{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_158-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"XII ZB 158/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn der die Alleinsorge begehrende Elternteil für die völlige Zerrüttung der sozialen Beziehungen zwi- schen den Eltern (haupt-)verantwortlich ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Dezember 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 158/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn der die Alleinsorge \n\nbegehrende Elternteil für die völlige Zerrüttung der sozialen Beziehungen zwi-\n\nschen den Eltern (haupt-)verantwortlich ist. \n\nBGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 158/05 - OLG Hamburg \n\nAG Hamburg-Harburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nFuchs und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiense-\n\nnats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. Ju-\n\nli 2005 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 3.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Antragstellerin (Mutter) und der Antragsgegner (Vater) streiten um \n\ndie elterliche Sorge für ihre beiden gemeinsamen Kinder. \n\nDie Mutter hatte mit dem Vater eine langjährige nichteheliche Beziehung; \n\naus dieser Beziehung gingen die im Jahre 1996 geborene Tochter F. und der \n\nim Jahre 2001 geborene Sohn M. hervor. Die Eltern haben durch Erklärungen \n\ngegenüber dem Jugendamt die gemeinsame elterliche Sorge für die beiden \n\nKinder erlangt, welche von Geburt an durchgehend im Haushalt der Mutter leb-\n\nten. Der verheiratete Vater lebte auch während der Beziehung zur Mutter mit \n\nseiner Ehefrau zusammen, mit der er zwei bereits erwachsene Kinder hat. Im \n\nFrühjahr 2002 endete die Beziehung der Eltern. Die Mutter lebt seit mehreren \n\nJahren mit einem neuen Partner zusammen, den sie zwischenzeitlich geheiratet \n\nhat. \n\n3 \n\nDie Kinder hatten zunächst weiterhin Kontakt zu ihrem Vater, bis die Mut-\n\nter im Februar 2003 jeden Umgang mit der Begründung unterband, die Ehefrau \n\ndes Vaters habe ihr von dessen angeblicher Pädophilie berichtet; es bestehe \n\nauch der konkrete Verdacht des sexuellen Missbrauchs der Tochter F. durch \n\nden Vater. In einem anschließenden Umgangsrechtsverfahren wurde ein psy-\n\nchologisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches den Verdacht auf \n\nsexuellen Missbrauch der Tochter F. durch den Vater nicht bestätigte. Die in \n\ndem seit März 2004 rechtskräftig abgeschlossenen Umgangsrechtsrechtsver-\n\nfahren angeordnete Durchführung von zehn beschützten Umgangskontakten \n\nzwischen dem Vater und den Kindern fand durch Vermittlung des Deutschen \n\nKinderschutzbundes e.V. zwischen April 2004 und Januar 2005 statt. Einem \n\ndaran anschließenden unbegleiteten Umgang widersetzte sich die Mutter. Sie \n\nmachte im Januar 2005 ein neues Umgangsrechtsverfahren anhängig mit dem \n\nZiel, den Umgang der Kinder mit ihrem Vater für die Dauer von drei Jahren aus-\n\nzuschließen. \n\n4 \n\nIm vorliegenden Sorgerechtsverfahren hat die Mutter den Antrag gestellt, \n\ndie elterliche Sorge für die beiden Kinder auf sie allein zu übertragen. Der Vater \n\nist dem Antrag entgegengetreten. Er hat sich für eine Fortdauer der gemeinsa-\n\nmen elterlichen Sorge ausgesprochen und hilfsweise die Übertragung der Al-\n\nleinsorge auf sich begehrt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die elterliche \n\nSorge auf die Mutter übertragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Va-\n\nters ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der zugelas-\n\nsenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Vater sein Begehren weiter. