufkommen zu können (abgesehen davon, dass Kindes-\n\nunterhalt regelmäßig nicht als Scheidungsfolge (\"ancillary relief\") nach dem \n\nMCA, sondern nach dem Child Support Act vom Kindesunterhaltsamt bestimmt \n\nwird. Der CSA ist allerdings nicht einschlägig, wenn - wie hier - ein internationa-\n\nler Bezug vorliegt (vgl. Riek/Woelke aaO Rdn. 33). \n\n12 \n\nb) Die Kinder können dem Verfahren auch nicht (unabhängig von ihrer \n\nErbenstellung) als Partei beitreten mit der Behauptung, nun nach Art. 38 \n\nEuGVVO (Brüssel I-VO) als neue Gläubiger antragsberechtigt zu sein, weshalb \n\nder Titel auf Kindesunterhalt für sie für vollstreckbar zu erklären sei. Da der Titel \n\nnicht im Wege der Prozessstandschaft erlangt worden ist, läge insoweit ein ge-\n\nwillkürter Parteiwechsel auf Antragstellerseite vor. Ein solcher Parteiwechsel ist \n\nim Rechtsbeschwerdeverfahren indessen nach § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 \n\nZPO ausgeschlossen, da ein neuer Sachantrag erforderlich wäre (vgl. \n\nMusielak/Ball ZPO 5. Aufl. § 559 Rdn. 3). \n\n13 \n\n5. Soweit Herr Rechtsanwalt Dr. K. gebeten hat, dem Schuld-\n\nner die PKH-Erklärungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Kinder \n\nzugänglich zu machen, ist nach Auffassung des Senats folgendes zu beachten: \n\n14 \n\nFrau Rechtsanwältin v. G. hat das Prozesskostenhilfegesuch der \n\nTestamentsvollstreckerin lediglich \"überreicht\", so dass davon auszugehen ist, \n\ndass es sich um ein eigenes Prozesskostenhilfegesuch der Testamentsvollstre-\n\nckerin handelt. \n\n15 \n\nFür einen als Partei kraft Amtes in das Verfahren eintretenden Testa-\n\nmentsvollstrecker gilt § 116 ZPO (vgl. Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 116 \n\nRdn. 2; Musielak/Fischer aaO § 116 Rdn. 3; Palandt/Edenhofer BGB 67. Aufl. \n\n§ 2212 Rdn. 2). Er (nicht die Erben) erhält bei gegebener Erfolgsaussicht der \n\nbeabsichtigten Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des \n\nRechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden \n\nkönnen und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten \n\neine Kostentragung nicht zuzumuten ist. Reicht die verwaltete Erbmasse für \n\ndas Bestreiten der Verfahrenskosten nicht aus, ist bei angeordneter Testa-\n\nmentsvollstreckung vom Gericht zu prüfen, ob den Erben, Vermächtnisnehmern \n\noder Pflichtteilsberechtigten die Übernahme der Verfahrenskosten zuzumuten \n\nist (Zöller/Philippi aaO § 116 Rdn. 5). \n\n16 \n\nIm Schreiben der Testamentsvollstreckerin vom 15. November 2007 an \n\nFrau Rechtsanwältin v. G. heißt es: \"Ich beantrage als Testamentsvoll-\n\nstreckerin formlos Prozesskostenhilfe für die drei minderjährigen Kinder …\". \n\nDies wird im Hinblick auf § 116 ZPO als eigener PKH-Antrag der Testaments-\n\nvollstreckerin auszulegen sein, in dessen Rahmen sie die wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse der Miterben (als den \"wirtschaftlich Beteiligten\") offenbart hat. Die \n\n(auch nicht von den Kindern ausgefüllten und unterschriebenen) Erklärungen \n\nwären somit Teil der Erklärung der Testamentsvollstreckerin über die \"wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse\" des Nachlasses (genauer: Belege über die Leis-\n\ntungsfähigkeit der Erben als den wirtschaftlich Beteiligten). \n\n17 \n\nEine solche Erklärung (der Testamentsvollstreckerin als Partei kraft Am-\n\ntes, nicht der Kinder) darf dem Verfahrensgegner nach § 117 Abs. 2 Satz 2 \n\nZPO aus Gründen des Datenschutzes nur mit Zustimmung der antragstellenden \n\nPartei zugänglich gemacht werden. Diese Vorschrift \n\nist auch auf den \n\nPKH-Antrag einer \"Partei kraft Amtes\" anwendbar (vgl. Zöller/Philippi aaO § 116 \n\nRdn. 20). \n\n18 \n\n19 \n\nDie Testamentsvollstreckerin mag daher mitteilen, ob sie der Übersen-\n\ndung dieser Unterlagen an den Schuldner zustimmt. \n\n6. Soweit der im Ausland titulierte Anspruch materiell auf einen Rechts-\n\nnachfolger übergegangen ist, dürfte es grundsätzlich möglich und angebracht \n\nsein, im Rahmen der Vollstreckbarerklärung diesen Titel sogleich für den \n\nRechtsnachfolger für vollstreckbar zu erklären (vgl. OLG Köln OLGR 1998, 436; \n\nMansel IPrax 1995, 362, 365 für den umgekehrten Fall der Vollstreckbarerklä-\n\nrung gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners). \n\n20 \n\nAllerdings könnte dem der Grundsatz entgegenstehen, dass ein auslän-\n\ndischer Titel nur insoweit für im Inland vollstreckbar erklärt werden darf, als er \n\nim Ausgangsstaat selbst (noch) vollstreckbar wäre. Bedenken könnten hier in-\n\nsoweit bestehen, als nach den Civil Procedure Rules - hier: Schedule 1 RSC \n\nOrder 46 Rule 2 (1) (b) - die Vollstreckung aus einem Titel bei einem Wechsel \n\nauf Gläubiger- oder Schuldnerseite einer besonderen gerichtlichen Erlaubnis \n\nbedarf (Eine Vollstreckungsklausel zur Vollstreckung eines Urteils oder einer \n\ngerichtlichen Anordnung darf in den folgenden Fällen nur mit Erlaubnis des Ge-\n\nrichts erteilt werden…: wenn infolge Todes oder aus anderen Gründen ein \n\nWechsel der Parteien eingetreten ist, für oder gegen die das Urteil oder die ge-\n\nrichtliche Anordnung zu vollstrecken ist. / \"A writ of execution to enforce a judg-\n\nment or order may not issue without the permission of the court in the following \n\ncases…: where any change has taken place, whether by death or otherwise, in \n\nthe parties entitled or liable to execution under the judgment or order.