{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_184-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-04-02","aktenzeichen":"XII ZB 184/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 115 Abs. 3 Eine Partei muss in ihrem Prozesskostenhilfeantrag glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, warum früher vorhandene erhebliche Geldbeträge ihr zum jetzigen Zeit- punkt nicht mehr zur Verfügung stehen. Diese Darlegungen müssen ein so hinreichendes Maß an Plausibilität erreichen, dass mit ihnen zum einen der Verdacht ausgeräumt werden kann, der Hilfesu- chende habe die Geldmittel nicht verbraucht, sondern nur zur Seite geschafft oder damit andere verwertbare Vermögensgegenstände erworben. Zum anderen muss auch ausgeschlossen werden können, dass der Hilfesuchende, der mit Kosten durch einen bevorstehenden oder einen schon geführten Rechtsstreit rechnen konnte und deshalb seine finanziellen Dispositionen auf die Prozessführung ein- richten musste, sich seines Vermögens durch Ausgaben entäußert hat, für die keine dringende Notwendigkeit bestand (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05 - FamRZ 2006, 548, 549).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. April 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 184/05 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nZPO § 115 Abs. 3 \n\nEine Partei muss in ihrem Prozesskostenhilfeantrag glaubhaft und nachvollziehbar \ndarlegen, warum früher vorhandene erhebliche Geldbeträge ihr zum jetzigen Zeit-\npunkt nicht mehr zur Verfügung stehen. \n\nDiese Darlegungen müssen ein so hinreichendes Maß an Plausibilität erreichen, \ndass mit ihnen zum einen der Verdacht ausgeräumt werden kann, der Hilfesu-\nchende habe die Geldmittel nicht verbraucht, sondern nur zur Seite geschafft oder \ndamit andere verwertbare Vermögensgegenstände erworben. Zum anderen muss \nauch ausgeschlossen werden können, dass der Hilfesuchende, der mit Kosten \ndurch einen bevorstehenden oder einen schon geführten Rechtsstreit rechnen \nkonnte und deshalb seine finanziellen Dispositionen auf die Prozessführung ein-\nrichten musste, sich seines Vermögens durch Ausgaben entäußert hat, für die \nkeine dringende Notwendigkeit bestand (vgl. hierzu BGH Beschluss vom \n10. Januar 2006 - VI ZB 26/05 - FamRZ 2006, 548, 549). \n\nBGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 184/05 - OLG Karlsruhe \n\nAG Lörrach \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe \n\nwird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien, die sich am 15. März 2004 getrennt hatten, streiten um \n\nTrennungs- und Kindesunterhalt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den \n\nBeklagten auf die seit Dezember 2004 anhängige Klage zur Zahlung von Tren-\n\nnungs- und Kindesunterhalt verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des \n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Gegen diese \n\nEntscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, für deren \n\nDurchführung er Prozesskostenhilfe beantragt. \n\n2 \n\nNach seinen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-\n\nnissen und den beigefügten Belegen verfügt der Beklagte über Einkünfte aus \n\nArbeitslosengeld in monatlicher Höhe von 1.669,80 €, wovon durch die Klägerin \n\nmonatlich insgesamt 939,60 € als Unterhalt gepfändet werden. Der Beklagte ist \n\nEigentümer einer etwa 63 m² großen und im Jahre 1993 bezugsfertig geworde-\n\nnen Eigentumswohnung in Z. Die Wohnung wird von der 1921 geborenen Mut-\n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\nter des Beklagten bewohnt, zu deren Gunsten der Beklagte am 24. März 2004 \n\nein unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht bewilligt hat. Nach dem Inhalt \n\nseiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt \n\nder Beklagte sonst nur noch über ein älteres Kraftfahrzeug und einen Barbetrag \n\nvon 3.000 €. \n\nAus dem Vortrag der Parteien zur Hauptsache ergibt sich zu den persön-\n\nlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten - soweit für die Ent-\n\nscheidung über die begehrte