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: Bei Abwägung aller Umstände entspreche die Aufhe-\n\nbung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung des alleinigen \n\nSorgerechts auf die Mutter dem Wohl der Kinder am besten. Aus der seit Feb-\n\nruar 2003 unvermindert anhaltenden Auseinandersetzung der Eltern lasse sich \n\nnur der Schluss ziehen, dass gegenwärtig keine Basis für die Ausübung der \n\ngemeinsamen elterlichen Sorge bestehe. Es fehle vor allem an einem Mindest-\n\nmaß an Übereinstimmung zwischen den Elternteilen. Die Mutter habe seit Feb-\n\nruar 2003 sämtliche Entscheidungen, welche die wesentlichen Belange der \n\nKinder (Einschulung der Tochter, Kindergartenbesuch des Sohnes) berührten, \n\nnach Möglichkeit ohne Einbindung des Vaters und unter eigenmächtiger Abän-\n\nderung zuvor zustande gekommener Vereinbarungen selbst getroffen, so dass \n\ndem - grundsätzlich zur Kooperation bereiten - Vater nichts übrig geblieben sei, \n\nals diese Maßnahmen im nachhinein zu billigen, weil sie ohne nachteilige Aus-\n\nwirkungen auf das Wohl der Kinder nicht mehr zu ändern gewesen seien. Auch \n\nhinsichtlich der wohl wichtigsten zur Entscheidung anstehenden Frage, der \n\nAuswahl eines Therapeuten für die verhaltensauffällig gewordene Tochter F., \n\nsei eine Übereinstimmung nicht zu erzielen gewesen, wobei es nicht darauf an-\n\nkomme, ob die Einigungsunfähigkeit der Eltern ihre Ursache in den unterschied-\n\nlichen Vorstellungen über die Person des Therapeuten, das Ziel der Therapie \n\noder die Übernahme der Kosten gehabt habe. Die Unfähigkeit, ein Mindestmaß \n\nan Übereinstimmung zu erzielen, zeige sich insbesondere in der Frage des \n\nUmgangsrechts. Die Mutter verstoße gravierend gegen ihre Verpflichtung, ei-\n\nnen persönlichen Umgang zwischen dem Vater und den Kindern zu gewährleis-\n\nten. Auch wenn diese totale Verweigerungshaltung nicht durch objektive Um-\n\nstände nachvollziehbar und demzufolge auch nicht billigenswert sei, bestehe \n\nkeine andere Möglichkeit, als die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. \n\nInsoweit sei vorrangig darauf abzustellen, dass aufgrund der mangelnden Ko-\n\noperationsbereitschaft der Mutter nicht ausgeschlossen werden könne, dass \n\nbereits Anzeichen einer nachteiligen Auswirkung der gemeinsamen elterlichen \n\nSorge auf die Entwicklung der Tochter F. gegeben seien. \n\n7 \n\nWeniger einschneidende Maßnahmen kämen nicht in Betracht. Ange-\n\nsichts der Befürchtung der Mutter, dass sich der Vater über das Mitsprache-\n\nrecht in Erziehungsfragen in ihre gegenwärtige Familie drängen wolle, sei auch \n\nmit Rücksicht auf die bisherige Entwicklung nicht zu erwarten, dass die Mutter \n\nin absehbarer Zeit wieder zu einer Kooperationsbereitschaft zurückfände. In \n\ndieser Situation könne nur die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge dem \n\nKindeswohl am besten dienen. Die Kinder hätten ihren Lebensmittelpunkt seit \n\njeher bei der Mutter gehabt und fühlten sich auch nur dort wirklich zu Hause. \n\nEine Herausnahme der Kinder aus dem mütterlichen Haushalt käme unter kei-\n\nnen Umständen in Betracht, da die Kinder für ihre weitere Entwicklung die ab-\n\nsolute Gewissheit benötigten, dass die Mutter auch in Zukunft jederzeit für sie \n\nda sei. \n\n8 \n\nAuch eine Teilentscheidung, wie sie das Bundesverfassungsgericht in \n\nden Fällen erwäge, in denen nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit dieses \n\nmildere Mittel genügt, um dem Kindeswohl gerecht zu werden, müsse hier aus-\n\nscheiden. Aus der Alleinsorge könne der Bereich „Umgangsrecht“ nicht heraus-\n\ngelöst und insoweit eine Pflegschaft eingerichtet werden, um den persönlichen \n\nUmgang des Vaters mit den Kindern sicherzustellen. Denn dies würde dem lau-\n\nfenden Verfahren vorgreifen, in dem die Eltern über eine Abänderung des be-\n\nreits geregelten