\" \n\n21 \n\nFraglich ist, ob dies nur als eine Voraussetzung des nationalen engli-\n\nschen Rechts anzusehen ist, die im Falle nachträglichen Gläubigerwechsels nur \n\nfür eine beabsichtigte Vollstreckung in England erfüllt sein muss, funktionell der \n\nKlauselumschreibung nach deutschem Recht entspricht und, soweit es um die \n\nVollstreckung in Deutschland geht, keine weitere Voraussetzung für diese dar-\n\nstellt, sondern durch die gleichwertige gerichtliche \"Umschreibung\" auf den \n\nneuen Gläubiger innerhalb des deutschen Verfahrens der Vollstreckbarerklä-\n\nrung ersetzt werden kann. \n\n22 \n\n7. Ob der Titel für den neuen Gläubiger vollstreckbar ist, was wiederum \n\nvoraussetzen dürfte, dass materiellrechtlich eine Rechtsnachfolge hinsichtlich \n\nder titulierten Ansprüche vorliegt, ist allerdings gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AVAG \n\nnach dem Recht des Urteilsstaats zu beurteilen, hier also nach englischem \n\nRecht. Zum erforderlichen Nachweis der Rechtsnachfolge siehe § 7 Abs. 1 \n\nSatz 2 und Abs. 2 AVAG. \n\n23 \n\nInsoweit wird zu prüfen sein, ob das englische internationale Privatrecht \n\ninsoweit, auch was die Vererblichkeit der hier zu beurteilenden Ansprüche ü-\n\nberhaupt betrifft, auf deutsches Recht zurückverweist und dann das deutsche \n\nErbstatut maßgebend ist. \n\n24 \n\n8. Jedenfalls kommt eine Vollstreckbarkeit hinsichtlich des laufenden \n\n(Ehegatten)Unterhalts nur für die bis zum Tod der Gläubigerin fällig geworde-\n\nnen Beträge in Betracht, da ihr dieser Anspruch gemäß MCA sec 28 (1) (a) nur \n\nbis zum Tode einer der Parteien (\"during joint lives\") zusteht. \n\n25 \n\nEs wird zu prüfen sein, ob dies auch für den laufenden Unterhalt \"for the \n\nbenefit of the children\" gilt, den das englische Gericht nicht ausdrücklich \"during \n\njoint lives\", sondern vorbehaltlich anderweitiger Anordnung bis zur jeweiligen \n\nVollendung des 17. Lebensjahres der Kinder, mindestens aber für die Dauer \n\nihres Besuchs einer weiterführenden Schule zugesprochen hat. Für eine solche \n\nBeschränkung dürfte die vorstehende Beurteilung sprechen, dass es sich auch \n\ninsoweit um einen laufenden Unterhaltsanspruch der Gläubigerin handelt, der \n\nmit ihrem Tod erlischt. Es ist jedenfalls schwer vorstellbar, dass dieser An-\n\nspruch auch für die Zeit nach deren Tod fortbesteht und in den ungeteilten \n\nNachlass fällt, die Erbengemeinschaft also einen laufenden Beitrag zum Unter-\n\nhalt ihrer Mitglieder verlangen könnte (vgl. auch Lord Denning in Sugden v. \n\nSugden [1957] P 120 für den Fall des Todes des Schuldners). \n\n26 \n\n9. Ob der zugesprochene Pauschalbetrag (\"lump sum\") als Unterhalt zu \n\nqualifizieren ist, dürfte der Senat autonom zu beurteilen haben. Das Verbot der \n\n\"révision au fond\" in Art. 45 Abs. 2 EuGVVO bedeutet nicht, dass der Senat an \n\ndie Qualifizierung in Teil c des englischen Tenors (\"₤ 213.055 … by way of \n\nmaintenance\") gebunden wäre. Art. 45 Abs. 2 EuGVVO ist nur zu beachten, \n\nwenn und soweit das ausländische Urteil überhaupt in den Anwendungsbereich \n\ndieser Verordnung fällt, was vorab im Hinblick auf Art. 5 der Verordnung \n\n- autonom, aber nach einem europäischen Maßstab - zu prüfen ist (vgl. \n\nNr. 63 ff., 82 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs zu EuGH van den \n\nBoogaard/Laumen, Rechtssache C-220/95, EuGHE 1997, I-1149, 1169 ff., \n\n1182; Rauscher Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Rdn. 11). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.05.2004 - 11 O 38/04 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 20.12.2004 - 9 W 61/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__12-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/xii-zb-12-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1795","ref_norm":"1795","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2212","ref_norm":"2212","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__12-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__12-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/xii-zb-12-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB__12-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:47:42.425049+00:00"}}