{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_235-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-03-14","aktenzeichen":"XII ZB 235/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 235/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. März 2007 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 1. De-\n\nzember 2005 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. \n\nBeschwerdewert: 28.197 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - änderte mit Urteil vom 22. April 2005 \n\neine gerichtliche Unterhaltsvereinbarung der Parteien dahin ab, dass der Kläger \n\nden Beklagten - seiner geschiedenen Ehefrau und seinen beiden aus der Ehe \n\nstammenden minderjährigen Söhnen - ab Mai 2001 einen reduzierten Unterhalt \n\nzu zahlen hat. Die Entscheidung wurde den Beklagten am 12. Mai 2005 zuge-\n\nstellt. \n\n2 \n\nMit beim Oberlandesgericht am 7. Juni 2005 eingegangenem Schriftsatz \n\nihrer Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz beantragten die Beklagten \"Be-\n\nwilligung von Prozesskostenhilfe für (das) Berufungsverfahren gem. hiermit \n\nvorbereiteter Berufungsschrift mit Begründung\". Weiter heißt es dort u.a.: \"Die \n\nBerufung gilt für den Fall antragsgemäß bewilligter PKH - Berufungsfrist: \n\n13.06.2005 …. Die heutige Berufung gilt als eingelegt und das Berufungs-\n\nverfahren wird durchgeführt, wenn den Berufungsklägern und erstinstanzlichen \n\nBeklagten antragsgemäß Prozesskostenhilfe vom Oberlandesgericht München \n\nbewilligt wird. Der heutige Schriftsatz enthält bereits Berufungsanträge und Be-\n\ngründung derselben - zunächst zur Begründung der Erfolgsaussicht für die \n\nPKH-Anträge. Wenn PKH bewilligt wird, gelten die heutigen Anträge und Be-\n\ngründung derselben für das dann durchzuführende Berufungsverfahren.\" \n\n3 \n\nDurch Beschluss vom 10. Oktober 2005, der den Beklagten am 13. Okto-\n\nber 2005 zugestellt wurde, gab das Oberlandesgericht den Prozesskostenhilfe-\n\nanträgen teilweise statt. Mit Beschluss vom 3. November 2005 wies es die Be-\n\nklagten auf die Unzulässigkeit ihrer Berufungen hin. Die Beklagten erklärten mit \n\nam 3. November 2005 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz ih-\n\nrer Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz, die Berufung nun im Umfang der \n\nbewilligten Prozesskostenhilfe durchzuführen. Mit am 9. November 2005 einge-\n\ngangenem Anwaltsschriftsatz erklärten die Beklagten, die Berufung sei \"von \n\nAnfang an\" ohne Bedingung eingelegt worden. Gleichzeitig beantragten sie \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- \n\nund Berufungsbegründungsfrist sowie wegen Versäumung der Frist nach § 234 \n\nAbs. 1 ZPO. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht verwarf die Berufungen durch den angegriffenen \n\nBeschluss als unzulässig und wies zugleich das Wiedereinsetzungsgesuch zu-\n\nrück. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. \n\na) Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO von Gesetzes wegen statthaft, weil sie sich gegen einen die Beru-\n\nfungen als unzulässig verwerfenden Beschluss nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO \n\nrichten. Zulässig ist sie indessen nach § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die \n\ndort bestimmten Voraussetzungen gegeben sind (Senatsbeschluss BGHZ 155, \n\n21, 22 = FamRZ 2003, 1093). Der Rechtssache muss danach grundsätzliche \n\nBedeutung zukommen oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung ei-\n\nner einheitlichen Rechtsprechung müssen eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts gebieten. In den Fällen der kraft Gesetzes statthaften Rechts-\n\nbeschwerde ist dabei nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO eine Darlegung der Zuläs-\n\nsigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO erforderlich. Der Bundesge-\n\nrichtshof prüft grundsätzlich nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmit-\n\ntelbegründung schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH Beschluss vom \n\n29. September 2005 - IX ZB 430/02 - WM 2006, 59, 60 m.N.) oder die sonst \n\noffensichtlich sind (vgl. BGH Beschluss vom 18. März 2004 - V ZR 222/03 - \n\nFamRZ 2004, 947 f.). \n\n7 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde verweist für die Zulässigkeit lediglich auf den \n\ndie Statthaftigkeit des Rechtsmittels ergebenden § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO und \n\nbeschränkt sich im Übrigen auf Ausführungen zur Begründetheit. Sie erfüllt \n\ndeshalb die Voraussetzungen des § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht. Da die \n\nRechtsmittelbegründung somit zu den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzun-\n\ngen nach § 574 Abs. 2 ZPO keine ausdrückliche Darlegung enthält, ist die \n\nRechtsbeschwerde nicht in der gesetzlichen Form begründet und bereits des-\n\nhalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen (Zöller/Gum-\n\nmer ZPO 26. Aufl. § 575 Rdn. 6). \n\n8 \n\n9 \n\n2. Zulassungsgründe nach § 574 Abs. 2 ZPO sind jedoch auch unab-\n\nhängig von der Frage, ob die Begründung der Rechtsbeschwerden den forma-\n\nlen Anforderungen des § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügt, nicht ersichtlich. Die \n\nangegriffene Entscheidung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. \n\na) Mit dem am 7. Juni 2005 beim Oberlandesgericht eingegangenen \n\nSchriftsatz haben die Beklagten von der Gewährung von Prozesskostenhilfe \n\nabhängig gemachte und damit unzulässige Berufungen eingelegt. \n\n10 \n\nSind die formalen Anforderungen an eine Berufungsschrift - wie hier - er-\n\nfüllt, kommt eine Deutung, dass