{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR___4-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-02-15","aktenzeichen":"XII ZR 4/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1 a) Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berück- sichtigt werden konnte (Fortführung der Senatsurteile vom 11. November 1981 - IVb ZR 608/80 - FamRZ 1982, 145 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99 - FamRZ 2001, 1603). b) Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirman- denunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend i.S. von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n15. Februar 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 4/04 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1 \n\na) Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur \n\ndann vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war \n\nund deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berück-\n\nsichtigt werden konnte (Fortführung der Senatsurteile vom 11. November \n\n1981 - IVb ZR 608/80 - FamRZ 1982, 145 und vom 11. April 2001 - XII ZR \n\n152/99 - FamRZ 2001, 1603). \n\nb) Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirman-\n\ndenunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend i.S. von § 1613 \n\nAbs. 2 Nr. 1 BGB. \n\nBGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 4/04 - OLG Bremen \n\nAG Bremerhaven \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-\n\nter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des \n\n4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen \n\nals Senat für Familiensachen vom 28. November 2003 aufgeho-\n\nben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerha-\n\nven vom 5. Juni 2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nVon den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des \n\nBeklagten haben der Kläger zu 1) 7/10 und der Kläger zu 2) 3/10 \n\nzu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese \n\nselbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger sind Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Sie \n\nbegehren von ihrem Vater neben dem titulierten Barunterhalt Sonderbedarf. Der \n\nKläger zu 1 verlangt Erstattung der Kosten seiner Konfirmationsfeier im Jahre \n\n2000 in Höhe von 361 €; der Kläger zu 2 macht die Kosten einer Konfirmanden-\n\nfahrt im Jahre 2001 in Höhe von 150 € geltend. \n\n2 \n\nDer Beklagte hatte seine laufende Unterhaltspflicht gegenüber den Klä-\n\ngern durch Jugendamtsurkunden vom 30. November 1999 anerkannt; danach \n\nschuldete er jedem Kläger zuletzt bis Juni 2001 Unterhalt in Höhe von monat-\n\nlich 528 DM (= 269,96 €). Mit Jugendamtsurkunden vom 17. Juli 2001 erkannte \n\ner an, den Klägern in Abänderung der früheren Urkunden ab Juli 2001 jeweils \n\n128 % des Regelbetrages abzüglich anrechnungsfähigen Kindergeldes gemäß \n\n§ 1612 b Abs. 5 BGB zu schulden. Der geschuldete Tabellenbetrag belief sich \n\nauf monatlich 672 DM; nach teilweisem Abzug des hälftigen Kindergeldes zahl-\n\nte er den Klägern monatlich jeweils 574 DM (= 293,48 €). \n\n3 \n\nDie Kläger hatten neben den jetzt noch rechtshängigen Forderungen zu-\n\nnächst Erstattung diverser Beträge als Sonderbedarf begehrt. Nachdem ihnen \n\ndas Oberlandesgericht, veröffentlicht in OLGR Bremen 2003, 61, in dem noch \n\nrechtshängigen Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt hatte, haben sie in diesem \n\nUmfang Klage erhoben. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beru-\n\nfung des Beklagten blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die vom Berufungsge-\n\nricht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er vollständige Klagabwei-\n\nsung begehrt. \n\n5 \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat die im Zusammenhang mit den Konfirmationen \n\nder Kläger stehenden Kosten als Sonderbedarf angesehen, für den der Beklag-\n\nte neben seiner laufenden Barunterhaltspflicht voll hafte. Die Vorhersehbarkeit \n\nund Planbarkeit dieser Kosten seien als formale Abgrenzungskriterien zwischen \n\nSonderbedarf und laufendem Unterhalt ungeeignet. Damit werde nicht