{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__95-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"XII ZR 95/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 580 Nr. 7 lit. b Im Restitutionsverfahren darf für die Prüfung, ob eine nachträglich aufgefunde- ne Urkunde eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben wür- de, grundsätzlich nur der Prozessstoff des Erstverfahrens in Verbindung mit der Urkunde zugrunde gelegt werden. Deshalb kommt es für den Erfolg des Wie- deraufnahmebegehrens regelmäßig nicht darauf an, wie sich der Restitutions- beklagte zu den nunmehr unter Urkundenbeweis gestellten Behauptungen des Revisionsklägers erklärt. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Restitu- tionskläger eine negative Tatsache urkundlich zu beweisen hat und den Restitu- tionsbeklagten insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 95/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n28. Februar 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nZPO § 580 Nr. 7 lit. b \n\nIm Restitutionsverfahren darf für die Prüfung, ob eine nachträglich aufgefunde-\n\nne Urkunde eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben wür-\n\nde, grundsätzlich nur der Prozessstoff des Erstverfahrens in Verbindung mit der \n\nUrkunde zugrunde gelegt werden. Deshalb kommt es für den Erfolg des Wie-\n\nderaufnahmebegehrens regelmäßig nicht darauf an, wie sich der Restitutions-\n\nbeklagte zu den nunmehr unter Urkundenbeweis gestellten Behauptungen des \n\nRevisionsklägers erklärt. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Restitu-\n\ntionskläger eine negative Tatsache urkundlich zu beweisen hat und den Restitu-\n\ntionsbeklagten insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft. \n\nBGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 95/04 - Kammergericht \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richte-\n\nrin Weber-Monecke, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs sowie die Richte-\n\nrin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 4. Mai 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammer-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten im Wege der Restitutionsklage um Trennungsunter-\n\nhalt. \n\nDie Parteien wanderten in den siebziger Jahren aus der ehemaligen \n\nSowjetunion in die Bundesrepublik Deutschland ein und sind zwischenzeitlich \n\ndeutsche Staatsangehörige. Sie schlossen am 23. Juni 1978 vor dem Standes-\n\nbeamten in Berlin-Schöneberg die Ehe, aus der ein Sohn hervorgegangen ist. \n\nDie Parteien leben spätestens seit September 1993 getrennt. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat die Feststellung begehrt, dem Beklagten nicht zur Leis-\n\ntung von Ehegattenunterhalt verpflichtet zu sein; der Beklagte hat widerklagend \n\ndie Zahlung von Trennungsunterhalt verlangt. Das Familiengericht hat die Klage \n\nabgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten \n\nTrennungsunterhalt in Höhe von monatlich 2.556,46 € zu zahlen. Das Kammer-\n\ngericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin mit rechtskräftigem \n\nUrteil vom 7. Oktober 2003 zurückgewiesen. \n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin, die in einem Verfahren vor \n\ndem Amtsgericht die Aufhebung ihrer Ehe betreibt, mit der Restitutionsklage. \n\nDem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDer Beklagte, der bei der Eheschließung mit der Klägerin eine Geburts-\n\nurkunde mit falschem Geburtsort (Om. statt Od. ) vorgelegt und an Eides \n\nstatt versichert hatte, bisher noch nicht verheiratet gewesen zu sein, hatte am \n\n24. Oktober 1966 im Bezirk K. , Gebiet V. mit Frau S. Sa. \n\ndie Ehe geschlossen, aus der ein Sohn hervorgegangen war. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerin macht geltend, sie habe von der Vorehe des Beklagten \n\nerstmals am 7. Dezember 2003 erfahren. Diese Ehe sei nie geschieden wor-\n\nden. Sie beruft sich zum Beweis der Schließung der Vorehe auf die am 20. Fe-\n\nbruar 2004 erstellte und in Ablichtung vorliegende Zweitschrift einer \"Aktennotiz \n\nüber die Eheschließung Nr. 102 vom 24. Oktober 1966\" des Leiters der staatli-\n\nchen Behörde für die Registrierung des Personenstandswesens K. , K. \n\n er Bezirk, Gebiet V. . \n\n7 \n\nDer Beklagte macht geltend, die Vorehe sei - ausweislich der von ihm \n\nvorgelegten Ablichtung einer Bescheinigung der Abteilung für Registrierung des \n\nPersonenstandswesens, Od. er Gebietsjustizverwaltung, vom 21. Septem-\n\nber 2000 und der von ihm vorgelegten Ehescheidungsurkunde des Standes-\n\namts der Justizverwaltung im Gebiet Od. vom 26. März 2004 - am 10. Juni \n\n1970 im Standesamt bei der I. er Bezirksjustizverwaltung der Stadt Od. \n\nunter der Aktennotiz Nr. 439, eingetragen im Ehescheidungsbuch des Jahres \n\n1970 beim Zweiten Standesamt der Justizverwaltung im Stadtbezirk M. \n\nvon Od. , geschieden worden. \n\n8 \n\nDie Klägerin hält diese Urkunden für gefälscht und macht geltend, dass \n\nin den Akten der Standesämter Od. und K. eine Scheidung der Ehe \n\ndes Beklagten mit Frau Sa. nicht vermerkt sei. Sie beruft sich hierfür auf \n\nAuskünfte eines Freundes in Od. sowie auf ein gegen den Beklagten beim \n\nBezirksgericht Ki. eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfäl-\n\nschung und auf eine in diesem Rahmen vom Standesamt Od. erteilte Aus-\n\nkunft, dass eine Aktennotiz mit der Nr. 439 über eine am 10. Juni 1970 erfolgte \n\nScheidung des Beklagten mit Frau Sa. nicht vorhanden sei. Sie beantragt \n\ndie Beiziehung der Personenstandsakte des Beklagten beim Standesamt der \n\nI. er Gebietsverwaltung [richtig: Bezirksjustizverwaltung] der Stadt Od. , \n\nder Eheschließungsakte beim Standesamt K. sowie der vom Be-\n\nzirksgericht Ki. angelegten Ermittlungsakte. \n\n9 \n\nDas Kammergericht hat die Restitutionsklage abgewiesen. Mit der zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Wiederaufnahmebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Kammergericht. \n\nI. \n\n11 \n\n1. Die auf § 580 Nr. 7 lit. b ZPO gestützte Restitutionsklage, mit der die \n\nKlägerin geltend macht, der Beklagte habe mit ihrer Eheschließung gegen das \n\nEheverbot der Doppelehe verstoßen, ist nach Ansicht des Kammergerichts zu-\n\nlässig. Die Klägerin habe glaubhaft gemacht, von der früheren Eheschließung \n\ndes Beklagten erst am 7. Dezember 2003 durch eine Mitteilung ihres Sohnes \n\nund am 9. Dezember 2003 durch das Auffinden einer entsprechenden Heirats-\n\nurkunde des Standesamtes Od. Kenntnis erlangt zu haben. Dieses Vor-\n\nbringen habe der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Er habe insbesondere \n\nnicht näher dargelegt, wann und bei welcher Gelegenheit er die Klägerin über \n\nseine Ehe mit Frau Sa. und damit über die Unrichtigkeit seiner bei der \n\nEheschließung der Parteien abgegebenen eidesstattlichen Versicherung aufge-\n\nklärt haben wolle. Da nach Auffassung der Klägerin die Aktennotiz über die \n\nEheschließung und die aus dem Heiratsregister des Standesamtes Schöneberg \n\nbeigezogene falsche eidesstattliche Versicherung des Beklagten den Fortbe-\n\nstand der Ehe belegen sollten, sei die Klage statthaft, ohne dass es insoweit \n\ndarauf ankomme, ob diesen Urkunden tatsächlich der ihnen von der Klägerin \n\nbeigemessene Beweiswert für das Vorliegen einer Doppelehe zukomme. Die \n\nKlägerin habe auch schlüssig behauptet, dass die mit der Urkunde zu bewei-\n\nsende Doppelehe des Beklagten geeignet gewesen wäre, im Vorprozess eine \n\nfür sie, die Klägerin, günstigere Entscheidung herbeizuführen. Denn in diesem \n\nFalle könnten Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin auf Trennungsun-\n\nterhalt nur beschränkt bestehen; dabei könne offen bleiben, ob dies aus der un-\n\nmittelbar nur für den nachehelichen Unterhalt geltenden Vorschrift des § 1318 \n\nAbs. 2 BGB oder aber aus § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Abs. 2 Nr. 6, 7 BGB fol-\n\nge. Im Übrigen entfiele die Bedürftigkeit des Beklagten, wenn er seinen Unter-\n\nhaltsbedarf aufgrund eines gegen die erste Ehefrau gerichteten Anspruchs auf \n\nFamilienunterhalt gemäß § 1360 BGB befriedigen könne. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nDiese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revi-\n\nsion erinnert gegen diese - ihr günstigen - Darlegungen nichts. \n\n2. Nach Auffassung des Kammergerichts ist die Restitutionsklage aller-\n\ndings nicht begründet. \n\nDie Klägerin habe keine Urkunden vorgelegt oder in Bezug genommen, \n\ndie, wären sie bereits im Vorprozess eingeführt worden, unter Berücksichtigung \n\ndes zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorhandenen Prozess-\n\nstoffs eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. Da die Kläge-\n\nrin im Vorprozess zu einer Doppelehe des Beklagten nicht vorgetragen habe, \n\nkönne der Tatbestand der Doppelehe allein durch den Inhalt neu aufgefundener \n\nbzw. benutzbar gewordener Urkunden bewiesen werden, wobei die - für den \n\nRestitutionsgrund in vollem Umfang beweispflichtige - Klägerin letztlich im We-\n\nge des Urkundsbeweises eine Negativtatsache beweisen müsse, nämlich den \n\nUmstand, dass die erste Ehe des Beklagten im Zeitpunkt seiner Eheschließung \n\nmit der Klägerin noch nicht geschieden gewesen sei. Diesen Urkundsbeweis \n\nhabe die Klägerin nicht erbracht: \n\n15 \n\nDie Aktennotiz über die Eheschließung Nr. 102 vom 24. Oktober 1966 \n\nerschöpfe sich in der Erklärung, dass der Beklagte am 24. Oktober 1966 Frau \n\nSa. geheiratet habe; über den Fortbestand dieser Ehe besage diese Ur-\n\nkunde nichts. Aus der bei der Eheschließung der Parteien abgegebenen fal-\n\nschen eidesstattlichen Versicherung des Beklagten ergebe sich nichts anderes, \n\nebensowenig aus dessen einen falschen Geburtsort (Om. ) bezeichnenden \n\nGeburtsurkunde, für deren behauptete Fälschung die Klägerin keinen taugli-\n\nchen Beweis angetreten habe. Dasselbe gelte für die vom Beklagten vorgeleg-\n\nten Bescheinigungen über die Scheidung seiner Ehe mit Frau Sa. . Auch \n\nwenn, wie die Klägerin geltend mache, diese Urkunden gefälscht seien, ergebe \n\nsich daraus noch nicht, dass die Ehe des Beklagten - entgegen dem Urkunden-\n\ninhalt - nicht geschieden worden sei. Allenfalls aus dem Fälschungsvorwurf als \n\nsolchem könne sich ein Indizwert für ein unlauteres Verhalten des Beklagten \n\nableiten lassen. Allerdings sei in beiden Urkunden kein stichhaltiger Anhalt für \n\neine Fälschung zu erkennen. Auch spreche entscheidend gegen das Vorliegen \n\neiner Doppelehe, dass die erste Ehefrau des Beklagten noch vor ihrer Über-\n\nsiedlung in die Bundesrepublik in Od. erneut geheiratet habe; dass die \n\nStandesbeamten in Od. dabei eine noch bestehende Ehe der Frau Sa. \n\nübersehen hätten, sei zwar nicht auszuschließen, erscheine aber eher unwahr-\n\nscheinlich. \n\n16 \n\nSoweit sich die Klägerin zum Nachweis der von ihr behaupteten Doppel-\n\nehe des Beklagten auf die Personenstandsakte des Beklagten beim Standes-\n\namt der I. er Bezirksjustizverwaltung der Stadt Od. und auf die Ehe-\n\nschließungsakte beim Standesamt K. berufe, fehle es an einem substan-\n\ntiierten Beweisantritt; die beantragte Beiziehung dieser Akten laufe auf einen \n\nunzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Eine behördliche Akte könne zwar \n\neine sog. Gesamturkunde darstellen, wenn die Zusammenfassung mehrerer \n\nEinzelurkunden den Zweck habe, gewisse zwischen den Beteiligten bestehen-\n\nde rechtliche Beziehungen erschöpfend anzugeben und so über einen ganzen \n\nKreis von Rechtsbeziehungen eine vollständige Auskunft zu geben; eine solche \n\nUrkunde könne auch über das, was zwischen den Beteiligten dieses Kreises \n\nnicht geschehen sei, Beweis liefern. Zu den - auch tatsächlichen - Vorausset-\n\nzungen für das Vorliegen einer solchen Gesamturkunde habe die Klägerin je-\n\ndoch nichts vorgetragen; sie habe insbesondere nicht dargetan, ob die beizu-\n\nziehenden Akten die für eine Gesamturkunde erforderliche feste und dauerhafte \n\nVerbindung aufwiesen und woraus sich vor allem ein Anspruch auf deren Voll-\n\nständigkeit ergeben könne. \n\n17 \n\n18 \n\n3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Die