{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_196-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"XII ZB 196/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587a Abs. 3; FGG § 12 Zur Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 196/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. März 2008 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587a Abs. 3; FGG § 12 \n\nZur Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und \n\nStraßenbahnen VVaG (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 \n\n- XII ZB 180/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nBGH, Beschluss vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - OLG Hamm \n\n AG Essen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2008 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wage-\n\nnitz, Fuchs und Dose \n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der \n\nBeschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandes-\n\ngerichts Hamm vom 27. September 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie am 21. Oktober 1993 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den \n\nder Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 8. März 1964) am 14. Oktober 2003 \n\nzugestellten Antrag des Ehemanns (Antragsteller; geboren am 30. Juni 1961) \n\ndurch Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – geschieden (insoweit \n\nrechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt. \n\n2 \n\nBeide Parteien haben während der Ehezeit (1. Oktober 1993 bis 30. Sep-\n\ntember 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung erworben, und zwar die Ehefrau bei der Deutschen Rentenver-\n\nsicherung Rheinland (DRV Rheinland; weitere Beteiligte zu 1; vormals Landes-\n\nversicherungsanstalt Rheinprovinz) in Höhe von 157,71 € und der Ehemann bei \n\nder Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS, weitere \n\nBeteiligte zu 2) in Höhe von 276,75 € (jeweils monatlich und bezogen auf den \n\n30. September 2003). Zudem verfügt der Ehemann über unverfallbare, in der \n\nEhezeit erworbene Rentenanwartschaften bei der Pensionskasse Deutscher \n\nEisenbahnen und Straßenbahnen (PKDEuS; weitere Beteiligte zu 3), Abteilung \n\nA, in Höhe von jährlich 875,64 € (monatlich 72,97 €; bezogen auf den 30. Sep-\n\ntember 2003). \n\n3 \n\nDen Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht – Familiengericht – da-\n\nhin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV \n\nKBS auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland Renten-\n\nanwartschaften in Höhe von monatlich 59,52 € – bezogen auf den 30. Septem-\n\nber 2003 – übertragen hat. Weiter hat es durch analoges Quasisplitting \n\n(§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der PKDEuS \n\nauf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland Rentenan-\n\nwartschaften in Höhe von monatlich 10,59 € begründet (wiederum bezogen auf \n\nden 30. September 2003). Das Anrecht des Ehemannes bei der PKDEuS hat \n\ndas Amtsgericht – Familiengericht – dabei als im Anwartschaftsstadium statisch \n\nund im Leistungsstadium volldynamisch behandelt und nach § 1587 a Abs. 2 \n\nNr. 2 BGB i.V. mit der Barwert-Verordnung (in der bis 30. Mai 2006 geltenden \n\nFassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom \n\n26. Mai 2003, BGBl. I 2003, 728) in ein volldynamisches Anrecht von monatlich \n\n21,19 € umgerechnet. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der \n\nPKDEuS zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte \n\ndie PKDEuS das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemanns als insgesamt sta-\n\ntisch qualifiziert wissen. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhe-\n\nbung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat den vom Amtsgericht – Familiengericht – \n\ngeregelten Versorgungsausgleich nicht beanstandet und seine Entscheidung im \n\nWesentlichen wie folgt begründet: Die PKDEuS könne sich für die angebliche \n\nStatik des bei ihr bestehenden Anrechts nicht darauf berufen, von der Anpas-\n\nsungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG deshalb entbunden zu \n\nsein, weil sie auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG anfallende \n\nÜberschussanteile zur Erhöhung laufender Rentenleistungen verwende. Zwar \n\nhabe sie nach § 57 ihrer Satzung (in der bis 31. Dezember 2005 geltenden \n\nFassung) alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen Sachver-\n\nständigen eine versicherungstechnische Bilanz für jede Abteilung erstellen zu \n\nlassen, wobei eventuelle Überschüsse in den Bilanzen der einzelnen Abteilun-\n\ngen für eine Anhebung der laufenden Renten und/oder Anwartschaften zu ver-\n\nwenden seien. Der danach fehlende Rechtsanspruch der Versicherten auf Er-\n\nhöhung ihrer Versorgung rechtfertige jedoch nicht die Annahme einer Statik im \n\nLeistungsstadium. Ein im Leistungsstadium volldynamisches Anrecht könne \n\nvielmehr auch dann vorliegen, wenn sich durch die Verwendung von Über-\n\nschusserträgen tatsächlich eine mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder \n\nder Beamtenversorgung vergleichbare Wertsteigerung ergebe. \n\n7 \n\nEine Volldynamik komme dabei nach der ständigen Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofes dann in Betracht, wenn der durchschnittliche Zuwachs der \n\nRenten im Leistungsstadium nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetz-\n\nlichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibe. Diese Vor-\n\naussetzungen seien im Falle der PKDEuS erfüllt. Im Vergleichszeitraum 1998 \n\nbis 2004 sei die gesetzliche Rente durchschnittlich um 1,07 % p.a., die der \n\nBeamtenversorgung durchschnittlich um 1,41 % p.a. gestiegen. Demgegenüber \n\nseien die Leistungen der PKDEuS im Durchschnitt um 0,83 % p.a. erhöht wor-\n\nden, was zu einer deutlich unter 1 % liegenden Differenz zu den Steigerungsra-\n\nten der Maßstabsversorgungen führe. \n\n8 \n\nDie für einen in der Vergangenheit liegenden Vergleichszeitraum ermit-\n\ntelten Steigerungsraten könnten zwar nicht einfach fortgeschrieben werden. Die \n\nkünftige Entwicklung des betreffenden Anrechts werde auch von weiteren zu \n\nbewertenden Faktoren beeinflusst, insbesondere der zu erwartenden wirtschaft-\n\nlichen Entwicklung des die Versorgung finanzierenden Unternehmens. Deshalb \n\nkönne nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Renten der PKDEuS wegen \n\ndes anstehenden Rechtsformwechsels und der damit verbundenen Solvabili-\n\ntätsanforderungen voraussichtlich in den kommenden Jahren nicht mehr in glei-\n\ncher Weise erhöhten wie bisher. Dies gelte zumindest dann, wenn die PKDEuS \n\ndie von ihr aufzubringenden Kapitalbeträge – wie behauptet – ganz oder zu-\n\nmindest überwiegend aus den bisher für die Erhöhung der laufenden Renten \n\nverwendeten Überschüssen finanzieren müsse. Eine vergleichbare Situation \n\nergebe sich jedoch auch für die Anwartschaften aus der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung und der Beamtenversorgung. Diese seien zwar kraft Gesetzes als \n\nvolldynamisch anerkannt. Grundlage dieser Bewertung sei aber die Annahme, \n\ndass die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sowohl \n\nim Anwartschafts- als auch im Leistungsteil regelmäßig an die allgemeine Ein-\n\nkommensentwicklung angepasst würden. Davon könne künftig wegen der be-\n\nstehenden Finanznot der Rentenversicherungsträger und angesichts der der-\n\nzeitigen schlechten wirtschaftlichen Lage in Deutschland nicht mehr ohne weite-\n\nres ausgegangen werden. Aufgrund der leeren Rentenkassen und des statis-\n\ntisch prognostizierten überproportionalen Anstiegs an Rentenempfängern ge-\n\ngenüber den Beitragszahlern sei mit einer nennenswerten Erhöhung der lau-\n\nfenden gesetzlichen Renten mittelfristig nicht zu rechnen. Wegen der derzeiti-\n\ngen öffentlichen Diskussion in Politik und Medien sei eine umfassende Renten-\n\nreform zu erwarten, wobei sich bereits jetzt abzeichne, dass alternativen Ren-\n\ntenmodellen und insbesondere der Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge \n\nein besonderes Gewicht zukommen werde. Unter diesen Voraussetzungen \n\nkönne eine zuverlässige Prognose über die langfristige Entwicklung laufender \n\nRenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung \n\nebenso wenig vorgenommen