{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_215-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-02-15","aktenzeichen":"XII ZB 215/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 236 Abs. 2 Satz 1 B, C Ist offenkundig oder hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumnis auf dem Verstoß einer sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten gegen eine all- gemein erteilte Büroanweisung beruht (hier: Herausgabe eines zur Fristwah- rung bestimmten, aber nicht unterschriebenen Schriftsatzes trotz entsprechen- der Kontrollanordnung), bedarf es keiner weiteren Darlegung oder Glaubhaft- machung des der Partei nicht zuzurechnenden Verschuldens der Angestellten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 215/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Februar 2006 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 236 Abs. 2 Satz 1 B, C \n\nIst offenkundig oder hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumnis \n\nauf dem Verstoß einer sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten gegen eine all-\n\ngemein erteilte Büroanweisung beruht (hier: Herausgabe eines zur Fristwah-\n\nrung bestimmten, aber nicht unterschriebenen Schriftsatzes trotz entsprechen-\n\nder Kontrollanordnung), bedarf es keiner weiteren Darlegung oder Glaubhaft-\n\nmachung des der Partei nicht zuzurechnenden Verschuldens der Angestellten. \n\nBGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05 - OLG Jena \nAG Erfurt \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluss des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts \n\nin Jena vom 22. August 2005 aufgehoben. \n\nDem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Beschwerde-\n\nfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nVon der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahren wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). \n\nBeschwerdewert: 1.800 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Familiengericht hat durch Verbundurteil, das dem Antragsgegner am \n\n24. Mai 2005 zugestellt wurde, die Ehe der Parteien geschieden, der Antrag-\n\nstellerin die elterliche Sorge für die 1995 geborene gemeinsame Tochter über-\n\ntragen und den Umgang des Antragsgegners mit ihr für ein Jahr ausgeschlos-\n\nsen. \n\n2 \n\nDie gegen die Sorgerechts- und Umgangsentscheidung gerichtete Be-\n\nschwerdeschrift des Antragsgegners, die am 24. Juni 2005 beim Oberlandesge-\n\nricht einging, und auch die beigefügte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes \n\nwaren vom Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners nicht unterschrieben \n\nworden. \n\n3 \n\nAuf entsprechenden Hinweis des Gerichts beantragte der Antragsgegner \n\nmit am 27. Juni 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung \n\ngegen die Versäumung der Beschwerdefrist und legte die Beschwerde, die er \n\ninzwischen mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz begründet hatte, \n\nerneut ein. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und \n\nverwarf die Beschwerde als unzulässig. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-\n\nschwerde des Antragsgegners. \n\nII. \n\n5 \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 \n\nZPO (Verwerfung) bzw. §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO (Zurück-\n\nweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs) statthafte Rechtsbeschwerde ist nach \n\n§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (hier: Sicherung einheitlicher Rechtsprechung) zulässig \n\nund zugleich begründet, weil dem Antragsgegner durch die Verwerfung die \n\nRechtsmittelinstanz genommen wurde, und zwar zu Unrecht, weil das Be-\n\nschwerdegericht die Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsgesuch verkannt \n\nhat (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, \n\n791, 792). \n\n6 \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, der Antragsgegner habe die \n\neine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Umstände, die zur Absendung der \n\nnicht unterschriebenen Beschwerdeschrift geführt hätten, nicht hinreichend \n\nglaubhaft gemacht. Zwar habe sein Prozessbevollmächtigter anwaltlich versi-\n\nchert, dass für die bisher stets zuverlässigen Angestellten seiner Kanzlei die \n\nallgemeine Büroanweisung bestehe, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor \n\nder Kuvertierung und Absendung daraufhin zu überprüfen, ob sie mit der Unter-\n\nschrift des Anwalts versehen sind. Den für die Fristversäumung ursächlichen \n\nUmstand, dass die Büroangestellte K. diese Weisung missachtet, das Fehlen \n\nder Unterschrift übersehen und die Beschwerdeschrift ohne die erforderliche \n\nUnterschrift kuvertiert und den Umschlag verschlossen habe, könne er durch \n\nseine eigene anwaltliche Versicherung nicht glaubhaft machen, da er damit nur \n\nsolche Tatsachen bekräftigen könne, die Gegenstand seiner eigenen Wahr-\n\nnehmung gewesen seien. Deshalb hätte er beispielsweise eine eidesstattliche \n\nVersicherung seiner Angestellten vorlegen müssen. Daran fehle es. \n\n2. Dem ist aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Dem Antragsgegner ist \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden \n\nan der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert war (§ 233 ZPO). \n\na) Grundsätzlich kann Wiedereinsetzung zwar nur gewährt werden, wenn \n\njedes ursächliche (Mit-) Verschulden der Partei oder ihres Anwalts ausgeräumt \n\nwird. Hier liegt indes ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des An-\n\ntragsgegners vor, weil er in seiner anwaltlichen Versicherung einräumt, die Be-\n\nschwerdeschrift sei ihm zusammen mit anderen Schriftsätzen in einer Unter-\n\nschriftenmappe vorgelegt worden; er habe ihn aber zu unterschreiben verges-\n\nsen. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nb) Ein solches Verschulden steht einer Wiedereinsetzung aber aus-\n\nnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation \n\ndurch eine allgemeine Arbeitsanweisung (hier: Kontrolle der Unterzeichnung \n\nausgehender Schriftsätze vor deren Absendung) Vorsorge dafür getroffen wur-\n\nde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des \n\nRechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 - NJW 1985, 1226). \n\n10 \n\nEine solche Anweisung hat der Antragsgegner hier durch anwaltliche \n\nVersicherung seines Anwalts hinreichend glaubhaft gemacht, was auch das \n\nBeschwerdegericht nicht in Abrede stellt. \n\n11 \n\nc) Einer Glaubhaftmachung der im Wiedereinsetzungsgesuch dargeleg-\n\nten weiteren Umstände, die für die Fristversäumnis ursächlich waren, bedurfte \n\nes entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht. \n\n12 \n\nDie Tatsache, dass die Beschwerdeschrift ohne die Unterschrift des \n\nRechtsanwalts hinausging, ist anhand der Akten offenkundig, da sie ohne Un-\n\nterschrift beim Beschwerdegericht einging. Eine Glaubhaftmachung erübrigte \n\nsich daher. \n\n13 \n\nDaraus folgt zugleich zwingend, dass die Beschwerdeschrift unter Ver-\n\nstoß gegen die allgemeine Büroanweisung trotz fehlender Unterschrift versandt \n\nwurde und somit ein der Partei nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes \n\nVerschulden einer Kanzleiangestellten vorlag. Insoweit kommt es auch nicht \n\ndarauf an, dass die Beschwerdeschrift hier nicht zur Post gegeben, sondern \n\ndem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners auf dessen Anweisung zur \n\nEinreichung bei Gericht mitgegeben wurde. Denn diese Art der Beförderung \n\nkonnte für die Fristversäumnis nicht mehr mitursächlich werden, weil sich aus \n\nder anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Antragsgeg-\n\nners auch ergibt, dass ihm die Beschwerdeschrift in einem verschlossenen Um-\n\nschlag übergeben wurde. Er durfte sich darauf verlassen, dass seine allgemei-\n\nne Büroanweisung befolgt wurde, und hatte daher keine Veranlassung, den \n\nUmschlag zwecks erneuter Kontrolle noch einmal zu öffnen. \n\n14 \n\nUnter diesen Umständen kommt es auch nicht darauf an, ob die Kanzlei-\n\nangestellte, wie im Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen, das Fehlen der Un-\n\nterschrift bei der Kuvertierung übersehen hat, und wie und warum es gegebe-\n\nnenfalls dazu gekommen ist. Wiedereinsetzung ist bereits dann zu gewähren, \n\nwenn hinreichend glaubhaft gemacht ist, dass die Fristversäumnis nicht auf ei-\n\nnem Verschulden der Partei oder ihres Anwalts, sondern allenfalls auf einem \n\nVerschulden des Kanzleipersonals beruht. Auf welche Weise und aus welchen \n\nGründen das Kanzleipersonal gegen eine allgemeine Büroanweisung verstoßen \n\nhat, ist irrelevant und bedarf keiner Glaubhaftmachung, solange jedenfalls der \n\ngeschilderte äußere Geschehensablauf, der zur Versäumung der Frist geführt \n\nhat, nachvollzogen werden kann. Denn ein der Partei zuzurechnendes Ver-\n\nschulden wäre im vorliegenden Fall selbst dann nicht gegeben, wenn die Büro-\n\nangestellte etwa das Fehlen der Unterschrift bemerkt und bewusst gegen die \n\nbestehende Büroanweisung verstoßen hätte. \n\n15 \n\n3. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind gemäß \n\n§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben, weil sie bei richtiger Entscheidung \n\ndes Berufungsgerichts nicht angefallen wären. \n\n16 \n\nÜber die übrigen Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens - zu denen \n\nauch die Kosten der für den Antragsgegner erfolgreichen Rechtsbeschwerde-\n\nverfahren gehören - ist erst in der Endentscheidung über die Hauptsache zu \n\nerkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99 - NJW 2000, \n\n3284, 3286). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Erfurt, Entscheidung vom 04.05.2005 - 32 F 1222/01 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 22.08.2005 - 1 UF 243/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_215-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/xii-zb-215-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_215-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_215-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/xii-zb-215-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_215-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:17:37.188396+00:00"}}