{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_166-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-01-17","aktenzeichen":"XII ZB 166/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Fc, Fd a) Ist die Fristenkontrolle nicht ausschließlich einer bestimmten Fachkraft zuge- wiesen, liegt darin ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Zuständigkeit für die Fristenkontrolle - auch innerhalb eines Arbeitstages - wechselt, etwa nach Dienstschluss der zunächst zuständigen Fachkraft. Dann ist lediglich sicherzustellen, dass kei- ne Unklarheiten - etwa durch zeitliche Überschneidung der Zuständigkeiten - darüber entstehen können, welcher Fachkraft die Fristenkontrolle zu einem gegebenen Zeitpunkt obliegt. Hierfür reicht eine formlose, aber eindeutige Übergabe des Aufgabenbereichs von der zunächst zuständigen Fachkraft auf die anschließend zu ihrer Vertretung berufene Fachkraft aus (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - FamRZ 1993, 45). b) Zur Fristennotierung und Ausgangskontrolle bei mehreren Verfahren der- selben oder namensgleicher Parteien.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Januar 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 166/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 Fc, Fd \n\na) Ist die Fristenkontrolle nicht ausschließlich einer bestimmten Fachkraft zuge-\nwiesen, liegt darin ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts. Es ist \naber nicht zu beanstanden, wenn die Zuständigkeit für die Fristenkontrolle \n- auch innerhalb eines Arbeitstages - wechselt, etwa nach Dienstschluss der \nzunächst zuständigen Fachkraft. Dann ist lediglich sicherzustellen, dass kei-\nne Unklarheiten - etwa durch zeitliche Überschneidung der Zuständigkeiten - \ndarüber entstehen können, welcher Fachkraft die Fristenkontrolle zu einem \ngegebenen Zeitpunkt obliegt. Hierfür reicht eine formlose, aber eindeutige \nÜbergabe des Aufgabenbereichs von der zunächst zuständigen Fachkraft auf \ndie anschließend zu ihrer Vertretung berufene Fachkraft aus (Fortführung \ndes Senatsbeschlusses vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - FamRZ 1993, 45). \n\nb) Zur Fristennotierung und Ausgangskontrolle bei mehreren Verfahren der-\n\nselben oder namensgleicher Parteien. \n\nBGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - OLG Celle \n\nAG Nienburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. \n\nDr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-\n\nrichts Celle vom 27. Juli 2005 aufgehoben. \n\nDer Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\nwährt. \n\nBeschwerdewert: 3.292 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht verurteilte die Beklagte, an den Kläger rückständigen \n\nund laufenden Trennungsunterhalt zu zahlen. Gegen dieses ihr am 20. April \n\n2005 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 10. Mai 2005 Berufung ein, die sie \n\nmit am 4. Juli 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage \n\nbegründete und mit dem sie zugleich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung \n\nder Berufungsbegründungsfrist beantragte. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nZur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs führte die Beklagte \n\naus, die am 20. Juni 2005 abgelaufene Frist zur Begründung der Berufung sei \n\ndurch ein Versehen der Kanzleiangestellten ihres Prozessbevollmächtigten ver-\n\nsäumt worden: \n\nIn dessen Kanzlei werde die Fristenkontrolle ausschließlich und im \n\nWechsel von zwei zuverlässigen Fachangestellten, Frau M. und Frau A., wahr-\n\ngenommen. \n\nAm Tage des im Fristenkalender eingetragenen Fristablaufs habe die für \n\ndie Fristenkontrolle \"im wesentlichen\" zuständige Kanzleiangestellte M. die mit \n\ndem internen Aktenzeichen F-157/05-S versehene Handakte des vorliegenden \n\nVerfahrens der Sekretärin D. mit der Anweisung übergeben, einen Fristverlän-\n\ngerungsantrag zu schreiben. Dieser sei noch am selben Tage vom Prozessbe-\n\nvollmächtigten der Beklagten unterzeichnet und per Fax an das Oberlandesge-\n\nricht übersandt worden. Allerdings sei dieser Antrag versehentlich nicht mit dem \n\nGerichtsaktenzeichen 17 UF 79/05 des vorliegenden Berufungsverfahrens \n\n(Trennungsunterhalt) versehen und zu diesem eingereicht worden, sondern \n\nzum Aktenzeichen 17 UF 78/05 des Parallelverfahrens gleichen Rubrums \n\n(Scheidungsverfahren; internes Aktenzeichen der Handakte: F-159/05-S), in \n\ndem die eine Woche später ablaufende Frist zur Begründung der Berufung so-\n\ndann auf den eingereichten Antrag verlängert wurde. \n\n5 \n\nHierzu sei es trotz der allgemeinen Büroanweisung gekommen, bei meh-\n\nreren Berufungen des gleichen Mandanten gesonderte Handakten anzulegen, \n\ndie jeweiligen Fristen im Kalender zusammen mit dem internen Aktenzeichen \n\nder zutreffenden Handakte zu notieren, bei Eingang der Mitteilung des gerichtli-\n\nchen Aktenzeichens diese Mitteilung in die Handakte einzuheften und das Ak-\n\ntenzeichen des Gerichts zusätzlich auf dem Laufstreifen des Aktendeckels zu \n\nvermerken. Ferner bestehe für die Schreibkräfte die allgemeine Anweisung, bei \n\nFertigung fristwahrender Schriftsätze das darin angegebene Aktenzeichen an-\n\nhand des auf dem Laufstreifen der Handakte vermerkten Aktenzeichens zu \n\nüberprüfen. \n\n6 \n\nIm vorliegenden Fall habe eine Auszubildende die gerichtliche Mitteilung \n\ndes Aktenzeichens in der Parallelsache versehentlich nicht in die zutreffende \n\nHandakte F-159/05-S, sondern in die hier zu bearbeitende Handakte F-157/05-\n\nS eingeheftet, und zwar hinter das Blatt mit der Mitteilung des zu diesem Ver-\n\nfahren gehörenden gerichtlichen Aktenzeichens. Die Sekretärin D., der nicht \n\nbewusst gewesen sei, dass eine weitere Handakte mit gleichem Rubrum exis-\n\ntierte, habe das gerichtliche Aktenzeichen der falsch eingehefteten Mitteilung \n\nentnommen und in den Schriftsatz übertragen, ohne die richtige Mitteilung zu \n\nbemerken, und dabei die Anweisung missachtet, das Aktenzeichen anschlie-\n\nßend mit demjenigen auf dem Laufrand des Aktendeckels zu vergleichen. \n\n7 \n\nDie Kanzleiangestellte A., die kurz vor Dienstschluss der Angestellten M. \n\n(gegen 16.30 Uhr) mit dieser die noch offen stehenden Fristen besprochen und \n\ndie weitere Fristenüberwachung übernommen habe, habe den Schriftsatz so-\n\ndann per Fax übermittelt, ohne das gerichtliche Aktenzeichen zu überprüfen, da \n\nauch sie von der Existenz zweier Handakten gleichen Rubrums nichts gewusst \n\nhabe. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss \n\nvom 27. Juli 2005 zurück, und zwar mit der Begründung, ein Organisationsver-\n\nschulden des Rechtsanwalts sei nicht ausgeräumt, wenn für die Fristenüberwa-\n\nchung nicht eine bestimmte Person zuständig sei, sondern die Verantwortlich-\n\nkeit innerhalb eines Arbeitstages - zumal zu einer fortgeschrittenen Arbeitszeit - \n\nin andere Hände übergehe. Der sich dann aufbauende Arbeits- und Fristen-\n\ndruck stehe einer nachhaltigen und zuverlässigen Ausgangskontrolle entgegen. \n\nAuf die Gegenvorstellung der Beklagten, mit der sie unter anderem vortrug, die \n\nAngestellte A. sei