{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_240-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"XII ZB 240/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Brüssel I-VO Art. 34 Nr. 2 a) Der Versagungsgrund nach Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO ist im Rechtsbehelfs- verfahren nach Art. 43 Brüssel I-VO von Amts wegen auch ohne eine ent- sprechende Rüge des Beklagten zu prüfen; dagegen besteht aber keine Ver- pflichtung des Rechtsbehelfsgerichts, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. b) Hat der Schuldner das verfahrenseinleitende Schriftstück rechtzeitig erhalten, kommt es auf die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung bei der Prüfung des Versagungsgrundes nach Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO - anders als nach Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ/LugÜ - nicht mehr an. Schwerwiegende Zustellungsmängel (hier: Zustellung an den falschen Ort) sind aber regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass dem Schuldner bei der Verfahrenseinleitung im Ursprungsstaat kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt wurde. c) Ein Beklagter, der sich auf das Verfahren im Ursprungsstaat nicht eingelas- sen hat, besitzt im Sinne des Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs, wenn er von den Urteilsgründen nach einer Zustellung der Säumnisentscheidung Kenntnis erlangt; eine Ordnungsmä- ßigkeit dieser Zustellung ist dafür nicht erforderlich (vgl. EuGH Urteil vom 14. Dezember 2006 - Rs. C-283/05 - NJW 2007, 825 - ASML Nether- lands/SEMIS).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Dezember 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 240/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBrüssel I-VO Art. 34 Nr. 2 \n\na) Der Versagungsgrund nach Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO ist im Rechtsbehelfs-\nverfahren nach Art. 43 Brüssel I-VO von Amts wegen auch ohne eine ent-\nsprechende Rüge des Beklagten zu prüfen; dagegen besteht aber keine Ver-\npflichtung des Rechtsbehelfsgerichts, die für die Entscheidung erheblichen \nTatsachen von Amts wegen zu ermitteln. \n\nb) Hat der Schuldner das verfahrenseinleitende Schriftstück rechtzeitig erhalten, \nkommt es auf die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung bei der Prüfung des \nVersagungsgrundes nach Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO - anders als nach Art. 27 \nNr. 2 EuGVÜ/LugÜ - nicht mehr an. Schwerwiegende Zustellungsmängel \n(hier: Zustellung an den falschen Ort) sind aber regelmäßig ein starkes Indiz \ndafür, dass dem Schuldner bei der Verfahrenseinleitung im Ursprungsstaat \nkein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt wurde. \n\nc) Ein Beklagter, der sich auf das Verfahren im Ursprungsstaat nicht eingelas-\nsen hat, besitzt im Sinne des Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO die Möglichkeit der \nEinlegung eines Rechtsbehelfs, wenn er von den Urteilsgründen nach einer \nZustellung der Säumnisentscheidung Kenntnis erlangt; eine Ordnungsmä-\nßigkeit dieser Zustellung ist dafür nicht erforderlich (vgl. EuGH Urteil vom \n14. Dezember 2006 - Rs. C-283/05 - NJW 2007, 825 - ASML Nether-\nlands/SEMIS). \n\nBGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05 - OLG Hamm \nLG Essen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nFuchs und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Dezember 2005 wird auf \n\nKosten des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, \n\ndass sich die Vollstreckbarerklärung nicht auf Ziffer 4 des Urteils \n\ndes Tribunale di Udine vom 19. Januar 2004 (Deckung der Erzie-\n\nhungs- und Pflegekosten) erstreckt. \n\nBeschwerdewert: 120.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung der Unterhaltsent-\n\nscheidung aus einem italienischen Verbundurteil im Verfahren über die Tren-\n\nnung der Ehegatten von Tisch und Bett (separazione personale). \n\nDie Parteien sind Eheleute britischer Staatsangehörigkeit; aus ihrer Ehe \n\nsind zwei - 1987 und 1991 geborene - Söhne J. und G. hervorgegangen. Ihren \n\nletzten gemeinsamen Aufenthalt hatten die Parteien in Fagagna (Italien). Der \n\nAntragsgegner arbeitet seit dem Jahre 2002 in Deutschland, wo er auch einen \n\nWohnsitz hat. \n\n3 \n\nDie Parteien trennten sich im Jahre 2003. Mit einer vom 13. Oktober \n\n2003 datierten und am gleichen Tage bei Gericht eingereichten Klageschrift \n\nleitete die Antragstellerin bei dem Tribunale (Landgericht) di Udine das Tren-\n\nnungsverfahren ein. Als Anschrift des Antragsgegners war die letzte Ehewoh-\n\nnung der Parteien in Fagagna angegeben. Die Gerichtsvorsitzende beraumte \n\neine mündliche Verhandlung auf den 26. November 2003 an; zu diesem Termin \n\nerschien für den Antragsgegner niemand. Die Gerichtsvorsitzende verfügte da-\n\nnach die erneute Zustellung der Klageschrift und vertagte die Verhandlung auf \n\nden 19. Januar 2004. Auch zu diesem Termin war für den Antragsgegner nie-\n\nmand erschienen. Am Schluss der Sitzung erließ die Gerichtsvorsitzende ein \n\nUrteil, welches die Antragstellerin zum Getrenntleben ermächtigte und ihr das \n\nSorgerecht für die beiden Kinder übertrug. Ferner wurde der Ehemann zur Zah-\n\nlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt verurteilt und zur Übernahme von un-\n\nbezifferten \"Erziehungs- und notwendigen Pflegekosten\" für die beiden Söhne \n\nverpflichtet. \n\n4 \n\nDurch einen vom 15. Juli 2005 datierten Antrag auf Klauselerteilung nach \n\nder Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit \n\nund