{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_115-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-06-11","aktenzeichen":"XII ZB 115/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 c, Abs. 3 a) Bei der Bewertung eines Anrechts nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4 c BGB (hier: Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg) ist ein infolge hinausgeschobenen Bezugs von Altersruhegeld erhöhter Zugangsfaktor in- soweit zu berücksichtigen, als der Leistungsbeginn bereits in der Ehezeit hi- nausgeschoben worden ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff. und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 ff.). b) Anrechte bei dem Versorgungswerk der Architektenkammer Baden- Württemberg sind im Anwartschafts- und im Leistungsstadium volldynamisch (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Juni 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 115/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 c, Abs. 3 \n\na) Bei der Bewertung eines Anrechts nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4 c BGB (hier: \nVersorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg) ist ein infolge \nhinausgeschobenen Bezugs von Altersruhegeld erhöhter Zugangsfaktor in-\nsoweit zu berücksichtigen, als der Leistungsbeginn bereits in der Ehezeit hi-\nnausgeschoben worden ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom \n22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff. und vom 9. Mai 2007 \n- XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 ff.). \n\nb) Anrechte bei dem Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-\nWürttemberg sind im Anwartschafts- und im Leistungsstadium volldynamisch \n(im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - XII ZB \n45/01 - FamRZ 2005, 430 ff.). \n\nBGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - OLG Karlsruhe \nAG Karlsruhe \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke \n\nund die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Ober-\n\nlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2005 aufgehoben. \n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsge-\n\nrichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 7. Dezember 2004 wird \n\nmit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in Ziffer 2 des Ent-\n\nscheidungssatzes angeordnete Realteilung \n\nin Höhe von \n\n1.134,81 € (statt 1.135,87 €) durchzuführen ist. \n\nDie Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens trägt der Antragsteller. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie am 6. Februar 1973 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den \n\nder Ehefrau (Antragsgegnerin, geboren am 10. August 1939) am 25. Juni 2004 \n\nzugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller, geboren am 30. April 1936) \n\ndurch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden (insoweit \n\nrechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt. \n\n2 \n\nWährend der Ehezeit (1. Februar 1973 bis 31. Mai 2004; § 1587 Abs. 2 \n\nBGB) erwarb die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Be-\n\nteiligte zu 2) in Höhe von 86,21 € monatlich (nicht wie vom Amtsgericht ange-\n\nnommen 84,09 €) und bezogen auf den 31. Mai 2004. Sie erhält seit dem 1. Au-\n\ngust 2002 eine gesetzliche Altersrente. Der Ehemann ist seit dem 1. August \n\n1977 Teilnehmer des Versorgungswerks der Architektenkammer Baden-\n\nWürttemberg (VwAK; weitere Beteiligte zu 1). Dort hat er bis zum Ende der \n\nEhezeit ein Versorgungsanrecht aufgrund von Beiträgen erworben, das unter \n\nZugrundelegung eines Deckungskapitals von 270.867,04 € jährlich 23.856,53 € \n\n(monatlich 1.988,04 €) beträgt. Bei Ehezeitende (31. Mai 2004) war der damals \n\n68 Jahre alte Ehemann noch als freier Architekt tätig; Rentenleistungen der \n\nVwAK bezog er zu diesem Zeitpunkt nicht. Die zum 31. Mai 2004 erlangte mo-\n\nnatliche Rentenanwartschaft des Ehemannes beträgt (37 Monate x 0,5 % = \n\n18,5 %; 1,185 x 1.988,04 € =) 2.355,83 €, wofür das VwAK ein Deckungskapital \n\nvon 320.977,13 € bildet. Nach § 27 Abs. 2 VwAK-Satzung erhöht sich dabei für \n\njeden Monat, um den der Rentenbezug nach Vollendung des 65. Lebensjahres \n\nbeginnt (beim Antragsteller mithin ab 1. Mai 2001), die Rente um 0,5 %. Das \n\nVwAK lässt nach § 36 a seiner Satzung die Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 \n\nVAHRG zu. