{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_180-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-02-06","aktenzeichen":"XII ZB 180/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 3; FGG § 12 a) Zur Dynamik von Anrechten der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG. b) Für die Beurteilung der Dynamik eines Anrechts darf dessen bisherige Wert- entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz he- rangezogen werden. Die Daten der Vergangenheit dürfen aber nicht ohne weiteres fortgeschrieben werden. Erforderlich ist eine Prognose des Tatrich- ters, die alle hierfür bedeutenden Umstände berücksichtigt. Macht deshalb ein Versorgungsträger individuelle, in seiner Rechtsform, sei- ner Mitgliederstruktur und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen liegende Um- stände geltend, die gegen ein Fortschreiben der bisherigen Steigerungsraten für die Zukunft sprechen, hat der Tatrichter im Rahmen seiner Pflicht zur Amt- sermittlung die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um seine Prognose- entscheidung auf eine ausreichende Tatsachengrundlage zu stellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 180/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Februar 2008 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 a Abs. 3; FGG § 12 \n\na) Zur Dynamik von Anrechten der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen \n\nund Straßenbahnen VVaG. \n\nb) Für die Beurteilung der Dynamik eines Anrechts darf dessen bisherige Wert-\nentwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz he-\nrangezogen werden. Die Daten der Vergangenheit dürfen aber nicht ohne \nweiteres fortgeschrieben werden. Erforderlich ist eine Prognose des Tatrich-\nters, die alle hierfür bedeutenden Umstände berücksichtigt. \n\nMacht deshalb ein Versorgungsträger individuelle, in seiner Rechtsform, sei-\nner Mitgliederstruktur und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen liegende Um-\nstände geltend, die gegen ein Fortschreiben der bisherigen Steigerungsraten \nfür die Zukunft sprechen, hat der Tatrichter im Rahmen seiner Pflicht zur Amt-\nsermittlung die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um seine Prognose-\nentscheidung auf eine ausreichende Tatsachengrundlage zu stellen. \n\nBGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - OLG Hamm \nAG Essen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der \n\nBeschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandes-\n\ngerichts Hamm vom 30. August 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie am 7. Juni 1985 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem \n\nEhemann (Antragsgegner; geboren am 2. Februar 1961) am 19. November \n\n2002 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 16. Oktober \n\n1963) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden (in-\n\nsoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt. \n\n2 \n\nBeide Parteien haben während der Ehezeit (1. Juni 1985 bis 31. Oktober \n\n2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenver-\n\nsicherung erworben, und zwar der Ehemann bei der Deutschen Rentenversi-\n\ncherung Rheinland (DRV Rheinland; weitere Beteiligte zu 3; vormals Landes-\n\nversicherungsanstalt Rheinprovinz) in Höhe von 473,91 € und die Ehefrau bei \n\nder Deutschen Rentenversicherung Westfalen (DRV Westfalen, weitere Betei-\n\nligte zu 2) in Höhe von 114,46 € (jeweils monatlich und bezogen auf den \n\n31. Oktober 2002). Zusätzlich verfügt der Ehemann über eine Rentenanwart-\n\nschaft bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen \n\n(PKDEuS; weitere Beteiligte zu 1), Abteilung A, deren Ehezeitanteil jährlich \n\n1.474,92 € beträgt (monatlich 122,91 €), ebenfalls bezogen auf den 31. Oktober \n\n2002. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin \n\ngeregelt, dass es im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versiche-\n\nrungskonto des Ehemanns bei der DRV Rheinland auf das Versicherungskonto \n\nder Ehefrau bei der DRV Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von monat-\n\nlich 179,73 € - bezogen auf den 31. Oktober 2002 - übertragen hat. Weiter hat \n\nes durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Ver-\n\nsorgung des Ehemanns bei der PKDEuS auf dem Versicherungskonto der Ehe-\n\nfrau bei der DRV Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich \n\n17,32 € begründet (wiederum bezogen auf den 31. Oktober 2002). Dabei hat \n\ndas Amtsgericht - Familiengericht - das Anrecht bei der PKDEuS als im Anwart-\n\nschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch behandelt und \n\nnach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. der Barwert-Verordnung (in der bis \n\n31. Mai 2006 geltenden Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der \n\nBarwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 2003, 728) in ein volldynami-\n\nsches Anrecht von 34,64 € monatlich umgerechnet. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der \n\nPKDEuS zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte \n\n5 \n\n6 \n\ndie PKDEuS das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemanns als insgesamt sta-\n\ntisch qualifiziert wissen. \n\nII. \n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhe-\n\nbung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLGR Hamm 2007, \n\n111 ff. veröffentlicht ist, hat den vom Amtsgericht - Familiengericht - geregelten \n\nVersorgungsausgleich nicht beanstandet und seine Entscheidung im Wesentli-\n\nchen wie folgt begründet: Die PKDEuS könne sich für die angebliche Statik des \n\nbei ihr bestehenden Anrechts nicht darauf berufen, von der Anpassungsüber-\n\nprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG deshalb entbunden zu sein, weil sie \n\nauf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG anfallende Überschussanteile \n\nzur Erhöhung laufender Rentenleistungen verwende. Zwar habe sie nach § 57 \n\nihrer Satzung (in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) alle drei Jahre \n\ndurch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen eine versiche-\n\nrungstechnische Bilanz für jede Abteilung erstellen zu lassen, wobei eventuelle \n\nÜberschüsse in den Bilanzen der einzelnen Abteilungen für eine Anhebung der \n\nlaufenden Renten und/oder Anwartschaften zu verwenden seien. Der danach \n\nfehlende Rechtsanspruch der Versicherten auf Erhöhung ihrer Versorgung \n\nrechtfertige jedoch nicht die Annahme einer Statik im Leistungsstadium. Ein im \n\nLeistungsstadium volldynamisches Anrecht könne vielmehr auch dann vorlie-\n\ngen, wenn sich durch die Verwendung von Überschusserträgen tatsächlich eine \n\nmit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung ver-\n\ngleichbare Wertsteigerung ergebe. \n\n7 \n\nEine Volldynamik komme dabei nach der ständigen Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofes dann in Betracht, wenn der durchschnittliche Zuwachs der \n\nRenten im Leistungsstadium nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetz-\n\nlichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibe. Diese Vor-\n\naussetzungen seien im Falle der PKDEuS erfüllt. Im Vergleichszeitraum 1998 \n\nbis 2004 sei die gesetzliche Rente durchschnittlich um 1,07 % p.a., die der \n\nBeamtenversorgung durchschnittlich um 1,41 % p.a. gestiegen. Demgegenüber \n\nseien die Leistungen der PKDEuS im Durchschnitt um 0,83 % p.a. erhöht wor-\n\nden, was zu einer deutlich unter 1 % liegenden Differenz zu den Steigerungsra-\n\nten der Maßstabsversorgungen führe. \n\n8 \n\nDie für einen in der Vergangenheit liegenden Vergleichszeitraum ermit-\n\ntelten Steigerungsraten könnten zwar nicht einfach fortgeschrieben werden. Die \n\nkünftige Entwicklung des betreffenden Anrechts werde auch von weiteren zu \n\nbewertenden Faktoren beeinflusst, insbesondere der zu erwartenden wirtschaft-\n\nlichen Entwicklung des die Versorgung finanzierenden Unternehmens. Deshalb \n\nkönne nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Renten der PKDEuS wegen \n\ndes anstehenden Rechtsformwechsels und der damit verbundenen Solvabili-\n\ntätsanforderungen voraussichtlich in den kommenden Jahren nicht mehr in glei-\n\ncher Weise erhöhten wie bisher. Dies gelte zumindest dann, wenn die PKDEuS \n\ndie von ihr aufzubringenden Kapitalbeträge - wie behauptet - ganz oder zumin-\n\ndest überwiegend aus den bisher für die Erhöhung der laufenden Renten ver-\n\nwendeten Überschüssen finanzieren müsse. Eine vergleichbare Situation erge-\n\nbe sich jedoch auch für die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung und der Beamtenversorgung. Diese seien zwar kraft Gesetzes als voll-\n\ndynamisch anerkannt. Grundlage dieser Bewertung sei aber die Annahme, \n\ndass die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sowohl \n\nim Anwartschafts- als auch im Leistungsteil regelmäßig an die allgemeine Ein-\n\nkommensentwicklung