bei Verhinderung der Angestellten M. durch Urlaub, Krankheit \n\noder Ablauf ihrer täglichen Arbeitszeit zu deren Vertretung berufen, hat das Be-\n\nrufungsgericht weiter ausgeführt, zumindest müsse bei einem Wechsel der Zu-\n\nständigkeit für die Ausgangskontrolle eine eindeutige Übergabe stattfinden und \n\nim Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens glaubhaft gemacht werden. \n\n9 \n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. \n\nII. \n\n10 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V. mit \n\n§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch nach § 574 \n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts \n\nist nämlich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil \n\ndas Berufungsgericht die Anforderungen an die anwaltliche Organisation der \n\nFristenkontrolle überspannt und der Beklagten dadurch den Zugang zur Beru-\n\nfungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Wei-\n\nse erschwert hat. Daraus folgt zugleich, dass die Rechtsbeschwerde auch be-\n\ngründet ist. \n\n11 \n\n1. Für seine Auffassung, die Zuständigkeit einer bestimmten Fachkraft \n\nfür die Fristenkontrolle dürfe im Laufe eines Arbeitstages nicht wechseln, stützt \n\nsich das Berufungsgericht zu Unrecht auf den Senatsbeschluss vom 8. Juli \n\n1992 - XII ZB 55/92 - FamRZ 1993, 45 = NJW 1992, 3176. \n\n12 \n\nDanach ist ein für die Fristversäumung ursächliches Organisationsver-\n\nschulden des Prozessbevollmächtigten zwar nicht ausgeräumt, wenn sich aus \n\ndem Vortrag nicht ergibt, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die \n\nFristnotierung im Kalender und die Fristüberwachung verantwortlich ist, sondern \n\nes vielmehr möglich ist, dass mehrere oder alle Büroangestellten hierfür zu-\n\nständig sind. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass die Zuständigkeit hierfür \n\ninnerhalb eines Arbeitstages nicht wechseln darf. Diese Anforderung wäre in \n\nder Praxis häufig schon deshalb nicht zu erfüllen, weil es nicht unüblich ist, \n\ndass die Bürostunden einer Anwaltskanzlei die tägliche Arbeitszeit einzelner \n\nAngestellter überschreiten. Aus der Begründung des vom Berufungsgericht zi-\n\ntierten Senatsbeschlusses ergibt sich vielmehr nur, dass eine Überschneidung \n\nvon Kompetenzen vermieden werden muss, weil sonst die Gefahr besteht, dass \n\nsich im Einzelfall einer auf den anderen verlässt (so auch BGH, Beschluss vom \n\n6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515 f.). \n\n13 \n\nZu fordern ist daher nur, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eindeutig \n\nfeststeht, welche Fachkraft jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle zu-\n\nständig ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Mit seiner eidesstattlichen Ver-\n\nsicherung hat Rechtsanwalt Dr. B. glaubhaft gemacht, dass ausschließlich Frau \n\nM. und Frau A. für die Fristenüberwachung in seiner Kanzlei zuständig waren. \n\nAus der eidesstattlichen Versicherung der Frau A. geht weiter hervor, dass sie \n\ndie Fristenüberwachung \"im Wechsel\" mit Frau M. durchführte und am Tage \n\ndes Fristablaufs bei Dienstschluss der Frau M. die noch offen stehenden Fristen \n\nmit ihr besprach. Der eidesstattlichen Versicherung der Sekretärin D. ist ferner \n\nzu entnehmen, dass Frau A. sodann \"die weitere Fristenüberwachung über-\n\nnahm\". \n\n14 \n\nDamit ist eine für die mit der Fristenüberwachung beauftragten Fachkräf-\n\nte eindeutige zeitliche Abgrenzung ihrer Verantwortlichkeit belegt, die es aus-\n\nschließt, dass sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt wechselseitig für zustän-\n\ndig halten und aufeinander verlassen. Einer förmlichen oder gar protokollierten \n\nÜbergabe bedurfte es daher ebenso wenig wie des mit der Gegenvorstellung \n\nnachgeholten ergänzenden Vortrags, im Fall der Verhinderung von Frau M. \n\n(und nur dann) sei Frau A. zu deren Vertretung berufen. \n\n15 \n\n16 \n\nMit der gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidung \n\ndaher keinen Bestand haben. \n\n2. Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Vielmehr \n\nrechtfertigt der glaubhaft gemachte Sachverhalt es, die beantragte Wiederein-\n\nsetzung zu gewähren. \n\n17 \n\na) Die hier dargelegte, durch allgemeine Büroanweisung angeordnete \n\nVerfahrensweise beim Zusammentreffen mehrerer Rechtsmittel desselben \n\nMandanten lässt Organisationsmängel nicht erkennen. Soweit hierfür getrennte \n\nHandakten angelegt werden, entspricht dies den Anforderungen der Rechtspre-\n\nchung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1999 - III ZB 44/98 - NJW-RR \n\n1999, 716 f.). \n\n18 \n\nGleiches gilt für die hier getroffene Anordnung, die Fristen für jedes der \n\nRechtsmittel gesondert zu notieren (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Februar 1987 \n\n- IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017, 1018). \n\n19 \n\nWenn es - wie hier - Aufgabe des Fristensachbearbeiters ist, anhand der \n\nin der Kanzlei zu expedierenden Rechtsmittelschriften selbständig zu beurtei-\n\nlen, auf welche Sache sie sich jeweils beziehen, und die zu wahrenden Fristen \n\naufgrund dieser Beurteilung zu streichen, hält der Senat es zwar darüber hinaus \n\nfür geboten, die notierten Fristen bei derartigen Parallelsachen mit zusätzlichen \n\neindeutigen Erkennungszeichen zu versehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. No-\n\nvember 2005 - XII ZB 140/05 - FamRZ 2006, 190, 191 und vom 5. Februar \n\n1992 - XII ZB 92/91 - FamRZ 1992, 794; für unterschiedliche Verfahren na-\n\nmensgleicher Parteien ebenso BGH, Beschluss vom 22. Juni 1995 - LwZB \n\n1/95 - NJW 1995, 2562 f.). \n\n20 \n\nAuch dem genügt jedoch das in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten \n\nder Beklagten angeordnete und praktizierte Verfahren, zusammen mit der Frist \n\nnicht nur die Namen der Parteien, sondern zugleich auch das interne Aktenzei-\n\nchen der jeweils zugehörigen Handakte zu notieren. Diese Maßnahme ist hin-\n\nreichend geeignet, Verwechslungen paralleler Verfahren zu vermeiden, da die-\n\nse und die in ihnen jeweils zu wahrenden Fristen anhand der internen Aktenzei-\n\nchen eindeutig voneinander zu unterscheiden sind. In Verbindung mit der weite-\n\nren Anweisung, nach Mitteilung des gerichtlichen Aktenzeichens dieses auf \n\ndem Laufrand des Aktendeckels zu notieren und bei der Fertigung fristwahren-\n\nder Schriftsätze das dort angegebene gerichtliche Aktenzeichen mit demjenigen \n\nauf dem Aktendeckel abzugleichen, ist ferner hinreichend Vorsorge dagegen \n\ngetroffen, dass solche Schriftsätze versehentlich zu einem falschen Aktenzei-\n\nchen eingereicht werden. \n\n21 \n\nSind derartige Sicherungsvorkehrungen getroffen, darf der Rechtsanwalt \n\nes einer geschulten, zuverlässigen und laufend überwachten Kanzleikraft über-\n\nlassen, das auf diese Weise von ihr ermittelte und überprüfte gerichtliche Ak-\n\ntenzeichen in den zu fertigenden Schriftsatz einzusetzen. \n\n22 \n\nUnter diesen Umständen ist weder von dem unterzeichnenden Rechts-\n\nanwalt noch im Rahmen der anschließenden Ausgangskontrolle von der mit der \n\nAusgangskontrolle