werden wie eine Prognose über die Entwicklung \n\nbetrieblicher Renten, insbesondere derjenigen der PKDEuS. \n\n9 \n\nDa sich eine wesentliche Abweichung der zukünftigen Wertentwicklung \n\nder Renten der PKDEuS von der Wertentwicklung der gesetzlichen Rentenver-\n\nsicherung bzw. der Beamtenversorgung nicht feststellen lasse und sich auch in \n\nder Vergangenheit keine wesentliche Abweichung ergeben habe, sei es nicht \n\ngerechtfertigt, die betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes bei der \n\nPKDEuS im Leistungsstadium als statisch und damit schlechter zu behandeln \n\nals die gesetzliche Rente und die Beamtenversorgung. Vielmehr sei es in einem \n\nsolchen Fall geboten, von einer Volldynamik im Leistungsstadium auszugehen. \n\nVor diesem Hintergrund sei die der Entscheidung des Amtsgerichts – Familien-\n\ngericht – zugrunde liegende Berechnung des Wertausgleichs nicht zu bean-\n\nstanden. Sofern – wider Erwarten – in Zukunft eine andere Entwicklung des be-\n\ntrieblichen Anrechts eintrete, die der Annahme einer Volldynamik im Leistungs-\n\nstadium entgegenstehe, könne der ausgleichspflichtige Ehemann auf die Mög-\n\nlichkeit der Abänderung nach § 10a VAHRG verwiesen werden. \n\n10 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n11 \n\n2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen \n\nbleiben, weil die PKDEuS mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von einer Körper-\n\nschaft des öffentlichen Rechts – in deren Eigenschaft sie die Rechtsbeschwer-\n\nde wirksam eingelegt und begründet hat (§ 78 Abs. 4 ZPO) – in einen rechtsfä-\n\nhigen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) umgewandelt worden ist \n\n(vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes \n\nund anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004, BGBl. I 2004, 3416, 3426 f.; \n\nBlomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz 4. Aufl. § 1 Rdn. 228). Das vom \n\nAmtsgericht – Familiengericht – zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes \n\nbei der PKDEuS angeordnete und vom Beschwerdegericht nach damaliger \n\nRechtslage nicht beanstandete analoge Quasisplitting kommt indes nach § 1 \n\nAbs. 3 VAHRG nur in Betracht, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen \n\neinen inländischen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet. Dies gilt \n\nselbst dann, wenn ein privatrechtlich organisierter Versorgungsträger die be-\n\ntriebliche Altersversorgung für einen öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitge-\n\nber durchführt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 99, 10, 13 = FamRZ 1987, 52; \n\nvom 6. Februar 2008 – XII ZB 180/05 – zur Veröffentlichung bestimmt und vom \n\n23. März 2005 – XII ZB 65/03 – FamRZ 2005, 1063, 1064). Ist eine Realteilung \n\n– wie hier – nicht möglich, kann ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Aus-\n\ngleich unterliegendes Anrecht eines privatrechtlichen Versorgungsträgers im \n\nöffentlich-rechtlichen Wertausgleich allenfalls nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG \n\ndurch erweitertes Splitting oder nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch Beitrags-\n\nentrichtung des ausgleichspflichtigen Ehegatten (teilweise) ausgeglichen wer-\n\nden. \n\n12 \n\n3. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen zudem die \n\nBehandlung der Anwartschaft des Ehemannes bei der PKDEuS als im Leis-\n\ntungsstadium volldynamisch nicht. \n\n13 \n\na) Ein Anrecht ist im Leistungsstadium volldynamisch, wenn der Wertzu-\n\nwachs der laufenden Renten mit der Wertentwicklung in der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung und der Beamtenversorgung als den in § 1587a Abs. 3 BGB \n\ndefinierten Vergleichsanrechten annähernd Schritt hält. Entgegen der Auffas-\n\nsung der Rechtsbeschwerde kommt es für die Beurteilung einer mit den Maß-\n\nstabsversorgungen vergleichbaren Wertsteigerung nicht darauf an, dass die \n\nSatzung des Versorgungsträgers einen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige \n\nAnpassung (z. B. an die Lohn- und Gehaltsentwicklung oder an die Steigerung \n\nder Lebenshaltungskosten) vorsieht. Ein