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat die Anwartschaft des Ehemannes \n\nbei dem VwAK unter Beachtung des erhöhten Zugangsfaktors nach § 27 Abs. 2 \n\nVwAK-Satzung (1,185) mit 2.355,83 € bewertet. Den Versorgungsausgleich hat \n\nes dahin geregelt, dass es durch Realteilung für die Ehefrau zu Lasten der Ver-\n\nsorgung des Ehemannes eine Anwartschaft in Höhe von ([2.355,83 - 84,09] : \n\n2 =) 1.135,87 € auf ein bei dem VwAK einzurichtenden Konto begründet hat. \n\n4 \n\nAuf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Ent-\n\nscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - dahin abgeändert, dass es die \n\nRealteilung zu Gunsten der Ehefrau nur in Höhe von 950,91 € angeordnet hat. \n\nDabei hat das Oberlandesgericht den erhöhten Zugangsfaktor außer Betracht \n\ngelassen und ist von einer in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft des Ehe-\n\nmannes bei dem VwAK von nur 1.988,04 € ausgegangen. \n\n5 \n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, \n\nmit der sie eine Bewertung des Anrechts bei dem VwAK unter Beachtung des \n\nerhöhten Zugangsfaktors nach § 27 Abs. 2 der Satzung erreichen möchte. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2005, \n\n2073 f. veröffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begründet: Die vom Ehe-\n\nmann bei dem VwAK erworbenen Rentenanwartschaften seien im Versor-\n\ngungsausgleich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB zu bewerten. Der zu berück-\n\nsichtigende Ehezeitanteil dieses Anrechts betrage 1.988,04 € und errechne sich \n\nohne den Erhöhungsfaktor nach § 27 Abs. 2 der Satzung, der dem Ehemann \n\nwegen der nicht erfolgten Inanspruchnahme des Altersruhegeldes nach Vollen-\n\ndung des 65. Lebensjahres gewährt werde. Zwar sei grundsätzlich der Zahlbe-\n\ntrag einer erworbenen Anwartschaft zu berücksichtigen, soweit mit einer verän-\n\nderten Rentenleistung nicht zu rechnen sei. Dies gelte aber nicht, wenn sich der \n\nZahlbetrag einer Rente auf Grund eines persönlichen Zugangsfaktors ändere. \n\nSo führten bei der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 77 SGB VI und \n\nbei der Beamten- bzw. Richterversorgung gemäß §§ 14 Abs. 3 BeamtVG, 46 \n\nDRiG ein besonderer Zugangsfaktor abhängig vom Zeitpunkt der Inanspruch-\n\nnahme des Altersruhegeldes zu einer Leistungsminderung oder -erhöhung. Aus \n\n§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ergebe sich aber ausdrücklich, dass der Zugangs-\n\nfaktor bei der Berechnung der für den Versorgungsausgleich maßgeblichen \n\nRentenanwartschaften außer Betracht bleiben müsse. Da kein Grund für eine \n\nandere Bewertung bei Beamten bestehe, sei auch bei einer Beamtenversor-\n\ngung grundsätzlich von dem Zugangsfaktor 1,0 auszugehen. Der davon abwei-\n\nchende Zugangsfaktor gleiche allein Vorteile wegen eines längeren (vorgezo-\n\ngenen) Leistungsbezugs oder Nachteile eines kürzeren Leistungsbezugs we-\n\ngen eines über die Regelaltersgrenze hinausgeschobenen Rentenbeginns aus. \n\nBei der gesetzlichen Rentenversicherung würden Entgeltpunkte für die Grund-\n\nbewertung der Anwartschaften herangezogen und nicht durch den Zugangsfak-\n\ntor veränderte Entgeltpunkte. Dahinter stehe die Wertung des § 1587 a Abs. 2 \n\nNr. 2 BGB, dass dieser Faktor allein ein Ausgleich für die persönliche Entschei-\n\ndung über den Zeitpunkt des Rentenbezugs darstelle. Er betreffe nur den ein-\n\nzelnen Bezieher von Altersruhegeld und müsse im Versorgungsausgleich unbe-\n\nrücksichtigt bleiben. \n\n8 \n\nVorliegend habe der Antragsteller während