{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__82-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-06-28","aktenzeichen":"XII ZR 82/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nEND- und VERSÄUMNISURTEIL \n\nXII ZR 82/04 \n\nVerkündet am: \n28. Juni 2006 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nSprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 22. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als es zu Lasten der Klägerin ergangen ist. \n\nDer Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist gegen die Beklagte zu 2 vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin begehrt von den Beklagten die Räumung eines gemieteten \n\nHauses, die Feststellung, dass sich ein anderer Antrag in der Hauptsache erle-\n\ndigt habe, sowie die Feststellung, dass der Mietvertrag zwischen den Parteien \n\nbeendet sei. Der Beklagte zu 1 hat eine Widerklage erhoben. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n2 \n\nGegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte zu 2 ist \n\ndurch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf \n\nder Säumnis, sondern berücksichtigt den für das Revisionsgericht ersichtlichen \n\nSach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.). \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels tatsächlicher Fest-\n\nstellungen und einer nachvollziehbaren Wiedergabe der Berufungsanträge in \n\nder Revision nicht überprüfbar ist. \n\n1. Nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann in einem Berufungsurteil der Tat-\n\nbestand ersetzt werden durch Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellun-\n\ngen im Urteil der ersten Instanz, verbunden mit erforderlichen Berichtigungen, \n\nÄnderungen und Ergänzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus \n\netwaiger Bezugnahme vor dem Berufungsgericht ergeben. \n\n5 \n\nDiese Mindestvoraussetzungen sind, auch wenn das neue Prozessrecht \n\ndie Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlasten will, für den Inhalt ei-\n\nnes Urteils nicht entbehrlich (BGHZ 158, 60, 61 m.N.). Dies ergibt sich nicht nur \n\naus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, \n\ntrotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen deren revisi-\n\nonsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Deshalb müssen sich die tatsächli-\n\nchen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll - so erschließen, dass eine revi-\n\nsionsrechtliche Nachprüfung möglich ist (BGHZ aaO, 62). \n\n6 \n\n2. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsurteil diesen Anforde-\n\nrungen nicht genügt. Das Urteil enthält weder einen Tatbestand noch eine Be-\n\nzugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils. \n\nVielmehr hat das Berufungsgericht von der Darstellung tatsächlicher Feststel-\n\nlungen ausdrücklich abgesehen, weil es - fälschlicherweise - seine Entschei-\n\ndung für unanfechtbar hielt. Auch die Gründe des Urteils lassen die tatsächli-\n\nchen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erkennen. \n\n7 \n\nDas Berufungsurteil ist deshalb - soweit es zum Nachteil der Klägerin er-\n\ngangen ist - von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.11.2003 - 29 C 14640/01 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.04.2004 - 21 S 14/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__82-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/xii-zr-82-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__82-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__82-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/xii-zr-82-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__82-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:39:40.538139+00:00"}}