{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__98-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-08-30","aktenzeichen":"XII ZR 98/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. August 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1; SGB XII §§ 2 Abs. 2, 41, 61, 90 Abs. 2 Nr. 9; GSiG § 2 Abs. 1; BSHG §§ 2 Abs. 2, 68, 88 Abs. 2 Nr. 8 a) Auch im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grund- sätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach § 1603 Abs. 1 BGB sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen an- gemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184). b) Dem Unterhaltsschuldner steht es grundsätzlich frei, in welcher Weise er ne- ben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Si- chert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzu- billigenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe (Fortführung der Senats- urteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860 und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 98/04 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n30. August 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1601, 1603 Abs. 1; SGB XII §§ 2 Abs. 2, 41, 61, 90 Abs. 2 Nr. 9; GSiG \n\n§ 2 Abs. 1; BSHG §§ 2 Abs. 2, 68, 88 Abs. 2 Nr. 8 \n\na) Auch im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grund-\nsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben \nsich aber daraus, dass nach § 1603 Abs. 1 BGB sonstige Verpflichtungen \ndes Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen an-\ngemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge \nnicht zu gefährden braucht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. April \n2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184). \n\nb) Dem Unterhaltsschuldner steht es grundsätzlich frei, in welcher Weise er ne-\nben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Si-\nchert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch \nSparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der \nBetrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzu-\nbilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens \nbeim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe (Fortführung der Senats-\nurteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860 und vom \n14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792). \n\nBGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 - OLG München \nAG Dillingen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach \n\nSchriftsatznachlass bis zum 30. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Fami-\n\nliensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augs-\n\nburg, vom 11. Mai 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt von dem Beklagten Elternunterhalt aus übergegan-\n\ngenem Recht für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. Juni 2002 in Höhe \n\nvon insgesamt 4.680,80 € nebst Zinsen. \n\nDie am 13. April 1922 geborene Mutter des Beklagten ist in einem priva-\n\nten Pflege- und Seniorenheim untergebracht. Für die hier relevante Zeit leistete \n\nder Kläger für sie Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG (jetzt § 61 SGB XII), weil \n\nihre Einkünfte aus Altersrente, Witwenrente und Pflegeversicherung ihren Be-\n\ndarf nicht in vollem Umfang deckten. \n\n3 \n\nNach Eingang des Sozialhilfeantrags der Mutter teilte der Kläger dem \n\nBeklagten mit, dass der Unterhaltsanspruch seiner Mutter im Umfang der bewil-\n\nligten Sozialhilfe auf den Kläger übergehe und forderte ihn zugleich zur Aus-\n\nkunft über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse auf. Mit Schrei-\n\nben vom 11. Januar 2002 teilte der Kläger dem Beklagten die rückwirkende \n\nBewilligung der Sozialhilfe für seine Mutter mit und wies erneut auf den gesetz-\n\nlichen Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen ihn nach § 91 Abs. 1 BSHG \n\n(jetzt § 94 Abs. 1 SGB XII) hin. \n\n4 \n\nDer Beklagte erzielte während der hier relevanten Zeit ein monatliches \n\nNettoeinkommen in Höhe von 2.602,33 DM. Nach der Insolvenz seines Arbeit-\n\ngebers ist er seit November 2002 bei der von dem früheren Geschäftsführer \n\nbetriebenen Nachfolgegesellschaft beschäftigt und erzielt monatlich 1.337,73 €. \n\nAls Fahrtkostenersatz erhält der Beklagte jährlich 6.306,30 DM (= monatlich \n\n525,53 DM bzw. 268,70 €). Die einfache Strecke zu seinem Arbeitsplatz, die \n\nder Beklagte mit seinem Pkw zurücklegt, beträgt 39 km. Außerdem erzielt der \n\nBeklagte jährlich Kapitalerträge in Höhe von 1.313 DM (= monatlich 109,42 DM \n\nbzw. 55,95 €). Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Beklagte auf der \n\nGrundlage seines monatlichen Einkommens nicht für den Elternunterhalt leis-\n\ntungsfähig ist. Freiwillig zahlte er an den Träger des Heims Beträge in Höhe des \n\nTaschengeldes für seine Mutter, das sich bis Dezember 2001 monatlich auf ca. \n\n100 DM belief und seit Januar 2002 monatlich ca. 100 € betrug. \n\n5 \n\nDaneben verfügt der Beklagte über Vermögen, das sich in der hier rele-\n\nvanten Zeit wie folgt zusammensetzte: \n\nGirokonten: \n\nRückkaufswerte zweier Lebensversicherungen: \n\nWertpapiere: \nGold und Schmuck: \ninsgesamt \nbzw. \n\n40.110 DM \n89.675 DM \n13.933 DM \n23.100 DM \n33.825 DM \n 21.150 DM\n221.793 DM \n113.400,96 € \n\n6 \n\nDer Beklagte ist 1955 geboren, ledig und kinderlos und wohnt zur Miete. \n\nMit seinem Vermögen möchte er ein angemessenes Hausgrundstück oder eine \n\nEigentumswohnung erwerben. Anstelle