{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_142-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"XII ZB 142/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 Zur Beschwer eines selbständig tätigen Auskunftspflichtigen, der zur Vorlage von Jahresabschlüssen in Form von Bilanzen verurteilt wurde, obwohl er nicht bilanzierungspflichtig ist, sondern Einnahme-Überschussrechnungen nach § 4 Abs. 3 EStG erstellt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juni 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 142/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 \n\nZur Beschwer eines selbständig tätigen Auskunftspflichtigen, der zur Vorlage \n\nvon Jahresabschlüssen in Form von Bilanzen verurteilt wurde, obwohl er nicht \n\nbilanzierungspflichtig ist, sondern Einnahme-Überschussrechnungen nach § 4 \n\nAbs. 3 EStG erstellt. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 142/05 - OLG Rostock \n\nAG Schwerin \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter \n\nProf. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familien-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Juni 2005 wird \n\nauf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: bis 300 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Trennungsunterhalt in \n\nAnspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verur-\n\nteilt, der Klägerin Auskunft über sein Einkommen in den Jahren 2001 bis 2003 \n\ndurch eine systematische Aufstellung der Einkünfte zu erteilen. Die Einkünfte \n\nwaren unter anderem zu belegen durch \"die Anlage N (Einkünfte aus nichtselb-\n\nständiger Arbeit\", die Anlage \"GSE (Gewerbetreibende und Selbständige) nebst \n\nden zugrunde liegenden Einnahme-Überschussrechnungen\" und \"den Jahres-\n\nabschluss, bestehend aus Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnungen und \n\nBilanzerläuterungen\". \n\n2 \n\nGegen das Teilurteil legte der Beklagte Berufung ein. Mit Verfügung des \n\nVorsitzenden des Berufungssenats vom 30. Mai 2005 wurde er darauf hinge-\n\nwiesen, dass der Beschwerdewert 600 € nicht erreiche; er erhalte Gelegenheit, \n\nsich hierzu binnen vier Wochen zu äußern. Vor Ablauf dieser Frist verwarf das \n\nBerufungsgericht die Berufung als unzulässig. Am 28. Juni 2005 - und damit \n\ninnerhalb der zur Stellungnahme gesetzten Frist - ging ein Schriftsatz des Pro-\n\nzessbevollmächtigten des Beklagten ein, mit dem geltend gemacht wurde, die \n\nBeschwer übersteige den Betrag von 2.000 €; allein die Erstellung von Bilanzen \n\nverursache Kosten von 2.094,96 €. Da der Beklagte nicht bilanzierungspflichtig \n\nsei, müsse er die Bilanzen allein zur Erteilung der Auskunft anfertigen lassen. \n\n3 \n\nGegen den die Berufung verwerfenden Beschluss richtet sich die Rechts-\n\nbeschwerde des Beklagten. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 \n\nZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil der allein geltend gemachte Zulas-\n\nsungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 2 ZPO) nicht vorliegt. \n\n1. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung ist eine Rechtsbeschwerde u.a. dann zulässig, wenn einem Gericht \n\nbei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch das-\n\nselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, \n\nund wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung \n\nzu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitent-\n\nscheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler von symp-\n\ntomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182, 187). Diese Voraussetzungen \n\nsind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts, gemessen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, fehlerhaft \n\nergangen ist (BGHZ 154, 288, 293). Ein schwerer, das Vertrauen der Allge-\n\nmeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler \n\nliegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwen-\n\ndung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen \n\ngrundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen \n\nverstoßen hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der \n\nKorrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, wenn die angefochtene \n\nEntscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner \n\nAusprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der \n\nVerfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des Anspruchs \n\nauf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154, \n\n288, 296). Das ist hier nicht der Fall. \n\n6 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde rügt zwar zu Recht, dass das Oberlandesge-\n\nricht die Berufung des Beklagten vor Ablauf der ihm gesetzten Frist zur Stel-\n\nlungnahme zu der Frage der Beschwer verworfen und damit dessen Ausfüh-\n\nrungen, er sei als Prüfingenieur nicht bilanzierungspflichtig und verfüge dem-\n\ngemäß nicht über Jahresabschlüsse in Form von Bilanzen, nicht zur Kenntnis \n\ngenommen hat. