{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_188-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-03-18","aktenzeichen":"XII ZB 188/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 3; FGG § 12; ATV-EVAG Teil II § 3 Abs. 2; ATV-K § 33 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 18 Abs. 2 a) Zur Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisen- bahnen und Straßenbahnen VVaG (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.; vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147 ff. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862 ff.). b) Die Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge in Teil II § 3 Abs. 2 des Tarifvertrags vom 9. Februar 2004 über die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer und Auszubildenden der Essener Verkehrs-AG (ATV-EVAG), § 33 Abs. 2 Satz 1 des Altersvorsorge-Tarifvertrags-Kommunal (ATV-K) i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG ist unwirksam. Verfügt ein Ehegatte über ein Anrecht, in dessen Ehezeitanteil eine auf die- ser unwirksamen Übergangsregelung berechnete Startgutschrift enthalten ist, ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich grundsätzlich entspre- chend § 148 ZPO bis zu einer Neuregelung der Berechungsgrundlage aus- zusetzen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff.; - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211 ff. und - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. März 2009 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 188/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 a Abs. 3; FGG § 12; ATV-EVAG Teil II § 3 Abs. 2; ATV-K § 33 \nAbs. 1 Satz 1; BetrAVG § 18 Abs. 2 \n\na) Zur Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisen-\nbahnen und Straßenbahnen VVaG (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse \nvom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.; vom 5. März \n2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147 ff. und vom 6. Februar 2008 \n- XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862 ff.). \n\nb) Die Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge in Teil II § 3 Abs. 2 des \nTarifvertrags vom 9. Februar 2004 über die betriebliche Altersversorgung der \nArbeitnehmer und Auszubildenden der Essener Verkehrs-AG (ATV-EVAG), \n§ 33 Abs. 2 Satz 1 des Altersvorsorge-Tarifvertrags-Kommunal (ATV-K) \ni.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG ist unwirksam. \n\n Verfügt ein Ehegatte über ein Anrecht, in dessen Ehezeitanteil eine auf die-\nser unwirksamen Übergangsregelung berechnete Startgutschrift enthalten ist, \nist das Verfahren über den Versorgungsausgleich grundsätzlich entspre-\nchend § 148 ZPO bis zu einer Neuregelung der Berechungsgrundlage aus-\nzusetzen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 \n- XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff.; - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211 ff. \nund - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.; vom 14. Januar 2009 - XII ZB \n178/05 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. Februar 2009 - XII ZB \n54/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nBGH, Beschluss vom 18. März 2009 - XII ZB 188/05 - OLG Hamm \nAG Essen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2009 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die \n\nRichterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der \n\nBeschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandes-\n\ngerichts Hamm vom 27. September 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien haben am 19. Oktober 1990 die Ehe geschlossen. Der \n\nScheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 17. Mai 1961) ist \n\ndem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 29. August 1963) am 3. März 2005 \n\nzugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden \n\n(insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es \n\nvom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenver-\n\nsicherung Rheinland (DRV Rheinland; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versiche-\n\nrungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV \n\nBund; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich \n\n120,17 € - bezogen auf den 28. Februar 2005 - übertragen hat, wobei nach den \n\nGründen der Entscheidung 119,055 € auf das Splitting (§ 1587 b Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB) und 1,115 € auf das erweiterte Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) ent-\n\nfallen. Weiter hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch analoges Quasi- \n\nSplitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der \n\nPensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen (PKDEuS; \n\nweitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV \n\nBund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 13,54 € begründet (wieder-\n\num bezogen auf den 28. Februar 2005). \n\n2 \n\nNach den vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholten Auskünften \n\nder beteiligten Versorgungsträger haben beide Parteien während der Ehezeit \n\n(1. Oktober 1990 bis 28. Februar 2005; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwart-\n\nschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehe-\n\nmann bei der DRV Rheinland in Höhe von 410,53 € sowie die Ehefrau bei der \n\nDRV Bund in Höhe von 172,42 € (jeweils monatlich und bezogen auf den \n\n28. Februar 2005). Der Ehemann verfügt weiter über unverfallbare, in der Ehe-\n\nzeit erworbene Rentenanwartschaften bei der PKDEuS (Abteilung A) in Höhe \n\nvon jährlich 1.206,72 € (monatlich 100,56 €, bezogen auf den 28. Februar \n\n2005). Er hat zudem bei der Essener Verkehrs-AG (EVAG; weitere Beteiligte \n\nzu 4) betriebliche Rentenanwartschaften erworben, deren Ehezeitanteil jährlich \n\n291,36 € beträgt (monatlich 24,28 €, wiederum bezogen auf das Ende der