die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han-\n\ndelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG 2001, Nr. L 12, S. 1 - im Folgen-\n\nden: Brüssel I-VO) begehrte die Antragstellerin bei dem Landgericht, das Urteil \n\ndes Tribunale di Udine vom 19. Januar 2004 mit der deutschen Vollstreckungs-\n\nklausel zu versehen, soweit der Antragsgegner darin in Ziffer 3 zur Zahlung ei-\n\nnes monatlichen Ehegattenunterhalts in Höhe von 2.500 € und eines monatli-\n\nchen Kindesunterhalts in Höhe von jeweils 750 € für jeden der beiden Söhne J. \n\nund G. sowie in Ziffer 4 zur Übernahme von \"Erziehungs- und notwendigen \n\nPflegekosten\" verurteilt worden ist. \n\n5 \n\nDem Antrag der Antragstellerin lag keine Bescheinigung nach Art. 54 \n\n6 \n\n7 \n\nBrüssel I-VO bei. Unter den beigefügten Unterlagen befanden sich eine Emp-\n\nfangsbestätigung (avviso di ricevimento) mit einem Poststempel des Postamtes \n\nUdine vom 11. Dezember 2003 sowie ein vom gleichen Tage datierter Zustel-\n\nlungsbericht (relazione di notifica) des Gerichtsvollziehers (ufficiale giudiziaro) \n\naus den Akten, wonach an diesem Tage dem Antragsgegner unter der Anschrift \n\nder letzten Ehewohnung in Fagagna ein Schriftstück durch Hinterlegung auf \n\ndem Gemeindeamt (casa comunale) in Fagagna und durch Anschlagen einer \n\nNachricht an der Haustür zugestellt worden sei. \n\nDas Landgericht gab dem Antrag der Antragstellerin durch Beschluss \n\nvom 21. Juli 2005 statt. \n\nGegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Antrags-\n\ngegners vom 23. September 2005. Im Beschwerdeverfahren machte der An-\n\ntragsgegner geltend, dass er schon seit dem Jahre 2002 \"einwohnerrechtlich\" in \n\nDeutschland gemeldet sei. Seit die Antragstellerin das Haus in Italien verlassen \n\nhabe, sei er nur noch unregelmäßig in mehrmonatigen Abständen dorthin zu-\n\nrückgekehrt. Deshalb habe er das bei einem Postamt niedergelegte Urteil des \n\nTribunale di Udine vom 19. Januar 2004 erst gegen März 2004 \"in Händen\" \n\ngehalten. Er sei daher auch außerstande gewesen, das Urteil in Italien rechtzei-\n\ntig anzufechten. Darüber hinaus habe er mit der Antragstellerin eine Vereinba-\n\nrung getroffen, wonach aus dem Urteil des Tribunale di Udine nicht vollstreckt \n\nwerden solle. Schließlich verstoße das Urteil des Tribunale di Udine gegen den \n\ndeutschen ordre public, weil die dem Antragsgegner vom italienischen Gericht \n\nauferlegten Unterhaltsverpflichtungen nach den für die Unterhaltsbemessung in \n\nDeutschland geltenden Maßstäben eine erhebliche Überforderung des An-\n\ntragsgegners darstellen würden. \n\n8 \n\nNach Eingang der Beschwerdebegründung erließ das Oberlandesgericht \n\nam 12. Oktober 2005 eine Hinweisverfügung. Darin wurde der Antragsgegner \n\ndarauf hingewiesen, dass seine Einwände gegen die Höhe der titulierten Unter-\n\nhaltsforderungen nach Ansicht des Gerichts keine Unvereinbarkeit mit dem \n\ndeutschen ordre public rechtfertigen würden. Weiter heißt es: \n\n\"Zu prüfen ist allerdings der auf Art. 34 Nr. 2 EuGVVO gestützte Ein-\nwand. Die Kopie des Zustellungsbeleges mit Poststempel vom \n11.12.2003 lässt nicht erkennen, was und vor allem an wen zugestellt \nworden ist. Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin arbeitete und \nwohnte der Antragsgegner zum Zustellungszeitpunkt in Deutschland. \nAus der Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO können keine weiteren Er-\nkenntnisse gezogen werden, weil sie nicht vorgelegt worden ist. (…)\" \n\n9 \n\nNach Stellungnahme der Parteien auf diesen Hinweis wies das Oberlan-\n\ndesgericht die Beschwerde des Antragsgegners durch Beschluss vom 13. De-\n\nzember 2005 zurück. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antrags-\n\ngegners, mit der er sein Ziel weiterverfolgt, dem Urteil des Tribunale di Udine \n\nvom 19. Januar 2004 bezüglich der darin titulierten Unterhaltsverpflichtungen \n\ndie Erteilung der Vollstreckungsklausel zu versagen. \n\nII. \n\n10 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung \n\nmit § 15 Abs. 1 AVAG statthaft. Sie ist zulässig, weil eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache erfor-\n\nderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). In der Sache hat die Rechtsbeschwerde \n\njedoch keinen Erfolg. \n\n11 \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass dem Antrag der Antrag-\n\nstellerin zwar keine Bescheinigung gemäß Art. 54 Brüssel I-VO beigefügt ge-\n\nwesen sei. Auf diese Bescheinigung habe aber gemäß Art. 55 Brüssel I-VO ver-\n\nzichtet werden können, weil sich auch aus anderen Unterlagen ergebe, dass \n\nkeine Anerkennungshindernisse, auch nicht nach Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO, \n\nvorlägen. Ausweislich des in Ablichtung beigefügten \"Rückscheines\" sei der \n\nAntragsgegner am 13. Dezember 2003 (richtig: 11. Dezember 2003) zur münd-\n\nlichen Anhörung am 19. Januar 2004 geladen worden. Der Antragsgegner habe \n\nselbst nicht behauptet, dass er die Klageschrift nicht erhalten habe, wobei die \n\nbei den Akten befindliche Ablichtung der Klageschrift auch einen Vermerk über \n\nderen Zustellung am 13. Dezember 2003 (richtig: 11. Dezember 2003) trage. \n\nDer zweite Halbsatz des Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO (Möglichkeit eines Rechts-\n\nbehelfs im Ursprungsstaat) komme schon deshalb nicht zur Anwendung. Im \n\nÜbrigen sei weder vorgetragen noch ersichtlich, warum eine Zustellung des Ur-\n\nteils im März 2004 den Antragsgegner an der Einlegung eines Rechtsmittels \n\ngehindert haben solle, denn