in der Versorgungsordnung enthalte-\n\nner Vorbehalt künftiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit schließt die Annahme \n\neiner Volldynamik ebenso wenig aus wie ein bestimmtes Finanzierungssystem \n\ndes Versorgungsträgers. Maßgebend ist nach § 1587 a Abs. 3 BGB allein, ob \n\nlaufende Renten tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigen wie \n\ndie gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgungen (vgl. Senatsbeschlüs-\n\nse vom 6. Februar 2008 – XII ZB 180/05 – zur Veröffentlichung bestimmt; vom \n\n1. Dezember 2004 – XII ZB 45/01 – FamRZ 2005, 430, 432; vom 25. Septem-\n\nber 1996 – XII ZB 227/94 – FamRZ 1997, 164, 166 und vom 9. Oktober 1996 \n\n– XII ZB 188/94 – FamRZ 1997, 166, 168). \n\n14 \n\nb) Die PKDEuS ist eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 1 \n\nBetrAVG (vgl. zum Begriff Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz § 1 \n\nRdn. 220 ff.), die für die beteiligten Trägerunternehmen die betriebliche Alters-\n\nversorgung durchführt und den Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen im \n\nVersicherungsfall einen direkten Rechtsanspruch gewährt. Als Pensionskasse \n\nfinanziert sie ihre Verpflichtungen im Wege der Anwartschaftsdeckung (vgl. \n\nBlomeyer/Otto/Rolfs aaO § 1 Rdn. 225 i.V.m. StR A Rdn. 120). \n\n15 \n\nNach § 57 ihrer Satzung (in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung; \n\nveröffentlicht bei Juris) hat die PKDEuS mindestens alle drei Jahre durch einen \n\nversicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Auf-\n\nsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine Prüfung ihrer Vermögenslage \n\nvorzunehmen. Ein sich nach den erforderlichen Verlustrücklagen ergebender \n\nÜberschuss ist nach § 57 Abs. 3 der Satzung der Rückstellung für Beitrags-\n\nrückerstattung zuzuführen, die durch Beschluss der Hauptversammlung zur \n\nErhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge \n\noder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden ist. Bereits vor dem \n\nRechtsformwechsel war die Möglichkeit zur Anhebung laufender Renten nach \n\n§ 57 a.F. der Satzung ausdrücklich gegeben. Mit der Regelung des § 57 der \n\nSatzung soll die in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene regelmäßige Anpas-\n\nsungsüberprüfung des Arbeitgebers vermieden werden; dies ist nur unter den \n\nVoraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG möglich und verlangt, dass \n\nauf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile – nach Abzug von Ver-\n\nlustrücklagen – stets und ohne Ermessensspielraum für die Erhöhung laufender \n\nRenten zu verwenden sind. § 57 der Satzung ist deshalb als eine Verpflichtung \n\nder PKDEuS zu verstehen, ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile, die \n\nauf die individuell für die Renten der Berechtigten vorhandenen Deckungsrück-\n\nstellungen anfallen (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs aaO § 16 Rdn. 321) ausschließlich \n\nzur Erhöhung ihrer laufenden Leistungen zu verwenden. \n\n16 \n\nZwar können die laufenden Renten der PKDEuS eine Wertsteigerung nur \n\ndurch Überschüsse erfahren, die dadurch möglich werden, dass aus dem an-\n\ngesammelten Kapital höhere Erträge erzielt werden als sie im so genannten \n\nrechnungsmäßigen Zins ohnehin schon berücksichtigt sind, dass Verwaltungs-\n\nkosten eingespart werden oder dass sich das Verhältnis von Versorgungsemp-\n\nfängern und Beitragszahlern unvorhergesehen verschiebt. Die PKDEuS hat in \n\nder Vergangenheit indes entsprechende Überschüsse auch tatsächlich erwirt-\n\nschaftet und diese zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet. So stiegen \n\nim Vergleichszeitraum 1998 bis 2007 die Renten der Abt. A um durchschnittlich \n\n0,70 % p.a. und damit in vergleichbarer Höhe wie die gesetzliche Rentenversi-\n\ncherung an, die im entsprechenden Zeitraum eine Wertsteigerung von durch-\n\nschnittlich 0,80 % p.a. erfahren hat (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 \n\n– XII ZB 180/05 – zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n17 \n\nc) Entscheidend für die Bewertung des Anrechts des Ehemannes bei der \n\nPKDEuS ist deshalb, ob die für eine Volldynamik im Leistungsstadium spre-\n\nchenden, mit einer der Maßstabsversorgungen i.S.d. § 1587 a Abs. 3 BGB ver-\n\ngleichbaren Steigerungsraten auch künftig zu erwarten sind. Dies setzt die hin-\n\nreichend gesicherte Prognose einer entsprechenden weiteren Wertentwicklung \n\ndes Anrechts voraus, für die dessen bisherige Entwicklung über einen ange-\n\nmessenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz herangezogen werden kann. In-\n\ndessen dürfen die Daten der Vergangenheit nicht ohne weiteres fortgeschrie-\n\nben werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierfür bedeutsa-\n\nmen Umstände berücksichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 160, 41, 45 = \n\nFamRZ 2004, 1474, 1475, m.w.N.). Hierzu gehören auch die versicherungs-\n\ntechnischen Rechnungsgrundlagen, das Verhältnis der Beitragszahler zu den \n\nRentnern und die Vermögenslage des Versorgungsträgers (vgl. Senatsbe-\n\nschlüsse vom 6. Februar 2008 – XII ZB 180/05 – zur Veröffentlichung bestimmt; \n\nvom 1. Dezember 2004 – XII ZB 45/01 – FamRZ 2005, 430, 432 und vom \n\n25. September 1996 – XII ZB 227/94 – FamRZ 1997, 164, 165; Johannsen/ \n\nHenrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587a Rdn. 236; Wick Der Versorgungsaus-\n\ngleich 2. Aufl. Rdn. 175a). \n\n18 \n\nd) Vorliegend fehlt eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass die \n\nPKDEuS auch in Zukunft ausreichend Überschüsse erwirtschaften wird, die \n\nüber § 57 Abs. 3 der Satzung zu einer mit der gesetzlichen Rentenversicherung \n\noder der Beamtenversorgung vergleichbaren Wertentwicklung laufender Renten \n\nder Abteilung A führen. \n\n19 \n\nDie Rechtsbeschwerde hat gegen die Prognose des Oberlandesgerichts \n\nvor allem eingewandt, es sei bereits jetzt absehbar, dass die laufenden Renten \n\nder PKDEuS in absehbarer Zukunft überhaupt keine Wertsteigerungen mehr \n\nerfahren würden. Die Auffassung des Beschwerdegerichts trage den Besonder-\n\nheiten der PKDEuS nicht Rechnung. Anders als die gesetzliche Rentenversi-\n\ncherung und die Beamtenversorgung müsse diese auf veränderte Situationen \n\nmit der Erhöhung von Deckungsrückstellungen reagieren. Wegen des steigen-\n\nden Lebensalters der Rentenempfänger und der häufigen Frühverrentungen \n\nmüsse sie diese deutlich erhöhen. Dies führe dazu, dass künftig keine Über-\n\nschüsse zur Wertsteigerung der Anwartschaften und Renten mehr ausgeschüt-\n\ntet werden könnten. Allein für die neuen Generationentafeln müsse die \n\nPKDEuS rund 10 Mio. € aufbringen. Hinzu komme, dass die PKDEuS seit dem \n\n1. Januar 2006 keine Körperschaft des öffentlichen Rechts mehr sei, sondern \n\nals Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in vollem Umfang dem Versiche-\n\nrungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliege. Deshalb habe sie die sog. Solvabilitäts-\n\nanforderungen nach § 53 c VAG und der Kapitalausstattungs-Verordnung (Ver-\n\nordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom \n\n13. Dezember 1983, BGBl. I, 1451, zuletzt geändert durch das achte VAG-\n\nÄnderungsgesetz vom 28. Mai 2007, BGBl. I, 923) zu erfüllen. Allein dafür be-\n\nnötige die PKDEuS einen Betrag von rund 24 Mio. €, der bereits die künftigen \n\nverteilungsfähigen Überschüsse der nächsten drei bis fünf Jahre vollständig \n\naufzehren werde. Diese wesentliche Sonderentwicklung der PKDEuS habe das \n\nBeschwerdegericht bei seiner Prognoseentscheidung nicht ausreichend gewür-\n\ndigt. \n\n20 \n\nZwar kann bei einem Anrecht, das in der Vergangenheit nahezu in glei-\n\ncher Weise im Wert gestiegen ist wie eine der Maßstabsversorgungen, bei un-\n\nveränderten Bedingungen eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft er-\n\nwartet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1992 – XII ZB 88/89 – \n\nFamRZ 1992, 1051, 1054). Die Rechtsbeschwerde beruft sich aber nicht nur \n\nauf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Rah-\n\nmenbedingungen, die gleichermaßen Einfluss auf die Maßstabsversorgungen \n\nEinfluss haben können (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 1987 – IVb \n\nZB 18/85 – FamRZ 