Umgangsrechts stritten. \n\n9 \n\n10 \n\n2. Diese Ausführungen halten jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Überprü-\n\nfung stand. \n\na) Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern - wie hier - nicht nur \n\nvorübergehend getrennt, ist gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB einem Elternteil \n\nauf seinen Antrag auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils die elterliche \n\nSorge allein zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. \n\nDer Senat hat unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. \n\n13/4899, S. 63) bereits mehrfach entschieden, dass allein aus der normtechni-\n\nschen Gestaltung dieser Regelung kein Regel-/Ausnahmeverhältnis zugunsten \n\ndes Fortbestandes der gemeinsamen elterlichen Sorge hergeleitet werden \n\nkann. Ebenso wenig besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die ge-\n\nmeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das \n\nKind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist (Senatsbe-\n\nschlüsse vom 29. September 1999 - XII ZB 3/99 - FamRZ 1999, 1646, 1647 \n\nund vom 11. Mai 2005 - XII ZB 33/04 - FamRZ 2005, 1167; vgl. auch BVerfG \n\nFamRZ 2004, 354, 355). Daran hält der Senat fest. Für die allgemein gehaltene \n\nAussage, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern \n\ndem Kindeswohl prinzipiell förderlicher sei als die Alleinsorge eines Elternteils, \n\nbesteht in der kinderpsychologischen und familiensoziologischen Forschung \n\nauch weiterhin keine empirisch gesicherte Grundlage (vgl. Staudinger/Coester, \n\nBGB [2004] § 1671 Rdn. 112 f., zugleich mit Nachweisen zum Forschungs-\n\nstand). \n\n11 \n\nb) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass eine \n\ndem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwor-\n\ntung ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elter-\n\nlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den \n\nEltern voraussetzt (BVerfG FamRZ 2004, 354, 355; BVerfG FamRZ 2004, \n\n1015, 1016). Die Überprüfung dieser Voraussetzungen muss anhand konkreter \n\ntatrichterlicher Feststellungen erfolgen und darf sich nicht auf formelhafte Wen-\n\ndungen beschränken (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 33/04 - \n\nFamRZ 2005, 1167). \n\n12 \n\naa) Zu den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge, für die ein Min-\n\ndestmaß an Verständigungsmöglichkeiten zur Aufrechterhaltung der gemein-\n\nsamen elterlichen Sorge getrennt lebender Eltern gefordert werden muss, gehö-\n\nren jedenfalls die Grundentscheidungen über den persönlichen Umgang des \n\nKindes mit dem nicht betreuenden Elternteil (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n29. September 1999 - XII ZB 3/99 - FamRZ 1999, 1646, 1647; Bamberger/Roth/ \n\nVeit BGB § 1671 Rdn. 29), die gleichzeitig zu den Angelegenheiten von erhebli-\n\ncher Bedeutung im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB zählen (vgl. hierzu \n\nPalandt/Diederichsen BGB 67. Auflage § 1687 BGB Rdn. 7; Münch-\n\nKomm/Finger BGB 4. Aufl. § 1687 Rdn. 9; Schwab FamRZ 1998, 457, 469). \n\n13 \n\nHierzu hat das Oberlandesgericht im Einzelnen ausgeführt, dass die Mut-\n\nter bei der Durchführung der gerichtlichen Umgangsregelung jede positive Mit-\n\nwirkung verweigere. Sie lasse zudem nichts unversucht, um eine Abänderung \n\nbestehender gerichtlicher Umgangsregelungen zu erreichen und nehme auch \n\ndie Verhängung von Zwangsgeldern in Kauf. Diese Feststellungen führen zu \n\nder Schlussfolgerung, dass bezüglich der grundsätzlichen Entscheidungen zum \n\nUmgangsrecht der Kinder mit dem Vater - auch und insbesondere zu der Frage, \n\nob ein beschützter oder unbegleiteter Umgang stattfinden soll – nicht nur Ab-\n\nstimmungsprobleme zwischen den Eltern bestehen, sondern