{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__84-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"XII ZR 84/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. Dezember 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1602 Abs. 1; SGB XII §§ 41 Abs. 2, 43 Abs. 2 Satz 1 Leistungen der Grundsicherung sind unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (bis 31. Dezember 2004: § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG) auf den Unterhaltsbedarf eines Leistungsempfängers anzurechnen. Unterhaltsleis- tungen mindern - anders als bloße Unterhaltsansprüche - allerdings den An- spruch auf Grundsicherungsleistungen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 84/04 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n20. Dezember 2006 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 1602 Abs. 1; SGB XII §§ 41 Abs. 2, 43 Abs. 2 Satz 1 \n\nLeistungen der Grundsicherung sind unter den Voraussetzungen des § 43 \n\nAbs. 2 Satz 1 SGB XII (bis 31. Dezember 2004: § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG) auf \n\nden Unterhaltsbedarf eines Leistungsempfängers anzurechnen. Unterhaltsleis-\n\ntungen mindern - anders als bloße Unterhaltsansprüche - allerdings den An-\n\nspruch auf Grundsicherungsleistungen. \n\nBGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - XII ZR 84/04 - OLG Nürnberg \nAG Erlangen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richte-\n\nrin Weber-Monecke, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs und die Richterin \n\nDr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats \n\nund Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg \n\nvom 21. April 2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses \n\nvom 19. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\ndie Klage für die Zeit ab 3. November 2003 abgewiesen worden \n\nist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt Abänderung eines Urteils, nach dem er der Beklag-\n\nten, seiner Tochter, monatlichen Unterhalt von 579,29 € zu zahlen hat. \n\n2 \n\n3 \n\nDie am 7. September 1966 geborene Beklagte leidet an einer Psychose \n\naus dem schizophrenen Formenkreis. Aufgrund ihrer Erwerbsunfähigkeit be-\n\nzieht sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich bis 30. Juni 2003 auf monatlich \n\n186,90 € belief und zum 1. Juli 2003 auf monatlich 188,85 € erhöht wurde. \n\nGrundlage für die Verurteilung des Klägers zur Zahlung des laufenden \n\nUnterhalts war ein Mindestbedarf der Beklagten in Höhe des notwendigen \n\nSelbstbehalts von 1.425 DM (728,59 €) sowie ein Medikamentenmehraufwand \n\nvon monatlich 60 DM (30,68 €). Nach Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsren-\n\nte der Beklagten von (damals) 352 DM (179,97 €) errechnete sich ein vom Klä-\n\nger zu zahlender Betrag von 1.133 DM (579,29 €). \n\n4 \n\nDer Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe einen Anspruch auf \n\nGrundsicherungsleistungen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2003 forderte er sie \n\ndeshalb auf, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Der daraufhin von der \n\nBeklagten gestellte Antrag wurde durch Bescheid vom 10. März 2002 zurück-\n\ngewiesen. Der von ihr eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg. Über die erho-\n\nbene Klage war zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht noch nicht entschieden. \n\nDer Kläger hat mit dem Vorbringen, der notwendige Bedarf der Beklag-\n\nten werde durch die Grundsicherung in vollem Umfang gedeckt, so dass ihr \n\nkein Unterhaltsanspruch mehr zustehe, Abänderungsklage erhoben. Er macht \n\nden Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung für die Zeit ab 1. März 2003 geltend. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers \n\nwurde zurückgewiesen. Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revi-\n\nsion verfolgt er sein Klagebegehren weiter. Während des Revisionsverfahrens \n\nist über die vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage der Beklagten ent-\n\nschieden worden. Nach dem (rechtskräftigen) Urteil des Verwaltungsgerichts ist \n\n5 \n\n6 \n\ndie Verwaltungsbehörde verpflichtet, der Beklagten ab 3. November 2003 Leis-\n\ntungen nach dem Grundsicherungsgesetz unter Zugrundelegung des von ihr \n\ntatsächlich erhaltenen Unterhalts zu gewähren. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel ist teilweise begründet. Es führt zur Aufhebung der an-\n\ngefochtenen Entscheidung, soweit die Klage für die Zeit ab 3. November 2003 \n\nabgewiesen worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung an das Berufungs-\n\ngericht. \n\n1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1807 ff. \n\nveröffentlicht ist, hat die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO für zulässig \n\ngehalten, weil der Kläger mit der Behauptung, die Beklagte habe seit dem \n\n1. Januar 2003 einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, eine nach der \n\nletzten mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren (12. Dezem-\n\nber 2001) eingetretene neue Tatsache geltend gemacht habe. Zwar sei das \n\nGesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-\n\nminderung bereits am 29. Juni 2001 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wor-\n\nden. Da das Gesetz jedoch erst am 1. Januar 2003 in Kraft getreten sei, habe \n\ndie Beklagte frühestens von da an einen entsprechenden Anspruch gehabt. \n\nDass sich dieser Anspruch bereits am 12. Dezember 2001 habe voraussehen \n\nlassen, sei unerheblich. Maßgeblich sei vielmehr, wann die wesentliche Verän-\n\nderung tatsächlich eingetreten sei. \n\n9 \n\nDas ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, sondern entspricht der \n\nständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 80, 389, 397, vom \n\n27. Januar 1988 - IVb ZR 14/87 - FamRZ 1988, 493, 494 und vom 9. Oktober \n\n1991 - XII ZR 170/90 - FamRZ 1992, 162, 163). \n\n10 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Abänderungsklage allerdings für unbe-\n\nII. \n\ngründet gehalten, da eine wesentliche Veränderung der für die Verurteilung zur \n\nUnterhaltszahlung maßgeblichen Verhältnisse nicht eingetreten sei. Dazu hat \n\nes im Wesentlichen ausgeführt: Die geringfügige Erhöhung der Erwerbsunfä-\n\nhigkeitsrente und der zwischenzeitliche Wohngeldbezug der Beklagten in Höhe \n\nvon 13 € monatlich stellten keine wesentliche Veränderung dar. Andere den \n\nGrund oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs beeinflussende Verhältnisse, die \n\neine von der Ausgangsentscheidung abweichende Entscheidung gebieten wür-\n\nden, lägen nicht vor. Insbesondere sei die Bedürftigkeit der Beklagten nicht we-\n\ngen des Bezugs von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz vermindert \n\nworden oder entfallen, da sie derartige Leistungen nicht erhalte. Solche Leis-\n\ntungen könnten ihr auch nicht fiktiv zugerechnet werden. Zwar müsse sich der \n\nUnterhaltsberechtigte von einem privilegierten Unterhaltspflichtigen (Verwandter \n\nin gerader Linie) grundsätzlich auf die Inanspruchnahme der Grundsicherung \n\nverweisen lassen, da die Grundsicherung im Gegensatz zur Sozialhilfe nicht \n\nnachrangig sei. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte sei aber nur dann gerechtfer-\n\ntigt, wenn dem Unterhaltsberechtigten wegen Nichtinanspruchnahme der \n\nGrundsicherung ein Obliegenheitsverstoß anzulasten sei. Eine solche Oblie-\n\ngenheitsverletzung sei der Beklagten indessen nicht vorzuwerfen. Sie erhalte \n\ntrotz Antragstellung und der gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten \n\nRechtsbehelfe keine Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. Der Unter-\n\nhaltsanspruch könne auch nicht für die Zukunft um Grundsicherungsleistungen \n\ngekürzt werden. Denn die Gewährung solcher Leistungen sei kein zu einem \n\nbestimmten Zeitpunkt sicher zu erwartender Umstand. Ob und gegebenenfalls \n\nin welcher Höhe die Beklagte Grundsicherungsleistungen erhalten werde, sei \n\nungewiss. Der Unterhalt, den sie aufgrund des Urteils vom 23. Januar 2002 er-\n\nhalte, sei höher als ihr Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach § 3 \n\nAbs. 1 GSiG. Die aufgrund des Urteils erbrachten Unterhaltsleistungen seien \n\naber als zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 3 Abs. 2 GSiG in \n\nVerbindung mit §§ 76 ff. BSHG auf den Anspruch auf Grundsicherungsleistung \n\nanzurechnen. Die bedarfsorientierte Grundsicherung würde für die Beklagte \n\n587,75 € ausmachen. Hierauf müsse sie sich ihre Erwerbsunfähigkeitsrente \n\nsowie das Wohngeld anrechnen lassen, so dass der Anspruch sich auf \n\n385,90 € beliefe. Der titulierte Unterhalt der Beklagten sei demgegenüber mit \n\n579,29 € höher, weshalb ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nicht \n\nbestehe. Deshalb könne die Beklagte solche Leistungen nur erhalten, wenn sie \n\nauf ihre Rechte aus dem Urteil vom 23. Januar 2002 verzichten würde. Das \n\nkönne ihr indessen nicht zugemutet werden, da der titulierte Unterhaltsanspruch \n\nüber denjenigen nach dem Grundsicherungsgesetz hinausgehe. Auch ein Teil-\n\nverzicht in Höhe der Leistungen des Grundsicherungsgesetzes sei unzumutbar. \n\nDenn wenn der Kläger den restlichen Unterhaltsanspruch erfülle, vermindere \n\nsich gemäß § 3 Abs. 2 GSiG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 BSHG in dieser Hö-\n\nhe wiederum der Anspruch der Beklagten auf Grundsicherung. Ein Teilverzicht \n\nkönne von der Beklagten aber auch deshalb nicht verlangt werden, da sie da-\n\ndurch ihren Grundsicherungsanspruch verlieren könne und dann weder Unter-\n\nhalt noch Grundsicherungsleistungen beziehen würde. \n\n11 \n\nDagegen wendet sich die Revision im Hinblick auf die inzwischen ergan-\n\ngene rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2004 \n\ninsoweit mit Erfolg, als die Klage für die Zeit ab 3. November 2003 abgewiesen \n\nworden ist. \n\n12 \n\n2. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass eine Abänderung allein im Hinblick auf die geringfügig gestiegene Er-\n\nwerbsunfähigkeitsrente und den Wohngeldbezug der Beklagten mangels We-\n\nsentlichkeit der dadurch bedingten Veränderungen nicht in Betracht kommt. \n\nSoweit die Revision geltend macht, eine weitere Veränderung sei eingetreten, \n\nweil im Rahmen der Gesundheitsreform zum 1. Januar 2004 die Zuzahlung zu \n\nMedikamenten bei schwerwiegenden chronischen Erkrankungen auf 1 % der \n\nJahresbruttoeinkünfte gesenkt worden sei, führt dies nicht zu einer anderen Be-\n\nurteilung. Dass die Beklagte tatsächlich teilweise von den Zuzahlungen befreit \n\nworden ist, also nicht mehr den in der Ausgangsentscheidung zugrunde geleg-\n\nten Mehrbedarf für Medikamente begleichen muss, hat der Kläger in den Vorin-\n\nstanzen nicht dargelegt. \n\n13 \n\n3. a) Eine Veränderung der Verhältnisse ist allerdings dadurch eingetre-\n\nten, dass der Beklagten durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2004 \n\nfür die Zeit ab 3. November 2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz \n\nzuerkannt worden sind. Diese Leistungen sind unter Zugrundelegung des von \n\nihr tatsächlich bezogenen Unterhalts zu gewähren. Dieser nach Schluss der \n\nmündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetretene Umstand ist aus \n\nGründen der Prozessökonomie im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, da \n\nschützenswerte Belange der Parteien nicht entgegenstehen und sie den Aus-\n\ngang des Verwaltungsrechtsstreits für und gegen sich gelten lassen müssen \n\n(vgl. Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. § 559 Rdn. 10). \n\n14 \n\nb) Nach § 1602 Abs. 1 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande \n\nist, sich selbst zu unterhalten. Zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkom-\n\nmen zählen grundsätzlich sämtliche Einkünfte, wenn sie geeignet sind, den ge-\n\ngenwärtigen Lebensbedarf des Einkommensbeziehers sicherzustellen. Dazu \n\nkönnen auch dem Unterhaltsgläubiger zu gewährende Grundsicherungsleistun-\n\ngen gehören, wenn sie - anders als etwa Sozialhilfe- und Unterhaltsvorschuss-\n\nleistungen - nicht subsidiär sind. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, der der bis \n\nzum 31. Dezember 2004 geltenden, inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift \n\ndes § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG entspricht, bleiben Unterhaltsansprüche der Leis-\n\ntungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern \n\nderen jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches un-\n\nter einem Betrag von 100.000 € liegt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erfol-\n\ngen die Grundsicherungsleistungen nicht nachrangig. Sie sind mithin als Ein-\n\nkommen anzusehen und reduzieren den unterhaltsrechtlichen Bedarf des Leis-\n\ntungsempfängers, ohne dass es darauf ankommt, ob sie zu Recht oder zu Un-\n\nrecht bewilligt worden sind (Klinkhammer FamRZ 2002, 997, 1001; Günther FF \n\n2003, 10, 14; OLG Hamm FamRZ 2004, 1061; vgl. auch Senatsurteil vom \n\n23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1701). \n\n15 \n\nIn Höhe der ihr ab 3. November 2003 gewährten Grundsicherungsleis-\n\ntungen ist die Beklagte mithin nicht mehr unterhaltsbedürftig. Dass die Leistun-\n\ngen zum 31. Dezember 2004 tatsächlich eingestellt worden sind, wie die Revi-\n\nsion unter Bezugnahme auf einen Bescheid vom 18. November 2004 darlegt, \n\nkann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Nach dem vorgenann-\n\nten Bescheid beruht die Einstellung der Leistungen darauf, dass die Beklagte \n\nab 15. Dezember 2004 mit ihrem Lebensgefährten zusammenleben und dieser \n\nüber Arbeitslosengeld verfügen werde. Ob diese Voraussetzungen tatsächlich \n\nund dauerhaft eingetreten sind, insbesondere wie sich die finanziellen Verhält-\n\nnisse des Lebensgefährten längerfristig darstellen, und ob die Grundsiche-\n\nrungsleistungen weggefallen sind, wird im weiteren Verfahren zu prüfen sein. \n\n16 \n\n4. Eine über den Umfang ihrer tatsächlichen Gewährung hinausgehende \n\nAnrechnung von Grundsicherungsleistungen kommt allerdings nicht in Betracht. \n\nDeshalb liegt für die Zeit vor dem 3. November 2003 keine zur Abänderung des \n\nUnterhaltstitels führende Veränderung der Verhältnisse vor. \n\n17 \n\na) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts wären die Leistungen der Grundsicherung geringer gewesen \n\nals der vom Kläger zu zahlende Unterhalt. Grundsicherung ist aber nur zu ge-\n\nwähren, soweit Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Ein-\n\nkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen kön-\n\nnen (§ 41 Abs. 2 SGB XII). Nach § 82 SGB XII gehören zum Einkommen alle \n\nEinkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem \n\nBuch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten \n\noder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Le-\n\nben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der ver-\n\ngleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Begriff des \n\nEinkommens wird näher definiert in § 1 der Verordnung zu § 82 SGB XII. Hier-\n\nnach sind bei der Berechnung der Einkünfte in Geld oder Geldeswert alle Ein-\n\nnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rück-\n\nsicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuerge-\n\nsetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen, zugrunde zu legen. \n\n18 \n\nAls solche Einkünfte sind auch Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der Regelung des § 2 \n\nAbs. 1 Satz 3 GSiG, die dem § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII entspricht, kein ande-\n\nres Ergebnis. Die Vorschriften stehen nur der Anrechnung von Unterhaltsan-\n\nsprüchen, nicht jedoch der Berücksichtigung von tatsächlich geleisteten Unter-\n\nhaltszahlungen entgegen. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Rege-\n\nlung, der ausdrücklich nur Unterhaltsansprüche erfasst, als auch aus Sinn und \n\nZweck der Vorschrift. In dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozial-\n\nordnung wird hierzu ausgeführt, der Zweck des Gesetzes bestehe darin, für alte \n\nMenschen bzw. in Fällen voller Erwerbsminderung eine eigenständige soziale \n\nLeistung vorzusehen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt \n\nsicherstelle; durch diese Leistung solle im Regelfall die Notwendigkeit der Ge-\n\nwährung von Sozialhilfe vermieden werden; außerdem habe vor allem ältere \n\nMenschen die Furcht vor dem Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder oftmals von \n\ndem Gang zum Sozialamt abgehalten; eine dem sozialen Gedanken verpflichte-\n\nte Lösung müsse hier einen gesamtgesellschaftlichen Ansatz wählen, der eine \n\nwürdige und unabhängige Existenz sichere (BT-Drucks. 