ausrei-\n\nchend berücksichtigt, dass auch bei vorausschauender Planung vom laufenden \n\nUnterhalt meist keine nennenswerten Rücklagen gebildet werden könnten, weil \n\nohnehin der laufende Bedarf des Kindes nur knapp gedeckt sei. Dem Gesichts-\n\npunkt der Rechtssicherheit für den Unterhaltspflichtigen werde im Rahmen der \n\nweiteren Voraussetzungen des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB Genüge getan. Zwar \n\nträfen die Aufwendungen für eine Konfirmation den betreuenden Elternteil nicht \n\nüberraschend, weil sie sich spätestens mit dem Beginn des Konfirmandenunter-\n\nrichts in nicht unbeträchtlicher Höhe abzeichneten. Konkrete Angaben zur Höhe \n\nseien in diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht möglich. Auch richte sich der \n\nlaufende Barunterhalt in erster Linie nicht nach der konkreten Bedarfssituation \n\ndes Kindes, sondern nach der Einkommenssituation der Eltern, wenngleich \n\ndem \"Gesichtspunkt des (Mindest-)Bedarfs\" mit der Regelung des § 1612 b \n\nAbs. 5 BGB in gewisser Weise Rechnung getragen sei. Für zusätzliche Ausga-\n\nben bleibe dennoch kaum Spielraum. Dieser müsse im Übrigen vorrangig für \n\ndie mit dem Schulbesuch zusammenhängenden Ausgaben und die üblichen \n\nKosten der Freizeitgestaltung des Kindes genutzt werden. Kosten der Konfirma-\n\ntion, die auf das Notwendige beschränkt blieben, seien deswegen als Sonder-\n\nbedarf anzusehen, für den grundsätzlich auch der zum Naturalunterhalt ver-\n\npflichtete Elternteil im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit hafte. Auf die Frage, \n\nob und ab welcher Höhe des Barunterhalts es dem Unterhaltsberechtigten zu-\n\nmutbar sei, monatliche Rücklagen zu bilden, komme es nicht an, weil der Be-\n\nklagte lediglich Barunterhalt zahle, der nur geringfügig über dem Regelbetrag \n\nliege. \n\n7 \n\nDer Unterhaltsbedarf der Kläger sei auch nicht durch die den Konfirman-\n\nden zugewendeten Geldgeschenke gedeckt, weil der Schenkende mit seiner \n\nZuwendung nicht die Absicht verfolge, die unterhaltspflichtigen Eltern zu entlas-\n\nten, und weil es dem unterhaltsberechtigten Kind auch nicht zumutbar sei, sol-\n\nche Geldgeschenke als Vermögensbestandteile für seinen Unterhalt einzuset-\n\nzen. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision \n\nnicht stand. \n\n1. Nach § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des monatlich zu \n\ngewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Soweit der \n\nUnterhaltsbedürftige selbst noch keine eigene Lebensstellung erlangt hat, wie \n\ndies bei minderjährigen Kindern der Fall ist, leitet sie sich von derjenigen der \n\nunterhaltspflichtigen Eltern ab. Damit bestimmt sich die Lebensstellung des \n\nminderjährigen Kindes grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögens-\n\nverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils \n\n(Senatsurteil vom \n\n6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 537). Der nach Einkom-\n\nmensgruppen gestaffelte monatliche Tabellenunterhalt umfasst regelmäßig den \n\ngesamten absehbaren Lebensbedarf (§ 1610 Abs. 2 BGB). Hat das unterhalts-\n\nbedürftige Kind neben dem allgemeinen Lebensbedarf über einen längeren \n\nZeitraum einen zusätzlichen Bedarf, z.B. für krankheitsbedingte Kosten oder \n\nden Besuch einer Privatschule, ist dieser als regelmäßiger Mehrbedarf schon \n\nbei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen (Senatsurteil \n\nvom 11. April 2001 - XII ZR 152/99 - FamRZ 2001, 1603, 1604 f.; Wendl/Scholz \n\nDas Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 133 ff.). \n\n10 \n\n2. Ausnahmsweise kann der Unterhaltsberechtigte neben dem laufenden \n\nBarunterhalt - auch für die Vergangenheit - weiteren Unterhalt wegen eines un-\n\nregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) verlangen (§ \n\n1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Senats muss es sich \n\ndabei um einen Bedarf handeln, der überraschend und der Höhe nach nicht \n\nabschätzbar auftritt. Unregelmäßig i.S. von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist also nur \n\nder Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deswegen \n\nbei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden \n\nkonnte. Wann ein in diesem Sinne unregelmäßiger Bedarf zugleich außerge-\n\nwöhnlich hoch ist, lässt sich hingegen nicht nach allgemein gültigen Maßstäben \n\nfestlegen; vielmehr kommt es insoweit auf die Umstände des Einzelfalles an, \n\ninsbesondere auf die Höhe der laufenden Unterhaltsrente und die sonstigen \n\nEinkünfte des Berechtigten, auf den Lebenszuschnitt der Beteiligten sowie auf \n\nden Anlass und den Umfang der besonderen Aufwendungen. Letztlich richtet \n\nsich die Frage, ob ein Bedarf außergewöhnlich hoch ist, danach, ob und inwie-\n\nweit dem Berechtigten, wenn der Verpflichtete an sich leistungsfähig ist, bei \n\neiner Gesamtbetrachtung zugemutet werden kann, den Bedarf selbst zu \n\nbestreiten (Senatsurteile vom 11. April 2001 aaO, 1605 a.E.; vom 8. Februar \n\n1984 - IVb ZR 52/82 - FamRZ 1984, 470, 472 unter II 2 b, bb; vom 6. Oktober \n\n1982 - IVb ZR 307/81 - FamRZ 1983, 29, 30 und vom 11. November 1981 \n\n- IVb ZR 608/80 - FamRZ 1982, 145, 146 f.). \n\n11 \n\n3. Welche Kosten schließlich im Einzelfall Sonderbedarf bilden und ob \n\nnach diesen Maßstäben neben dem laufenden Barunterhalt auch die Kosten für \n\neine Konfirmation als Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB ge-\n\nschuldet sind, ist umstritten. \n\n12 \n\na) Teile in Rechtsprechung und Literatur sehen die Kosten einer Konfir-\n\nmation oder Kommunion schon deswegen nicht als Sonderbedarf an, weil diese \n\nlangfristig vorhersehbar und damit nicht unregelmäßig im Sinne der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs seien. Unregelmäßig im Sinne des § 1613 \n\nAbs. 2 Nr. 1 BGB sei nur der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszu-\n\nsehen sei und deswegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente \n\nnicht berücksichtigt werden könne (OLG Braunschweig OLGR 1994, 305; OLG \n\nHamm [2. Senat für Familiensachen] FamRZ 1993, 995; OLG München OLGR \n\n1992, 59; OLG Hamm [5. Senat für Familiensachen] FamRZ 1991, 1352; diffe-\n\nrenzierend OLG Karlsruhe [16. Senat für Familiensachen] FamRZ 1991, 1351; \n\nOLG Hamm [3. Senat für Familiensachen] FamRZ 1991, 857; OLG Hamm \n\n[6. Senat für Familiensachen] FamRZ 1991, 110; OLG Hamm [9. Senat für Fa-\n\nmiliensachen] FamRZ 1990, 556; OLG Hamm [10. Senat für Familiensachen] \n\nFamRZ 1989, 311; KG [18. Zivilsenat] FamRZ 1987, 306; OLG Stuttgart \n\nFamRZ 1982, 1114; Göppinger/Wax/Kodal Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 241 ff., \n\n246; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil IV Rdn. 132 f. \n\nund Palandt/Diederichsen BGB 65. Aufl. § 1613 Rdn. 21). \n\n13 \n\nb) Demgegenüber ist die wohl überwiegende Auffassung in Rechtspre-\n\nchung und Literatur der Meinung, die Vorhersehbarkeit sei in solchen Fällen als \n\neinziges Abgrenzungskriterium zum monatlich geschuldeten Unterhalt und ins-\n\nbesondere zum Mehrbedarf nicht geeignet. Selbst wenn besondere Kosten län-\n\ngerfristig vorhersehbar seien, scheide ein Sonderbedarf nur dann aus, wenn der \n\nUnterhaltsberechtigte auf der Grundlage des ihm gezahlten Barunterhalts in der \n\nLage sei, den später benötigten Betrag selbst anzusparen, und wenn ihm die-\n\nses im Hinblick auf die gesamten Verhältnisse auch zumutbar sei (OLG \n\nSchleswig FamRZ 2005, 1277; OLG Bremen OLGR 2003, 61; KG [19. Senat für \n\nFamiliensachen] FamRZ 2003, 1584; OLG Köln FF 2002, 170; OLG Karlsruhe \n\n[5. Senat für Familiensachen] FamRZ 2000, 1046; OLG Dresden OLGR 2000, \n\n96; OLG Karlsruhe [2. Senat für Familiensachen] FamRZ 1991, 1349; OLG Cel-\n\nle NJW-RR 1991, 201; OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 1144; OLG Frankfurt \n\nFamRZ 1988, 100; Wendl/Scholz aaO § 6 Rdn. 3 f., 16; Weinreich/Klein Famili-\n\nenrecht 2. Aufl. § 1613 BGB Rdn. 51; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Recht-\n\nsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 280, 283; FA-FamR/Gerhardt \n\n5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 190 f.; Luthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts \n\n10. Aufl. Rdn. 3051 