der Ehe das Altersruhegeld \n\ntrotz Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen. Die eheli-\n\nchen Lebensverhältnisse seien deshalb von seinem Erwerbseinkommen und \n\nden weiter erfolgten Zahlungen an das Versorgungswerk geprägt gewesen. An \n\nder bis zum Ehezeitende eingetretenen Erhöhung des Anrechts partizipiere die \n\nEhefrau insoweit, als nicht die bei Vollendung des 65. Lebensjahres des Ehe-\n\nmannes (30. April 2001) bestehende Anwartschaft in den Wertausgleich einbe-\n\nzogen werde, sondern diejenige Anwartschaft, die der Ehemann durch Bei-\n\ntragszahlung bis zum Ehezeitende (30. Mai 2004), d.h. bis kurz nach Vollen-\n\ndung seines 68. Lebensjahres geleistet habe. Die Differenzierung zwischen \n\ndem durch Beitragszahlung erworbenen Anspruch, an dem die Ehefrau beteiligt \n\nwerde, und dem unter Berücksichtigung des erhöhten Zugangsfaktors erworbe-\n\nnen Anspruch rechtfertige sich daraus, dass der Zugangsfaktor nur den persön-\n\nlichen Nachteil des späteren Rentenbezugs durch höhere Rentenzahlungen \n\nausgleiche. Dieser Nachteil bemesse sich bei der bereits eine Rente beziehen-\n\nden Ehefrau anders als bei dem Ehemann, der zum Ehezeitende gerade noch \n\nkein Altersruhegeld in Anspruch genommen habe. In den Fällen des voraus-\n\nsichtlich kürzeren Rentenbezugs sei dieser Alterszuschlag somit als persönliche \n\nLeistung aus dem Versicherungsverhältnis im Rahmen des Versorgungsaus-\n\ngleichs dem Pflichtigen zuzugestehen, wobei ein hiervon völlig unabhängiger \n\nunterhaltsrechtlicher Ausgleich der Einkommensverhältnisse zu einer tatsächli-\n\nchen Halbteilung der Gesamteinkommen führen könne. \n\n9 \n\nDa das Anrecht bei der VwAK volldynamisch sei, habe keine Umrech-\n\nnung des Ehezeitanteils unter Anwendung der Barwert-Verordnung zu erfolgen. \n\nFür die Ehefrau ergebe sich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von ([1.988,04 - \n\n86,21] : 2 =) 950,91 € monatlich. Der Ausgleich habe entsprechend der Satzung \n\ndes VwAK durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) zu erfolgen. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen \n\nPunkten nicht stand. \n\n2. Das Oberlandesgericht ist allerdings zu Recht von einer Volldynamik \n\ndes Anrechts bei dem VwAK im Leistungs- und Anwartschaftsstadium und da-\n\nmit von der Entbehrlichkeit einer Umrechnung des vom Versorgungsträger mit-\n\ngeteilten Wertes nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der Barwert-Verordnung \n\nausgegangen. \n\n12 \n\nBei Anwartschaften und Leistungen der VwAK handelt es sich um im \n\nAnwartschaftsdeckungsverfahren finanzierte Anrechte. Diese können eine \n\nWertsteigerung sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium nur \n\ndann erfahren, wenn der Versorgungsträger einen Überschuss erwirtschaftet, \n\nder dadurch möglich wird, dass er aus dem angesammelten Kapital höhere Er-\n\nträge erzielt als sie im so genannten rechnungsmäßigen Zins ohnehin schon \n\nberücksichtigt sind, dass Verwaltungskosten eingespart werden oder dass sich \n\ndas Verhältnis von Versorgungsempfängern und Beitragszahlern unvorherge-\n\nsehen verschiebt. Auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 10 a Abs. 4 der \n\nVwAK-Satzung muss die Vertreterversammlung dann die Verwendung des \n\nÜberschusses für eine entsprechende Leistungsanhebung beschließen. Trotz \n\ndes fehlenden Rechtsanspruches des Versicherten auf solche Anhebungen \n\nsind die Anrechte bei dem VwAK als volldynamisch zu behandeln, sofern sie \n\ninfolge der Überschussverteilung tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher \n\nWeise steigen wie der Wert von Anrechten der in § 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB \n\ngenannten Maßstabversorgungen (vgl. zur Dynamik von Anrechten bei dem \n\nVwAK Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, \n\n430, 431). Dazu bedarf es einer Prognose der weiteren Entwicklung der An-\n\nrechte, für die deren tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemes-\n\nsenen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann (vgl. Se-\n\nnatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, \n\n863 f.). \n\n13 \n\nNach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesge-\n\nrichts sind im Vergleichszeitraum 1995 bis 2004 Anrechte bei der gesetzlichen \n\nRentenversicherung um durchschnittlich 1,059 % p.a. gestiegen. Die Anrechte \n\nbei dem VwAK haben innerhalb dieses Zeitraums im Leistungs- und Anwart-\n\nschaftsstadium eine damit vergleichbare Wertsteigerung erfahren, nämlich \n\ndurchschnittlich 1,36 % p.a. Weil sich die Berechnungsgrundlagen und das Fi-\n\nnanzierungssystem des VwAK nicht geändert haben, durfte das Oberlandesge-\n\nricht in Ermangelung anderer Anhaltspunkte davon ausgehen, dass eine ähnli-\n\nche Entwicklung auch für die Zukunft erwartet werden kann (Senatsbeschlüsse \n\nvom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 864 und vom \n\n25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054). Die tatsächliche \n\nWertentwicklung bis 2007 bestätigt diese Prognose: Im Zeitraum 2005 bis 2007 \n\nwurden die Anwartschaften und laufenden Renten bei dem VwAK nur einmal \n\nerhöht, und zwar im Jahr 2007 um 2,0 % (mitgeteilt auf der Homepage des Ver-\n\nsorgungsträgers www.vwda.de). Die gesetzlichen Renten wurden innerhalb \n\ndieses Zeitraums lediglich um 0,51 % (im Jahr 2007) angehoben. \n\n14 \n\n3. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist der auf § 27 \n\nAbs. 2 VwAK-Satzung beruhende erhöhte Zugangsfaktor bei der Bewertung \n\ndes Anrechts des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. \n\n15 \n\na) Eine Unbeachtlichkeit des erhöhten Zugangsfaktors folgt nicht aus \n\n§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB. Diese Bewertungsregel, wonach der Zugangsfaktor \n\nfür die Bewertung eines Anrechts im Versorgungsausgleich außer Betracht \n\nbleibt, bezieht sich nach ihrem Wortlaut und der Systematik des § 1587 a \n\nAbs. 2 BGB ausschließlich auf Renten oder Anwartschaften der gesetzlichen \n\nRentenversicherung (vgl. zur verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift \n\nSenatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, \n\n1457 f. und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f.). \n\n16 \n\nb) Die Bewertung des Anrechts bei dem VwAK unterliegt im Versor-\n\ngungsausgleich hingegen der eigenständigen Regelung des § 1587 a Abs. 2 \n\nNr. 4 c BGB (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - \n\nFamRZ 2005, 430, 431 und vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 - FamRZ \n\n1991, 310, 311), denn nach § 30 VwAK-Satzung berechnet sich die Jahresrente \n\nunmittelbar nach einem bestimmten Prozentsatz der geleisteten und geschulde-\n\nten Beiträge. \n\n17 \n\nAuch nach dem Wortlaut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB ist aber ein \n\nauf vorzeitiger oder hinausgeschobener Inanspruchnahme von Rentenleistun-\n\ngen beruhender individueller Zugangsfaktor bei der Bewertung des Anrechts \n\nunbeachtlich. Ein unter diese Bewertungsregel fallendes Anrecht ist danach im \n\nVersorgungsausgleich mit dem Betrag zu berücksichtigen, der sich aus den für \n\ndie Ehezeit entrichteten Beiträgen ergäbe, wenn bei Eintritt der Rechtshängig-\n\nkeit des Scheidungsantrages der Versorgungsfall eingetreten wäre. Der erhöhte \n\nZugangsfaktor aus § 27 Abs. 2 VwAK-Satzung beruht indessen nicht unmittel-\n\nbar auf den vom Versicherungsnehmer entrichteten Beiträgen, sondern auf den \n\nMonaten, in denen er trotz Überschreitens der Regelaltersgrenze keine Renten-\n\nleistungen in Anspruch genommen hat. \n\n18 \n\nc) Allerdings ist § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB zur Vermeidung verfas-\n\nsungswidriger Ergebnisse dahin auszulegen, dass auch ein infolge hinausge-\n\nschobenen Leistungsbeginns erhöhter Zugangsfaktor bei der Bewertung eines \n\nAnrechts zu berücksichtigen ist, soweit die bereits zurückgelegten Kalendermo-\n\nnate