dass in dieser An-\n\ngelegenheit keinerlei Übereinstimmung zwischen ihnen herzustellen ist. Auch \n\nfür eine günstige Prognose dahingehend, dass sich die derzeit fehlende Ver-\n\nständigungsmöglichkeit unter dem „Druck“ der gemeinsamen elterlichen Sorge \n\nin absehbarer Zeit wiederherstellen ließe, konnten sich für das Oberlandesge-\n\nricht keine tragfähigen Anhaltspunkte ergeben. Dies wird insbesondere durch \n\nden Abschlussbericht des Deutschen Kinderschutzbundes e.V. vom 24. Januar \n\n2005 über die Durchführung der beschützten Umgangskontakte verdeutlicht, \n\nwonach es von Seiten der Eltern über den Vollzug der gerichtlich angeordneten \n\nUmgangskontakte hinaus zu keiner eigenverantwortlichen Absprache oder Per-\n\nspektiventwicklung bezüglich des zukünftigen Umgangs der Kinder mit dem \n\nVater gekommen sei. \n\n14 \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde dagegen einwendet, dass die für die feh-\n\nlenden Verständigungsmöglichkeiten der Eltern - auch nach der Einschätzung \n\ndes Oberlandesgerichts - allein verantwortliche Verweigerungshaltung der Mut-\n\nter mangels einer nachvollziehbaren oder billigenswerten Motivation unbeacht-\n\nlich sei und ihre Haltung deshalb nicht ausreichen könne, um das gemeinsame \n\nSorgerecht aufzuheben, vermag der Senat dem nicht ohne weiteres zu folgen. \n\nZwar ist schon aufgrund des „ethischen Vorrangs“, der dem Idealbild einer von \n\nbeiden Elterteilen auch nach ihrer Trennung verantwortungsbewusst im Kindes-\n\ninteresse ausgeübten gemeinschaftlichen elterlichen Sorge einzuräumen ist, \n\neine Verpflichtung der Eltern zum Konsens nicht zu bestreiten. Die bloße Pflicht \n\nzur Konsensfindung vermag indessen eine tatsächlich nicht bestehende Ver-\n\nständigungsmöglichkeit nicht zu ersetzen. Denn nicht schon das Bestehen der \n\nPflicht allein ist dem Kindeswohl dienlich, sondern erst die tatsächliche Pflichter-\n\nfüllung, die sich in der Realität eben nicht verordnen lässt (vgl. KG FamRZ \n\n2000, 504, 505 und NJW-FER 2000, 197, 198; Johannsen/Henrich/Jaeger Ehe-\n\nrecht 4. Auflage § 1671 Rdn. 36c; Staudinger/Coester aaO Rdn. 137; Bamber-\n\nger/Roth/Veit aaO Rdn. 29; Prütting/Wegen/Weinreich/Ziegler BGB 2. Auflage \n\n§ 1671 Rdn. 21 f.; Oelkers FuR 1999, 349, 351 und MDR 2000, 32 f.; Sit-\n\ntig/Störr ZfJ 2000, 368, 369 f.; Born FamRZ 2000, 396, 399). \n\n15 \n\nDie Gegenauffassung (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 109, 110; OLG \n\nKarlsruhe FamRZ 2002, 1209, 1210; Erman/Michalski BGB 11. Auflage § 1671 \n\nRdn. 23; Haase/Kloster-Harz FamRZ 2000, 1003, 1005; Kaiser FPR 2003, 573, \n\n577) läuft im Ergebnis (auch) darauf hinaus, das pflichtwidrige Verhalten des \n\nnicht kooperierenden Elternteils mit einer ihm aufgezwungenen gemeinsamen \n\nelterlichen Sorge sanktionieren zu wollen, um auf diese Weise den Elternrech-\n\nten des anderen, kooperationsfähigen und –willigen Elternteils Geltung zu ver-\n\nschaffen. Die am Kindeswohl auszurichtende rechtliche Organisationsform der \n\nElternsorge ist dafür jedoch grundsätzlich kein geeignetes Instrument. Dem \n\nsteht schon die verfassungsrechtliche Wertung entgegen, dass sich die Eltern-\n\ninteressen in jedem Falle dem Kindeswohl unterzuordnen haben (vgl. hierzu \n\nBVerfGE 79, 203, 210 f.; BVerfG FamRZ 1996, 1267). Wenn angesichts der \n\nEntwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass \n\ndie Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in \n\nwesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche \n\nAuseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der \n\ngemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl aber nicht zuträglich. Denn \n\nein fortgesetzter destruktiver Elternstreit führt für ein Kind zwangsläufig zu er-\n\nheblichen Belastungen (vgl. hierzu