{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_140-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"XII ZB 140/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fc, Fd Insbesondere in Familiensachen ist durch allgemeine Büroanweisung des Rechtsanwalts sicherzustellen, dass bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in einem oder mehreren Verfahren derselben Partei auch am gleichen Tag ablaufende Fristen jeweils gesondert und unverwechselbar im Fristenkalender eingetragen werden (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017 f. und vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 25).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 140/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fc, Fd \n\nInsbesondere in Familiensachen ist durch allgemeine Büroanweisung des \n\nRechtsanwalts sicherzustellen, dass bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in einem \n\noder mehreren Verfahren derselben Partei auch am gleichen Tag ablaufende \n\nFristen jeweils gesondert und unverwechselbar im Fristenkalender eingetragen \n\nwerden (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1987 - IVb ZB \n\n132/86 - FamRZ 1987, 1017 f. und vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 - BGHR \n\nZPO § 233 Fristenkontrolle 25). \n\nBGH, Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 140/05 - OLG Stuttgart \n\nAG Ulm \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen \n\nWeber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli \n\n2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 11.438 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDurch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts vom 5. April \n\n2005, dem Beklagten zugestellt am 14. April 2005, wurde dieser zu rückständi-\n\ngem und laufendem Trennungs- und Kindesunterhalt verurteilt. \n\nMit Telefax vom 15. Juni 2005 beantragte er, die Frist zur Begründung \n\nseiner rechtzeitig eingelegten Berufung bis zum 18. Juli 2005 zu verlängern. \n\nNoch am gleichen Tag ging ihm per Fax der gerichtliche Hinweis zu, dass die \n\nBegründungsfrist bereits am 14. Juni 2005 abgelaufen sei. Darauf beantragte \n\nder Beklagte mit am 29. Juni 2005 beim Berufungsgericht eingegangenem \n\nSchriftsatz, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Begründungsfrist um \n\neinen Monat zu verlängern. \n\n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nAm 29. Juni 2005 verfügte der Vorsitzende des Berufungssenats, dass \n\ndie Begründungsfrist bis zum 14. Juli 2005 verlängert werde; die Begründung \n\nging am 14. Juli 2005 ein. \n\nDurch Beschluss vom 19. Juli 2005 wies das Berufungsgericht den Wie-\n\ndereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Dage-\n\ngen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er sein Wieder-\n\neinsetzungsgesuch weiterverfolgt und Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses begehrt. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V. mit \n\n§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil \n\nsich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als richtig erweist. \n\nDie Berufung des Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig be-\n\ngründet wurde. Dem steht nicht entgegen, dass die Begründungsschrift inner-\n\nhalb der vom Vorsitzenden bis zum 14. Juli 2005 verlängerten Begründungsfrist \n\neingegangen ist. Denn diese Fristverlängerung war unwirksam, weil die Be-\n\ngründungsfrist bereits einen Tag vor Eingang des Verlängerungsantrages \n\n(15. Juni 2005) abgelaufen war (BGHZ 116, 377, 378 f.). Das gilt auch, soweit \n\nder Antrag auf Fristverlängerung zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch \n\nwiederholt worden ist, da eine bereits versäumte Frist auch nicht im Verfahren \n\nder Wiedereinsetzung verlängert werden kann. \n\n7 \n\nDer Beklagte hat zwar rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 234 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\n8 \n\n9 \n\nmung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die versäumte Prozess-\n\nhandlung nachgeholt. Wiedereinsetzung war jedoch nicht zu gewähren. \n\n2. Der Beklagte hat sein Wiedereinsetzungsgesuch wie folgt begründet: \n\nNach Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils am 14. April 2005 habe \n\ndie zuverlässige Kanzleiangestellte H. seiner Prozessbevollmächtigten im Fris-\n\ntenbuch zunächst zutreffend den Ablauf der Berufungsfrist auf den 17. Mai \n\n2005 (Dienstag nach Pfingsten) und den Ablauf der Begründungsfrist auf den \n\n14. Juni 2005 sowie eine Vorfrist auf den 7. Juni 2005 eingetragen. \n\n10 \n\nWährend des Urlaubs der Angestellten H. habe die Kanzleiangestellte G. \n\nin der irrtümlichen Annahme, die Begründungsfrist laufe einen Monat nach Ein-\n\nlegung der Berufung ab, aufgrund der gerichtlichen Mitteilung, die Berufung sei \n\nam 17. Mai 2005 eingegangen, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf \n\nden 17. Juni 2005 eingetragen, die zuvor hierfür zutreffend eingetragene Frist \n\n14. Juni 2005 aber nicht gestrichen. \n\n11 \n\nAm 31. Mai 2005 sei seiner Prozessbevollmächtigten der seinen Antrag \n\nauf Prozesskostenhilfe zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts zugestellt \n\nworden. Daraufhin habe seine