Ehe-\n\nzeit). \n\n3 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehezeitanteil des Anrechts \n\nbei der EVAG jedoch nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Be-\n\ntriebszugehörigkeit des Ehemanns zu der insgesamt möglichen Betriebszuge-\n\nhörigkeit mit nur jährlich 99,39 € (monatlich 8,28 €) bestimmt. Zudem hat es die \n\nbetrieblichen Anrechte bei der PKDEuS und der EVAG als lediglich im Leis-\n\ntungsstadium volldynamisch bewertet und nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V. \n\nmit der Barwert-Verordnung (in der bis 30. Mai 2006 geltenden Fassung der \n\nZweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, \n\nBGBl I 2003, 728) in insgesamt volldynamische Anrechte von monatlich 27,07 € \n\n(PKDEuS) und 2,23 € (EVAG) umgerechnet. Auf dieser Grundlage hat das \n\nAmtsgericht - Familiengericht - den Ausgleichsbetrag zugunsten der Ehefrau \n\nmit ([<410,53 + 27,07 + 2,23> - 172,42] : 2 =) 133,71 € ermittelt. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat die gegen die Entscheidung zum Versor-\n\ngungsausgleich gerichtete Beschwerde der PKDEuS zurückgewiesen. Mit ihrer \n\nhiergegen erhobenen (zugelassenen) Rechtsbeschwerde möchte die PKDEuS \n\ndas bei ihr bestehende Anrecht des Ehemanns als insgesamt statisch qualifi-\n\nziert wissen. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhe-\n\nbung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat den vom Amtsgericht - Familiengericht - \n\ngeregelten Versorgungsausgleich nicht beanstandet und seine Entscheidung im \n\nWesentlichen wie folgt begründet: Die PKDEuS könne sich für die angebliche \n\nStatik des bei ihr bestehenden Anrechts nicht darauf berufen, von der Anpas-\n\nsungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG deshalb entbunden zu \n\nsein, weil sie auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG anfallende \n\nÜberschussanteile zur Erhöhung laufender Rentenleistungen verwende. Zwar \n\nhabe sie nach § 57 ihrer Satzung (in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fas-\n\nsung) alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen Sachverstän-\n\ndigen eine versicherungstechnische Bilanz für jede Abteilung erstellen zu las-\n\nsen, wobei eventuelle Überschüsse in den Bilanzen der einzelnen Abteilungen \n\nfür eine Anhebung der laufenden Renten und/oder Anwartschaften zu verwen-\n\nden seien. Der danach fehlende Rechtsanspruch der Versicherten auf Erhö-\n\nhung ihrer Versorgung rechtfertige jedoch nicht die Annahme einer Statik im \n\nLeistungsstadium. Ein im Leistungsstadium volldynamisches Anrecht könne \n\nvielmehr auch dann vorliegen, wenn sich durch die Verwendung von Über-\n\nschusserträgen tatsächlich eine mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder \n\nder Beamtenversorgung vergleichbare Wertsteigerung ergebe. \n\n7 \n\nEine Volldynamik komme dabei nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofes dann in Betracht, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten \n\nim Leistungsstadium nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen \n\nRenten und der beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibe. Diese Voraus-\n\nsetzungen seien im Falle der PKDEuS erfüllt. Im Vergleichszeitraum 1998 bis \n\n2004 sei die gesetzliche Rente durchschnittlich um 1,07 % p.a., die der Beam-\n\ntenversorgung durchschnittlich um 1,41 % p.a. gestiegen. Demgegenüber seien \n\ndie Leistungen der PKDEuS im Durchschnitt um 0,83 % p.a. erhöht worden, \n\nwas zu einer deutlich unter 1 % liegenden Differenz zu den Steigerungsraten \n\nder Maßstabsversorgungen führe. Die für einen in der Vergangenheit liegenden \n\nVergleichszeitraum ermittelten Steigerungsraten könnten zwar nicht einfach \n\nfortgeschrieben werden. Denn es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass \n\nsich die Renten der PKDEuS wegen des anstehenden Rechtsformwechsels \n\nund der damit verbundenen Solvabilitätsanforderungen voraussichtlich in den \n\nkommenden Jahren nicht mehr in gleicher Weise erhöhten wie bisher. Dies gel-\n\nte zumindest dann, wenn die PKDEuS die von ihr aufzubringenden Kapitalbe-\n\nträge - wie behauptet - ganz oder zumindest überwiegend aus den bisher für \n\ndie Erhöhung der laufenden Renten verwendeten Überschüssen finanzieren \n\nmüsse. Jedoch ergebe sich eine vergleichbare Situation auch für die Anwart-\n\nschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversor-\n\ngung. Zwar seien diese kraft Gesetzes als volldynamisch anerkannt. Grundlage \n\ndieser Bewertung sei aber die Annahme, dass die Beamtenversorgung und die \n\ngesetzliche Rentenversicherung sowohl im Anwartschafts- als auch im Leis-\n\ntungsteil regelmäßig an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst \n\nwürden. Davon könne aber künftig wegen der bestehenden Finanznot der Ren-\n\ntenversicherungsträger und angesichts der derzeitigen schlechten wirtschaftli-\n\nchen Lage in Deutschland nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden. \n\nAufgrund der leeren Rentenkassen und des statistisch prognostizierten über-\n\nproportionalen Anstiegs an Rentenempfängern gegenüber den Beitragszahlern \n\nsei mit einer nennenswerten Erhöhung der laufenden gesetzlichen Renten mit-\n\ntelfristig nicht zu rechnen. Wegen der derzeitigen öffentlichen Diskussion in Po-\n\nlitik und Medien sei eine umfassende Rentenreform zu erwarten, wobei sich \n\nbereits jetzt abzeichne, dass alternativen Rentenmodellen und insbesondere \n\nder Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge ein besonderes Gewicht zukom-\n\nmen werde. Eine zuverlässige Prognose über die langfristige Entwicklung lau-\n\nfender Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenver-\n\nsorgung könne deshalb ebenso wenig vorgenommen werden wie eine Progno-\n\nse über die Entwicklung betrieblicher Renten, insbesondere derjenigen der \n\nPKDEuS. \n\n8 \n\nDa sich eine wesentliche Abweichung der zukünftigen Wertentwicklung \n\nder Renten der PKDEuS von der Wertentwicklung der gesetzlichen Rentenver-\n\nsicherung bzw. der Beamtenversorgung nicht feststellen lasse und sich auch in \n\nder Vergangenheit keine wesentliche Abweichung ergeben habe, sei es nicht \n\ngerechtfertigt, die betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes bei der \n\nPKDEuS im Leistungsstadium als statisch und damit schlechter zu behandeln \n\nals die gesetzliche Rente und die Beamtenversorgung. Vielmehr sei es in einem \n\n9 \n\n10 \n\nsolchen Fall geboten, von einer Volldynamik im Leistungsstadium auszugehen. \n\nVor diesem Hintergrund sei die der Entscheidung des Amtsgerichts \n\n- Familiengericht - zugrunde liegende Berechnung des Wertausgleichs nicht zu \n\nbeanstanden. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-\n\nten stand. \n\n2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen \n\nbleiben, weil die PKDEuS mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von einer Körper-\n\nschaft des öffentlichen Rechts - in deren Eigenschaft sie die Rechtsbe-\n\nschwerde wirksam eingelegt und begründet hat (§ 78 Abs. 4 ZPO) - in einen \n\nrechtsfähigen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) umgewandelt \n\nworden ist (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichts-\n\ngesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004, BGBl. 2004 I, 3416, \n\n3426 f.). Das vom Amtsgericht - Familiengericht - zu Lasten der Anwartschaft \n\ndes Ehemannes bei der PKDEuS angeordnete und vom Beschwerdegericht \n\nnach damaliger Rechtslage nicht beanstandete analoge Quasi-Splitting kommt \n\nindes nach § 1 Abs. 3 VAHRG nur in Betracht, wenn sich das auszugleichende \n\nAnrecht gegen einen inländischen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger rich-\n\ntet. Dies gilt selbst dann, wenn ein privatrechtlich organisierter Versorgungsträ-\n\nger die betriebliche Altersversorgung für einen öffentlich-rechtlich organisierten \n\nArbeitgeber durchführt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB \n\n181/05 - FamRZ 2009, 296, 297; vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ \n\n2008, 1147, 1148 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, \n\n862, 863). Ist eine Realteilung - wie hier - nicht möglich, kann ein unverfallba-\n\nres, dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegendes Anrecht eines privatrecht-\n\nlichen Versorgungsträgers im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich allenfalls \n\nnach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting oder nach § 3 b \n\nAbs. 1 Nr. 2 VAHRG durch Beitragsentrichtung des ausgleichspflichtigen Ehe-\n\ngatten (teilweise) ausgeglichen werden. \n\n11 \n\n3. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen zudem die \n\nBehandlung der Anwartschaft des Ehemannes bei der PKDEuS als im Leis-\n\ntungsstadium volldynamisch nicht. \n\n12 \n\na) Ein Anrecht ist im Leistungsstadium volldynamisch, wenn der Wertzu-\n\nwachs der laufenden Renten mit der Wertentwicklung in der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung oder der Beamtenversorgung als den in § 1587 a Abs. 3 BGB \n\ndefinierten Vergleichsanrechten annähernd Schritt hält. Dabei kommt es für die \n\nBeurteilung einer mit diesen Maßstabversorgungen vergleichbaren Wertsteige-\n\nrung nicht darauf an, dass die Satzung des Versorgungsträgers einen Rechts-\n\nanspruch auf eine regelmäßige Anpassung vorsieht. Ein in der Versorgungs-\n\nordnung enthaltener Vorbehalt künftiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit \n\nschließt die Annahme einer Volldynamik ebenso wenig aus wie ein bestimmtes \n\nFinanzierungssystem des Versorgungsträgers. Maßgebend ist allein, ob laufen-\n\nde Renten tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigen wie eine \n\nder gesetzlichen Maßstabversorgungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Novem-\n\nber 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 f.; vom 5. März 2008 - XII ZB \n\n196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1148 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - \n\nFamRZ 2008, 862, 863 f.; jew. m.w.N.). \n\n13 \n\nb) Die PKDEuS ist eine Pensionskasse im Sinne des § 1 b Abs. 3 Satz 1 \n\nBetrAVG (vgl. zum Begriff Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz § 1 \n\nRdn. 220 ff.), die für die beteiligten Trägerunternehmen die betriebliche Alters-\n\nversorgung durchführt und den Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen im \n\nVersicherungsfall einen direkten Rechtsanspruch gewährt. Als Pensionskasse \n\nfinanziert sie ihre Verpflichtungen im Wege der Anwartschaftsdeckung (vgl. \n\nBlomeyer/Otto/Rolfs aaO § 1 Rdn. 225 i.V.m. StR A Rdn. 120). \n\n14 \n\nNach § 57 ihrer Satzung (in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung; \n\nveröffentlicht bei Juris) hat die PKDEuS mindestens alle drei Jahre durch einen \n\nversicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Auf-\n\nsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine Prüfung ihrer Vermögenslage \n\nvorzunehmen. Ein sich nach den erforderlichen Verlustrücklagen ergebender \n\nÜberschuss ist nach § 57 Abs. 3 der Satzung der Rückstellung für Beitrags-\n\nrückerstattung zuzuführen, die durch Beschluss der Hauptversammlung zur \n\nErhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge \n\noder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden ist. Bereits vor dem \n\nRechtsformwechsel war die Möglichkeit zur Anhebung laufender Renten nach \n\n§ 57 a.F. der Satzung ausdrücklich gegeben. Mit der Regelung des § 57 der \n\nSatzung soll die in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene regelmäßige Anpas-\n\nsungsüberprüfung des Arbeitgebers vermieden werden; dies ist nur unter den \n\nVoraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG möglich und verlangt, dass \n\nauf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile - nach Abzug von Ver-\n\nlustrücklagen - stets und ohne Ermessensspielraum für die Erhöhung laufender \n\nRenten zu verwenden sind. § 57 der Satzung ist deshalb als eine Verpflichtung \n\nder PKDEuS zu verstehen, ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile, die \n\nauf die individuell für die Renten der Berechtigten vorhandenen Deckungsrück-\n\nstellungen anfallen (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs aaO § 16 Rdn. 321) ausschließlich \n\nzur Erhöhung ihrer laufenden Leistungen zu verwenden. \n\n15 \n\nZwar können die laufenden Renten der PKDEuS eine Wertsteigerung nur \n\ndurch Überschüsse erfahren, die dadurch möglich werden, dass aus dem an-\n\ngesammelten Kapital höhere Erträge erzielt werden als sie im so genannten \n\nrechnungsmäßigen Zins ohnehin schon berücksichtigt sind, dass Verwaltungs-\n\nkosten eingespart werden oder dass sich das Verhältnis von Versorgungs-\n\nempfängern und Beitragszahlern unvorhergesehen verschiebt. Die PKDEuS hat \n\nin der Vergangenheit indes entsprechende Überschüsse auch tatsächlich er-\n\nwirtschaftet und diese zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet. So stie-\n\ngen im Vergleichszeitraum 1998 bis 2007 die Renten der Abt. A um durch-\n\nschnittlich 0,70 % p.a. und damit in vergleichbarer Höhe wie die gesetzliche \n\nRentenversicherung an, die im entsprechenden Zeitraum eine Wertsteigerung \n\nvon durchschnittlich 0,80 % p.a. erfahren hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 297; vom 5. März 2008 \n\n- XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB \n\n180/05 - FamRZ 2008, 862, 864). \n\n16 \n\nc) Entscheidend für die Bewertung des Anrechts des Ehemannes bei der \n\nPKDEuS ist deshalb, ob die für eine Volldynamik im Leistungsstadium spre-\n\nchenden, mit einer der Maßstabversorgungen i.S.d. § 1587 a Abs. 3 BGB ver-\n\ngleichbaren Steigerungsraten auch künftig zu erwarten sind. Dies setzt die hin-\n\nreichend gesicherte Prognose einer entsprechenden weiteren Wertentwicklung \n\ndes Anrechts voraus, für die dessen bisherige Entwicklung über einen ange-\n\nmessenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz herangezogen werden kann. In-\n\ndessen dürfen die Daten der Vergangenheit nicht ohne weiteres fortgeschrie-\n\nben werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierfür bedeutsa-\n\nmen Umstände berücksichtigt. Hierzu gehören auch die versicherungstechni-\n\nschen Rechnungsgrundlagen, das Verhältnis der Beitragszahler zu den Rent-\n\nnern und die Vermögenslage des Versorgungsträgers (vgl. Senatsbeschlüsse \n\nvom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 297; vom 5. März \n\n2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 \n\n- XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 864; jew. m.w.N.). \n\n17 \n\nd) Vorliegend fehlt eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass die \n\nPKDEuS auch in Zukunft ausreichend Überschüsse erwirtschaften wird, die \n\nüber § 57 Abs. 3 der Satzung zu einer mit der gesetzlichen Rentenversicherung \n\noder der Beamtenversorgung vergleichbaren Wertentwicklung laufender Renten \n\nder Abteilung A führen. \n\n18 \n\nDie Rechtsbeschwerde hat gegen die Prognose des Oberlandesgerichts \n\nvor allem eingewandt, es sei bereits jetzt absehbar, dass die laufenden Renten \n\nder PKDEuS in absehbarer Zukunft überhaupt keine Wertsteigerungen mehr \n\nerfahren würden. Die Auffassung des Beschwerdegerichts trage den Besonder-\n\nheiten der PKDEuS nicht Rechnung. Anders als die gesetzliche Rentenversi-\n\ncherung und die Beamtenversorgung müsse diese auf veränderte Situationen \n\nmit der Erhöhung von Deckungsrückstellungen reagieren. Wegen des steigen-\n\nden Lebensalters der Rentenempfänger und der häufigen Frühverrentungen \n\nmüsse sie diese deutlich erhöhen. Dies führe dazu, dass künftig keine Über-\n\nschüsse zur Wertsteigerung der Anwartschaften und Renten mehr ausgeschüt-\n\ntet werden könnten. Allein für die neuen Generationentafeln müsse die \n\nPKDEuS rund 10 Mio. € aufbringen. Hinzu komme, dass die PKDEuS seit dem \n\n1. Januar 2006 keine Körperschaft des öffentlichen Rechts mehr sei, sondern \n\nals Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in vollem Umfang dem Versiche-\n\nrungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliege. Deshalb habe sie die sog. Solvabilitäts-\n\nanforderungen nach § 53 c VAG und der Kapitalausstattungs-Verordnung (Ver-\n\nordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom \n\n13. Dezember 1983, BGBl. I, 1451, zuletzt geändert durch das achte VAG-\n\nÄnderungsgesetz vom 28. Mai 2007, BGBl. I, 923) zu erfüllen. Allein dafür be-\n\nnötige die PKDEuS einen Betrag von rund 24 Mio. €, der bereits die künftigen \n\nverteilungsfähigen Überschüsse der nächsten drei bis fünf Jahre vollständig \n\naufzehren werde. Diese wesentliche Sonderentwicklung der PKDEuS habe das \n\nBeschwerdegericht bei seiner Prognoseentscheidung nicht ausreichend gewür-\n\ndigt. \n\n19 \n\nDiese Einwände können für die zu treffende Prognoseentscheidung von \n\nBedeutung sein. Zwar kann bei einem Anrecht, das in der Vergangenheit nahe-\n\nzu in gleicher Weise im Wert gestiegen ist wie eine der Maßstabversorgungen, \n\nbei unveränderten Bedingungen eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft \n\nerwartet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - \n\nFamRZ 1992, 1051, 1054). Die Rechtsbeschwerde beruft sich aber nicht nur \n\nauf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Rah-\n\nmenbedingungen, die gleichermaßen Einfluss auf die Maßstabversorgungen \n\nhaben können (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - \n\nFamRZ 1987, 1241, 1242). Sie macht individuelle, in der Rechtsform, der Mit-\n\ngliederstruktur und der wirtschaftlichen Situation der PKDEuS begründete ver-\n\nänderte Umstände geltend, die gegen ein Fortschreiben der bisherigen