{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_184-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-06-11","aktenzeichen":"XII ZB 184/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 234 Abs. 1 und 2 A, B, 236 Abs. 2 Satz 2 D Einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbe- gründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, ist Wiedereinset- zung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Pro- zesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Juni 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 184/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 234 Abs. 1 und 2 A, B, 236 Abs. 2 Satz 2 D \n\nEiner Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbe-\n\ngründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, ist Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu \n\nbewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Pro-\n\nzesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (im Anschluss an die \n\nSenatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 \n\nund vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548). \n\nBGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - OLG Karlsruhe \n\nAG Lörrach \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter \n\nFuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung des \n\nBeklagten durch den Beschluss des 5. Zivilsenats - Senat für Fa-\n\nmiliensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in \n\nFreiburg - vom 1. September 2005 wird auf Kosten des Beklagten \n\nverworfen. \n\nBeschwerdewert: 47.801 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, an die \n\nKlägerin rückständigen sowie laufenden Trennungs- und Kindesunterhalt zu \n\nzahlen. Das Urteil wurde dem Beklagten am 11. Mai 2005 zugestellt. \n\nMit Schriftsatz vom 20. Mai 2005, beim Oberlandesgericht eingegangen \n\nam 23. Mai 2005, beantragte der Beklagte Prozesskostenhilfe für die Durchfüh-\n\nrung eines Berufungsverfahrens. Das Oberlandesgericht wies den Prozesskos-\n\ntenhilfeantrag mit Beschluss vom 26. Juli 2005 mangels hinreichender Er-\n\nfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurück. Der Beschluss wur-\n\nde dem Beklagten am 8. August 2005 zugestellt. \n\n3 \n\nMit einem am 19. August 2005 bei dem Oberlandesgericht eingegange-\n\nnen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten legte der Beklagte Berufung \n\ngegen das erstinstanzliche Urteil ein, beantragte Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und suchte um Verlänge-\n\nrung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. Oktober 2005 nach. Mit Verfü-\n\ngung vom 24. August 2005 wies der Senatsvorsitzende des Oberlandesgerichts \n\nden Beklagten darauf hin, dass die Berufung als unzulässig verworfen werden \n\nmüsse, weil die Berufungsbegründungsfrist nach Zustellung des Urteils am \n\n11. Mai 2005 bereits am 11. Juli 2005 abgelaufen sei. Er gab dem Beklagten \n\nGelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29. August 2005. \n\n4 \n\nMit dem angefochtenen Beschluss vom 1. September 2005 hat das \n\nOberlandesgericht dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt, die Berufung aber zugleich \n\nwegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. \n\nDer Beschluss wurde dem Beklagten am 10. September 2005 zugestellt. Mit \n\neinem beim Oberlandesgericht am 6. Oktober 2005 eingegangenen Schriftsatz \n\nseines Prozessbevollmächtigten hat der Beklagte die Berufung begründet und \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-\n\nbegründungsfrist beantragt. Über diesen Antrag hat das Oberlandesgericht \n\nnoch nicht entschieden. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Beklagte \n\ngegen die Verwerfung der Berufung. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzun-\n\ngen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Denn eine Entscheidung des Bundesgerichts-\n\nhofs ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht zur Sicherung ei-\n\nner einheitlichen Rechtsprechung und auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeu-\n\ntung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich. \n\n6 \n\nZwar dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nnach gefestigter Rechtsprechung in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz \n\nund das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrens-\n\ngrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG \n\ni.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vor-\n\ngesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu \n\nrechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbe-\n\nschlüsse vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und \n\nvom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diese \n\nGrundsätze verstößt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis aber nicht. \n\n7 \n\n1. Soweit der Beklagte mit der am 19. August 2005 eingegangenen Beru-\n\nfungsschrift die am 11. Juni 2005 abgelaufene Berufungsfrist versäumt hatte, \n\nhat das Oberlandesgericht ihm die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand bewilligt. An diese Entscheidung ist der Senat gebunden (vgl. BGHZ 130, \n\n97, 98 ff. = FamRZ 1995, 1137). \n\n8 \n\n9 \n\n2. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten im \n\nErgebnis zu Recht als unzulässig verworfen, weil auch die Berufungsbegrün-\n\ndung verspätet eingegangen ist und insoweit eine Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand nicht in Betracht kommt. \n\na) Weil dem Beklagten das erstinstanzliche Urteil am 11. Mai 2005 zuge-\n\nstellt worden war, lief die zweimonatige Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO \n\nam 11. Juli 2005 ab. Durch die am 6. Oktober 2005 eingegangene Berufungs-\n\nbegründung konnte die Frist nicht mehr gewahrt werden. Zwar hatte der Pro-\n\nzessbevollmächtigte des Beklagten \n\nin seinem Berufungsschriftsatz vom \n\n19. August 2005 eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum \n\n5. Oktober 2005 beantragt. Auch dieser Schriftsatz ist allerdings erst nach Ab-\n\nlauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen. \n\n10 \n\nb) Auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist kommt hier nicht in Betracht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der \n\nBeklagte mit seiner Berufungsbegründung und dem Wiedereinsetzungsantrag \n\nvom 6. Oktober 2005 schon die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO versäumt hat. \n\n11 \n\naa) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsge-\n\nsetzes am 1. September 2004 sah § 234 Abs. 1 ZPO noch eine einheitliche \n\nWiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen vor, in denen nach § 236 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO die versäumte Prozesshandlung nachzuholen ist. Diese Regelung \n\ngalt ursprünglich fort, obwohl die Rechtsmittelbegründungsfristen durch das \n\nzum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz erstmals unab-\n\nhängig vom Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels ausgestaltet worden \n\nsind. Diese Änderung des Rechtsmittelrechts hatte fortan regelmäßig zur Folge, \n\ndass eine arme Partei im Zeitpunkt der Entscheidung über ihr Prozesskostenhil-\n\nfegesuch nicht nur die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels, sondern auch \n\ndie Frist für dessen Begründung versäumt hatte. Auf diesen Umstand waren die \n\nunverändert gebliebenen Vorschriften über das Wiedereinsetzungsverfahren \n\nnicht zugeschnitten, da eine arme Partei, über deren Prozesskostenhilfegesuch \n\nerst nach Ablauf der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist entschie-\n\nden worden ist, das Rechtsmittel innerhalb von zwei Wochen nicht nur einlegen, \n\nsondern auch begründen musste (§ 234 Abs. 1 ZPO a.F.). Diese mit der Ände-\n\nrung durch das Zivilprozessreformgesetz einhergehende Verkürzung der Be-\n\ngründungsfrist im Wiedereinsetzungsverfahren auf zwei Wochen war vom Ge-\n\nsetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigt, wie sich auch aus der späteren Kor-\n\nrektur durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz ergibt. \n\n12 \n\nbb) Um eine verfassungsrechtlich bedenkliche Benachteiligung einer ar-\n\nmen Partei auszuschließen, wurde seinerzeit eine verfassungskonforme Kor-\n\nrektur für erforderlich gehalten, die auf zwei verschiedenen Wegen angestrebt \n\nwurde. Zum einen wurde - in Anlehnung an die Rechtsprechung anderer obers-\n\nter Gerichtshöfe des Bundes zu den dortigen Verfahrensordnungen - in Be-\n\ntracht gezogen, dem im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren erfolgreichen \n\nRechtsmittelführer nach der Zustellung des Beschlusses über die Wiederein-\n\nsetzung in die Frist zur Begründung seines Rechtsmittels jedenfalls die Frist zu \n\nbelassen, um welche die im Gesetz vorgesehene Begründungsfrist die Einle-\n\ngungsfrist überschreitet (vgl. hierzu BSG SozR 1500 § 67 SGG Nr. 13 und \n\nSozR 1500 § 164 SGG Nr. 9; BVerwGE 36, 340, 345 ff.; BAGE 43, 297, 298 f.). \n\nZum anderen wurde erwogen, mit der Zustellung der Prozesskostenhilfeent-\n\nscheidung die volle Rechtsmittelbegründungsfrist in Lauf zu setzen (Senatsbe-\n\nschluss vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - FamRZ 2003, 1462, 1464; ähnlich \n\nBVerwG NVWZ 1992, 992, 993 und BFHE 201, 425, 428 ff.). Abschließend hat-\n\nte sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der bis zum 31. August \n\n2004 geltenden Fassung des § 234 Abs. 1 ZPO allerdings auf keinen dieser \n\nbeiden in Erwägung gezogenen Lösungswege festgelegt, weil es in den zur \n\nEntscheidung anstehenden Fällen nicht entscheidend darauf ankam. \n\n13 \n\ncc) In der Neufassung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das 1. Justiz-\n\nmodernisierungsgesetz zum 1. September 2004 hat der Gesetzgeber keinen \n\ndieser Lösungswege unmittelbar übernommen. Für den Fall, dass eine Partei \n\ngehindert ist, die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels einzuhalten, ist die \n\nWiedereinsetzungsfrist lediglich auf einen Monat verlängert worden. Soweit die \n\nBegründung des Gesetzentwurfs darauf verweist, mit der Gesetzesänderung \n\ndie oben dargestellte Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte umgesetzt \n\nzu haben (BT-Drucks. 