{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_208-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-07-02","aktenzeichen":"XII ZB 208/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, § 1587 h Nr. 1 Geht ein Ehegatte in den vorzeitigen Ruhestand und wird ihm als Teil der Be- triebsrente noch während der Ehezeit ein Ausgleichsbetrag zugesagt, der die mit dem vorzeitigen Rentenzugang einhergehende Kürzung seiner gesetzlichen Rente teilweise auffangen soll, so ist dieser Ausgleichsbetrag grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juli 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 208/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, § 1587 h Nr. 1 \n\nGeht ein Ehegatte in den vorzeitigen Ruhestand und wird ihm als Teil der Be-\n\ntriebsrente noch während der Ehezeit ein Ausgleichsbetrag zugesagt, der die \n\nmit dem vorzeitigen Rentenzugang einhergehende Kürzung seiner gesetzlichen \n\nRente teilweise auffangen soll, so ist dieser Ausgleichsbetrag grundsätzlich im \n\nVersorgungsausgleich zu berücksichtigen. \n\nBGH, Beschluss vom 2. Juli 2008 - XII ZB 208/05 - OLG Celle \nAG Achim \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2008 durch die Richter \n\nSprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter \n\nDose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n13. Oktober 2005 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses \n\nvom 21. November 2005 wird auf Kosten des Antragstellers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 1.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. \n\nDie am 9. Mai 1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am \n\n21. Februar 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 10. Juni 2005 \n\nrechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. \n\nIn der Ehezeit (1. Mai 1969 bis 31. Januar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) ha-\n\nben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwor-\n\nben, aus denen sie Altersrente beziehen, und zwar: die Antragstellerin (im Fol-\n\ngenden Ehefrau, geboren am 10. September 1943) seit dem 1. Oktober 2003 \n\nund in Höhe von 454,55 €, der Antragsgegner (im Folgenden Ehemann, gebo-\n\nren am 14. Januar 1943) seit dem 1. Februar 2003 und in Höhe von 1.360,87 €, \n\njeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2003. \n\n4 \n\nAußerdem erhalten beide Ehegatten Rente aus der betrieblichen Alters-\n\nversorgung: Die Ehefrau bezieht vom Versicherungsverein des Bankgewerbes \n\na.G. eine Rente in Höhe von monatlich 184,66 € und von der D. Bank \n\neine Rente in Höhe von monatlich 42 €; diese Renten sind ausschließlich in der \n\nEhezeit erworben. Der Ehemann bezieht aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei \n\nder U.D. GmbH eine betriebliche Versorgung von - ehezeitanteilig (359 Monate \n\n: 368 Monate = 97,5543 % von 1.507,90 € =) - 1.471,02 € monatlich. Diese \n\nRente umfasst neben einer vom B. Versicherungsverein VVaG gezahlten \n\nRente einen sog. Firmenzuschuss, der aufgrund einer 1998 erteilten Direktzu-\n\nsage gewährt wird und seinerseits aus einer Regelleistung und einem sog. Aus-\n\ngleichsbetrag in Höhe von - ehezeitanteilig - (2.067,95 € : 12 = 172,33 € , davon \n\n97,5543 % =) 168,12 € besteht. Der Ausgleichsbetrag wird - ausweislich des in \n\nder Versorgungszusage in Bezug genommenen Merkblatts (dort zu 4.) - ge-\n\nwährt, um einen \"Teil (60 %) der zu erwartenden Rentenminderung\" auszuglei-\n\nchen, die der Ehemann aufgrund des geringeren Rentenzugangsfaktors hin-\n\nnehmen muss, wenn er - wie geplant und später auch geschehen - bereits \n\n60 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze gesetzliche Altersrente bezieht. \n\nDer Ausgleichsbetrag ist in der Versorgungszusage - unter dem Vorbehalt einer \n\nMinderung bei erneuter Erwerbstätigkeit - \"verbindlich festgelegt\". Von der ihr \n\nzusätzlich vorbehaltenen Möglichkeit, den Ausgleichsbetrag bei einem späteren \n\nVersorgungsausgleich zu kürzen, hat die frühere Arbeitgeberin des Ehemannes \n\nkeinen Gebrauch gemacht. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat gesetzliche Rentenanrechte des \n\nEhemannes in Höhe von (1.360,87 € - 454,55 € = 906,32 € : 2 =) 453,16 € auf \n\ndie Ehefrau übertragen (insoweit rechtskräftig). Außerdem hat es den Ehemann \n\nverurteilt, an die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von \n\n41,26 % der ihm jeweils gezahlten Betriebsrente, mithin derzeit (1.471,02 € - \n\n184,66 € - 42 € = 1.244,36 € : 2 =) 622,18 €, zu zahlen sowie die Abtretung die-\n\nser Rente in Höhe von 41,26 % des jeweiligen Zahlbetrags zu erklären. Auf die \n\n- auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beschränkte - Beschwerde \n\ndes Ehemannes hat das Oberlandesgericht den Ehemann - unter Anwendung \n\ndes § 1587 h BGB - verurteilt, an die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichs-\n\nrente in Höhe von 527,61 € monatlich zu zahlen und die Abtretung seiner Be-\n\ntriebsrente in dieser Höhe zu erklären. Im übrigen hat es die Beschwerde des \n\nEhemannes zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zu-\n\ngelassenen Rechtsbeschwerde. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDas zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann der schuldrechtliche \n\nAusgleichsbetrag nicht in Höhe eines prozentualen Anteils der schuldrechtlich \n\nauszugleichenden Versorgung tituliert werden. Es hat deshalb die Höhe der \n\nschuldrechtlichen Ausgleichsrente und des abzutretenden Teils der auszuglei-\n\nchenden Betriebsrente in einem Euro-Betrag ausgedrückt. Dies entspricht der \n\nRechtsprechung des Senats (Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB \n\n117/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056 f.); der Ehemann (Rechtsbeschwerdeführer) \n\nist insoweit auch nicht beschwert. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Das Oberlandesgericht hat die Betriebsrente des Ehemannes auch \n\nhinsichtlich des Ausgleichsbetrags in den schuldrechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich einbezogen. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Der Ausgleichsbetrag erfüllt alle Voraussetzungen, die § 1587 Abs. 1, \n\n§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b i.V.m. § 1 BetrAVG an das Vorliegen einer - hier schuld-\n\nrechtlich auszugleichenden - betrieblichen Altersversorgung stellen: Der Aus-\n\ngleichsbetrag wurde dem Ehemann 1998 von seiner früheren Arbeitgeberin als \n\nTeil des sog. Firmenzuschusses zugesagt. Die Direktzusage dieses Zuschus-\n\nses erfolgte im Hinblick auf das bestehende Arbeitsverhältnis. Der Ausgleichs-\n\nbetrag dient der Versorgung wegen Alters. Denn er soll die zu erwartende Kür-\n\nzung der gesetzlichen Rente, die sich aus dem beabsichtigten vorzeitigen Ren-\n\ntenbezug ergibt, teilweise auffangen. \n\n10 \n\nb) Die Berücksichtigung des Ausgleichsbetrags ist auch nicht nach \n\n§ 1587 h Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Insbesondere begründet die Einbezie-\n\nhung des Ausgleichsbetrags in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für \n\nden Ehemann keine unbillige Härte. \n\n11 \n\nDie mit dem vorzeitigen Rentenbezug einhergehende Rentenkürzung \n\nbeim Ehemann wirkt sich zwar versorgungsausgleichsrechtlich nicht auch zu \n\nLasten der Ehefrau aus. Denn nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ist für die Zwe-\n\ncke des Versorgungsausgleichs bei gesetzlichen Renten der Betrag zugrunde \n\nzu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden \n\nEntgeltpunkten ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors ergibt. Dies gilt \n\ndann, wenn - wie hier - die für die Kürzung maßgebenden Zeiten vorzeitigen \n\nRentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt sind (vgl. Senatsbeschlüsse \n\nvom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 und 22. Juni 2005 \n\n- XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457 f.). Der am 14. Januar 1943 gebo-\n\nrene Ehemann, der die Regelaltersgrenze erst am 1. Februar 2008 erreicht hat, \n\nbezieht seit dem 1. Februar 2003 Altersrente. Der vorzeitige Rentenbezug des \n\nEhemannes liegt damit nach dem Ende der Ehezeit (31. Januar 2003) mit der \n\nFolge, dass der für den Versorgungsausgleich maßgebende Ehezeitanteil sei-\n\nner gesetzlichen Rente ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors - also unge-\n\nkürzt - ermittelt und die Ehefrau im Versorgungsausgleich so gestellt wird, als \n\nsei der Ehemann nicht vorzeitig verrentet worden. \n\n12 \n\nDer Umstand, dass die Ehefrau somit hälftig an der ungekürzten - ehe-\n\nzeitlich erworbenen - gesetzlichen Rente des Ehemannes partizipiert, rechtfer-\n\ntigt es indes nicht, der Ehefrau die Teilhabe an dem Ausgleichsbetrag - als eine \n\nfür den Ehemann unbillige