f.; Eschenbruch/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. \n\nRdn. 3044, 3046; Johannsen/Henrich/Graba Eherecht 4. Aufl. § 1613 BGB \n\nRdn. 11 f. und Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht Stand: September \n\n2005 Teil K Rdn. 202, 210). \n\n14 \n\nVon den Vertretern dieser Auffassung wird teilweise schon die in der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs für einen Sonderbedarf geforderte \n\nVoraussetzung eines überraschend eingetretenen zusätzlichen Bedarfs in Fra-\n\nge gestellt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei lediglich ein unregelmäßiger \n\naußergewöhnlich hoher Bedarf erforderlich; eine weitere Voraussetzung, wo-\n\nnach der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein dürfe und des-\n\nwegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt \n\nwerden könne, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen (OLG Karlsruhe FamRZ \n\n1997, 967, 968; Eschenbruch/Wohlgemuth aaO Rdn. 3044). \n\n15 \n\nÜberwiegend wird insoweit allerdings die Auffassung vertreten, die in der \n\nRechtsprechung des Senats verlangte fehlende Voraussehbarkeit des zusätzli-\n\nchen Bedarfs könne nicht unabhängig von dem Zweck dieses Kriteriums beur-\n\nteilt werden. Denn die Vorhersehbarkeit solle in Ausfüllung des Begriffes \"unre-\n\ngelmäßiger Bedarf\" verhindern, dass als Sonderbedarf ein Betrag anerkannt \n\nwerde, der bereits bei der Bemessung des laufenden Unterhalts hätte Berück-\n\nsichtigung finden können. Das sei aber nur dann der Fall, wenn Unterhalt in \n\neinem Umfang gezahlt werde, der die Bildung einer Rücklage über einen länge-\n\nren Zeitraum ermögliche, um die - absehbaren - Kosten etwa einer Konfirmation \n\nabzudecken (OLG Schleswig FamRZ 2005, 1277; Wendl/Scholz aaO Rdn. 3 f.). \n\n16 \n\nc) Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. Ein An-\n\nspruch auf Sonderbedarf scheidet schon dann aus, wenn die zusätzlichen Kos-\n\nten mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen waren und deswegen bei der Be-\n\nmessung der laufenden Unterhaltsrente - ggf. als Mehrbedarf - berücksichtigt \n\nwerden konnten. \n\n17 \n\n§ 1613 Abs. 1 BGB räumt dem Schutz des Schuldners vor Ansprüchen, \n\nmit deren Geltendmachung er nicht mehr rechnen musste, Vorrang vor den In-\n\nteressen des Unterhaltsgläubigers ein, der seinen Bedarf vorausschauend kal-\n\nkulieren kann (Göppinger/Wax/Kodal aaO Rdn. 241). Für die Vergangenheit \n\nkann der Unterhaltsberechtigte deswegen regelmäßig nur von dem Zeitpunkt an \n\nUnterhalt verlangen, in welchem der Unterhaltsverpflichtete zur Auskunft über \n\nseine Vermögensverhältnisse aufgefordert war oder er sich im Zahlungsverzug \n\nbefand. Ohne diese Einschränkung kann der Unterhaltsberechtigte rückwirkend \n\nfür die Dauer eines Jahres lediglich Erfüllung wegen eines unregelmäßigen au-\n\nßergewöhnlich hohen Bedarfs verlangen (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach dem \n\nSinn der gesetzlichen Regelung gewinnt in solchen Fällen das Interesse des \n\nUnterhaltsgläubigers Vorrang vor dem Vertrauen des Unterhaltsschuldners, \n\nnicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Denn der Gläubiger kann einen \n\nsolchen unregelmäßig auftretenden Bedarf nicht vorausschauend kalkulieren \n\nund - wie den laufenden Unterhalt oder seinen Anspruch auf Auskunftsertei-\n\nlung - frühzeitig geltend machen. Der Senat hält deswegen daran fest, dass \n\nunregelmäßig im Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur der Bedarf ist, der \n\nnicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar war und deswegen bei der Bemes-\n\nsung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte (Se-\n\nnatsurteile vom 11. April 2001 aaO; vom 9. Februar 1994 aaO; vom 6. Oktober \n\n1982 aaO und vom 11. November 1981 aaO; vgl. auch BT-Drucks. V/2370 \n\nS. 42). \n\n18 \n\nDer gesetzlich nur unter engen Voraussetzungen geschuldete Sonder-\n\nbedarf kann von dem regelmäßig geschuldeten Barbedarf, einschließlich eines \n\neventuellen Mehrbedarfs, auch nicht nach den Einkommensverhältnissen im \n\nEinzelfall abgegrenzt werden. Soweit die Gegenmeinung auch