{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_181-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-11-05","aktenzeichen":"XII ZB 181/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 3; FGG § 12 Zur Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. März 2006 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862 ff.). BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b Für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustellen. Ist der Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts aufgrund einer Vorruhestandsrege- lung aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden und dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermittlung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen. RZVK-S §§ 72 Abs. 1 u. 2, 73 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 148 Die in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Rheinischen Zusatzver- sorgungskasse (RZVK-S) enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ist unwirksam. Verfügt ein Ehegatte über ein Anrecht, in dessen Ehezeitanteil eine auf dieser Über- gangsregelung berechnete Startgutschrift enthalten ist, ist das Verfahren zum Ver- sorgungsausgleich grundsätzlich entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Neuregelung der Berechungsgrundlage auszusetzen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGHZ 174, 127 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 181/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. November 2008 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 a Abs. 3; FGG § 12 \n\nZur Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und \nStraßenbahnen VVaG (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. März 2006 \n- XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - \nFamRZ 2008, 862 ff.). \n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b \n\nFür die Beendigung der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. \nb BGB ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustellen. Ist \nder Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts aufgrund einer Vorruhestandsrege-\nlung aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden und \ndem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermittlung des \nEhezeitanteils zu berücksichtigen. \n\nRZVK-S §§ 72 Abs. 1 u. 2, 73 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 148 \n\nDie in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Rheinischen Zusatzver-\nsorgungskasse (RZVK-S) enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge \nist unwirksam. \n\nVerfügt ein Ehegatte über ein Anrecht, in dessen Ehezeitanteil eine auf dieser Über-\ngangsregelung berechnete Startgutschrift enthalten ist, ist das Verfahren zum Ver-\nsorgungsausgleich grundsätzlich entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Neuregelung \nder Berechungsgrundlage auszusetzen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom \n5. November 2008 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGHZ 174, \n127 ff.). \n\nBGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - OLG Hamm \nAG Essen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der \n\nBeschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesge-\n\nrichts Hamm vom 27. September 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien haben am 11. Juli 1969 geheiratet. Der Scheidungsantrag \n\nder Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 8. Januar 1951) ist dem Ehemann \n\n(Antragsgegner; geboren am 15. Oktober 1944) am 10. Mai 2004 zugestellt \n\nworden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit \n\nrechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege \n\ndes Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehe-\n\nmanns bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (DRV Rheinland; wei-\n\ntere Beteiligte zu 4; vormals Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz) auf das \n\nVersicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund \n\n(DRV Bund; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monat-\n\nlich 398,43 € - bezogen auf den 30. April 2004 - übertragen hat. Weiter hat es \n\ndurch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der Versorgung \n\ndes Ehemanns bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Stra-\n\nßenbahnen (PKDEuS; weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto der \n\nEhefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich \n\n18,98 € begründet (wiederum bezogen auf den 30. April 2004). \n\n2 \n\nAuf die hiergegen gerichtete Beschwerde der PKDEuS hat das Oberlan-\n\ndesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - dahin abge-\n\nändert und neu gefasst, dass das Rentensplitting zugunsten der Ehefrau nur in \n\nHöhe von 362,43 € und das analoge Quasi-Splitting zu Lasten der Versor-\n\ngungsanwartschaften des Ehemannes bei der PKDEuS in Höhe von 18,96 € \n\ndurchgeführt wird. Zusätzlich hat das Oberlandesgericht durch erweitertes Split-\n\nting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) vom Versicherungskonto des Ehemannes bei \n\nder DRV Rheinland auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund \n\nRentenanwartschaften in Höhe von weiteren 35,99 € übertragen (bezogen auf \n\nden 30. April 2004). \n\n3 \n\nNach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben beide Parteien \n\nwährend der Ehezeit (1. Juli 1969 bis 30. April 2004; § 1587 Abs. 2 BGB) Ren-\n\ntenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar \n\nder Ehemann bei der DRV Rheinland in Höhe von 1.116,88 € und die Ehefrau \n\nbei der DRV Bund in Höhe von 392,02 € (jeweils monatlich und bezogen auf \n\nden 30. April 2004). Zudem verfügt der Ehemann über unverfallbare, in der \n\nEhezeit erworbene Rentenanwartschaften bei der PKDEuS, Abteilung A, in Hö-\n\nhe von jährlich 1.830 € (monatlich 152,50 €); bereits seit dem 1. November \n\n2004 bezieht er eine volldynamische Betriebsrente der E. Verkehrs-AG \n\n(EVAG) in Höhe von jährlich 880,80 € (monatlich 73,40 €), deren Ehezeitanteil \n\ndas Oberlandesgericht mit 71,99 € monatlich ermittelt hat. Das Beschäftigungs-\n\nverhältnis des Ehemannes bei der EVAG ist bereits seit dem 1. November 2002 \n\naufgrund einer Vorruhestandesregelung beendet. Die Ehefrau verfügt zusätzlich \n\nbei den Rheinischen Versorgungskassen (RVK; weitere Beteiligte zu 2) über \n\neine Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus \n\nPflichtversicherung in Höhe von monatlich 129,40 €, bezogen auf den 30. April \n\n2004, sowie über eine weitere betriebliche Rentenanwartschaft mit einem ehe-\n\nzeitlichen Deckungskapital von 15,22 €. \n\n4 \n\nDie Anwartschaften des Ehemannes bei der PKDEuS und der Ehefrau \n\naus der Pflichtversicherung bei der RVK hat das Oberlandesgericht jeweils als \n\nim Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch be-\n\nwertet und nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der Barwert-Verordnung (in \n\nder bis 30. Mai 2006 geltenden Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung \n\nder Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I, 728) in ein volldynami-\n\nsches Anrecht von monatlich 104,49 € (PKDEuS) bzw. 66,51 € (RVK) umge-\n\nrechnet. Das deckungskapitalfinanzierte Anrecht der Ehefrau bei der RVK hat \n\ndas Oberlandesgericht mit einem Rentenanspruch von monatlich 0,07 € im \n\nVersorgungsausgleich berücksichtigt. \n\n5 \n\nMit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die PKDEuS das bei \n\nihr bestehende Anrecht des Ehemanns als insgesamt statisch qualifiziert wis-\n\nsen. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhe-\n\nbung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie \n\nfolgt begründet: Die PKDEuS könne sich für die angebliche Statik des bei ihr \n\nbestehenden Anrechts nicht darauf berufen, von der Anpassungsüberprüfungs-\n\npflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG deshalb entbunden zu sein, weil sie auf der \n\nGrundlage von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG anfallende Überschussanteile zur \n\nErhöhung laufender Rentenleistungen verwende. Zwar habe sie nach § 57 ihrer \n\nSatzung (in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) alle drei Jahre \n\ndurch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen eine versiche-\n\nrungstechnische Bilanz für jede Abteilung erstellen zu lassen, wobei eventuelle \n\nÜberschüsse in den Bilanzen der einzelnen Abteilungen für eine Anhebung der \n\nlaufenden Renten und/oder Anwartschaften zu verwenden seien. Der danach \n\nfehlende Rechtsanspruch der Versicherten auf Erhöhung ihrer Versorgung \n\nrechtfertige jedoch nicht die Annahme einer Statik im Leistungsstadium. Ein im \n\nLeistungsstadium volldynamisches Anrecht könne vielmehr auch dann vorlie-\n\ngen, wenn sich durch die Verwendung von Überschusserträgen tatsächlich eine \n\nmit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung ver-\n\ngleichbare Wertsteigerung ergebe. \n\n8 \n\nEine Volldynamik komme dabei nach der ständigen Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofes dann in Betracht, wenn der durchschnittliche Zuwachs der \n\nRenten im Leistungsstadium nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetz-\n\nlichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibe. Diese Vor-\n\naussetzungen seien im Falle der PKDEuS erfüllt. Im Vergleichszeitraum 1998 \n\nbis 2004 sei die gesetzliche Rente durchschnittlich um 1,07 % p.a., die der \n\nBeamtenversorgung durchschnittlich um 1,41 % p.a. gestiegen. Demgegenüber \n\nseien die Leistungen der PKDEuS im Durchschnitt um 0,83 % p.a. erhöht wor-\n\nden, was zu einer deutlich unter 1 % liegenden Differenz zu den Steigerungsra-\n\nten der Maßstabversorgungen führe. \n\n9 \n\nDie für einen in der Vergangenheit liegenden Vergleichszeitraum ermit-\n\ntelten Steigerungsraten könnten zwar nicht einfach fortgeschrieben werden. Die \n\nkünftige Entwicklung des betreffenden Anrechts werde auch von weiteren zu \n\nbewertenden Faktoren beeinflusst, insbesondere von der zu erwartenden wirt-\n\nschaftlichen Entwicklung des die Versorgung finanzierenden Unternehmens. \n\nDeshalb könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Renten der \n\nPKDEuS wegen des anstehenden Rechtsformwechsels und der damit verbun-\n\ndenen Solvabilitätsanforderungen voraussichtlich in den kommenden Jahren \n\nnicht mehr in gleicher Weise erhöhten wie bisher. Dies gelte zumindest dann, \n\nwenn die PKDEuS die von ihr aufzubringenden Kapitalbeträge - wie behauptet - \n\nganz oder zumindest überwiegend aus den bisher für die Erhöhung der laufen-\n\nden Renten verwendeten Überschüssen finanzieren müsse. Eine vergleichbare \n\nSituation ergebe sich jedoch auch für die Anwartschaften aus der gesetzlichen \n\nRentenversicherung und der Beamtenversorgung. Diese seien zwar kraft Ge-\n\nsetzes als volldynamisch anerkannt. Grundlage dieser Bewertung sei aber die \n\nAnnahme, dass die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversiche-\n\nrung sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsteil regelmäßig an die all-\n\ngemeine Einkommensentwicklung angepasst würden. Davon könne aber künf-\n\ntig wegen der bestehenden Finanznot der Rentenversicherungsträger und an-\n\ngesichts der derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Lage in Deutschland nicht \n\nmehr ohne weiteres ausgegangen werden. Mit einer nennenswerten Erhöhung \n\nder laufenden gesetzlichen Renten sei mittelfristig nicht zu rechnen. Vielmehr \n\nsei eine umfassende Rentenreform zu erwarten, bei der alternativen Renten-\n\nmodellen und insbesondere der Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge ein \n\nbesonderes Gewicht zukommen werde. Unter diesen Voraussetzungen könne \n\neine zuverlässige Prognose über die langfristige Entwicklung laufender Renten \n\naus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung ebenso \n\nwenig vorgenommen werden wie eine Prognose über die Entwicklung betriebli-\n\ncher Renten, insbesondere derjenigen der PKDEuS. \n\n10 \n\nDa sich eine wesentliche Abweichung der künftigen Wertentwicklung der \n\nRenten der PKDEuS von der Wertentwicklung der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung bzw. der Beamtenversorgung nicht feststellen lasse und sich auch in \n\nder Vergangenheit keine wesentliche Abweichung ergeben habe, sei es nicht \n\ngerechtfertigt, die betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes bei der \n\nPKDEuS im Leistungsstadium als statisch und damit schlechter zu behandeln \n\nals die gesetzliche Rente und die Beamtenversorgung. Vielmehr sei es in einem \n\nsolchen Fall geboten, von einer Volldynamik im Leistungsstadium auszugehen. \n\nVor diesem Hintergrund sei die der Entscheidung des Amtsgerichts - Familien-\n\ngericht - zugrunde liegende Berechnung des Wertausgleichs nicht zu bean-\n\nstanden. Sofern - wider Erwarten - in Zukunft eine andere Entwicklung des be-\n\ntrieblichen Anrechts eintrete, die der Annahme einer Volldynamik im Leistungs-\n\nstadium entgegenstehe, könne der ausgleichspflichtige Ehemann auf die Mög-\n\nlichkeit der Abänderung nach § 10 a VAHRG verwiesen werden. \n\n11 \n\nDer Wertausgleich habe deshalb zu Gunsten der Ehefrau durch Renten-\n\nsplitting in Höhe von (<1.116,88 - 392,02> : 2 =) 362,43 € zu erfolgen, die öf-\n\nfentliche Zusatzversorgung des Ehemannes sei zudem im Wege des analogen \n\nQuasi-Splitting in Höhe von (<104,49 - 66,58 [richtig: 66,51]> : 2 =) 18,96 € \n\n[richtig: 18,99 €] zu Lasten der Versorgung bei der PKDEuS auszugleichen. \n\nSchließlich seien zum Ausgleich der Betriebsrente des Ehemannes bei der \n\nEVAG weitere (71,99 : 2 =) 35,99 € durch erweitertes Splitting vom Versiche-\n\n12 \n\n13 \n\nrungskonto des Ehemannes bei der DRV Rheinland auf das Versicherungskon-\n\nto der Ehefrau bei der DRV Bund zu übertragen. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen \n\nbleiben, weil die PKDEuS mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von einer Körper-\n\nschaft des öffentlichen Rechts - in deren Eigenschaft sie die Rechtsbeschwerde \n\nwirksam eingelegt und begründet hat (§ 78 Abs. 4 ZPO) - in einen rechtsfähigen \n\nVersicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) umgewandelt worden ist (vgl. \n\nArt. 2 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und \n\nanderer Gesetze vom 15. Dezember 2004, BGBl. 2004 I, 3416, 3426 f.; \n\nBlomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz 4. Aufl. § 1 Rdn. 228). Das vom \n\nAmtsgericht - Familiengericht - zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes bei \n\nder PKDEuS angeordnete und vom Beschwerdegericht nach damaliger Rechts-\n\nlage nicht beanstandete analoge Quasi-Splitting kommt indes nach § 1 Abs. 3 \n\nVAHRG nur in Betracht, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen \n\ninländischen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet. Dies gilt selbst \n\ndann, wenn ein privatrechtlich organisierter Versorgungsträger die betriebliche \n\nAltersversorgung für einen öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgeber durch-\n\nführt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 99, 10, 13 = FamRZ 1987, 52; vom 5. März \n\n2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1148; vom 6. Februar 2008 - XII ZB \n\n180/05 - FamRZ 2008, 862, 863 und vom 23. März 2005 - XII ZB 65/03 - \n\nFamRZ 2005, 1063, 1064). Ist eine Realteilung - wie hier - nicht möglich, kann \n\nein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegendes Anrecht \n\neines privatrechtlichen Versorgungsträgers im öffentlich-rechtlichen Wertaus-\n\ngleich allenfalls nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting oder \n\nnach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch Beitragsentrichtung des ausgleichspflich-\n\ntigen Ehegatten (teilweise) ausgeglichen werden. \n\n14 \n\n3. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen zudem die \n\nBehandlung der Anwartschaft des Ehemannes bei der PKDEuS als im Leis-\n\ntungsstadium volldynamisch nicht. \n\n15 \n\na) Ein Anrecht ist im Leistungsstadium volldynamisch, wenn der Wertzu-\n\nwachs der laufenden Renten mit der Wertentwicklung in der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung und der Beamtenversorgung als den in § 1587 a Abs. 3 BGB \n\ndefinierten Vergleichsanrechten annähernd Schritt hält. Entgegen der Auffas-\n\nsung der Rechtsbeschwerde kommt es für die Beurteilung einer mit den Maß-\n\nstabversorgungen vergleichbaren Wertsteigerung nicht darauf an, dass die Sat-\n\nzung des Versorgungsträgers einen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige An-\n\npassung (z.B. an die Lohn- und Gehaltsentwicklung oder an die Steigerung der \n\nLebenshaltungskosten) vorsieht. Ein in der Versorgungsordnung enthaltener \n\nVorbehalt künftiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit schließt die Annahme \n\neiner Volldynamik ebenso wenig aus wie ein bestimmtes Finanzierungssystem \n\ndes Versorgungsträgers. Maßgebend ist nach § 1587 a Abs. 3 BGB allein, ob \n\nlaufende Renten tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigen wie \n\ndie gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgungen (vgl. Senatsbeschlüs-\n\nse vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1148; vom 6. Feb-\n\nruar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 863 f.; vom 1. Dezember 2004 \n\n- XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432; vom 25. September 1996 - XII ZB \n\n227/94 - FamRZ 1997, 164, 166 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - \n\nFamRZ 1997, 166, 168). \n\n16 \n\nb) Die PKDEuS ist eine Pensionskasse im Sinne des § 1 b Abs. 3 Satz 1 \n\nBetrAVG (vgl. zum Begriff Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz § 1 \n\nRdn. 220 ff.), die für die beteiligten Trägerunternehmen die betriebliche Alters-\n\nversorgung durchführt und den Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen im \n\nVersicherungsfall einen direkten Rechtsanspruch gewährt. Als Pensionskasse \n\nfinanziert sie ihre Verpflichtungen im Wege der Anwartschaftsdeckung (vgl. \n\nBlomeyer/Otto/Rolfs aaO § 1 Rdn. 225 i.V.m. StR A Rdn. 120). \n\n17 \n\nNach § 57 ihrer Satzung (in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung; \n\nveröffentlicht bei Juris) hat die PKDEuS mindestens alle drei Jahre durch einen \n\nversicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Auf-\n\nsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine Prüfung ihrer Vermögenslage \n\nvorzunehmen. Ein sich nach den erforderlichen Verlustrücklagen ergebender \n\nÜberschuss ist nach § 57 Abs. 3 der Satzung der Rückstellung für Beitrags-\n\nrückerstattung zuzuführen, die durch Beschluss der Hauptversammlung zur \n\nErhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge \n\noder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden ist. Bereits vor dem \n\nRechtsformwechsel war die Möglichkeit zur Anhebung laufender Renten nach \n\n§ 57 a.F. der Satzung ausdrücklich gegeben. Mit der Regelung des § 57 der \n\nSatzung soll die in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene regelmäßige Anpas-\n\nsungsüberprüfung des Arbeitgebers vermieden werden; dies ist nur unter den \n\nVoraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG möglich und verlangt, dass \n\nauf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile - nach Abzug von Ver-\n\nlustrücklagen - stets und ohne Ermessensspielraum für die Erhöhung laufender \n\nRenten zu verwenden sind. § 57 der Satzung ist deshalb als eine Verpflichtung \n\nder PKDEuS zu verstehen, ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile, die \n\nauf die individuell für die Renten der Berechtigten vorhandenen Deckungsrück-\n\nstellungen anfallen (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs aaO § 16 Rdn. 321), ausschließ-\n\nlich zur Erhöhung ihrer laufenden Leistungen zu verwenden. \n\n18 \n\nZwar können die laufenden Renten der PKDEuS eine Wertsteigerung nur \n\ndurch Überschüsse erfahren, die dadurch möglich werden, dass aus dem an-\n\ngesammelten Kapital höhere Erträge erzielt werden als sie im so genannten \n\nrechnungsmäßigen Zins ohnehin schon berücksichtigt sind, dass Verwaltungs-\n\nkosten eingespart werden oder dass sich das Verhältnis von Versorgungsemp-\n\nfängern und Beitragszahlern unvorhergesehen verschiebt. Die PKDEuS hat in \n\nder Vergangenheit entsprechende Überschüsse indes auch tatsächlich erwirt-\n\nschaftet und diese zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet. So stiegen \n\nim Vergleichszeitraum 1998 bis 2007 die Renten der Abt. A um durchschnittlich \n\n0,70 % p.a. und damit in vergleichbarer Höhe wie die gesetzliche Rentenversi-\n\ncherung an, die im entsprechenden Zeitraum eine Wertsteigerung von durch-\n\nschnittlich 0,80 % p.a. erfahren hat (Senatsbeschlüsse vom 5. März 2008 \n\n- XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB \n\n180/05 - FamRZ 2008, 862, 864). \n\n19 \n\nc) Entscheidend für die Bewertung des Anrechts des Ehemannes bei der \n\nPKDEuS ist deshalb, ob die für eine Volldynamik im Leistungsstadium spre-\n\nchenden, mit einer der Maßstabversorgungen im Sinne des § 1587 a Abs. 3 \n\nBGB vergleichbaren Steigerungsraten auch künftig zu erwarten sind. Dies setzt \n\ndie hinreichend gesicherte Prognose einer entsprechenden weiteren Wertent-\n\nwicklung des Anrechts voraus, für die dessen bisherige Entwicklung über einen \n\nangemessenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz herangezogen werden kann. \n\nIndessen dürfen die Daten der Vergangenheit nicht ohne weiteres fortgeschrie-\n\nben werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierfür bedeutsa-\n\nmen Umstände berücksichtigt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 45 = \n\nFamRZ 2004, 1474, 1475 m.w.N.). Hierzu gehören auch die versicherungs-\n\ntechnischen Rechnungsgrundlagen, das Verhältnis der Beitragszahler zu den \n\nRentnern und die Vermögenslage des Versorgungsträgers (vgl. Senatsbe-\n\nschlüsse vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149; vom \n\n6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 864; vom 1. Dezember \n\n2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432 und vom 25. September 1996 \n\n- XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht \n\n4. Aufl. § 1587 a Rdn. 236; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. \n\nRdn. 175 a). \n\n20 \n\nd) Vorliegend fehlt eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass die \n\nPKDEuS auch in Zukunft ausreichend Überschüsse erwirtschaften wird, die \n\nüber § 57 Abs. 3 der Satzung zu einer mit der gesetzlichen Rentenversicherung \n\noder der Beamtenversorgung vergleichbaren Wertentwicklung laufender Renten \n\nder Abteilung A führen. \n\n21 \n\nDie Rechtsbeschwerde hat gegen die Prognose des Oberlandesgerichts \n\nvor allem eingewandt, es sei bereits jetzt erkennbar, dass die laufenden Renten \n\nder PKDEuS in absehbarer Zukunft überhaupt keine Wertsteigerungen mehr \n\nerfahren würden. Die Auffassung des Beschwerdegerichts trage den Besonder-\n\nheiten der PKDEuS nicht Rechnung. Anders als die gesetzliche Rentenversi-\n\ncherung und die Beamtenversorgung müsse diese auf veränderte Situationen \n\nmit der Erhöhung von Deckungsrückstellungen reagieren. Wegen des steigen-\n\nden Lebensalters der Rentenempfänger und der häufigen Frühverrentungen \n\nmüsse sie diese deutlich erhöhen. Dies führe dazu, dass künftig keine Über-\n\nschüsse zur Wertsteigerung der Anwartschaften und Renten mehr ausgeschüt-\n\ntet werden könnten. Allein für die neuen Generationentafeln müsse die \n\nPKDEuS rund 10 Mio. € aufbringen. Hinzu komme, dass die PKDEuS seit dem \n\n1. Januar 2006 keine Körperschaft des öffentlichen Rechts mehr sei, sondern \n\nals Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in vollem Umfang dem