{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_186-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"XII ZB 186/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 233 Fd, 520 Abs. 2 Mit der Notierung und Überwachung von Fristen darf ein Rechtsanwalt sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, soweit nicht be- sondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Wenn der Rechtsan- walt zugleich durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelanwei- sungen sicherstellt, dass im Fristenkalender eingetragene Fristen erst gelöscht werden dürfen, nachdem die Fristsache erledigt ist, darf die mit der Fristenkon- trolle betraute Rechtsanwaltsgehilfin die Frist nach Prüfung der sich aus den Handakten ergebenden Erledigung eigenständig löschen und muss nicht zu- sätzlich in jedem Einzelfall die Zustimmung des zuständigen Rechtsanwalts einholen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 186/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. März 2008 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 233 Fd, 520 Abs. 2 \n\nMit der Notierung und Überwachung von Fristen darf ein Rechtsanwalt sein voll \n\nausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, soweit nicht be-\n\nsondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Wenn der Rechtsan-\n\nwalt zugleich durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelanwei-\n\nsungen sicherstellt, dass im Fristenkalender eingetragene Fristen erst gelöscht \n\nwerden dürfen, nachdem die Fristsache erledigt ist, darf die mit der Fristenkon-\n\ntrolle betraute Rechtsanwaltsgehilfin die Frist nach Prüfung der sich aus den \n\nHandakten ergebenden Erledigung eigenständig löschen und muss nicht zu-\n\nsätzlich in jedem Einzelfall die Zustimmung des zuständigen Rechtsanwalts \n\neinholen. \n\nBGH, Beschluss vom 5. März 2008 - XII ZB 186/05 - OLG München \n\nAG Rosenheim \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München \n\nvom 20. September 2005 aufgehoben. \n\nDer Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Berufung gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts Ro-\n\nsenheim vom 10. Juni 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gewährt. \n\nBeschwerdewert: 12.301 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um den Zugewinnausgleich. \n\nMit Vorbehaltsurteil vom 25. April 2002 hat das Amtsgericht die Beklagte \n\nverurteilt, an ihren geschiedenen Ehemann einen Zugewinnausgleich zu zah-\n\nlen. Nach dem Tod des Ehemannes haben seine Mutter (Klägerin zu 1) und \n\nseine Schwestern (Klägerinnen zu 2 bis 4) den Rechtsstreit als Erbengemein-\n\nschaft aufgenommen und den Anspruch auf Zugewinnausgleich weiterverfolgt. \n\nDie Klägerin zu 1) ist inzwischen ebenfalls verstorben und wurde von den Klä-\n\ngerinnen zu 2 bis 4 beerbt. Mit Schlussurteil vom 10. Juni 2005 hat das Amtsge-\n\nricht das Vorbehaltsurteil aufrechterhalten. Gegen das ihr am 17. Juni 2005 zu-\n\ngestellte Schlussurteil hat die Beklagte am 7. Juli 2005 Berufung eingelegt. Mit \n\neinem am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 24. August 2005 hat \n\nsie Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt \n\nund zugleich die Berufung begründet. \n\n3 \n\nZur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat die Beklagte vorge-\n\ntragen, weder sie noch ihren Prozessbevollmächtigten treffe ein Verschulden an \n\nder Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Nach Zustellung des Urteils \n\nseien darauf die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist vermerkt wor-\n\nden. Diese Fristen seien jeweils mit zwei Vorfristen im Fristenkalender notiert \n\nworden. Im Büro ihres Prozessbevollmächtigten werde die Sache bei Ablauf \n\neiner Vorfrist dem zuständigen Rechtsanwalt mit dem Vermerk \"Vorfrist\" vorge-\n\nlegt. Am Morgen des Fristablaufs werde die Erledigung überprüft und die Sa-\n\nche, wenn sie nicht erledigt sei, mit dem auffälligen Vermerk \"Fristablauf heute\" \n\nerneut vorgelegt. Vor Büroschluss werde kontrolliert, ob alle Fristsachen erle-\n\ndigt seien; erst dann werde die Frist gelöscht. In diesem Fall habe die für die \n\nFührung des Fristenkalenders geschulte und zuverlässige Rechtsanwaltsgehil-\n\nfin R. nach Einlegung der Berufung allerdings aus unerklärlichen Gründen und \n\neigenmächtig neben den Berufungsfristen auch die für die Berufungsbegrün-\n\ndung im Fristenkalender eingetragenen Vorfristen vom 3. August 2005 und \n\n11. August 2005 sowie den Fristablauf zur Berufungsbegründung am \n\n17. August 2005 gestrichen. Dies sei ihrem Prozessbevollmächtigten erst am \n\n22. August 2005 aufgefallen, als ihm die Akte aufgrund allgemeiner Wiedervor-\n\nlage vorgelegt worden sei. Zur Glaubhaftmachung ihres Wiedereinsetzungsge-\n\nsuchs bezieht sich die Beklagte auf die eidesstattliche Versicherung der \n\nRechtsanwaltsgehilfin R. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen \n\nund die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verwor-\n\nfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet und führt zur begehr-\n\nten Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 \n\nNr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. \n\nNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 151, \n\n221, 227 m.w.N. und Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2005 - XII ZR 225/04 - \n\nFamRZ 2005, 791, 792 m.w.N. sowie vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ \n\n2007, 1722) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nin besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu ga-\n\nrantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wir-\n\nkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) \n\nund auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten \n\nund den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzu-\n\nmutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschwe-\n\nren (vgl. auch BVerfGE 88, 118, 123 ff.). Gegen diesen Grundsatz verstößt die \n\nangefochtene Entscheidung. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\nIm Ansatz zu Recht geht das Berufungsgericht zwar davon aus, dass der \n\nBeklagten ein Verschulden der Rechtsanwaltsgehilfin ihres Prozessbevollmäch-\n\ntigten nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden kann. Im Gegensatz zu \n\nseiner Rechtsauffassung scheidet hier aber auch ein der Beklagten zurechen-\n\nbares Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten aus. \n\n10 \n\na) Auch insoweit ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon \n\nausgegangen, dass es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten gehört, \n\ndafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird \n\nund innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck \n\nmuss er nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten mit Rechtsmittel- oder \n\nRechtsmittelbegründungsfristen rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt werden. \n\nEr muss vielmehr zusätzlich eine zuverlässige Ausgangskontrolle schaffen, die \n\neine rechtzeitige Versendung fristwahrender Schriftsätze gewährleistet. \n\n11 \n\nDa für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender \n\nunabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender \n\nvermerkten Fristen erst gestrichen werden oder deren Erledigung sonst kennt-\n\nlich gemacht wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schrift-\n\nsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weite-\n\nre Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbe-\n\nreitet worden ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch \n\neine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, \n\ndass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Ar-\n\nbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft \n\nüberprüft wird (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 - \n\nFamRZ 2006, 192). \n\n12 \n\nb) Mit der Notierung und Überwachung von Fristen darf ein Rechtsanwalt \n\nallerdings sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrau-\n\nen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (Se-\n\nnatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04 - FamRZ 2007, 2059, \n\n2060). Wenn der Rechtsanwalt zugleich durch eine allgemeine Kanzleianwei-\n\nsung oder durch Einzelanweisungen sicherstellt, dass im Fristenkalender einge-\n\ntragene Fristen erst gelöscht werden dürfen, nachdem die Fristsache erledigt ist \n\n(vgl. auch BGH Beschluss vom 18. Oktober 1993 - II ZB 7/93 - NJW 1993, \n\n3333), darf die mit der Fristenkontrolle betraute Rechtsanwaltsgehilfin die Frist \n\nnach Prüfung der sich aus den Handakten ergebenden Erledigung eigenständig \n\nlöschen und muss nicht zusätzlich in jedem Einzelfall die Zustimmung des zu-\n\nständigen Rechtsanwalts einholen. \n\n13 \n\nDenn die Fristenkontrolle soll lediglich gewährleisten, dass ein fristwah-\n\nrender Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird. Ist dies \n\ngeschehen und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch \n\nzuverlässig vorbereitet, darf die Frist im Kalender als erledigt gekennzeichnet \n\nwerden (BGH Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - NJW 2001, 1577, \n\n1578). Diesen Anforderungen ist durch eine allgemeine Kanzleianweisung, eine \n\nFrist erst dann zu löschen, wenn die entsprechende Fristsache erledigt ist, ge-\n\nnügt. Eine solche Anweisung verlangt von der Rechtsanwaltsgehilfin die vorhe-\n\nrige Prüfung, ob entweder der fristwahrende Schriftsatz gefertigt und postfertig \n\ngemacht worden ist oder ob nach einer ausdrücklichen Anweisung des Rechts-\n\nanwalts von der (weiteren) Durchführung des Rechtsmittelverfahrens abgese-\n\nhen werden soll. Sie setzt somit eine vorherige Kontrolle voraus, die bei der \n\ngebotenen sorgfältigen Handhabung geeignet ist, eine Löschung der Frist vor \n\nErledigung der fristgebundenen Handlung zu verhindern. Dem entspricht nach \n\nder eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsgehilfin die Büroorganisati-\n\non des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. \n\n14 \n\nEntsprechend hat die Rechtsanwaltsgehilfin die Berufungsfrist erst ge-\n\nlöscht, als der rechtzeitige Zugang der Berufungsschrift sichergestellt war. \n\nWenn sie in diesem Zeitpunkt zugleich die Fristen für die Berufungsbegründung \n\ngelöscht hat, kann das nur darauf zurückzuführen sein, dass sie versehentlich \n\ndavon ausging, das Rechtsmittel sei bereits begründet oder werde nicht durch-\n\ngeführt. Dass beides nicht der Fall war und das Rechtsmittel weiter durchge-\n\nführt werden sollte, war - auch auf der Grundlage der Kanzleiorganisation des \n\nProzessbevollmächtigten der Beklagten - offensichtlich. Denn Grund für die Lö-\n\nschung der Berufungsfrist war die Absendung der Berufungsschrift, die erkenn-\n\nbar noch keine Begründung enthielt. Für ein solches unvorhersehbares Fehl-\n\nverhalten einer Rechtsanwaltsgehilfin ist der Prozessbevollmächtigte der Be-\n\nklagten nicht verantwortlich zu machen. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Rosenheim, Entscheidung vom 10.06.2005 - 2 F 212/01 - \nOLG München, Entscheidung vom 20.09.2005 - 12 UF 1208/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_186-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/xii-zb-186-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_186-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_186-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/xii-zb-186-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_186-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:42.310047+00:00"}}