angepasst würden. Davon könne aber künftig wegen der \n\nbestehenden Finanznot der Rentenversicherungsträger und angesichts der \n\nderzeitigen schlechten wirtschaftlichen Lage in Deutschland nicht mehr ohne \n\nweiteres ausgegangen werden. Aufgrund der leeren Rentenkassen und des \n\nstatistisch prognostizierten überproportionalen Anstiegs an Rentenempfängern \n\ngegenüber den Beitragszahlern sei mit einer nennenswerten Erhöhung der lau-\n\nfenden gesetzlichen Renten mittelfristig nicht zu rechnen. Wegen der derzeiti-\n\ngen öffentlichen Diskussion in Politik und Medien sei eine umfassende Renten-\n\nreform zu erwarten, wobei sich bereits jetzt abzeichne, dass alternativen Ren-\n\ntenmodellen und insbesondere der Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge \n\nein besonderes Gewicht zukommen werde. Unter diesen Voraussetzungen \n\nkönne eine zuverlässige Prognose über die langfristige Entwicklung laufender \n\nRenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung \n\nebenso wenig vorgenommen werden wie eine Prognose über die Entwicklung \n\nbetrieblicher Renten, insbesondere derjenigen der PKDEuS. \n\n9 \n\nDa sich eine wesentliche Abweichung der zukünftigen Wertentwicklung \n\nder Renten der PKDEuS von der Wertentwicklung der gesetzlichen Rentenver-\n\nsicherung bzw. der Beamtenversorgung nicht feststellen lasse und sich auch in \n\nder Vergangenheit keine wesentliche Abweichung ergeben habe, sei es nicht \n\ngerechtfertigt, die betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes bei der \n\nPKDEuS im Leistungsstadium als statisch und damit schlechter zu behandeln \n\nals die gesetzliche Rente und die Beamtenversorgung. Vielmehr sei es in einem \n\nsolchen Fall geboten, von einer Volldynamik im Leistungsstadium auszugehen. \n\nVor diesem Hintergrund sei die der Entscheidung des Amtsgerichts - Familien-\n\ngericht - zugrunde liegende Berechnung des Wertausgleichs nicht zu bean-\n\nstanden. Sofern - wider Erwarten - in Zukunft eine andere Entwicklung des be-\n\ntrieblichen Anrechts eintrete, die der Annahme einer Volldynamik im Leistungs-\n\nstadium entgegenstehe, könne der ausgleichspflichtige Ehemann auf die Mög-\n\nlichkeit der Abänderung nach § 10 a VAHRG verwiesen werden. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen \n\nbleiben, weil die PKDEuS mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von einer Körper-\n\nschaft des öffentlichen Rechts in einen rechtsfähigen Versicherungsverein auf \n\nGegenseitigkeit (VVaG) umgewandelt worden ist (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur \n\nÄnderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom \n\n15. Dezember 2004, BGBl. 2004 I, 3416, 3426 f.; Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebs-\n\nrentengesetz 4. Aufl. § 1 Rdn. 228). Das vom Amtsgericht - Familiengericht - \n\nausgesprochene und vom Beschwerdegericht nach damaliger Rechtslage zu \n\nRecht nicht beanstandete analoge Quasi-Splitting kommt indes nach § 1 Abs. 3 \n\nVAHRG nur dann in Betracht, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen \n\neinen inländischen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet. Dies gilt \n\nselbst dann, wenn ein privatrechtlich organisierter Versorgungsträger die be-\n\ntriebliche Altersversorgung für einen öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitge-\n\nber durchführt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 99, 10, 13 = FamRZ 1987, 52 und \n\nvom 23. März 2005 - XII ZB 65/03 - FamRZ 2005, 1063, 1064). Ist eine Realtei-\n\nlung - wie hier - nicht möglich, kann ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen \n\nAusgleich unterliegendes Anrecht eines privatrechtlichen Versorgungsträgers \n\nim öffentlich-rechtlichen Wertausgleich allenfalls nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 \n\nVAHRG durch erweitertes Splitting oder nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch \n\nBeitragsentrichtung des ausgleichspflichtigen Ehegatten (teilweise) ausgegli-\n\nchen werden. \n\n12 \n\n3. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen zudem die \n\nBehandlung des Anrechts des Ehemannes bei der PKDEuS als im Leistungs-\n\nstadium volldynamisch nicht. \n\n13 \n\na) Ein Anrecht ist im Leistungsstadium volldynamisch, wenn der Wertzu-\n\nwachs der laufenden Renten mit der Wertentwicklung in der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung und der Beamtenversorgung als den in § 1587 a Abs. 3 BGB \n\ndefinierten Vergleichsanrechten annähernd Schritt hält. Entgegen der Auffas-\n\nsung der Rechtsbeschwerde kommt es für die Beurteilung einer mit den Maß-\n\nstabsversorgungen vergleichbaren Wertsteigerung nicht darauf an, dass die \n\nSatzung des Versorgungsträgers einen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige \n\nAnpassung (z.B. an die Lohn- und Gehaltsentwicklung oder an die Steigerung \n\nder Lebenshaltungskosten) vorsieht. Ein in der Versorgungsordnung enthalte-\n\nner Vorbehalt künftiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit schließt die Annahme \n\neiner Volldynamik ebenso wenig aus wie ein bestimmtes Finanzierungssystem \n\ndes Versorgungsträgers. Maßgebend ist nach § 1587 a Abs. 3 BGB allein, ob \n\nlaufende Renten tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigen wie \n\ndie gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgungen (vgl. Senatsbeschlüs-\n\nse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432, vom \n\n25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 166 und vom 9. Okto-\n\nber 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168). \n\n14 \n\nb) Die PKDEuS ist eine Pensionskasse im Sinne des § 1 b Abs. 3 Satz 1 \n\nBetrAVG (vgl. zum Begriff Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz § 1 \n\nRdn. 220 ff.), die für die beteiligten Trägerunternehmen die betriebliche Alters-\n\nversorgung durchführt und den Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen im \n\nVersicherungsfall einen direkten Rechtsanspruch gewährt. Als Pensionskasse \n\nfinanziert sie ihre Verpflichtungen im Wege der Anwartschaftsdeckung (vgl. \n\nBlomeyer/Otto/Rolfs aaO § 1 Rdn. 225 i.V.m. StR A Rdn. 120). \n\n15 \n\nNach § 57 ihrer Satzung (in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung; \n\nveröffentlicht bei Juris) hat die PKDEuS mindestens alle drei Jahre durch einen \n\nversicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Auf-\n\nsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine Prüfung ihrer Vermögenslage \n\nvorzunehmen. Ein sich nach den erforderlichen Verlustrücklagen ergebender \n\nÜberschuss ist nach § 57 Abs. 3 der Satzung der Rückstellung für Beitrags-\n\nrückerstattung zuzuführen, die durch Beschluss der Hauptversammlung zur \n\nErhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge \n\noder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden ist. Bereits vor dem \n\nRechtsformwechsel war die Möglichkeit zur Anhebung laufender Renten nach \n\n§ 57 a.F. der Satzung ausdrücklich gegeben. Mit der Regelung des § 57 der \n\nSatzung soll die in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene regelmäßige Anpas-\n\nsungsüberprüfung des Arbeitgebers vermieden werden; dies ist unter den Vor-\n\naussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG möglich und verlangt, dass auf \n\nden Rentenbestand entfallende Überschussanteile - nach Abzug von Verlust-\n\nrücklagen - stets und ohne Ermessensspielraum für die Erhöhung laufender \n\nRenten zu verwenden sind. § 57 der Satzung ist deshalb als eine Verpflichtung \n\nder PKDEuS zu verstehen, ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile, die \n\nauf die individuell für die Renten der Berechtigten vorhandenen Deckungsrück-\n\nstellungen anfallen (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs aaO § 16 Rdn. 321) ausschließlich \n\nzur Erhöhung ihrer laufenden Leistungen zu verwenden. \n\n16 \n\nZwar können die laufenden Renten der PKDEuS eine Wertsteigerung nur \n\ndurch Überschüsse erfahren, die dadurch möglich werden, dass aus dem an-\n\ngesammelten Kapital höhere Erträge erzielt werden als sie im so genannten \n\nrechnungsmäßigen Zins ohnehin schon berücksichtigt sind, dass Verwaltungs-\n\nkosten eingespart werden oder dass sich das Verhältnis von Versorgungsemp-\n\nfängern und Beitragszahlern unvorhergesehen verschiebt. Die PKDEuS hat in \n\nder Vergangenheit entsprechende Überschüsse auch tatsächlich erwirtschaftet \n\nund diese zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet. Unter Zugrundele-\n\ngung der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen und den von der \n\nRechtsbeschwerde mitgeteilten Steigerungsraten ergibt sich dabei für den Zeit-\n\nraum 1998 bis 2007 folgender Vergleich zwischen den Steigerungsraten der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung und den laufenden Renten der PKDEuS \n\n(Abt. A; die Wertsteigerungen des Anrechts