Gödde ZfJ 2004, 201, 207), und zwar unab-\n\nhängig davon, welcher Elternteil die Verantwortung für die fehlende Verständi-\n\ngungsmöglichkeit trägt. \n\n16 \n\nbb) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht \n\nferner in seine Prüfung einbezogen, ob es sich nach dem Grundsatz der Ver-\n\nhältnismäßigkeit - als milderes Mittel - mit einer Teilentscheidung bezüglich der-\n\njenigen Angelegenheiten der elterlichen Sorge begnügen konnte, für die ein \n\nMindestmaß an Übereinstimmung nicht festgestellt werden kann (BVerfG \n\nFamRZ 2004, 1015, 1016; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 33/04 - \n\nFamRZ 2005, 1167, 1168). Die Fragestellung, die sich daran anschließen \n\nmuss, geht aber auf dieser Prüfungsebene entgegen den Ausführungen des \n\nOberlandesgerichts nicht dahin, ob bestimmte streitige Teilbereiche der elterli-\n\nchen Sorge aus der Alleinsorge herauszulösen und auf einen Pfleger zu über-\n\ntragen sind, sondern dahin, ob sich die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen \n\nSorge auf diese streitigen Punkte beschränken kann. Dies kommt im vorliegen-\n\nden Fall - soweit es den Umgang des Vaters mit den Kindern betrifft - indessen \n\nnicht in Betracht. Zwar wäre es grundsätzlich möglich, die gemeinsame elterli-\n\nche Sorge nur bezüglich der Grundentscheidungen über den persönlichen Um-\n\ngang der Kinder mit dem Vater gegebenenfalls in Verbindung mit dem Aufent-\n\nhaltsbestimmungsrecht aufzuheben und der Mutter zur alleinigen Ausübung zu \n\nübertragen. Dies erscheint hier aber schon deshalb zur Konfliktbereinigung we-\n\nnig sinnvoll, weil § 1684 BGB gegenüber etwaigen, den Umgang einschränken-\n\nden Bestimmungen des Alleinsorgeberechtigten vorrangig ist (vgl. OLG Zwei-\n\nbrücken FamRZ 2000, 1042, 1043; MünchKomm/Finger aaO § 1687 Rdn. 9). \n\n17 \n\ncc) Ob die Feststellungen des Oberlandesgerichts die Annahme rechtfer-\n\ntigen, dass das erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den \n\nEltern auch in anderen wichtigen Teilbereichen der elterlichen Sorge (etwa der \n\nGesundheitssorge oder der Schulwahl) nicht besteht, oder ob es sich - wie die \n\nRechtsbeschwerde meint - überwiegend nur um Abstimmungsprobleme han-\n\ndelt, die durch das eigenmächtige Verhalten der Mutter hervorgerufen worden \n\nseien, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn jedenfalls die Einschätzung, dass \n\nzwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung zur Ausübung der ge-\n\nmeinsamen elterlichen Sorge derzeit nicht besteht, ist aus Rechtsgründen nicht \n\nzu beanstanden. Sie wird bereits maßgeblich dadurch getragen, dass die Mut-\n\nter den Verdacht, der Vater habe die Tochter F. sexuell missbraucht, nicht als \n\nausgeräumt ansehen will und weiterhin unverändert an diesem Vorwurf festhält. \n\nSolche Vorwürfe sind regelmäßig Ausdruck einer völligen Zerrüttung der per-\n\nsönlichen Beziehung zwischen den Eltern, so dass eine soziale Basis für eine \n\nkünftige Kooperation zwischen ihnen regelmäßig nicht bestehen wird. Dem ent-\n\nspricht letztlich das gesamte vom Oberlandesgericht festgestellte und insoweit \n\nzutreffend gewürdigte Verhalten der Mutter in Bezug auf den von ihr betriebe-\n\nnen Ausschluss des Vaters von allen die Kindesbelange berührenden wichtigen \n\nEntscheidungen. Für die Annahme, dass die Mutter in absehbarer Zeit ihr Ver-\n\nhalten gegenüber dem Vater zu ändern vermag, ergeben sich keine tragfähigen \n\nAnhaltspunkte. \n\n18 \n\nEs steht dabei außer Frage, dass der unbegründete Vorwurf sexuellen \n\nMissbrauchs, soweit dieser von einem Elternteil besonders leichtfertig oder gar \n\nwider besseres Wissen erhoben worden ist, ein schwerwiegendes Indiz gegen \n\ndessen Erziehungseignung darstellt und diesem Gesichtspunkt bei der