beauftragten Fachkraft zu verlangen, dass das Aktenzeichen \n\nnoch einmal selbständig überprüft wird. Auch wenn eine solche zusätzliche \n\nKontrolle ein noch höheres Maß an Sicherheit gewährleisten würde, reicht es \n\nbei der Übermittlung solcher Schriftsätze per Fax im Rahmen der Ausgangs-\n\nkontrolle aus, den Sendebericht daraufhin zu überprüfen, ob die zutreffende \n\nFaxnummer des Empfangsgerichts angewählt und die zutreffende Seitenzahl \n\nstörungsfrei übermittelt wurde. Es kommt nämlich nicht darauf an, wie die Frist-\n\nversäumung am sichersten vermieden worden wäre. § 233 ZPO macht die \n\nWiedereinsetzung nicht von einem unabwendbaren Ereignis und der Beachtung \n\nder äußersten nach den Umständen zu erwartenden Sorgfalt abhängig, son-\n\ndern lässt hierfür das Fehlen eines Verschuldens genügen und stellt damit we-\n\nniger strenge Anforderungen als das vor Inkrafttreten der Vereinfachungsnovel-\n\nle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I 3281) geltende Recht (vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 5. Februar 1992 aaO). \n\n23 \n\nb) Wenn es im vorliegenden Einzelfall dennoch zu einer Verwechslung \n\nder gerichtlichen Aktenzeichen der beiden Parallelverfahren gekommen ist, be-\n\nruht dies auf der Verkettung zweier Versehen des Kanzleipersonals, die dem \n\nRechtsanwalt und seiner Partei nicht zum Verschulden gereichen, nämlich zum \n\neinen darauf, dass eine Auszubildende die Mitteilung des gerichtlichen Akten-\n\nzeichens des Parallelverfahrens versehentlich in die Handakte des vorliegen-\n\nden Verfahrens eingeheftet hatte, und zum anderen darauf, dass die mit der \n\nFertigung des Schriftsatzes beauftragte Sekretärin in nicht vorherzusehender \n\nWeise gegen die Weisung verstieß, das Aktenzeichen anhand der Angabe auf \n\ndem Aktendeckel zu überprüfen, und sich stattdessen auf die falsch abgehefte-\n\nte Mitteilung verließ. \n\n24 \n\nc) Ein Organisationsmangel kann allenfalls darin gesehen werden, dass \n\nFristen nach dem Vortrag im Wiedereinsetzungsgesuch erst dann im Fristen-\n\nbuch gelöscht werden, wenn sowohl der Sendebericht des Faxgerätes als auch \n\nder Rückläufer mit dem Eingangsstempel des Gerichts vorliegen. Wird die Frist \n\nnicht schon nach der anhand des Sendeberichts überprüften Faxübermittlung \n\ngestrichen, sondern erst nach Eingang einer Empfangsbestätigung des Ge-\n\nrichts, muss dies dazu führen, dass am Ende eines Arbeitstages Fristen unge-\n\nstrichen bleiben, ohne dass erkennbar ist, ob es noch fristwahrender Maßnah-\n\nmen bedarf oder nicht. Auf einen solchen Organisationsmangel kommt es hier \n\naber nicht an, weil er für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht \n\nursächlich war. \n\n25 \n\nDie angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und die bean-\n\ntragte Wiedereinsetzung zu gewähren. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nRiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubs- \nbedingt verhindert zu unterschreiben. \n\nDose \n\nHahne \n\nVorinstanzen: \nAG Nienburg, Entscheidung vom 14.04.2005 - 8 F 423/04 - \nOLG Celle, Entscheidung vom 27.07.2005 - 17 UF 79/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_166-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/xii-zb-166-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_166-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_166-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/xii-zb-166-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_166-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:15:02.180222+00:00"}}