15/1508 S. 17 f.), trifft dies nur in eingeschränktem Um-\n\nfang zu. \n\n14 \n\nDenn die Begründung des Gesetzentwurfs, wonach sichergestellt wer-\n\nden soll, dass \"einem Rechtsmittelführer, dem Prozesskostenhilfe nach Ablauf \n\nder Rechtsmittelbegründungsfrist gewährt worden ist, einen Monat Zeit für die \n\nRechtsmittelbegründung verbleibt\" (BT-Drucks. 15/1508 S. 17), könnte dafür \n\nsprechen, dass die Monatsfrist für die Nachholung einer schuldhaft versäumten \n\nRechtsmittelbegründung im Falle einer Mittellosigkeit bereits mit Zustellung des \n\nüber den Prozesskostenhilfeantrag befindenden Beschlusses in Lauf gesetzt \n\nwird. Für diese Auslegung könnte auch der Wortlaut des § 234 Abs. 1 und 2 \n\nZPO sprechen. Die Wiedereinsetzungsfrist, innerhalb der nach § 236 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO die Begründung einer Berufung, einer Revision, einer Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde, einer Rechtsbeschwerde oder einer Beschwerde nach den \n\n§§ 621 e, 629 a Abs. 2 ZPO nachzuholen ist, beträgt danach einen Monat \n\n(§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Diese Frist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO \"mit \n\ndem Tag, an dem das Hindernis behoben ist\". In Fällen der Prozessarmut liegt \n\ndas Hindernis für den rechtzeitigen Eingang eines Rechtsmittels oder einer \n\nRechtsmittelbegründung in dem Umstand, keine Prozesskosten zahlen zu kön-\n\nnen. Dieses Hindernis ist aber mit der Bewilligung der begehrten Prozesskos-\n\ntenhilfe behoben. \n\n15 \n\nDass der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 234 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO die auch in der Rechtsprechung des Senats geforderte Angleichung der \n\nRechtsstellung bemittelter und unbemittelter Personen bezweckt und nach sei-\n\nner Auffassung auch erreicht hat, könnte ebenfalls gegen eine vom Gesetzes-\n\nwortlaut abweichende Auslegung des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO im Sinne der \n\nfrüher entwickelten Lösungswege sprechen (BGH Beschluss vom 29. Juni 2006 \n\n- III ZA 7/06 - FamRZ 2006, 1271, 1272; vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO \n\n28. Aufl. § 236 Rdn. 8; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 234 Rdn. 7 a; Born NJW \n\n2004, 2042, 2044; Grandel FF 2005, 21, 22; Bischoff FamRB 2005, 47, 48). Der \n\nSenat hält deswegen \n\nfür die Zeit ab dem \n\nInkrafttreten des 1. Justiz-\n\nmodernisierungsgesetzes an seiner zuvor genannten Rechtsprechung nicht \n\nmehr fest. \n\n16 \n\ndd) Demgegenüber wird allerdings vertreten, auch die gesetzliche Neu-\n\nregelung in § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO habe keine ausreichende Gleichstellung \n\nunbemittelter Personen erreicht. Die Vorschrift müsse deswegen aus verfas-\n\nsungsrechtlichen Gründen erweiternd ausgelegt werden. Weil nach der Neure-\n\ngelung für einen Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Begründungsfrist \n\nnunmehr in Kenntnis der früheren Rechtsprechung ausdrücklich eine Monats-\n\nfrist gelte, könne diese erst mit Zustellung der Wiedereinsetzung in eine eben-\n\nfalls versäumte Rechtsmittelfrist zu laufen beginnen (BGHZ 173, 14 = FamRZ \n\n2007, 1640, 1641 f.; vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege aaO § 234 Rdn. 3 b; \n\nFölsch MDR 2004, 1029, 1032; Löhnig FamRZ 2005, 578, 579; zur Versäu-\n\nmung der Frist im Rahmen einer Rechtsbeschwerde vgl. aber BGH Beschluss \n\nvom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dagegen \n\nkönnte allerdings folgendes sprechen: \n\n17 \n\n(1) Durch die Neuregelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO könnte schon \n\neine verfassungsrechtlich bedenkliche Schlechterstellung unbemittelter Perso-\n\nnen entfallen sein. Denn die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist der §§ 234 \n\nAbs. 1 Satz 2, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann nicht isoliert mit der zweimonatigen \n\nBegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO verglichen werden. Ein solcher Ver-\n\ngleich ließe die besondere Prozesssituation im Wiedereinsetzungsverfahren \n\nunberücksichtigt. Während die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist des \n\n§ 520 Abs. 2 ZPO unmittelbar mit Zustellung der anzufechtenden Entscheidung \n\nbeginnt, gehen dem Lauf der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO die Zustellung der Entscheidung sowie das gesamte Pro-\n\nzesskostenhilfeverfahren bis zur Entscheidung über den Antrag voraus. Über \n\nden zeitlichen