{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_225-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"XII ZB 225/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 260 Abs. 1, 126 Eine Auskunft nach § 260 Abs. 1 BGB erfordert eine eigene und schriftlich verkörper- te Erklärung des Schuldners, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform i.S. des § 126 BGB erfüllen muss und auch durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden darf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 225/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 260 Abs. 1, 126 \n\nEine Auskunft nach § 260 Abs. 1 BGB erfordert eine eigene und schriftlich verkörper-\n\nte Erklärung des Schuldners, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform i.S. des § \n\n126 BGB erfüllen muss und auch durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an \n\nden Gläubiger übermittelt werden darf. \n\nBGH, Beschluss vom 28. November 2007 - XII ZB 225/05 - OLG Frankfurt \n\nAG Darmstadt \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit \n\nSitz in Darmstadt vom 9. November 2005 wird auf Kosten des \n\nGläubigers zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Schuldnerin die sie aus einem ge-\n\nrichtlichen Zwischenvergleich vom 18. Januar 2005 treffende Verpflichtung, \n\n\"Auskunft zu erteilen über den Stand ihres Endvermögens per 13.01.2004 \n\ndurch Vorlage einer geordneten stichtagsbezogenen Zusammenstellung aller \n\nAktiva und Passiva\", erfüllt hat. \n\n2 \n\nMit von ihm unterzeichneten außergerichtlichen Schreiben vom 17. März \n\n2005 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin dem Gläubiger \n\neine Aufstellung über Aktiva und Passiva mit folgender Einleitung: \n\n\"… meine Partei erteilt Endvermögensauskunft wie folgt: …\" \n\n3 \n\nDas Familiengericht und das Oberlandesgericht haben dem Antrag des \n\nGläubigers, gegen die Schuldnerin wegen Nichtvornahme der Auskunftsertei-\n\nlung aus dem Zwischenvergleich ein Zwangsgeld in Höhe von mindestens \n\n2.000 €, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen, nicht entsprochen. Hiergegen \n\nrichtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit \n\nwelcher der Gläubiger geltend macht, eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung \n\nerfordere ein von der Schuldnerin unterschriebenes Bestandsverzeichnis. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri-\n\ngen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass es einer persönlichen Un-\n\nterschrift des Schuldners unter einer Auskunft nur dann bedürfe, wenn anders \n\nnicht sichergestellt werden könne, dass die Erklärung vom Auskunftspflichtigen \n\nherrühre. Danach bedürfe es hier einer persönlichen Unterzeichnung durch die \n\nSchuldnerin nicht, denn in der Auskunft sei klargestellt, dass diese für die \n\nSchuldnerin erteilt werde. \n\nDies hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. \n\n2. Ob eine Auskunftserteilung nach § 260 BGB vom Auskunftspflichtigen \n\nzu unterzeichnen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. \n\na) Zum Teil wird eine vom Auskunftspflichtigen selbst unterzeichnete \n\nschriftliche Erklärung verlangt (vgl. OLG Brandenburg ZERB 2004, 132 ff.; OLG \n\nKöln FamRZ 2003, 235, 236; OLG Hamm - 6. FamS - FamRZ 2001, 763; OLG \n\nMünchen - 12. ZS - FamRZ 1996, 307 und 1995, 737; Wendl/Dose Das Unter-\n\nhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 667; Haußlei-\n\nter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. \n\nKap. 1 Rdn. 473; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe \n\ndes Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 595 a und Kleffmann FuR 1999, 403, 405). \n\n9 \n\nEine Unterschrift seitens des Auskunftsschuldners verlangt auch Schwab \n\n(in: Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. VII Rdn. 294), hält \n\ndiese jedoch für entbehrlich, wenn angesichts einer von der auskunftspflichtigen \n\nPartei abgegebenen mündlichen Erklärung kein Zweifel besteht, dass die Aus-\n\nkunft ihr zuzurechnen ist. \n\n10 \n\nVon einer ausnahmsweise bestehenden Möglichkeit der mündlichen \n\nAuskunftserteilung gehen Dose (aaO), Krüger (in: MünchKomm-BGB 5. Aufl. \n\n§ 260 Rdn. 42) und Heinrichs (in: Palandt BGB 66. Aufl. §§ 259 - 261 Rdn. 20) \n\naus. \n\n11 \n\nNach wohl überwiegender Auffassung ist eine Unterschrift des Schuld-\n\nners nicht erforderlich und es genügt auch die