{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_116-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-08-31","aktenzeichen":"XII ZB 116/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 117 Abs. 2, 233 B, Hb 517 a) Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Berufungsver- fahrens sind innerhalb der Berufungsfrist neben der Erklärung über die per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch entsprechende Belege beizufügen. b) Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachge- wiesener Bedürftigkeit rechnen musste. c) Hat eine Partei die Berufungsfrist versäumt, weil sie nach ihren persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise aufbringen kann, ist die Fristversäumung auch dann unverschuldet, wenn der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist, sondern bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO eingegangen ist, und die Fristver- säumung nicht auf einem Verschulden beruht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 116/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. August 2005 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 117 Abs. 2, 233 B, Hb 517 \n\na) Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Berufungsver-\nfahrens sind innerhalb der Berufungsfrist neben der Erklärung über die per-\nsönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch entsprechende Belege \nbeizufügen. \n\nb) \n\n Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des \nRechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand nur zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit \nder Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachge-\nwiesener Bedürftigkeit rechnen musste. \n\nc) Hat eine Partei die Berufungsfrist versäumt, weil sie nach ihren persönli-\nchen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung \nnicht oder nur teilweise aufbringen kann, ist die Fristversäumung auch dann \nunverschuldet, wenn der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozess-\nkostenhilfe nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist, sondern bis zum Ablauf der \nWiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO eingegangen ist, und die Fristver-\nsäumung nicht auf einem Verschulden beruht. \n\nBGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - OLG Naumburg \n\nAG Halle-Saalkreis \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter \n\nFuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\n1. Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des \n\n2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naum-\n\nburg vom 23. März 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gewährt. \n\n2. Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des \n\n2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naum-\n\nburg vom 23. März 2005 aufgehoben, soweit ihnen Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand verweigert worden ist. \n\n Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle-\n\nSaalkreis vom 18. Januar 2005 Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gewährt. \n\n Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagte \n\nzu tragen. \n\nWert: 4.323 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über \n\nKindesunterhalt. \n\nDie Kläger sind die ehelichen Kinder des Beklagten aus dessen Ehe mit \n\nihrer Mutter. Die Ehe wurde mit Urteil des Familiengerichts Halle-Saalkreis vom \n\n28. Januar 1998 geschieden. Zuvor hatten die Eltern im Scheidungsverbund-\n\nverfahren einen gerichtlichen Vergleich u.a. über den Kindesunterhalt geschlos-\n\nsen. \n\nMit ihrer am 12. Februar 2004 beim Familiengericht eingegangenen Ab-\n\nänderungsklage begehren die Kläger eine Abänderung des geschuldeten Kin-\n\ndesunterhalts auf die Regelbeträge (Ost). Der Beklagte hat mit seiner Widerkla-\n\nge eine Herabsetzung des Kindesunterhalts beantragt. Das Amtsgericht hat \n\nsowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen, weil von den Parteien \n\nkeine wesentlichen Veränderungen der maßgebenden Verhältnisse dargelegt \n\nseien. Das Urteil ist den Klägern am 27. Januar 2005 zugestellt worden. \n\nMit einem am 28. Februar 2005 (Montag) per Fax eingegangenen Antrag \n\nhaben die Kläger Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen das amtsgericht-\n\nliche Urteil begehrt. Dem Antrag lagen Erklärungen beider Kläger sowie ihrer \n\nMutter über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine voll-\n\nständige und unterzeichnete Berufungsbegründung bei. Weitere Belege waren \n\ndem Antrag nicht beigefügt; sie gingen erst mit dem Original des Antrags am \n\n1. März 2005 (Dienstag) ein. Auf einen Hinweis des Gerichts vom 2. März 2005, \n\nder bei den Klägern am 7. März 2005 einging, wonach das Prozesskostenhilfe-\n\ngesuch nicht vollständig innerhalb der Berufungsfrist eingegangen sei, haben \n\ndie Kläger am 17. März 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\nZur Begründung haben sie vorgetragen, dass der zuverlässigen Rechtsan-\n\nwaltsgehilfin W. ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen der allgemeinen \n\nKanzleiorganisation sowie durch weitere konkrete Anweisung aufgegeben wor-\n\nden sei, dem per Fax zu übersendenden Prozesskostenhilfeantrag außer den \n\nVordrucken über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die \n\nweiteren Belege beizufügen. Von der sonst stets zuverlässigen Rechtsanwalts-\n\ngehilfin sei außerdem eine abschließende Ausgangskontrolle anhand des Fris-\n\ntenkalenders durchzuführen, die sich auch auf die Vollständigkeit der abgegan-\n\ngenen Schriftsätze erstrecke. Eine solche Ausgangskontrolle habe die Rechts-\n\nanwaltsgehilfin auch durchgeführt. Allerdings habe sie sowohl bei der Versen-\n\ndung des Telefax als auch bei der späteren Fristenkontrolle übersehen, dass \n\ndie dem Original bereits beigefügten Anlagen nicht auch per Fax versandt wor-\n\nden seien. \n\nDas Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2005 die bean-\n\ntragte Wiedereinsetzung abgelehnt und den Klägern deswegen auch Prozess-\n\nkostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt. Der Beschluss wurde den Klä-\n\ngern am 29. März 2005 zugestellt. Mit Schriftsätzen vom gleichen Tag haben \n\ndie Kläger erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\nmung der Berufungsfrist beantragt sowie unbedingt Berufung eingelegt und die-\n\nse mit weiterem am 29. März 2005 (Dienstag nach Ostern) eingegangenen \n\nSchriftsatz erneut begründet. \n\nMit ihrer Rechtsbeschwerde wenden sich die Kläger gegen die Versa-\n\ngung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 238 Abs. 2 \n\nSatz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\nEine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die von den \n\nKlägern für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist vorgetragenen Gründe \n\nmit unzutreffenden Erwägungen übergangen und damit deren Anspruch auf \n\nrechtliches Gehör verletzt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung dient das \n\nRechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise \n\ndazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebie-\n\nten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-\n\nzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Ge-\n\nhör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfah-\n\nrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgrün-\n\nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 \n\nm.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, \n\n791, 792). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Wiedereinsetzung \n\nin die schuldlos versäumte Berufungsfrist. \n\na) Die Kläger haben die Berufung nicht bereits rechtzeitig innerhalb der \n\nBerufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt. Zwar haben sie am letzten Tag der \n\nBerufungsfrist gemeinsam mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine mit vol-\n\nlem Rubrum versehene und unterschriebene Berufungsbegründung eingereicht; \n\nim Gegensatz zur Rechtsauffassung der Rechtsbeschwerde ist dieser Schrift-\n\nsatz aber nicht zugleich als Berufungsschrift aufzufassen. \n\nNach der Rechtsprechung des Senats wahrt ein innerhalb der Beru-\n\nfungs- oder der Berufungsbegründungsfrist eingegangener Schriftsatz die er-\n\nforderlichen Förmlichkeiten, auch wenn er zulässigerweise mit einem Prozess-\n\nkostenhilfegesuch verbunden wurde. Zwar muss der Rechtsmittelführer in sol-\n\nchen Fällen alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, er wolle eine (künftige) \n\nProzesshandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung der Prozesskos-\n\ntenhilfe abhängig machen. Wenn aber die gesetzlichen Anforderungen an eine \n\nBerufungsschrift oder an eine Berufungsbegründung erfüllt sind und der ent-\n\nsprechende Schriftsatz auch unterschrieben wurde, kommt die Deutung, dass \n\nder Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung be-\n\nstimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer \n\njeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbe-\n\nschlüsse vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554 und vom \n\n22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Das ist hier hin-\n\nsichtlich der Einlegung der Berufung indes der Fall. \n\nMit Schriftsatz vom 28. Februar 2005 haben die Kläger Prozesskostenhil-\n\nfe für \"das beabsichtigte Berufungsverfahren\" begehrt. Sie haben damit deutlich \n\ngemacht, dass die Einlegung der Berufung von der Bewilligung der Prozesskos-\n\ntenhilfe abhängig sein sollte. Die vollständige Berufungsbegründung haben die \n\nKläger lediglich beigefügt, um die Erfolgsaussicht des Antrags auf Prozesskos-\n\ntenhilfe zu belegen. An einer Berufung fehlt es auch deswegen, weil sich aus \n\ndem Schriftsatz, der zwar die Förmlichkeiten des § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt, \n\nnicht die Erklärung ergibt, dass gegen das amtsgerichtliche Urteil schon Beru-\n\nfung eingelegt werden sollte (§ 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\nb) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann zu gewähren, wenn sie inner-\n\nhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einge-\n\nbracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass ihr Antrag \n\nwegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (Senatsbeschluss vom 23. Fe-\n\nbruar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387 m.w.N.). Das ist hier nicht der \n\nFall. \n\nAllerdings geht das Berufungsgericht zu Recht von einer Obliegenheit \n\nder Kläger zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \n\nVerhältnisse aus. Für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, \n\ndass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I \n\n3001, abgedr. bei Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 117 Rdn. 15) eingeführten \n\nVordrucks bedienen muss. Ein Antragsteller kann deshalb grundsätzlich nur \n\ndann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewäh-\n\nrung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig (vor Ablauf \n\nder Rechtsmittelfrist) einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck zu den Ak-\n\nten gereicht hat (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ \n\n2004, 1548; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - I ZB 20/02 - FamRZ \n\n2003, 89 und vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98 - VersR 1999, 1123). Ei-\n\nnen solchen Vordruck hatten sowohl die minderjährigen Kläger (vgl. § 2 Abs. 1 \n\nSatz 1 der VO vom 17. Oktober 1994) als auch die sorgeberechtigte Mutter \n\nrechtzeitig eingereicht. \n\nAuf der Grundlage der am letzten Tag der Berufungsfrist per Fax einge-\n\ngangenen Unterlagen konnten die Kläger gleichwohl nicht mit einer Bewilligung \n\nder Prozesskostenhilfe rechnen, weil die Erklärung ihrer Mutter über ihre per-\n\nsönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig war. Denn auch die \n\nsorgeberechtigte Mutter ist den Klägern prozesskostenvorschusspflichtig und \n\nein geschuldeter Vorschuss bildet einsetzbares Vermögen der Kinder im Sinne \n\ndes § 115 ZPO (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA \n\n6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634 f.). Deswegen waren auch die Einkommens- \n\nund Vermögensverhältnisse der Mutter vollständig zu belegen, was nach § 117 \n\nAbs. 2 ZPO auch die Vorlage entsprechender Belege innerhalb der Berufungs-\n\nfrist einschließt (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03 - \n\nFamRZ 2004, 99 f.). Das war hier schon deswegen erforderlich, weil sich aus \n\nder Erklärung der Mutter zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-\n\nsen nicht ergab, ob ihr Bankguthaben das sogenannte Schonvermögen über-\n\nstieg. \n\nc) Den Klägern ist aber trotz der verspätet eingegangenen Anlagen zum \n\nAntrag auf Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu bewil-\n\nligen, weil sie diese Frist schuldlos versäumt und die Wiedereinsetzung frist- \n\nund formgerecht beantragt haben (§§ 234, 236 ZPO). Sie konnten deswegen \n\ngleichwohl - wie schon in erster Instanz - mit der Bewilligung von Prozesskos-\n\ntenhilfe rechnen. Denn selbst wenn ein vollständiger Prozesskostenhilfeantrag \n\nnicht innerhalb der Berufungsfrist eingegangen ist, bleibt es bei einer unver-\n\nschuldeten Versäumung der Berufungsfrist, sofern auch der verspätete Eingang \n\ndes Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet ist und innerhalb der Frist des \n\n§ 234 ZPO nachgeholt wird (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA \n\n10/01 - NJW 2002, 2180 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. \n\nAls die Kläger mit Zugang des gerichtlichen Hinweises vom 2. März 2005 \n\ndavon Kenntnis erlangten, dass dem am letzten Tag der Berufungsfrist per Te-\n\nlefax eingegangenen Antrag auf Prozesskostenhilfe zwar die Erklärungen über \n\ndie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht aber die weiteren An-\n\nlagen beigefügt waren, waren diese bereits mit dem Originalantrag beim Beru-\n\nfungsgericht eingegangen. Der verspätete Eingang des vollständigen Prozess-\n\nkostenhilfeantrags ist auch nicht auf ein Verschulden der Kläger zurückzufüh-\n\nren. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trifft sie weder ein \n\neigenes noch ein ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Anwaltsverschul-\n\nden. \n\nEin zurechenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger \n\nscheidet aus. Der vollständige Antrag auf Prozesskostenhilfe nebst Erklärung \n\nüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechenden \n\nAnlagen lag nach dem Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung schon am \n\n28. Februar 2005 unterzeichnet vor; auch die sofortige Übersendung an das \n\nBerufungsgericht hatte er konkret angeordnet. Dafür spricht auch, dass der voll-\n\nständige Antrag im Original schon am Folgetag bei Gericht eingegangen ist. \n\nDen Prozessbevollmächtigten der Kläger trifft auch kein Organisationsverschul-\n\nden, weil er den rechtzeitigen Zugang des Schriftsatzes nebst allen Anlagen \n\nbeim Berufungsgericht durch seine allgemeine Büroorganisation und eine wei-\n\ntere konkrete Einzelanweisung hinreichend sichergestellt hatte. Auch die Aus-\n\ngangskontrolle hat er entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs so organisiert, dass anhand des Einzelnachweises eine unvollständige \n\nÜbermittlung fristgebundener Schriftsätze auffallen musste (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03 - FamRZ 2004, 1549, 1550). Wenn die \n\nRechtsanwaltsfachangestellte des Prozessbevollmächtigten gleichwohl sowohl \n\nbei der Übersendung als auch bei der Fristenkontrolle fehlerhaft handelte, was \n\nnach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen zuvor noch nicht gesche-\n\nhen und deswegen auch nicht zu erwarten war, kann das kein Organisations-\n\nverschulden des Prozessbevollmächtigten begründen. Die Kläger konnten des-\n\nwegen trotz des ursprünglich unvollständigen Antrags mit der Bewilligung der \n\nbeantragten Prozesskostenhilfe rechnen, was als unverschuldete Fristversäu-\n\nmung eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist ermöglicht. \n\nd) Die Kläger haben die Wiedereinsetzung innerhalb der 14-tägigen Frist \n\ndes § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO seit Versagung der Prozesskostenhilfe beantragt \n\nund mit der Berufung die versäumten Handlungen gleichzeitig nachgeholt (zum \n\nFristbeginn nach Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 26. Mai 1993 - XII ZB 70/93 - FamRZ 1993, 1428 f.). \n\nHinsichtlich der Berufungsbegründung bedarf es einer Wiedereinsetzung \n\nnicht, weil diese rechtzeitig am 29. März 2005 und somit innerhalb der Begrün-\n\ndungsfrist bei Gericht eingegangen ist. \n\nIII. \n\nDer Senat weist darauf hin, dass der Beschluss des Berufungsgerichts, \n\nsoweit Prozesskostenhilfe versagt wurde, nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs lediglich formelle, aber keine materielle Rechtskraft erlangt \n\n(BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - FamRZ 2004, 940, 941; \n\nSenatsbeschluss vom 10. März 2005 - XII ZB 19/04 - FamRZ 2005, 788). Durch \n\nden Beschluss sind die Kläger deswegen nicht gehindert, erneut Prozesskos-\n\ntenhilfe für das Berufungsverfahren zu beantragen, zumal der frühere Antrag \n\nlediglich mit Hinweis auf die versagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nabgelehnt worden ist. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_116-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-31/xii-zb-116-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_116-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_116-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-31/xii-zb-116-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_116-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:57:56.359890+00:00"}}