{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__83-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-12-13","aktenzeichen":"XII ZR 83/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 83/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richte-\n\nrin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom \n\n6. September 2005 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 31. August 2005 hat der Senat die Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde des Beklagten gegen ein Urteil des Kammergerichts in Berlin zu-\n\nrückgewiesen und dem Beklagten die Kosten auferlegt. Die in diesem Verfah-\n\nren entstandenen Gerichtsgebühren sind mit Kostenansatz des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 6. September 2005 auf 1.112 € festgesetzt worden. Der Beklag-\n\nte hat zunächst beantragt, ihm wegen seiner religiösen Ausrichtung und seiner \n\nbedrängten wirtschaftlichen Verhältnisse die Gerichtskosten zu erlassen. Die-\n\nsen Antrag hat der Präsident des Bundesgerichtshofs abgelehnt und den Wi-\n\nderspruch des Beklagten gegen den Ablehnungsbescheid zurückgewiesen. In \n\neinem dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs am 28. Februar 2006 zugelei-\n\nteten Entwurf einer Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die Versa-\n\ngung des Kostenerlasses hat der Beklagte erstmals geltend gemacht, er sei \n\neine Untergliederung der islamischen Religionsgemeinschaft. Diese sei als \n\nKörperschaft des öffentlichen Rechts von den Gebühren befreit, die die ordent-\n\nlichen Gerichte erheben. Die Befreiung von den Gerichtskosten folge auch aus \n\nArt. 140 GG in Verbindung mit der Weimarer Reichsverfassung. Dieses Schrei-\n\nben hat der Präsident des Bundesgerichtshofs dem Senat zur Prüfung vorge-\n\nlegt, ob eine Erinnerung gegen den Kostenansatz in Betracht komme, über die \n\ndann der Senat zu befinden habe. \n\n2 \n\n3 \n\nII. \n\nDie Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. \n\n1. Das Schreiben vom 28. Februar 2006 ist als Erinnerung gegen den \n\nKostenansatz zu werten. In dem diesem Schreiben beigefügten Klageentwurf \n\nbefasst sich der Beklagte nicht nur mit der Entscheidung des Präsidenten des \n\nBundesgerichtshofs, ihm den beantragten Gerichtskostenerlass zu versagen. \n\nMit der Behauptung einer Gebührenbefreiung macht er auch geltend, die ange-\n\nsetzten Kosten seien nicht entstanden. Über inhaltliche Einwände gegen den \n\nKostenansatz entscheidet nicht der Präsident des Bundesgerichtshofs im Rah-\n\nmen eines Forderungserlasses, sondern im Erinnerungsverfahren nach § 66 \n\nAbs. 1 GKG das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt worden sind. Diesen \n\n- auch im Übrigen zulässigen - Rechtsbehelf will der Beklagte erheben. \n\n4 \n\n2. a) In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof können Kirchen und Reli-\n\ngionsgemeinschaften eine Gebührenbefreiung nicht aus dem Landesrecht her-\n\nleiten. Landesrechtliche Befreiungsvorschriften gelten nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs nur für das Verfahren vor den (ordentlichen) \n\nGerichten des betreffenden Landes (BGH, Beschluss vom 19. März 1998 \n\n- VII ZR 116/96 - MDR 1998, 680). \n\n5 \n\nb) Für den Bundesgerichtshof gilt die Verordnung betreffend die Gebüh-\n\nrenfreiheit in dem Verfahren vor dem Reichsgericht vom 24. Dezember 1883 \n\n(RGBl. 1884 I S. 1, fortan: RG-GebFrhV) fort. Sie hat unter Gliederungsnummer \n\n364 - 1 Aufnahme in Teil III des Bundesgesetzblattes gefunden und gehört zu \n\nden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GKG unberührt bleibenden Befreiungsvorschriften \n\ndes Bundes. \n\n6 \n\naa) Nach § 1 Nr. 3 RG-GebFrhV sind in dem Verfahren vor dem Bun-\n\ndesgerichtshof Kirchen, Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und Küstereien von der \n\nZahlung der Gebühren befreit, wenn die Einnahmen die etatmäßigen Ausgaben \n\nnicht übersteigen. Mit der Frage, was unter einer Kirche i.S. dieser Vorschrift zu \n\nverstehen ist, haben sich, soweit ersichtlich, weder das Reichsgericht noch der \n\nBundesgerichtshof befasst. Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"Kir-\n\nche\" kann aber auf die Auslegung von § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Preußischen Ge-\n\nrichtskostengesetzes von 1895 zurückgegriffen werden (Schmidt-Räntsch Ge-\n\nrichtskostenfreiheit für Kirchen beim BGH ZfIR 2006, 360, 361). § 1 Nr. 3 RG-\n\nGebFrhV entspricht nämlich wörtlich § 4 Nr. 4 des Preußischen Gerichtskos-\n\ntengesetzes von 1851. Diese Vorschrift wiederum ist wörtlich in § 8 Abs. 1 Nr. 4 \n\ndes Preußischen Gerichtskostengesetzes 1895 übernommen worden. \n\n7 \n\nUnter Kirche wurde in § 8 Abs. 1 Nr. 4 Preuß.GKG 1895 nicht nur das mit \n\nKirche, Pfarrei, Vikarie, Kaplanei und Küsterei näher bezeichnete Kirchengut \n\nverstanden. Befreit waren vielmehr die Kirchengemeinden als Trägerinnen die-\n\nses Kirchenguts (Mügel, Preuß.Kostengesetze, 5. Aufl., 1907; § 8 Anm. 9; \n\nSchultz, Preuß.GKG, 2. Aufl. 1910 § 8 Anm. 13). Die Befreiung galt allerdings \n\nnur für die, wie damals formuliert wurde, öffentlich aufgenommenen Kirchenge-\n\nsellschaften, nicht für die damals so bezeichneten, nur geduldeten anderen Re-\n\nligionsgemeinschaften. An diesem Verständnis des früheren preußischen \n\nRechts kann unter Geltung des Grundgesetzes nicht festgehalten werden \n\n(BVerfG Beschluss vom 28. April 1965 - 1 BvR 346/61 - NJW 1965, 1427, \n\n1429). Für § 1 Nr. 3 RG-GebFrhV gilt nichts anderes. Die Vorschrift ist für alle \n\nReligionsgemeinschaften anwendbar (Schmidt-Räntsch aaO). \n\n8 \n\nbb) Die Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 Preuß.GKG 1895 kam \n\nnicht den Kirchengesellschaften (und Religionsgemeinschaften) als solchen und \n\nfür den Gesamtbereich ihres Wirkens, sondern nur den in ihr bestehenden \n\nrechtlich selbständigen Trägern von Kirchen- und Kulturzwecken dienendem \n\nVermögen zu. Diese Einschränkungen gelten auch für § 1 Nr. 3 RG-GebFrhV \n\n(Schmidt-Räntsch aaO 362). Von Gerichtskosten befreit ist damit vor dem Bun-\n\ndesgerichtshof nur ein als rechtsfähiger Verein oder sonst in rechtsfähiger Form \n\nerrichteter Träger von Kirchengut. Dazu gehört auch ein rechtsfähiger Verein, \n\nder Rechtsträger der Moschee einer muslimischen Glaubensgemeinde ist \n\n(Schmidt-Räntsch aaO). \n\n9 \n\ncc) Von den Gerichtsgebühren befreit sind Kirchen nach § 1 Nr. 3 RG-\n\nGebFrhV aber nur, wenn sie bedürftig sind. Bedürftig sind Kirchen nach dieser \n\nVorschrift nur, wenn ihre Einnahmen die etatmäßigen Ausgaben nicht überstei-\n\ngen (Schmidt-Räntsch aaO). Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Juli 2006 \n\ndem Beklagten aufgegeben, eine geordnete Aufstellung seines Vermögens so-\n\nwie eine Zusammenstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben bis spätes-\n\ntens 30. September 2006 vorzulegen. Dem ist der Beklagte nicht nachgekom-\n\nmen, so dass dem Senat eine Überprüfung der Bedürftigkeit nicht möglich ist. \n\n10 \n\nc) Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich eine Gebührenbe-\n\nfreiung der Kirchen für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof auch nicht aus \n\nVerfassungsrecht. Zwar wird aus der in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 \n\nAbs. 1 WRV bestimmten, bislang nicht umgesetzten Verpflichtung zur Ablösung \n\nder bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung bestehenden Staatsleis-\n\ntungen teilweise eine Garantie solcher Staatsleistungen abgeleitet (dazu \n\nBVerfG, Beschluss vom 30. September 2000 - 2 BvR 708/96 - NVwZ 2001, \n\n318). Eine solche Garantie würde aber, falls man sie bejahte, dem Beklagten \n\nnicht weiterhelfen, weil Gebührenbefreiungstatbestände nach herrschender \n\nMeinung, der sich der Senat anschließt, mit Staatsleistungen in Art. 138 Abs. 1 \n\nWRV nicht gemeint sind (BVerfG aaO). Schließlich würde eine solche Garantie \n\nauch nur für Gebührenbefreiungen des Landesrechts gelten, die sich aber, wie \n\nausgeführt, nicht auf Verfahren vor Bundesgerichten erstrecken (Schmidt-\n\nRäntsch aaO 362). \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 06.06.2002 - 25 O 821/00 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 19.04.2004 - 20 U 168/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__83-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-13/xii-zr-83-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__83-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__83-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-13/xii-zr-83-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__83-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:14:24.059521+00:00"}}