Auskunftserteilung durch einen \n\nDritten (z.B. Rechtsanwalt), wobei zum Teil nach der Stellung des Dritten (z.B. \n\nals Bote oder Stellvertreter) bzw. danach differenziert wird, ob sicher gestellt ist, \n\ndass die Erklärung letztlich vom Auskunftspflichtigen herrührt bzw. der Dritte \n\nermächtigt ist, die Aufstellung für den Schuldner abzugeben (vgl. OLG Karlsru-\n\nhe FamRZ 2006, 284, 285 und 2004, 106; OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 808, \n\n809 und FuR 2000, 294; OLG Dresden FamRZ 2005, 1195; OLG Hamm \n\n- 11. FamS - FamRZ 2005, 1194; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 763, 764; \n\nOLG Jena OLGR 1999, 156; OLG München - 2. ZS - OLGR 1998, 82; KG \n\nFamRZ 1997, 503; Palandt/Brudermüller BGB 66. Aufl. § 1379 Rdn. 10; \n\nJohannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1379 BGB Rdn. 5 a.E. und Kom-\n\npaktkommentar Familienrecht/Weinreich 2. Aufl. § 1379 BGB Rdn. 20). \n\n12 \n\nb) Nach Auffassung des Senats ist zwar eine eigene Auskunft des \n\nSchuldners erforderlich, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform erfüllen \n\nmuss und auch durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger \n\nübermittelt werden darf. \n\n13 \n\naa) Nach dem Wortlaut des § 260 BGB hat der zur Auskunft Verpflichtete \n\ndem Berechtigten \"ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen\". Gefordert ist also \n\nein schriftliches Bestandsverzeichnis (vgl. BGH Urteil vom 1. Dezember 1983 \n\n- IX ZR 41/83 = FamRZ 1984, 144, 145). Die Auskunftserteilung ist als Wis-\n\nsenserklärung (vgl. KG FamRZ 1997, 503; OLG München FamRZ 1995, 737; \n\nSoergel/Wolf BGB 12. Aufl. § 260 Rdn. 51; Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. \n\n§§ 259 - 261 Rdn. 20) höchstpersönlicher Natur und als nach § 888 ZPO zu \n\nvollstreckende unvertretbare Handlung vom Verpflichteten in Person zu erfüllen \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 1985 - IVb ZB 112/82 = FamRZ \n\n1986, 253, 254). Daraus folgt indes nicht, dass die Schriftform des § 126 BGB \n\nund somit eine eigenhändige Unterschrift des Schuldners erforderlich ist. \n\n14 \n\nbb) Zum einen enthält die Vorschrift des § 260 Abs. 1 BGB kein aus-\n\ndrückliches Schriftformerfordernis im Sinne von § 126 BGB, sondern bestimmt \n\nlediglich, dass das Bestandsverzeichnis vorzulegen, also in einer verkörperten \n\nErklärungsform zu erstellen ist. Dabei handelt es sich nicht um die gesetzliche \n\nSchriftform des § 126 BGB (vgl. Winkler von Mohrenfels, Abgeleitete Informati-\n\nonsleistungspflichten im deutschen Zivilrecht S. 135 Fn. 222). Auch aus der \n\noben genannten Entscheidung des IX. Zivilsenats lässt sich nicht auf ein \n\nSchriftformerfordernis im Sinne des § 126 BGB schließen, sondern nur auf eine \n\nschriftlich verkörperte Zusammenstellung. \n\n15 \n\nZum anderen bezieht sich der Umstand, dass die Auskunft als Wissens-\n\nerklärung vom Schuldner abzugeben ist, auf die Erteilung der Information. Die-\n\nse muss vom Auskunftspflichtigen selbst stammen, ohne dass dadurch die Hin-\n\nzuziehung von Hilfspersonen grundsätzlich ausgeschlossen wird. Letztere kom-\n\nmen z.B. in Betracht, wenn der Schuldner andernfalls zu einer sachgerechten \n\nAuskunftserteilung nicht in der Lage ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar \n\n2007 - XII ZB 133/06 = FamRZ 2007, 714 und vom 26. Oktober 2005 - XII ZB \n\n25/05 = FamRZ 2006, 33 f. sowie Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 \n\n= FamRZ 2002, 666, 667), aber auch zur bloßen Übermittlung der zu erteilen-\n\nden Auskunft (insoweit zutreffend: OLG Hamm FamRZ 2005, 1194). Erforder-\n\nlich ist dann allerdings, dass die Auskunft trotz der Übermittlung durch eine \n\nHilfsperson weiterhin eine Erklärung des Schuldners bleibt. Das ist der Fall, \n\nwenn sich der zur Auskunft Verpflichtete eines Boten bedient (so zutreffend \n\nauch: OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 808, 809). Da der Bote - im Gegensatz \n\nzum Stellvertreter - keine eigene Erklärung abgibt, sondern nur den Transport \n\nder bereits abgegebenen Erklärung seines Auftraggebers oder die Weiterleitung \n\neiner von seinem Auftraggeber empfangenen, aber nicht an ihn gerichteten Er-\n\nklärung übernimmt (vgl. Soergel/Leptien BGB 13. Aufl. vor § 164 Rdn. 42; Stau-\n\ndinger/Schilken [2004] BGB Vorbem. zu §§ 164 ff. Rdn. 73), steht das Institut \n\nder Botenschaft grundsätzlich