Steige-\n\nrungsraten für die Zukunft sprechen. Hinzu kommt, dass das von der PKDEuS \n\nangewandte Anwartschaftsdeckungsverfahren als ein von der allgemeinen \n\nLohnentwicklung unabhängiges Finanzierungssystem gerade keine Volldyna-\n\nmik indiziert. Entsprechend ist die wirtschaftliche Situation der PKDEuS struktu-\n\nrell nicht mit derjenigen der grundsätzlich am Durchschnittsentgelt der Versi-\n\ncherten orientierten gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Macht aber \n\nein Versorgungsträger solche konkreten Umstände geltend, so ist dem im \n\nRahmen der tatrichterlichen Pflicht zur Amtsermittlung (§ 12 FGG) nachzuge-\n\nhen; es sind die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um auf einer hinrei-\n\nchend tragfähigen Grundlage eine Prognose zu ermöglichen. Verbleiben da-\n\nnach erhebliche Unsicherheitsfaktoren, die es nicht ausschließen, dass die Ver-\n\nsorgungsleistungen der PKDEuS künftig auf längere Sicht nicht entsprechend \n\nder Entwicklung der Vergleichsanrechte ansteigen, ist die Annahme einer Voll-\n\ndynamik nicht gerechtfertigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 \n\n- XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 298; vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - \n\nFamRZ 2008, 1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ \n\n2008, 862, 865). Die Entscheidung kann deshalb in diesem Punkt keinen Be-\n\nstand haben. \n\n20 \n\n4. Das Oberlandesgericht hat zudem in seiner Ausgleichsbilanz die An-\n\nwartschaft des Ehemanns auf eine Betriebsrente der EVAG mit einem unzutref-\n\nfenden Wert berücksichtigt. Der Anwartschaft liegt nach der Auskunft der EVAG \n\nausschließlich eine aus Gründen des Besitzstandsschutzes zum 1. Januar 2004 \n\ngutgebrachte Startgutschrift zugrunde, sie berechnet sich \n\nfür den am \n\n29. August 1963 geborenen Ehemann nach der Übergangsregelung für renten-\n\nferne Versicherte in Teil II § 3 Abs. 2 lit. a des Tarifvertrags vom 9. Februar \n\n2004 über die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer und Auszubil-\n\ndenden der Essener Verkehrs-Aktiengesellschaft (ATV-EVAG), § 33 Abs. 1 \n\nSatz 1 des Altersvorsorge-Tarifvertrages-Kommunal (ATV-K) i.V.m. § 18 Abs. 2 \n\nBetrAVG. Diese Regelung ist jedoch unwirksam. \n\n21 \n\na) Mit dem ATV-EVAG vom 9. Februar 2004 haben die Tarifver-\n\ntragsparteien im Zuge des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffent-\n\nlichen Dienstes (vgl. hierzu allgemein Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 1 ff.) \n\ndas bisherige betriebliche Gesamtversorgungssystem zum 1. Januar 2004 ab-\n\ngelöst und vereinbart, dass unter Wahrung der bisher erdienten Versorgungs-\n\nanrechte die Ansprüche aufgrund künftiger Dienstzeiten in dem kapitalgedeck-\n\nten Durchführungsweg einer Pensionskasse (der PKDEuS; vgl. oben Ziff. II. \n\n2 ff.) erworben werden. Für die vor dem Systemwechsel zum Stichtag 31. De-\n\nzember 2003 erworbenen Anrechte enthält Teil II § 3 Abs. 2 ATV-EVAG i.V.m. \n\n§ 33 ATV-K differenzierende Übergangsregelungen. Nach Teil II § 3 Abs. 2 lit. a \n\nATV-EVAG, § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K wird dabei für die Pflichtversicherten der \n\nsog. rentenfernen Jahrgänge, die zum 1. Januar 2004 das 55. Lebensjahr noch \n\nnicht vollendet hatten und zu denen auch der am 29. August 1963 geborene \n\nEhemann gehört, der bis zum 31. Dezember 2003 erworbene Besitzstand auf \n\nder Grundlage von § 18 Abs. 2 BetrAVG errechnet. Von dem so ermittelten An-\n\nrecht bei der EVAG wird eine zum 31. Dezember 2003 bei der PKDEuS bereits \n\nbestehende betriebliche Rentenanwartschaft in Abzug gebracht. Die sich erge-\n\nbende Differenz (beim Ehemann 127,21 € – 103,17 € = 24,04 €) ergibt dann \n\neine sog. \"Startgutschrift\". Diese Startgutschrift wird dem Versicherten zum \n\n1. Januar 2004 als Anwartschaft auf eine selbständige, weiterhin von der EVAG \n\ngeführte (und von der PKDEuS unabhängige) Besitzstandsrente gutgebracht. \n\nEine Wertsteigerung erfährt dieses Anrecht nachfolgend allenfalls durch eine \n\nvom Versorgungsträger (EVAG) vorgenommene Dynamisierung. \n\n22 \n\nMaßgebliche Grundlage für die Bemessung des Besitzstandes für Pflicht-\n\nversicherte der rentenfernen Jahrgänge ist über § 18 Abs. 2 BetrAVG das ge-\n\nsamtversorgungsfähige Entgelt. Bis zur Systemumstellung ergab sich dieses \n\naus dem durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt \n\nder letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Versicherungsfall ein-\n\ngetreten war (Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten des öf-\n\nfentlichen Dienstes Rdn. 125; vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Lan-\n\ngenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 109 ff., 145). Für die Ermittlung des Besitzstan-\n\ndes wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung be-\n\nrechnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen \n\nDienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz er-\n\nreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ähnlich wie die Versorgungsrente nach \n\ndem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Ent-\n\ngelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit wird die Gesamtversorgung des \n\nVersicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens be-\n\nrechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/Mühlstädt aaO \n\nRdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer \n\nder Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen Anteil von 2,25 % pro \n\nPflichtversicherungsjahr. \n\n23 \n\nb) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des ange-\n\nfochtenen Beschlusses allerdings entschieden, dass die (mit der Regelung in \n\nTeil II § 3 Abs. 2 lit. a ATV-EVAG, § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K i.V.m. § 18 Abs. 2 \n\nBetrAVG weitgehend inhaltsgleiche) auf dem Tarifvertrag Altersversorgung vom \n\n1. März 2002 (ATV) beruhende Übergangsregelung für Pflichtversicherte der \n\nrentenfernen Jahrgänge in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes \n\nund der Länder (§§ 78 Abs. 1 u. