{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__79-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-10-11","aktenzeichen":"XII ZR 79/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Oktober 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Art. 6 Abs. 1; EGBGB Artt. 5, 6, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1; AsylVerfG § 2 Abs. 1; Genfer Abkommen Art. 12; Syrien: PersonalstatutG Nr. 59 Art. 308; Syrien: RelGemeinschaftenStatut Art. 23; Codex Iuris Canonici (CIC) cann. 1117, 1127, 1141; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO) cann. 780 § 2, 781 § 1 Nr.1, 853 a) Zu den Voraussetzungen des kanonischen Rechts für die Wirksamkeit einer Ehe, die syrische Staatsangehörige in Syrien vor dem Priester einer chal- däischen Kirche geschlossen haben, wenn der Ehemann entweder der rö- misch-katholischen oder der (as)syrisch-katholischen und die Ehefrau der syrisch-orthodoxen Kirche angehört. b) Zur Frage des auf den Scheidungsantrag der Ehefrau anzuwendenden Sachrechts, wenn beide Parteien im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit als Asylbewerber oder zumindest als Bezieher von Leistungen nach dem Asyl- bewerberleistungsgesetz in Deutschland lebten. c) Zur Frage, ob die Unscheidbarkeit der Ehe nach kanonischem Recht mit Art. 6 Abs. 1 GG und deutschem ordre public vereinbar ist (Aufgabe des Senatsbeschlusses BGHZ 41, 136, 147 und des Senatsurteils BGHZ 42, 7, 11).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 79/04 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n11. Oktober 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGG Art. 6 Abs. 1; EGBGB Artt. 5, 6, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1; AsylVerfG \n§ 2 Abs. 1; Genfer Abkommen Art. 12; Syrien: PersonalstatutG Nr. 59 Art. 308; \nSyrien: RelGemeinschaftenStatut Art. 23; Codex Iuris Canonici (CIC) cann. \n1117, 1127, 1141; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO) cann. \n780 § 2, 781 § 1 Nr.1, 853 \n\na) Zu den Voraussetzungen des kanonischen Rechts für die Wirksamkeit einer \nEhe, die syrische Staatsangehörige in Syrien vor dem Priester einer chal-\ndäischen Kirche geschlossen haben, wenn der Ehemann entweder der rö-\nmisch-katholischen oder der (as)syrisch-katholischen und die Ehefrau der \nsyrisch-orthodoxen Kirche angehört. \n\nb) Zur Frage des auf den Scheidungsantrag der Ehefrau anzuwendenden \nSachrechts, wenn beide Parteien im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit als \nAsylbewerber oder zumindest als Bezieher von Leistungen nach dem Asyl-\nbewerberleistungsgesetz in Deutschland lebten. \n\nc) Zur Frage, ob die Unscheidbarkeit der Ehe nach kanonischem Recht mit \nArt. 6 Abs. 1 GG und deutschem ordre public vereinbar ist (Aufgabe des \nSenatsbeschlusses BGHZ 41, 136, 147 und des Senatsurteils BGHZ 42, 7, \n11). \n\nBGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - XII ZR 79/04 - OLG Karlsruhe \n\nAG Singen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-\n\nter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - vom 23. April \n\n2004 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Antragstellerin begehrt die Scheidung ihrer am 19. September 1993 \n\nvor einem katholischen Priester in der Kirche der Gemeinde Mar Jacob-El Na-\n\nsibini in Al Quamishli (Syrien) geschlossenen Ehe mit dem Antragsgegner mit \n\nder Begründung, dieser habe sie mehrfach beschimpft und tätlich angegriffen. \n\nBeide Parteien sind syrische Staatsangehörige. Nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts gehört die Antragstellerin der syrisch-orthodoxen Kirche \n\nan, während der Antragsgegner entweder römisch-katholisch oder (as)syrisch-\n\nkatholisch ist. Aus der Ehe ist die am 17. November 1996 geborene Tochter \n\nHanadi I. hervorgegangen. \n\n3 \n\nDie Antragstellerin lebte seit 1998 aufgrund einer ausländerrechtlichen \n\nDuldung in der Gemeinschaftsunterkunft S. ; inzwischen ist sie während \n\ndes Revisionsverfahrens mit der gemeinsamen Tochter nach Syrien abgescho-\n\nben worden. Der Antragsgegner hält sich seit 2000 in der Bundesrepublik auf. \n\nDas von ihm eingeleitete Asylverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlos-\n\nsen. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat den Scheidungsantrag mit der Begründung abge-\n\nwiesen, nach dem für die Ehe der Parteien maßgeblichen katholischen Ostkir-\n\nchenrecht sei die Ehe unauflöslich. Die Berufung der Antragstellerin blieb ohne \n\nErfolg. Dagegen richtet sich ihre vom Berufungsgericht zugelassene Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache. \n\nI. \n\n6 \n\n1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in IPrax 2006, 181 f. (m. \n\nAnm. Rauscher aaO S. 140 ff.) veröffentlicht ist, hat die internationale Zustän-\n\ndigkeit der deutschen Gerichte, die in jeder Lage des Verfahrens - auch vom \n\nRevisionsgericht - von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteil BGHZ 160, 332, \n\n334), im Ergebnis zu Recht nicht in Frage gestellt. Sie ergab sich hier, wie das \n\nAmtsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus Artt. 1 Abs. 1 a, 2 Abs. 1 a erster \n\nSpiegelstrich der EG-Verordnung Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 \n\nüber die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Ehesachen \n\nund in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen \n\nKinder der Ehegatten (Brüssel II-VO). Denn beide Ehegatten hatten im Zeit-\n\npunkt der Rechtshängigkeit (Februar 2003) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in \n\nder Bundesrepublik. \n\n7 \n\nDie internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist auch nicht \n\netwa durch die Abschiebung der Antragstellerin nach Syrien entfallen. Abgese-\n\nhen davon, dass der Grundsatz der perpetuatio fori auch dann gilt, wenn ein \n\nEhegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedsstaat freiwillig aufgibt (vgl. \n\nSenatsurteil vom 21. September 1983 - IVb ZR 360/81 - FamRZ 1983, 1215, \n\n1216; MünchKomm-ZPO/Bernreuther 2. Aufl. § 606a Rdn. 26), stellt die Ab-\n\nschiebung der Antragstellerin gegen deren Willen keine Aufgabe des Aufent-\n\nhalts dar. \n\n8 \n\n2. Zu Recht rügt die Revision aber, dass das Berufungsgericht das syri-\n\nsche interreligiöse Kollisionsrecht und das danach berufene materielle Recht für \n\nanwendbar gehalten hat, ohne der Frage nachzugehen, ob gemäß Artt. 17 \n\nAbs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 12 der Genfer \n\nFlüchtlingskonvention die Anwendung des deutschen materiellen Scheidungs-\n\nrechts in Betracht kommt. Das Amtsgericht hatte diese Frage mit der Begrün-\n\ndung verneint, keine der Parteien sei als asylberechtigt im Sinne des § 2 \n\nAsylVerfG anerkannt worden. \n\n9 \n\nAuch soweit das Berufungsgericht dieser Auffassung stillschweigend ge-\n\nfolgt sein sollte, kann das angefochtene Urteil mit dieser Begründung keinen \n\nBestand haben. Denn § 2 Abs. 1 AsylVerfG bestimmt lediglich, dass Asylbe-\n\nrechtigte im Bundesgebiet die Rechtsstellung der Flüchtlinge nach dem Ab-\n\nkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 \n\nII S. 559) haben, so dass die Anerkennung als Asylberechtigter für die An-\n\nwendbarkeit des Art. 12 der Flüchtlingskonvention eine erneute Überprüfung \n\nder Flüchtlingseigenschaft im Sinne dieser Konvention überflüssig macht (vgl. \n\nMünchKomm/Sonnenberger 4. Aufl. EGBGB Art. 5 Anh. II Rdn. 88). Daraus \n\nkann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, die rechtskräftige Ableh-\n\nnung eines Asylantrages oder gar die noch ausstehende Entscheidung darüber \n\nschließe den Status eines Konventionsflüchtlings aus. In diesen Fällen ist die \n\nFlüchtlingseigenschaft vielmehr vom Zivilgericht eigenständig zu prüfen (vgl. \n\nPalandt/Heldrich BGB 65. Aufl. Anh. zu § 5 EGBGB Rdn. 26 m.w.N.). \n\n10 \n\nBei einem Flüchtling, der dem Genfer Flüchtlingsabkommen unterliegt, \n\nwird zur Bestimmung seines Personalstatuts an dessen Wohnsitz oder gewöhn-\n\nlichen Aufenthalt angeknüpft; diese Anknüpfung geht derjenigen an seine \n\nStaatsangehörigkeit nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB vor (vgl. MünchKomm/ \n\nSiehr aaO Art. 14 EGBGB Rdn. 25 f.). Deutsches materielles Scheidungsrecht \n\nist daher zumindest dann anzuwenden, wenn die Anknüpfung an die letzte \n\ngemeinsame (hier: syrische) Staatsangehörigkeit nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 \n\nEGBGB ausscheidet, weil beide Ehegatten den Status von Konventionsflücht-\n\nlingen erlangt haben und die Anknüpfung daran vorgeht. \n\n11 \n\nHierzu - und aus seiner Sicht folgerichtig auch zu den Voraussetzungen \n\neiner Scheidung nach deutschem Recht - hat das Berufungsgericht keine Fest-\n\nstellungen getroffen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass beide Parteien ihr \n\nHeimatland aus Furcht vor politischer oder religiöser Verfolgung verlassen ha-\n\nben, ergeben sich aber bereits aus dem Asylantrag des Antragsgegners sowie \n\ndem Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragsschrift, Leistungen nach dem \n\nAsylbewerberleistungsgesetz zu beziehen, ferner aus der ausländerrechtlichen \n\nDuldung ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik sowie dem Bericht des Ju-\n\ngendamtes der Stadt S. vom 11. März 2002 im Sorgerechtsverfahren, \n\ndemzufolge die Antragstellerin deutliche Suizidtendenzen aufwies, weil sie im \n\nFalle ihrer Abschiebung nach Syrien mit ihrer \"sicheren Inhaftierung\" rechnete. \n\nII. \n\n12 \n\nDie angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis auch nicht als \n\naus anderen Gründen richtig. Dies wäre allerdings der Fall, wenn die Ehe der \n\nParteien nach dem gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen Sachrecht (selb-\n\nständige Anknüpfung der Vorfrage) nicht rechtswirksam zustande gekommen \n\nwäre und der Scheidungsantrag der Antragstellerin schon deshalb hätte abge-\n\nwiesen werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 181/99 - \n\nFamRZ 2003, 838, 842; Staudinger/Mankowski BGB [2003] Art. 14 EGBGB \n\nRdn. 14 und 17 EGBGB Rdn. 73). Der Senat hält dies für möglich, kann diese \n\nFrage aber mangels hinreichender Feststellungen, zu denen auch die Feststel-\n\nlung der Ehewirksamkeitsvoraussetzungen des maßgeblichen Kirchenrechts \n\ngehört, nicht abschließend beantworten. \n\n13 \n\n1. Das Berufungsgericht geht - ebenso wie die Parteien und die Revisi-\n\non - ohne nähere Begründung von der Wirksamkeit der kirchlichen Eheschlie-\n\nßung der Parteien am 10. September 1993 aus. Die Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Parteien hätten an diesem Tage \"geheiratet\", vermag das \n\nRevisionsgericht aber hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Eheschließung nicht \n\nzu binden. Ob eine Ehe besteht, ist im Scheidungsverfahren von Amts wegen \n\nzu ermitteln (vgl. Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 616 Rdn. 2); insoweit kommt der \n\nhier vorgelegten (acht Jahre nach der Trauung ausgestellten) kirchlichen Hei-\n\nratsurkunde vom 3. Oktober 2001 nicht dieselbe Beweiskraft zu, wie sie § 66 \n\nPStG inländischen Personenstandsurkunden beimisst (Senatsbeschluss BGHZ \n\n121, 305, 310; vgl. auch § 348 Abs. 1 ZPO), so dass die darin beurkundeten \n\nTatsachen der freien Beweiswürdigung unterliegen und ihre materiellrechtlichen \n\nWirkungen zu prüfen bleiben (vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 \n\n- XII ZB 200/87 - FamRZ 1991, 300, 301 f. zur Prüfungspflicht des deutschen \n\nStandesbeamten). \n\n14 \n\nFür den Fall, dass nach Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention in Ver-\n\nbindung mit Art. 14 Abs. 1 EGBGB für das Ehewirkungsstatut deutsches Sach-\n\nrecht berufen sein sollte, kann die Vorfrage der Wirksamkeit der Eheschließung \n\nauch nicht unter Hinweis auf die Heilungsvorschrift des § 1310 Abs. 3 BGB da-\n\nhingestellt bleiben, da die Voraussetzung eines zehnjährigen Zusammenlebens \n\nhier nicht erfüllt ist. Hierzu gehört nämlich, dass eine Trennung ausschließlich \n\nauf ehefremden Gründen beruht und keine der Parteien die Existenz ihrer Ge-\n\nmeinschaft in Frage stellt (vgl. Staudinger/Strätz BGB [2000] § 1319 Rdn. 70). \n\nDie Antragstellerin hat aber bereits im Februar 2003 - rund 9 ½ Jahre nach der \n\nTrauung - Scheidungsantrag erhoben, nachdem sie sich wegen der Tätlichkei-\n\nten, die sie dem Antragsgegner vorwirft, von ihm abgewandt hatte. \n\n15 \n\n2. Die Voraussetzungen der Eheschließung unterlagen hier nach Art. 13 \n\nAbs. 1 EGBGB syrischem Recht, da beide Parteien bei Eingehung der Ehe sy-\n\nrische Staatsangehörige waren. Das syrische Recht nimmt diese Generalver-\n\nweisung des deutschen Internationalen Privatrechts an, indem es in Art. 12 \n\nAbs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches Nr. 84 der Arabischen Republik \n\nSyrien vom 18. Mai 1949 (deutsche Übersetzung bei Bergmann/Ferid/Henrich, \n\nInternationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Syrien) für den Perso-\n\nnalstand ebenfalls auf das Heimatrecht abstellt. \n\n16 \n\nAllerdings bietet das syrische Recht für den Bereich familienrechtlicher \n\nBeziehungen kein einheitliches Rechtssystem an, sondern verweist auf inter-\n\npersonal (hier: interreligiös) begrenzt geltende Teilrechtsordnungen weiter, und \n\nzwar, da die Parteien christlichen Gemeinschaften angehören, gemäß Art. 308 \n\ndes Personalstatutgesetzes Nr. 59 vom 17. September 1953, geändert durch \n\nGesetz Nr. 34 vom 31. Dezember 1975 (deutsche Übersetzung bei Bergmann/ \n\nFerid/Henrich aaO) u.a. für die Schließung der Ehe, ihre Wirkungen und ihre \n\nBeendigung auf die religiösen Gesetzesvorschriften dieser Gemeinschaften. \n\nDiese Weiterverweisung haben die deutschen Gerichte nach Art. 4 Abs. 3 \n\nSatz 1 EGBGB zu beachten (vgl. Senatsurteil BGHZ 160 aaO 338 f. zum irani-\n\nschen interreligiösen Kollisionsrecht). \n\n17 \n\nNach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde die Ehe in Syrien ge-\n\nschlossen, und zwar, wie sich aus dem Original der Heiratsurkunde (GA I 15) \n\nergibt, in Al-Qamishli (Kameshli; in der Transkription der deutschen Überset-\n\nzung [GA I 16]: Al Kamschly). Ausweislich des Kirchenstempels auf der Origi-\n\nnalurkunde (\"Eglise chaldéenne Kamichli\") fand die Eheschließung vor einem \n\nPriester der Chaldäischen Kirche, mithin einer der katholischen (unierten) Ost-\n\nkirchen statt. Dieser Kirche gehört die ausweislich ihrer Taufurkunde syrisch-\n\northodox getaufte Antragstellerin ebenso wenig an wie der Antragsgegner, der \n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts katholisch ist, und zwar nach \n\ndessen Vorgabe an den Sachverständigen im Anschreiben zum Beweisbe-\n\nschluss vom 20. November 2003 als Angehöriger der \"römisch-katholischen \n\nKirche\", während die standesamtliche Heiratsregistereintragung sein Bekennt-\n\nnis als \"assyrisch-katholisch\" bezeichnet. \n\n18 \n\na) Folgt man der bei Bergmann/Ferid/Henrich (aaO Länderteil Syrien) un-\n\nter III A 1 (S. 7) vertretenen Auffassung, dass nach syrischem Kollisionsrecht \n\nbei Zugehörigkeit der Ehegatten zu verschiedenen Religionsgemeinschaften die \n\ndie Ehe betreffenden Rechtsnormen derjenigen Gemeinschaft maßgebend \n\nsind, welcher der Ehemann angehört, und wendet man diese Kollisionsnorm \n\nungeachtet des naheliegenden Verstoßes gegen den deutschen ordre public \n\nan, richten sich die Eheschließungsvoraussetzungen hier zunächst entweder \n\nnach dem für die römisch-katholische Kirche geltenden Recht, dem Corpus Iuris \n\nCanonici (CIC), falls der Antragsgegner dieser Kirche angehören sollte, oder \n\naber dem für die (as)syrisch-katholische Kirche sui iuris geltenden, am 1. Okto-\n\nber 1991 (mithin vor der Eheschließung) in Kraft getretenen Codex Canonum \n\nEcclesiarum Orientalium (CCEO). \n\n19 \n\nb) Demgegenüber folgt das Berufungsgericht dem von ihm eingeholten \n\nGutachten des Sachverständigen Dr. W. , der in entsprechender An-\n\nwendung des Art. 23 des syrischen Statuts über Religionsgemeinschaften und \n\nmit Chebat (in: Knapp [Hrsg.], International Encyclopedia of Comparative Law, \n\nVol. I [1987], National Reports - Syria - IX 3 [2] S. 210 f.) davon ausgeht, dass \n\nim Falle von Mischehen zwischen Christen verschiedener Denominationen (or-\n\nthodox, katholisch, protestantisch) die Gesetze derjenigen Kirche maßgebend \n\nseien, in der die Ehe geschlossen wurde, hier also das Recht der chaldäisch-\n\nkatholischen Kirche, für die als unierte Ostkirche sui iuris ebenfalls der CCEO \n\nmaßgeblich ist. \n\n20 \n\n3. Geht man davon aus, dass der Antragsgegner (as)syrisch-katholisch \n\nist, dürften diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen keine Rolle spielen, \n\nweil für eine interkonfessionelle Eheschließung (wie hier mit der syrisch-\n\northodoxen Antragstellerin durch einen chaldäisch-katholischen Priester) nach \n\nbeiden Ansichten nicht canones 1117 und 1127 des Codex Iuris Canonici maß-\n\ngeblich wären, sondern allein die Vorschriften des katholischen Ostkirchen-\n\nrechts (vgl. Lüdicke in Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici \n\ncan. 1117 Rdn. 3), mithin zunächst der diesen Vorschriften nachgebildete can. \n\n834, der in deutscher Übersetzung (vgl. Lüdicke aaO can. 1127 Rdn. 16) wie \n\nfolgt lautet: \n\n\"§ 1 Die vom Recht für die Feier der Eheschließung vorgeschriebene \n\nForm ist einzuhalten, wenn wenigstens ein Teil der Eheschließenden in \n\nder katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen ist. \n\n§ 2 Wenn aber ein katholischer Teil, der einer östlichen Kirche eigenen \n\nRechtes angehört, die Ehe mit einem Teil schließt, der zu einer nichtka-\n\ntholischen östlichen Kirche gehört, ist die rechtlich vorgeschriebene Ehe-\n\nschließungsform nur zur Erlaubtheit einzuhalten; zur Gültigkeit aber ist \n\nder Segen des Priesters erforderlich unter Beachtung der übrigen \n\nRechtsvorschriften.\" \n\n21 \n\nDie Frage, ob die zuletzt genannten Voraussetzungen bei der Trauung \n\ndurch einen Priester der chaldäisch-katholischen Kirche gewahrt sind, der kei-\n\nner der Eheschließenden angehört, ist hingegen nicht nur eine Frage des inter-\n\nkonfessionellen, sondern auch des interrituellen katholischen Kirchenrechts \n\n(vgl. hierzu Primetshofer, Interrituelles Verkehrsrecht im CCEO, Archiv für ka-\n\ntholisches Kirchenrecht [AfkKR] 169, 348 ff.), die der Senat aus eigener Kennt-\n\nnis nicht beantworten kann. \n\n22 \n\nErgänzend bestimmt can. 781 § 1 Nr. 1 CCEO hinsichtlich der Gültigkeit \n\nder Ehe: \n\n\"§ 1 Wenn die Kirche über die Gültigkeit einer Ehe von nichtkatholischen \n\nGetauften zu urteilen hat, \n\n1° ist, was das Recht betrifft, an das die Partner zur Zeit der Eheschlie-\n\nßung gebunden waren, can. 780 § 2 zu beachten; \n\n2° erkennt die Kirche hinsichtlich der Form der Eheschließung jede vom \n\nRecht vorgeschriebene oder zugelassene Form an, der die Partner zur \n\nZeit der Eheschließung unterworfen waren, sofern der Ehewille in öffent-\n\nlicher Form ausgedrückt worden ist und, falls wenigstens ein Partner \n\nChristgläubiger einer nichtkatholischen orientalischen Kirche ist, die Ehe \n\nim heiligen Ritus geschlossen wurde.