{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__97-04B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-12-06","aktenzeichen":"XII ZR 97/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 C, 157 Gi Zur Auslegung der schriftsätzlich erklärten Bereitschaft, sich einer außergericht- lichen Abstammungsbegutachtung zu unterziehen, als rechtlich bindende Ver- pflichtungserklärung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n6. Dezember 2006 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 97/04 \n\nURTEIL \n\nin Sachen \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 133 C, 157 Gi \n\nZur Auslegung der schriftsätzlich erklärten Bereitschaft, sich einer außergericht-\n\nlichen Abstammungsbegutachtung zu unterziehen, als rechtlich bindende Ver-\n\npflichtungserklärung. \n\nBGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 97/04 - OLG Köln \nAG Köln \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats - Familiensenat - \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 6. Mai 2004 wird, soweit sie \n\nnoch Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist (Hauptantrag), \n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger hatte mit Jugendamtsurkunde vom 16. Januar 1984 aner-\n\nkannt, Vater des am 12. September 1983 geborenen Beklagten zu 2 zu sein. \n\nMit dessen Mutter, der Beklagten zu 1, war er zu keinem Zeitpunkt verheiratet. \n\nInzwischen bezweifelt der Kläger seine biologische Vaterschaft und be-\n\ngehrt mit seiner am 28. August 2003 zugestellten Klage in erster Linie, die Be-\n\nklagten entsprechend einer von ihnen widerrufenen Einverständniserklärung \n\nvom 29. November 2001 zu verurteilen, \"einen Vaterschaftstest nach den aner-\n\nkannten Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführen, welcher darstellt, ob der \n\nKläger der Vater des Beklagten zu 2 ist oder nicht\". Hilfsweise begehrt er mit \n\nseiner insoweit nur gegen den Beklagten zu 2 erhobenen Klage, festzustellen, \n\ndass er nicht dessen Vater sei. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht, \n\ndessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1987 veröffentlicht ist, hat die Berufung \n\ndes Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision \n\ndes Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. \n\nDer Senat hat das Revisionsverfahren, soweit es den Hilfsantrag betrifft, \n\ngemäß § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision, deren Gegenstand nach Prozesstrennung hier nur noch \n\nder Hauptantrag ist, hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\n6 \n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere konnte der Kläger \n\nsie zum Oberlandesgericht einlegen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob für \n\ndie Entscheidung über den Hauptantrag die allgemeine Zivilabteilung des \n\nAmtsgerichts zuständig gewesen wäre, gegen dessen Entscheidung dann Be-\n\nrufung zum Landgericht hätte eingelegt werden müssen (vgl. LG Berlin FamRZ \n\n1978, 835, 836). Denn weil hier im ersten Rechtszug das Familiengericht ent-\n\nschieden hat, ergibt sich die Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts \n\naus § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG (formelle Anknüpfung). Zur Entscheidung über \n\ndas Rechtsmittel war folglich auch der Familiensenat des Oberlandesgerichts \n\nberufen (vgl. Musielak/Wittschier aaO § 119 GVG Rdn. 9 f.). \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten seien ungeachtet ihrer \n\nErklärung, zur Mitwirkung an einer Vaterschaftsbegutachtung bereit zu sein, \n\nhierzu nicht verpflichtet, hält der rechtlichen Prüfung und den Angriffen der Re-\n\nvision zumindest im Ergebnis stand. \n\n1. Zutreffend verneint das Berufungsgericht eine gesetzliche Verpflich-\n\ntung der Beklagten, eine Vaterschaftsbegutachtung \"durchzuführen\". Eine ge-\n\nsetzliche Pflicht, genetisches Material des eigenen Körpers bereitzustellen, ei-\n\nnem Sachverständigen zu übergeben und diesen mit einer Abstammungsfest-\n\nstellung zu beauftragen, kennt das deutsche Recht nicht. Selbst wenn man den \n\nKlageantrag in sinnvoller Weise dahin auslegt, dass lediglich die Duldung der \n\nEntnahme und Untersuchung solchen Materials begehrt wird, ergibt sich hier \n\nnichts anderes. Eine solche Duldungspflicht besteht nach § 372 a Abs. 1 ZPO \n\nerst, wenn und soweit dies im Rahmen einer gerichtlichen Beweisanordnung \n\nerforderlich und dem Betroffenen und