Wiederaufnahme eines durch rechtkräftiges Endurteil abgeschlos-\n\nsenen Verfahrens wird nach § 580 Nr. 7 lit. b ZPO nur zugelassen, wenn nach-\n\nträglich eine Urkunde aufgefunden wird, die zu einer für den Wiederaufnahme-\n\nkläger günstigeren Entscheidung des Vorprozesses geführt haben würde. Der \n\nRichter des Restitutionsverfahrens hat sich danach die Frage vorzulegen, wie \n\nder Vorprozess zu entscheiden gewesen wäre, wenn außer dem gesamten Pro-\n\nzessstoff, wie er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorpro-\n\nzesses vorlag, auch noch die jetzt beigebrachte Urkunde berücksichtigt worden \n\nwäre (BGHZ 6, 354, 355). \n\n19 \n\nDaraus wird gefolgert, dass für die Prüfung, ob eine nachträglich aufge-\n\nfundene Urkunde eine der Partei \"günstigere Entscheidung herbeigeführt haben \n\nwürde\", grundsätzlich nur der Prozessstoff des Erstverfahrens in Verbindung \n\nmit der Urkunde, d.h. mit dem in ihr verkörperten Gedankeninhalt und mit ihrem \n\nurkundlichen Beweiswert, zugrunde gelegt werden darf (BGHZ 38, 333, 337; \n\nvgl. auch BGHZ 6, 354, 356). Deshalb können Tatsachen, die bereits im Zeit-\n\npunkt der Erstentscheidung vorgelegen hätten, aber erst anlässlich der Auffin-\n\ndung der Urkunde zutage getreten seien, auch dann keine Berücksichtigung \n\nfinden, wenn sie vom Restitutionsbeklagten zugestanden würden. Für den Er-\n\nfolg des Wiederaufnahmebegehrens komme es nicht darauf an, wie sich der \n\nBeklagte zu den nunmehr unter Urkundenbeweis gestellten Behauptungen des \n\nRestitutionsklägers erkläre; die Restitutionsklage müsse vielmehr losgelöst vom \n\nprozessualen Verhalten des Restitutionsbeklagten begründet sein. \n\n20 \n\nDiese Grundsätze erfahren allerdings dort eine Einschränkung, wo dies \n\nnotwendig erscheint, um dem Restitutionsrichter eine sinnvolle Prüfung der \n\nFrage, ob die nachträglich aufgefundene Urkunde eine andere Entscheidung \n\ndes Vorprozesses hätte herbeiführen können, überhaupt erst zu ermöglichen. \n\nSo soll nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung der Vortrag neuer \n\nTatsachen im Wiederaufnahmeverfahren auch insoweit zuzulassen sein, als \n\ndiese in unmittelbarem Zusammenhang mit der durch die Urkunde bewiesenen \n\nTatsache stehen und erst nach Kenntnis von und im Zusammenhang mit dieser \n\nTatsache sinnvoll vorgetragen werden können; denn dem Restitutionskläger \n\nkönne nicht angelastet werden, im Erstverfahren Tatsachen nicht vorgetragen \n\nzu haben, auf die es vom damaligen Kenntnisstand aus nicht angekommen sei \n\n(Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 580 Rdn. 33). Ob mit dieser Formulierung \n\ndie Grenzen des zulässigen Vortrags neuer Tatsachen im Wiederaufnahmever-\n\nfahren allgemein zutreffend beschrieben werden, kann hier dahinstehen. Zu-\n\nmindest erscheint es nicht angängig, die Einlassung des Restitutionsbeklagten \n\nim Wiederaufnahmeverfahren auch dann generell außer Betracht zu lassen, \n\nwenn der im Vorprozess auf Widerklage verurteilte Restitutionskläger gegen \n\nden Klaganspruch eine Einwendung erhebt, die auf der Behauptung einer posi-\n\ntiven Tatsache (hier: Eingehung der Erstehe) und einer negativen Tatsache \n\n(keine Auflösung dieser ersten Ehe bei Eingehung der zweiten Ehe) beruht und \n\nhinsichtlich der positiven Tatsache durch eine nachträglich aufgefundene Ur-\n\nkunde belegt werden soll. Hätte der Restitutionskläger diese Urkunde bereits in \n\nden Vorprozess eingeführt, hätte den Prozessgegner nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs hinsichtlich der dann zu beweisenden negativen Tat-\n\nsache (hier: keine Auflösung der ersten Ehe) eine sogenannte sekundäre Dar-\n\nlegungslast getroffen. \n\n21 \n\nIm vorliegenden Fall hätte also der Ehemann (Restitutionsbeklagter) im \n\nVorprozess dartun müssen, welche tatsächlichen Umstände für die Scheidung \n\nseiner ersten Ehe sprechen. Die Ehefrau (Restitutionsklägerin) hätte dann ih-\n\nrerseits den Beweis für den Fortbestand seiner ersten Ehe dadurch erbringen \n\nkönnen, dass sie diese