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S i.V.m. § 18 Abs. 2 \n\nBetrAVG) unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, \n\nFamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ \n\n2008, 1343, 1345). \n\n24 \n\nEs führe zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG ver-\n\nstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Ver-\n\nsicherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 \n\nNr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses be-\n\nstehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. \n\nDas Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 \n\npro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG \n\nnicht stand, weil es infolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. dazu näher \n\nBGHZ 174, 127, 174) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 % Wertes \n\nohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Un-\n\ngleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungs-\n\nzeiten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtver-\n\nsicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von \n\nvornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien ne-\n\nben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anfor-\n\nderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlosse-\n\nnen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, \n\nerst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 \n\nAbs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 u. 5 VBL-S a.F. die Höhe sowohl des Brut-\n\ntoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den \n\nPflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit \n\ngerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.). \n\n25 \n\nc) Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbe-\n\nschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304, \n\n- XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 und - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, \n\n296, 300; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Veröffentlichung bestimmt \n\nund vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Weil \n\ndie in Teil II § 3 Abs. 2 lit. a ATV-EVAG, § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K enthaltene \n\nÜbergangsregelung für rentenferne Versicherte - wie §§ 78 Abs. 1 u. 2, 79 \n\nAbs. 1 Satz 1 VBL-S - auf § 18 Abs. 2 BetrAVG als Berechnungsgrundlage ver-\n\nweist, ist auch sie aus den dargestellten Gründen wegen Verstoßes gegen \n\nArt. 3 Abs. 1 GG unwirksam. \n\n26 \n\naa) Der Unwirksamkeit steht nicht entgegen, dass sich die maßgebliche \n\nÜbergangsregelung unmittelbar aus dem ATV-EVAG ergibt. Auch die Tarifver-\n\ntragsparteien sind grundsätzlich an den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 \n\nAbs. 1 GG gebunden (vgl. für den ATV BGHZ 174, 127, 149 m.w.N.). Dieser ist \n\nverletzt, wenn sich - wie hier - ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache \n\nergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzie-\n\nrung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BGHZ 174, 127, 149). Zwar \n\nerfolgt die Rechtssetzung durch Tarifvertrag ebenfalls in Ausübung eines \n\nGrundrechts (Art. 9 Abs. 3 GG). Allerdings sind dabei die mit einer Typisierung \n\noder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten im Sinne von \n\nArt. 3 Abs. 1 GG nur hinzunehmen, wenn lediglich eine verhältnismäßig kleine \n\nZahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht intensiv ist oder \n\nwenn die Dringlichkeit der Typisierung bzw. die mit ihr verbundenen Vorteile \n\ndies gebietet (vgl. BGHZ 174, 127, 149 f.). Nach diesen Maßstäben kann die \n\nÜbergangsregelung für rentenferne Versicherte indessen aus den genannten \n\nGründen keinen Bestand haben. \n\n27 \n\nbb) Der auf einer unwirksamen Rechtsgrundlage ermittelte Wert einer \n\nStartgutschrift darf auch im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer ge-\n\nrichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt \n\nwerden (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ \n\n2009, 303, 304, - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 und - XII ZB 181/05 - \n\nFamRZ 2009, 296, 300; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung \n\nbestimmt). Da die Regelung in Teil II § 3 Abs. 2 lit. a ATV-EVAG, § 33 Abs. 1 \n\nSatz 1 ATV-K auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner be-\n\nruht (vgl. zu § 33 Abs. 1 ATV BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der zu beach-\n\ntenden Tarifautonomie eine Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne \n\nVersicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (vgl. zu den \n\nRegelungsmöglichkeiten der Tarifpartner BGHZ 174, 127, 177 ff.). \n\n28 \n\nAuch ist der Wert der Startgutschrift nicht etwa aus prozess-ökonomi-\n\nschen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfas-\n\nsungswidrigen) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte zu bestimmen. \n\nZwar wäre diese Lösung aus Sicht der Familiengerichte wünschenswert (vgl. \n\nBorth FamRZ 2008, 1085); zudem hat der Senat in der Vergangenheit aus \n\nGründen der Prozessökonomie z.B. die vorübergehende Anwendung der ver-\n\nfassungswidrigen Barwert-Verordnung gebilligt (Senatsbeschluss BGHZ 148, \n\n351, 366 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1699 f.). Allerdings stehen hier keine allge-\n\nmeinen, die Dynamik eines Anrechts betreffenden Bewertungsvorschriften in \n\nFrage, sondern die das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Versiche-\n\nrungsnehmer und dem Versorgungsträger regelnden Satzungsbestimmungen. \n\nFür die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. auf-\n\nrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt be-\n\nsteht und dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a \n\nAbs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungs-\n\nträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Ver-\n\nsorgungsausgleich dürfen dabei keine rechtlichen Maßstäbe gelten, die der \n\nbetreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsver-\n\nhältnis zwischen dem Ehemann und der EVAG maßgebliche Vorbehalt einer \n\ntarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsver-\n\nfahren zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 \n\n- XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, \n\n212 f. und - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 301; vom 14. Januar 2009 \n\n- XII ZB 178/05 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. Februar 2009 \n\n- XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n29 \n\nOb dies auch dann gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf ei-\n\nnen zeitnahen Versorgungsausgleich unter Einbeziehung eines unter die Über-\n\ngangsregelung für rentenferne Jahrgänge fallenden Anrechts aus der Zusatz-\n\nversorgung des öffentlichen Dienstes dringend angewiesen ist, bedarf hier kei-\n\nner Entscheidung. Ein Rentenbezug der am 17. Mai 1961 geborenen Ehefrau \n\nist nicht ersichtlich. \n\n30 \n\n5. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Die Sache war \n\nvielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es zum einen für \n\ndie Wertermittlung des Anrechts des Ehemannes bei der PKDEuS die erforder-\n\nlichen Feststellungen trifft und zum anderen nach einer Neuregelung der Über-\n\n31 \n\n32 \n\ngangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge im ATV-EVAG eine aktuelle Aus-\n\nkunft über den Ehezeitanteil des Anrechts des Ehemanns auf eine Besitz-\n\nstandsrente bei der weiteren Beteiligten zu 3 einholt. Auf dieser Grundlage wird \n\nder Wertausgleich neu zu berechnen sein. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwen-\n\ndung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit \n\nder Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in § 3 Abs. 2 ATV-EVAG, \n\n§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG für die Berechnung der in \n\nden Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau auf \n\neine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine rechtliche Grundlage \n\nfehlt. Dem Oberlandesgericht ist es dabei grundsätzlich verwehrt, das Verfah-\n\nren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Über-\n\ngangsregelung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. \n\nSenatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, \n\n305, - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214 und - XII ZB 181/05 - FamRZ \n\n2009, 296, 301; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Veröffentlichung \n\nbestimmt und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt). \n\n33 \n\nb) Bei der hier gegeben Sachlage ist grundsätzlich - nach einer Bewer-\n\ntung des Anrechts bei der PKDEuS - eine Teilentscheidung über den öffentlich-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleich zulässig. \n\n34 \n\nDa nur der ausgleichspflichtige Antragsgegner über eine betriebliche Al-\n\ntersversorgung und zudem über die höheren gesetzlichen Rentenanwartschaf-\n\nten verfügt, kann der Versorgungsausgleich teilweise durch Rentensplitting \n\n(§ 1587 Abs. 1 BGB) geregelt werden. Eine entsprechende Teilentscheidung ist \n\nzulässig, weil hinsichtlich des Ausgleichs des betrieblichen Anrechts des An-\n\ntragsgegners bei der PKDEuS ein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegens-\n\ntandes vorliegt. Über ihn kann unabhängig von der Entscheidung über den rest-\n\nlichen Verfahrensgegenstand entschieden werden, denn er wird durch das Ren-\n\ntensplitting nicht beeinflusst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB \n\n15/82 - FamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - \n\nFamRZ 1983, 38, 39; vgl. zum Verfahren Borth FamRZ 2008, 326, 327). Eine \n\nTeilentscheidung zum Versorgungsausgleich ist aber erst dann zwingend, wenn \n\nbeim Ausgleichsberechtigten der Rentenfall bereits eingetreten ist oder zumin-\n\ndest bald bevorsteht. Ohne eine solche Teilentscheidung drohten dann Nachtei-\n\nle, weil die infolge des Wertausgleichs um den Zuschlag nach § 76 SGB VI er-\n\nhöhte Rente erst vom Beginn des Kalendermonats an zu zahlen ist, in dem die \n\nEntscheidung zum Versorgungsausgleich wirksam geworden ist (Senatsbe-\n\nschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 301). Sol-\n\nche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich; die ausgleichsberechtigte Ehe-\n\nfrau ist vielmehr erst 47 Jahre alt. \n\n35 \n\nc) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, auch \n\nFeststellungen dazu zu treffen, ob das Anrecht des Ehemannes bei der \n\nPKDEuS im Anwartschaftsstadium volldynamisch ist (vgl. zur möglichen An-\n\nwartschaftsdynamik von Anrechten bei der PKDEuS Senatsbeschlüsse vom \n\n5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 301; vom 5. März 2008 \n\n- XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB \n\n180/05 - FamRZ 2008, 862, 865 f.). \n\n36 \n\nd) Den Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemannes bei der EVAG hat \n\ndas Amtsgericht - Familiengericht - zeitratierlich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a \n\nBGB bestimmt, indem es den von der EVAG mitgeteilten Wert im Verhältnis der \n\nin die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Be-\n\ntriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen \n\nAltersgrenze gekürzt hat. Dieser vom Oberlandesgericht nicht beanstandete \n\nRechenweg verkennt aber, dass die Anwartschaft ausschließlich auf einer stich-\n\ntagsbezogenen Startgutschrift beruht, die den bis zum Systemwechsel in der \n\nZusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Besitzstand