seines Pkw Audi 80, Baujahr 1992, mit \n\neiner Laufleistung von 215.000 km hat er die Neuanschaffung eines Pkw Audi \n\nA 3 zum Preis von 21.700 € vorgesehen. \n\n7 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich \n\ndie - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Klägers. \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 299 ver-\n\nöffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte nicht zur Leistung \n\ndes geforderten Elternunterhalts in der Lage sei. Unstreitig sei der Beklagte auf \n\nder Grundlage seines monatlichen Einkommens nicht leistungsfähig. Zwar \n\nmüsse er als Unterhaltspflichtiger unter Umständen auch den Stamm seines \n\nVermögens einsetzen. Dabei sei allerdings zu beachten, dass der Unterhalts-\n\nanspruch der Eltern gegen ihre Kinder vergleichsweise schwächer ausgestaltet \n\nsei als der Kindesunterhalt. § 1603 Abs. 1 BGB gewährleiste jedem Unterhalts-\n\npflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts. \n\nIhm sollten grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen De-\n\nckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benöti-\n\nge. Hinsichtlich des Einkommens werde diesem Gesichtspunkt in der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs dadurch Rechnung getragen, dass der den \n\nnotwendigen Selbstbehalt des Verpflichteten von monatlich 1.250 € überstei-\n\ngende Teil des Einkommens zusätzlich mit 50 % anrechnungsfrei bleibe. Wie \n\nbeim Einkommen sei auch beim Vermögen des Unterhaltspflichtigen seine Le-\n\nbensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflich-\n\nteten entspreche, zu berücksichtigen. Dabei sei der angemessene Bedarf des \n\nVerpflichteten entsprechend den Umständen des Einzelfalles veränderlich, so-\n\ndass hier die folgenden Umstände zu beachten seien: \n\n10 \n\nDer Beklagte sei ledig und habe im Bedarfsfall auch keinen Unterhalts-\n\nanspruch gegen andere Personen. Seine Arbeitsstelle sei keineswegs sicher, \n\nwie die Insolvenz der Vorgängergesellschaft gezeigt habe. Angesichts der ho-\n\nhen Arbeitslosenquote und seines Alters werde der Beklagte im Falle einer \n\nneuerlichen Insolvenz nur schwer eine neue Arbeit finden. Dabei seien die Ab-\n\nsenkung des Arbeitslosengeldes und dessen zeitliche Beschränkung sowie die \n\nAuswirkungen auf den Erwerb weiterer Rentenanwartschaften zu beachten. \n\nSein gegenwärtiger Rentenanspruch betrage bei voller Erwerbsminderung mo-\n\nnatlich 882,94 €. Bei fortdauernder Vollbeschäftigung bis zum 65. Lebensjahr \n\nbelaufe sich seine künftige Altersrente ohne gesetzliche Rentenanpassung auf \n\n1.143,70 € monatlich. \n\n11 \n\nBei der Bemessung des dem Beklagten zu belassenden Schonvermö-\n\ngens sei auch das Grundsicherungsgesetz zu beachten. Daraus ergebe sich, \n\ndass ein Unterhaltspflichtiger im Falle der Bewilligung von Grundsicherung im \n\nAlter und bei Erwerbsminderung (§ 2 Abs. 1 GSiG; jetzt §§ 41 ff. SGB XII) nur \n\ndann in Anspruch genommen werde, wenn sein Einkommen 100.000 € jährlich \n\nübersteige. Vermögen des Unterhaltspflichtigen bleibe insoweit völlig unberück-\n\nsichtigt. \n\n12 \n\nDie vom Kläger für angemessen erachtete Erhöhung des 20-fachen \n\nSchonbetrages nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (jetzt: § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) \n\nin Verbindung mit § 7 der Bayerischen Verordnung zur Durchführung von Mo-\n\ndellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe vom 10. Januar 2000 \n\n(BayGVBl S. 21) um 50 % des diesen Betrag übersteigenden Vermögens sei \n\nfragwürdig. Dies sei zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum \n\nangemessenen Eigenbedarf beim Einkommen nachgebildet und auch bei einer \n\neinmaligen Inanspruchnahme zu erwägen. Bestehe der Unterhaltsanspruch \n\n- wie hier - allerdings auf unbestimmte Zeit fort, führe die Inanspruchnahme des \n\nüberschießenden Betrages zwangsläufig fortlaufend zur Verringerung dieses \n\nBetrages, so dass sich das zu schonende Vermögen nach mathematischen \n\nGrundsätzen dem 20-fachen Betrag aus § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG annähere. \n\nDeswegen sei eine dem jeweiligen Unterhaltszeitraum angemessene individuel-\n\nle Schonvermögensgrenze festzulegen, hier für die relevante Zeit von Dezem-\n\nber 2001 bis Juni 2002. \n\n13 \n\nSeine noch bestehende Lebensversicherung habe der Beklagte zur wei-\n\nteren Altersvorsorge abgeschlossen, weswegen diese von vornherein nicht zu \n\nberücksichtigen sei. Auch gegen die Anschaffung eines neuen PKW mit einem \n\nBetrag in Höhe von 21.700 € bestünden im Hinblick auf das Alter und die Lauf-\n\nleistung des gegenwärtig genutzten Fahrzeugs keine Bedenken. Schließlich sei \n\ndem Beklagten aus den dargelegten Gründen ein weiteres Schonvermögen in \n\nHöhe von 80.000 € einzuräumen. Dabei sei entsprechend den Empfehlungen \n\ndes Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Heranzie-\n\nhung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe zu berücksichtigen, dass der Be-\n\nklagte über kein Grundvermögen verfüge, weswegen ihm eine anderweitige \n\nVermögensreserve zu belassen sei. Berücksichtige man zudem die besonderen \n\nUmstände des Beklagten, insbesondere seinen unsicheren Arbeitsplatz, sein \n\nAlter, das verhältnismäßig niedrige Einkommen und den Umstand, dass er kei-\n\nne Familie habe, sei eine Anhebung des für Durchschnittsfälle geltenden \n\nSchonvermögens von 75.000 € auf hier 80.000 € angemessen. \n\n14 \n\nAuf sozialhilferechtliche Regelungen des