auch nach italienischem Recht laufe die Rechtsmit-\n\ntelfrist ab Zustellung der Entscheidung. \n\n12 \n\nEs sei auch unerheblich, wann der Antragsgegner das Urteil selbst erhal-\n\nten habe, weil eine Vollstreckbarerklärung auch dann möglich wäre, wenn ihm \n\ndas Urteil erstmals mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung zugestellt worden \n\nwäre. Die sachlichen Einwendungen gegen seine Unterhaltspflicht berührten \n\nden deutschen ordre public nicht, weil schon mangels hinreichenden Vortrags \n\nzu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine zur \"Enteignung\" füh-\n\nrende Zahlungsverpflichtung dargetan sei. Soweit sich der Antragsgegner auf \n\neine mündliche Vereinbarung mit der Antragstellerin berufe, aus dem Urteil des \n\nTribunale di Udine nicht zu vollstrecken, ergebe sich schon aus dem Vorgehen \n\nder Antragstellerin im vorliegenden Verfahren, dass diese sich dadurch nicht \n\n(mehr) gebunden fühle. Es könne deshalb dahinstehen, ob solche Einwendun-\n\ngen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung überhaupt berücksichtigt werden \n\nkönnten. \n\n13 \n\nSoweit das Landgericht auch die im Urteil des Tribunale di Udine zu Zif-\n\nfer 4 des Tenors ausgesprochene Verpflichtung zur Übernahme der Erzie-\n\nhungs- und Pflegekosten für vollstreckbar erklärt habe, bedürfe es keiner Abän-\n\nderung des angefochtenen Beschlusses, weil die mangelnde Vollstreckbarkeit \n\ndieser Verpflichtung offenkundig sei. \n\n14 \n\n2. Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass das \n\nFehlen einer Bescheinigung nach Art. 54 Brüssel I-VO der Vollstreckbarerklä-\n\nrung des italienischen Urteils nicht entgegensteht. \n\n15 \n\nDas Rechtsbehelfsgericht darf grundsätzlich all diejenigen Vorausset-\n\nzungen der Vollstreckbarerklärung prüfen, die schon die erste Instanz hatte prü-\n\nfen dürfen (Rauscher/Mankowski Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 45 \n\nBrüssel I-VO Rdn. 3). Dazu gehört insbesondere die zur Frage der Zulässigkeit \n\ngehörende Prüfung, ob die gemäß Art. 53 Brüssel I-VO erforderlichen Urkunden \n\nvorgelegt worden sind (vgl. Schlosser EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 43 \n\nEuGVVO Rdn. 13). \n\n16 \n\na) Gemäß Artt. 53 Abs. 2, 54 Brüssel I-VO hat die Partei, die eine Voll-\n\nstreckbarerklärung beantragt, mit der Ausfertigung der Entscheidung eine Be-\n\nscheinigung unter Verwendung eines Formblattes (Anhang V zur Brüssel I-VO) \n\nvorzulegen. Wird diese formularmäßige Bescheinigung nicht vorgelegt und ver-\n\nzichtet das Gericht auf eine Bestimmung einer Frist, innerhalb derer die Be-\n\nscheinigung beizubringen ist, kann sich das Vollstreckungsgericht mit einer \n\ngleichwertigen Urkunde begnügen oder die Partei ausnahmsweise von der Bei-\n\nbringung der Bescheinigung befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für \n\nerforderlich hält (Art. 55 Abs. 1 Brüssel I-VO). Nach diesen Maßstäben sind hier \n\ndie Förmlichkeiten für eine Vollstreckbarerklärung des Urteils des Tribunale di \n\nUdine erfüllt. \n\n17 \n\nb) Soweit es um die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks \n\nan den Antragsgegner geht, liegt jedenfalls eine \"gleichwertige Urkunde\" im \n\nSinne des Art. 55 Abs. 1 Brüssel I-VO vor. Als solche, der formularmäßigen Be-\n\nscheinigung nach Art. 54 Brüssel I-VO gleichwertige Urkunden sind insbeson-\n\ndere beglaubigte Abschriften von Dokumenten aus den Gerichtsakten des Ur-\n\nteilsstaates anzusehen (Schlosser aaO Art. 55 EuGVVO Rdn. 4; Hk-ZPO/ \n\nDörner Art. 55 EuGVVO Rdn. 2). \n\n18 \n\nNach Art. 140 der italienischen Zivilprozessordnung (Codice di Procedu-\n\nra Civile - im Folgenden: c.p.c.) erfolgt die (Ersatz-) Zustellung eines Schriftstü-\n\nckes durch den Gerichtsvollzieher gegenüber einem zeitweilig abwesenden Ad-\n\nressaten durch Hinterlegung einer Abschrift des Schriftstückes im Gemeinde-\n\namt sowie durch Anheften einer Hinterlegungsanzeige an der Tür der Woh-\n\nnung, des Büros oder der Geschäftsräume des Adressaten und durch Sendung \n\neines Einschreibens mit Rückschein an den Adressaten, in dem er nochmals \n\nüber die Hinterlegung des Schriftstücks informiert wird. \n\n19 \n\nEs ergibt sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Zustellungs-\n\nbericht des Gerichtsvollziehers (Art. 148 c.p.c.), dass am 11. Dezember 2003 \n\nauf Ersuchen der italienischen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin dem \n\nAntragsgegner ein Schriftstück unter der Anschrift der letzten Ehewohnung in \n\nFagagna persönlich zugestellt werden sollte. Aus dem Zustellungsbericht ergibt \n\nsich weiter, dass das Schriftstück wegen der Abwesenheit des Adressaten auf \n\ndem Gemeindeamt in Fagagna hinterlegt, eine Mitteilung über die Hinterlegung \n\nan die Wohnungstür angeheftet und unter der Registernummer 09879346127-1 \n\nein Einschreiben mit Rückschein zur Benachrichtigung des Adressaten über die \n\nHinterlegung eines an ihn gerichteten Schriftstückes abgesendet wurde. Aus \n\nder in den Akten enthaltenen Ablichtung des Rückscheins lässt sich anhand \n\ndes Poststempels entnehmen, dass durch den Gerichtsvollzieher ein Einschrei-\n\nben mit gleicher Registernummer am 11. Dezember 2003 in Udine zur Post ge-\n\ngeben worden ist. Damit gilt die Zustellung als erfolgt; andere Informationen in \n\nBezug auf die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks wären auch \n\neiner formularmäßigen Bescheinigung nach Art. 54 Brüssel I-VO nicht zu ent-\n\nnehmen gewesen. Ob die dadurch urkundlich belegte Zustellung vom 