14/5150 S. 48). Eine \n\nPrivilegierung der Unterhaltsverpflichteten ist dagegen nicht bezweckt worden. \n\nZum Einkommen des Grundsicherungsberechtigten gehören deshalb tatsäch-\n\nlich an ihn erbrachte Unterhaltszahlungen, selbst wenn das Einkommen des \n\nUnterhaltsverpflichteten die Einkommensgrenze des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB \n\nXII unterschreitet (Günther aaO S. 11; Klinkhammer aaO S. 999 f.; Münder \n\nNJW 2002, 3661, 3663; Schoch ZfF 2003, 1, 9; Veldtrup/Schwabe ZfF 2003, \n\n265, 267 f.; Grube/Warendorf SGB XII § 43 Rdn. 9; Schellhorn/Schellhorn/ \n\nHohm SGB XII § 43 Rdn. 17; Fichtner/Wenzel BSHG 2. Aufl. § 2 GSiG Rdn. 7; \n\nBayVGH München FEVS 55, 557, 562; VGH Baden-Württemberg NDV-RD \n\n2006, 21 f.; LSG Nordrhein-Westfalen FamRZ 2006, 1566 f.; VG Karlsruhe Ur-\n\nteil vom 15. März 2005 - 5 K 4713/03 - Juris; VG Ansbach Urteil vom 20. Januar \n\n2005 - AN 14 K 04.02456 - Juris; VG Aachen Beschluss vom 30. November \n\n2004 - 2 L 1039/04 - ZFSH/SGB 2005, 169, 170 f.; VG Arnsberg ZFSH/SGB \n\n2004, 492, 483 f.). \n\n19 \n\nb) Der Auffassung der Revision, die Regelung verstoße gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG, weil die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung letztlich \n\ndavon abhänge, ob der Unterhaltspflichtige oder der Träger der Grundsicherung \n\nzuerst zahle, ist nicht zu folgen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor \n\ndem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit zwar nicht jede \n\nDifferenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe \n\nim Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen bei-\n\nden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht beste-\n\nhen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (st.Rspr. BVerfGE \n\n112, 368, 401). \n\n20 \n\nDer Ungleichbehandlung, die darin zu sehen ist, dass Unterhaltsansprü-\n\nche nicht berücksichtigt, Unterhaltsleistungen dagegen als Einkommen behan-\n\ndelt werden, liegt ein die Differenzierung rechtfertigender Umstand zugrunde. \n\nDurch die Einführung der Grundsicherungsleistungen soll, wie schon ausgeführt \n\nwurde, die verschämte Armut im Alter und in Fällen voller Erwerbsminderung \n\nverhindert werden. Einer solchen Hilfeleistung bedarf es nicht, wenn und soweit \n\nder Lebensbedarf durch Unterhaltsleistungen sichergestellt wird. Dem Gesetz-\n\ngeber war es deshalb jedenfalls von Verfassungs wegen nicht verwehrt, diesen \n\nPersonenkreis von der Leistungsgewährung ganz oder teilweise auszunehmen \n\nund nur diejenigen zu unterstützen, die der Hilfeleistung bedürfen. Dass da-\n\ndurch zugleich derjenige Unterhaltspflichtige begünstigt wird, der keine Unter-\n\nhaltszahlungen erbringt mit der Folge, dass der Berechtigte insoweit nicht über \n\nanzurechnendes Einkommen verfügt, mag man zwar im Ergebnis für eine be-\n\nfremdliche Konsequenz halten. Dies begründet für den zahlungswilligen Unter-\n\nhaltspflichtigen aber noch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Dem Ge-\n\nsetzgeber obliegt es nicht, jedwede Missbrauchsmöglichkeit zu vermeiden. Der \n\nzahlungswillige Unterhaltspflichtige kann deshalb nicht etwa verlangen, dass \n\nauch dem zahlungsunwilligen Schuldner die Möglichkeit entzogen wird, den \n\nUnterhaltsberechtigten auf Grundsicherungsleistungen zu verweisen. \n\n21 \n\n5. Danach ist die Revision zurückzuweisen, soweit sie die Zeit vor dem \n\n3. November 2003 betrifft. Für die Zeit nach dem 3. November 2003 kann das \n\nangefochtene Urteil dagegen keinen Bestand haben. Die Sache ist insoweit an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen, das festzustellen haben wird, in wel-\n\nchem Umfang der Beklagten Grundsicherungsleistungen gewährt worden sind. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nBundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingt \nverhindert zu unterschreiben. \n\nHahne \n\nVorinstanzen: \n\nAG Erlangen, Entscheidung vom 24.06.2003 - 1 F 408/03 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.04.2004 - 11 UF 2470/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__84-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/xii-zr-84-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__84-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__84-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/xii-zr-84-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__84-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:11:31.985153+00:00"}}