einen langfristig \n\nabsehbaren zusätzlichen Bedarf als Sonderbedarf einstuft, sofern der Unter-\n\nhaltsgläubiger nicht in der Lage ist, die betreffenden Kosten von seinen laufen-\n\nden Einkünften abzudecken, überzeugt dieses nicht. Denn neben dem monat-\n\nlich geschuldeten Barunterhalt (§ 1612 Abs. 1 und 3 BGB), der regelmäßig den \n\ngesamten Lebensbedarf umfasst (§ 1610 Abs. 2 BGB), steht dem Unterhalts-\n\ngläubiger nur ausnahmsweise ein weitergehender Anspruch wegen eines unre-\n\ngelmäßigen und nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehenden außergewöhn-\n\nlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) zu (Weinreich/Klein aaO § 1613 Rdn. 52). \n\nDas ergibt sich aus dem Sinn der gesetzlichen Regelung, die sich darauf be-\n\nschränkt, eine rückwirkende Geltendmachung eines überraschend entstande-\n\nnen außergewöhnlich hohen Bedarfs zu ermöglichen. Selbst ein außergewöhn-\n\nlich hoher Bedarf steht dem Unterhaltsgläubiger deswegen neben dem laufen-\n\nden Unterhalt dann nicht als Sonderbedarf zu, wenn er mit Wahrscheinlichkeit \n\nvoraussehbar war und der Gläubiger sich deswegen darauf einstellen konnte \n\n(Senatsurteil vom 11. November 1981 aaO, 146). Das ist dem Unterhaltsgläu-\n\nbiger bei einem voraussehbaren Bedarf aber stets möglich. \n\n19 \n\nHandelt es sich nicht um außergewöhnlich hohe Kosten, scheidet ein zu-\n\nsätzlich geschuldeter Sonderbedarf schon deswegen aus. Übersteigt der zu-\n\nsätzliche Bedarf hingegen diese Grenze, ist der Unterhaltsgläubiger zunächst \n\ngehalten, diesen durch Bildung von Rücklagen aus seinem laufenden Unterhalt \n\nzu decken. Selbst wenn die laufenden Unterhaltsleistungen eine solche Rück-\n\nlage ausnahmsweise nicht ermöglichen, etwa weil sie nur den notwendigen Le-\n\nbensbedarf abdecken, kann dieses den Charakter des zusätzlich aufgetretenen \n\nBedarfs als langfristig absehbarer Unterhaltsbedarf nicht ändern. Auch in sol-\n\nchen Fällen kann der Unterhaltsberechtigte den mit Wahrscheinlichkeit voraus-\n\nsehbaren zusätzlichen Bedarf also nicht als Sonderbedarf verlangen (Senatsur-\n\nteil vom 11. April 2001 aaO, 1604 f.; vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 133 \n\nff., 317 ff.). \n\n20 \n\n4. Die Kosten des Klägers zu 1 für seine Konfirmation im Jahre 2000 und \n\ndie Kosten des Klägers zu 2 für dessen Konfirmandenfahrt im Jahre 2001 bil-\n\nden deswegen jedenfalls keinen Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB. \n\nDiese Kosten sind nicht überraschend entstanden, sondern waren spätestens \n\nmit dem Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar. \n\n21 \n\nLetztlich kommt es deswegen nicht darauf an, ob die Kosten der Konfir-\n\nmandenfahrt des Klägers zu 2 im Hinblick auf die Einkommens- und Vermö-\n\ngensverhältnisse der Parteien überhaupt einen außergewöhnlich hohen Bedarf \n\ndarstellen. Ebenfalls dahinstehen kann, ob der Beklagte einen Sonderbedarf \n\nallein schulden würde oder ob er - vorbehaltlich der Leistungsfähigkeit der die \n\nKläger betreuenden Mutter (Senatsurteil vom 12. November 2003 - XII ZR \n\n111/01 - FamRZ 2004, 364) - dafür nur anteilig haftet (vgl. Wendl/Scholz aaO \n\n§ 6 Rdn. 13; Scholz/Stein aaO Teil K Rdn. 206; Göppinger/Wax/Kodal aaO \n\nRdn. 259, 1547). \n\n22 \n\nWeil die mit der Klage verfolgten Ansprüche keinen Sonderbedarf im \n\nSinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB bilden, sind sie nach § 1610 Abs. 2 BGB \n\nvom laufenden Unterhalt abgedeckt. Die Klage war deswegen insgesamt abzu-\n\nweisen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bremerhaven, Entscheidung vom 05.06.2003 - 150 F 73/03 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 28.11.2003 - 4 UF 34/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR___4-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/xii-zr-4-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR___4-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR___4-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/xii-zr-4-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR___4-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:19:55.069778+00:00"}}