seinen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO \n\nbezeichneten Angehörigen zumutbar ist. Eine solche gerichtliche Beweisanord-\n\nnung ist hier nicht getroffen worden. \n\n9 \n\n2. Es bedarf hier auch keiner Entscheidung über die vom Berufungsge-\n\nricht letztlich offen gelassene Frage, ob es überhaupt möglich ist, sich durch \n\nRechtsgeschäft, sei es durch Vertrag mit oder ohne nachfolgendes deklaratori-\n\nsches Anerkenntnis oder gegebenenfalls auch durch konstitutives Anerkennt-\n\nnis, zur Mitwirkung an einer Vaterschaftsfeststellung oder zur Duldung der hier-\n\nzu erforderlichen Maßnahmen wirksam zu verpflichten. \n\n10 \n\nGegen die Wirksamkeit einer solchen Verpflichtung spricht allerdings, \n\ndass höchstpersönliche, der freien Selbstbestimmung vorbehaltene Verhal-\n\ntensweisen unter Umständen schon ihrem Wesen nach einer rechtsgeschäftli-\n\nchen Bindung entzogen sind, zumindest aber als unwiderrufliche Selbstbindung \n\ngegen die guten Sitten verstoßen können (vgl. Staudinger/Sack BGB [2003] \n\n§ 138 Rdn. 464; Soergel/Hefermehl BGB 13. Aufl. § 138 Rdn. 21; BGH, Urteil \n\nvom 17. April 1986 - IX ZR 200/85 - FamRZ 1986, 773, 775: Unverbindlichkeit \n\nder Zusage der Einnahme empfängnisverhütender Mittel). \n\n11 \n\nAndererseits hat das Bundesverfassungsgericht nicht in Frage gestellt, \n\ndass eine freiwillige Preisgabe persönlicher Informationen auch in Gestalt der \n\nEingehung einer vertraglichen Verpflichtung oder Obliegenheit erfolgen kann, \n\nsolche Informationen seinem Vertragspartner mitzuteilen oder Dritte zu derarti-\n\ngen Mitteilungen zu ermächtigen. Es hat dies damit begründet, der Vertrag sei \n\ndas maßgebliche Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortli-\n\nchen Handelns in Beziehung zu anderen. Der in ihm zum Ausdruck gebrachte \n\nübereinstimmende Wille der Vertragsparteien lasse in der Regel auf einen \n\nsachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu \n\nrespektieren habe (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Oktober 2006 - 1 BvR \n\n2027/02 - [juris], zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n12 \n\n3. Ebenfalls kann hier offen bleiben, ob die seine Entscheidung tragende \n\nAnsicht des Berufungsgerichts zutrifft, eine gegebenenfalls wirksame rechtliche \n\nVerpflichtung zur Offenbarung persönlicher genetischer Informationen sei je-\n\ndenfalls frei widerruflich, weil ein auch für die Zukunft bindender Verzicht auf \n\ndas informationelle Selbstbestimmungsrecht nicht möglich sei. \n\n13 \n\n4. Das Berufungsgericht hat nämlich wegen dieser Rechtsauffassung \n\nvon einer Auslegung der Einverständniserklärung vom 29. November 2001 ab-\n\ngesehen und den Vertragscharakter dieser Abrede unterstellt. Das Revisions-\n\ngericht kann diese Auslegung daher selbst vornehmen, da hierzu weitere Fest-\n\nstellungen nicht erforderlich sind (vgl. BGHZ 65, 107, 112; 109,19, 22). Diese \n\nAuslegung ergibt, dass die Erklärung vom 29. November 2001, wie vom Famili-\n\nengericht zutreffend erkannt, lediglich eine Absichtserklärung im Sinne der An-\n\nkündigung eines künftigen tatsächlichen Verhaltens darstellte, weil die Beklag-\n\nten sich nicht in rechtsgeschäftlich bindender Weise verpflichten wollten und der \n\nKläger dies auch nicht so verstehen durfte. \n\n14 \n\na) Der vorgerichtliche Schriftsatz der späteren erst- und zweitinstanzli-\n\nchen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 29. November 2001, mit dem \n\nsie zunächst die Vertretung (nur) des bereits volljährigen späteren Beklagten zu \n\n2 anzeigte, nahm \"für unseren Mandanten\" Stellung zu einer schriftsätzlichen \n\nAnfrage des späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers, ob die Beklagten \n\nzur Durchführung einer Blutgruppenanalyse \"bereit\" seien, und beantwortete sie \n\nzunächst dahingehend, der Beklagte zu 2 sei nicht bereit, (vorab) seine Blut-\n\ngruppe bekannt zu geben. \n\n15 \n\nSchon aus dem Wortlaut dieser Anfrage ist ersichtlich, dass der Kläger \n\nweder auf Abschluss eines Vertrages antrug noch eine selbständige Verpflich-\n\ntungserklärung der Beklagten begehrte. \n\n16 \n\nb) Der nächste Absatz des Schriftsatzes vom 29. November 2001, des-\n\nsen weiterer Inhalt sich im Übrigen nur mit der zur Höhe streitigen Unterhalts-\n\nverpflichtung des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2 befasst, lautet wie \n\nfolgt: \n\n17 \n\n\"Wenn Ihr Mandant Interesse an der Feststellung der Vaterschaft hat, \n\nwird sich unser Mandant selbstverständlich nicht sträuben. Sowohl er als auch \n\nFrau H.