11. De-\n\nzember 2003 tatsächlich rechtzeitig und in einer die Verteidigung ermöglichen-\n\nden Art und Weise vorgenommen wurde, ist für die Prüfung der Förmlichkeiten \n\nohne Belang. \n\n20 \n\nc) Allerdings erschöpfen sich die Informationen, die sich aus der Be-\n\nscheinigung nach Art. 54 Abs. 1 Brüssel I-VO ergeben sollen, nicht auf das Da-\n\ntum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks. Die Vollstreckbar-\n\nkeit der Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaates, welche in dem \n\nFormblatt nach Art. 54 Brüssel I-VO ebenfalls zu bescheinigen ist, ergibt sich im \n\nvorliegenden Fall aber daraus, dass das Urteil des Tribunale di Udine mit einem \n\nRechtskraftvermerk und der Vollstreckungsklausel versehen ist. \n\n21 \n\n3. Ebenfalls im Ergebnis zutreffend ist die Beurteilung des Oberlandes-\n\ngerichts, dass der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO einer Aner-\n\nkennung und Vollstreckbarerklärung der Entscheidung des Tribunale di Udine \n\nnicht entgegensteht. Nach Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO wird eine Entscheidung \n\nnicht anerkannt und damit nach Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO nicht für vollstreck-\n\nbar erklärt, wenn dem Beklagten, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen \n\nhat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück \n\nnicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich vertei-\n\ndigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen \n\nRechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. \n\n22 \n\na) Dabei ist es umstritten, ob der Versagungsgrund nach Art. 34 Nr. 2 \n\nBrüssel I-VO im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 Abs. 1 Brüssel I-VO von \n\nAmts wegen zu prüfen ist oder nur auf eine entsprechende Rüge des Beklagten \n\nberücksichtigt werden kann. \n\n23 \n\nTeilweise wird angenommen, dass unter Berücksichtigung des besonde-\n\nren Beschleunigungs- und Vereinfachungsgebots unter der Geltung der Brüssel \n\nI-VO keine Veranlassung besteht, das Rechtsbehelfsverfahren dadurch zu ver-\n\nzögern, dass das Beschwerdegericht von Amts wegen Anerkennungshindernis-\n\nse prüft, auf die sich der Schuldner überhaupt nicht berufen hat. Dies gelte je-\n\ndenfalls dann, wenn der betroffene Versagungsgrund - wie in den Fällen der \n\nVersagung rechtlichen Gehörs im erststaatlichen Verfahren - allein dem Schutz \n\ndes Beklagten, nicht aber auch innerstaatlichen Belangen des Vollstreckungs-\n\nstaates dient (vgl. Geimer/Schütze/Geimer Europäisches Zivilverfahrensrecht \n\n2. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rdn. 101; Schlosser aaO Art. 34-36 EuGVVO Rdn. 21; \n\nRauscher/Leible aaO Art. 34 Brüssel I-VO Rdn. 41; nun wohl auch Kropholler \n\nEuropäisches Zivilverfahrensrecht 8. Aufl. vor Art. 33 EuGVO Rdn. 6 und \n\nArt. 34 EuGVO Rdn. 45). \n\n24 \n\nDemgegenüber geht eine abweichende Ansicht davon aus, dass im \n\nRechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 Abs. 1 Brüssel I-VO eine verspätete oder \n\nmangelhafte Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks schon von \n\nAmts wegen berücksichtigt werden müsse (Musielak/Weth ZPO 5. Aufl. Art. 34 \n\nVO \n\n[EG] 44/2001 Rdn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO \n\n63. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rdn. 6; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht \n\n4. Aufl. Rdn. 882; Hk-ZPO/Dörner aaO Art. 45 EuGVVO Rdn. 1; Thomas/Putzo/ \n\nHüßtege ZPO 28. Aufl. Art. 45 EuGVVO Rdn. 5; Bülow/Böckstiegel/Tschauner \n\nDer Internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. 34 VO (EG) \n\nNr. 44/2001 Rdn. 51), wie dies bereits der in Deutschland und Österreich herr-\n\nschenden Ansicht und Rechtspraxis zu Art. 27 Nr. 2 des Brüsseler Überein-\n\nkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher \n\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. \n\n197- II, 774 - im Folgenden: EuGVÜ) entsprochen hat (vgl. zu Art. 27 Nr. 2 \n\nEuGVÜ: OLG Köln VersR 1989, 727; OLG Koblenz IPRspr 1990, Nr. 203 und \n\nIPRspr 1990 Nr. 212; Linke RIW 1986, 409, 410; Stürner in: FS für Nagel \n\n(1987) S. 446, 452; Wiehe Zustellungen, Zustellungsmängel und Urteilsaner-\n\nkennung am Beispiel fiktiver Inlandszustellungen in Deutschland, Frankreich \n\nund den USA (1993) S. 212 f.; Fahl Die Stellung des Gläubigers und des \n\nSchuldners bei der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen nach dem \n\nEuGVÜ (1993) S. 53; vgl. für Österreich: OGH Wien Entscheidung vom \n\n20. September 2000 - 3 Ob 179/00w - ZfRV 2001, 114, 116; Czernich/ \n\nTiefenthaler Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Europäisches Ge-\n\nrichtsstands- und Vollstreckungsrecht Art. 27 LGVÜ/EuGVÜ Rdn. 20). \n\n25 \n\nb) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Die Verpflichtung zur \n\nPrüfung von Amts wegen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 34 Brüs-\n\nsel I-VO (\"wird nicht anerkannt, wenn\"), der das Fehlen von Versagungsgrün-\n\nden ausdrücklich zur negativen Tatbestandsvoraussetzung bestimmt. Der Wort-\n\nlaut des Art. 34 Brüssel I-VO hat insoweit gegenüber Art. 27 EuGVÜ keine Ver-\n\nänderungen erfahren. Hätte der EU-Verordnungsgeber eine Rügepflicht des \n\nBeklagten für das Vorliegen von Anerkennungsversagungsgründen statuieren \n\nwollen, hätte es nahegelegen, dies - wie in § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO - im Verord-\n\nnungstext eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Für eine amtswegige Prüfung \n\nvon Anerkennungsversagungsgründen