Darlegung des Ehemannes widerlegt hätte (st. Rspr. \n\nvgl. die Nachw. bei Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. vor § 284 Rdn. 24, 34). \n\n22 \n\nDiese Möglichkeit kann der Ehefrau nach dem Sinn und Zweck des Wie-\n\nderaufnahmeverfahrens dann nicht genommen werden, wenn sie - neben der \n\nneu aufgefundenen Urkunde über die Schließung einer ersten Ehe ihres Ehe-\n\nmannes - über eine weitere nachträglich aufgefundene Urkunde verfügt, die \n\nmöglicherweise geeignet ist, dessen Darlegung über die Scheidung seiner ers-\n\nten Ehe zu widerlegen. Beide Urkunden sind in solchem Fall zusammenge-\n\nnommen geeignet, einen Widerspruch zwischen der durch die Urkunden beleg-\n\nten Rechtslage und dem im Vorprozess ergangenen Urteil offenkundig werden \n\nzu lassen (vgl. BGHZ 38, 333, 336; \"augenfällig\"). Dass dieser Widerspruch erst \n\ndann augenfällig wird, wenn man die dem Urkundeninhalt entgegenstehenden \n\nBehauptungen des Ehemannes mit berücksichtigt, liegt in der Natur des von der \n\nEhefrau zu führenden Negativbeweises über den Fortbestand der Erstehe, also \n\nüber das Nichtvorliegen der vom Ehemann behaupteten Scheidung. Ein solcher \n\nNegativbeweis ist nach Sinn und Zweck des § 580 Nr. 7 lit. b ZPO vom Anwen-\n\ndungsbereich dieses Wiederaufnahmegrundes nicht schlechthin ausgenom-\n\nmen. Er kann aber nur dann geführt werden, wenn man dem Restitutionsbe-\n\nklagten (hier: dem Ehemann) auch im Wiederaufnahmeverfahren eine sekundä-\n\nre Darlegungslast auferlegt. Im vorliegenden Fall war die Ehefrau folglich nicht \n\ngehindert, im Wege des Urkundenbeweises geltend zu machen, dass die erste \n\nEhe des Beklagten jedenfalls nicht zu dem Zeitpunkt und von der Behörde, die \n\nin den vom Beklagten vorgelegten Urkunden genannt sind, geschieden worden \n\nist. \n\n23 \n\nb) Den insoweit erforderlichen Urkundenbeweis hat die Klägerin und Re-\n\nvisionsklägerin allerdings nicht schon dadurch angetreten, dass sie geltend ge-\n\nmacht hat, die vom Beklagten vorgelegten Urkunden seien gefälscht. \n\n24 \n\nDenn auch wenn der Beklagte die Bescheinigung über seine Eheschei-\n\ndung und die Ehescheidungsurkunde gefälscht hätte, käme diesen Urkunden \n\nfür die Scheidung seiner ersten Ehe kein urkundlicher Beweiswert zu. Damit \n\nwäre aber der der Klägerin obliegende Beweis des Gegenteils - also des Fort-\n\nbestands der ersten Ehe des Beklagten - noch nicht erbracht. Die Frage, ob \n\neine dem Beklagten anzulastende Fälschung dieser Urkunden als Hilfstatsache \n\ngeeignet wäre, die Glaubwürdigkeit des Beklagten zu erschüttern und auch sei-\n\nne Bekundungen über die Scheidung seiner ersten Ehe als widerlegt anzuse-\n\nhen, kann offen bleiben. Denn ein solcher Indizienbeweis wäre jedenfalls nicht \n\ndurch die besondere urkundliche Beweiskraft der (gefälschten) Urkunden ge-\n\nführt. Für die von § 580 Nr. 7 lit. b ZPO geforderte Prüfung, ob der Vorprozess \n\nbei rechtzeitiger Einführung dieser (gefälschten und deshalb nur als Augen-\n\nscheinsobjekte für den Fälschungsvorwurf verwertbaren) Urkunden zu einem \n\nfür die Klägerin günstigeren Ergebnis geführt hätte, bliebe dieser Indizienbeweis \n\ndeshalb außer Betracht. \n\n25 \n\nc) Auch hat die Klägerin den ihr obliegenden Urkundenbeweis nicht \n\nschon durch die vorgelegte Ablichtung einer Mitteilung angetreten, die das \n\nStandesamt Od. an das Bezirksgericht Ki. zu einem dort gegen den Be-\n\nklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahren gerichtet haben soll. Darin teilt der \n\nLeiter des Standesamtes Od. auf Nachfrage mit, dass die \"Aktennotiz unter \n\nder Nr. 439 über die Ehescheidung der Bürger G. , L. Se. , \n\nund G. , Z. Sem. , vom 10.6.1970, Nr. 439, nicht vorhanden ist\". Zum \n\neinen lässt diese Mitteilung - jedenfalls für sich genommen - offen, ob und wa-\n\nrum aus dem Nichtvorhandensein dieser Aktennotiz zu schließen ist, dass sie \n\nniemals errichtet worden ist und die Ehe des Beklagten deshalb auch nicht ge-\n\nschieden worden ist. Zum anderen dürfte es sich bei der Mitteilung des Be-\n\nzirksgerichts