1987, 1241, 1242). Sie macht individuelle, in der Rechts-\n\nform, der Mitgliederstruktur und der wirtschaftlichen Situation der PKDEuS be-\n\ngründete veränderte Umstände geltend, die gegen ein Fortschreiben der bishe-\n\nrigen Steigerungsraten für die Zukunft sprechen. Hinzu kommt, dass das von \n\nder PKDEuS angewandte Anwartschaftsdeckungsverfahren als ein von der all-\n\ngemeinen Lohnentwicklung unabhängiges Finanzierungssystem gerade keine \n\nVolldynamik indiziert. Entsprechend ist die wirtschaftliche Situation der PKDEuS \n\nstrukturell nicht mit derjenigen der grundsätzlich am Durchschnittsentgelt der \n\nVersicherten orientierten gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Macht \n\naber ein Versorgungsträger solche konkreten Umstände geltend, so ist dem im \n\nRahmen der tatrichterlichen Pflicht zur Amtsermittlung (§ 12 FGG) nachzuge-\n\nhen; es sind die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um auf einer hinrei-\n\nchend tragfähigen Grundlage eine Prognose zu ermöglichen. Dies kann z.B. \n\ndurch Beiziehen von Geschäftsberichten und von vorhandenen versicherungs-\n\ntechnischen Gutachten sowie durch Beauftragung eines Sachverständigen ge-\n\nschehen. Verbleiben anschließend erhebliche Unsicherheitsfaktoren, die es \n\nnicht ausschließen, dass die Versorgungsleistungen der PKDEuS künftig auf \n\nlängere Sicht nicht entsprechend der Entwicklung der Vergleichsanrechte an-\n\nsteigen, ist die Annahme einer Volldynamik nicht gerechtfertigt (Senatsbe-\n\nschluss vom 6. Februar 2008 – XII ZB 180/05 – zur Veröffentlichung bestimmt; \n\nvgl. für den Grad der Wahrscheinlichkeit bei der zu treffenden Prognoseent-\n\nscheidung Senatsbeschluss BGHZ 85, 194, 203 = FamRZ 1983, 40, 42). \n\n21 \n\n4. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. \n\nDie Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es \n\n22 \n\n23 \n\nfür die Ermittlung des Wertes des Anrechts des Ehemanns bei der PKDEuS die \n\nerforderlichen Feststellungen trifft. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, auch \n\nFeststellungen zur Beantwortung der Frage zu treffen, ob das Anrecht des \n\nEhemannes bei der PKDEuS im Anwartschaftsstadium volldynamisch ist (beja-\n\nhend OLG Zweibrücken OLGR 2006, 117 f.; OLG Hamburg Beschluss vom \n\n18. April 2007 – 2 UF 72/07 – nicht veröffentlicht). \n\n24 \n\naa) Die Höhe der von aktiven Mitgliedern der PKDEuS zu zahlenden Bei-\n\nträge bemisst sich nach ihrem versicherungsfähigen Einkommen (§ 21 der Sat-\n\nzung); die Anwartschaft auf eine monatliche Versichertenrente des Ehemannes, \n\nder Mitglied der Abteilung A ist (§§ 10, 12 ff. der Satzung), errechnet sich nach \n\n§ 16 der Satzung aus einem Prozentsatz der für ihn insgesamt entrichteten Bei-\n\nträge (1,25 v.H. der Summe der bis zum 31. Dezember 1999 und 1,13 v.H. der \n\nSumme der ab 1. Januar 2000 für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten \n\nBeiträge). Für eine Volldynamik im Anwartschaftsstadium reicht es zwar nicht \n\naus, dass sich die Höhe der Anwartschaft allein nach den Beiträgen des Versi-\n\ncherten richtet, die sich an seinem Individualeinkommen orientieren, so dass \n\nEinkommenssteigerungen mittelbar auch eine Wertsteigerung bewirken (sog. \n\nBeitragsdynamik, vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 199 = FamRZ 1983, \n\n40, 41 f.; vom 21. September 1988 – IVb ZB 104/86 – FamRZ 1989, 155, 156 \n\nund vom 21. Januar 1987 – IVb ZB 155/84 – FamRZ 1987, 361, 362; Hop-\n\npenz/Triebs Familiensachen 8. Aufl. § 1587a BGB Rdn. 216; Johannsen/Hen-\n\nrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587a Rdn. 235). Allerdings hat es der Senat für \n\ndie Annahme einer Volldynamik als ausreichend angesehen, dass die Wertstei-\n\ngerungen der betrieblichen Anwartschaft aus Überschussausschüttungen \n\nstammen, die von der jeweiligen Ertragslage des Versorgungsunternehmens \n\nabhängen (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 – XII ZB 45/01 – FamRZ \n\n2005, 430, 431 und vom 9. Oktober 1996 – XII ZB 188/94 – FamRZ 1997, 166, \n\n168; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587a Rdn. 234). Erforderlich ist ledig-\n\nlich der