bei der PKDEuS sind jeweils zum \n\n1. Januar der Jahre 2000 und 2003 und 2006 erfolgt): \n\ngRV \n\nPK lfd. Renten \n\n1998 \n1999 \n2000 \n2001 \n2002 \n2003 \n2004 \n2005 \n2006 \n2007 \n\n0,44 % \n1,34 % \n0,60 % \n1,91 % \n2,16 % \n1,04 % \n0,00 % \n0,00 % \n0,00 % \n0,54 % \n\n0,00 % \n0,00 % \n1,50 % \n0,00 % \n0,00 % \n3,75 % \n0,00 % \n0,00 % \n1,70 % \n0,00 % \n\n17 \n\nIm Vergleichszeitraum betrug die jährliche Anpassung der gesetzlichen \n\nRentenversicherung durchschnittlich 0,80 % p.a. Die Renten der Abteilung A \n\nder PKDEuS stiegen in vergleichbarer Höhe, nämlich um durchschnittlich \n\n0,70 % p.a. \n\n18 \n\nc) Entscheidend für die Bewertung des Anrechts des Ehemannes bei der \n\nPKDEuS ist deshalb, ob die für eine Volldynamik im Leistungsstadium spre-\n\nchenden, mit einer der Maßstabsversorgungen i.S.d. § 1587 a Abs. 3 BGB ver-\n\ngleichbaren Steigerungsraten auch künftig zu erwarten sind. Dies setzt die hin-\n\nreichend gesicherte Prognose einer entsprechenden weiteren Wertentwicklung \n\ndes Anrechts voraus, für die dessen bisherige Entwicklung über einen ange-\n\nmessenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz herangezogen werden kann. In-\n\ndessen dürfen die Daten der Vergangenheit nicht ohne weiteres fortgeschrie-\n\nben werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierfür bedeutsa-\n\nmen Umstände berücksichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 160, 41, 45 = \n\nFamRZ 2004, 1474, 1475, m.w.N.). Hierzu gehören auch die versicherungs-\n\ntechnischen Rechnungsgrundlagen, das Verhältnis der Beitragszahler zu den \n\nRentnern und die Vermögenslage des Versorgungsträgers (vgl. Senatsbe-\n\nschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432 und \n\nvom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165; Johann-\n\nsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 236; Wick Der Versor-\n\ngungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 175 a). \n\n19 \n\nd) Vorliegend fehlt eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass die \n\nPKDEuS auch in Zukunft ausreichend Überschüsse erwirtschaften wird, die \n\nüber § 57 Abs. 3 der Satzung zu einer mit der gesetzlichen Rentenversicherung \n\noder der Beamtenversorgung vergleichbaren Wertentwicklung laufender Renten \n\nder Abteilung A führen. \n\n20 \n\nDie Rechtsbeschwerde hat gegen die Prognose des Oberlandesgerichts \n\nvor allem eingewandt, es sei bereits jetzt absehbar, dass die laufenden Renten \n\nder PKDEuS in absehbarer Zukunft überhaupt keine Wertsteigerungen mehr \n\nerfahren würden. Die Auffassung des Beschwerdegerichts trage den Besonder-\n\nheiten der PKDEuS nicht Rechnung. Anders als die gesetzliche Rentenversi-\n\ncherung und die Beamtenversorgung müsse diese auf veränderte Situationen \n\nmit der Erhöhung von Deckungsrückstellungen reagieren. Wegen der vermehr-\n\nten Auszahlung von Erwerbsunfähigkeitsrenten, des steigenden Lebensalters \n\nder Rentenempfänger und der häufigen Frühverrentungen müsse sie diese \n\ndeutlich erhöhen. Dies führe dazu, dass künftig keine Überschüsse zur Wert-\n\nsteigerung der Anwartschaften und Renten mehr ausgeschüttet werden könn-\n\nten. Allein für die neuen Generationentafeln müsse die PKDEuS rund 10 Mio. € \n\naufbringen. Hinzu komme, dass die PKDEuS bis zum 31. Dezember 2005 eine \n\nbundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen sei. Seit \n\ndem 1. Januar 2006 unterliege sie als VVaG in vollem Umfang dem Versiche-\n\nrungsaufsichtsgesetz. Deshalb habe sie die sog. Solvabilitätsanforderungen \n\nnach § 53 c VAG und der Kapitalausstattungs-Verordnung (Verordnung über \n\ndie Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom 13. Dezember \n\n1983, BGBl. I, 1451, zuletzt geändert durch das Achte VAG-Änderungsgesetz \n\nvom 28. Mai 2007, BGBl. I, 923) zu erfüllen. Allein dafür benötige die PKDEuS \n\neinen Betrag von rund 24 Mio. €, der bereits die künftigen verteilungsfähigen \n\nÜberschüsse der nächsten drei bis fünf Jahre vollständig aufzehren werde. Das \n\nBeschwerdegericht habe sich hingegen bei seiner Prognoseentscheidung mit \n\nallgemeinen Überlegungen begnügt und ihr lediglich pauschale Annahmen oh-\n\nne ausreichende Feststellungen zugrunde gelegt. \n\n21 \n\nZwar kann bei einem Anrecht, das in der Vergangenheit nahezu in glei-\n\ncher Weise im Wert gestiegen ist wie eine der Maßstabsversorgungen, bei un-\n\nveränderten Bedingungen eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft er-\n\nwartet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - \n\nFamRZ 1992, 1051, 1054). Die Rechtsbeschwerde beruft sich aber nicht nur \n\nauf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Rah-\n\nmenbedingungen, die gleichermaßen Einfluss auf die Maßstabsversorgungen \n\nEinfluss haben können (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 1987 \n\n- IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241, 1242). Sie macht individuelle, in der \n\nRechtsform, der Mitgliederstruktur und der wirtschaftlichen Situation der \n\nPKDEuS begründete veränderte Umstände geltend, die gegen ein Fortschrei-\n\nben der bisherigen Steigerungsraten für die Zukunft sprechen. Hinzu kommt, \n\ndass das von der PKDEuS angewandte Anwartschaftsdeckungsverfahren als \n\nein von der allgemeinen Lohnentwicklung unabhängiges Finanzierungssystem \n\ngerade keine Volldynamik indiziert. Entsprechend ist die wirtschaftliche Situati-\n\non der PKDEuS strukturell nicht mit derjenigen der grundsätzlich am Durch-\n\nschnittsentgelt der Versicherten orientierten gesetzlichen Rentenversicherung \n\nvergleichbar. Macht aber ein Versorgungsträger solche konkreten Umstände \n\ngeltend, so ist dem im Rahmen der tatrichterlichen Pflicht zur Amtsermittlung \n\n(§ 12 FGG) nachzugehen; es sind die erforderlichen Feststellungen zu treffen, \n\num auf einer hinreichend tragfähigen Grundlage eine Prognose zu ermöglichen. \n\nDies kann z.B. durch Beiziehen von Geschäftsberichten und von vorhandenen \n\nversicherungstechnischen Gutachten sowie durch Beauftragung eines Sach-\n\nverständigen geschehen. Verbleiben anschließend erhebliche Unsicherheitsfak-\n\ntoren, die es nicht ausschließen, dass die Versorgungsleistungen der PKDEuS \n\nkünftig auf längere Sicht nicht entsprechend der Entwicklung der Vergleichsan-\n\nrechte ansteigen, ist die Annahme einer Volldynamik nicht gerechtfertigt (vgl. für \n\nden Grad der Wahrscheinlichkeit bei der zu treffenden Prognoseentscheidung \n\nSenatsbeschluss BGHZ 85, 194, 203 = FamRZ 83, 40, 42). \n\n22 \n\n4. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. \n\nDie Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es \n\nfür die Ermittlung des Wertes des Anrechts des Ehemanns bei der PKDEuS die \n\nerforderlichen Feststellungen trifft. \n\n23 \n\n24 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, auch \n\nFeststellungen zur Beantwortung der Frage zu treffen, ob das Anrecht des \n\nEhemannes bei der PKDEuS im Anwartschaftsstadium volldynamisch ist (beja-\n\nhend OLG Zweibrücken OLGR 2006, 117 f.; OLG Hamburg Beschluss vom \n\n18. April 2007 - 2 UF 72/07 - nicht veröffentlicht). \n\n25 \n\naa) Die Höhe der von aktiven Mitgliedern der PKDEuS zu zahlenden Bei-\n\nträge bemisst sich nach ihrem versicherungsfähigen Einkommen (§ 21 der Sat-\n\nzung); die Anwartschaft auf eine monatliche Versichertenrente des Ehemannes, \n\nder Mitglied der Abteilung A ist (§§ 10, 12 ff. der Satzung), errechnet sich nach \n\n§ 16 der Satzung aus einem Prozentsatz der für ihn insgesamt entrichteten Bei-\n\nträge (1,25 v.H. der Summe der bis zum 31. Dezember 1999 und 1,13 v.H. der \n\nSumme der ab 1. Januar 2000 für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten \n\nBeiträge). Für eine Volldynamik im Anwartschaftsstadium reicht es zwar nicht \n\naus, dass sich die Höhe der Anwartschaft allein nach den Beiträgen des Versi-\n\ncherten richtet, die sich an seinem Individualeinkommen orientieren, so dass \n\nEinkommenssteigerungen mittelbar auch eine Wertsteigerung bewirken (sog. \n\nBeitragsdynamik, vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 199 = FamRZ 1983, \n\n40, 41 f.; vom 21. September 1988 - IVb ZB 104/86 - FamRZ 1989, 155, 156 \n\nund vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362; Hop-\n\npenz/Triebs Familiensachen 8. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 216; Johannsen/Hen-\n\nrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 235). Allerdings hat es der Senat für \n\ndie Annahme einer Volldynamik als ausreichend angesehen, dass die Wertstei-\n\ngerungen der betrieblichen Anwartschaft aus Überschussausschüttungen \n\nstammen, die von der jeweiligen Ertragslage des Versorgungsunternehmens \n\nabhängen (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ \n\n2005, 430, 431 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, \n\n168; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 234). Erforderlich ist ledig-\n\nlich der mit einer der Maßstabsversorgungen vergleichbare Wertanstieg der \n\nAnwartschaft und die Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik (vgl. zur Un-\n\nverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik Senatsbeschluss vom 25. September \n\n1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424; Johannsen/Henrich/Hahne \n\naaO § 1587 a Rdn. 235). Auf der Grundlage der bis 31. Dezember 2005 gelten-\n\nden Fassung von § 57 der Satzung, der die Möglichkeit einer \"Anhebung von \n\nAnwartschaften\" durch die Verwendung von Überschüssen ausdrücklich vor-\n\nsah, hat die PKDEuS nach den Angaben der Rechtsbeschwerde im Vergleichs-\n\nzeitraum von 1997 bis 2006 die bei ihr bestehenden Anwartschaften der Abtei-\n\nlung A vergleichbar den Wertsteigerungen laufender Renten um durchschnitt-\n\nlich 0,70 % p.a. erhöht. Dabei wurden bestehende Anwartschaften auch dann \n\nangehoben, wenn die ordentliche Mitgliedschaft eines Versicherungsnehmers in \n\nder PKDEuS nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in eine beitragsfreie \n\n(außerordentliche) Mitgliedschaft umgewandelt worden war (vgl. § 36 Abs. 2 \n\nSatz 5 der Satzung). \n\n26 \n\nbb) Das Oberlandesgericht wird deshalb bei der Regelung des Versor-\n\ngungsausgleichs eine Prognose darüber zu treffen haben, ob auch künftig mit \n\neinem Wertanstieg der Anwartschaft des Ehemannes bei der PKDEuS zu rech-\n\nnen ist, der mit den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung \n\noder der Beamtenversorgung zumindest annähernd Schritt hält. \n\n27 \n\nDie Möglichkeit, bestehende Anwartschaften durch die Verwendung von \n\nerwirtschafteten Überschüssen anzuheben, hat die PKDEuS auch nach § 57 \n\nAbs. 3 ihrer Satzung in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung. Ein \n\nsich im Rahmen der versicherungstechnischen Überprüfung ergebender Über-\n\nschuss ist nach den erforderlichen Verlustrücklagen der Rückstellung für Bei-\n\ntragsrückerstattung für die \"Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur \n\nErmäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwen-\n\nden\". Unter \"Leistungen\" i.S. von § 57 der Satzung sind dabei nicht allein lau-\n\nfende Rentenzahlungen zu verstehen. Zwar sind Leistungen im Sinne des § 1 \n\nAbs. 1 Satz 1 BetrAVG zunächst nur die tatsächlichen Versorgungszahlungen \n\nsowie Sach-, Nutzungs- und zweckgebundene Geldleistungen, die dem aus der \n\nVersorgungszusage berechtigten Empfänger für die Zwecke der Alters-, Invali-\n\nditäts- oder Hinterbliebenenversorgung gewährt werden (Höfer Gesetz zur Ver-\n\nbesserung der betrieblichen Altersversorgung Bd. I ART Rdn. 25). Der Träger \n\nder betrieblichen Altersversorgung erbringt allerdings auch schon vor dem Ver-\n\nsicherungsfall eine in der Aufrechterhaltung der einmal begründeten Anwart-\n\nschaft bestehende Leistung. Sobald die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen ge-\n\ngeben sind, ist er gezwungen, die Risikotragung fortzuführen (Blomeyer/ \n\nRolfs/Otto aaO Anh. § 1 Rdn. 160). Werden Überschüsse zur Erhöhung der \n\nAnwartschaften verwendet, erhöht sich deshalb nicht nur die später dem Versi-\n\ncherungsnehmer zu erbringende tatsächliche Versorgungsleistung bei Eintritt \n\nder von objektiven Kriterien abhängigen Fälligkeitsvoraussetzungen; es erhöht \n\nsich auch die Leistung des Versorgungsträgers in Form der Zusage einer höhe-\n\nren Versicherungsleistung und damit einer höheren Risikotragung. \n\n28 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde hat eingewandt, auch die beiden gesetzlichen \n\nVergleichsanrechte stiegen in den kommenden 10 Jahren nicht mehr an. Dies \n\ndürfe aber nicht dazu führen, ein statisches betriebliches Anrecht als mit den \n\nMaßstabsversorgungen vergleichbar und damit volldynamisch zu behandeln. \n\n29 \n\nDaran ist richtig, dass sich in der gesetzlichen Rentenversicherung der \n\nfür die Leistungsphase maßgebliche, nach §§ 63 Abs. 7, 65, 68, 255 e SGB VI \n\nzu bestimmende aktuelle Rentenwert, der multipliziert mit den erworbenen Ent-\n\ngeltpunkten den Leistungsbetrag ergibt, durch den Nachhaltigkeitsfaktor und \n\nden Altersvorsorgeanteil auch mittels die Dynamik dämpfender Faktoren er-\n\nrechnet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - \n\nFamRZ 2007, 23, 25 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, \n\n430, 431). Dies bedeutet indes nicht, dass die gesetzliche