unter der Geltung der Brüssel I-VO \n\nspricht ferner, dass die Urkundenvorlage nach Art. 53 Abs. 2, 54 Brüssel I-VO \n\nnotwendige Förmlichkeit eines jeden Antrages auf Vollstreckbarerklärung ist. \n\nDas in dem Formblatt gemäß Art. 54 Brüssel I-VO dokumentierte Datum der \n\nZustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes bei einseitigen Verfahren \n\nim Ursprungssaat kann indessen keinen anderen Sinn haben als den, den zu-\n\nständigen Stellen im Vollstreckungsstaat für jeden Einzelfall die Prüfung zu er-\n\nmöglichen, ob die Zustellung rechtzeitig im Sinne des Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO \n\nerfolgt ist. Da dies den Gerichten erster Instanz wegen Art. 41 Satz 1 Brüssel \n\nI-VO ausdrücklich verwehrt ist, kann diese Prüfung nur durch die Rechtsbe-\n\nhelfsgerichte erfolgen. \n\n26 \n\nc) Allerdings impliziert die Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung der \n\nVersagungsgründe im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren \n\nnach der Brüssel I-VO nicht gleichzeitig die Verpflichtung zu einer Amtsermitt-\n\nlung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen. Die Art und Weise der \n\nTatsachenermittlung und Wahrheitsfindung richtet sich grundsätzlich nach dem \n\nautonomen Verfahrensrecht des Vollstreckungsstaates (Senatsbeschluss vom \n\n28. November 2007 - XII ZB 217/05 - zur Veröffentlichung bestimmt), so dass in \n\nDeutschland grundsätzlich vom allgemeinen zivilprozessualen Beibringungs-\n\ngrundsatz auszugehen ist (Kropholler aaO vor Art. 33 EuGVO Rdn. 8). \n\n27 \n\nSoweit der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO betroffen ist, \n\nmuss der Kläger des erststaatlichen Verfahrens im Hinblick auf die ihm gemäß \n\nArt. 53 Brüssel I-VO auferlegten Pflichten darlegen und durch Vorlage der for-\n\nmularmäßigen Bescheinigung nach Art. 54 Brüssel I-VO oder gleichwertiger \n\nUrkunden nachweisen, zu welchem Zeitpunkt die Zustellung des verfahrensein-\n\nleitenden Schriftstückes an den Beklagten erfolgte (OLG Hamm IPRspr 2003, \n\nNr. 188; Rauscher/Leible aaO Art. 34 Brüssel I-VO Rdn. 42; Zöller/Geimer ZPO \n\n26. Aufl. Art. 34 EG-VO Zivil- und Handelssachen Rdn. 27). Auf die Ordnungs-\n\nmäßigkeit der Zustellung kommt es für Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO im Gegensatz \n\nzu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ nicht mehr an. Der EU-Verordnungsgeber hat es be-\n\nwusst ausschließen wollen, dass ein bloß formaler und für die Verteidigungs-\n\nmöglichkeiten des Schuldners unmaßgeblicher Zustellungsfehler dazu führt, die \n\nAnerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung zurückzu-\n\nweisen (vgl. Begründung zu Art. 41 des Kommissionsentwurfs KOM 1999 (348) \n\nendg. BR-Drucks. 534/99, S. 24; EuGH Urteil vom 14. Dezember 2006 - Rs. \n\nC-283/05 - NJW 2007, 825, 826 Rdn. 20 - ASML Netherlands/SEMIS; BGH Be-\n\nschluss vom 9. November 2006 - IX ZB 23/06 - NJW-RR 2007, 638). \n\n28 \n\nDie Ordnungsmäßigkeit der Zustellung kann unter der Geltung der Brüs-\n\nsel I-VO aber im Rahmen der Sachverhaltsermittlung weiterhin von Bedeutung \n\nsein. Schwerwiegende Mängel bei der Zustellung des verfahrenseinleitenden \n\nSchriftstückes werden regelmäßig ein starkes Indiz dafür sein, dass dem \n\nSchuldner im Ursprungsstaat kein ausreichendes rechtliches Gehör bei der Ver-\n\nfahrenseinleitung gewährt worden ist (vgl. auch Kropholler aaO Art. 34 EuGVO \n\nRdn. 40). Es ist deshalb im Vollstreckbarerklärungsverfahren besonders sorg-\n\nfältig zu prüfen, ob der Schuldner das verfahrenseinleitende Schriftstück trotz \n\neines formellen Zustellungsfehlers so rechtzeitig erhalten hat oder erhalten \n\nkonnte, dass er sich im ursprungsstaatlichen Verfahren effektiv zu verteidigen \n\nvermochte. \n\n29 \n\nd) Bezüglich der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes \n\nhat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der Antragsgegner den Erhalt der \n\nKlageschrift nicht bestritten habe und die bei den Akten befindliche Ablichtung \n\n(der Klageschrift) einen Vermerk über deren Zustellung am 13. Dezember 2003 \n\n(richtig: 11. Dezember 2003) trage. \n\n30 \n\naa) Soweit das Oberlandesgericht daraus allerdings geschlossen hat, \n\ndass die Zustellung der Klageschrift im Hinblick auf den am 19. Januar 2004 \n\nanberaumten Verhandlungstermin rechtzeitig im Sinne des Art. 34 Nr. 2 Brüssel \n\nI-VO erfolgt sein muss, begegnet dies schon im Ausgangspunkt rechtlichen Be-\n\ndenken. Richtig ist zwar, dass der zur Vorbereitung der Verteidigung geforderte \n\nZeitraum im Regelfall mit der ordnungsgemäßen Zustellung am Wohnsitz des \n\nBeklagten oder an einem anderen Ort beginnt, wenn nicht ausnahmsweise au-\n\nßergewöhnliche Umstände die Annahme nahe legen, dass auch eine nach dem \n\nmaßgeblichen Verfahrensrecht ordnungsgemäße Zustellung nicht genügte, um \n\nden für die Verteidigung eingeräumten Zeitraum beginnen zu lassen (EuGH \n\nUrteil vom 16. Juni 1981 - Rs. 166/80 - Slg. 1981, 1593, 1601 Rdn. 19 - \n\nKlomps/Michel; Kropholler aaO Art. 34 EuGVO Rdn. 36). Auf diesen Erfah-\n\nrungssatz konnte sich das Oberlandesgericht aber nur dann stützen, wenn die \n\n(Ersatz-) Zustellung durch Hinterlegung des Schriftstückes auf dem Gemeinde-\n\namt nach italienischem Verfahrensrecht ordnungsgemäß war. Dies setzt wie-\n\nderum die Feststellung voraus, dass der Antragsgegner zum angenommenen \n\n(Ersatz-) Zustellungszeitpunkt am 11. Dezember 2003 in der Gemeinde, in der \n\ndie Zustellung vorgenommen wurde, seinen Wohnsitz, wenigstens aber seinen \n\nAufenthaltsort oder sein Domizil gehabt hat (vgl. Art. 139 c.p.c.). Dies allerdings \n\nerschien dem Oberlandesgericht - wie sein am 12. Oktober 2005 erteilter Hin-\n\nweis ergibt - selbst zweifelhaft; eine Zustellung nach den für die Wohnsitzzustel-\n\nlung maßgebenden Vorschriften an einem Ort, an dem der Adressat tatsächlich \n\nkeinen Wohnsitz (mehr) hat, leidet indessen an einem schwerwiegenden Man-\n\ngel (vgl. OLG Köln IPRspr 2002, Nr. 196 = IPrax 2004, 115 ff.). Feststellungen \n\ndazu, wann der Antragsgegner trotz einer möglicherweise ordnungswidrigen \n\nZustellung vom Inhalt der Klageschrift tatsächlich hätte Kenntnis nehmen kön-\n\nnen, hat das Oberlandesgericht nicht getroffen. \n\n31 \n\nbb) Darüber hinaus macht die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend, \n\ndass das Oberlandesgericht angesichts des durch die Verfügung vom 12. Okto-\n\nber 2005 erteilten Hinweises durch seine Entscheidung den Anspruch des An-\n\ntragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe. \n\n32 \n\nEin Gericht verletzt die aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem \n\nRechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und aus Art. 103 Abs. 1 GG herzulei-\n\ntenden Prozessgrundrechte des fairen Verfahrens und der Gewährung rechtli-\n\nchen Gehörs, wenn es einen Hinweis zu einer entscheidungserheblichen Frage \n\nerteilt und anschließend entgegengesetzt entscheidet, ohne die Verfahrensbe-\n\nteiligten auf die Änderung seiner aus dem Hinweis ersichtlichen Beurteilung der \n\ntatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen und ihnen insoweit \n\nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben (vgl. hierzu BVerfG NJW \n\n1996, 3202 f.; BFH Beschluss vom 7. Juli 2003 - VIII B 228/02 - BFH/NV 2003, \n\n1440 f.). Dies gilt auch für die von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte, \n\nfür die § 139 Abs. 3 ZPO ausdrücklich eine Hinweispflicht des Gerichts vorsieht. \n\n33 \n\nDas Oberlandesgericht hatte die Parteien durch Verfügung vom \n\n12. Oktober 2005 unter anderem darauf hingewiesen, dass die Empfangsbestä-\n\ntigung mit Poststempel vom 11. Dezember 2003 nicht erkennen lasse, welches \n\nSchriftstück an welche Person zugestellt worden sei. Nach dem Inhalt dieser \n\nVerfügung konnten die Parteien davon ausgehen, dass die von der Antragstel-\n\nlerin bislang vorgelegten Nachweise nicht ausreichen würden, um dem Ober-\n\nlandesgericht Feststellungen zum Zeitpunkt und zur Ordnungsmäßigkeit der \n\nZustellung der Klageschrift zu ermöglichen. Dieser Beurteilung steht es entge-\n\ngen, dass sich das Oberlandesgericht bei seiner Feststellung, die Zustellung \n\nder Klageschrift sei am 13. Dezember 2003 (richtig: 11. Dezember 2003) und \n\ndamit rechtzeitig erfolgt, allein auf den Inhalt des Zustellungsberichts und damit \n\nauf den Aktenstoff gestützt hat, welcher ihm bereits vor der Erteilung der Hin-\n\nweisverfügung vorlag. \n\n34 \n\ncc) Auf diese Gesichtspunkte kommt es indessen nicht an, denn die Be-\n\nurteilung des Oberlandesgerichts, dass ein Versagungsgrund nach Art. 34 Nr. 2 \n\nBrüssel I-VO nicht gegeben sei, stellt sich aus anderem Grunde als richtig dar. \n\n35 \n\ne) Der Beklagte kann sich nämlich auf die fehlende Rechtzeitigkeit oder \n\neine ihn in seiner Verteidigung behindernde Art und Weise der Zustellung des \n\nverfahrenseinleitenden Schriftstücks nicht berufen, wenn er es versäumt, die \n\nihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung im Ur-\n\nsprungsstaat einzulegen, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Ein Beklagter, \n\nder sich auf das Verfahren im Ursprungsstaat nicht eingelassen hat, hat dann \n\ndie Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn er von den Gründen des \n\nUrteils Kenntnis erlangt, was voraussetzt, dass ihm dieses Urteil zugestellt wor-\n\nden ist (EuGH Urteil vom 14. Dezember 2006 aaO S. 827 Rdn. 40). Indessen \n\nist - ebenso wie bei der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks - \n\ndie Ordnungsmäßigkeit der Zustellung der Versäumnisentscheidung keine \n\nzwingende Voraussetzung dafür, dass der Beklagte die Möglichkeit hatte, einen \n\nRechtsbehelf einzulegen; es genügt vielmehr jede rechtzeitige Zustellung in der \n\nWeise, dass der Beklagte sich vor den Gerichten des Ursprungsstaates vertei-\n\ndigen kann (EuGH Urteil vom 14. Dezember 2006 aaO S. 827 Rdn. 41 ff.). \n\n36 \n\naa) Angesichts der vom EuGH aufgezeigten Parallelen zwischen der Zu-\n\nstellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes und der Zustellung der Ver-\n\nsäumnisentscheidung liegt es zwar nahe, dass der Kläger des erststaatlichen \n\nVerfahrens die Zustellung des im Ursprungsstaat ergangenen Urteils darlegen \n\nmuss, zumal es dem Kläger in der Regel möglich und zumutbar ist, sich die er-\n\nforderlichen Informationen über die Zustellung zu beschaffen und diese zu si-\n\nchern. Insoweit sind die maßgeblichen Tatsachen hier allerdings unstreitig. Der \n\nAntragsgegner hat selbst vorgetragen, das auf \"einem Postamt\" für ihn hinter-\n\nlegte Urteil im Frühjahr 2004 erhalten zu haben, so dass er von diesem Zeit-\n\npunkt an jedenfalls nicht mehr durch die mangelnde Kenntnis von den Urteils-\n\ngründen an der Einlegung eines Rechtsbehelfs gehindert wurde. \n\n37 \n\nbb) Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Antragsgegner, nach-\n\ndem ihm das Urteil zugestellt wurde, nach den einschlägigen Vorschriften des \n\nitalienischen Verfahrensrechts (noch) die rechtliche Möglichkeit hatte, einen \n\nstatthaften Rechtsbehelf gegen das Urteil