{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_233-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-05-17","aktenzeichen":"XII ZB 233/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GKG § 72 Nr. 1 Halbs. 2 in der Fassung vom 5. Mai 2004 Nach der Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG in der Fassung vom 5. Mai 2004 ist auf eine Streitwertbeschwerde in einem vor dem 1. Juli 2004 anhängig gewordenen Rechtsstreit das Gerichtskostengesetz in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung auch dann weiter anzuwenden, wenn die Be- schwerde nach dem 30. Juni 2004 eingelegt wurde. Die Ausnahme des § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwert- festsetzung oder den Kostenansatz.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Mai 2006 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 233/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGKG § 72 Nr. 1 Halbs. 2 in der Fassung vom 5. Mai 2004 \n\nNach der Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG in der Fassung vom \n\n5. Mai 2004 ist auf eine Streitwertbeschwerde in einem vor dem 1. Juli 2004 \n\nanhängig gewordenen Rechtsstreit das Gerichtskostengesetz in der bis zum \n\n30. Juni 2004 geltenden Fassung auch dann weiter anzuwenden, wenn die Be-\n\nschwerde nach dem 30. Juni 2004 eingelegt wurde. Die Ausnahme des § 72 \n\nNr. 1 Halbs. 2 GKG gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für \n\ndie im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwert-\n\nfestsetzung oder den Kostenansatz. \n\nBGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 233/05 -OLG \nAG \n\nJena \nArtern \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familien-\n\nsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. Novem-\n\nber 2005 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. \n\nBeschwerdewert: 2.226 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragsgegnerin hat im Scheidungsverbundverfahren beantragt, den \n\nAntragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr in Be-\n\ngleitung dritter Personen Zutritt zu dem im Miteigentum der Parteien stehenden \n\nGrundstück zu gewähren. Nach mündlicher Verhandlung hat das Familienge-\n\nricht dem Antrag stattgegeben und den Streitwert für das einstweilige Anord-\n\nnungsverfahren auf 12.500 € festgesetzt. \n\n2 \n\nGegen die Streitwertfestsetzung hat der Antragsteller Beschwerde einge-\n\nlegt, mit der er eine Herabsetzung des Streitwertes auf 836,25 € erstrebt hat. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen. Dagegen richtet sich die \n\n- zugelassene - Rechtsbeschwerde des Antragstellers. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. \n\nNach der Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG in der Fas-\n\nsung vom 5. Mai 2004 sind auf eine Streitwertbeschwerde in einem vor dem \n\n1. Juli 2004 anhängig gewordenen Rechtsstreit das Gerichtskostengesetz in der \n\nFassung vom 15. Dezember 1975 und Verweisungen hierauf auch dann weiter \n\nanzuwenden, wenn die Beschwerde nach dem 30. Juni 2004 eingelegt wurde. \n\nDie Ausnahme des § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG gilt nur für Rechtsmittel in der \n\nHauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbe-\n\nhelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz (BayVGH \n\nNVwZ-RR 2006, 150 f.; BayVGH FamRZ 2006, 634). Soweit sich diese Aus-\n\nnahme nach dem Wortlaut der Vorschrift auf \"nach dem 1. Juli 2004\" (statt: \n\nnach dem 30. Juni 2004) eingelegte Rechtsmittel bezieht, dürfte es sich um ein \n\nRedaktionsversehen handeln. \n\n5 \n\nDa das vorliegende Verfahren vor dem 1. Juli 2004 anhängig gemacht \n\nwurde, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde § 25 Abs. 3 Satz 1 \n\nHalbs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 \n\ngeltenden Fassung anzuwenden. Danach findet gegen eine Entscheidung über \n\ndie Festsetzung des Streitwerts eine Beschwerde an einen obersten Gerichts-\n\nhof nicht statt; mit Fragen der Streitwertfestsetzung der Instanzgerichte soll der \n\nBundesgerichtshof in keinem Fall befasst werden (BGH Beschluss vom \n\n21. Oktober 2003 - X ZB 10/03 - MDR 2004, 355 m.w.N.). \n\n6 \n\nDie Unanfechtbarkeit wird auch nicht dadurch berührt, dass das Be-\n\nschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Ein Rechtsmittel ge-\n\ngen eine von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogene Entscheidung bleibt \n\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trotz Zulassung un-\n\nstatthaft (Senatsbeschluss BGHZ 159, 14, 15; BGHZ 154, 200, 201). \n\n7 \n\nDabei bleibt es auch dann, wenn - wie hier - der Einzelrichter entgegen \n\n§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und damit gegen \n\ndas Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) \n\nverstoßen hat. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte \n\ndas Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der \n\nRechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten \n\nKammer übertragen müssen (vgl. BGHZ 154 aaO 202). Darauf kann ein \n\nRechtsmittel aber nach § 568 Abs. 3 ZPO selbst dann nicht gestützt werden, \n\nwenn es im Übrigen statthaft wäre. \n\n8 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG in \n\nder bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, wonach das Verfahren der \n\nStreitwertbeschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, gilt \n\nnur für statthafte Beschwerden (Senatsbeschluss vom 22. Februar 1989 \n\n- IVb ZB 2/89 - BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Gebührenbefreiung 1; BGH Be-\n\nschluss vom 18. Dezember 2002 - IX ZB 553/02 - BRAGOreport 2003, 56). \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Artern, Entscheidung vom 01.03.2004 - 5 F 21/02 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 07.11.2005 - 1 WF 133/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_233-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-17/xii-zb-233-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_233-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_233-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-17/xii-zb-233-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_233-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:38:05.803200+00:00"}}