Härte - zu versagen. Der Ausgleichsbetrag kompen-\n\nsiert die mit einem vorzeitigen Bezug der Altersrente einhergehende Versor-\n\ngungskürzung. Diese Kompensation ist ein Vermögensvorteil, der, soweit er in \n\nder Ehezeit erworben ist, als Teil der dem Ehemann aufgrund seiner früheren \n\nErwerbstätigkeit zugesagten Betriebsrente im Scheidungsfall beiden Ehegatten \n\nin gleicher Weise zugute kommen muss. Mit der Aufteilung der gesetzlichen \n\nRente im Wege des Splittings verselbständigt sich das Versorgungsschicksal \n\nder Ehegatten. Es liegt in der Entscheidung des Ehemannes, ob und wie lange \n\ner nach dem Ehezeitende die vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen \n\nwill. Diese Entscheidung hat keinen unmittelbaren Bezug zur Ehezeit mit der \n\nFolge, dass sich - wie dargelegt - die hälftige Teilhabe der Ehefrau an der ge-\n\nsetzlichen Rente des Mannes aus dem ungekürzten Ehezeitanteil der Rente \n\nermittelt, der Ehemann folglich eine um den versorgungsausgleichsbedingten \n\nAbschlag an Entgeltpunkten veränderte und zusätzlich gemäß dem verminder-\n\nten Zugangsfaktor gekürzte (aber insgesamt länger gezahlte) Rente erhält. \n\nUmgekehrt erhält die Ehefrau den hälftigen Ehezeitanteil der Rente des Ehe-\n\nmannes, der allerdings ebenfalls um ihren verminderten Rentenzugangsfaktor \n\ngekürzt wird, wenn auch die Ehefrau sich entschließt, aus der im Versorgungs-\n\nausgleich erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaft eine vorgezogene Al-\n\ntersrente zu beziehen. Mit der Teilung der gesetzlichen Rente des Ehemannes \n\nsetzt sich somit auch der - bislang auf die gesetzliche Gesamtrente des Mannes \n\nbezogene - Nachteil, bei vorzeitigem Rentenbezug nur eine um den verringer-\n\nten Zugangsfaktor verminderte Rente zu erhalten, bei vorzeitigem Rentenbezug \n\nbeider Ehegatten in deren (Teil-)Renten fort. Konsequenterweise muss deshalb \n\nauch eine dem Ehemann zugesagte Betriebsrente, die bei vorzeitigem Renten-\n\nbezug eine Kürzung der gesetzlichen (Gesamt-)Rente ausgleichen soll, nun-\n\nmehr ehezeitanteilig im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, um im \n\nKürzungsfall beide im Wege des Splittings entstandenen gesetzlichen Teilren-\n\nten aufzustocken. Ob dies generell oder nur dann gilt, wenn beide Ehegatten \n\ntatsächlich eine vorgezogene und deshalb gekürzte Altersrente beziehen, kann \n\nhier dahinstehen. Im vorliegenden Fall bezieht der Ehemann eine um 18 % und \n\ndie Ehefrau eine um 13,5 % verminderte Altersrente. In Ansehung der vom \n\nEhemann auf die Ehefrau übertragenen gesetzlichen Rentenanwartschaft von \n\n453,16 € ergibt sich beim Ehemann folglich eine Kürzung um (453,16 € x \n\n0,18 =) 81,57 € und bei der Ehefrau um (453,16 € x 0,135 =) 61,18 €. Dieser \n\nUnterschied rechtfertigt es jedenfalls nicht, die Einbeziehung des Ausgleichsbe-\n\ntrags in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich als eine für den Ehemann \n\nunbillige Härte anzusehen. \n\n13 \n\n3. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts begründet der schuldrechtli-\n\nche Versorgungsausgleich aber insoweit eine unbillige Härte, als der Ehemann \n\nauf seine schuldrechtlich auszugleichende Rente Abgaben für die Kranken- und \n\nPflegeversicherung auch hinsichtlich des Teils seiner Betriebsrente zu entrich-\n\nten hat, den er über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich an die Ehe-\n\nfrau abführen muss. Das Oberlandesgericht hat deshalb gemäß § 1587 h BGB \n\nvon der der Ehefrau rechnerisch zustehenden Ausgleichsrente von 622,18 € \n\neinen Betrag von (13,5 % für die Krankenversicherung und 1,7 % für die Pfle-\n\ngeversicherung, mithin 83,99 € und 10,58 € =) 94,57 € abgezogen. Dies wird \n\nvon der Rechtsbeschwerde, weil für sie günstig, nicht beanstandet. \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Achim, Entscheidung vom 10.06.2005 - 3 F 28/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 13.10.2005 - 17 UF 139/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_208-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-02/xii-zb-208-05","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_208-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_208-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-02/xii-zb-208-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_208-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:33:51.187252+00:00"}}