des Hinausschiebens des Leistungsbeginns in die Ehezeit fallen. \n\n19 \n\naa) Nach dem in § 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Halbtei-\n\nlungsgrundsatz ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte zur Hälfte an allen ehe-\n\nzeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften und -rechten des anderen \n\nEhegatten zu beteiligen. Auch die einzelnen Bewertungsregelungen in § 1587 a \n\nAbs. 2 BGB dienen der Verwirklichung dieses Grundsatzes (Senatsbeschlüsse \n\nvom 7. Dezember 2005 - XII ZB 197/04 - FamRZ 2006, 321, 322 und vom \n\n15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791, 792). Der Halbteilungs-\n\ngrundsatz lässt sich aber regelmäßig nur dann verwirklichen, wenn das betref-\n\nfende Anrecht im Versorgungsausgleich nicht mit einem fiktiven, sondern mit \n\nseinem zum Stichtag Ehezeitende tatsächlich erreichten wirtschaftlichen Wert \n\nunter Zugrundelegung der bis dahin erlangten wertbestimmenden Merkmale \n\ndes Ehezeitendes Berücksichtigung findet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai \n\n2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543; vom 22. Juni 2005 - XII ZB \n\n117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458 und vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - \n\nFamRZ 1987, 918, 919). \n\n20 \n\nVon diesem gedanklichen Ansatz her hat der Senat für Anrechte der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung und für sonstige Anrechte i.S.v. § 1587 a Abs. 2 \n\nNr. 4 d BGB, die sich nach den für die gesetzliche Rentenversicherungen gel-\n\ntenden Grundsätzen bemessen, entschieden, dass § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB \n\nverfassungskonform dahin auszulegen ist, dass ein verminderter Zugangsfaktor \n\nbei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit außer Betracht zu \n\nbleiben hat, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen \n\nRentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind. Soweit aber die \n\nbereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehe-\n\nzeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine Altersrente mit dem Zu-\n\ngangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann. Eine fiktive Berechnung des Alters-\n\nruhegeldes mit diesem Faktor entspricht deshalb nicht dem wirklichen Wert der \n\nVersorgung am Ende der Ehezeit. Es wäre dann mit dem Halbteilungsgrund-\n\nsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unbe-\n\nrücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeiti-\n\ngen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 \n\n- XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB \n\n77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543; kritisch hierzu: Bergner NJW 2008, 271 ff.; \n\nRahm/Künkel/Schmeiduch Handbuch des Familiengerichtsverfahrens Kap. V \n\nRdn. 135 ff.; Schmeiduch NZS 2006, 240, 242 ff.; Gutdeutsch FamRB 2007, \n\n358 f.). \n\n21 \n\nbb) Vorliegend wird der tatsächliche Wert des Anrechts des Ehemannes \n\nbei dem VwAK zum Stichtag Ehezeitende nicht nur durch den Prozentsatz der \n\ngeleisteten Beiträge (§ 30 Abs. 4 VwAK-Satzung) bestimmt, sondern auch \n\ndurch den erhöhten Zugangsfaktor infolge des in der Ehezeit um 37 Monate \n\nüber die Vollendung des 65. Lebensjahres hinausgeschobenen Leistungsbe-\n\nginns (§ 27 Abs. 2 VwAK-Satzung). Der auf die Ehezeit bezogene Anspruch \n\ndes Ehemannes ist wegen dieses Faktors auf ein monatliches Altersruhegeld \n\nvon 2.355,83 € und nicht lediglich 1.988,04 € gerichtet. Führte man den Versor-\n\ngungsausgleich ohne Beachtung des erhöhten Zugangsfaktors mit der (geringe-\n\nren) fiktiven Anwartschaft von 1.988,04 € monatlich durch, so betrüge der Aus-\n\ngleichsanspruch der Ehefrau weniger als die Hälfte des Wertunterschiedes der \n\nin der Ehezeit erworbenen Versorgungen, nämlich nur ([1.988,04 - 86,21] : 2 =) \n\n950,92 € monatlich. Dem Ehemann verblieben dabei von seiner in der Ehezeit \n\nerworbenen monatlichen Anwartschaft