Schonvermögens könne schon \n\ndeswegen nicht abgestellt werden, weil es nicht in allen Bundesländern solche \n\nVorschriften gebe und die vorhandenen Beträge stark voneinander abwichen, \n\nwofür kein einleuchtender Grund bestehe. Die Sozialhilferichtlinien des Klägers \n\ngingen zwar im Grundsatz vom 20-fachen kleinen Barbetrag nach § 88 Abs. 2 \n\nNr. 8 BSHG in Verbindung mit der Bayerischen Verordnung aus, ließen aber \n\nRaum für eine Würdigung der individuellen Verhältnisse. Unter Berücksichti-\n\ngung dieser Freibeträge sei der Beklagte auch aus seinem Vermögen nicht leis-\n\ntungsfähig. \n\nII. \n\n15 \n\n16 \n\nDiese Ausführungen halten den Einwendungen der Revision im Ergebnis \n\nstand. \n\nDie Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter nach \n\n§ 1601 BGB steht dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. \n\nGleichwohl hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weil der \n\nBeklagte nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zur \n\nZahlung von Elternunterhalt leistungsfähig ist. \n\n17 \n\nEin Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB besteht nur dann, wenn der \n\nUnterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist, \n\nund zwar nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur während \n\nder gleichen Zeit (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 69/01 - FamRZ \n\n2004, 443, 444 f.; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-\n\nchen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 638 ff.; vgl. auch BVerfG FamRZ 2005, 1051, \n\n1053 m.w.N.). Das war in der hier relevanten Zeit auf Seiten des dem Grunde \n\nnach unterhaltspflichtigen Beklagten nicht der Fall. \n\n18 \n\n1. Zu Recht - und von der Revision auch nicht angegriffen - ist das Beru-\n\nfungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte von seinen monatlichen \n\nEinkünften aus Arbeitseinkommen und Zinsertrag nicht zu Unterhaltszahlungen \n\nin der Lage ist. \n\n19 \n\na) Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach \n\n§ 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berück-\n\nsichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung \n\nseines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren. \n\n§ 1603 Abs. 1 BGB gewährt damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die \n\nSicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich \n\ndie Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstel-\n\nlung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. In welcher Höhe dieser Be-\n\ndarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung \n\ndes Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich jedoch \n\ndarauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rech-\n\nnung trägt und angemessen ist (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR \n\n266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 = BGHZ 152, 217, 225 f.). \n\n20 \n\nb) Was der Unterhaltsverpflichtete im Verhältnis zu seinen Eltern für sei-\n\nnen eigenen angemessenen Unterhalt benötigt, muss nach den gleichen \n\nGrundsätzen bemessen werden, die auch für seine Unterhaltspflicht gelten. \n\nMaßgebend ist deshalb die Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen \n\nund sozialen Rang des Verpflichteten entspricht. Hiervon ausgehend wird der \n\ngesamte individuelle Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Alters-\n\nversorgung umfasst (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - \n\nFamRZ 2004, 792 f.). \n\n21 \n\nDaraus folgt aber auch, dass der angemessene Eigenbedarf nicht losge-\n\nlöst von dem im Einzelfall vorhandenen Einkommen bestimmt werden kann. Er \n\nrichtet sich also nicht an einer festen Größe aus, sondern ist entsprechend den \n\nUmständen des Einzelfalles zu bemessen. Eine spürbare und dauerhafte Sen-\n\nkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards braucht der \n\nUnterhaltsverpflichtete jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen \n\nnach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im \n\nLuxus führt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Inanspruch-\n\nnahme für den Unterhalt von Eltern in der Regel erst stattfindet, wenn der Un-\n\nterhaltsverpflichtete sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, \n\nseine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkom-\n\nmensniveau angepasst hat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte und \n\ndann unerwartet der Forderung ausgesetzt wird, sich an den für seine Eltern \n\naufgrund deren Hilfs- und Pflegebedürftigkeit anfallenden Kosten zu beteiligen. \n\n22 \n\nc) Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch \n\nder Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet ist. Denn den Eltern \n\ndes Unterhaltsverpflichteten gehen seine unverheirateten minderjährigen und \n\nseine unverheirateten privilegierten volljährigen Kinder, sein Ehegatte oder sein \n\ngeschiedener Ehegatte, die nach § 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten, seine \n\nverheirateten minderjährigen und nicht privilegierten volljährigen Kinder sowie \n\nseine Enkel und weiter entfernte Abkömmlinge im Rang vor (§§ 1609 Abs. 1 \n\nund 2, 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB). Der Senat hat es deswegen gebilligt, wenn \n\ndem Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Elternunterhalts ein monatlicher \n\nFreibetrag verbleibt, der den angemessenen Selbstbehalt maßvoll übersteigt \n\nund der nach den hier maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Famili-\n\nensenate in Süddeutschland seinerzeit 1.250 € betrug (FamRZ 2001, 1433, \n\n1435; gegenwärtig beträgt er in den alten Bundesländern 1.400 €, vgl. Leitlinien \n\nder Oberlandesgerichte jeweils Ziff. 21.3.3 FamRZ 2005, 1306 ff.). \n\n23 \n\nWeil der gegenüber dem Elternunterhalt angemessene Eigenbedarf - wie \n\nausgeführt - aber nicht durchgängig mit einem bestimmten festen Betrag ange-\n\nsetzt werden kann, sondern anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles \n\nund unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der \n\nInanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen, zu ermitteln ist, besteht inzwi-\n\nschen Einigkeit darüber, den Kindern gegenüber ihren Eltern von dem den \n\nFreibetrag übersteigenden Einkommen einen weiteren Anteil zusätzlich zu be-\n\nlassen (BGH Urteil vom 23. Oktober 2002 aaO, 1701; so auch die Empfehlun-\n\ngen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge FamRZ 2002, \n\n931, 940 Nr. 121 bzw. jetzt: FamRZ 2005, 1387, 1397 Nr. 137). Ob und unter \n\nwelchen Voraussetzungen die in den meisten Tabellen und Leitlinien als \n\nSelbstbehalt des Unterhaltspflichtigen angegebenen Mindestbeträge zu erhö-\n\nhen sind, unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters. \n\nDer Senat hat es grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den \n\nElternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa \n\nhälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen \n\nMindestselbstbehalt übersteigt (Senatsurteile vom 19. März 2003 - XII ZR \n\n123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182 = BGHZ 154, 247, 258 f. und vom 21. April \n\n2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184, 1187). \n\n24 \n\nd) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Senats hat das \n\nBerufungsgericht den Beklagten auf der Grundlage seiner laufenden Einkünfte \n\nzu Recht für nicht leistungsfähig erachtet. Denn sein Nettoeinkommen betrug in \n\nder hier relevanten Zeit 1.386,50 € (2.602,33 DM + 109,42 DM = 2.711,75 DM). \n\nDavon musste der Beklagte noch monatliche Gewerkschaftsbeiträge in Höhe \n\nvon 39,70 € sowie die Fahrtkosten zu seinem Arbeitsplatz aufbringen. Unter \n\nBerücksichtigung der einfachen Entfernung von 39 km legt er monatlich \n\n1.430 km (39 km x 2 x 220 Tage/12 Monate) zurück. Setzt man mit den Leitli-\n\nnien des Berufungsgerichts für die hier relevante Zeit entsprechend § 9 Abs. 3 \n\nNr. 1 ZSEG (FamRZ 2001, 1433, 1434; inzwischen können nach den Sätzen \n\ndes § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG pro gefahrenem Kilometer grundsätzlich 0,30 € ab-\n\ngesetzt werden, FamRZ 2005, 1376, 1378 Ziff. 10.2.2; vgl. auch Senatsurteil \n\nvom 1. März 2006 - XII ZR 157/03 - FamRZ 2006, 846, 847) 0,27 € ab, ergeben \n\nsich zu berücksichtigende Fahrtkosten in Höhe von 386,10 € (1430 km x \n\n0,27 €/km) monatlich, von denen nur 268,70 € (= 525,53 DM) durch den jährli-\n\nchen Fahrtkostenersatz abgedeckt sind. Setzt man auch diese weiteren Kosten \n\nvon dem Nettoeinkommen des Beklagten ab, verbleibt ein monatliches Ein-\n\nkommen von 1.229,40 € (1.386,50 € - 39,70 € - 117,40 €), das unter dem ge-\n\ngenüber Ansprüchen auf Elternunterhalt zu belassenden Mindestselbstbehalt \n\nvon seinerzeit 1.250 € lag. \n\n25 \n\n2. Soweit das Berufungsgericht den Beklagten auch unter Berücksichti-\n\ngung seines Vermögens nicht zur Zahlung von Elternunterhalt für leistungsfähig \n\nerachtet hat, hält auch dies den Angriffen der Revision stand. \n\n26 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss ein Unterhalts-\n\npflichtiger zwar grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestrei-\n\ntung des Unterhalts einsetzen (vgl. Wendl/Dose aaO § 1 Rdn. 410 ff.). Eine all-\n\ngemeine Billigkeitsgrenze, wie sie § 1577 Abs. 3 BGB und § 1581 Satz 2 BGB \n\nfür den nachehelichen Ehegattenunterhalt vorsehen, enthält das Gesetz im Be-\n\nreich des Verwandtenunterhalts nicht. Deshalb ist auch hinsichtlich des ein-\n\nsetzbaren Vermögens allein auf § 1603 Abs. 1 BGB abzustellen, wonach nicht \n\nunterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtun-\n\ngen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unter-\n\nhalts den Unterhalt zu gewähren. Hierzu außerstande ist jedoch nicht, wer über \n\nverwertbares Vermögen verfügt (Senatsurteil vom 5. November 1997 - XII ZR \n\n20/96 - FamRZ 1998, 367, 369). \n\n27 \n\nEinschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes \n\nergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflich-\n\ntungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eige-\n\nnen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Daraus folgt, dass \n\neine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann, wenn sie \n\nden Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die \n\ner zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungs-\n\nwürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts be-\n\nnötigt (Senatsurteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 7/88 - FamRZ 1989, 170, \n\n171; vgl. auch Büttner/Niepmann NJW 2003, 2492, 2498). Auch die Verwertung \n\neines angemessenen selbst genutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig \n\nnicht gefordert werden (Brudermüller NJW 2004, 633, 637 m.w.N.). Allgemein \n\nbraucht der Unterhaltsschuldner den Stamm seines Vermögens auch dann \n\nnicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr ver-\n\ntretbaren Nachteil verbunden wäre (vgl. zum