Prozesskostenhilfe von Bedeutung - ergänzend \n\nfolgendes: \n\nDas Arbeitsverhältnis des Beklagten, der als leitender Angestellter be-\n\nschäftigt war, wurde durch eine von seinem Arbeitgeber ausgesprochene ver-\n\nhaltensbedingte Kündigung zum 30. Juni 2004 beendet. In einem anschließen-\n\nden Kündigungsschutzverfahren schloss der Beklagte einen Vergleich, wonach \n\nsein Arbeitsverhältnis auf eine hilfsweise ausgesprochene betriebsbedingte \n\nKündigung erst zum 30. September 2004 endete und der Beklagte für den Ver-\n\nlust des Arbeitsplatzes mit einer Abfindung in Höhe von 230.000 € (brutto) ent-\n\nschädigt wurde. Nachdem der Beklagte noch mit Schriftsätzen vom 7. und \n\n10. März 2005 vorgetragen hatte, die Abfindung sei noch nicht ausgezahlt, hat \n\ner später behauptet, den Betrag im Januar 2005 erhalten zu haben. Er habe \n\nden Nettobetrag von knapp 190.000 € von seinem Konto abgehoben und die-\n\nsen zusammen mit weiterem Bargeld in Höhe von 40.000 €, welches aus dem \n\nRückkauf einer Lebensversicherung stammte, im Schlafzimmer seiner Miet-\n\nwohnung in R. ungesichert aufbewahrt. Während einer zweiwöchigen Ortsab-\n\nwesenheit Anfang Februar 2005 seien noch nicht ermittelte Täter mit Hilfe eines \n\nfür Notfälle zwischen Rollladen und Balkontür deponierten Schlüssels in die \n\nWohnung eingedrungen und hätten das gesamte Bargeld entwendet. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil \n\ndie wirtschaftlichen Voraussetzungen für deren Gewährung nicht vorliegen. \n\n1. Dabei kann es auf sich beruhen, ob es dem Beklagten trotz des zu-\n\ngunsten seiner Mutter bestehenden dinglichen Wohnungsrechts möglich und \n\nzumutbar ist, seine im Übrigen unbelastete Eigentumswohnung in Z. - die nicht \n\nzum Schonvermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 90 \n\nAbs. 2 Nr. 8 SGB XII zählt - durch Veräußerung oder Belastung für die Pro-\n\nzesskosten einzusetzen. \n\n2. Denn eine Bewilligung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil \n\nder Beklagte für den Verbleib seines noch im Februar 2005 vorhandenen Geld-\n\nvermögens keine plausible Erklärung abgegeben hat. \n\nEine Partei muss in ihrem Prozesskostenhilfeantrag glaubhaft und nach-\n\nvollziehbar darlegen, warum früher vorhandene erhebliche Geldbeträge ihr zum \n\njetzigen Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung stehen (Musielak/Fischer ZPO \n\n5. Aufl. § 115 ZPO Rdn. 55 m.w.N.). Diese Darlegungen müssen wenigstens \n\nein so hinreichendes Maß an Plausibilität erreichen, dass mit ihnen zum einen \n\nder Verdacht ausgeräumt werden kann, der Hilfesuchende habe die Geldmittel \n\nnicht verbraucht, sondern nur zur Seite geschafft oder damit andere verwertba-\n\nre Vermögensgegenstände erworben (Musielak/Fischer aaO, Zöller/Philippi \n\nZPO 26. Aufl. § 115 Rdn. 73). Zum anderen muss auch ausgeschlossen wer-\n\nden können, dass der Hilfesuchende, der mit Kosten durch einen bevorstehen-\n\nden oder einen schon geführten Rechtsstreit rechnen konnte und deshalb seine \n\nfinanziellen Dispositionen auf die Prozessführung einrichten musste, sich sei-\n\nnes Vermögens durch unangemessene Ausgaben entäußert hat, für die keine \n\ndringende Notwendigkeit bestand. Denn anderenfalls wäre sein Begehren nach \n\nstaatlicher Prozessfinanzierung rechtsmissbräuchlich (vgl. hierzu BGH Be-\n\nschluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05 - FamRZ 2006, 548, 549; Zöl-\n\nler/Philippi aaO Rdn. 72; MünchKomm/Wax ZPO 2. Aufl. § 115 Rdn. 65; \n\nStein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 115 Rdn. 92 m.w.N.). \n\n9 \n\nDem Vorbringen des Beklagten zur Entwendung seines Barvermögens \n\nfehlt indessen selbst das Maß an Plausibilität, das im Verfahren der Prozess-\n\nkostenhilfe gefordert werden muss. \n\n10 \n\na) Der Beklagte hat schon keinen nachvollziehbaren Grund dafür be-\n\nnannt, dass er sich sein gesamtes Geldvermögen (Abfindung und Rückkaufs-\n\nwert der Lebensversicherung) von der Bank auszahlen ließ, um es als Bargeld \n\nin seiner Wohnung zu deponieren. Ein erst beabsichtigter Immobilienerwerb \n\nstellt hierfür keinen plausiblen Grund dar. Denn dass der Beklagte - wie be-\n\nhauptet - angenommen haben könnte, er könne durch Barzahlung des vollstän-\n\ndigen Kaufpreises einen Nachlass erzielen, der ihm im Falle einer Banküber-\n\nweisung nicht gewährt würde, erscheint dem Senat abwegig. Ein redlicher Im-\n\nmobilienverkäufer wird dem Anerbieten einer Zahlung des vollständigen Kauf-\n\npreises in einer Größenordnung von mehr als 200.000 € durch Übergabe von \n\nBargeld eher im Hinblick auf eine möglicherweise zweifelhafte Herkunft des \n\nGeldes mit Misstrauen begegnen. Selbst im Falle einer Zwangsversteigerung \n\nkonnte der Meistbietende auf Bargeld - als dies rechtlich noch zulässig war (vgl. \n\nnunmehr § 69 Abs. 1 ZVG in der Fassung von Art. 11 des 2. Justizmodernisie-\n\nrungsgesetzes vom 22. Dezember 2006, BGBl. I, 3416) - nur in Höhe der bei-\n\nzubringenden Sicherheitsleistung zurückgreifen. \n\n11 \n\nb) Für den Beklagten bestand auch keine Veranlassung, sich Bargeld für \n\nden Kauf einer Immobilie bereits unmittelbar nach der Überweisung der arbeits-\n\nrechtlichen Abfindung im Januar 2005 und vor Antritt seiner Urlaubsreise An-\n\nfang Februar 2005 auszahlen zu lassen. Denn er konnte für diesen Zeitpunkt \n\nweder ein ihn konkret interessierendes Objekt noch gar die Aufnahme von Ver-\n\ntragsverhandlungen nachweisen. Der Beklagte hat auch kein konkretes Miss-\n\ntrauen gegen die Finanzinstitute dargelegt, das ihn bewogen haben könnte, das \n\nGuthaben sofort und in voller Höhe abzuheben. Denn zuvor hatte er offensicht-\n\nlich über einen längeren Zeitraum keine Bedenken, Vermögen durch Einzah-\n\nlung von Beiträgen in eine Lebensversicherung zu bilden. \n\n12 \n\nc) Schließlich ist es auch nicht nachvollziehbar, warum sich der Beklagte \n\ndes außergewöhnlichen Risikos ausgesetzt haben sollte, sein gesamtes Geld-\n\nvermögen in der Wohnung zu verwahren und für die Deponierung des Bargelds \n\nnicht auf naheliegende und erheblich sicherere Aufbewahrungsmöglichkeiten \n\n- wie die Anmietung eines Bankschließfachs - zurückzugreifen. Dies leuchtet \n\numso weniger ein, als der Beklagte kurz nach der Abhebung des Bargeldes das \n\nEntwendungsrisiko dadurch weiter erhöht haben will, dass er seine Wohnung \n\nfür eine längere Urlaubsreise verlassen und einen Ersatz-Wohnungsschlüssel \n\naußen am Gebäude abgelegt haben will. Angesichts eines angeblich in der \n\nWohnung ungesichert verwahrten Geldbetrages in Höhe von etwa 230.000 € \n\nwürde dies eine gänzlich unerklärbare Leichtfertigkeit darstellen. \n\n13 \n\nd) Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht auszuschließen, dass der \n\nBeklagte entweder entgegen dem Inhalt seiner Erklärung über die persönlichen \n\nund wirtschaftlichen Verhältnisse nicht prozesskostenarm ist oder seine Bedürf-\n\ntigkeit durch Ausgaben herbeigeführt hat, die einem Anspruch auf staatliche \n\nProzesskostenfinanzierung entgegenstehen. In beiden Fällen kommt eine Be-\n\nwilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. \n\n14 \n\nEs kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass die dem Beklagten laut \n\nseiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angeb-\n\nlich verbliebenen Einkünfte in Höhe von monatlich (24,34 € x 30 Tage =) \n\n730,20 € sogar die von ihm angegebenen Unterkunftskosten in Höhe von mo-\n\nnatlich 768,18 € unterschreiten und nicht ersichtlich ist, wovon der Beklagte \n\nsonst seinen Lebensunterhalt bestreitet. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lörrach, Entscheidung vom 04.05.2005 - 10 F 478/04 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 01.09.2005 - 5 UF 172/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_184-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-02/xii-zb-184-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_184-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_184-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-02/xii-zb-184-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_184-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:53.463624+00:00"}}