-R. [= Beklagte zu 1] erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, \n\ndass ein Sachverständigengutachten über die Vaterschaft eingeholt wird. Unser \n\nMandant und seine Mutter werden sich auch allen erforderlichen ärztlichen Un-\n\ntersuchungen unterziehen. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass \n\nIhre Partei die Kosten des Gutachtens übernimmt.\" \n\n18 \n\nAuch dem Wortlaut dieser Erklärung lässt sich kein Hinweis auf ein Ver-\n\ntragsangebot oder ein konstitutives Schuldanerkenntnis entnehmen, mit dem \n\neine rechtliche Verpflichtung eingegangen werden sollte. Sie enthält lediglich \n\ndie Wiedergabe der Erklärung, dass die Beklagten mit dem vom Kläger beab-\n\nsichtigten weiteren Vorgehen ausdrücklich einverstanden sind, und die tatsäch-\n\nliche Ankündigung der hierfür erforderlichen Mitwirkung. Auch die Bekräftigung \n\ndurch das Wort \"ausdrücklich\" ist nicht geeignet, aus einer solchen tatsächli-\n\nchen Ankündigung eine rechtliche Verpflichtung entstehen zu lassen. \n\n19 \n\nDies gilt um so mehr, als die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die-\n\nse Erklärung nicht etwa als eigene Erklärung im Namen des Beklagten zu 2, \n\ndessen Vertretung sie anzeigte, und zugleich auch im Namen der Beklagten \n\nzu 1 abgab, von der ebenfalls bevollmächtigt zu sein sie nicht einmal behauptet \n\nhat. Die den Schriftsatz einleitende ausdrückliche Anzeige, die Interessen des \n\nBeklagten zu 2 zu vertreten, mit dem weiteren Hinweis, dessen Vollmacht sei in \n\nder Anlage beigefügt, war vielmehr auch vom Kläger nur so zu verstehen, dass \n\neine Vollmacht der Beklagten zu 1 (noch) nicht vorlag. Dann kann aber nicht \n\ndavon ausgegangen werden, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten \n\ndie Einverständniserklärung selbst, und zwar namens der Beklagten zu 1 als \n\nvollmachtlose Vertreterin, abgeben wollte und dies nur ungenau formuliert hat. \n\nEine derartige Vorwegnahme der Erklärung einer Partei durch eine Rechtsan-\n\nwältin, die von dieser Partei nicht mandatiert ist, wäre selbst dann ungewöhn-\n\nlich, wenn der Beklagte zu 2 ihr zuvor versichert haben sollte, auch die Beklagte \n\nzu 1 habe ihr Einverständnis mit einer Abstammungsbegutachtung erklärt. Dies \n\ngilt jedenfalls dann, wenn mit dieser Erklärung zugleich eine rechtlich bindende \n\nVerpflichtung von offensichtlich erheblicher, auch statusrechtlicher Tragweite \n\nhätte begründet werden sollen. \n\n20 \n\nc) Erweist sich diese Passage im Schriftsatz vom 29. November 2001 \n\nsomit aber lediglich als Mitteilung einer früher geäußerten Bereitschaft beider \n\nBeklagten, ohne dass zugleich die näheren Umstände dieser Äußerung (Zeit-\n\npunkt, Schriftlichkeit, Erklärungsempfänger) genannt werden, konnte und durfte \n\nder Kläger darin kein konstitutives Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung \n\nerblicken. \n\n21 \n\nNichts anderes gilt, wenn die in diesem Schriftsatz zur Unterhaltsfrage \n\nabgegebene Bekundung, \"die Angelegenheit\" einvernehmlich regeln zu wollen, \n\nauch auf die Frage der Abstammungsbegutachtung bezogen wird. Auch im Fal-\n\nle eines erstrebten, aber noch zu erzielenden Einvernehmens über alle zu re-\n\ngelnden Fragen liegt es eher fern, eine Erklärung, hinsichtlich eines Einzelpunk-\n\ntes zu einem bestimmten künftigen Verhalten bereit zu sein, nicht als Bekun-\n\ndung einer bloßen Absicht, sondern bereits als endgültige und sogleich rechts-\n\nverbindliche einseitige Vorausverpflichtung zu verstehen. \n\n22 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die Abwei-\n\nsung seines Hauptantrages daher zu Recht zurückgewiesen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 28.10.2003 - 307 F 177/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 06.05.2004 - 14 UF 235/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__97-04B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-06/xii-zr-97-04-2","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 372a","ref_norm":"372a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__97-04B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__97-04B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-06/xii-zr-97-04-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__97-04B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:53.532496+00:00"}}