mit einer der Maßstabsversorgungen vergleichbare Wertanstieg der \n\nAnwartschaft und die Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik (vgl. zur Un-\n\nverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik Senatsbeschluss vom 25. September \n\n1991 – XII ZB 161/88 – FamRZ 1991, 1421, 1424; Johannsen/Henrich/Hahne \n\naaO § 1587a Rdn. 235). Auf der Grundlage der bis 31. Dezember 2005 gelten-\n\nden Fassung von § 57 der Satzung, der die Möglichkeit einer „Anhebung von \n\nAnwartschaften“ durch die Verwendung von Überschüssen ausdrücklich vor-\n\nsah, hat die PKDEuS nach den Angaben der Rechtsbeschwerde im Vergleichs-\n\nzeitraum von 1997 bis 2006 die bei ihr bestehenden Anwartschaften der Abtei-\n\nlung A vergleichbar den Wertsteigerungen laufender Renten um durchschnitt-\n\nlich 0,70 % p.a. erhöht. Dabei wurden bestehende Anwartschaften auch dann \n\nangehoben, wenn die ordentliche Mitgliedschaft eines Versicherungsnehmers in \n\nder PKDEuS nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in eine beitragsfreie \n\n(außerordentliche) Mitgliedschaft umgewandelt worden war (vgl. § 36 Abs. 2 \n\nSatz 5 der Satzung). \n\n25 \n\nbb) Das Oberlandesgericht wird deshalb bei der Regelung des Versor-\n\ngungsausgleichs eine Prognose darüber zu treffen haben, ob auch künftig mit \n\neinem Wertanstieg der Anwartschaft des Ehemannes bei der PKDEuS zu rech-\n\nnen ist, der mit den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung \n\noder der Beamtenversorgung zumindest annähernd Schritt hält. \n\n26 \n\nDie Möglichkeit, bestehende Anwartschaften durch die Verwendung von \n\nerwirtschafteten Überschüssen anzuheben, hat die PKDEuS auch nach § 57 \n\nAbs. 3 ihrer Satzung in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung. Ein \n\nsich im Rahmen der versicherungstechnischen Überprüfung ergebender Über-\n\nschuss ist nach den erforderlichen Verlustrücklagen der Rückstellung für Bei-\n\ntragsrückerstattung für die „Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur \n\nErmäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwen-\n\nden“. Unter „Leistungen“ i.S.v. § 57 der Satzung sind dabei nicht allein laufende \n\nRentenzahlungen zu verstehen. Werden Überschüsse zur Erhöhung bestehen-\n\nder Anwartschaften verwendet, erhöht sich auch die Leistung des Versiche-\n\nrungsträgers in Form der Zusage einer höheren Versicherungsleistung und da-\n\nmit einer höheren Risikotragung (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 \n\n– XII ZB 180/05 – zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n27 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde hat eingewandt, auch die beiden gesetzlichen \n\nVergleichsanrechte stiegen in den kommenden 10 Jahren nicht mehr an. Dies \n\ndürfe aber nicht dazu führen, ein statisches betriebliches Anrecht als mit den \n\nMaßstabsversorgungen vergleichbar und damit volldynamisch zu behandeln. \n\n28 \n\nDaran ist richtig, dass sich in der gesetzlichen Rentenversicherung der \n\nfür die Leistungsphase maßgebliche, nach §§ 63 Abs. 7, 65, 68, 255e SGB VI \n\nzu bestimmende aktuelle Rentenwert, der multipliziert mit den erworbenen Ent-\n\ngeltpunkten den Leistungsbetrag ergibt, durch den Nachhaltigkeitsfaktor und \n\nden Altersvorsorgeanteil auch mittels die Dynamik dämpfender Faktoren er-\n\nrechnet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 – XII ZB 248/03 – \n\nFamRZ 2007, 23, 25 und vom 1. Dezember 2004 – XII ZB 45/01 – FamRZ \n\n2005, 430, 431). Dies bedeutet indes nicht, dass die gesetzliche Rentenversi-\n\ncherung faktisch statisch ist. Wegen der wirtschaftlich schwierigen Lage der \n\nRentenkasse und insbesondere wegen des geänderten Verhältnisses von Bei-\n\ntragszahlern und Leistungsempfängern ist zwar nur noch mit geringen künftigen \n\nSteigerungsraten und ggf. auch mit Nullrunden zu rechnen; dennoch bleibt die \n\nEntwicklung des aktuellen Rentenwertes im Grundsatz an die Entwicklung des \n\nDurchschnittsentgelts angelehnt (§ 63 Abs. 7 SGB VI). Deshalb ist auch künftig \n\nmit einem gewissen Wertanstieg der gesetzlichen Renten und damit einer Dy-\n\nnamik zu rechnen. Gleiches gilt für die Beamtenversorgung, vgl. § 70 