Prozessbevollmächtigte der Kanzleiangestellten \n\nH. die Weisung erteilt, als Fristablauf für eine gegebenenfalls einzulegende Be-\n\nschwerde hiergegen den 14. Juni 2005 zu notieren. Diese habe daraufhin im \n\nFristenbuch unter der bereits auf diesen Tag notierten (Berufungsbegrün-\n\ndungs-) Frist den Zusatz angebracht: \"Ablauf sofortige Beschwerde PKH Amts-\n\ngericht Ulm heute\". \n\n12 \n\nAm Tag der Vorfrist (7. Juni 2005) habe seine Prozessbevollmächtigte \n\nsodann nach Vorlage der erstinstanzlichen Akte entschieden, gegen die Ver-\n\nweigerung der Prozesskostenhilfe keine Beschwerde einzulegen. Daraufhin \n\nhabe die Angestellte H. die Vorfrist und die auf den 14. Juni 2005 notierte Frist \n\nals erledigt gestrichen. \n\n13 \n\n3. Das Berufungsgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung mit der Be-\n\ngründung abgelehnt, die Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe versäumt, \n\nbei ihrer Anweisung, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf den \n\n14. Juni 2005 einzutragen, zugleich die Eintragung einer Vorfrist anzuordnen. \n\nBei deren Notierung und Beachtung hätte die Versäumung der Frist vermieden \n\nwerden können. Außerdem hätte sie der erst ab 1. März 2005 bei ihr tätigen \n\nAngestellten G. während des Urlaubs der Angestellten H. nicht die selbständige \n\nBearbeitung komplizierter Fristsachen überlassen dürfen. \n\n14 \n\n4. Es kann dahinstehen, ob dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde \n\nstandhält, und insbesondere, ob das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft den \n\nVortrag des Beklagten übergangen hat, eine Vorfrist (auch für die Berufungsbe-\n\ngründung) sei notiert gewesen. \n\n15 \n\nAuch ist es für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ur-\n\nsächlich, dass die Angestellte G. den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist \n\nirrtümlich (zusätzlich) auf den 17. Juni 2005 notierte, da jedenfalls die zutreffend \n\nauf den 14. Juni 2005 notierte Frist bestehen blieb und deren Wahrung damit \n\n(zunächst) gewährleistet war. \n\n16 \n\nIm Ergebnis kann dem Beklagten Wiedereinsetzung aber wegen eines \n\nihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschuldens sei-\n\nner Prozessbevollmächtigten nicht gewährt werden. \n\n17 \n\nDem Wiedereinsetzungsgesuch ist nämlich nicht zu entnehmen, dass in \n\nder Kanzlei der Prozessbevollmächtigten eine allgemeine Weisung bestand, \n\nwie in den - insbesondere in Familiensachen nicht seltenen - Fällen zu verfah-\n\nren sei, dass in einem oder mehreren Verfahren der gleichen Parteien mehrere \n\nFristen für Rechtsmittel gegen unterschiedliche Entscheidungen zu notieren \n\nsind. \n\n18 \n\nEin Rechtsanwalt muss aber durch geeignete Anweisungen sicherstel-\n\nlen, dass grundsätzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit \n\neines Mandanten die Frist für jedes dieser Rechtsmittel auch bei gleichzeitigem \n\nFristablauf gesondert notiert wird (Senatsbeschluss vom 4. Februar 1987 \n\n- IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017, 1018). Ferner bedarf es einer allgemei-\n\nnen Anweisung, die in mehreren Verfahren derselben Parteien laufenden Fris-\n\nten deutlich unterscheidbar (entweder durch Angabe des Aktenzeichens oder \n\nzumindest durch einen Hinweis auf den Verfahrensgegenstand) im Fristenka-\n\nlender einzutragen (Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 - \n\nBGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 25). \n\n19 \n\nDas Fehlen einer solchen allgemeinen Anweisung war hier auch nicht \n\netwa deshalb unschädlich, weil die Prozessbevollmächtigte des Beklagten die \n\nEinzelweisung erteilt hatte, den Ablauf einer als solchen bezeichneten Be-\n\nschwerdefrist auf den 14. Juni 2005 einzutragen. Denn gerade wegen der \n\n- besonders in Familiensachen gegebenen - Verwechslungsgefahr, die sich hier \n\nverwirklicht hat, wäre eine solche Einzelweisung nur beim Bestehen der erfor-\n\nderlichen allgemeinen Anweisung hinreichend klar und geeignet gewesen, die \n\nirrtümliche Veränderung eines früheren, eine andere Frist betreffenden Eintrags \n\nim Fristenbuch zu verhindern. \n\n20 \n\nSomit hat der Beklagte nicht dargelegt, dass in der Kanzlei seiner Pro-\n\nzessbevollmächtigten ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen \n\nwaren, die es hätten verhindern können, dass eine bereits eingetragene Beru-\n\nfungsbegründungsfrist in derselben Sache versehentlich durch einen auf eine \n\nBeschwerdefrist hinweisenden Zusatz ihrer ursprünglichen Bestimmung beraubt \n\nund nach der Entscheidung, keine Beschwerde einzulegen, als erledigt gestri-\n\nchen wurde. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ulm, Entscheidung vom 05.04.2005 - 4 F 770/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2005 - 15 UF 178/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_140-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/xii-zb-140-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_140-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_140-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/xii-zb-140-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_140-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:13:48.054488+00:00"}}