\" \n\n23 \n\nNach can. 780 § 2 CCEO ist aber bei jeder bekenntnisverschiedenen \n\nEhe nicht nur das Eherecht der katholischen Ostkirchen zu beachten, sondern \n\nzusätzlich das Eherecht der jeweiligen anderen Kirche oder kirchlichen Ge-\n\nmeinschaft des nichtkatholischen Partners, sofern diese ein eigenes Eherecht \n\nbesitzt, bzw. das weltliche Recht, wenn in der betreffenden Gemeinschaft kein \n\neigenes Eherecht existiert. Bei dem hier vorliegenden Fall einer Ehe zwischen \n\neinem unierten und einem orthodoxen Christen ist folglich auch das Eherecht \n\nder autokephalen, (d.h. von einem eigenen Oberhaupt regierten) syrisch-\n\northodoxen Kirche zu beachten (vgl. Demel, Die kanonische Eheschließungs-\n\nform im Recht der unierten Ostkirchen, AfkKR 160, 418, 425 und Fn. 13). \n\n24 \n\nSo erwähnt Lüdicke (in Münsterischer Kommentar aaO can. 1059 \n\nRdn. 5) beispielsweise das sich daraus möglicherweise ergebende Problem, \n\ndass nach orthodoxem Recht das (in einigen Kirchen: trennende, d.h. zur Un-\n\nwirksamkeit der Ehe führende) Ehehindernis der Häresie besteht, dessen Miss-\n\nachtung nach can. 780 § 2 CCEO die Ungültigkeit der Ehe zur Folge hätte. Fer-\n\nner setzt die Gültigkeit der Eheschließung nach orthodoxem Recht regelmäßig \n\ndie Assistenz eines orthodoxen Priesters voraus (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich \n\naaO Bd. I, Religiöse Eherechte - Orthodoxe, Abschnitt 4 S. 15 f.). \n\n25 \n\nMangels Feststellungen zum syrisch-orthodoxen Eherecht vermag der \n\nSenat daher nicht zu beurteilen, ob diese Vorschrift der Wirksamkeit der hier \n\ngeschlossenen Ehe entgegenstünde. \n\n26 \n\n4. Geht man hingegen - mit dem Sachverständigen - davon aus, dass \n\nder Antragsgegner der römisch-katholischen Kirche angehört, und folgt man \n\nferner der bei Bergmann/Ferid/Henrich vertretenen Auffassung, dass die Ehe-\n\nschließung nach den Vorschriften dieser Kirche zu beurteilen sind, dürften die \n\nvorstehenden Bedenken auch nach cann. 1117 und 1127 CIC in zumindest \n\nähnlicher Weise bestehen. \n\n27 \n\n5. Der Senat verkennt dabei nicht, dass can. 785 § 1 CCEO einen chal-\n\ndäisch-katholischen Priester - ausdrücklicher noch als can. 1066 CIC einen rö-\n\nmisch-katholischen Priester - verpflichtet, sich vor einer Trauung zu vergewis-\n\nsern, dass keine ungültige oder unerlaubte Ehe geschlossen wird. Ob daraus \n\naber, wenn ein solcher Priester der chaldäisch-katholischen Kirche eine inter-\n\nkonfessionelle Trauung zwischen katholischen (aber nicht chaldäisch-katholi-\n\nschen) und syrisch-orthodoxen Brautleuten vornimmt, ein hinreichend sicherer \n\nSchluss auf die Beachtung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen auch und insbe-\n\nsondere nach syrisch-orthodoxem Kirchenrecht gezogen werden kann, muss \n\ndem (gegebenenfalls sachverständig beratenen) Tatrichter überlassen bleiben. \n\n28 \n\nFür das weitere Vorgehen weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nIII. \n\n29 \n\n1. Bei der nachzuholenden Prüfung der Wirksamkeit der Ehe dürfte es \n\nsich empfehlen, dem Antragsgegner zunächst Gelegenheit zu geben, seine Re-\n\nligionszugehörigkeit präziser darzulegen und gegebenenfalls zu erläutern, wa-\n\nrum die Trauung in der Kirche einer Glaubensgemeinschaft erfolgte, der \n\n- jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - keine der Parteien angehört. \n\n30 \n\nSollte sich erweisen, dass die Ehe der Parteien nicht wirksam geschlos-\n\nsen wurde, muss es im Ergebnis bei der Abweisung des Scheidungsantrages \n\nverbleiben. \n\n31 \n\n2. Erweist sich die Ehe als wirksam geschlossen, werden zunächst Fest-\n\nstellungen dazu nachzuholen sein, ob beide Parteien während ihres Aufenthalts \n\nin der Bundesrepublik den Flüchtlingsstatus im Sinne des Art. 12 der Genfer \n\nFlüchtlingskonvention hatten und deshalb deutsches Sachrecht anzuwenden \n\nist. Ist dies der Fall, werden auch die bislang fehlenden Feststellungen zu den \n\nScheidungsvoraussetzungen nachzuholen sein. Insoweit ist darauf hinzuwei-\n\nsen, dass die räumliche Trennung der Parteien im Jahre 2000 nach dem Vor-\n\nbringen in der Antragsschrift von den zuständigen Ausländerbehörden und nicht \n\nvon den Parteien selbst vorgenommen wurde. \n\n32 \n\n3. Ist hingegen mangels beiderseitiger Flüchtlingseigenschaft der Partei-\n\nen (vgl. Staudinger/Mankowski aaO Art. 14 EGBGB Rdn. 33; str.) gemäß \n\nArtt. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zunächst das syrische interreli-\n\ngiöse Kollisionsrecht anzuwenden mit der Folge, dass die Ehe nach dem anzu-\n\nwendenden kanonischen Recht, sei es nach can. 1141 CIC, sei es nach can. \n\n853 CCEO, nicht geschieden werden kann, so wird zu prüfen sein, ob jedenfalls \n\ndie Antragstellerin im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ihres Scheidungsantrags \n\n(vgl. Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 176) Flüchtlingsstatus \n\nhatte. Dann wäre sie aufgrund ihres deutschen Personalstatuts im Rahmen des \n\nArt. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB einer Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG \n\ngleichzustellen (vgl. Staudinger/Mankowski aaO Art. 14 EGBGB Rdn. 172 f. \n\nm.w.N.; einschränkend - nicht bei drohender Abschiebung - OLG Köln FamRZ \n\n1996, 946). Auch dies würde im Ergebnis zur Anwendung deutschen Schei-\n\ndungsrechts als des nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. EGBGB subsidiär berufe-\n\nnen Sachrechts führen. \n\n33 \n\n4. Scheidet auch diese Voraussetzung der Anwendung deutschen Sach-\n\nrechts aus, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob das dann \n\neinschlägige kanonische Scheidungsverbot des can. 1141 CIC oder des can. \n\n853 CCEO zu beachten oder aber nach der Vorbehaltsklausel des Art. 6 \n\nEGBGB hier deshalb nicht anzuwenden ist, weil es mit dem deutschen ordre \n\npublic, namentlich mit den Grundrechten, unvereinbar ist, Art. 6 Satz 1 und 2 \n\nEGBGB. Dies setzt allerdings voraus, dass die Unvereinbarkeit mit den Grund-\n\nrechten in ihrer Auswirkung auf den konkreten Fall (vgl. MünchKomm/ Sonnen-\n\nberger aaO Art. 6 EGBGB Rdn. 47) erheblich ist und der zu beurteilende Sach-\n\nverhalt einen hinreichend engen Inlandsbezug aufweist. \n\n34 \n\na) Insoweit mag dahinstehen, ob ein - vom Berufungsgericht vernein-\n\nter - Verstoß gegen die in Art. 4 GG garantierte Glaubens- und Religionsfreiheit \n\nhier bereits darin gesehen werden kann, dass die Antragsgegnerin zeitlebens \n\nden eherechtlichen Regelungen einer Kirche unterworfen bleiben soll, der sie \n\nselbst niemals angehört hat, auch wenn das Eherecht ihrer eigenen (orthodo-\n\nxen) Kirche die Scheidung ebenfalls grundsätzlich ablehnt. \n\n35 \n\nb) Jedenfalls kann eine Unvereinbarkeit des kirchlichen Scheidungsver-\n\nbots mit Art. 6 Abs. 1 GG entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das \n\nsich insoweit auf BGHZ 41, 136, 147 und 42, 7, 11 beruft, nicht schon generell \n\nmit dem Hinweis darauf verneint werden, Art. 6 Abs. 1 GG garantiere nicht nur \n\ndie Eheschließungsfreiheit, sondern schütze auch und vor allem die bestehen-\n\nde Ehe, indem er Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen \n\nOrdnung stelle, so dass die Nichtscheidbarkeit einer Ehe nicht gegen den deut-\n\nschen ordre public verstoße. \n\n36 \n\nRichtig ist zwar, dass die Eigenständigkeit der Rechtsordnung anderer \n\nStaaten (und auf dem Umweg über deren Kollisionsrecht gegebenenfalls auch \n\ndes kanonischen Rechts) zu beachten und bei der Ablehnung, deren Vorschrif-\n\nten anzuwenden, Zurückhaltung geboten ist. Dies gilt um so mehr, wenn auch \n\ninnerhalb des deutschen Verfassungsrechts das Grundrecht der Eheschlie-\n\nßungsfreiheit im Falle einer bereits bestehenden Ehe mit dem Gebot kollidiert, \n\nden Bestand dieser Ehe zu schützen. \n\n37 \n\nAndererseits ist aber zu berücksichtigen, dass der ordre public nicht sta-\n\ntisch und unveränderlich ist, sondern als Substrat der geltenden Rechtsordnung \n\nebenso wie diese eine Ausprägung der elementaren Wertvorstellungen der in-\n\nländischen und zunehmend auch der europäischen Rechtsgemeinschaft dar-\n\nstellt, dem Wandel dieser Wertvorstellungen unterworfen ist und ihm - wenn \n\nauch bisweilen mit zeitlicher Verzögerung - folgt (vgl. auch Kegel, Internationa-\n\nles Privatrecht, 7. Aufl. § 16 VII). \n\n38 \n\naa) Soweit der Bundesgerichtshof in BGHZ 41, 136, 147 und 42, 7, 11 \n\ndie Anwendung ausländischer Bestimmungen, die auf der Vorstellung der Un-\n\nauflöslichkeit des Ehebandes beruhen und einer Scheidung entgegenstehen, \n\nals mit dem deutschen ordre public vereinbar gehalten hat, kann sich dies folg-\n\nlich nur auf den ordre public beziehen, wie er sich zur Zeit jener Entscheidun-\n\ngen (1964) darstellte. Sollten diese Entscheidungen anders zu verstehen sein, \n\nhält der nunmehr für das Familienrecht zuständige erkennende Senat daran \n\nnicht fest. \n\n39 \n\nDiese Entscheidungen liegen inzwischen 42 Jahre und damit weit mehr \n\nals eine Generation zurück. Sie ergingen 13 Jahre vor Inkrafttreten des ersten \n\nEherechtsreformgesetzes vom 14. Juni 1976 und damit zu einer Zeit, als auch \n\nnach deutschem Recht eine Ehe grundsätzlich nur aus Verschulden eines oder \n\nbeider Ehepartner, nicht aber schon aufgrund objektiver Zerrüttung der Ehe ge-\n\nschieden werden konnte. \n\n40 \n\nZu jener Zeit gab es in Europa, Süd- und Mittelamerika