auch für höchstpersönliche Erklärungen zur Ver-\n\nfügung, vorausgesetzt, es existieren nicht andere Hindernisse wie etwa ein Er-\n\nfordernis der persönlichen Anwesenheit (vgl. Soergel/Leptien BGB 13. Aufl. \n\n1999 vor § 164 Rdn. 48). \n\n16 \n\nEin Bote kann die von seinem Auftraggeber abgegebene Erklärung dabei \n\nauch mittels eigener Äußerung weiterleiten, sei es mündlich oder schriftlich (vgl. \n\nSoergel/Leptien BGB 13. Aufl. vor § 164 Rdn. 42). So war der Postmitarbeiter, \n\nder die - z.B. mündlich - erhaltene Mitteilung per Telegraphen (Fernschreiber) \n\nfernschriftlich weitergeleitet hat, ebenso Bote (vgl. Mugdan Motive zum Allg. \n\n17 \n\n18 \n\nTheile S. 203) wie ein Dolmetscher allgemein als ein solcher angesehen wird \n\n(vgl. BGH Urteil vom 19. November 1962 - VIII ZR 229/61 = WM 1963, 165, \n\n166). \n\ncc) Danach konnte die Schuldnerin hier die Auskunft über den Stand ih-\n\nres Endvermögens durch einen als Boten fungierenden Dritten erteilen. \n\nAllerdings bedarf es in einem solchen Fall stets der Feststellung, dass \n\ndie Erklärung auch tatsächlich vom Auskunftspflichtigen herrührt und keine sol-\n\nche der Hilfsperson ist. Damit wird auch vermieden, dass der Auskunftspflichti-\n\nge sich im Rahmen der Abgabe der Versicherung an Eides Statt auf seine feh-\n\nlende Urheberschaft berufen kann. Als zum Einwand der Erfüllung seiner Leis-\n\ntungspflicht gehörend, ist der Schuldner für seine Urheberschaft in Bezug auf \n\ndie erteilte Auskunft darlegungs- und erforderlichenfalls auch beweispflichtig. \n\nDies mag darauf hinauslaufen, dass der Auskunftspflichtige nachträglich noch \n\neinmal die durch seinen Boten übermittelte Erklärung als eigene manifestiert \n\n(vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall: KG FamRZ 1997, 503). Erkennt man in \n\ndem § 260 Abs. 1 BGB jedoch kein Schriftformerfordernis im Sinne des § 126 \n\nBGB, so vermögen auch Praktikabilitätsgesichtspunkte eine Verpflichtung zur \n\npersönlichen Unterzeichnung der Auskunft nicht zu begründen. \n\n19 \n\n3. Nach den vorstehenden Ausführungen hat das Beschwerdegericht \n\nhier rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Schuldnerin ihre Auskunftspflicht \n\nerfüllt hat. \n\n20 \n\nDas außergerichtliche Anwaltsschreiben vom 17. März 2005 leitet die \n\nAuskunft mit den Worten \"meine Partei erteilt Endvermögensauskunft wie folgt:\" \n\nein. Beide Vorinstanzen haben diese Formulierung dahin ausgelegt, dass der \n\nProzessbevollmächtigte der Schuldnerin damit als Bote eine Erklärung der \n\nSchuldnerin bekannt gibt. Eine solche Auslegung des Tatrichters ist nach den \n\nDenkgesetzen und der Lebenserfahrung möglich, steht mit den gesetzlichen \n\nAuslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sowie dem Wortlaut des Erklärten im Ein-\n\nklang und berücksichtigt alle wesentlichen Umstände. Insbesondere steht sie \n\nnicht im Widerspruch zur Stellung des Prozessbevollmächtigten als rechtsge-\n\nschäftlichen Vertreters, denn im Rahmen des mit der Schuldnerin geschlosse-\n\nnen Dienstvertrags (Anwaltsvertrags) kann er auch Botentätigkeiten überneh-\n\nmen. Die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen auch nichts konkret, sondern \n\nverlangt generell eine Unterschrift des Auskunftspflichtigen. \n\n21 \n\nSoweit der Rechtsbeschwerdeführer darüber hinaus den Standpunkt ver-\n\ntritt, der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin habe die Auskunft als eigene \n\nErklärung erteilt und aus dieser ergebe sich nicht, dass der Inhalt des Be-\n\nstandsverzeichnisses dem Wissen und Wollen der Schuldnerin entspreche, legt \n\ner die Erklärung lediglich anders als das Beschwerdegericht aus. Das ist der \n\nRechtsbeschwerde verwehrt. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Darmstadt, Entscheidung vom 18.10.2005 - 54 F 916/05 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 09.11.2005 - 6 WF 175/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_225-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-28/xii-zb-225-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1379","ref_norm":"1379","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_225-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_225-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-28/xii-zb-225-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_225-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:33.117268+00:00"}}