Rentenversicherung \n\nfaktisch statisch ist. Wegen der wirtschaftlich schwierigen Lage der Rentenkas-\n\nse und insbesondere wegen des geänderten Verhältnisses von Beitragszahlern \n\nund Leistungsempfängern ist zwar nur noch mit geringen künftigen Steige-\n\nrungsraten und ggf. auch mit Nullrunden zu rechnen; dennoch bleibt die Ent-\n\nwicklung des aktuellen Rentenwertes im Grundsatz an die Entwicklung des \n\nDurchschnittsentgelts angelehnt (§ 63 Abs. 7 SGB VI). Deshalb ist auch künftig \n\nmit einem gewissen Wertanstieg der gesetzlichen Renten und damit einer Dy-\n\nnamik zu rechnen. Gleiches gilt für die Beamtenversorgung, vgl. § 70 Abs. 1 \n\nBeamtVG, die nach § 1587 a Abs. 3 BGB als volldynamisch definiert ist. Auch \n\ndie Bundesregierung nimmt in ihrem Rentenversicherungsbericht 2007 an, dass \n\ndie laufenden gesetzlichen Renten in den nächsten 15 Jahren um durchschnitt-\n\nlich 1,7 % p.a. steigen werden. Zwar ist diese Prognose mit erheblichen Unsi-\n\ncherheitsfaktoren verbunden und insbesondere von der konjunkturellen Ent-\n\nwicklung abhängig. Dennoch wird man im Rahmen der Bestimmung der Dyna-\n\nmik eines Anrechts nicht davon ausgehen können, dass die gesetzlichen Ren-\n\nten oder die Beamtenversorgung mittelfristig überhaupt nicht oder nur knapp \n\nüber 0 % p.a. ansteigen werden. \n\n30 \n\nc) Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der \n\nSenat in der Vergangenheit von einer mit den Maßstabsversorgungen ver-\n\ngleichbaren Wertsteigerung ausging, wenn der durchschnittliche Zuwachs des \n\nbetreffenden Anrechts nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik \n\nder gesetzlichen Renten bzw. der Beamtenversorgung zurückblieb (vgl. Se-\n\nnatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42; vom 25. März 1992 \n\n- XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB \n\n188/94 - FamRZ 1997, 166, 168). Allerdings lagen dieser Rechtsprechung tat-\n\nrichterlich prognostizierte Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung von mindestens 3,82 % p.a. bzw. der Beamtenversorgung von mindestens \n\n3,26 % p.a. zugrunde (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 \n\n- XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; in dem Senatsbeschluss BGHZ 85, \n\n194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42 lagen die Steigerungsraten bei durchschnittlich \n\n6,85 % p.a. <gRV> bzw. 8,64 % p.a. <Beamtenversorgung>). Angesichts der \n\nnun deutlich niedrigeren, aus heutiger Sicht bei knapp 1 % liegenden Steige-\n\nrungsraten der Maßstabsversorgungen ist deshalb die für eine Vergleichbarkeit \n\nnoch zulässige Abweichung nach unten entsprechend geringer anzusetzen. Für \n\ndie Annahme einer Volldynamik wird deshalb ein verhältnismäßig geringerer \n\nAbstand als ein Prozentpunkt zur Steigerungsrate einer der Vergleichsanrechte \n\nerforderlich sein (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2005, 112, 113 f.; Staudin-\n\nger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 426; vgl. für die Behandlung minderdy-\n\nnamischer Anrechte BVerfG FamRZ 2006, 1002, 1003 ff., dort als teildynami-\n\nsche Anrechte bezeichnet). Anderenfalls müssten nahezu statische Anrechte in \n\neiner Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise als volldynamisch behandelt wer-\n\nden. \n\n31 \n\nd) Soweit sich die vom Beschwerdegericht zu treffende Prognoseent-\n\nscheidung später als unzutreffend herausstellen sollte, kann dem bei Vorliegen \n\nder Voraussetzungen des § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch ein Abänderungs-\n\nverfahren begegnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1994 \n\n- XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88, 92; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 10 a \n\nVAHRG Rdn. 34). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Essen, Entscheidung vom 28.01.2005 - 109 F 332/02 - \nOLG Hamm, Entscheidung vom 30.08.2005 - 2 UF 109/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_180-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/xii-zb-180-05","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1b","ref_norm":"1b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_180-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_180-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/xii-zb-180-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_180-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:39.840285+00:00"}}