Versiche-\n\nrungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliege. Deshalb habe sie die sogenannte Sol-\n\nvabilitätsanforderungen nach § 53 c VAG und der Kapitalausstattungs-\n\nVerordnung (Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunter-\n\nnehmen vom 13. Dezember 1983, BGBl. I, 1451, zuletzt geändert durch das \n\nachte VAG-Änderungsgesetz vom 28. Mai 2007, BGBl. I, 923) zu erfüllen. Allein \n\ndafür benötige die PKDEuS einen Betrag von rund 24 Mio. €, der bereits die \n\nkünftigen verteilungsfähigen Überschüsse der nächsten drei bis fünf Jahre voll-\n\nständig aufzehren werde. Diese wesentliche Sonderentwicklung der PKDEuS \n\nhabe das Beschwerdegericht bei seiner Prognoseentscheidung nicht ausrei-\n\nchend gewürdigt. \n\n22 \n\nDiese Einwände können für die zu treffende Prognoseentscheidung von \n\nBedeutung sein. Zwar kann bei einem Anrecht, das in der Vergangenheit nahe-\n\nzu in gleicher Weise im Wert gestiegen ist wie eine der Maßstabversorgungen, \n\nbei unveränderten Bedingungen eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft \n\nerwartet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - \n\nFamRZ 1992, 1051, 1054). Die Rechtsbeschwerde beruft sich aber nicht nur \n\nauf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Rah-\n\nmenbedingungen, welche gleichermaßen Einfluss auf die Maßstabversorgun-\n\ngen haben können (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB \n\n18/85 - FamRZ 1987, 1241, 1242). Sie macht individuelle, in der Rechtsform, \n\nder Mitgliederstruktur und der wirtschaftlichen Situation der PKDEuS begründe-\n\nte veränderte Umstände geltend, die gegen ein Fortschreiben der bisherigen \n\nSteigerungsraten für die Zukunft sprechen. Hinzu kommt, dass das von der \n\nPKDEuS angewandte Anwartschaftsdeckungsverfahren als ein von der allge-\n\nmeinen Lohnentwicklung unabhängiges Finanzierungssystem gerade keine \n\nVolldynamik indiziert. Entsprechend ist die wirtschaftliche Situation der PKDEuS \n\nstrukturell nicht mit derjenigen der grundsätzlich am Durchschnittsentgelt der \n\nVersicherten orientierten gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Macht \n\naber ein Versorgungsträger solche konkreten Umstände geltend, so ist dem im \n\nRahmen der tatrichterlichen Pflicht zur Amtsermittlung (§ 12 FGG) nachzuge-\n\nhen; es sind die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um auf einer hinrei-\n\nchend tragfähigen Grundlage eine Prognose zu ermöglichen. Dies kann z.B. \n\ndurch Beiziehen von Geschäftsberichten und von vorhandenen versicherungs-\n\ntechnischen Gutachten sowie durch Beauftragung eines Sachverständigen ge-\n\nschehen. Verbleiben anschließend erhebliche Unsicherheitsfaktoren, die es \n\nnicht ausschließen, dass die Versorgungsleistungen der PKDEuS künftig auf \n\nlängere Sicht nicht entsprechend der Entwicklung der Vergleichsanrechte an-\n\nsteigen, ist die Annahme einer Volldynamik nicht gerechtfertigt (Senatsbe-\n\nschlüsse vom 5. März 2006 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149 und \n\nvom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 865; vgl. für den \n\nGrad der Wahrscheinlichkeit bei der zu treffenden Prognoseentscheidung Se-\n\nnatsbeschluss BGHZ 85, 194, 203 = FamRZ 1983, 40, 42). Die Entscheidung \n\nkann deshalb in diesem Punkt keinen Bestand haben. \n\n23 \n\n4. Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil des betrieblichen An-\n\nrechts des Ehemannes bei der EVAG anhand der im Entscheidungszeitpunkt \n\nlaufenden Rente ermittelt, indem es deren Nominalbetrag im Verhältnis der in \n\ndie Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehö-\n\nrigkeit gekürzt hat. Es hat - wie zuvor schon das Amtsgericht - unter der An-\n\nnahme, dass die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes erst mit Beginn des \n\nRentenbezuges nach Vollendung des 60. Lebensjahres und damit am 31. Ok-\n\ntober 2004 beendet worden ist, einen Ehezeitanteil von 71,99 € monatlich er-\n\nrechnet (Betriebseintritt 1. Oktober 1978 bis Ehezeitende 30. April 2004 = \n\n307 Monate; Betriebseintritt 1. Oktober 1978 bis Ende der Betriebszugehörig-\n\nkeit 31. Oktober 2004 = 313 Monate; 880,80 x 307 : 313 = 863,92 : 12 = 71,99). \n\n24 \n\nDiese Berechnung verkennt indessen, dass der Ehemann bereits zum \n\n31. Oktober 2002 - mit Vollendung des 58. Lebensjahres - durch Eintritt in den \n\nVorruhestand aus dem Betrieb ausgeschieden ist. \n\n25 \n\na) Unter \"Vorruhestand\" sind begrifflich Regelungen und Maßnahmen \n\nüber das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb vor Erreichen des Rentenal-\n\nters zu verstehen, die für den ehemaligen Arbeitnehmer eine finanzielle Über-\n\nbrückung bis zum Bezug der Altersrente vorsehen. Entsprechende Regelungen \n\nsind gesetzlich nicht definiert und werden in Abgrenzung zu dem bis Ende 1988 \n\ngeltenden Vorruhestandsgesetz auch als Frühpensionierung, Frühverrentung \n\noder vorzeitiger Ruhestand bezeichnet (vgl. Andresen, Frühpensionierung und \n\nAltersteilzeit, 3. Aufl. Rdn. 341). \n\n26 \n\nOb bei Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung die \n\nBetriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB bereits mit dem \n\nEintritt in den Vorruhestand oder erst mit dem Bezug der Altersrente endet, ist \n\nhöchstrichterlich bislang nicht geklärt (offen gelassen im Senatsbeschluss vom \n\n16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 27). \n\n27 \n\nIn der Literatur wird bei Eintritt des Versorgungsberechtigten in den Vor-\n\nruhestand vereinzelt von einem ruhenden Arbeitsverhältnis ausgegangen (vgl. \n\nGlockner/Uebelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsaus-\n\ngleich, 1993 Rdn. 106). Eine entsprechende Sichtweise hätte zur Folge, dass \n\nder Beginn des Vorruhestandes die Gesamtbetriebszugehörigkeit nicht beein-\n\nflusst (so RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 233 mit Hinw. auf die Emp-\n\nfehlungen des 8. DFGT FamRZ 1990, 24, 26 unter 2 d) und für das Ende der \n\nBetriebszugehörigkeit auf den Beginn des Rentenbezugs abzustellen wäre. \n\nDauerte die Überbrückungszeit im Entscheidungszeitpunkt noch an, wäre für \n\ndie Ermittlung des Ehezeitanteils auf die Regelung in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 \n\nSatz 1 lit. a BGB und damit für die Betriebszugehörigkeit auf die nach der Ver-\n\nsorgungsordnung vorgesehene feste Altersgrenze abzustellen. Zum anderen \n\nwird die Ansicht vertreten, der Arbeitnehmer sei bereits mit dem Eintritt in den \n\nVorruhestand endgültig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die Be-\n\n28 \n\n29 \n\ntriebszugehörigkeit sei mit Beginn des Vorruhestandes beendet, die Berech-\n\nnung des Ehezeitanteils richte sich deshalb grundsätzlich nach § 1587 a Abs. 2 \n\nNr. 3 Satz 1 lit. b BGB (Scholz/Stein/Bergmann Praxishandbuch Familienrecht \n\n[2007] Kap. M Rdn. 154; Borth, Versorgungsausgleich, 4. Aufl. Rdn. 309; \n\nFA-FamR/Gutdeutsch 6. Aufl. Kap. 7 Rdn. 81 i.V.m. Fn. 173; FAKomm-FamR/ \n\nRehme 3. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 142; Wick, Der Versorgungsausgleich, \n\n2. Aufl. Rdn. 138 b). \n\nb) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. \n\naa) Für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils eines betriebli-\n\nchen Versorgungsanrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB ist die \n\ntatsächliche Beschäftigungszeit maßgeblich (Staudinger/Rehme BGB [2004] \n\n§ 1587 a Rdn. 298). Dabei endet die Betriebszugehörigkeit des Versorgungsbe-\n\nrechtigten grundsätzlich mit dem Ablauf seines Arbeitsverhältnisses bzw. der \n\nBeendigung seiner Tätigkeit für das Unternehmen (Senatsbeschluss vom \n\n16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26). Dies gewährleistet den \n\nZweck der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils, nämlich das für die \n\nZeiten des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit angesammelte Ver-\n\nsorgungsvermögen entsprechend dem Anteil der Ehezeit an der gesamten Er-\n\nwerbszeit zwischen den Ehegatten auszugleichen. Auch die Inanspruchnahme \n\neiner betrieblichen Vorruhestandsregelung beendet aber das Arbeitsverhältnis \n\nmit dem Versorgungsberechtigten und damit dessen Betriebszugehörigkeit, \n\ndenn ihr liegt ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung zugrunde (Andresen \n\naaO Rdn. 370 ff.). Jedenfalls endet damit regelmäßig die Tätigkeit für das Un-\n\nternehmen. \n\n30 \n\nbb) Die Überbrückungszeit zwischen dem tatsächlichen Ausscheiden aus \n\ndem Betrieb durch Eintritt in den Vorruhestand und dem Erreichen der in der \n\nVersorgungsordnung geregelten Altersgrenze ist bei der Ermittlung des Ehe-\n\nzeitanteils auch nicht als eine der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeit im \n\nSinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB zu berücksichtigen. \n\n31 \n\nWie der Senat bereits entschieden hat, sind Zeiten, die der Betriebszu-\n\ngehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellt werden, in die Berechnung des Ver-\n\nsorgungsausgleichs nur dann einzubeziehen, wenn sie sowohl für die Dauer \n\ndes Versorgungserwerbs als auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeu-\n\ntung haben. Denn der zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaf-\n\nten liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der ge-\n\nsamtem Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig \n\nerdient wird (vgl. für Vordienstzeiten Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 1992 \n\n- XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791, 793; vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB \n\n46/83 - FamRZ 1986, 338, 341 und vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - \n\nFamRZ 1985, 263, 264). \n\n32 \n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Überbrückungszeit bis zum Erreichen \n\nder in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze nicht. Selbst wenn ein \n\nUnternehmen die Überbrückungszeit als anrechnungsfähige Dienstjahre und \n\ndamit als versorgungssteigernde Zeit anerkennt, um die mit dem Vorruhestand \n\nverbundenen Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen \n\n(vgl. hierzu Andresen aaO Rdn. 391; BAG ZIP 1992, 1253, 1254), ist die Tätig-\n\nkeit des Versorgungsberechtigten für das Unternehmen mit dem Eintritt in den \n\nVorruhestand beendet und die betriebliche Versorgung der Höhe nach bereits \n\nvollständig erdient. Die nach Beginn des Vorruhestands liegende Zeit muss \n\ndeshalb - ähnlich wie die Zurechnungszeit bei der ebenfalls zeitratierlichen Be-\n\nrechnung der Beamtenversorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November \n\n1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 216) - mangels eines \"echten\" \n\nZeitfaktors bei der Ermittlung des Ehezeitanteils außer Betracht bleiben \n\n(FAKomm-FamR/Rehme aaO Rdn. 142; FA-FamR/Gutdeutsch aaO 7. Kap. \n\nRdn. 81 i.V.m. Fn. 173). Sie ändert auch vorliegend nichts daran, dass der \n\nEhemann die gesamte betriebliche Altersversorgung ausschließlich während \n\nseiner Arbeitstätigkeit für die EVAG erworben hat. \n\n33 \n\nDie Betriebszugehörigkeit des Ehemannes endete deshalb bereits am \n\n31. Oktober 2002. Davon ist das Oberlandesgericht im Übrigen auch bei der \n\nBerechnung des Ehezeitanteils des Anrechts bei der PKDEuS ausgegangen. \n\n34 \n\nc) Den Nominalbetrag des Ehezeitanteils hat das Oberlandesgericht zu \n\nRecht ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung in den Versorgungs-\n\nausgleich einbezogen. Zwar wird dem Ehemann die zumindest im Leistungs-\n\nstadium volldynamische Rente von der EVAG erst seit dem 1. November 2004 \n\nund damit nach dem Ehezeitende (30. April 2004) gezahlt. Der zwischen Ehe-\n\nzeitende und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene \n\nRentenbeginn ist aber bereits im Rahmen der Erstentscheidung über den öf-\n\nfentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und der auszu-\n\ngleichende Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln (Se-\n\nnatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). \n\nDahinstehen kann, ob die bei Ehezeitende bestehende Anwartschaft des Ehe-\n\nmannes auch im Anwartschaftsstadium volldynamisch war. Der Ehezeitanteil \n\neiner nachehelich bewilligten, aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den \n\nVersorgungsausgleich bereits laufenden Rente, die im Anwartschaftsstadium \n\nstatisch war und erst im Leistungsstadium volldynamisch ist, kann u.a. dann mit \n\nseinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung im \n\nVersorgungsausgleich berücksichtigt werden, wenn auch die gesetzliche Ren-\n\ntenversicherung und die Beamtenversorgung als Maßstabversorgungen in der \n\nrelevanten Zeit vom Ende der Ehezeit (hier: 30. April 2004) bis zum Beginn der \n\nLeistungsdynamik mit Rentenbeginn (hier: 1. November 2004) nicht angestie-\n\ngen sind und die Statik der Anwartschaftsphase deswegen einer ebenfalls stati-\n\nschen Phase der Maßstabversorgungen entsprach (Senatsbeschluss vom \n\n25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086). Diese Vorausset-\n\nzung ist hier erfüllt, denn beide Maßstabversorgungen hatten im Jahr 2004 \n\n\"Nullrunden\" zu verzeichnen. \n\n35 \n\nd) Der von der EVAG mitgeteilte Nominalbetrag der Rente von 880,80 € \n\njährlich (73,40 € monatlich) entspricht vorliegend dem nach § 1587 a Abs. 3 \n\nSatz 1 lit. b BGB zu berechnenden Ehezeitanteil, denn die ohne Berücksichti-\n\ngung der Vorruhestandszeit ermittelte Betriebszugehörigkeit des Ehemannes \n\n(1. Oktober 1978 bis 31. Oktober 2002) liegt vollständig innerhalb der Ehezeit \n\n(1. Juli 1969 bis 30. April 2004). Zu berücksichtigen ist deshalb eine höhere \n\nAnwartschaft als die vom Oberlandesgericht angenommenen 71,99 €. \n\n36 \n\n5. Das Oberlandesgericht hat in seiner Ausgleichsbilanz die Anwartschaft \n\nder Ehefrau auf eine betriebliche Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes \n\naus Pflichtversicherung zu Unrecht mit dem von den RVK mitgeteilten Ehezeit-\n\nanteil berücksichtigt. Der Anwartschaft liegt nach der Auskunft der weiteren Be-\n\nteiligten zu 3 ausschließlich eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum \n\n1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift zugrunde, die sich für die am 8. Ja-\n\nnuar 1951 geborene Ehefrau nach den in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 \n\nder Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK-S) i.V.m. § 18 \n\nAbs. 2 BetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte \n\nberechnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam. \n\n37 \n\na) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der RZVK grundle-\n\ngend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtver-\n\nsorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes \n\n\"Punktemodell\" eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien \n\ndes kommunalen öffentlichen Dienstes im Altersvorsorge-Tarifvertrag-Kommu-\n\nnal (ATV-K) vom 1. März 2002 vereinbart (abgedruckt in Langenbrinck/ \n\nMühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. \n\nS. 145 ff.; vgl. allgemein zum Systemwechsel der betrieblichen Zusatzversor-\n\ngung des öffentlichen Dienstes Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 1 \n\nff.; \n\nStaudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 340 ff.). \n\n38 \n\nGemäß §§ 33 ff. RZVK-S n.F. bestimmen sich die Versorgungsanrechte \n\nin der Anwartschaftsphase jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, \n\ndie ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zu-\n\nsatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, \n\nmultipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatz-\n\nversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 RZVK-S im Wege der Multipli-\n\nkation mit dem Messbetrag von 4 €. Für die vor der Satzungsänderung zum \n\n1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die