rechnerisch 2.355,83 - 950,92 = \n\n1.404,91 €, während die Ehefrau über insgesamt nur (86,21 + 950,97 =) \n\n1.037,18 € verfügte. Dieses Ergebnis widerspräche dem im Versorgungsaus-\n\ngleich geltenden Halbteilungsgrundsatz (vgl. für die Berücksichtigung eines er-\n\nhöhten Zugangsfaktors im Versorgungsausgleich Staudinger/Rehme BGB \n\n[2004] § 1587 a Rdn. 243). \n\n22 \n\ncc) Der Senat teilt nicht die in der Literatur vereinzelt erhobenen Beden-\n\nken, der auf einem erhöhten Zugangsfaktor wegen hinausgeschobenen Ren-\n\ntenbezugs beruhende Zuwachs einer Versorgung sei kein dem Wertausgleich \n\nnach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegendes Anrecht (Soergel/Schmeiduch \n\nBGB aaO § 1587 a Rdn. 122; vgl. auch Staudinger/Rehme aaO § 1587 a \n\nRdn. 243). \n\n23 \n\nNach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben im Versorgungsausgleich An-\n\nwartschaften und Aussichten außer Betracht, die weder mit Hilfe des Vermö-\n\ngens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden \n\nsind. Die Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz dar, \n\ndass alle ehezeitlich erworbenen Anwartschaften auf Altersvorsorge im Rah-\n\nmen der Ehescheidung auszugleichen sind. Ihr Zweck ist es dabei, über den \n\nInhalt des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB hinaus Anwartschaften vom Versorgungs-\n\nausgleich auszuschließen, die nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der \n\nEheleute beruhen. Dies sind z.B. Anrechte auf Leistungen mit Entschädigungs-\n\ncharakter und Leistungen mit rein sozialer Zielsetzung (Senatsbeschluss vom \n\n6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 773). Die erhöhte Anwart-\n\nschaft des Ehemannes gegenüber dem VwAK beruht jedoch darauf, dass der \n\nanhand geleisteter Beiträge ermittelte Rentenanspruch später als von der Sat-\n\nzung für den Regelfall vorgesehen in Anspruch genommen und deshalb mit \n\neinem erhöhten Zugangsfaktor berechnet wird. Sie ist deshalb vom berechtig-\n\nten Ehegatten durch einen vorübergehenden Verzicht auf fällige Rentenleistun-\n\ngen erworben worden, den der andere Ehegatte finanziell oder durch die tat-\n\nsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse mitgetragen hat. Der \n\nZuwachs der Versorgung ist deshalb, soweit die für den erhöhten Zugangsfak-\n\ntor maßgeblichen Kalendermonate in die Ehezeit fallen, auf die gemeinsame \n\nLebensleistung der Ehegatten zurückzuführen (so i.E. Staudinger/Rehme aaO \n\n§ 1587 a Rdn. 243). \n\n24 \n\nd) Zu Unrecht wendet das Oberlandesgericht ein, der erhöhte Zugangs-\n\nfaktor müsse im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben, weil er - an-\n\nders als die nach dem 65. Lebensjahr noch geleisteten Beiträge, die über § 30 \n\nAbs. 4 VwAK-Satzung unmittelbar in den Rentenanspruch und damit in den \n\nVersorgungsausgleich Eingang fänden - nur ein Ausgleich für die Auswirkung \n\nder persönlichen Entscheidung des Ehemannes über den (hinausgeschobenen) \n\nZeitpunkt seines Rentenbezuges sei und damit auch nur dessen individuelle \n\nNachteile kompensiere (so aber Soergel/Schmeiduch BGB 13. Aufl. § 1587 a \n\nRdn. 122). \n\n25 \n\naa) Zunächst spielt es für die Bewertung eines dem Versorgungsaus-\n\ngleich unterliegenden Anrechts keine Rolle, ob ein für die Höhe der Versorgung \n\nmaßgeblicher Umstand (hier der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Rente bei \n\nder VwAK) auf einer persönlichen Entscheidung des Anspruchinhabers oder auf \n\neinem gemeinsamen Entschluss der Ehegatten beruht. § 1587 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB liegt der Gedanke zugrunde, dass die Ehe infolge der auf Lebenszeit an-\n\ngelegten Lebensgemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit \n\nder Ehegatten im Kern eine Versorgungsgemeinschaft ist, in der beide Ehegat-\n\nten einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleiche Teilhabe an dem in der \n\nVergangenheit in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten haben (vgl. \n\nBVerfG FamRZ 2003, 1173). Unerheblich ist, wer von beiden Ehegatten das \n\nAnrecht in der Ehezeit erwirtschaftet bzw. ob der andere Ehegatte von dem Er-\n\nwerb gewusst hat. Auf eine Mitverursachung des ehelichen Erwerbs von An-\n\nrechten durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten kommt es im Versor-\n\ngungsausgleich gerade nicht an (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 67. Aufl. Vorb. \n\nv. § 1587 Rdn. 1). \n\n26 \n\nDie Ehefrau musste die Entscheidung des Ehemannes, das Anrecht bei \n\nder VwAK trotz Erreichens der Altersgrenze noch nicht in Anspruch zu nehmen, \n\nunabhängig von ihrem Einverständnis faktisch mittragen (vgl. für den Fall eines \n\nverminderten Zugangsfaktors Soergel/Häußermann aaO § 1587 a Rdn. 241). \n\nWährend der Monate des hinausgeschobenen Leistungsbeginns stand das Al-\n\ntersruhegeld für ein gemeinsames Wirtschaften der Eheleute nicht zur Verfü-\n\ngung, die tatsächliche Ausgestaltung der Ehegemeinschaft war durch die an-\n\ndauernde Berufstätigkeit des Ehemannes geprägt. Bei einem Fortbestand der \n\nEhe wäre der erhöhte Zugangsfaktor mittelbar ab Leistungsbeginn auch der \n\nEhefrau durch eine Verbesserung der finanziellen Situation der Ehegemein-\n\nschaft zugute gekommen. Bei einem Vorversterben des Ehemannes hätte der \n\nZugangsfaktor zudem die Höhe der ihr nach § 29 Abs. 1 VwAK-Satzung zuste-\n\nhenden Witwenrente beeinflusst, die nach § 32 Abs. 1 VwAK-Satzung im Um-\n\nfang von 60 % des Anspruchs des Ehemannes auf Altersruhegeld gewährt wird. \n\nDer hinausgeschobene Bezug der Altersrente hat während der Ehezeit auch die \n\nindividuelle (Versorgungs-)Situation der Ehefrau geprägt, weshalb der erhöhte \n\nZugangsfaktor nach § 27 Abs. 2 VwAK-Satzung im Versorgungsausgleich nicht \n\nzu deren Lasten unberücksichtigt bleiben darf. \n\n27 \n\nbb) Dem kann nicht mit der Auffassung des Oberlandesgerichts entge-\n\ngengehalten werden, der durch die hinausgeschobene Inanspruchnahme des \n\nAltersruhegeldes verursachte und durch den erhöhten Zugangsfaktor kompen-\n\nsierte Nachteil berechne sich bei der Ehefrau anders als beim Ehemann, der \n\nInhaber des Rentenanspruchs sei. Zwar will der Versorgungsträger durch die \n\nGewährung eines erhöhten Zugangsfaktors den Nachteil ausgleichen, der dem \n\nVersorgungsberechtigten durch die hinausgeschobene Inanspruchnahme von \n\nAltersruhegeld entstanden ist. Insoweit trägt der Zugangsfaktor einer veränder-\n\nten Leistungsdauer an den Anspruchsinhaber Rechnung, der ein anderes versi-\n\ncherungsmathematisches Risiko darstellt als sein Ehegatte (Erman/Klattenhoff \n\n11. Aufl. § 1587 a Rdn. 29). Indes ist es dem Versorgungsausgleichsverfahren \n\ngrundsätzlich fremd, bei der Ermittlung des nach § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB \n\ngeschuldeten Ausgleichsbetrages von dem objektiven Wert eines Anrechts zum \n\nStichtag Ehezeitende nur deshalb Abstriche zu machen, weil beim ausgleichs-\n\nberechtigten Ehegatten eine andere individuelle Bezugsdauer der durch den \n\nWertausgleich erhaltenen Anrechte zu erwarten ist als beim Ausgleichsver-\n\npflichteten. \n\n28 \n\ne) Die Bewertungsregelung in § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB ist deshalb \n\nzur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes und im Hinblick auf Artt. 3 Abs. 2, 6 \n\nAbs. 1 GG verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein erhöhter Zugangs-\n\nfaktor im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, soweit die bereits zu-\n\nrückgelegten Kalendermonate des Hinausschiebens des Leistungsbeginns in \n\ndie Ehezeit fallen. \n\n29 \n\nSoweit allerdings die für die Erhöhung des Zugangsfaktors maßgeblichen \n\nKalendermonate außerhalb der Ehezeit liegen, hat der erhöhte Zugangsfaktor \n\nim Versorgungsausgleich bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages keinen \n\nBezug zur Ehezeit und bleibt außer Betracht. Denn nur soweit die bereits