{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_145-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-05-10","aktenzeichen":"XII ZB 145/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 D Ist ein Rechtsanwalt infolge vorhersehbarer Erkrankungen (hier: öfters auftre- tende Sehstörungen) gehindert, fristwahrende Schriftsätze zu fertigen, muss er durch Bestellung eines Vertreters für deren Erledigung sorgen oder zumindest in anderer Weise sicherstellen, dass rechtzeitig Fristverlängerung beantragt werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZB 145/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 D \n\nIst ein Rechtsanwalt infolge vorhersehbarer Erkrankungen (hier: öfters auftre-\n\ntende Sehstörungen) gehindert, fristwahrende Schriftsätze zu fertigen, muss er \n\ndurch Bestellung eines Vertreters für deren Erledigung sorgen oder zumindest \n\nin anderer Weise sicherstellen, dass rechtzeitig Fristverlängerung beantragt \n\nwerden kann. \n\nBGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 145/05 - LG Osnabrück \n\nAG Meppen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin \n\nDr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts \n\nOsnabrück vom 14. Juni 2005 wird auf Kosten der Klägerin als \n\nunzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 2.258 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin hat gegen das am 25. März 2004 zugestellte Urteil des \n\nAmtsgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist \n\nauf Antrag ihres Prozessbevollmächtigten zuletzt bis zum 9. Juli 2004 verlän-\n\ngert worden. Die Berufungsbegründung ist am Montag, den 12. Juli 2004, bei \n\ndem Berufungsgericht eingegangen. Am gleichen Tag hat die Klägerin ebenfalls \n\nper Fax Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist \n\nbeantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter \n\nleide seit einiger Zeit unter sporadisch auftretenden, akuten Sehstörungen, die \n\ndazu führten, dass er nicht einmal mehr das Schriftbild in Akten und Büchern \n\nerkennen könne. Deshalb habe ihr Prozessbevollmächtigter sich in den letzten \n\nMonaten einer Vielzahl von medizinischen Untersuchungen unterziehen müs-\n\nsen und auch die zweite Fristverlängerung beantragt. Die Berufungsbegrün-\n\ndung sei bis zum 9. Juli 2004 weitgehend fertig gestellt gewesen und habe nur \n\nnoch einer Überarbeitung bedurft. Als ihr Prozessbevollmächtigter nach Büro-\n\nschluss am Freitag, den 9. Juli 2004, die Berufungsbegründung habe fertig stel-\n\nlen wollen, seien erneut akute Sehstörungen aufgetreten, weshalb die Beru-\n\nfungsbegründung am 9. Juli 2004 nicht habe fertig gestellt werden können, \n\nsondern erst am darauf folgenden Montag, den 12. Juli 2004. Aufgrund der \n\nSehstörungen habe ihr Prozessbevollmächtigter auch keinen weiteren Verlän-\n\ngerungsantrag innerhalb der Frist mehr abfassen können. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und \n\ndie Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die \n\nRechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie ihr Wiedereinsetzungsgesuch wei-\n\nter verfolgt und die Aufhebung der vom Landgericht ausgesprochenen Verwer-\n\nfung der Berufung erstrebt. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit \n\n§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, da \n\nes an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. \n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nnicht erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht weder auf \n\nder Verletzung von Verfahrensgrundrechten, namentlich des Rechts auf Ge-\n\nwähr rechtlichen Gehörs (BGHZ 151, 221, 226 f.), noch verletzt sie den An-\n\nspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 GG \n\ni.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, BGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB \n\n28/03 - NJW 2004, 367, 368). \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht ist aufgrund des Vortrags des Prozessbevollmäch-\n\ntigten der Klägerin in dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 12. Juli 2004 davon \n\nausgegangen, dass dieser seit einiger Zeit unter sporadisch auftretenden aku-\n\nten Sehstörungen leidet und sich deshalb in den letzten Monaten einer Vielzahl \n\nvon medizinischen Untersuchungen unterziehen musste. Das Berufungsgericht \n\nhat deshalb angenommen, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei ver-\n\npflichtet gewesen, durch Bestellung eines Vertreters dafür Sorge zu tragen, \n\ndass die fristgebundenen Arbeiten für den Fall einer erneut auftretenden Seh-\n\nstörung ordnungsgemäß erledigt werden konnten. \n\n6 \n\nDiese Annahme des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach schließt die Krankheit eines Pro-\n\nzessbevollmächtigten das Verschulden der Versäumung einer Frist nur dann \n\naus, wenn die Erkrankung für den Prozessbevollmächtigten nicht vorhersehbar \n\nwar (BGH Beschlüsse vom 11. März 1991 - II ZB 1/91 - VersR 1991, 1270 f. \n\nm.w.N.; vom 26. Februar 1996 - II ZB 7/95 - NJW 1996, 1540, 1541; vom \n\n8. Februar 2000 - XI ZB 20/99 - Juris). \n\n7 \n\nDas war hier nach dem eigenen Vortrag des Prozessbevollmächtigten im \n\nWiedereinsetzungsgesuch nicht der Fall. Auch bei Berücksichtigung seines wei-\n\nteren, erst nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 14. Juni 2005 \n\nerfolgten Vortrags zu den Einzelheiten seiner Erkrankung ist eine andere Beur-\n\nteilung nicht angezeigt. Nachdem die massiven Sehstörungen wiederholt plötz-\n\nlich aufgetreten waren, musste der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch \n\ndann, wenn ab Ende Mai und nach Verordnung einer Brille bis zum 9. Juli 2004 \n\nkeine Sehstörung mehr aufgetreten war, jedenfalls noch im Juli 2004 damit \n\nrechnen, dass die plötzlichen Sehstörungen wieder auftreten können. Er war \n\ndeshalb verpflichtet, durch Bestellung eines Vertreters für die Erledigung der \n\nfristgebundenen Arbeiten Sorge zu tragen oder zumindest sicherzustellen, dass \n\nrechtzeitig ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Meppen, Entscheidung vom 12.03.2004 - 8 C 1479/03 - \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 14.06.2005 - 1 S 286/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_145-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-10/xii-zb-145-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_145-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_145-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-10/xii-zb-145-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_145-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:37:58.005056+00:00"}}