Prüfung \n\nder Frage, ob diesem Elternteil nach Auflösung der gemeinsamen elterlichen \n\nSorge die Alleinsorge übertragen werden kann, ein ganz erhebliches und in vie-\n\nlen Fällen entscheidendes Gewicht zukommt. Von einer erzwungenen Auf-\n\nrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann allerdings unabhängig \n\nvom Wahrheitsgehalt des Missbrauchsvorwurfes für das Kindeswohl „nichts \n\nGutes erwartet“ werden (so Staudinger/Coester aaO Rdn. 140; vgl. auch Rau-\n\nscher Familienrecht Rdn. 1003). Dass dies im vorliegenden Fall nicht anders ist, \n\nverdeutlicht insbesondere die lang anhaltende und auch zum Gegenstand des \n\nSorgerechtsverfahrens gemachte Auseinandersetzung der Eltern wegen der \n\nAuswahl eines Einzeltherapeuten für die verhaltensauffällige Tochter F. In die-\n\nsem Zusammenhang spielte es für die Eltern eine erhebliche Rolle, mit welcher \n\n(Vor-) Einstellung ein Therapeut dem Missbrauchsvorwurf gegenübertrat. Die-\n\nser Konflikt konnte zwischen den Eltern nicht gelöst werden, so dass über Mo-\n\nnate hinweg die von allen Beteiligten für notwendig angesehene Einzeltherapie \n\nüberhaupt nicht eingeleitet wurde, was letztlich für das Kind die am meisten \n\nschädliche Alternative gewesen sein dürfte. \n\n19 \n\nc) Entspricht danach die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge \n\nganz oder in Teilbereichen dem Kindeswohl, so hat das Gericht auf der zweiten \n\nPrüfungsebene zu beurteilen, ob die Übertragung der elterlichen Sorge (gera-\n\nde) auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten dient. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die für diese Beurteilung maßgeblichen Kindeswohlkriterien rechtlich \n\nzutreffend erkannt. Es hat in tatrichterlicher Verantwortung der besonderen e-\n\nmotionalen Bindung der Kinder an die Mutter und dem Gedanken der Erzie-\n\nhungskontinuität im Haushalt der Mutter unter den hier obwaltenden Umstän-\n\nden ein so hohes Gewicht beigemessen, dass diese Gesichtspunkte das vom \n\nOberlandesgericht - zu Recht - festgestellte erzieherische Versagen der Mutter \n\nin Teilbereichen, nämlich unter anderem in Bezug auf die Herstellung und Er-\n\nhaltung der Bindungen zum Vater, in der wertenden Gesamtschau doch noch \n\nüberwiegen. Die darauf gegründete Schlussfolgerung, dass die Übertragung \n\nder Alleinsorge auf die Mutter dem Kindeswohl - auch gegenüber der Übertra-\n\ngung der Alleinsorge auf den Vater - (relativ) noch am besten entspricht, lässt \n\nschon angesichts der außergewöhnlichen Familienkonstellation des vorliegen-\n\nden Einzelfalles ebenfalls keine offensichtlichen Rechtsfehler erkennen. Auch \n\nder Vater selbst, der in der Vergangenheit noch nie über einen längeren Zeit-\n\nraum mit seinen Kindern in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, kann - was \n\nschon angesichts seines hohen Lebensalters verständlich ist - für die Ausges-\n\ntaltung der künftigen Betreuung und Pflege letztlich keine anderen realistischen \n\nPerspektiven aufzeigen, als die Kinder in der Obhut ihrer Mutter zu belassen. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Fuchs Dose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 21.05.2004 - 631 F 88/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 28.07.2005 - 10 UF 42/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_158-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/xii-zb-158-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1687","ref_norm":"1687","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_158-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_158-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/xii-zb-158-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_158-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:01.545582+00:00"}}