des Tribunale di Udine einzulegen. \n\nDiese Frage ist nicht nach den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu \n\nbeurteilen, denn ausländische Rechtsnormen sind Rechtssätze und keine Tat-\n\nsachen und deshalb nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu ermit-\n\nteln; eine Verletzung dieser Ermittlungspflicht kann auch im Verfahren der \n\nRechtsbeschwerde mit der Verfahrensrüge beanstandet werden (vgl. zuletzt \n\nBGH Urteil vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06 - NJW-RR 2007, 574, 575). \n\n38 \n\nDas Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem An-\n\ntragsgegner in Italien ein statthafter Rechtsbehelf gegen das Urteil des Tribuna-\n\nle di Udine zur Verfügung gestanden hat. Nach italienischem Zivilprozessrecht \n\nfindet gegen Urteile der ersten Instanz das Rechtsmittel der Berufung statt \n\n(Artt. 323, 339 c.p.c.), das innerhalb von dreißig Tagen nach der Zustellung des \n\nUrteils erhoben werden muss (Artt. 325, 326 c.p.c.). Der Beginn der Rechtsmit-\n\ntelfrist setzt eine nach italienischem Verfahrensrecht ordnungsgemäße Zustel-\n\nlung voraus. Das Vorbringen des Antragsgegners zur Hinterlegung des Urteils \n\nauf dem Postamt in Italien lässt indessen darauf schließen, dass die Zustellung \n\ndes Urteils nicht durch den Gerichtsvollzieher persönlich, sondern mit Hilfe der \n\nPost (Art. 1 des Gesetzes Nr. 890 vom 20. November 1982) an die Anschrift der \n\nvormaligen Ehewohnung in Fagagna erfolgte. Wenn der Antragsgegner - wie er \n\nselbst behauptet - dort keinen Wohnsitz, keinen Aufenthaltsort und kein Domizil \n\nhatte, war diese Zustellung nach italienischem Verfahrensrecht unwirksam und \n\nkonnte demzufolge die dreißigtägige Berufungsfrist nicht in Lauf setzen. Unab-\n\nhängig von der (wirksamen) Zustellung des Urteils kann die Berufung nach Ab-\n\nlauf eines Jahres ab der Veröffentlichung des Urteils - d.h. ab der Übergabe des \n\nvollständig abgefassten Urteils an die Geschäftsstelle - nicht mehr erhoben \n\nwerden (Art. 327 Abs. 1 c.p.c.). Diese (absolute) Rechtsmittelfrist war noch \n\nnicht abgelaufen, als der Antragsgegner im Frühjahr 2004 von den Urteilsgrün-\n\nden Kenntnis erhielt. \n\n39 \n\ncc) Demzufolge kann bereits auf der Grundlage des unstreitigen Sach-\n\nverhalts festgestellt werden, dass der Antragsgegner die Möglichkeit hatte, \n\nnach dem Empfang des auf dem Postamt hinterlegten Urteils das Rechtsmittel \n\nder Berufung einzulegen. Weitergehende Feststellungen sind nicht erforderlich; \n\ninsbesondere kommt es - wovon der Antragsgegner in der Beschwerdeinstanz \n\noffensichtlich ausging - nicht darauf an, ob die ausländische Entscheidung noch \n\nim Zeitpunkt der Einleitung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens anfechtbar \n\nwar. \n\n40 \n\n4. Auch die Rüge, dass das Oberlandesgericht keine genügenden Fest-\n\nstellungen dazu getroffen habe, ob sich die Antragsgegnerin von dem \"Vollstre-\n\nckungsvertrag\" mit dem Antragsgegner einseitig habe lösen können, verhilft der \n\nRechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. \n\n41 \n\na) Gemäß § 12 Abs. 1 AVAG kann der Verpflichtete mit der Beschwerde, \n\ndie sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung \n\nrichtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend ma-\n\nchen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der Entschei-\n\ndung im Ursprungsstaat entstanden sind. Auf den vorliegenden Fall kann § 12 \n\nAbs. 1 AVAG schon deshalb nicht unmittelbar angewendet werden, weil die \n\nVorschrift nach ihrem Wortlaut nur solche materiell-rechtlichen Einwendungen \n\nerfasst, die sich gegen den titulierten Anspruch richten und ansonsten im Wege \n\nder Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu verfolgen wären. Dies trifft \n\nauf Vereinbarungen, mit denen sich der Gläubiger gegenüber dem Schuldner \n\nverpflichtet, von einem erwirkten Titel ganz, teilweise oder zeitweise keinen \n\nGebrauch zu machen, grundsätzlich nur dann zu, wenn der Schuldner geltend \n\nmacht, die vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung betreffe (auch) den ma-\n\nteriell-rechtlichen Anspruch, habe also beispielsweise (auch) Erlass- oder Stun-\n\ndungswirkungen. Da sich dies dem Vorbringen des Antragsgegners nicht ent-\n\nnehmen lässt, kommt hier allenfalls eine entsprechende Anwendung des § 12 \n\nAVAG in Betracht (vgl. zur analogen Anwendung von § 767 ZPO auf nur voll-\n\nstreckungsbeschränkende Vereinbarungen: BGH Urteile vom 2. April 1991 \n\n- VI ZR 241/90 - NJW 1991, 2295, 2296 und vom 7. März 2002 - IX ZR 293/00 - \n\nNJW 2002, 1788; vgl. auch Karsten Schmidt in FS 50 Jahre Bundesgerichtshof \n\nBand III [2000] S. 498 ff.). \n\n42 \n\nb) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass der Wortlaut von Art. 45 \n\nAbs. 1 Brüssel I-VO, wonach die Vollstreckbarerklärung nur aus den in Art. 34 \n\nund 35 Brüssel I-VO enumerierten Versagungsgründen aufgehoben oder ver-\n\nsagt werden dürfe, einer Anwendung von § 12 AVAG in Verfahren nach der \n\nBrüssel I-VO nicht von vornherein entgegensteht. Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO \n\nbeschreibt insoweit lediglich den Prüfungsrahmen, in dem die Rechtsbehelfsge-\n\nrichte des Vollstreckungsstaates zum einen den materiellen Gehalt der Ent-\n\nscheidung und zum anderen ihr Zustandekommen überprüfen dürfen; im Übri-\n\ngen gilt das Verbot der Nachprüfung in der Sache (révision au fond, Art. 45 \n\nAbs. 2 Brüssel I-VO). Die Behandlung von nachträglichen rechtsvernichtenden \n\noder rechtshemmenden Einwendungen, die dem Gericht im Ursprungsstaat vor \n\nErlass der Entscheidung nicht zur Überprüfung gestellt werden konnten und \n\nderen Berücksichtigung im Exequaturverfahren demzufolge auch keinen Ver-\n\nstoß gegen das Verbot der révision au fond darstellen würde, fällt nicht in den \n\nRegelungsbereich der Brüssel I-VO (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. März \n\n2007 - XII ZB 174/04 - FamRZ 2007, 989, 992 = BGHZ 171, 310). Im Anschluss \n\nan die Rechtsprechung des EuGH zum EuGVÜ (EuGH Urteil vom 29. April \n\n1999 - Rs. C-267/97 - Slg. 1999, I-2543, I-2570 Rdn. 24, I-2572 Rdn. 32 = IPrax \n\n2000, 18 ff. - Coursier/Fortis Bank) hat der Senat den auf § 12 Abs. 1 AVAG \n\ngestützten Einwand der nachträglichen Erfüllung im Exequaturverfahren nach \n\nder Brüssel I-VO jedenfalls dann zugelassen, wenn die Erfüllung unstreitig \n\ngeblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 aaO S. 992 f.). \n\n43 \n\nc) Ob diese Grundsätze auch in Fällen anzuwenden sind, in denen der \n\nSchuldner eine nachträgliche vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung be-\n\nhauptet, bedarf hier jedoch keiner näheren Erörterung. Das Oberlandesgericht \n\nhat angenommen, das nicht näher substantiierte Vorbringen des Antragsgeg-\n\nners, es bestehe zwischen den Parteien ein Vollstreckungsvertrag, wonach aus \n\ndem Urteil des Tribunale di Udine nicht vollstreckt werden solle, schließe es \n\nnicht aus, dass sich die Antragstellerin von diesem Vertrag - etwa durch ordent-\n\nliche Kündigung oder vorbehaltenen Rücktritt - wieder lösen könne. Das ist aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n44 \n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass \n\ngerade bei solchen scheinbar eindeutigen Vereinbarungen, die als Verzicht \n\noder in ähnlicher Weise gewertet werden sollen, das Gebot einer interessenge-\n\nrechten Auslegung beachtet und den der Erklärung zu Grunde liegenden Um-\n\nständen besondere Bedeutung beigemessen werden muss (BGH Urteile vom \n\n10. Mai 2001 - VII ZR 356/00 - NJW 2001, 2325, 2326 und vom 15. Januar \n\n2002 - X ZR 91/00 - NJW 2002, 1044, 1046). Denn die Lebenserfahrung spricht \n\nim Allgemeinen dagegen, dass ein Gläubiger sein Forderungsrecht wieder auf-\n\ngeben will. Dies gilt umso mehr, wenn der Gläubiger bereits über einen rechts-\n\nkräftigen und vollstreckbaren Titel verfügt und sich durch einen Vollstreckungs-\n\nverzicht der Möglichkeiten begibt, sein vor Gericht bereits erstrittenes Recht \n\nauch durchzusetzen. Es bedarf deshalb grundsätzlich der Darlegung eines \n\nplausiblen Grundes, warum der Gläubiger auf sein Recht verzichten sollte, \n\nwenn ein solcher Grund sonst nicht ersichtlich ist (vgl. BGH Urteil vom 10. Mai \n\n2001 aaO). \n\n45 \n\nNachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Motivation der Antragstellerin zu \n\neinem Vollstreckungsverzicht lassen sich im Ansatz nur aus der von dem An-\n\ntragsgegner vorgelegten außergerichtlichen Korrespondenz entnehmen. Soweit \n\ner sich insbesondere auf eine Erklärung der Antragstellerin beruft, wonach \"ihr \n\nklar sei\", dass \"das italienische Urteil die finanziellen Möglichkeiten\" des An-\n\ntragsgegners überschreite, lässt dies nicht einmal ohne weiteres den Schluss \n\nauf einen Willen zur rechtlichen Bindung der Antragstellerin zu. Denn eine Er-\n\nklärung dieses Inhalts könnte auch dahin verstanden werden, dass die Antrag-\n\nstellerin eine Abstandnahme von Zwangsvollstreckungshandlungen nur deshalb \n\nin Aussicht gestellt hat, weil ihr der Erfolg solcher Beitreibungsversuche ange-\n\nsichts der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners zweifelhaft erschien, \n\nnicht aber, weil sie sich gegenüber dem Antragsgegner hierzu rechtlich ver-\n\npflichten wollte. Da für die Antragstellerin kein einleuchtender Grund bestand, \n\ndie rechtskräftige Entscheidung des Tribunale di Udine in der Sache nachprüfen \n\nzu lassen, kann diese Erklärung selbst bei Annahme eines Rechtsbindungswil-\n\nlens bei interessengerechter Auslegung durchaus in der Weise gewürdigt wer-\n\nden, dass die Antragstellerin ihre Vorstellung von der unterhaltsrechtlichen Leis-\n\ntungsunfähigkeit des Antragstellers zur Geschäftsgrundlage für eine vollstre-\n\nckungsbeschränkende Vereinbarung machen wollte. Dass sich diese Vorstel-\n\nlung bei Einleitung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens verändert haben \n\nmuss, ergibt sich schon aus dem außergerichtlichen Schriftsatz der Prozessbe-\n\nvollmächtigten der Antragstellerin vom 13. September 2005, in dem behauptet \n\nwurde, dass der Antragsgegner nicht nur über das von ihm zugestandene Net-\n\ntoeinkommen bei der Firma F. in monatlicher Höhe von 10.000 €, sondern auch \n\nüber weitere Einkünfte aus \"Firmen und Beteiligungen\" in Höhe von \"mindes-\n\ntens 100.000,00 € jährlich\" verfüge. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nFuchs \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 21.07.2005 - 3 O 306/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 13.12.2005 - 29 W 45/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_240-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/xii-zb-240-05","cited_norms":[{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":2},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_240-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_240-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/xii-zb-240-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_240-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:09:38.374496+00:00"}}