der Schriftsatz gleichwohl nur als bedingte Be-\n\nrufung bestimmt war, in Betracht, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz \n\nselbst oder sonst mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deut-\n\nlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 165, 318, 320 f. = FamRZ 2006, \n\n400; vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537 und vom 19. Mai \n\n2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554). Das ist hier der Fall. Der \n\nSchriftsatz enthält die ausdrückliche Erklärung, es handle sich um eine \"vorbe-\n\nreitete\" Berufungsschrift mit Begründung. Diese sollte ausdrücklich \"zunächst \n\nzur Begründung der Erfolgsaussichten für den Prozesskostenhilfeantrag\" die-\n\nnen und nur \"für den Fall antragsgemäß bewilligter PKH\" gelten. In diesem Zu-\n\nsammenhang ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch der Hinweis, die \n\nheutige Berufung gelte als eingelegt und das Berufungsverfahren werde durch-\n\ngeführt, wenn den Berufungsklägern antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt \n\nwerde, nach seinem objektiven Erklärungswert nur dahin zu verstehen, dass die \n\nBerufungen von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht \n\nwerden. Die Ausführungen der Beklagten sind nicht mit der Erklärung ver-\n\ngleichbar, allein die Durchführung der Berufung werde von der Gewährung von \n\nProzesskostenhilfe abhängig gemacht, was die Auslegung rechtfertigen kann, \n\nder Rechtsmittelführer lege unbedingt Berufung ein und behalte sich lediglich \n\nfür den Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe die Zurücknahme der Beru-\n\nfung vor (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, \n\n1553, 1554). \n\n11 \n\nb) Die von den Beklagten mit am 3. November 2005 beim Oberlandesge-\n\nricht eingegangenem Schriftsatz erfolgte Klarstellung, die Berufungen nun im \n\nUmfang der bewilligten Prozesskostenhilfe durchzuführen, ist als erneute, un-\n\nbedingte Berufungsschrift zu werten (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 \n\n- XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537). Dies ändert an der Unzulässigkeit der Be-\n\nrufungen indessen nichts, da die unbedingten Rechtsmittel erst nach Ablauf der \n\nBerufungsfrist (§ 517 ZPO) beim Oberlandesgericht eingingen. \n\n12 \n\nc) Das Oberlandesgericht hatte entgegen dem Vorbringen der Beklagten \n\nauch keine Veranlassung, ihnen Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs-\n\nfrist bzw. die versäumte Frist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gewähren. \n\n13 \n\nEin Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozess-\n\nkostenhilfe durch einen Rechtsanwalt beantragt hat, ist bis zur Entscheidung \n\nüber seinen Antrag wegen Mittellosigkeit als unverschuldet verhindert anzu-\n\nsehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, sofern er nach den gegebenen \n\nUmständen nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen mangelnder Bedürf-\n\ntigkeit rechnen muss (vgl. für den Fall eines mit einer unzulässigen Berufung \n\nverbundenen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeersuchens BGH Beschluss \n\nvom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823). Nachdem das Oberlan-\n\ndesgericht bereits mit den Beklagten am 13. Oktober 2005 zugestelltem Be-\n\nschluss über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hatte, ist der am 3. No-\n\nvember 2005 beim Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz der Beklagten, \n\nder die erneuten Berufungseinlegungen und damit die versäumten Prozess-\n\nhandlungen enthielt, indessen nicht mehr rechtzeitig innerhalb der zweiwöchi-\n\ngen Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingegangen. \n\n14 \n\nDie Beklagten können sich nicht darauf berufen, die Berufungs- und die \n\nWiedereinsetzungsfrist deshalb unverschuldet versäumt zu haben, weil das Be-\n\nrufungsgericht sie erst mit Beschluss vom 3. November 2005 auf die Un-\n\nzulässigkeit ihrer Rechtsmittel hingewiesen habe. Da der Schriftsatz vom 7. Ju-\n\nni 2005 objektiv nur als bedingte und damit unzulässige Berufungseinlegung \n\nangesehen werden konnte, hatte das Oberlandesgericht nicht die Pflicht, die \n\nBeklagten vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist auf die Unzulässigkeit ihrer \n\nRechtsmittel hinzuweisen. Vielmehr durfte es davon ausgehen, auch der Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Beklagten sei die Unzulässigkeit des Rechtsmittels \n\nbewusst, weshalb sie nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom \n\n10. Oktober 2005 innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand beantragen und die versäumte Prozesshandlung \n\nnachholen werde. In dem pflichtwidrigen Verkennen der gesetzlichen Beru-\n\nfungs- und Wiedereinsetzungsfristen liegt ein Verschulden der Prozessbevoll-\n\nmächtigten, das den Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. \n\nHahne \n\nBundesrichter Sprick ist auf Dienstreise \nund verhindert, zu unterschreiben. \n\n Weber-Monecke \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Traunstein, Entscheidung vom 22.04.2005 - 3 F 88/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 01.12.2005 - 12 UF 1094/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_235-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/xii-zb-235-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_235-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_235-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/xii-zb-235-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_235-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:28:09.487411+00:00"}}