RZVK-Satzung in den §§ 69 ff. \n\ndifferenzierende Übergangsregelungen. Versorgungsrenten, deren Bezug vor \n\ndem 1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach § 69 RZVK-S als Besitz-\n\nstandsrente grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Im Übrigen wird für die \n\nVersicherten zwischen rentennahen Jahrgängen, die am 1. Januar 2002 das \n\n55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrgängen - zu de-\n\nnen vorliegend auch die am 8. Januar 1951 geborene Ehefrau gehört - unter-\n\nschieden. Die rentennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls einen Besitzstands-\n\nschutz, indem ihnen die bis zum 31. Dezember 2001 auf Grundlage des alten \n\nRechts erlangten Anrechte als Startgutschrift gutgebracht werden (§ 72 Abs. 1 \n\nSatz 1, 73 Abs. 2 RZVK-S). Dagegen werden für die rentenfernen Jahrgänge \n\ndie bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß § 72 \n\nAbs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des \n\nErsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betriebli-\n\nchen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicher-\n\nten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, \n\nwobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und da-\n\ndurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umge-\n\nrechnet wird. \n\n39 \n\nGrundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember \n\n2001 für Pflichtversicherte rentenferner Jahrgänge ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 \n\nRZVK-S i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt. Bis \n\nzur Systemumstellung ergab sich dieses aus dem durchschnittlichen monatli-\n\nchen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor \n\ndem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten war (Langenbrinck/ \n\nMühlstädt aaO Rdn. 125; vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/ \n\nMühlstädt aaO Rdn. 109 ff., 145). Für die Ermittlung der Startgutschrift wird \n\nnach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sogenannte Voll-Leistung be-\n\nrechnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen \n\nDienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz er-\n\nreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ähnlich wie die Versorgungsrente nach \n\ndem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Ent-\n\ngelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit wird die Gesamtversorgung des \n\nVersicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens be-\n\nrechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/Mühlstädt aaO \n\nRdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer \n\nder Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von \n\n2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr. \n\n40 \n\nb) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des ange-\n\nfochtenen Beschlusses allerdings entschieden, dass die (mit §§ 72 Abs. 1 u. 2, \n\n73 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S inhaltsgleiche) auf dem Tarifvertrag Altersversorgung \n\nvom 1. März 2002 (ATV) beruhende Übergangsregelung für rentenferne Versi-\n\ncherte in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (§ 78 \n\nAbs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S) unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., \n\nzusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai \n\n2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345). \n\n41 \n\nEs führe zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG ver-\n\nstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versi-\n\ncherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 \n\nNr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses \n\nbestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben wer-\n\nden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor \n\n2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG \n\nnicht stand, weil es infolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. dazu näher \n\nBGHZ 174, 127, 173 f.) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wer-\n\ntes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Un-\n\ngleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszei-\n\nten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversiche-\n\nrungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von \n\nvornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien ne-\n\nben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anfor-\n\nderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlosse-\n\nnen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, \n\nerst später in den öffentlichen Dienst eingetreten seien. Hingegen habe sich \n\nnach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe so-\n\nwohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht \n\nnach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfä-\n\nhigen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.). \n\n42 \n\nc) Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbe-\n\nschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - und - XII ZB 87/06 - jeweils \n\nzur Veröffentlichung bestimmt). Weil die in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 \n\nRZVK-S enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte mit §§ 78 \n\nAbs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S identisch ist, ist sie aus den dargestellten \n\nGründen wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Ein danach er-\n\nmittelter Wert einer Startgutschrift darf deshalb auch im Versorgungsausgleich \n\nnicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle \n\nWertberechnung ersetzt werden (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 \n\n- XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ \n\n2008, 1086; Borth FamRZ 2008, 326; ders. Versorgungsausgleich 4. Aufl. \n\nRdn. 364). Da §§ 72 Abs. 1 u. 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S auf § 33 Abs. 1 \n\nATV-K als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht (vgl. \n\nzu §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 VBL-S BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der \n\nzu beachtenden Tarifautonomie eine Neufassung der Übergangsregelung für \n\nrentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben \n\n(vgl. hierzu und zu den Regelungsmöglichkeiten der Tarifpartner BGHZ 174, \n\n127, 177 ff.). \n\n43 \n\nAuch ist der Wert der Startgutschrift nicht etwa aus prozessökonomi-\n\nschen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfas-\n\nsungswidrigen) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte zu bestimmen \n\n(so aber für unter §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S fallende Anrechte OLG Zwei-\n\nbrücken FamRZ 2008, 1083, 1084 mit Anm. Borth). Zwar wäre diese Lösung \n\naus Sicht der Familiengerichte wünschenswert (vgl. Borth FamRZ 2008, 1085); \n\nzudem hat der Senat in der Vergangenheit aus Gründen der Prozessökonomie \n\nz.B. die vorübergehende Anwendung der verfassungswidrigen Barwert-Verord-\n\nnung gebilligt (Senatsbeschluss BGHZ 148, 351, 366 ff. = FamRZ 2001, 1695, \n\n1699 f.). Allerdings stehen hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts \n\nbetreffenden Bewertungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverhält-\n\nnis zwischen dem einzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungsträger \n\nregelnden Satzungsbestimmungen. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine \n\nin der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht \n\nauf eine Versorgung überhaupt besteht und dem Versorgungsausgleich unter-\n\nliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem \n\nVersicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu be-\n\nachten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen dabei keine recht-\n\nlichen Maßstäbe gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widerspre-\n\nchen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen der Ehefrau und der RVK maß-\n\ngebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im \n\nVersorgungsausgleichsverfahren zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse \n\nvom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - und - XII ZB 87/06 - jeweils zur Veröf-\n\nfentlichung bestimmt). \n\n44 \n\nOb dies auch dann gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf ei-\n\nnen zeitnahen Versorgungsausgleich unter Einbeziehung eines unter die Über-\n\ngangsregelung für rentenferne Jahrgänge fallenden Anrechts aus der Zusatz-\n\nversorgung des öffentlichen Dienstes dringend angewiesen ist, bedarf hier kei-\n\nner Entscheidung. Ein Rentenbezug der am 8. Januar 1951 geborenen Ehefrau \n\nist nicht ersichtlich. \n\n45 \n\n6. Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden. \n\nDie Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es \n\nzum einen für die Wertermittlung des Anrechts des Ehemannes bei der \n\nPKDEuS die erforderlichen Feststellungen trifft und zum anderen nach einer \n\nNeuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge in der \n\nRZVK-S eine aktuelle Auskunft über den Ehezeitanteil des Anrechts der Ehe-\n\nfrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der weiteren Be-\n\n46 \n\n47 \n\nteiligten zu 3 einholt. Auf dieser Grundlage wird der Wertausgleich neu zu be-\n\nrechnen sein. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwen-\n\ndung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit \n\nder Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 \n\nAbs. 1 Satz 1 RZVK-S für die Berechnung der in den Versorgungsaugleich ein-\n\nzubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau auf eine ZVöD eine rechtliche Grund-\n\nlage fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur \n\nVeröffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148 \n\nZPO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermes-\n\nsen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen \n\neiner Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf \n\neine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren \n\nnicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 \n\n- XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 97, 135, 145; Zöller/ \n\nGreger ZPO 26. Aufl. § 148 Rdn. 7). Dem Oberlandesgericht ist es dabei ver-\n\nwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neurege-\n\nlung der Übergangsregelung in der RZVK-S an das Amtsgericht - Familienge-\n\nricht - zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 \n\n- XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n48 \n\naa) Allerdings ist eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich ent-\n\nsprechend § 301 Abs. 1 ZPO möglich, sofern im Übrigen ein aussonderbarer \n\nTeil des Verfahrensgegenstandes vorliegt, über den selbständig entschieden \n\nwerden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - \n\nFamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ \n\n1983, 38, 39; ebenso Borth FamRZ 2008, 326, 327). Verfügt der ausgleichsbe-\n\nrechtigte Ehegatte über ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen \n\nDienstes, in dem eine auf unwirksamer Rechtsgrundlage berechnete Startgut-\n\nschrift enthalten ist, kann der Wertausgleich grundsätzlich dann teilweise hin-\n\nsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt werden, wenn beim \n\nAusgleichspflichtigen wertmäßig deutlich höhere betriebliche Anrechte vorliegen \n\nund sich deshalb das Anrecht des Ausgleichsberechtigten aus der Zusatzver-\n\nsorgung des öffentlichen Dienstes - auch nach einer in der Höhe noch ungewis-\n\nsen Neufestsetzung des Startguthabens - auf den Ausgleich der gesetzlichen \n\nAnrechte des Ausgleichspflichtigen durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 \n\nBGB) nicht auswirken kann (vgl. Borth FamRZ 2008, 326, 327). \n\n49 \n\nOb hier der ausgleichsverpflichtete Ehemann ungeachtet der offenen \n\nNeubewertung des Anrechts der Ehefrau bei der RVK insgesamt über die deut-\n\nlich höheren - in der Ehezeit erworbenen - betrieblichen Anrechte verfügt, lässt \n\nsich zumindest derzeit wegen der ebenfalls ungeklärten Bewertung seines An-\n\nrechts bei der PKDEuS aber nicht mit der gebotenen Sicherheit beurteilen. \n\n50 \n\nbb) Auch wäre eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich erst \n\ndann zwingend, wenn beim Ausgleichsberechtigten der Rentenfall bereits ein-\n\ngetreten oder zumindest bald bevorsteht. Ohne eine solche Teilentscheidung \n\ndrohten Nachteile, weil die infolge des Wertausgleichs um den Zuschlag nach \n\n§ 76 SGB VI erhöhte Rente erst vom Beginn des Kalendermonats an zu zahlen \n\nist, in dem die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wirksam geworden ist \n\n(Borth FamRZ 2008, 326, 327). Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersicht-\n\nlich. \n\n51 \n\nb) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, ggf. \n\nauch Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob die Anwartschaft des Eheman-\n\nnes bei der PKDEuS im Anwartschaftsstadium volldynamisch ist (bejahend \n\nOLG Zweibrücken OLGR 2006, 117 f.; OLG Hamburg Beschluss vom 18. April \n\n2007 - 2 UF 72/07 - nicht veröffentlicht). \n\n52 \n\naa) Die Höhe der von aktiven Mitgliedern der PKDEuS zu zahlenden Bei-\n\nträge bemisst sich nach ihrem versicherungsfähigen Einkommen (§ 21 der Sat-\n\nzung); die Anwartschaft auf eine monatliche Versichertenrente des Ehemannes, \n\nder Mitglied der Abteilung A ist (§§ 10, 12 ff. der Satzung), errechnet sich nach \n\n§ 16 der Satzung aus einem Prozentsatz der für ihn insgesamt entrichteten Bei-\n\nträge (1,25 v.H. der Summe der bis zum 31. Dezember 1999 und 1,13 v.H. der \n\nSumme der ab 1. Januar 2000 für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten \n\nBeiträge). Für eine Volldynamik im Anwartschaftsstadium reicht es zwar nicht \n\naus, dass sich die Höhe der Anwartschaft allein nach den Beiträgen des Versi-\n\ncherten richtet, die sich an seinem Individualeinkommen orientieren, so dass \n\nEinkommenssteigerungen mittelbar auch eine Wertsteigerung bewirken (sog. \n\nBeitragsdynamik, vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 199 = FamRZ 1983, \n\n40, 41 f.; vom 21. September 1988 - IVb ZB 104/86 - FamRZ 1989, 155, 156 \n\nund vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362; Hoppenz/ \n\nTriebs Familiensachen 8. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 216; Johannsen/Henrich/ \n\nHahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 235). Allerdings hat es der Senat für die \n\nAnnahme einer Volldynamik als ausreichend angesehen, dass die Wertsteige-\n\nrungen der betrieblichen Anwartschaft aus Überschussausschüttungen stam-\n\nmen, die von der jeweiligen Ertragslage des Versorgungsunternehmens abhän-\n\ngen (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, \n\n430, 431 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168; \n\nJohannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 234). Erforderlich ist lediglich der \n\nmit einer der Maßstabversorgungen vergleichbare Wertanstieg der Anwart-\n\nschaft und die Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik (vgl. zur Unverfall-\n\nbarkeit der Anwartschaftsdynamik Senatsbeschluss vom 25. September 1991 \n\n- XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424; Johannsen/Henrich/Hahne aaO \n\n§ 1587 a Rdn. 235). \n\n53 \n\nAuf der Grundlage der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung von \n\n§ 57 der Satzung, der die Möglichkeit einer \"Anhebung von Anwartschaften\" \n\ndurch die Verwendung von Überschüssen ausdrücklich vorsah, hat die \n\nPKDEuS nach den Angaben der Rechtsbeschwerde im Vergleichszeitraum von \n\n1997 bis 2006 die bei ihr bestehenden Anwartschaften der Abteilung A ver-\n\ngleichbar den Wertsteigerungen laufender Renten um durchschnittlich 0,70 % \n\np.a. erhöht. Dabei wurden