noch zahlreiche \n\nStaaten - vornehmlich solche des romanischen Rechtskreises mit traditionell \n\nstarkem Einfluss der römisch-katholischen Kirche -, die die Zivilehe oder zu-\n\nmindest die Scheidung einer kirchlich geschlossenen Ehe nicht zuließen (vgl. \n\nden Überblick bei Bosch, Staatliches und kirchliches Eherecht - in Harmonie \n\noder Konflikt? [1988] S. 69 -87). \n\n41 \n\nAuch der so genannte \"Spanierbeschluss\" des Bundesverfassungsge-\n\nrichts vom 4. Mai 1971 (BVerfGE 31, 58 ff. = FamRZ 1971, 414 ff.), der eine \n\nstärkere Beachtung der Grundrechte im Kollisionsrecht verlangte und den Beg-\n\nriff des ordre public ausweitete, folgte erst Jahre nach den zitierten Entschei-\n\ndungen des Senats. \n\n42 \n\nInzwischen gibt es vor staatlichen Gerichten unscheidbare Ehen, soweit \n\nersichtlich, weltweit nur noch in Andorra, der Dominikanischen Republik, Malta, \n\nden Philippinen, dem Vatikanstaat sowie in jenen vornehmlich islamischen \n\nStaaten, die die Auflösung der Ehe christlicher Minderheiten der Jurisdiktion der \n\nreligiösen Gerichte überlassen (vgl. Henrich, Internationales Scheidungsrecht, \n\n2. Aufl. Rdn. 94) - letzteres aber gerade nicht etwa wegen eines landesweiten \n\nKonsenses über die Unscheidbarkeit der Ehe, sondern aus Respekt vor teilau-\n\ntonomen Regelungen nichtmuslimischer Minderheiten. \n\n43 \n\nWie sehr sich die Vorstellungen auch in traditionell katholisch geprägten \n\nLändern in den letzten Jahren und Jahrzehnten gewandelt haben, zeigt auch \n\neindrucksvoll die Entscheidung des kolumbianischen Verfassungsgerichtshofes \n\nvom 5. Februar 1993 (- C-027/93 - http://web.minjusticia.gov.co/jurisprudencia/ \n\nCorteConstitucional/1993/Constitucionalidad/C-027-93.htm), die u.a. Art. VIII \n\ndes Konkordates mit dem Heiligen Stuhl teilweise - nämlich hinsichtlich der zivil-\n\nrechtlichen Wirkungen kirchlich geschlossener Ehen - für unanwendbar erklärte, \n\nweil die darin vereinbarte ausschließliche Jurisdiktion der Kirchengerichte für \n\ndie Auflösung des Ehebandes kanonisch geschlossener Ehen gegen die Ver-\n\nfassung verstoße (vgl. die Kurzbesprechung dieses Urteils von Samtleben IPrax \n\n1994, 63 f.). \n\n44 \n\nbb) Im übrigen hat bereits vor 35 Jahren das Bundesverfassungsgericht \n\naaO (unter V. 1.) entschieden, das Schutzgebot des Art. 6 GG gewährleiste \"die \n\nInstitution der Ehe nicht abstrakt, sondern in der Ausgestaltung, wie sie den \n\nherrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelang-\n\nten Anschauungen entspricht… Demgemäß liegt der Verfassung das Bild der \n\n'verweltlichten' bürgerlichrechtlichen Ehe zugrunde, zu dem es auch gehört, \n\ndass die Ehegatten unter den vom Gesetz normierten Voraussetzungen ge-\n\nschieden werden können und damit ihre Eheschließungsfreiheit wiedererlangen \n\n(vgl. E. Scheffler \n\nin: Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, \n\nBd. IV/1, 1960, S. 245 ff [283 f.]; s.a. Motive zu dem Entwurfe eines BGB, \n\nBd. IV, S. 562 f)\". \n\n45 \n\nWelchen Stellenwert dieser Grundsatz im deutschen Recht hat, zeigt \n\nsich auch daran, dass Ehegatten die Scheidung ihrer Ehe nicht rechtswirksam \n\nausschließen können, weil dies gegen das zwingende Recht der §§ 1564 ff. \n\nBGB verstoßen und demgemäß nach § 134 BGB nichtig oder jedenfalls gem. \n\n§ 138 BGB sittenwidrig wäre (vgl. Senatsurteil BGHZ 97, 304, 307). Auch zeigt \n\ndie subsidiäre Anknüpfung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. EGBGB, dass das \n\nGesetz jedenfalls einen deutschen Staatsangehörigen ebenso wie einen Ehe-\n\npartner, der im Zeitpunkt der Eheschließung Deutscher war, davor schützen \n\nwill, nach dem an sich berufenen ausländischen Recht nicht geschieden wer-\n\nden zu können, und diesen Schutz für so wichtig erachtet, dass es die Schei-\n\ndung ungeachtet des Ehewirkungsstatuts deutschem Recht unterstellt (vgl. \n\nauch Dopffel FamRZ 1987, 1205, 1212 f.; zur ähnlichen Regelung des Art. 61 \n\nAbs. 3 des schweizerischen IPRG vgl. Schwenzer/Greiner, PraxKomm Schei-\n\ndungsrecht Anh. IPR Rdn. 18). \n\n46 \n\nIn diesem Zusammenhang wird auch zu berücksichtigen sein, dass die \n\nAntragstellerin, wenn ihre Ehe nicht geschieden werden kann, sich einen weite-\n\nren Kinderwunsch nur um den Preis eines Ehebruchs erfüllen könnte, und dass \n\nihrer Tochter endgültig die Chance genommen würde, in einer durch das Institut \n\nder Ehe gefestigten Familie aufzuwachsen, wenn die Antragstellerin sich einem \n\nneuen Partner zuwendet. \n\n47 \n\nDeshalb kommt eine Unvereinbarkeit mit der durch Art. 6 GG garantier-\n\nten Eheschließungsfreiheit - und gegebenenfalls auch mit dem verfassungs-\n\nrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - durchaus in Betracht, wenn das \n\nausländische (hier: kanonische) Recht Ehegatten an einer unheilbar zerrütteten \n\nEhe lebenslänglich festhält (vgl. Henrich aaO Rdn. 94; Rauscher IPrax 2006, \n\n140, 142 f.; Spickhoff JZ 1991, 323, 328). Daraus kann sich im Einzelfall die \n\nFolge ergeben, dass dieses Recht (sei es die ausländische Kollisionsnorm, die \n\nauf das kanonische Recht weiter verweist, sei es das kanonische Recht selbst) \n\nnach Art. 6 EGBGB nicht anzuwenden ist. \n\n48 \n\ncc) Wie das Bundesverfassungsgericht aaO (unter III. 3) dargelegt hat, \n\nbedeutet diese Anerkennung des Geltungsanspruchs der Grundrechte auch für \n\ndie Anwendung des berufenen ausländischen Rechts keine unzulässige Aus-\n\nweitung des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gegenüber dem fremden \n\nStaat oder einen Oktroi deutscher Wertvorstellungen gegenüber dem Ausland. \n\nDas ausländische Recht wird nicht losgelöst von der dortigen Verfassung und \n\nden Gegebenheiten seines nationalen Geltungsbereichs generell auf eine Ü-\n\nbereinstimmung mit dem Grundgesetz geprüft. Vielmehr kommt es allein darauf \n\nan, ob eine innerstaatliche Rechtshandlung deutscher Staatsgewalt in Bezug \n\nauf einen konkreten Sachverhalt, der einen mehr oder weniger starken Inlands-\n\nbezug aufweist, zu einer Grundrechtsverletzung führt. Ergibt sich dabei, dass \n\nsich die Anwendung des ausländischen Rechts an einer Grundrechtsnorm \n\n\"bricht\", so liegt hierin keine generelle Zensur der fremden Regelung, die nicht \n\nfür die Anwendung durch deutsche Hoheitsträger geschaffen worden ist und im \n\neigenen Bereich vertretbar oder sinnvoll sein mag, sondern allein die Feststel-\n\nlung, dass ihre konkrete Anwendung sich in einem bestimmten Punkt mit unse-\n\nrer Verfassungsordnung nicht verträgt. \n\n49 \n\nEine Anwendung der Grundrechte unter den genannten Voraussetzun-\n\ngen widerspricht auch nicht allgemeinen völkerrechtlichen Regeln, die gemäß \n\nArt. 25 GG als Bestandteil des Bundesrechts Beachtung erfordern. Zwar ist das \n\nGrundgesetz insgesamt von einer völkerrechtsfreundlichen Tendenz getragen. \n\nSowohl die Präambel und die Art. 1 Abs. 2 , Art. 24 und 25 GG als auch die das \n\nVerfassungssystem insgesamt kennzeichnenden Prinzipien des Pluralismus \n\nund der Toleranz lassen erkennen, dass die Verfassung andere Staaten als \n\ngleichberechtigte Glieder der Völkerrechtsgemeinschaft anerkennt und deren \n\neigenständige Rechtsordnung respektiert (vgl. BVerfGE 18, 112 (116 ff.)). Aus \n\ndieser Grundeinstellung folgt aber noch keine Verpflichtung zur uneinge-\n\nschränkten Anwendung fremden Rechts durch inländische Hoheitsträger auf \n\nSachverhalte mit Auslandsbeziehung; erst recht lässt sich dem Grundgesetz \n\nnirgends ein genereller Vorbehalt dahin entnehmen, dass insoweit die Grund-\n\nrechte zurücktreten müssten. Das der Verfassung vorangestellte Bekenntnis zu \n\nunverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als der Grundlage je-\n\nder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der \n\nWelt (Art. 1 Abs. 2 GG ) ist nicht zu vereinbaren mit der Vorstellung, die mit den \n\nGrundrechten aufgerichtete Wertordnung, besonders die dadurch gewährte Si-\n\ncherung eines Freiheitsraums für den Einzelnen, könne oder müsse allgemein \n\naußer Funktion treten, um der Rechtsordnung anderer Staaten den Vorrang zu \n\nlassen. \n\n50 \n\nc) Unter diesen Voraussetzungen ist es dann Aufgabe des Tatrichters, \n\nFeststellungen dazu zu treffen, ob die Anwendung des fremden Rechts im kon-\n\nkreten Fall angesichts eines hinreichend starken Inlandsbezuges zu einem Er-\n\ngebnis führen würde, das aus der Sicht grundlegender deutscher Rechtsvorstel-\n\nlungen nicht mehr hinnehmbar ist. Ist das der Fall, und lässt sich dem maßgeb-\n\nlichen ausländischen Recht keine dem deutschen Rechtsverständnis entspre-\n\nchende äquivalente Lösung entnehmen, wird deutsches Recht als Ersatzrecht \n\nanzuwenden sein \n\n(vgl. MünchKomm/Sonnenberger aaO Art. 6 EGBGB \n\nRdn. 91, 95). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nVorinstanzen: \n\nAG Singen, Entscheidung vom 29.07.2003 - 4 F 30/03 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 23.04.2004 - 5 UF 205/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__79-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-11/xii-zr-79-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1310","ref_norm":"1310","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1564","ref_norm":"1564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__79-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__79-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-11/xii-zr-79-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__79-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:59:50.413918+00:00"}}