{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_194-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-11-29","aktenzeichen":"XII ZB 194/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 194/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. November 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die \n\nRichterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 4. August 2005 wird auf Kosten \n\nder Klägerin als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 50.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Teilurteil vom 21. April 2005 hat das Landgericht auf die Zwischen-\n\nfeststellungswiderklage des Beklagten festgestellt, \"dass die Klägerin verpflich-\n\ntet ist, im Gesundheitszentrum K. S. einen OP-Bereich in Klinikstan-\n\ndard zu erstellen und dem Beklagten die Nutzungsmöglichkeit zu verschaffen \n\nsowie die Möglichkeit, seine Patienten nach der Operation für maximal \n\n72 Stunden dort stationär unterzubringen\". In der dem Prozessbevollmächtigten \n\nder Klägerin am 6. Mai 2005 zugestellten Ausfertigung des Teilurteils enthält \n\nder Tenor zwischen der Zahl 72 und dem Wort \"Stunden\" folgende Zeichen: \n\n\"Select langbez, bezaz, raum, tel, kz, kamsort from Kammer where inaktiv = \"O\" \n\norder by kamsort\". Ausweislich eines Vermerks in den Gerichtsakten wurde der \n\nTenor in der vollstreckbaren Ausfertigung korrigiert und das Urteil den Prozess-\n\nbevollmächtigten der Klägerin am 23. Mai 2005 zugestellt. Gegen das Teilurteil \n\nhat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Juni 2005, der am gleichen Tag bei \n\ndem Kammergericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 4. August 2005 hat das Kammergericht die Berufung \n\nder Klägerin als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-\n\nschwerde der Klägerin. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil es an den \n\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Rechtssache \n\nkeine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, unter \n\nwelchen Voraussetzungen die Zustellung einer von der Urschrift abweichenden \n\nAusfertigung die Rechtsmittelfrist in Lauf setzt, ist höchstrichterlich geklärt. \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung führen nur wesentliche Abweichun-\n\ngen zwischen Urschrift und Ausfertigung zur Unwirksamkeit der Zustellung (Se-\n\nnatsbeschluss vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00 – NJW 2001, 1653, 1654 \n\nm.w.N.). Als wesentliche Abweichung ist es nur anzusehen, wenn die Mängel \n\nder Ausfertigung geeignet sind, die Entschließung des Zustellungsempfängers \n\nüber die Einlegung eines Rechtsmittels zu beeinflussen. Davon ist insbesonde-\n\nre dann auszugehen, wenn dieser aus der Ausfertigung den Inhalt der Urschrift \n\nund den Umfang seiner Beschwer nicht erkennen kann (Senatsbeschluss vom \n\n30. September 1981 - IVb ZB 805/81 - VersR 1982, 70; BGH Beschlüsse vom \n\n3. Februar 1987 - VI ZB 17/86 - BGHR ZPO § 170 Abs. 1 Urteilsausfertigung 1 \n\nund vom 13. April 2000 - V ZB 48/99 - NJW-RR 2000, 1665, 1666; Zöller/Voll-\nkommer ZPO 26. Aufl. § 317 Rdn. 6; Musielak ZPO 5. Aufl. § 317 Rdn. 3, 10). \n\n6 \n\nb) Das ist hier nicht der Fall. Die den Prozessbevollmächtigten der Kläge-\n\nrin am 6. Mai 2005 zugestellte Ausfertigung gibt die Urschrift in Tenor, Tatbe-\n\nstand und Entscheidungsgründen vollständig wieder. Die im Tenor darüber hin-\n\naus zwischen der Zahl 72 und dem Wort \"Stunden\" eingefügten Zeichen, die im \n\nnormalen Sprachgebrauch keinen Sinn ergeben und ersichtlich einen Compu-\n\nterbefehl wiedergeben, sind nicht geeignet, Zweifel an dem Umfang der Verur-\n\nteilung aufkommen zu lassen. \n\n7 \n\nWie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, konnte die Klägerin \n\nder Entscheidung des Landgerichts zweifelsfrei entnehmen, dass der Zwischen-\n\nfeststellungswiderklage des Beklagten, deren Inhalt sich aus dem im Tatbe-\n\nstand wiedergegebenen Antrag ergibt, in vollem Umfang stattgegeben worden \n\nwar. \n\n8 \n\n2. Aus diesem Grund ist auch keine Entscheidung des Beschwerdege-\n\nrichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 2 Alt. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Anspruch der Klä-\n\ngerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht dadurch, dass ihr \n\nder Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in \n\nunzumutbarer Weise erschwert wird. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 21.04.2005 - 12 O 168/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 04.08.2005 - 8 U 105/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_194-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-29/xii-zb-194-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_194-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_194-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-29/xii-zb-194-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_194-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:08:41.854361+00:00"}}