Ki. nicht um eine Urkunde handeln, die geeignet und bestimmt \n\nist, über den Fortbestand der ersten Ehe des Beklagten oder doch über das \n\nNichtvorhandensein einer seine Scheidung dokumentierenden Aktennotiz Be-\n\nweis zu erbringen. \n\n26 \n\nd) Indes hat die Klägerin für den behaupteten Fortbestand der ersten \n\nEhe Urkundenbeweis gemäß § 580 Nr. 7 lit. b ZPO ordnungsgemäß dadurch \n\nangeboten, dass sie die Beiziehung der Personenstandsakte des Beklagten \n\nbeim Standesamt der Stadt Od. beantragt hat. Diese Akte ist geeignet, ur-\n\nkundlich zu belegen, dass die erste Ehe des Beklagten nicht, wie von ihm be-\n\nhauptet, am 10. Juni 1970 im Zuständigkeitsbereich des Standesamts Od. \n\noder einem der dortigen Bezirksstandesämter geschieden worden ist. \n\n27 \n\nEin Urkundenbeweis kann auch durch den Antrag angetreten werden, \n\neine öffentliche Behörde, in deren Händen sich die Urkunde nach der Behaup-\n\ntung des Beweisführers befindet, um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen \n\n(§ 432 ZPO); dies gilt auch für Urkunden in Händen ausländischer Behörden. \n\nEin solcher Antrag unterliegt zwar nicht den in §§ 424, 428, 430 ZPO genann-\n\nten Voraussetzungen. Er muss jedoch substantiiert erfolgen und deshalb die \n\nUrkunde, ihren Inhalt und die durch sie zu beweisenden Tatsachen möglichst \n\ngenau bezeichnen. Dem wird der Antrag der Klägerin - entgegen der Auffas-\n\nsung des Kammergerichts - gerecht. \n\n28 \n\nDie Personenstandsakte des Beklagten kann, wie das Kammergericht zu \n\nRecht bemerkt, über die Tatsache, dass die erste Ehe des Beklagten nicht ge-\n\nschieden worden ist, zwar nur dann einen Urkundenbeweis erbringen, wenn \n\ndiese Akte sich als eine Gesamturkunde darstellt. Die Akte müsste also geeig-\n\nnet und bestimmt sein, nicht nur über den Eintritt der in ihr dokumentierten per-\n\nsonenstandsrechtlichen Vorgänge, sondern auch über den Nichteintritt solcher \n\nTatsachen Beweis zu erbringen, die in ihr hätten vermerkt werden müssen, \n\naber in ihr nicht dokumentiert worden sind. Eine solche negative Beweiskraft \n\nder Personenstandsakte hat die Klägerin behauptet. \n\n29 \n\nDie Fragen, ob diese Behauptung hinreichend substantiiert ist und ob die \n\ndanach beizuziehenden Akten hinreichend genau bezeichnet sind, lassen sich \n\nnicht ohne Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten beurteilen, den für die \n\nvon ihm behauptete Scheidung seiner ersten Ehe, wie ausgeführt, eine sekun-\n\ndäre Darlegungslast trifft. Denn der Klägerin, die die Darlegungen des Beklag-\n\nten urkundlich widerlegen muss, kann für ihren Urkundenbeweis kein höheres \n\nMaß an Präzision abverlangt werden als ihr nach dem Vortrag des Beklagten \n\nmöglich und zumutbar ist, sofern nur die Urkunden aufgrund ihrer Benennung \n\ndurch die Klägerin überhaupt individualisierbar und beschaffbar sind. Dabei sind \n\nfolgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: \n\n30 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte sei in Od. geboren, \n\nhabe aber bei der Eheschließung der Parteien bewusst einen unrichtigen Ge-\n\nburtsort, nämlich Om., angegeben und eine gefälschte Geburtsurkunde vorge-\n\nlegt, um Nachforschungen nach seiner ersten Ehe zu vereiteln. Nach den Fest-\n\nstellungen des Kammergerichts hat der Beklagte bei der Eheschließung der \n\nParteien an Eides statt versichert, bisher noch nie verheiratet gewesen zu sein. \n\nZugleich hat er bei der Eheschließung mit der Klägerin eine Geburtsurkunde \n\nvorgelegt, die als Geburtsort und als Ort der Registrierung seiner Geburt die \n\nStadt Om. ausweist. Nach zwei Bescheinigungen, deren eine der Beklagte \n\nselbst vorgelegt hat, ist die Geburt des Beklagten demgegenüber im Geburtsre-\n\ngister der Stadt Od. eingetragen; als Geburtsort wird in beiden Bescheini-\n\ngungen Od. genannt. Die Stadt Od. ist auch in der von der Klägerin \n\nvorgelegten Urkunde über die erste Eheschließung des Beklagten als dessen \n\nGeburtsort angegeben. \n\n31 \n\nAußerdem hat die Klägerin geltend gemacht, eine etwaige Scheidung \n\ndes Beklagten hätte in den Personenstandsakten des Standesamtes Od. \n\nregistriert sein müssen. Das sei indes nicht der Fall. Eine vom Beklagten nur als \n\nAblichtung einer Übersetzung vorgelegte Bescheinigung Nr. 3547/09-85 der \n\nAbteilung für Registrierung des Personenstandswesens der Od. er Gebiets-\n\njustizverwaltung vom 21. September 2000 weist aus, dass die erste Ehe des \n\nBeklagten am 10. Juni 1970 im Standesamt bei der I. er Bezirksjustizver-\n\nwaltung unter der Aktennotiz Nr. 439 geschieden worden sei. Nach einer eben-\n\nfalls vom Beklagten in Ablichtung vorgelegten \"Ehescheidungsurkunde\" soll \n\ndessen erste Ehe am 10. Juni 1970 geschieden und hierüber im Eheschei-\n\ndungsbuch des Jahres 1970 die Eintragung unter der Nr. 439 vorgenommen \n\nworden sein; als Eintragungsstelle wird das Zweite Standesamt der Justizver-\n\nwaltung im Stadtbezirk M. von Od. , als die Urkunde ausstellende \n\nBehörde das Standesamt der Justizverwaltung im Gebiet Od. bezeichnet. \n\nDiese \"Ehescheidungsurkunde\" trägt das Ausstellungsdatum 26. März 2004. \n\nBeide Urkunden sind von einer Mitarbeiterin mit dem Namen \"Go. \" unter-\n\nzeichnet, die in der erstgenannten Bescheinigung als Archivleiter, in der zweit-\n\ngenannten Urkunde als Standesbeamter bezeichnet wird. Die Klägerin hat die \n\nEchtheit dieser Urkunden bestritten. Sie hat sich hierfür auf eine Mitteilung des \n\nStandesamtes Od. an das Bezirksgericht Ki. in einem von diesem gegen \n\nden Beklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung \n\nbezogen; nach dieser Mitteilung ist eine Aktennotiz Nr. 439 über die Scheidung \n\nder ersten Ehe des Beklagten nicht vorhanden. Außerdem hat die Klägerin ein \n\nihr von der Stiftung der Rechtsanwälte der Ukraine erteiltes Gutachten vorge-\n\nlegt, nach der die vom Beklagten vorgelegte angebliche Bescheinigung \n\nNr. 3547/09-85 der Abteilung für Registrierung des Personenstandswesens der \n\nOd. er Gebietsjustizverwaltung vom 21. September 2000 nicht der Form \n\nentspreche, die im Jahre 2000 vom Justizministerium der Ukraine für derartige \n\nBescheinigungen vorgeschrieben war. Dies hätten Mitarbeiter des Standesamts \n\nder Justizverwaltung des Gebiets Od. aufgrund der ihnen in Ablichtung \n\nüberlassenen Bescheinigung mitgeteilt. Zudem fehlten in der Bescheinigung \n\nAngaben über die Kinder aus der angeblich geschiedenen Ehe; diese Angaben \n\nseien jedoch ein integraler Bestandteil einer solchen Bescheinigung. \n\n32 \n\nDer Beklagte ist dem Vorwurf einer bewussten Irreführung über seinen \n\nwahren Geburtsort mit der Behauptung entgegengetreten, er sei in Om. gebo-\n\nren, die Geburt sei jedoch später in Od. registriert worden. Im Übrigen hat \n\nder Beklagte, der die Echtheit der von ihm vorgelegten Unterlagen behauptet, \n\nsich zu den Darlegungen der Klägerin darauf beschränkt zu bestreiten, dass \n\neine im Bezirk des Standesamtes Od. erfolgte Scheidung in den dortigen \n\nPersonenstandsakten registriert sein müsse. Außerdem hat er in Abrede ge-\n\nstellt, dass beim Bezirksgericht Ki. ein Ermittlungsverfahren wegen Urkun-\n\ndenfälschung anhängig gewesen sei, das Bezirksgericht Ki. beim Standesamt \n\nOd. Nachforschungen angestellt habe und die Bescheinigung des Standes-\n\namts Od. den richtigen Inhalt der Urkunde des Standesamts wiedergebe. \n\nFerner hat er bestritten, dass die Stiftung der Rechtsanwälte der Ukraine, deren \n\nGutachten die Klägerin vorgelegt habe, einer Rechtsanwaltskammer vergleich-\n\nbar und der Aussteller dieser Urkunde Rechtsanwalt sei und dieser Kammer \n\nangehöre. \n\n33 \n\nEs kann dahinstehen, ob der Beklagte mit dieser Einlassung seiner se-\n\nkundären Darlegungslast genügt. Seine Behauptung, in Om. geboren zu sein, \n\nwird durch die - auch von ihm selbst vorgelegte - Bescheinigung über den Inhalt \n\ndes Geburtenregisters der Stadt Od. nicht gestützt. Seine Darlegungen \n\nüber seine Ehescheidung lassen offen, warum seine erste Ehe danach 1970 im \n\nStandesamt bei der I. er Bezirksjustizverwaltung geschieden werden \n\nkonnte, obwohl