nachehelichen Unterhalt § 1577 \n\nAbs. 3 BGB); denn auch das wäre mit der nach dem Gesetz gebotenen Be-\n\nrücksichtigung der ansonsten zu erfüllenden Verbindlichkeiten nicht zu verein-\n\nbaren und müsste letztlich den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf des \n\nVerpflichteten in Mitleidenschaft ziehen (Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 \n\n- IVb ZR 52/84 - FamRZ 1986, 48, 50). Diese für den Deszendentenunterhalt \n\nentwickelten Grundsätze müssen jedenfalls auch dann herangezogen werden, \n\nwenn ein Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt zu beurteilen ist. Denn in \n\ndem rechtlich sogar schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwi-\n\nschen unterhaltsberechtigten Eltern und ihren unterhaltspflichtigen Kindern \n\nkönnen keine strengeren Maßstäbe gelten (Senatsurteil vom 21. April 2004 \n\naaO, 1185; mit Anm. Born BGHReport 2004, 1225, 1226). \n\n28 \n\nb) Dass der Elternunterhalt - wie schon ausgeführt - vergleichsweise \n\nschwach ausgestaltet ist, wirkt sich somit nicht nur auf den dem Unterhalts-\n\npflichtigen monatlich zu belassenden Selbstbehalt, sondern auch auf sein \n\nSchonvermögen und damit auf seine Obliegenheit zum Einsatz des Vermö-\n\ngensstammes aus. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein unterhalts-\n\npflichtiges Kind seine Vermögensdispositionen regelmäßig in Zeiten getroffen \n\nhat, in denen Elternunterhalt nicht geschuldet wurde. Deswegen hat es regel-\n\nmäßig auch seine Lebensverhältnisse auf die vorhandenen Einkünfte und Ver-\n\nmögenswerte eingerichtet. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhalts-\n\nschuldner seine Vermögenswerte als Alterssicherung vorgesehen und deswe-\n\ngen seinen gesamten Lebensplan auch auf diese Beträge eingestellt hat. \n\n29 \n\nZwar erfolgt die primäre Altersversorgung des Beklagten als nicht selb-\n\nständig Erwerbstätiger durch die gesetzliche Rentenversicherung. Nachdem \n\nsich jedoch zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass die primäre Ver-\n\nsorgung in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung ausrei-\n\nchen wird, sondern zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist (vgl. Art. 6 des Al-\n\ntersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310, 1335), darf einem \n\nUnterhaltspflichtigen diese Möglichkeit nicht mit dem Hinweis auf die Beein-\n\nträchtigung der Leistungsfähigkeit zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen ge-\n\nnommen werden. Denn die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sor-\n\nge für die Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vor. Das gilt jedenfalls dann, \n\nwenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunter-\n\nhalt - vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu \n\ngewährleisten ist (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 aaO, 1182). \n\n30 \n\nDem Unterhaltspflichtigen ist deshalb die Möglichkeit eröffnet, geeignete \n\nVorkehrungen dafür zu treffen, dass er nicht seinerseits im Alter auf Unterhalts-\n\nansprüche oder sonstige staatliche Förderung angewiesen ist. Vor diesem Hin-\n\ntergrund hat der Senat auch die der zusätzlichen Altersversorgung dienenden \n\nAufwendungen bis zu 5 % des Bruttoeinkommens als abzugsfähig anerkannt \n\n(Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - aaO). Auf diese Weise \n\nkann in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwi-\n\nschen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürftigen Eltern der notwen-\n\ndige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen \n\nerlaubt, sich selbst für das Alter angemessen abzusichern. \n\n31 \n\nc) Ist es dem Schuldner des Anspruchs auf Elternunterhalt aber gestat-\n\ntet, die zur eigenen Alterssicherung notwendigen Beträge zusätzlich zurückzu-\n\nlegen, dann müssen auch die so geschaffenen Vermögenswerte als Alterssi-\n\ncherung dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen bleiben, um den Zweck \n\nder Alterssicherung erreichen zu können. Zwar stellt sich dabei die Frage, ob \n\nvermögensbildende Aufwendungen, wie sie etwa auch der Erwerb von Immobi-\n\nlien, Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen darstellen, ebenfalls als angemes-\n\nsene Art der Altersvorsorge anzuerkennen sind. Nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Senats steht es dem Unterhaltspflichtigen aber grundsätzlich frei, in \n\nwelcher Weise er - jenseits der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorsorge für \n\nsein Alter trifft. Wenn er sich angesichts der unsicheren Entwicklung der her-\n\nkömmlichen Altersversorgungen für den Abschluss von Lebensversicherungen \n\nentscheidet, muss dieser Entschluss unterhaltsrechtlich im Allgemeinen akzep-\n\ntiert werden. Allerdings kann der Abschluss von Lebensversicherungen nicht \n\ndie einzige Alternative für eine private Altersversorgung sein. Vielmehr müssen \n\ngrundsätzlich auch sonstige vermögensbildende Investitionen als angemessene \n\nArt der Altersversorgung gebilligt werden, soweit sie geeignet erscheinen, die-\n\nsen Zweck zu erreichen. Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder \n\nFondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken unter Um-\n\nständen nicht seinem Sicherheitsbedürfnis entspricht, kann im Einzelfall auch \n\ndie Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der Altersvor-\n\nsorge bewertet werden (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - \n\nFamRZ 2003, 860, 863). \n\n32 \n\n3. In welchem Umfang vorhandenes Vermögen im konkreten Einzelfall \n\ndem eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich der eigenen Altersvorsor-\n\nge dient und deswegen dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen ist, kann \n\nwegen der besonderen Ausgestaltung des Elternunterhalts nur individuell be-\n\nantwortet werden. Insoweit ergibt sich kein Unterschied zwischen dem anrech-\n\nnungsfrei zu belassenden eigenen Einkommen und einem Schonvermögen des \n\nUnterhaltsschuldners. Hat er seine Lebensstellung auf bestimmte regelmäßige \n\nEinkünfte oder ein vorhandenes Vermögen eingestellt, ohne dabei unangemes-\n\nsenen Aufwand zu betreiben oder ein Leben in Luxus zu führen (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 23. Oktober 2002 aaO), oder ist das Vermögen erforderlich, um seine \n\nLebensstellung im Alter auf Dauer aufrechtzuerhalten, bleiben solche Vermö-\n\ngenspositionen nach § 1603 Abs. 1 BGB dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger \n\nentzogen, wobei der Unterhaltsbedarf während der gesamten voraussichtlichen \n\nLebensdauer des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom \n\n2. November 1988 aaO). \n\n33 \n\na) Die notwendige individuelle Bemessung des dem Unterhaltsschuldner \n\nzu belassenden Vermögens wäre nicht gewährleistet, wenn im Rahmen der \n\nBilligkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB auf feste Vermögensgrenzen, z.B. aus § 88 \n\nBSHG (jetzt: § 90 SGB XII) zurückgegriffen würde (so Herr FamRZ 2005, 1021, \n\n1022 f.). Denn diese Vorschriften, die das einzusetzende Vermögen des Sozi-\n\nalhilfeberechtigten regeln, nehmen keinerlei Rücksicht auf die individuellen Ver-\n\nhältnisse und die Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen. Auch im Rahmen \n\ndes Anspruchsübergangs nach § 91 Abs. 2 BSHG (jetzt § 94 Abs. 3 Nr. 1 SGB \n\nXII) ist eine sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung in solchen Fällen nur \n\ngeboten, wenn die sozialhilferechtlichen Schonbeträge den dem Unterhalts-\n\nschuldner nach Unterhaltsrecht zu belassenden Betrag übersteigen (vgl. Schi-\n\nbel NJW 1998, 3449, 3450). \n\n34 \n\nZu Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, das anrechnungs-\n\nfreie Vermögen des Unterhaltsschuldners - wie bei der Berechnung des ihm \n\nmonatlich zu belassenden angemessenen Eigenbedarfs - auf der Grundlage \n\neines Festbetrages (hier der Vermögensfreigrenzen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 \n\nBSHG bzw. jetzt: § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) zu ermitteln und von dem über-\n\nschießenden Vermögen lediglich 50 % heranzuziehen. Denn das würde, anders \n\nals bei dem Selbstbehalt hinsichtlich laufender Einkünfte, nicht die individuellen \n\nVerhältnisse des Unterhaltsschuldners berücksichtigen. Bei laufenden Unter-\n\nhaltsansprüchen würde der die feste Vermögensfreigrenze übersteigende Be-\n\ntrag vielmehr für jeden künftigen Unterhaltsabschnitt erneut berechnet und bis \n\nzur Hälfte herangezogen, so dass sich das anrechnungsfreie Schonvermögen \n\nder festen Vermögensfreigrenze immer weiter annähern würde. \n\n35 \n\nb) Bei der Bemessung einer individuellen Vermögensfreigrenze sind \n\ndeswegen die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, \n\nohne dass dies einer Pauschalierung für den Regelfall entgegenstehen müsste. \n\n36 \n\naa) Soweit das Berufungsgericht einen Betrag in Höhe von 21.700 € für \n\ndie Anschaffung eines neuen Pkw unberücksichtigt gelassen hat, wendet sich \n\ndie Revision dagegen nicht. Insoweit ist die Entscheidung schon deswegen zu-\n\ntreffend, weil der Beklagte seine gegenwärtigen Lebensverhältnisse auf eine \n\nRücklage in dieser Höhe eingestellt hat. Sein Pkw war im Zeitpunkt der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 12 Jahre alt und wies eine Lauf-\n\nleistung von mehr als 215.000 km aus. Damit erhöhen sich nach aller Erfahrung \n\ndie Reparaturaufwendungen, was die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs für \n\ndie notwendigen Fahrten zum Arbeitsplatz sinnvoll erscheinen lässt. Wenn der \n\nBeklagte teurere Konsumgüter, wie z.B. einen Pkw, statt durch Kreditaufnahme \n\nmit einem vorab angesparten Betrag finanziert, ist das wirtschaftlich sinnvoll. \n\nVon dem unterhaltsberechtigten Elternteil ist es dann hinzunehmen, dass der \n\nangesparte Betrag insoweit Kosten der allgemeinen Lebensführung abdeckt \n\nund deswegen für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung steht. \n\n37 \n\nbb) Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs-\n\ngericht ein weiteres Vermögen in Höhe von 23.100 DM (= 11.810,84 €) unbe-\n\nrücksichtigt gelassen, das sich aus dem Rückkaufswert der noch vorhandenen \n\nLebensversicherung des Beklagten ergab. In diesem Umfang hat der Beklagte \n\nzweifelsfrei Vorsorge für sein Alter betrieben, die auch neben der gesetzlichen \n\nRentenversicherung anzuerkennen ist, weil sie der Höhe nach weder einen un-\n\nangemessenen Aufwand darstellt noch ein Leben im Luxus ermöglicht. Glei-\n\nches gilt auch für die weitere Lebensversicherung, die in dem hier relevanten \n\nZeitraum noch vorhanden war. \n\n38 \n\ncc) Schließlich ist es aus revisionsrechtlicher Sicht auch nicht zu bean-\n\nstanden, dass das Berufungsgericht dem Beklagten für die Risiken seiner all-\n\ngemeinen Lebensführung und für eine seinen Lebensverhältnissen angemes-\n\nsene Altersvorsorge einen weiteren Schonbetrag belassen und diesen nach \n\nden individuellen Verhältnissen bemessen hat. Das