{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_125-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-10-26","aktenzeichen":"XII ZB 125/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 125/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Oktober 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nDr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Klägerin wird als Beschwerdeführerin für das Verfahren der \n\nRechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsan-\n\nwalt Prof. Dr. Nirk beigeordnet. \n\n2. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlan-\n\ndesgerichts vom 30. Mai 2005 aufgehoben. \n\n Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist \n\nund der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gewährt. \n\nBeschwerdewert: 3.682 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um Kindesunterhalt, den die Klägerin für die seit der \n\nTrennung bei ihr lebenden gemeinsamen Kinder in Prozessstandschaft für die-\n\nse geltend macht. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage wegen krankheitsbedingt fehlender Leis-\n\ntungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am \n\n24. Januar 2005 zugestellt worden. Mit Antrag vom 24. Februar 2005 hat sie \n\nProzesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens begehrt. \n\nDem Antrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse der Klägerin nebst Anlagen beigefügt. Mit Beschluss vom 4. April \n\n2005, der Klägerin zugestellt am 11. April 2005, hat das Berufungsgericht die \n\nbegehrte Prozesskostenhilfe versagt. Am 22. April 2005 hat die Klägerin Beru-\n\nfung eingelegt, diese zugleich begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Außerdem hat sie \n\nGegenvorstellung gegen den Beschluss vom 4. April 2005 erhoben. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Gegenvorstellung mit Beschluss vom 26. April 2005 zu-\n\nrückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 30. Mai 2005 hat es den Antrag der \n\nKlägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die \n\nBerufung auf Kosten der Klägerin verworfen. Dagegen richtet sich die Rechts-\n\nbeschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Beschlusses und zur Bewilligung der Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der \n\nBerufungsbegründungsfrist. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 238 Abs. 2 \n\nSatz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\n5 \n\nEine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht bei der Ver-\n\nsagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der ständi-\n\ngen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist und deswegen \n\nein Fall der Divergenz vorliegt. Nach gefestigter Rechtsprechung dient das \n\nRechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise \n\ndazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebie-\n\nten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-\n\nzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Ge-\n\nhör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfah-\n\nrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgrün-\n\nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 \n\nm.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZR 225/04 - FamRZ 2005, \n\n791, 792). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Wiedereinsetzung \n\nin die schuldlos versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Beru-\n\nfung. \n\na) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann zu gewähren, wenn sie inner-\n\nhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einge-\n\nbracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass ihr Antrag \n\nwegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (Senatsbeschlüsse vom 23. Fe-\n\nbruar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387 m.w.N. und vom 31. August \n\n2005 - XII ZB 116/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). Das ist hier der Fall. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nIm Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings zutreffend von einer Ob-\n\nliegenheit der Klägerin zur Vorlage der Erklärung über ihre persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse aus. Für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO \n\nzwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen \n\nund wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober \n\n1994 (BGBl. I 3001, abgedruckt bei Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 117 Rdn. 15) \n\neingeführten Vordrucks bedienen muss. Ein Antragsteller kann deshalb grund-\n\nsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die \n\nGewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig (vor \n\nAblauf der Rechtsmittelfrist) einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck zu \n\nden Akten gereicht hat (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - \n\nFamRZ 2004, 1548; BGH Beschlüsse vom 26. September 2002 - I ZB 20/02 - \n\nFamRZ 2003, 89 und vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98 - VersR 1999, \n\n1123). Einen solchen Vordruck hatte die Klägerin, bezogen auf ihre eigenen \n\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse, vor Ablauf der Berufungsfrist einge-\n\nreicht und ihm zum Beleg auch die erforderlichen Anlagen beigefügt (vgl. Se-\n\nnatsbeschluss vom 31. August 2005 aaO). \n\n9 \n\nb) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts musste \n\ndie Klägerin mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht zugleich Erklärungen \n\nüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der minderjährigen Kin-\n\nder einreichen. Der Senat hat inzwischen entschieden, dass im Rahmen einer \n\nnach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft \n\nerhobenen Klage auf Kindesunterhalt für die Bewilligung von Prozesskostenhil-\n\nfe auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteils \n\nund nicht auf diejenigen der betroffenen Kinder abzustellen ist (Senatsbe-\n\nschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1166 f.). Auf \n\ndie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kinder kam es mithin für \n\ndie Beurteilung der Prozesskostenarmut nach § 115 ZPO nicht an. Deswegen \n\nkonnte die Klägerin nach Vorlage der Erklärung über ihre eigenen Einkom-\n\nmens- und Vermögensverhältnisse mit entsprechenden Nachweisen davon \n\nausgehen, dass ihr die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt würde. \n\n10 \n\nDie Klägerin war somit schuldlos gehindert, Berufung gegen das amtsge-\n\nrichtliche Urteil einzulegen und diese zu begründen. Diese Verhinderung ist erst \n\nnach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist entfallen (Senatsbeschluss \n\nvom 26. Mai 1993 - XII ZB 70/93 - FamRZ 1993, 1428 f.; BGH Beschluss vom \n\n10. November 1998 aaO m.w.N.), die mit Zustellung des Beschlusses vom \n\n4. April 2005 am 11. April 2005 begann. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungs-\n\nfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Berufung hat die Klägerin mit ihrem \n\nam 22. April 2005 eingegangenen Schriftsatz deswegen gewahrt. Eine Wieder-\n\neinsetzung in die Begründungsfrist ist hier nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch \n\nohne Antrag möglich, weil die Klägerin innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist mit \n\nder Berufungsbegründung auch diese versäumte Handlung nachgeholt hat. \n\n11 \n\nc) Die Verwerfung der Berufung als unzulässig steht der Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Versäumung der Berufungsfrist \n\nund der Berufungsbegründungsfrist nicht entgegen, weil dem Beschluss des \n\nBerufungsgerichts mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung insoweit die \n\nGrundlage entzogen und er damit gegenstandslos geworden ist (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 9. Februar 2005 aaO 792 m.w.N.). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Fürstenwalde, Entscheidung vom 19.01.2005 - 10 F 342/02 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.05.2005 - 10 UF 40/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_125-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-26/xii-zb-125-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_125-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_125-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-26/xii-zb-125-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_125-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:07:03.174152+00:00"}}