aus dieser Ehe ein Kind hervorgegangen ist und nach Art. 38 \n\ni.V.m. Art. 41 des ukrainischen Ehe- und Familienkodexes vom 20. Juni 1969 \n\ngrundsätzlich nur bei einer kinderlosen Ehe die Scheidung durch die Organe \n\nder Eintragung von Zivilstandsakten erfolgen könne (vgl. im Einzelnen Berg-\n\nmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattausgabe, \n\nStand 2006, Ukraine S. 21 f.). Ferner lässt sein Vortrag die Frage unbeantwor-\n\ntet, warum eine im Standesamt bei der Justizverwaltung im Bezirk I. von \n\nOd. erfolgte Scheidung im Zweiten Standesamt bei der Justizverwaltung im \n\nBezirk M. von Od. eingetragen sein soll. Auch wenn man die Ein-\n\nlassung des Beklagten als nicht zwingend widersprüchlich und sein pauschales \n\nBestreiten der von der Klägerin urkundlich vorgetragenen Tatsachen als im \n\nRahmen der sekundären Beweislast ausreichend ansehen wollte, so rechtferti-\n\ngen die Unklarheiten im Vorbringen des Beklagten es jedoch, den von der Klä-\n\ngerin angebotenen Urkundenbeweis als für die Einleitung eines Restitutionsver-\n\nfahrens ausreichend anzusehen. Ist, wie der Beklagte geltend macht, seine ers-\n\nte Ehe 1970 im Standesamt bei der I. er Bezirksjustizverwaltung geschie-\n\nden worden, so dürfte sich in den Personenstandsakten dieses Standesamtes \n\neine Beurkundung dieser Scheidung finden. Aus dem Fehlen einer entspre-\n\nchenden Beurkundung dürfte sich umgekehrt urkundlich schließen lassen, dass \n\neine Scheidung der ersten Ehe des Beklagten in diesem Standesamt zu dem \n\ngenannten Zeitpunkt nicht erfolgt ist. Dem trägt der Beweisantrag der Klägerin, \n\nwelche die Beiziehung der im Standesamt bei der I. er Bezirksjustizver-\n\nwaltung bestehenden Personenstandsakten begehrt, Rechnung. Welche Be-\n\ndeutung daneben der angeblichen Eintragung der Ehescheidung im Zweiten \n\nStandesamt bei der Justizverwaltung im Bezirk M. von Od. zu-\n\nkommen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Diese Unklarheit aufzuklären war \n\nSache des Beklagten. Da er eine solche Klärung unterlassen hat, hat er der \n\nKlägerin zugleich die Möglichkeit einer weiteren Präzisierung ihres Beweisan-\n\ntrags genommen. Dies kann der mit einem Negativ-Beweis belasteten Klägerin \n\nim Rahmen des Restitutionsverfahrens nicht zum Nachteil gereichen. \n\nII. \n\n34 \n\nDie Sache war daher an das Kammergericht zurückzuverweisen, damit \n\nes die Hauptsache gemäß § 590 Abs. 1 ZPO von neuem verhandelt. Bei dieser \n\nVerhandlung mag der Beklagte zu der von ihm behaupteten Scheidung seiner \n\nersten Ehe im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast näher vortragen. Die \n\nKlägerin erhält ihrerseits die Möglichkeit, ihr Beweisangebot - gegebenenfalls \n\nunter Berücksichtigung eines vertieften Vortrags des Beklagten - noch weiter-\n\ngehend zu konkretisieren. Soweit der Beklagte von der ihm damit eröffneten \n\nMöglichkeit keinen Gebrauch macht, wird sich die Klägerin auf ihren bisherigen \n\nVortrag beschränken können. Sie wird zugleich zu erwägen haben, ob es sich \n\nauch empfiehlt, ihr Beweisangebot um die Beiziehung der beim Zweiten Stan-\n\ndesamt bei der Justizverwaltung im Bezirk M. von Od. befindli-\n\nchen Personenstandsakten über den Beklagten zu ergänzen. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 20.03.2003 - 163 F 9893/00 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 04.05.2004 - 13 UF 1/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__95-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/xii-zr-95-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 424","ref_norm":"424","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1318","ref_norm":"1318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 590","ref_norm":"590","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__95-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__95-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/xii-zr-95-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__95-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:25:08.703466+00:00"}}