des Versi-\n\ncherten verkörpert. Soweit aber einer betrieblichen Anwartschaft eine solche \n\nstichtagsbezogene Startgutschrift zugrunde liegt, errechnet sich ihr Ehezeitan-\n\nteil grundsätzlich zeitratierlich aus dem Verhältnis der gesamtversorgungsfähi-\n\ngen Zeit während der Ehe zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit, bei-\n\ndes bezogen auf den für die Ermittlung der Startgutschrift maßgeblichen Stich-\n\ntag (vgl. Senatsbeschluss vom14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt). Da der Ehemann erst seit dem 1. Januar 1993 bei der EVAG \n\nbeschäftigt ist und das Ehezeitende nach dem Stichtag 31. Dezember 2003 \n\nliegt, hat er das durch die Startgutschrift ausgewiesene Versorgungsanrecht \n\ninsgesamt in der Ehezeit (1. Oktober 1990 bis 28. Februar 2005) erworben. \n\nWeil der Monatsbetrag der Startgutschrift mit einem auf den 31. Dezember \n\n2003 bezogenen Wert ermittelt ist, muss aber für die Zwecke des Versorgungs-\n\nausgleichs die in der Zeit vom 31. Dezember 2003 bis zum Ehezeitende \n\n28. Februar 2005 erfolgte Dynamisierung des Anrechts hinzugerechnet werden \n\n(hier nach Teil II § 3 Abs. 3 ATV-EVAG i.V.m. § 11 Abs. 1 ATV-K 1 % zum \n\n1. Juli eines jeden Jahres). Denn für die Bewertung eines Anrechts ist im öffent-\n\nlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich der bei Ehezeitende er-\n\nreichte Wert maßgeblich. \n\n37 \n\ne) Da nach der derzeitigen Fassung von Teil II § 3 Abs. 3 ATV-EVAG \n\ni.V.m. § 11 Abs. 1 ATV-K ein zum 31. Dezember 2003 festgestellter Anwart-\n\nschaftsbetrag auf eine Besitzstandsrente jährlich in Höhe von 1 % dynamisiert \n\nwird, sofern der Berechtigte - wie hier der Ehemann - zum Stichtag mindestens \n\n120 Beitragsmonate in der Pensionskasse zurückgelegt hat, ist das Anrecht bei \n\nder EVAG entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts im Anwartschafts-\n\nstadium volldynamisch. \n\n38 \n\nf) Die Rechtsbeschwerde hat eingewandt, auch die beiden gesetzlichen \n\nVergleichsanrechte stiegen in den kommenden 10 Jahren nicht mehr an. Dies \n\ndürfe aber nicht dazu führen, ein statisches betriebliches Anrecht als mit den \n\nMaßstabversorgungen vergleichbar und damit volldynamisch zu behandeln. \n\nHierzu hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bereits \n\nmehrfach entschieden, dass auch künftig bei der Bestimmung der Dynamik ei-\n\nnes Anrechts nicht davon ausgegangen werden kann, dass die gesetzlichen \n\nRenten oder die Beamtenversorgung mittelfristig überhaupt nicht oder nur \n\nknapp über 0 % p.a. ansteigen werden (Senatsbeschlüsse vom 5. November \n\n2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 302; vom 5. März 2008 - XII ZB \n\n196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1150 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - \n\nFamRZ 2008, 862, 866). So sind die gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2008 um \n\n1,1 % erhöht worden; für 2009 wird nach Presseinformationen eine Erhöhung \n\nvon 2,41 % (allgemeiner Rentenwert bzw. 3,38 % allgemeiner Rentenwert Ost) \n\nerwogen. \n\n39 \n\ng) Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der \n\nSenat in der Vergangenheit von einer mit den Maßstabversorgungen vergleich-\n\nbaren Wertsteigerung ausging, wenn der durchschnittliche Zuwachs des betref-\n\nfenden Anrechts nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik der ge-\n\nsetzlichen Renten bzw. der Beamtenversorgung zurückblieb (vgl. Senatsbe-\n\nschlüsse BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 83, 40, 42; vom 25. März 1992 - XII ZB \n\n88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - \n\nFamRZ 1997, 166, 168). Allerdings lagen dieser Rechtsprechung tatrichterlich \n\nprognostizierte Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung von \n\nmindestens 3,82 % p.a. bzw. der Beamtenversorgung von mindestens 3,26 % \n\np.a. zugrunde (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB \n\n188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; in dem Senatsbeschluss BGHZ 85, 194, 202 \n\n= FamRZ 1983, 40, 42 lagen die Steigerungsraten bei durchschnittlich 6,85 % \n\np.a. <gRV> bzw. 8,64 % p.a. <Beamtenversorgung>). Angesichts der nun deut-\n\nlich niedrigeren, aus heutiger Sicht durchschnittlich bei knapp 1 % p.a. liegen-\n\nden Steigerungsraten der Maßstabversorgungen ist deshalb die für eine Ver-\n\ngleichbarkeit noch zulässige Abweichung nach unten entsprechend geringer \n\nanzusetzen. Für die Annahme einer Volldynamik wird deshalb ein verhältnis-\n\nmäßig geringerer Abstand als ein Prozentpunkt zur Steigerungsrate einer der \n\nVergleichsanrechte erforderlich sein (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 \n\n- XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 302; vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - \n\nFamRZ 2008, 1147, 1150 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ \n\n2008, 862, 865; vgl. für die Behandlung minderdynamischer Anrechte BVerfG \n\nFamRZ 2006, 1002, 1003 ff., dort als teildynamische Anrechte bezeichnet). \n\nAnderenfalls müssten nahezu statische Anrechte in einer Art. 3 Abs. 1 GG ver-\n\nletzenden Weise als volldynamisch behandelt werden. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Essen, Entscheidung vom 05.07.2005 - 101 F 38/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2005 - 2 UF 310/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_188-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-18/xii-zb-188-05","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1b","ref_norm":"1b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_188-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_188-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-18/xii-zb-188-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_188-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:16:30.757849+00:00"}}