gilt hier schon deswegen, \n\nweil auch das weitere Vermögen des Beklagten, der neben der geringen Rente \n\nund den beiden seinerzeit vorhandenen Lebensversicherungen über keine wei-\n\ntere Altersversorgung verfügt, im Wesentlichen der Altersvorsorge dient. \n\n39 \n\nMit der schrittweisen Reduzierung der Leistungen der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung und der Einführung der gesetzlich geförderten privaten Alters-\n\nvorsorge hat der Gesetzgeber die Verantwortung jedes Einzelnen hervorgeho-\n\nben, für seine Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversorgung recht-\n\nzeitig und ausreichend vorzusorgen. Das unterstreicht nicht nur den in § 1602 \n\nAbs. 1 BGB verankerten Grundsatz, für seinen Unterhalt vorrangig selbst sor-\n\ngen zu müssen. Vielmehr ist damit auch die Erwartung verbunden, das sich die \n\nEigenvorsorge auf Zeiten in der Zukunft erstreckt, in denen kein Erwerbsein-\n\nkommen mehr zu erwarten ist, und deshalb vorher entsprechende finanzielle \n\nVorkehrungen ergriffen werden sollen, um sich einen eigenen, den bisherigen \n\nLebensverhältnissen angemessenen Altersunterhalt zu sichern, den die gesetz-\n\nliche Rente allein nicht mehr gewährleistet (BVerfG FamRZ 2005, 1051, 1055 \n\nmit Anm. Klinkhammer). Damit wird dem Elternunterhalt gegenüber der eigenen \n\nAlterssicherung ein noch geringerer Stellenwert beigemessen. Denn vom er-\n\nwachsenen unterhaltspflichtigen Kind wird erwartet, zusätzlich zu den anderen \n\nUnterhaltslasten und der Altersversorgung früherer Generationen noch die Be-\n\nlastung der eigenen Altersvorsorge zu tragen. Dies muss konsequenterweise \n\nbei der Bestimmung seines ihm verbleibenden angemessenen Unterhalts und \n\nVermögens nach § 1603 Abs. 1 BGB Berücksichtigung finden (Senatsurteile \n\nvom 23. Oktober 2002 aaO, 1701 und vom 21. April 2004 aaO, 1187; BVerfG \n\naaO). \n\n40 \n\nInsbesondere aber hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Grundsi-\n\ncherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2003 durch das \n\nGrundsicherungsgesetz und seit dem 1. Januar 2005 durch die §§ 41 ff. SGB \n\nXII verdeutlicht, dass die Belastung erwachsener Kinder durch die Pflicht zur \n\nZahlung von Elternunterhalt unter Berücksichtigung ihrer eigenen Lebenssitua-\n\ntion in Grenzen gehalten werden soll (BVerfG aaO). Danach können u.a. Per-\n\nsonen, die das 65. Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in \n\nder Bundesrepublik Deutschland haben, auf Antrag Leistungen der beitrags-\n\nunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung erhalten, soweit sie ihren \n\nUnterhalt durch ihr nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen ermitteltes Ein-\n\nkommen und Vermögen nicht decken können und diese Bedürftigkeit auch nicht \n\nin den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben \n\n(§§ 1, 2 GSiG, jetzt: § 41 SGB XII). Die Grundsicherung soll dem Berechtigten \n\neine eigenständige soziale Sicherung einräumen, die den grundlegenden Be-\n\ndarf für den Lebensunterhalt sicherstellt. Durch diese Leistung soll im Regelfall \n\ndie Notwendigkeit der Gewährung von Sozialhilfe vermieden werden, zumal \n\ngerade ältere Menschen aus Furcht vor dem Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder \n\noft vom Gang zum Sozialamt Abstand genommen haben. Eine dem sozialen \n\nGedanken verpflichtete Lösung muss hier einen gesamtgesellschaftlichen An-\n\nsatz wählen, der eine würdige und unabhängige Existenz sichert (vgl. Bericht \n\ndes Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung BT-Drucks. 14/5150 S. 48 sowie \n\nBR-Drucks. 764/00 S. 168 f.). Aus diesen Gesetzesmotiven wird deutlich, dass \n\n- von besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Unterhaltsver-\n\npflichteten abgesehen - zu Lasten öffentlicher Mittel auf einen Unterhaltsregress \n\nverzichtet werden soll, weil dieser von älteren Menschen vielfach als unange-\n\nmessen und unzumutbar empfunden wird und dieser Umstand Berücksichti-\n\ngung finden soll (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO, 1701). Bei der Be-\n\ndarfsermittlung bleiben deswegen Unterhaltsansprüche des Antragsberechtig-\n\nten gegenüber seinen Kindern und Eltern unberücksichtigt, soweit deren jährli-\n\nches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV unter einem Betrag von \n\n100.000 € liegt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG und so unverändert in § 43 Abs. 2 SGB \n\nXII übernommen). Zudem gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Einkommen \n\ndes unterhaltspflichtigen Kindes diese Grenze nicht überschreitet. Weil insoweit \n\nlediglich vom Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen, nicht aber von des-\n\nsen Vermögen die Rede ist, hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass Grund-\n\nsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unabhängig von dem Vermögen \n\neines dem Grunde nach unterhaltspflichtigen Kindes zu bewilligen ist (Klink-\n\nhammer FamRZ 2002, 997, 1000). \n\n41 \n\nAuf dieser gesetzlichen Grundlage hat das Berufungsgericht bei der Be-\n\nmessung des dem Beklagten zu belassenden Vermögens zu Recht die Um-\n\nstände des Einzelfalles berücksichtigt, insbesondere dass der Beklagte 1955 \n\ngeboren ist und über kein Grundvermögen verfügt. Für seine Altersvorsorge \n\nbleiben ihm jetzt nur noch weniger als 15 Jahre Zeit, wobei das Berufungsge-\n\nricht zu Recht auch sein relativ geringes Einkommen und die Tatsache berück-\n\nsichtigt hat, dass er aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich eine Al-\n\ntersversorgung in Höhe von rund 1.145 € monatlich zu erwarten hat. Selbst das \n\nist aber nur dann der Fall, wenn er im gegenwärtigen Umfang bis zur Vollen-\n\ndung des 65. Lebensjahres berufstätig bleibt. Deswegen hat das Berufungsge-\n\nricht ebenfalls zu Recht berücksichtigt, dass der Beklagte lediglich über einen \n\nbedingt sicheren Arbeitsplatz verfügt, nachdem sein Arbeitgeber zuvor in der \n\ngleichen Branche mit einer anderen Gesellschaft in Insolvenz geraten war. \n\n42 \n\nBei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang das Vermögen des un-\n\nterhaltspflichtigen Kindes zur Sicherung des eigenen angemessenen Unterhalts \n\neinschließlich der Altersvorsorge benötigt wird, sind allerdings alle Vermögens-\n\nwerte zu berücksichtigen, die für diesen Zweck zur Verfügung stehen. Verfügt \n\nder Unterhaltspflichtige etwa über Grundeigentum, ist zumindest zu berücksich-\n\ntigen, dass er im Alter keine Mietkosten aufwenden muss und seinen Lebens-\n\nstandard deswegen mit geringeren Einkünften aus Einkommen und Vermögen \n\nsichern kann. Solches ist hier aber nicht der Fall. Neben der - geringen - ge-\n\nsetzlichen Rente hatte der Beklagte Anspruch auf Auszahlung zweier Lebens-\n\nversicherungen mit Rückkaufswerten von 13.933 DM und weiteren 23.100 DM. \n\nAuch damit wird er sein geringes Renteneinkommen aber nicht entscheidend \n\naufstocken können, was die Sicherung der gegenwärtigen Lebensumstände \n\nohne weitere Rücklagen für sonstige Unwägbarkeiten ausschließt. \n\n43 \n\nDie Höhe des dem Beklagten insbesondere für seine Altersversorgung \n\nzu belassenden Schonvermögens lässt sich nämlich konkret auf der Grundlage \n\nder Rechtsprechung des Senats zum Umfang unterhaltsrechtlich zuzubilligen-\n\nder ergänzender Altersversorgung ermitteln (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 \n\n- XII ZR 149/01 - aaO). Danach ist der Unterhaltsschuldner berechtigt, neben \n\nden Beiträgen zur gesetzlichen Rente bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens für \n\neine zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden. Dann muss das aus \n\ndiesen Beiträgen gewonnene Kapital aber auch für die Alterssicherung des Un-\n\nterhaltspflichtigen zur Verfügung stehen und ist damit dem Elternunterhalt nach \n\n§ 1603 Abs. 1 BGB entzogen. Das Bruttoeinkommen des ledigen Beklagten \n\nbeläuft sich ausweislich der vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung auf mo-\n\nnatlich 2.143,85 €; für die private Altersvorsorge durfte er davon nach der \n\nRechtsprechung des Senats also monatlich 107,19 € (= 5 %) zurücklegen. Eine \n\nmonatliche Sparrate in dieser Höhe erbringt während eines Berufslebens von \n\n35 Jahren bei einer Rendite von 4 % aber schon ein Kapital von annähernd \n\n100.000 €. Jedenfalls in diesem Umfang ist dem Beklagten als Unterhalts-\n\nschuldner neben der gesetzlichen Rente eine zusätzliche Altersvorsorge zu be-\n\nlassen, wobei zu berücksichtigen ist, dass außer den Lebensversicherungen \n\nkeine weitere Altersvorsorge, insbesondere kein Immobilieneigentum vorhan-\n\nden war. \n\n44 \n\nEin Schonvermögen in ähnlicher Größenordnung weisen auch die Emp-\n\nfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die \n\nHeranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe aus, die ebenfalls danach \n\nunterscheiden, ob der Unterhaltspflichtige durch selbst genutztes Eigentum \n\nschon in anderer Weise für sein Alter vorgesorgt hat. Ist das nicht der Fall, sol-\n\nlen dem Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Anspruch auf Elternunterhalt im \n\nRegelfall 75.000 € verbleiben (FamRZ 2002, 931, 937 Nr. 91.5 sowie jetzt \n\nFamRZ 2005, 1387, 1394 Nr. 95.5). \n\n45 \n\nc) Im Einklang damit hat das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrich-\n\nterlichen Ermessens dem Beklagten das für seinen angemessenen Unterhalt \n\nnach seinen Lebensverhältnissen notwendige Vermögen belassen. Zutreffend \n\nhat es von dem im hier maßgeblichen Zeitraum vorhandenen Vermögen in Hö-\n\nhe von 113.400,96 € zunächst den für den Pkw-Kauf notwendigen Betrag in \n\nHöhe von 21.700 € als Kosten der angemessenen gegenwärtigen Lebensfüh-\n\nrung abgezogen. Den verbleibenden Betrag in Höhe von 91.700,96 € hat es \n\ndem Beklagten zu Recht zusätzlich als angemessene Alterssicherung belassen, \n\nwobei die Lebensversicherungen des Beklagten darin enthalten sind. Darauf, \n\nob dem Unterhaltsschuldner neben seinem eigenen angemessenen Unterhalt \n\neinschließlich der Altersvorsorge ein weiteres geringes Schonvermögen für \n\nsonstige Unwägbarkeiten des täglichen Lebens verbleiben muss, kommt es \n\nsomit nicht an. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Dillingen, Entscheidung vom 06.08.2003 - 1 F 247/03 - \n\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 11.05.2004 - 30 UF 303/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__98-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-30/xii-zr-98-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":9},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":2},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1581","ref_norm":"1581","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__98-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__98-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-30/xii-zr-98-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__98-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:50:55.403273+00:00"}}