Ablauf hinaus wird im Verfahren der Prozesskostenhilfe nach \n\n§ 114 ZPO auch die hinreichende Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechts-\n\nmittels geprüft. Eine unbemittelte Partei, über deren Antrag auf Prozesskosten-\n\nhilfe für die Durchführung eines Rechtsmittels bereits entschieden wurde, befin-\n\ndet sich deswegen nicht in der gleichen Situation, wie eine bemittelte Partei am \n\nTag der Zustellung des Urteils. \n\n(2) Ein späterer Beginn der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO \n\nkönnte aber auch aus anderen Gründen bedenklich sein: \n\nDas zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz hat \n\ndie frühere Abhängigkeit der Berufungsbegründungsfrist vom Eingang der Beru-\n\nfung beseitigen wollen. Deswegen beträgt die Berufungsbegründungsfrist nach \n\n§ 520 Abs. 2 ZPO seitdem zwei Monate ab Zustellung des anzufechtenden Ur-\n\nteils. Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Berufung kommt es insoweit nicht \n\nmehr an. Würde die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist in die Rechtsmittelbe-\n\ngründung nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst mit der Entscheidung über die \n\nWiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO beginnen, wäre entgegen dieser gesetzlichen Intention eine erneute Ab-\n\nhängigkeit der Begründungsfrist von der Rechtsmittelfrist geschaffen. \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\nEin späterer Beginn der Wiedereinsetzungsfrist in die versäumte Rechts-\n\nmittelbegründungsfrist, z.B. erst mit Zustellung der bewilligten Wiedereinset-\n\nzung in die ebenfalls versäumte Rechtsmittelfrist, würde sogar zu einer erhebli-\n\nchen Besserstellung der armen Partei führen. Denn die arme Partei kann sich \n\nspätestens mit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über ihren Prozess-\n\nkostenhilfeantrag anwaltlich vertreten lassen. Wenn die Rechtsmittelbegrün-\n\ndungsfrist gleichwohl nicht bereits in diesem Zeitpunkt, sondern erst mit der Zu-\n\nstellung des Beschlusses in die versäumte Rechtsmittelfrist beginnen würde, \n\nerhielte die unbemittelte Partei regelmäßig eine Rechtsmittelbegründungsfrist, \n\ndie deutlich über die zweimonatige Frist des § 520 Abs. 2 ZPO hinausgeht. \n\nDenn die Wiedereinsetzung in eine ebenfalls versäumte Rechtsmittelfrist kann \n\nbinnen 14 Tagen ab Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses beantragt \n\nwerden, sodann ist die Gegenseite zu diesem Antrag zu hören und die Ent-\n\nscheidung des Gerichts sowie die Zustellung dieses Beschlusses abzuwarten. \n\n21 \n\nHatte ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel bereits rechtzeitig einge-\n\nlegt und Prozesskostenhilfe lediglich für die Durchführung des Rechtsmittels \n\nbeantragt, müsste - nach bewilligter Prozesskostenhilfe - die Wiedereinset-\n\nzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, in der nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO \n\ndie Rechtsmittelbegründung nachzuholen ist, ohnehin mit der Zustellung des \n\nüber den Prozesskostenhilfeantrag befindenden Beschlusses beginnen (vgl. \n\nBGH Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06 - FamRZ 2006, 1271). Denn \n\neiner Wiedereinsetzung in ein versäumtes Rechtsmittel bedarf es in solchen \n\nFällen nicht. Für die Rechtsmittelbegründungsfrist unterscheidet sich dieser Fall \n\nallerdings nicht von dem Fall einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne \n\nzuvor eingelegtes Rechtsmittel. \n\n22 \n\nSchließlich spricht auch der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit dagegen, \n\nden Beginn der Wiedereinsetzungsfrist in eine versäumte Rechtsmittelfrist ei-\n\nnerseits oder in eine versäumte Begründungsfrist andererseits trotz der identi-\n\nschen gesetzlichen Grundlage in § 234 Abs. 2 ZPO unterschiedlich zu regeln. \n\nFür die Wiedereinsetzungsfrist wegen schuldlos versäumter Rechtsmittelbe-\n\ngründung macht es insbesondere keinen Unterschied, ob die Rechtsmittelfrist \n\nebenfalls versäumt wurde oder ob das Rechtsmittel schon eingelegt war und \n\ndeswegen insoweit ohnehin keine Wiedereinsetzung mehr in Betracht kommt. \n\n23 \n\nc) Auf die Frage, ob das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten recht-\n\nzeitig eingegangen ist, kommt es hier allerdings schon deswegen nicht an, weil \n\nder Beklagte die Berufungsbegründungsfrist nicht schuldlos versäumt hat. \n\n24 \n\naa) Eine arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, hat grundsätzlich \n\nAnspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ihr Prozesskos-\n\ntenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte (st.Rspr. \n\nseit BGHZ 16, 1, 3; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB \n\n34/04 - NJW-RR 2005, 1586, 1587). Das setzt allerdings voraus, dass dem An-\n\ntrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens in-\n\nnerhalb der Rechtsmittelfrist neben der ausgefüllten Erklärung