Abs. 1 \n\nBeamtVG, die nach § 1587a Abs. 3 BGB als volldynamisch definiert ist. Auch \n\ndie Bundesregierung nimmt in ihrem Rentenversicherungsbericht 2007 an, dass \n\ndie laufenden gesetzlichen Renten in den nächsten 15 Jahren um durchschnitt-\n\nlich 1,7 % p.a. steigen werden. Zwar ist diese Prognose mit erheblichen Unsi-\n\ncherheitsfaktoren verbunden und insbesondere von der konjunkturellen Ent-\n\nwicklung abhängig. Dennoch wird man im Rahmen der Bestimmung der Dyna-\n\nmik eines Anrechts nicht davon ausgehen können, dass die gesetzlichen Ren-\n\nten oder die Beamtenversorgung mittelfristig überhaupt nicht oder nur knapp \n\nüber 0% p.a. ansteigen werden (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 \n\n– XII ZB 180/05 – zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n29 \n\nc) Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der \n\nSenat in der Vergangenheit von einer mit den Maßstabsversorgungen ver-\n\ngleichbaren Wertsteigerung ausging, wenn der durchschnittliche Zuwachs des \n\nbetreffenden Anrechts nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik \n\nder gesetzlichen Renten bzw. der Beamtenversorgung zurückblieb (vgl. Se-\n\nnatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 83, 40, 42; vom 25. März 1992 \n\n– XII ZB 88/89 – FamRZ 1992, 1051, 1054 und vom 9. Oktober 1996 – XII ZB \n\n188/94 – FamRZ 1997, 166, 168). Allerdings lagen dieser Rechtsprechung tat-\n\nrichterlich prognostizierte Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung von mindestens 3,82 % p.a. bzw. der Beamtenversorgung von mindestens \n\n3,26 % p.a. zugrunde (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 – XII \n\nZB 188/94 – FamRZ 1997, 166, 167 f.; in dem Senatsbeschluss BGHZ 85, 194, \n\n202 = FamRZ 1983, 40, 42 lagen die Steigerungsraten bei durchschnittlich 6,85 \n\n% p.a. <gRV> bzw. 8,64 % p.a. <Beamtenversorgung>). Angesichts der nun \n\ndeutlich niedrigeren, aus heutiger Sicht bei knapp 1 % liegenden Steigerungsra-\n\nten der Maßstabsversorgungen ist deshalb die für eine Vergleichbarkeit noch \n\nzulässige Abweichung nach unten entsprechend geringer anzusetzen. Für die \n\nAnnahme einer Volldynamik wird deshalb ein verhältnismäßig geringerer Ab-\n\nstand als ein Prozentpunkt zur Steigerungsrate einer der Vergleichsanrechte \n\nerforderlich sein (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 – XII ZB 180/05 – zur \n\nVeröffentlichung bestimmt; vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2005, 112, 113 f.; Stau-\n\ndinger/Rehme BGB [2004] § 1587a Rdn. 426; vgl. für die Behandlung minder-\n\ndynamischer Anrechte BVerfG FamRZ 2006, 1002, 1003 ff., dort als teildynami-\n\nsche Anrechte bezeichnet). Anderenfalls müssten nahezu statische Anrechte in \n\neiner Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise als volldynamisch behandelt wer-\n\nden. \n\n30 \n\nd) Soweit sich die vom Beschwerdegericht zu treffende Prognoseent-\n\nscheidung später als unzutreffend herausstellen sollte, kann dem bei Vorliegen \n\nder Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch ein Abänderungs- \n\nverfahren begegnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1994 – XII \n\nZB 129/92 – FamRZ 1995, 88, 92; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 10a \n\nVAHRG Rdn. 34). \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\n Wagenitz \n\nFuchs \n\nRiBGH Dose ist urlaubsbedingt \nverhindert zu unterschreiben \n Hahne \n\nVorinstanzen: \nAG Essen, Entscheidung vom 14.06.2005 - 109 F 183/05 - \nOLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2005 - 2 UF 272/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_196-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/xii-zb-196-05","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255e","ref_norm":"255e","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1b","ref_norm":"1b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_196-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_196-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/xii-zb-196-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_196-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:47.689273+00:00"}}