bestehende Anwartschaften auch dann angehoben, \n\nwenn die ordentliche Mitgliedschaft eines Versicherungsnehmers in der \n\nPKDEuS nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in eine beitragsfreie (au-\n\nßerordentliche) Mitgliedschaft umgewandelt worden war (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 5 \n\nder Satzung). \n\n54 \n\nbb) Das Oberlandesgericht wird deshalb bei der Regelung des Versor-\n\ngungsausgleichs eine Prognose darüber zu treffen haben, ob auch künftig mit \n\neinem Wertanstieg der Anwartschaften bei der PKDEuS zu rechnen ist, der mit \n\nden Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamten-\n\nversorgung zumindest annähernd Schritt hält. \n\n55 \n\nDie Möglichkeit, bestehende Anwartschaften durch die Verwendung von \n\nerwirtschafteten Überschüssen anzuheben, hat die PKDEuS auch nach § 57 \n\nAbs. 3 ihrer Satzung in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung. Ein \n\nsich im Rahmen der versicherungstechnischen Überprüfung ergebender Über-\n\nschuss ist nach den erforderlichen Verlustrücklagen der Rückstellung für Bei-\n\ntragsrückerstattung für die \"Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur \n\nErmäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwen-\n\nden\". Unter \"Leistungen\" im Sinne von § 57 der Satzung sind dabei nicht allein \n\nlaufende Rentenzahlungen zu verstehen. Werden Überschüsse zur Erhöhung \n\nbestehender Anwartschaften verwendet, erhöht sich auch die Leistung des Ver-\n\nsicherungsträgers in Form der Zusage einer höheren Versicherungsleistung \n\nund damit einer höheren Risikotragung (Senatsbeschlüsse vom 5. März 2008 \n\n- XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1150 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB \n\n180/05 - FamRZ 2008, 862, 865). \n\n56 \n\nc) Die Rechtsbeschwerde hat eingewandt, auch die beiden gesetzlichen \n\nVergleichsanrechte stiegen in den kommenden 10 Jahren nicht mehr an. Dies \n\ndürfe aber nicht dazu führen, ein statisches betriebliches Anrecht als mit den \n\nMaßstabversorgungen vergleichbar und damit volldynamisch zu behandeln. \n\n57 \n\nDaran ist richtig, dass sich in der gesetzlichen Rentenversicherung der \n\nfür die Leistungsphase maßgebliche, nach §§ 63 Abs. 7, 65, 68, 255 e SGB VI \n\nzu bestimmende aktuelle Rentenwert, der multipliziert mit den erworbenen Ent-\n\ngeltpunkten den Leistungsbetrag ergibt, durch den Nachhaltigkeitsfaktor und \n\nden Altersvorsorgeanteil auch mittels die Dynamik dämpfender Faktoren er-\n\nrechnet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - \n\nFamRZ 2007, 23, 25 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, \n\n430, 431). Dies bedeutet indes nicht, dass die gesetzliche Rentenversicherung \n\nfaktisch statisch ist. Wegen der wirtschaftlich schwierigen Lage der Rentenkas-\n\nse und insbesondere wegen des geänderten Verhältnisses von Beitragszahlern \n\nund Leistungsempfängern ist zwar nur noch mit geringen künftigen Steige-\n\nrungsraten und ggf. auch mit \"Nullrunden\" zu rechnen; dennoch bleibt die Ent-\n\nwicklung des aktuellen Rentenwertes im Grundsatz an die Entwicklung des \n\nDurchschnittsentgelts angelehnt (§ 63 Abs. 7 SGB VI). Deshalb ist auch künftig \n\nmit einem gewissen Wertanstieg der gesetzlichen Renten und damit einer Dy-\n\nnamik zu rechnen. Gleiches gilt für die Beamtenversorgung, vgl. § 70 Abs. 1 \n\nBeamtVG, die nach § 1587 a Abs. 3 BGB als volldynamisch definiert ist. Auch \n\ndie Bundesregierung nimmt in ihrem Rentenversicherungsbericht für 2007 an, \n\ndass die laufenden gesetzlichen Renten in den nächsten 15 Jahren um durch-\n\nschnittlich 1,7% p.a. steigen werden. Zwar ist diese Prognose mit erheblichen \n\nUnsicherheitsfaktoren verbunden und insbesondere von der konjunkturellen \n\nEntwicklung abhängig. Dennoch wird man im Rahmen der Bestimmung der Dy-\n\nnamik eines Anrechts nicht davon ausgehen können, dass die gesetzlichen \n\nRenten oder die Beamtenversorgung mittelfristig überhaupt nicht oder nur \n\nknapp über 0% p.a. ansteigen werden (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 \n\n- XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 866). So sind die gesetzlichen Renten in-\n\nzwischen zum 1. Juli 2008 um 1,1 % erhöht worden; für 2009 wird nach Presse-\n\ninformationen eine Erhöhung von 2,75 % erwogen. \n\n58 \n\nd) Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der \n\nSenat in der Vergangenheit von einer mit den Maßstabversorgungen vergleich-\n\nbaren Wertsteigerung ausging, wenn der durchschnittliche Zuwachs des betref-\n\nfenden Anrechts nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik der ge-\n\nsetzlichen Renten bzw. der Beamtenversorgung zurückblieb (vgl. Senatsbe-\n\nschlüsse BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42; vom 25. März 1992 \n\n- XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB \n\n188/94 - FamRZ 1997, 166, 168). Allerdings lagen dieser Rechtsprechung tat-\n\nrichterlich prognostizierte Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung von mindestens 3,82 % p.a. bzw. der Beamtenversorgung von mindestens \n\n3,26 % p.a. zugrunde (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 \n\n- XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; dem Senatsbeschluss BGHZ 85, \n\n194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42 lagen Steigerungsraten von durchschnittlich \n\n6,85 % p.a. <gRV> bzw. 8,64 % p.a. <Beamtenversorgung zugrunde>). Ange-\n\nsichts der nun deutlich niedrigeren, aus heutiger Sicht bei knapp 1 % liegenden \n\nSteigerungsraten der Maßstabversorgungen ist deshalb die für eine Vergleich-\n\nbarkeit noch zulässige Abweichung nach unten entsprechend geringer anzuset-\n\nzen. Für die Annahme einer Volldynamik wird deshalb ein verhältnismäßig ge-\n\nringerer Abstand als ein Prozentpunkt zur Steigerungsrate eines der Ver-\n\ngleichsanrechte erforderlich sein (Senatsbeschlüsse vom 5. März 2008 - XII ZB \n\n196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1150 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - \n\nFamRZ 2008, 862, 866; vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2005, 112, 113 f.; Staudin-\n\nger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 426; vgl. für die Behandlung minderdy-\n\nnamischer Anrechte BVerfG FamRZ 2006, 1002, 1003 ff., dort als teildynami-\n\nsche Anrechte bezeichnet). Anderenfalls müssten nahezu statische Anrechte in \n\neiner Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise als volldynamisch behandelt wer-\n\nden. \n\n59 \n\ne) Die Umrechnung der nicht aus einem Deckungskapital finanzierten \n\nund nicht volldynamischen Anrechte der Parteien wird das Oberlandesgericht \n\ngegebenenfalls nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB unter Zugrundelegung der im \n\nEntscheidungszeitpunkt aktuellen Barwert-Verordnung vorzunehmen haben. \n\n60 \n\nf) Soweit sich die vom Beschwerdegericht zu treffende Prognose später \n\nals unzutreffend herausstellen sollte, kann dem bei Vorliegen der Vorausset-\n\nzungen des § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch ein Abänderungsverfahren \n\nbegegnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - \n\nFamRZ 1995, 88, 92; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 10 a VAHRG Rdn. 34). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Essen, Entscheidung vom 12.04.2005 - 109 F 64/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2005 - 2 UF 184/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_181-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-05/xii-zb-181-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1b","ref_norm":"1b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_181-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_181-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-05/xii-zb-181-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_181-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:58:40.204359+00:00"}}