über die persön-\n\nlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die insoweit notwendigen Belege \n\nbeigefügt waren (Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - \n\nFamRZ 2005, 1901, 1902). Denn für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 2 ZPO \n\nzwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen \n\nund wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober \n\n1994 (BGBl. I 3001, abgedruckt bei Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 170 Rdn. 15) \n\neingeführten Vordrucks bedienen muss. Der Antragsteller kann deswegen \n\ngrundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen \n\nfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er recht-\n\nzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vor-\n\ndruck nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten reicht (Senatsbeschlüsse \n\nvom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902 und vom \n\n19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548). \n\n25 \n\nEnthalten die Angaben im Vordruck über die persönlichen und wirtschaft-\n\nlichen Verhältnisse einzelne Lücken, kann die Partei unter Umständen gleich-\n\nwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung \n\nder Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben. Solches kommt in Be-\n\ntracht, wenn diese Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa \n\nanhand der beigefügten Unterlagen, geschlossen bzw. ausgeräumt werden \n\nkönnen (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, \n\n1520). Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht be-\n\nantwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege auf-\n\ndrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (BGH Beschluss vom \n\n21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062 und Senatsbeschluss \n\nvom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520). Auch wenn der An-\n\ntragsteller seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst ausge-\n\nfüllter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und \n\nAnlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte und das Gericht ihm \n\nzur Vervollständigung der Angaben eine Frist gesetzt hatte, darf er weiterhin auf \n\nBewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe vertrauen (Senatsbeschluss \n\nvom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871). \n\n26 \n\nbb) Grundsätzlich ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf der Rechtsmit-\n\ntel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt \n\nhatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäu-\n\nmung aber nur dann zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer \n\nVerweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste \n\n(Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 \n\nund vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548). Diese Vorausset-\n\nzungen liegen nach dem Inhalt des Senatsbeschlusses vom 2. April 2008 hier \n\nnicht vor. \n\n27 \n\nDenn der Vortrag des Beklagten zum Verlust des Vermögens aus seiner \n\nAbfindung und dem Rückkaufswert seiner Lebensversicherung ist nach Auffas-\n\nsung des Senats so wenig plausibel, dass auch der Beklagte selbst nicht damit \n\nrechnen konnte, aufgrund dieses Vortrags Prozesskostenhilfe bewilligt zu be-\n\nkommen. Insoweit verweist der Senat auf den Inhalt des Beschlusses vom \n\n2. April 2008 (- XII ZB 184/05 - zur Veröffentlichung bestimmt), mit dem die be-\n\ngehrte Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde versagt \n\nwurde. Danach ist der Beklagte entweder entgegen dem Inhalt seiner Erklärung \n\nüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht prozesskostenarm \n\noder er hat diese Prozesskostenarmut durch Ausgaben herbeigeführt, die ei-\n\nnem Anspruch auf staatliche Prozesskostenfinanzierung entgegenstehen. Bei-\n\ndes schließt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, was auch der Be-\n\nklagte erkennen konnte. Weil er deswegen schon aus diesen Gründen im \n\nBerufungsverfahren nicht auf Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe ver-\n\ntrauen durfte, hat er die Berufungsbegründungsfrist nicht schuldlos i.S. des \n\n§ 233 ZPO versäumt. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lörrach, Entscheidung vom 04.05.2005 - 10 F 478/04 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 01.09.2005 - 5 UF 172/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_184-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-11/xii-zb-184-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":17},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":4},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_184-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_184-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-11/xii-zb-184-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_184-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:52.987148+00:00"}}