zu-\n\nrückgelegten Kalendermonate in die Ehezeit fallen, steht zum Bewertungsstich-\n\ntag bereits fest, in welchem Umfang die Rente des Versicherten mit einem er-\n\nhöhten Zugangsfaktor zu berechnen ist. Der Anspruchsberechtigte kann näm-\n\nlich jederzeit durch eine Inanspruchnahme des Altersruhegeldes bewirken, dass \n\nsich der Zugangsfaktor nicht weiter erhöht. \n\n30 \n\n4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Unter Berücksichti-\n\ngung des Erhöhungsfaktors nach § 27 Abs. 2 VwAK-Satzung verfügt der Ehe-\n\nmann über im Versorgungsausgleich mit einem Wert von 2.355,83 € monatlich \n\nzu berücksichtigende volldynamische Rentenanwartschaften bei der VwAK. Die \n\nEhefrau hat in der Ehezeit und bezogen auf das Ehezeitende gesetzliche Ren-\n\ntenanrechte in Höhe von 86,21 € monatlich erworben; ihr Ausgleichsanspruch \n\nbeträgt ([2.355,83 - 86,21] : 2 =) 1.134,81 €. \n\n31 \n\na) Nach § 36 a VwAK-Satzung findet der Ausgleich eines bei dem VwAK \n\nbestehenden Anrechts durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) statt. Der Be-\n\nrechtigte erhält dabei ein eigenes Anrecht i.S.v. § 25 VwAK-Satzung auf einem \n\nbeim Versorgungswerk einzurichtenden Versicherungskonto (OLG Stuttgart \n\nNJW-RR 2004, 937). Wie ein dem Ausgleich unterliegendes Anrecht, dem ein \n\nindividuelles Deckungskapital zugrunde liegt, rechnerisch unter den Ehegatten \n\naufzuteilen ist, kann der Versorgungsträger im Rahmen seines vom Gesetzge-\n\nber gewollten Gestaltungsspielraumes regeln (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n2. Oktober 1996 - XII ZB 145/94 - NJWE-FER 1997, 5; Johannsen/Henrich/ \n\nHahne Eherecht 4. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 14 ff.; Staudinger/Rehme aaO § 1 \n\nVAHRG Rdn. 22). In Betracht kommen verschiedene Methoden, wie etwa (aus-\n\ngehend vom Nominalbetrag) die Versicherung der halben Differenzrente für den \n\nBerechtigten, die Halbierung des Deckungskapitals der Differenzrente oder die \n\nBildung gleich hoher Anrechte aus dem vorhandenen Deckungskapital des aus-\n\nzugleichenden Anrechts. Das vom Versorgungsträger in seiner Regelung vor-\n\ngesehene Verfahren ist dabei verbindlich, soweit es nicht zu unangemessenen, \n\nmit dem Halbteilungsgrundsatz des Gesetzes schlechthin unvereinbaren Er-\n\ngebnissen führt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 145/94 - \n\nNJWE-FER 1997, 5). \n\n32 \n\nEine ausdrückliche Regelung enthält die Satzung des VwAK hierzu zwar \n\nnicht. Die Formulierung in § 36 a Abs. 2 VwAK-Satzung, wonach ein Versor-\n\ngungsausgleichsberechtigter \"die Anwartschaft oder den Anspruch auf Ruhe-\n\ngeld (…) durch Versorgungsausgleich\" erhält, knüpft jedoch nicht an das De-\n\nckungskapital, sondern an den Nominalbetrag des Ausgleichsbetrages an. \n\nDeshalb hat der Vollzug der Realteilung durch Halbierung der vom Ausgleichs-\n\npflichtigen in der Ehe erworbenen Monatsrente zu erfolgen (so für den Aus-\n\ngleich für Anrechte bei dem VwAK auch OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 937). \n\n33 \n\nb) Die angegriffene Entscheidung war deshalb aufzuheben und die Be-\n\nschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - mit der Maßga-\n\nbe zurückzuweisen, dass die in Ziff. 2 des Entscheidungssatzes angeordnete \n\nRealteilung nur in Höhe von 1.134,81 € monatlich durchzuführen ist. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.2004 - 3 F 227/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.05.2005 - 2 UF 8/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_115-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-11/xii-zb-115-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":5},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_115-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_115-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-11/xii-zb-115-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZB_115-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:59.823545+00:00"}}