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Anspruch des Beklag-\n\nten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise ver-\n\nletzt worden wäre, weil seine Beschwer selbst unter Zugrundelegung seines \n\nVortrags den Betrag von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht übersteigt. \n\n7 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die \n\nBemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur \n\nAuskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Aus-\n\nkunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht hinreichend \n\ndargelegten Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. \n\ninsoweit Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05 - FamRZ 2005, \n\n1986, 1987) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfäl-\n\ntige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 \n\nf.). \n\n8 \n\nDas hat allerdings nicht zur Folge, dass die Kosten der Bilanzerstellung, \n\ndie der Beklagte mit 2.094,96 €, nämlich dem an seine Steuerberaterin hierfür \n\nzu zahlenden Honorar, beziffert hat, für die Bemessung der Beschwer maßge-\n\nbend wären. Die Rechtsbeschwerde versteht das Teilurteil des Amtsgerichts \n\ndahin, der Beklagte sei verurteilt worden, Bilanzen für den in Rede stehenden \n\nZeitraum zu erstellen. In diesem Sinne ist jedoch weder der Klageantrag noch \n\ndas Teilurteil des Amtsgerichts, das jenen Antrag wörtlich übernommen hat, zu \n\nverstehen. Die Verurteilung, die Einkünfte durch \"den Jahresabschluss beste-\n\nhend aus Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzerläuterun-\n\ngen\" zu belegen, ist vielmehr dahin zu verstehen, dass der Beklagte diese Un-\n\nterlagen vorzulegen, nicht aber herzustellen hat. Dieses Verständnis wird zum \n\neinen durch die Urteilsgründe, die für die Auslegung herangezogen werden \n\nkönnen, bestätigt. Darin führt das Amtsgericht aus, der Selbständige müsse für \n\neinen Zeitraum von drei Jahren Belege wie Bilanzen, Gewinn- und Verlustrech-\n\nnungen, Steuererklärungen, dazugehörige Bescheide usw. vorlegen. Bereits \n\naus dieser Formulierung ergibt sich, dass die Vorlage vorhandener, nicht dage-\n\ngen erst zu erstellender Bilanzen geschuldet ist (vgl. auch Senatsbeschluss \n\nvom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1992, 45, 46). Zum anderen folgt \n\ndiese Betrachtungsweise aber auch aus der Urteilsformel, durch die dem Be-\n\nklagten auch aufgegeben wird, Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit zu \n\nbelegen sowie Einnahme-Überschussrechnungen vorzulegen. Es ist unwahr-\n\nscheinlich, dass derartige Nachweise kumulativ zur Verfügung stehen. Auch \n\ndaraus erhellt das Verständnis, der Beklagte habe nur vorhandene Belege über \n\nsein Einkommen zur Verfügung zu stellen und nicht entsprechende Unterlagen \n\nerst herstellen zu lassen. \n\n9 \n\nb) Ungeachtet dessen musste der Beklagte aufgrund der Fassung des \n\nTenors des Teilurteils zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung, auf den es für die \n\nZulässigkeit seines Rechtsmittels im Grundsatz ankommt (BGHZ 1, 29; Se-\n\nnatsbeschluss vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - BGHR ZPO § 511 a Wertbe-\n\nrechnung 2), gewärtigen, von der Klägerin zur Erfüllung der titulierten Verpflich-\n\ntung angehalten zu werden und etwaigen Vollstreckungsversuchen unter Inan-\n\nspruchnahme anwaltlicher Hilfe entgegentreten zu müssen. Sein Rechtsmittel-\n\ninteresse ist deshalb zusätzlich nach den hierdurch anfallenden Kosten zu be-\n\nmessen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, \n\n667 m.w.N.). Das rechtfertigt indessen nicht die Bemessung der Beschwer mit \n\neinem 600 € übersteigenden Betrag. \n\n10 \n\nDas von der Klägerin verfolgte Interesse an der Auskunftserteilung ist \n\ngrundsätzlich mit einem Bruchteil des Werts des Anspruchs zu bemessen, des-\n\nsen Geltendmachung vorbereitet werden soll (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO \n\n28. Aufl. § 3 Rdn. 21). Mangels ausreichender Anhaltspunkte für die Höhe des \n\nin Frage kommenden Unterhalts kann insofern an sich nur der Mindestwert von \n\n300 € zugrunde gelegt werden. Das gilt auch deshalb, weil für die Klägerin \n\ndurch die Einsicht in die Bilanzen keine über die Einnahme-Überschussrech-\n\nnungen hinausgehenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Aber selbst wenn als \n\nWert die geltend gemachten Kosten der Bilanzerstellung von 2.094,96 € \n\nzugrunde gelegt werden, errechnen sich lediglich Anwaltskosten von 67,23 € \n\n(0,3 der vollen Verfahrensgebühr von 161 € nach VV 3309 zuzüglich Pauschale \n\nvon 20 % nach VV 7002 zuzüglich MWSt von seinerzeit 16 %). Zusammen mit \n\nden Kosten der Auskunftserteilung, die das Berufungsgericht von der Rechts-\n\nbeschwerde unbeanstandet mit rund 200 € angenommen hat, ergibt sich mithin \n\nallenfalls eine Beschwer von rund 270 €. \n\n11 \n\nMit der vorliegenden Entscheidung ist der Antrag auf Erlass einer einst-\n\nweiligen Anordnung nach §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO erledigt. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Schwerin, Entscheidung vom 26.11.2004 - 20 F 433/04 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 21.06.2005 - 10 UF 315/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_142-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/xii-zb-142-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_142-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_142-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/xii-zb-142-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_142-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:44:51.433220+00:00"}}